Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Tadschike mit letztem Wohnsitz in Mazar-i-Sharif (Provinz Balkh), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Mai 2013 und gelangte am 29. August 2013 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) stellte mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 29. Januar 2015 mit Urteil D-605/2015 vom 6. Mai 2015 insofern gut, als es die angefochtene Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies. B. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 wies das SEM den Beschwerdeführer an, die Schweiz bis am 21. Februar 2017 zu verlassen, unter der Androhung, andernfalls könne er in Haft genommen und unter Zwang ins Heimatland zurückgeführt werden. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 2. Februar 2017 mit Urteil D-717/2017 vom 28. April 2017 ab. C. C.a Der Beschwerdeführer stellte durch seine Rechtsvertreterin beim SEM am 1. Juni 2017 ein zweites Asylgesuch und beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2017 zu verlängern. Der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 12 derselben). C.b Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2017 setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung aus. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 12. September 2017 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. E. Der Beschwerdeführer beantragte durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Oktober 2017, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung sei für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu sistieren, und es sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als seine unentgeltliche Vertreterin zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 17 derselben). F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2017 wies die damalige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um amtliche Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 3. November 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu bezahlen, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Auf den Antrag, der Vollzug der Wegweisung sei für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu sistieren, trat sie nicht ein. G. Am 1. November 2017 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 750.- eingezahlt. H. Der Beschwerdeführer übermittelte am 3. November 2017 verschiedene Referenzschreiben und Bestätigungen. I. Ende Februar 2019 wurde das Verfahren aus organisatorischen Gründen auf Richter Hans Schürch übertragen.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer schilderte in seinem zweiten Asylgesuch einleitend den bereits im Rahmen der beiden vorangegangenen Verfahren bekannten Sachverhalt (vgl. Urteile D-605/2015 und D-717/2017). Er ergänzte, dass sein Vater nach einer zweijährigen Gefangenschaft in Afghanistan zusammen mit seiner Frau und seiner Tochter in die Türkei geflohen sei und dort beim UNHCR um Asyl nachgesucht habe, das die Gesuche an die türkischen Behörden weitergeleitet habe. Die Familie habe am 12. Mai 2017 einen Anhörungstermin gehabt. Die Angehörigen des Beschwerdeführers würden durch den Provinzgouverneur B._______ verfolgt und es sei damit zu rechnen, dass sie als Flüchtlinge anerkannt würden. Seine Familie könne von der Zentralregierung Afghanistans keinen Schutz erwarten - die lokalen Behörden seien Teil des Machtapparats des Provinzgouverneurs. Aufgrund der Verfolgung von C._______ müsse auch der Beschwerdeführer als gefährdet betrachtet werden. Er habe erst vor einigen Monaten erfahren, dass sein Vater noch lebe und erst seit Kurzem sei ihm bekannt, dass sich seine Angehörigen in der Türkei aufhielten. Alle diese neuen Tatsachen beinhalteten neue Asylgründe. Sollte er wider Erwarten nicht als Flüchtling anerkannt werden, sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen, da die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, der Vollzug nach Mazar-i-Sharif könne zumutbar sein, nicht mehr haltbar sei. Beim Beschwerdeführer lägen zudem keine begünstigenden Umstände vor.
E. 5.2 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer geltend mache, sein Vater sei im August 2014 von Griechenland aus nach Afghanistan zurückgekehrt. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 28. April 2017 erwogen, dass er nicht habe glaubhaft machen können, dass es sich bei der in Griechenland um Asyl nachsuchenden Person um seinen Vater gehandelt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Person, die in der Heimat verfolgt werde, den griechischen Behörden eine falsche Identität angebe und damit das Risiko erhöhe, einen negativen Entscheid zu erhalten. Dass sein Vater einem Kontaktmann von B._______ seine Ankunftsdaten preisgebe, sei nicht nachvollziehbar, da er keine konkreten Hinweise darauf gehabt habe, dass eine Versöhnung mit B._______ möglich sein könnte. Gegen eine Rückkehr spreche auch der Umstand, dass sein Vater die in Afghanistan weilenden Verwandten nicht mit der behaupteten Versöhnung beauftragt habe, was man im Kontext hätte erwarten dürfen. Es stehe fest, dass die Asylvorbringen im Zusammenhang mit dem Vater des Beschwerdeführers bis zum behaupteten Aufenthalt in Griechenland nicht asylrelevant seien. Im ersten Asylverfahren sei eine Verknüpfung der geltend gemachten Probleme mit denjenigen des Vaters an der mangelnden Glaubhaftmachung gescheitert. Aus diesem Grund könnten die erneut geltend gemachten Probleme als blosse Parteibehauptung eingestuft werden. Der Beschwerdeführer habe das zweite Asylgesuch damit begründet, dass sein Vater nach seiner behaupteten Rückkehr nach Afghanistan vom Gouverneur festgenommen und jahrelang inhaftiert worden sei, bis ihm die Flucht gelungen sei. Im Schreiben vom 2. Februar 2017 habe er festgehalten, der Vater sei drei Jahre im Gefängnis gewesen, bis ihm die Flucht gelungen sei. Im Schreiben vom 2. Juni 2017 spreche er hingegen von einem zirka zweijährigen Gefängnisaufenthalt. Er habe geltend gemacht, dass der Vater durch Bestechung von Wachpersonal freigekommen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass mehrere Personen sich den Interessen des Arbeitgebers widersetzten, und dass der Vater in einem privaten Gefängnis hätte "verschwinden" oder "aussergerichtlich hingerichtet" werden sollen, aber dann nach zwei oder drei Jahren trotzdem freikommen könne. Die eingereichten Akten bezüglich der Asylverfahren seiner Eltern in der Türkei seien nicht geeignet, einen asylrelevanten Sachverhalt zu untermauen. Da der Beschwerdeführer die Schweiz zwischenzeitlich nicht verlassen habe, sei die Wegweisungsverfügung vom 27. Dezember 2016 immer noch gültig. Hinsichtlich der Durchführbarkeit des Vollzugs hätten sich keine wesentlichen Änderungen ergeben, weshalb auf diese Verfügung zu verweisen sei.
E. 5.3 In der Beschwerde wird einleitend erneut ausführlich der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, der Vater des Beschwerdeführers habe in Griechenland falsche Personalien angegeben, weil er mit seinem minderjährigen Neffen unterwegs gewesen sei und nicht von diesem habe getrennt werden wollen. Nach dem negativen Entscheid habe er versucht, in die Schweiz zu gelangen, sei aber in Mazedonien von der Polizei misshandelt und nach Griechenland geschickt worden. Deshalb habe er sich entschieden, nach Afghanistan zurückzukehren und einen Aussöhnungsversuch mit Gouverneur B._______ zu wagen. Da es sich um eine private Angelegenheit handle, könne kein offizielles Dokument erwartet werden, zumal das Handeln des Gouverneurs nicht rechtsstaatlich sei. Die Verwandten wollten nichts mit der Sache zu tun haben und seien deshalb nicht in den Aussöhnungsversuch involviert worden. Der Beschwerdeführer könne im neuen Asylverfahren neue Asylgründe glaubhaft machen, womit auch die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Gründe im Nachhinein als glaubhaft zu gelten hätten. Er habe über die genaueren Umstände der Inhaftierung und deren Dauer erst mit der Zeit detaillierte Informationen erhalten, was die unterschiedlichen Angaben erkläre. Es sei notorisch, dass in Afghanistan die Korruption weitverbreitet sei. Das Wachpersonal habe 50 000 Dollar erhalten, weshalb die Loyalität zum Arbeitgeber in den Hintergrund getreten sei. Die Familie des Beschwerdeführers habe in der Türkei unabhängig vom Asylverfahren eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, weil sie sich dort eine Wohnung habe kaufen können. Das SEM hätte den Vater des Beschwerdeführers in der Türkei befragen lassen können; da es dies nicht getan habe und die Akten aus dem türkischen Asylverfahren nicht ediert habe, habe es die Pflicht zur genauen Sachverhaltsabklärung verletzt. Hinsichtlich der asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen und der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs werden im Wesentlichen die Ausführungen wiederholt, die im zweiten Asylgesuch gemacht wurden.
E. 6.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung - wie schon mehrfach festgehalten - darauf hin, die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe des Beschwerdeführers seien sowohl von ihm selbst als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft erachtet worden. Die im zweiten Asylverfahren vorgebrachten "neuen" Probleme des Vaters des Beschwerdeführers respektive die ihm daraus drohende Reflexverfolgung stehen in direktem Zusammenhang mit den im ersten Asylverfahren als unglaubhaft erachteten Asylgründen, weshalb schon deshalb erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestehen.
E. 6.2 Das SEM hat die geltend gemachte Asylgesuchstellung des Vaters des Beschwerdeführers in Griechenland und dessen Rückkehr nach Afghanistan zwecks Versöhnung mit seinem angeblichen Verfolger - und demzufolge auch die anschliessende zweijährige Inhaftierung - zu Recht als unglaubhaft eingestuft. Hätte der Provinzgouverneur den Vater des Beschwerdeführers tatsächlich "verschwinden" oder umbringen lassen wollen, hätte er ihn nicht über zwei Jahre lang festgehalten. Im zweiten Asylverfahren wird darauf hingewiesen, dass ein Provinzgouverneur relativ frei seinen Interessen nachgehen kann und dass der Vater des Beschwerdeführers auf keine Unterstützung der Zentralregierung habe hoffen dürfen, weshalb nicht nachvollziehbar ist, dass er derart lange festgehalten worden sein solle, ohne dass die angeblichen Pläne des Gouverneurs umgesetzt worden wären. Bereits in der Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2017 wurde die neuerliche (unsubstanziierte) Erklärung in der Beschwerdeschrift für die Angabe einer falschen Identität des Vaters des Beschwerdeführers im griechischen Asylverfahren als nachgeschoben erachtet. Sie vermag die vom SEM - und im Übrigen bereits vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil D-717/2017 vom 28. April 2017 E. 6.3.4) - als unglaubhaft gewertete Asylgesuchstellung des Vaters in Griechenland nicht zu relativieren beziehungsweise als glaubhaft erscheinen zu lassen. Es erscheint widersprüchlich, dass der Vater des Beschwerdeführers einerseits mit seinem Neffen nach Griechenland gereist sein soll, andererseits geltend gemacht wird, die Verwandtschaft der Familie habe (bereits zu diesem Zeitpunkt; vgl. Beschwerdeschrift S. 7 unten und S. 9 oben) nichts mehr mit der Familie des Beschwerdeführers zu tun haben wollen.
E. 6.3 Hinsichtlich der eingereichten Dokumente aus dem griechischen Verfahren ist erneut darauf hinzuweisen, dass nur Scan-Kopien der griechischen Dokumente zu den Akten gereicht wurden, die bekanntermassen nicht fälschungssicher sind und demzufolge das Beschwerdevorbringen, es handle sich auf der auf dem einen Dokument angebrachten Fotografie eindeutig um den Vater des Beschwerdeführers, ins Leere zielt. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem SEM davon aus, da es nicht plausibel erscheint, dass sich der Vater des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes in Griechenland nicht bei seiner Familie gemeldet haben soll, umso mehr, als er sich von der Türkei aus auf ein Schlauchboot begeben haben soll, welches in der Ägäis versunken sein soll, und in der Beschwerdeschrift selbst vorgebracht wird, er habe nicht gewollt, dass sich seine Familie Sorgen mache.
E. 6.4 Angesichts dieser Ausgangslage ist die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe seine Pflicht, den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären, nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des zweiten Asylverfahrens keine Gründe vorgebracht oder Beweismittel eingereicht, die es rechtfertigen würden, seinen Vater durch die schweizerische Botschaft in der Türkei befragen zu lassen. Ebenso wenig musste das SEM bei den türkischen Migrationsbehörden um die Edition von Akten aus den Verfahren der Angehörigen des Beschwerdeführers nachsuchen, zumal diesem Ersuchen wohl kaum stattgegeben worden wäre. Zudem wird in der Beschwerde angeführt, die Angehörigen des Beschwerdeführers seien zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung von den türkischen Behörden noch gar nicht angehört worden. Diesbezüglich ist, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2017 erwähnt, auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 8 AsylG hinzuweisen. Es hätte ihm obgelegen, allfällige Erkenntnisse aus dem Asylverfahren seiner Eltern in sein Asylverfahren einzubringen.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer auch im zweiten Asylverfahren nicht gelungen ist, eine ihm in Afghanistan drohende asylrechtliche relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich angesichts des bisherigen Verfahrensgangs, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das (zweite) Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist vorab auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Koordinationsurteil BVGE 2011/7 zu verweisen. Die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - wird als äusserst schlecht bezeichnet. Die Situation in Afghanistan wurde praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG qualifiziert (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.3 ff.).
E. 8.4.3 Diese Einschätzung wurde im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 grundsätzlich bestätigt, wobei generell von einer "deutlichen Verschlechterung" der Situation ausgegangen wurde. In weiten Teilen Afghanistans bestünden unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage sowie derart schwierige humanitäre Bedingungen, dass die Situation als existenzbedrohend einzustufen und der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei.
E. 8.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat nun im Urteil D-6305/2018 vom 8. Februar 2019 eine Analyse der Situation in Mazar-i-Sharif vorgenommen. Zusammenfassend hielt es fest, dass sich die Sicherheitslage in der Stadt Mazar-i-Sharif in den letzten Jahren verschlechtert habe, während sich im Bereich der humanitären Situation Verbesserungen und Rückschläge die Waage halten dürften. Im Vergleich zu anderen Regionen und Städten Afghanistans zähle die Stadt Mazar-i-Sharif immer noch zu den stabileren und ruhigeren Orten. Folglich rechtfertige es sich insgesamt nicht, aktuell eine generelle Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin anzunehmen. Vielmehr sei daran festzuhalten, dass bei Vorliegen begünstigender Umstände weiterhin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Stadt Mazar-i-Sharif auszugehen sei. Allerdings sei mit Nachdruck daran zu erinnern, dass nicht jeder noch so schwache Bezugspunkt zu Mazar-i-Sharif für die Annahme begünstigender Umstände genüge. Vielmehr sei eine Gesamtbeurteilung der verschiedenen Faktoren, wie sie bereits in BVGE 2011/49 erwähnt worden seien, vorzunehmen. Diese gesamthafte Betrachtung müsse zum Schluss führen, im konkreten Einzelfall seien begünstigende Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif gegeben (vgl. a.a.O. E. 6.2.3.5). Angesichts dieser aktuellen Lagebeurteilung durch das Gericht ist auf die in der Beschwerde vertretene, anderslautende Einschätzung nicht weiter einzugehen.
E. 8.4.5 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2017 angeführt wurde, ist bezüglich des Vollzugs der Wegweisung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-717/2017 vom 28. April 2017 zu verweisen, in dem bereits auf die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Onkel und Tanten in Mazar-i-Sharif möchten wegen der geltend gemachten Probleme seiner Familie nichts mehr mit ihm zu tun haben, eingegangen wurde (vgl. a.a.O. E. 6.4.3). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, und den Akten gemäss gesunden Mann. Er verfügt über eine angemessene Schulbildung und eine gewisse Berufserfahrung, die ihm aufgrund des vorhandenen Beziehungsnetzes eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit erleichtern wird. Entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das soziale Netz ihm eine angemessene Unterkunft, die Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten kann. Gemäss den Erläuterungen des Beschwerdeführers verfügen seine Angehörigen über genügend Mittel, ihn bei einer Reintegration in Afghanistan zu unterstützen, soll es doch seinen Eltern mit Hilfe eines in Saudi Arabien lebenden Bruders möglich gewesen sein, sich in der Türkei eine Eigentumswohnung zu kaufen, weshalb ihnen dort eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Es rechtfertigt sich demnach nicht, die im Urteil D-717/2017 vorgenommene Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im heutigen Zeitpunkt umzustossen. Daran vermögen auch die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
E. 8.4.6 Insgesamt gesehen ist der Wegweisungsvollzug nach wie vor nicht als unzumutbar einzustufen.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5776/2017lan Urteil vom 6. März 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Angela Roos, Anwaltsgemeinschaft Luzern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tadschike mit letztem Wohnsitz in Mazar-i-Sharif (Provinz Balkh), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Mai 2013 und gelangte am 29. August 2013 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) stellte mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 29. Januar 2015 mit Urteil D-605/2015 vom 6. Mai 2015 insofern gut, als es die angefochtene Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies. B. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 wies das SEM den Beschwerdeführer an, die Schweiz bis am 21. Februar 2017 zu verlassen, unter der Androhung, andernfalls könne er in Haft genommen und unter Zwang ins Heimatland zurückgeführt werden. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 2. Februar 2017 mit Urteil D-717/2017 vom 28. April 2017 ab. C. C.a Der Beschwerdeführer stellte durch seine Rechtsvertreterin beim SEM am 1. Juni 2017 ein zweites Asylgesuch und beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2017 zu verlängern. Der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 12 derselben). C.b Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2017 setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung aus. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 12. September 2017 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. E. Der Beschwerdeführer beantragte durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Oktober 2017, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung sei für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu sistieren, und es sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als seine unentgeltliche Vertreterin zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 17 derselben). F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2017 wies die damalige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um amtliche Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 3. November 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu bezahlen, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Auf den Antrag, der Vollzug der Wegweisung sei für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu sistieren, trat sie nicht ein. G. Am 1. November 2017 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 750.- eingezahlt. H. Der Beschwerdeführer übermittelte am 3. November 2017 verschiedene Referenzschreiben und Bestätigungen. I. Ende Februar 2019 wurde das Verfahren aus organisatorischen Gründen auf Richter Hans Schürch übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer schilderte in seinem zweiten Asylgesuch einleitend den bereits im Rahmen der beiden vorangegangenen Verfahren bekannten Sachverhalt (vgl. Urteile D-605/2015 und D-717/2017). Er ergänzte, dass sein Vater nach einer zweijährigen Gefangenschaft in Afghanistan zusammen mit seiner Frau und seiner Tochter in die Türkei geflohen sei und dort beim UNHCR um Asyl nachgesucht habe, das die Gesuche an die türkischen Behörden weitergeleitet habe. Die Familie habe am 12. Mai 2017 einen Anhörungstermin gehabt. Die Angehörigen des Beschwerdeführers würden durch den Provinzgouverneur B._______ verfolgt und es sei damit zu rechnen, dass sie als Flüchtlinge anerkannt würden. Seine Familie könne von der Zentralregierung Afghanistans keinen Schutz erwarten - die lokalen Behörden seien Teil des Machtapparats des Provinzgouverneurs. Aufgrund der Verfolgung von C._______ müsse auch der Beschwerdeführer als gefährdet betrachtet werden. Er habe erst vor einigen Monaten erfahren, dass sein Vater noch lebe und erst seit Kurzem sei ihm bekannt, dass sich seine Angehörigen in der Türkei aufhielten. Alle diese neuen Tatsachen beinhalteten neue Asylgründe. Sollte er wider Erwarten nicht als Flüchtling anerkannt werden, sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen, da die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, der Vollzug nach Mazar-i-Sharif könne zumutbar sein, nicht mehr haltbar sei. Beim Beschwerdeführer lägen zudem keine begünstigenden Umstände vor. 5.2 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer geltend mache, sein Vater sei im August 2014 von Griechenland aus nach Afghanistan zurückgekehrt. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 28. April 2017 erwogen, dass er nicht habe glaubhaft machen können, dass es sich bei der in Griechenland um Asyl nachsuchenden Person um seinen Vater gehandelt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Person, die in der Heimat verfolgt werde, den griechischen Behörden eine falsche Identität angebe und damit das Risiko erhöhe, einen negativen Entscheid zu erhalten. Dass sein Vater einem Kontaktmann von B._______ seine Ankunftsdaten preisgebe, sei nicht nachvollziehbar, da er keine konkreten Hinweise darauf gehabt habe, dass eine Versöhnung mit B._______ möglich sein könnte. Gegen eine Rückkehr spreche auch der Umstand, dass sein Vater die in Afghanistan weilenden Verwandten nicht mit der behaupteten Versöhnung beauftragt habe, was man im Kontext hätte erwarten dürfen. Es stehe fest, dass die Asylvorbringen im Zusammenhang mit dem Vater des Beschwerdeführers bis zum behaupteten Aufenthalt in Griechenland nicht asylrelevant seien. Im ersten Asylverfahren sei eine Verknüpfung der geltend gemachten Probleme mit denjenigen des Vaters an der mangelnden Glaubhaftmachung gescheitert. Aus diesem Grund könnten die erneut geltend gemachten Probleme als blosse Parteibehauptung eingestuft werden. Der Beschwerdeführer habe das zweite Asylgesuch damit begründet, dass sein Vater nach seiner behaupteten Rückkehr nach Afghanistan vom Gouverneur festgenommen und jahrelang inhaftiert worden sei, bis ihm die Flucht gelungen sei. Im Schreiben vom 2. Februar 2017 habe er festgehalten, der Vater sei drei Jahre im Gefängnis gewesen, bis ihm die Flucht gelungen sei. Im Schreiben vom 2. Juni 2017 spreche er hingegen von einem zirka zweijährigen Gefängnisaufenthalt. Er habe geltend gemacht, dass der Vater durch Bestechung von Wachpersonal freigekommen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass mehrere Personen sich den Interessen des Arbeitgebers widersetzten, und dass der Vater in einem privaten Gefängnis hätte "verschwinden" oder "aussergerichtlich hingerichtet" werden sollen, aber dann nach zwei oder drei Jahren trotzdem freikommen könne. Die eingereichten Akten bezüglich der Asylverfahren seiner Eltern in der Türkei seien nicht geeignet, einen asylrelevanten Sachverhalt zu untermauen. Da der Beschwerdeführer die Schweiz zwischenzeitlich nicht verlassen habe, sei die Wegweisungsverfügung vom 27. Dezember 2016 immer noch gültig. Hinsichtlich der Durchführbarkeit des Vollzugs hätten sich keine wesentlichen Änderungen ergeben, weshalb auf diese Verfügung zu verweisen sei. 5.3 In der Beschwerde wird einleitend erneut ausführlich der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, der Vater des Beschwerdeführers habe in Griechenland falsche Personalien angegeben, weil er mit seinem minderjährigen Neffen unterwegs gewesen sei und nicht von diesem habe getrennt werden wollen. Nach dem negativen Entscheid habe er versucht, in die Schweiz zu gelangen, sei aber in Mazedonien von der Polizei misshandelt und nach Griechenland geschickt worden. Deshalb habe er sich entschieden, nach Afghanistan zurückzukehren und einen Aussöhnungsversuch mit Gouverneur B._______ zu wagen. Da es sich um eine private Angelegenheit handle, könne kein offizielles Dokument erwartet werden, zumal das Handeln des Gouverneurs nicht rechtsstaatlich sei. Die Verwandten wollten nichts mit der Sache zu tun haben und seien deshalb nicht in den Aussöhnungsversuch involviert worden. Der Beschwerdeführer könne im neuen Asylverfahren neue Asylgründe glaubhaft machen, womit auch die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Gründe im Nachhinein als glaubhaft zu gelten hätten. Er habe über die genaueren Umstände der Inhaftierung und deren Dauer erst mit der Zeit detaillierte Informationen erhalten, was die unterschiedlichen Angaben erkläre. Es sei notorisch, dass in Afghanistan die Korruption weitverbreitet sei. Das Wachpersonal habe 50 000 Dollar erhalten, weshalb die Loyalität zum Arbeitgeber in den Hintergrund getreten sei. Die Familie des Beschwerdeführers habe in der Türkei unabhängig vom Asylverfahren eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, weil sie sich dort eine Wohnung habe kaufen können. Das SEM hätte den Vater des Beschwerdeführers in der Türkei befragen lassen können; da es dies nicht getan habe und die Akten aus dem türkischen Asylverfahren nicht ediert habe, habe es die Pflicht zur genauen Sachverhaltsabklärung verletzt. Hinsichtlich der asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen und der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs werden im Wesentlichen die Ausführungen wiederholt, die im zweiten Asylgesuch gemacht wurden. 6. 6.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung - wie schon mehrfach festgehalten - darauf hin, die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe des Beschwerdeführers seien sowohl von ihm selbst als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft erachtet worden. Die im zweiten Asylverfahren vorgebrachten "neuen" Probleme des Vaters des Beschwerdeführers respektive die ihm daraus drohende Reflexverfolgung stehen in direktem Zusammenhang mit den im ersten Asylverfahren als unglaubhaft erachteten Asylgründen, weshalb schon deshalb erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestehen. 6.2 Das SEM hat die geltend gemachte Asylgesuchstellung des Vaters des Beschwerdeführers in Griechenland und dessen Rückkehr nach Afghanistan zwecks Versöhnung mit seinem angeblichen Verfolger - und demzufolge auch die anschliessende zweijährige Inhaftierung - zu Recht als unglaubhaft eingestuft. Hätte der Provinzgouverneur den Vater des Beschwerdeführers tatsächlich "verschwinden" oder umbringen lassen wollen, hätte er ihn nicht über zwei Jahre lang festgehalten. Im zweiten Asylverfahren wird darauf hingewiesen, dass ein Provinzgouverneur relativ frei seinen Interessen nachgehen kann und dass der Vater des Beschwerdeführers auf keine Unterstützung der Zentralregierung habe hoffen dürfen, weshalb nicht nachvollziehbar ist, dass er derart lange festgehalten worden sein solle, ohne dass die angeblichen Pläne des Gouverneurs umgesetzt worden wären. Bereits in der Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2017 wurde die neuerliche (unsubstanziierte) Erklärung in der Beschwerdeschrift für die Angabe einer falschen Identität des Vaters des Beschwerdeführers im griechischen Asylverfahren als nachgeschoben erachtet. Sie vermag die vom SEM - und im Übrigen bereits vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil D-717/2017 vom 28. April 2017 E. 6.3.4) - als unglaubhaft gewertete Asylgesuchstellung des Vaters in Griechenland nicht zu relativieren beziehungsweise als glaubhaft erscheinen zu lassen. Es erscheint widersprüchlich, dass der Vater des Beschwerdeführers einerseits mit seinem Neffen nach Griechenland gereist sein soll, andererseits geltend gemacht wird, die Verwandtschaft der Familie habe (bereits zu diesem Zeitpunkt; vgl. Beschwerdeschrift S. 7 unten und S. 9 oben) nichts mehr mit der Familie des Beschwerdeführers zu tun haben wollen. 6.3 Hinsichtlich der eingereichten Dokumente aus dem griechischen Verfahren ist erneut darauf hinzuweisen, dass nur Scan-Kopien der griechischen Dokumente zu den Akten gereicht wurden, die bekanntermassen nicht fälschungssicher sind und demzufolge das Beschwerdevorbringen, es handle sich auf der auf dem einen Dokument angebrachten Fotografie eindeutig um den Vater des Beschwerdeführers, ins Leere zielt. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem SEM davon aus, da es nicht plausibel erscheint, dass sich der Vater des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes in Griechenland nicht bei seiner Familie gemeldet haben soll, umso mehr, als er sich von der Türkei aus auf ein Schlauchboot begeben haben soll, welches in der Ägäis versunken sein soll, und in der Beschwerdeschrift selbst vorgebracht wird, er habe nicht gewollt, dass sich seine Familie Sorgen mache. 6.4 Angesichts dieser Ausgangslage ist die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe seine Pflicht, den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären, nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des zweiten Asylverfahrens keine Gründe vorgebracht oder Beweismittel eingereicht, die es rechtfertigen würden, seinen Vater durch die schweizerische Botschaft in der Türkei befragen zu lassen. Ebenso wenig musste das SEM bei den türkischen Migrationsbehörden um die Edition von Akten aus den Verfahren der Angehörigen des Beschwerdeführers nachsuchen, zumal diesem Ersuchen wohl kaum stattgegeben worden wäre. Zudem wird in der Beschwerde angeführt, die Angehörigen des Beschwerdeführers seien zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung von den türkischen Behörden noch gar nicht angehört worden. Diesbezüglich ist, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2017 erwähnt, auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 8 AsylG hinzuweisen. Es hätte ihm obgelegen, allfällige Erkenntnisse aus dem Asylverfahren seiner Eltern in sein Asylverfahren einzubringen. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer auch im zweiten Asylverfahren nicht gelungen ist, eine ihm in Afghanistan drohende asylrechtliche relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich angesichts des bisherigen Verfahrensgangs, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das (zweite) Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist vorab auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Koordinationsurteil BVGE 2011/7 zu verweisen. Die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - wird als äusserst schlecht bezeichnet. Die Situation in Afghanistan wurde praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG qualifiziert (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.3 ff.). 8.4.3 Diese Einschätzung wurde im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 grundsätzlich bestätigt, wobei generell von einer "deutlichen Verschlechterung" der Situation ausgegangen wurde. In weiten Teilen Afghanistans bestünden unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage sowie derart schwierige humanitäre Bedingungen, dass die Situation als existenzbedrohend einzustufen und der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. 8.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat nun im Urteil D-6305/2018 vom 8. Februar 2019 eine Analyse der Situation in Mazar-i-Sharif vorgenommen. Zusammenfassend hielt es fest, dass sich die Sicherheitslage in der Stadt Mazar-i-Sharif in den letzten Jahren verschlechtert habe, während sich im Bereich der humanitären Situation Verbesserungen und Rückschläge die Waage halten dürften. Im Vergleich zu anderen Regionen und Städten Afghanistans zähle die Stadt Mazar-i-Sharif immer noch zu den stabileren und ruhigeren Orten. Folglich rechtfertige es sich insgesamt nicht, aktuell eine generelle Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin anzunehmen. Vielmehr sei daran festzuhalten, dass bei Vorliegen begünstigender Umstände weiterhin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Stadt Mazar-i-Sharif auszugehen sei. Allerdings sei mit Nachdruck daran zu erinnern, dass nicht jeder noch so schwache Bezugspunkt zu Mazar-i-Sharif für die Annahme begünstigender Umstände genüge. Vielmehr sei eine Gesamtbeurteilung der verschiedenen Faktoren, wie sie bereits in BVGE 2011/49 erwähnt worden seien, vorzunehmen. Diese gesamthafte Betrachtung müsse zum Schluss führen, im konkreten Einzelfall seien begünstigende Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif gegeben (vgl. a.a.O. E. 6.2.3.5). Angesichts dieser aktuellen Lagebeurteilung durch das Gericht ist auf die in der Beschwerde vertretene, anderslautende Einschätzung nicht weiter einzugehen. 8.4.5 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2017 angeführt wurde, ist bezüglich des Vollzugs der Wegweisung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-717/2017 vom 28. April 2017 zu verweisen, in dem bereits auf die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Onkel und Tanten in Mazar-i-Sharif möchten wegen der geltend gemachten Probleme seiner Familie nichts mehr mit ihm zu tun haben, eingegangen wurde (vgl. a.a.O. E. 6.4.3). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, und den Akten gemäss gesunden Mann. Er verfügt über eine angemessene Schulbildung und eine gewisse Berufserfahrung, die ihm aufgrund des vorhandenen Beziehungsnetzes eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit erleichtern wird. Entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das soziale Netz ihm eine angemessene Unterkunft, die Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten kann. Gemäss den Erläuterungen des Beschwerdeführers verfügen seine Angehörigen über genügend Mittel, ihn bei einer Reintegration in Afghanistan zu unterstützen, soll es doch seinen Eltern mit Hilfe eines in Saudi Arabien lebenden Bruders möglich gewesen sein, sich in der Türkei eine Eigentumswohnung zu kaufen, weshalb ihnen dort eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Es rechtfertigt sich demnach nicht, die im Urteil D-717/2017 vorgenommene Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im heutigen Zeitpunkt umzustossen. Daran vermögen auch die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. 8.4.6 Insgesamt gesehen ist der Wegweisungsvollzug nach wie vor nicht als unzumutbar einzustufen. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: