Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Hazara ismailitischer Glaubenszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______), verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss Anfang November 2015 und gelangte von Deutschland herkommend am 5. Dezember 2015 in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. A.b Am 9. Dezember 2015 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Befragung zur Person (BzP) durch, wobei er nicht zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. A.c Am 16. Januar 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe zeitlebens in C._______ gelebt; einige Jahre habe er in Mazar-i-Sharif studiert. Dort habe er (...) und (...) unterrichtet. Im (...) habe er das Studium erfolgreich abgeschlossen. Ab dem Jahr 2007 habe er zusammen mit einem Cousin alkoholische Getränke verkauft. Da dies verboten gewesen sei, habe der Cousin auch landwirtschaftliche Produkte verkauft. Manchmal sei er (der Beschwerdeführer) in Streit mit Kunden geraten, weil sie nicht hätten bezahlen wollen. Während seiner Tätigkeit im Alkoholgeschäft habe er von Leuten des "geistlichen Rats" Telefonanrufe erhalten, in denen er bedroht und aufgefordert worden sei, mit seinen "Geschäften" aufzuhören - man habe ihm auch vorgeworfen, er versuche, den Islam zu schwächen. Bis im Jahr 2015 habe er immer wieder solche Anrufe erhalten; er habe jeweils abgestritten, mit Alkohol zu handeln. Während seines Studiums habe er weniger Anrufe erhalten, da er sich vom Geschäft distanziert habe. Nachdem er wieder nach C._______ zurückgekehrt sei, habe er vermehrt Anrufe erhalten, während denen man aggressiv mit ihm gesprochen habe. Eines Tages habe ein Geländewagen vor ihm angehalten. Bewaffnete Männer seien ausgestiegen und hätten ihn zum Einsteigen aufgefordert. Man habe ihn mit gefesselten Händen und verbundenen Augen zu einem Haus gefahren und in ein Zimmer gebracht, in dem viele Mullahs gesessen seien. Dort habe man ihm die Augenbinde abgenommen und ihn mit dem Mann, einem gewissen D._______, konfrontiert, der ihn immer wieder angerufen habe. Der Mullah habe D._______ gesagt, er könne eine Strafe für den Beschwerdeführer auswählen, worauf dieser gesagt habe, er möchte ihm die Zunge herausschneiden. D._______ habe daraufhin auf ihn uriniert und es sei ihm übel geworden. D._______ sei aufgefordert worden, dies mit seinem Handy aufzunehmen und der Mullah habe dem Beschwerdeführer drei Fragen über das Alkoholgeschäft gestellt. Als er abgestritten habe, mit den Geschäften etwas zu tun zu haben, sei der Mullah in Rage geraten und habe ihn geschlagen. Er sei derart misshandelt worden, dass er das Bewusstsein verloren habe. Als er wieder zu sich gekommen sei, sei er von allen Anwesenden geschlagen worden - er habe erneut das Bewusstsein verloren. Am folgenden Morgen seien alle wieder in das Zimmer gekommen und es sei ein Heft gebracht worden, in dem viele Namen gestanden seien. Sein Name und eine Strafe, die er erhalten solle, seien auch hineingeschrieben worden. Man habe ihm mitgeteilt, es gebe zwei mögliche Arten der Bestrafung: entweder er verlasse das Land und bezahle eine Busse oder er werde enthauptet. Er habe seinen Bruder anrufen dürfen, dem er seine Lage geschildert habe. Sein Bruder habe später zurückgerufen und von den Entführern eine Frist verlangt, innerhalb derer das Geld beschafft werden könne. Der Mullah habe eine Frist von fünf Tagen gesetzt. Er (der Beschwerdeführer) sei während vier Tagen festgehalten und aufs Schlimmste misshandelt worden. Dann seien vier Leute zu ihm gekommen, die ihm gesagt hätten, sie würden ihn zu seinem Vater bringen. Einer habe dem Mullah gesagt, man solle ein Schreiben an alle ihre Leute im Land schicken, damit diese den Beschwerdeführer festnähmen, falls er Afghanistan nicht verlasse, wozu man ihm 24 Stunden Zeit gegeben habe. Anschliessend sei er wieder bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden. Man habe ihn in ein Auto getragen und zu seiner Familie gebracht. Als er zu Hause angekommen sei, seien seine Angehörigen erfreut und ob seines Zustandes entsetzt gewesen. Sein Vater habe seinen älteren Bruder gerufen und mit diesem beraten, was zu tun sei. Sie hätten einen Chauffeur gerufen, der ihn nach Kabul gefahren habe. Dort habe er seinen Vater angerufen, der ihm gesagt habe, wie es weitergehe. Zirka zehn Tage nach seiner Ausreise seien in der Nacht bewaffnete Leute in das Haus seiner Familie gestürmt und hätten nach ihm gesucht. Seine Mutter sei derart geschlagen worden, dass sie zu Boden gestürzt sei; sie sei deshalb halbseitig gelähmt. Als sein Cousin eines Tages mit seinem Wagen unterwegs gewesen sei, hätten Leute versucht, ihn anzuhalten. Er sei verfolgt worden und habe einen Unfall erlitten, bei dem er schwer verletzt worden sei. Man habe ihn nach Pakistan gebracht, wo er operiert worden sei. A.d Das SEM führte am 14. August 2018 eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch. Er sagte aus, die Gruppe, die ihn in Afghanistan entführt habe, habe nach seiner Ausreise drei Verbrechen begangen. Sie habe ein Mitglied des Friedensrats in C._______ getötet. Als er (der Beschwerdeführer) mit der Schule begonnen habe, sei die finanzielle Lage seiner Familie nicht gut gewesen, weshalb er das Angebot seines Cousins, für ihn zu arbeiten, angenommen habe. So habe er ab 2007 begonnen, in Wasserflaschen abgefüllten Alkohol zu Kunden zu bringen. Da nicht alle Kunden sofort bezahlt hätten, sei es manchmal zum Streit gekommen. Sein Cousin sei bei einem Autounfall verletzt worden und arbeite nicht mehr. Dessen Kinder seien ins Ausland gegangen - ihnen sei Asyl gewährt worden. Der Alkohol sei nachts zum Haus seiner Familie gebracht worden; auch sein Cousin habe in den Gebäuden gewohnt. Sein Vater habe Kenntnis von den Geschäften gehabt und ihn zur Vorsicht gemahnt. Der Beschwerdeführer sagte des Weiteren, der "geistliche Rat", könnte von Kunden, mit denen sie in Streit geraten seien, von den Geschäften mit dem Alkohol erfahren haben. So könnten diese Leute auch an seine Telefonnummer gekommen sein. Ob sein Cousin auch Drohanrufe erhalten habe, wisse er nicht. Zu Beginn habe er die Anrufe nicht ernst genommen - sein Cousin habe ihm auch gesagt, er müsse diese nicht ernst nehmen, solle aber aufpassen, dass er nicht erwischt werde. Er gehe davon aus, dass er im September 2015 entführt worden sei, weil er den Anrufer, der ihn beschimpft habe, ebenfalls beschimpft habe. Einem Mann, der mit der Schwester seines Cousins verheiratet sei und ebenfalls mit Alkohol Geschäfte gemacht habe, sei in der letzten Zeit das Gleiche wie ihm widerfahren. Man habe ihn entführt und Geld erpresst. Der Mann habe Afghanistan mit seiner Familie verlassen und lebe in der Türkei. Würde er (der Beschwerdeführer) in seine Heimat zurückkehren, wäre sein Leben in Gefahr. A.e Der Beschwerdeführer gab während des vorinstanzlichen Verfahrens mehrere Beweismittel ab (vgl. Beweismittelumschlag Ziff. 1 - 7; act. A21). B. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 - eröffnet am 5. Oktober 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. November 2018, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin-stanz zurückzuweisen. Es sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen; der Unterzeichnende sei als amtlicher Rechtsbeistand zu ernennen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 8. November 2018 gut. Er ordnete dem Beschwerdeführer MLaw El Uali Emmhammed Said als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 20. November 2018 die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer am 21. November 2018 von der Vernehmlassung in Kenntnis. F. Am 23. November 2018 (Poststempel) wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 21. November 2018 zugestellt.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass gegenüber der Darstellung des Beschwerdeführers grundlegende Vorbehalte anzubringen seien. Es erstaune, dass er zwar seit 2007 Drohanrufe erhalten, seine Tätigkeit jedoch fortgesetzt habe, ohne dass etwas Konkretes geschehen sei. Hätten die Personen des "geistlichen Rats" seine Tätigkeit unterbinden wollen, wären sie zu einem früheren Zeitpunkt eingeschritten. Da sie seine Telefonnummer ausfindig gemacht hätten, sei anzunehmen, dass sie auch den Wohnort und die Geschäftslokalität hätten aufsuchen können. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im Alter von (...) Jahren mit der Verkaufstätigkeit begonnen habe, dürfte für die Personen des "geistlichen Rats" evident gewesen sein, dass er nicht der Verantwortliche für den Alkoholverkauf sei. Umso mehr, als dass sein Cousin dieses Geschäft schon seit längerer Zeit betrieben habe und allen Kunden bekannt gewesen sei. Bei der geltend gemachten Vorsicht seines Cousins, erscheine es nicht realistisch, dass er den Alkoholverkauf in der geschilderten Unbekümmertheit ausgeführt hätte, sei doch anzunehmen, er sei sich der Risiken und der Notwendigkeit des vorsichtigen Vorgehens bewusst gewesen. Daran könnten auch seine ausführlichen und detaillierten Erzählungen der Geschehnisse des 24. September 2015 nichts ändern. Bei einem Vergleich mit den sonstigen Aussagen (zur Studienzeit und zum Arbeitsalltag) erwecke der Unterschied im Erzählverhalten Erstaunen. Es möge zutreffen, dass Personen sich an traumatische Erlebnisse auch nach mehreren Jahren noch genauestens erinnern könnten, dass er jedoch jeden einzelnen Dialog noch wiedergeben können wolle und möglichen Vertiefungsfragen vorgreife, erwecke gewisse Zweifel beziehungsweise vermittle den Eindruck, als würde er einen konstruierten und auswendig gelernten Sachverhalt darlegen. Für diese Einschätzung spreche auch, dass er nicht in der Lage gewesen sei, das Datum im afghanischen Kalender zu nennen. Zudem seien das angegebene Datum der Entführung und das viertägige Festhalten seiner Person nicht kompatibel mit seinen Aktivitäten und seinem Auftritt auf Facebook. Er habe am 26. September 2015 einen Beitrag gepostet und auf dem am 30. September 2015 veröffentlichten Bild sehe er keineswegs aus, als wäre er gerade vier Tage festgehalten und während dieser Zeit mehrmals bis zur Ohnmacht geprügelt und schliesslich körperlich versehrt und ausgemergelt aus der Gefangenschaft entlassen worden. Auch die weiteren Einträge vom Oktober 2015 erweckten nicht den Eindruck, als wäre er überstürzt auf der Flucht. Seine Erklärung, seine Entführer seien clevere Leute und hätten ihn so geschlagen, dass er keine Wunden davongetragen habe, erscheine angesichts der Heftigkeit der Schläge realitätsfremd. Ferner erstaunten die geltend gemachten Bedingungen für die Freilassung. So habe er wählen können, ob er 150 000 Afghani Busse zahlen und Afghanistan umgehend verlassen oder hingerichtet werden wolle. Die Auswahlmöglichkeit erscheine im geltend gemachten Kontext ebenso abstrus wie der Straftatbestand. Nicht nachvollziehbar sei auch seine Schilderung, er sei vom "geistlichen Rat" aufgefordert worden, die Gefangenschaft und die Geldforderung geheim zu halten, andererseits habe er angegeben, der Rat sei eine öffentliche Gruppe gewesen. Wäre es eine bekannte Gruppe, die sich für die Durchsetzung des Alkoholverbots einsetze, sei nicht ersichtlich, weshalb man ihm untersagt habe, über die Geschehnisse zu sprechen. Insgesamt hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand.
E. 4.1.2 Unter Berücksichtigung des Grundsatzurteils BVGE 2011/49 und des Referenzurteils D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 erachte das SEM den Wegweisungsvollzug nach Mazar-i-Sharif nur unter besonders begünstigenden Umständen als zumutbar. Die Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort in der Provinz C._______ sei aufgrund der dort herrschenden Sicherheitsalge und der humanitären Situation unzumutbar. Gemäss eigenen Angaben habe er bis Ende 2014 mehrere Jahr in Mazar-i-Sharif gelebt und ein Studium abgeschlossen. Er sei dort heimisch und es könne davon ausgegangen werden, dass er ein soziales Beziehungsnetz habe. Bereits während des Studiums sei er in der Lage gewesen, alleine in einer Mietwohnung zu leben, und er könne als (...) arbeiten. Er verfüge bereits über Berufserfahrung, weshalb von ihm erwartet werden könne, dass er sich nach einer Rückkehr um die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit bemühe. Es sei anzunehmen, dass er auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie zählen könne, lebe diese doch in guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Zudem sei er ein junger und gesunder Mann.
E. 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM verkenne, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten eine Vielzahl von Realkennzeichen enthielten. Zu Unrecht sei unterlassen worden, die für die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente zu berücksichtigen. Das Verfolgungsinteresse einer extremistischen Gruppe könne nur schwer eruiert werden. Der Beschwerdeführer sei zuerst nur Schüler gewesen und habe den Cousin anschliessend nur während den Semesterferien beim Alkoholverkauf unterstützt. Die Intensität der Verfolgung habe nach der Rückkehr von Mazar-i-Sharif zugenommen, da er erwachsen und öfters für den Cousin tätig gewesen sei. Zudem habe er einen Streit mit dem Anrufer gehabt. Er habe bezüglich der Studienzeit ausführlich seinen Alltag, seine Tätigkeit und seine Freizeit sowie die Stadt und die Festlichkeiten beschrieben. Was den Arbeitsalltag anbelange, habe er Vorgehensweisen und Vorsichtsmassnahmen beschrieben. Ebenfalls habe er von konkreten Streitereien mit Kunden berichtet, die nicht hätten bezahlen wollen. Bereits bei der Anhörung habe er erklärt, dass er als junger Student auf den gregorianischen Kalender seines Handys abstelle und nicht mehr auf den afghanischen Kalender. Trotz seiner Bereitschaft, zu seinen Facebook-Bildern und den Posts Stellung nehmen zu wollen, seien ihm dazu keine Fragen gestellt worden. Er habe zwei Telefongeräte gehabt, von denen eines zu Hause geblieben sei. Er könne sich die Posts nur damit erklären, dass eines seiner Geschwister mit seinem zweiten Telefon auf sein Facebook-Konto zugegriffen und während seiner Gefangenschaft Fotos gepostet habe. Er habe glaubhaft dargetan, dass er der konkreten Gefahr ausgesetzt gewesen sei, in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass verfolgt zu werden.
E. 4.2.2 Die Sicherheitslage in Afghanistan sei schlechter geworden und ein Wegweisungsvollzug nach Mazar-i-Sharif sei nicht zumutbar, solange das Bundesverwaltungsgericht die dortige Situation nicht einer aktuellen Analyse unterzogen habe. Der Beschwerdeführer habe sich nur während seiner Studienzeit in Mazar-i-Sharif aufgehalten - während den Ferien und nach Abschluss des Studiums sei er zu seiner Familie nach B._______ gegangen. In Mazar-i-Sharif habe er keine Verwandten und seine Bekanntschaften beschränkten sich auf Studienkollegen, zu denen er während der Studienzeit Kontakt gehabt habe.
E. 5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden weiter konkretisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3.).
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der gesamten Akten zum Schluss, dass die Zweifel des SEM an den Vorbringen des Beschwerdeführers berechtigt sind. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers betrieb sein Cousin das Geschäft mit dem Alkoholverkauf schon vor dem Jahr 2007 (act. A20/32 S. 21 und A23/16 S. 6), als er als Jugendlicher begonnen habe, dabei mitzuhelfen. Der Cousin führte das Geschäft auch in der Zeit weiter, als er in Mazar-i-Sharif studierte und nur während den Ferien beim Alkoholverkauf mithalf. Trotz den Vorsichtsmassnahmen, die sein Cousin und er ergriffen hätten, wussten aufgrund der Telefonanrufe beide, dass ihr Geschäft von ihnen nicht wohlgesinnten Kreisen aufgedeckt worden war. Es kann nicht nachvollzogen werden, dass der Cousin, dem die Gefahr, die der illegale Verkauf von Alkohol in Afghanistan, in dem islamistische Kreise grossen Einfluss ausüben, bekannt war, die Telefonanrufe, die der Beschwerdeführer erhalten habe, auf die leichte Schulter genommen haben soll. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass sich die Leute des "geistlichen Rats" auf den Beschwerdeführer konzentriert hätten, obwohl ihnen bekannt sein musste, dass sein Cousin die Hauptperson gewesen wäre, die das Alkoholgeschäft betrieb. Des Weiteren erscheint es als höchst unwahrscheinlich, dass die islamistischen Kreise, zu denen der "geistliche Rat" zu zählen ist, es acht Jahre lang bei ermahnenden Anrufen hätten bewenden lassen, bis sie zur Tat geschritten wären.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer schilderte die Zeit seiner viertägigen Gefangenschaft in einem Haus des "geistlichen Rats" zwar sehr eindringlich, indessen vermögen seine Vorbringen nicht zu überzeugen. Aufgrund des schulischen beziehungsweise universitären Werdegangs des Beschwerdeführers erstaunt nicht, dass er in der Lage ist, wortgewandt aufzutreten und Situationen aus seinem Leben anschaulich zu schildern. Da die Anhörung im Januar 2018 stattfand, erstaunt es trotzdem, dass er Vorkommnisse, die sich Ende September 2015 zugetragen haben sollen, in der vorliegenden Dichte wiederzugeben vermochte - umso mehr, als er betonte, er leide unter Gedächtnisschwierigkeiten, seit er während seiner Gefangenschaft brutal misshandelt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des SEM, dass der Beschwerdeführer sich sehr gut auf die Anhörung vorbereitete und einen Sachverhalt wiedergab, den er sich vorgängig eingeprägt hatte. Dies wird durch Elemente in der Erzählung, die unrealistisch sind, verdeutlicht. So brachte er vor, er sei vom Mullah und den übrigen im Haus anwesenden Männern derart misshandelt worden, dass er immer wieder das Bewusstsein verloren habe. Dennoch sollen die Männer ihn durchwegs so geschlagen haben, dass die Schläge keine Spuren hinterlassen hätten. Angesichts der Schilderung, der Mullah habe ihn mit Fäusten und Tritten traktiert und nicht darauf geachtet, wo er ihn getroffen habe (ins Gesicht, in den Bauch, auf den Nacken), und er habe seinen Kopf mit beiden Händen mehrfach auf den Boden geschlagen, bis er das Bewusstsein verloren habe, ist dieses Vorbringen nicht glaubhaft. Als er zu sich gekommen sei, habe der Mullah den anderen Männern gesagt, sie sollten ihn schlagen, so lange er noch am Leben sei, worauf er mit Fäusten und Tritten misshandelt worden sei, bis er erneut bewusstlos geworden sei. Als er wieder zu sich gekommen sei, seien seine Kleider zerrissen und voller Blut gewesen (act. A20/32 S. 16). Auch in den weiteren vier Tagen seiner Gefangenschaft sei er immer wieder verprügelt worden (act. A20/32 S. 17 und S. 23). Bevor man ihn freigelassen habe, seien sie nochmals gruppenweise auf ihn losgegangen und hätten ihn geschlagen und getreten, bis er bewusstlos gewesen sei (act. A20/32 S. 18). Beim Mullah und den im Haus anwesenden anderen Männern handelte es sich offensichtlich nicht um "Folterspezialisten", die wissen, wie man Folter anzuwenden hat, damit sie keine oder kaum Spuren hinterlässt. Vorliegend wäre dem Beschwerdeführer gemäss seinen Erzählungen rohe und unkontrollierte Gewalt angetan worden, deren Folgen und Spuren noch während längerer Zeit hätten sichtbar sein müssen. Das SEM wies zu Recht darauf hin, dass auch die Aktivitäten auf dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers nicht in Übereinstimmung mit seiner angeblichen Gefangenschaft und den dabei erlittenen Misshandlungen zu bringen sind. Seine Erklärung, eines seiner Geschwister werde während seiner Gefangenschaft Einträge auf seinem Facebook-Profil gemacht haben, vermag nicht zu überzeugen. Einerseits darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine persönlichen Mobiltelefone vor Zugriff durch andere Personen schützt, anderseits kann nicht davon ausgegangen werden, dass eines seiner Geschwister auch nach der Freilassung des Beschwerdeführers weiterhin Einträge auf seinem Facebook-Profil gemacht hätte, da die ganze Familie Kenntnis von den Misshandlungen des Beschwerdeführers und dem erbärmlichen Zustand, in dem er nach Hause gekommen sei, Kenntnis gehabt habe (act. A20/32 S. 18). Zudem vermitteln auch die Fotografien des Beschwerdeführers, die während seiner Reise in die Schweiz auf Facebook gepostet wurden, nicht den Eindruck, als sei ein Mensch unterwegs, der kurz zuvor aufs Schwerste misshandelt wurde und sich auf der Flucht ins Ungewisse befindet.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermögen. Anstelle von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die von ihm genannten Gründe, weshalb er seine Heimat verlassen habe, erweisen sich aufgrund der Ungereimtheiten in der Geschichte und der gesamten Aktenlage als überwiegend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft.
E. 5.5 Da der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist und keine offensichtlichen Verfahrensfehler des SEM auszumachen sind, ist der nicht weiter begründete Antrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, abzuweisen.
E. 5.6 Angesichts des vorstehend Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist vorab auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Koordinationsurteil BVGE 2011/7 zu verweisen. Die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - wird als äusserst schlecht bezeichnet. Die Situation in Afghanistan wurde praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG qualifiziert (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.3 ff.).
E. 7.4.3 Diese Einschätzung wurde im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 grundsätzlich bestätigt, wobei generell von einer "deutlichen Verschlechterung" der Situation ausgegangen wurde. In weiten Teilen Afghanistans bestünden unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage sowie derart schwierige humanitäre Bedingungen, dass die Situation als existenzbedrohend einzustufen und der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei.
E. 7.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat nun im Urteil D-6305/2018 vom 8. Februar 2019 eine Analyse der Situation in Mazar-i-Sharif vorgenommen. Zusammenfassend hielt es fest, dass sich die Sicherheitslage in der Stadt Mazar-i-Sharif in den letzten Jahren verschlechtert habe, während sich im Bereich der humanitären Situation Verbesserungen und Rückschläge die Waage halten dürften. Im Vergleich zu anderen Regionen und Städten Afghanistans zähle die Stadt Mazar-i-Sharif immer noch zu den stabileren und ruhigeren Orten. Folglich rechtfertige es sich insgesamt nicht, aktuell eine generelle Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin anzunehmen. Vielmehr sei daran festzuhalten, dass bei Vorliegen begünstigender Umstände weiterhin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Stadt Mazar-i-Sharif auszugehen sei. Allerdings sei mit Nachdruck daran zu erinnern, dass nicht jeder noch so schwache Bezugspunkt zu Mazar-i-Sharif für die Annahme begünstigender Umstände genüge. Vielmehr sei eine Gesamtbeurteilung der verschiedenen Faktoren, wie sie bereits in BVGE 2011/49 erwähnt worden seien, vorzunehmen. Diese gesamthafte Betrachtung müsse zum Schluss führen, im konkreten Einzelfall seien begünstigende Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif gegeben (vgl. a.a.O. E. 6.2.3.5).
E. 7.4.5 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz C._______ - das SEM bezweifelte die von ihm geltend gemachte Herkunft nicht -, in welche gestützt auf die bestehende Praxis der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar ist. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers die notwendigen begünstigenden Umstände vorliegen, die einen Wegweisungsvollzug nach Mazar-i-Sharif für ihn als zumutbar erscheinen lassen. Im Urteil BVGE 2011/7 hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, wann vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen ist (E. 9.9.2). Solche können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit einem tragfähigen Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Unabdingbar ist in jedem Fall ausserdem ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss ihm insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Bei Personen, bei welchen Mazar-i-Sharif lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellt und die somit kaum oder nie dort gelebt haben, bedarf eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes grösserer Zurückhaltung.
E. 7.4.6 Der Beschwerdeführer hat zwar während einigen Jahren in Mazar-i-Sharif studiert und gelebt. Seine Angaben, er sei während den Semesterferien und nach Abschluss des Studiums mit dem Bachelor in seine Heimatprovinz zurückgekehrt, erscheint glaubhaft und wird vom SEM nicht bezweifelt. Er hielt sich somit während gut vier Jahren nicht mehr in Mazar-i-Sharif auf. Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er in Mazar-i-Sharif zwar Kontakte mit Studienkollegen und -freunden hatte, darüber hinaus jedoch keine engeren sozialen Beziehungen knüpfte und pflegte. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass er in Mazar-i-Sharif über ein familiäres beziehungsweise (heute noch) über ein derart enges freundschaftliches Beziehungsnetz verfügt, das ihm angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten kann und wird, zumal davon auszugehen ist, dass etliche seiner Mitstudenten nach Abschluss ihres Studiums wie auch er Mazar-i-Sharif verliessen. Es ist daran zu erinnern, dass bei der Beurteilung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative nur mit einer gewissen Zurückhaltung vom Bestehen eines derartigen Beziehungsnetzes auszugehen ist. Unter Würdigung aller massgebenden Umstände kommt das Gericht demnach zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer der Aufbau einer menschenwürdigen Existenz in seinem Heimatstaat kaum möglich wäre und eine erzwungene Rückkehr ihn somit im jetzigen Zeitpunkt in eine Situation bringen würde, die ihn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes (Art. 83 Abs. 4 AIG) aussetzen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb aktuell als unzumutbar.
E. 7.5 Ferner liegen keine Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG vor, welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
E. 7.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 3. Oktober 2018 sind aufzuheben; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG).
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, wobei bei vorliegender Verfahrenskonstellation von einem hälftigen Durchdringen ausgegangen wird.
E. 8.2 Dem Beschwerdeführer wären somit für das hälftige Unterliegen reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.310.2]). Da mit Verfügung vom 8. November 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und sich die Voraussetzungen dafür nicht geändert haben, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 8.3 Mit Verfügung vom 8. November 2018 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
E. 8.4 Dem Beschwerdeführer ist im Umfang des Obsiegens - hier also hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 550.- zuzusprechen. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) zudem für die Bemühungen hinsichtlich der abgewiesenen Rechtsbegehren (Flüchtlingseigenschaft, Asyl, Wegweisung) ein pauschales amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 400.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 3. Oktober 2018 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 550.- auszurichten.
- MLaw El Uali Emmhammed Said wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 400.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6305/2018 Urteil vom 27. Februar 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Hazara ismailitischer Glaubenszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______), verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss Anfang November 2015 und gelangte von Deutschland herkommend am 5. Dezember 2015 in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. A.b Am 9. Dezember 2015 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Befragung zur Person (BzP) durch, wobei er nicht zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. A.c Am 16. Januar 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe zeitlebens in C._______ gelebt; einige Jahre habe er in Mazar-i-Sharif studiert. Dort habe er (...) und (...) unterrichtet. Im (...) habe er das Studium erfolgreich abgeschlossen. Ab dem Jahr 2007 habe er zusammen mit einem Cousin alkoholische Getränke verkauft. Da dies verboten gewesen sei, habe der Cousin auch landwirtschaftliche Produkte verkauft. Manchmal sei er (der Beschwerdeführer) in Streit mit Kunden geraten, weil sie nicht hätten bezahlen wollen. Während seiner Tätigkeit im Alkoholgeschäft habe er von Leuten des "geistlichen Rats" Telefonanrufe erhalten, in denen er bedroht und aufgefordert worden sei, mit seinen "Geschäften" aufzuhören - man habe ihm auch vorgeworfen, er versuche, den Islam zu schwächen. Bis im Jahr 2015 habe er immer wieder solche Anrufe erhalten; er habe jeweils abgestritten, mit Alkohol zu handeln. Während seines Studiums habe er weniger Anrufe erhalten, da er sich vom Geschäft distanziert habe. Nachdem er wieder nach C._______ zurückgekehrt sei, habe er vermehrt Anrufe erhalten, während denen man aggressiv mit ihm gesprochen habe. Eines Tages habe ein Geländewagen vor ihm angehalten. Bewaffnete Männer seien ausgestiegen und hätten ihn zum Einsteigen aufgefordert. Man habe ihn mit gefesselten Händen und verbundenen Augen zu einem Haus gefahren und in ein Zimmer gebracht, in dem viele Mullahs gesessen seien. Dort habe man ihm die Augenbinde abgenommen und ihn mit dem Mann, einem gewissen D._______, konfrontiert, der ihn immer wieder angerufen habe. Der Mullah habe D._______ gesagt, er könne eine Strafe für den Beschwerdeführer auswählen, worauf dieser gesagt habe, er möchte ihm die Zunge herausschneiden. D._______ habe daraufhin auf ihn uriniert und es sei ihm übel geworden. D._______ sei aufgefordert worden, dies mit seinem Handy aufzunehmen und der Mullah habe dem Beschwerdeführer drei Fragen über das Alkoholgeschäft gestellt. Als er abgestritten habe, mit den Geschäften etwas zu tun zu haben, sei der Mullah in Rage geraten und habe ihn geschlagen. Er sei derart misshandelt worden, dass er das Bewusstsein verloren habe. Als er wieder zu sich gekommen sei, sei er von allen Anwesenden geschlagen worden - er habe erneut das Bewusstsein verloren. Am folgenden Morgen seien alle wieder in das Zimmer gekommen und es sei ein Heft gebracht worden, in dem viele Namen gestanden seien. Sein Name und eine Strafe, die er erhalten solle, seien auch hineingeschrieben worden. Man habe ihm mitgeteilt, es gebe zwei mögliche Arten der Bestrafung: entweder er verlasse das Land und bezahle eine Busse oder er werde enthauptet. Er habe seinen Bruder anrufen dürfen, dem er seine Lage geschildert habe. Sein Bruder habe später zurückgerufen und von den Entführern eine Frist verlangt, innerhalb derer das Geld beschafft werden könne. Der Mullah habe eine Frist von fünf Tagen gesetzt. Er (der Beschwerdeführer) sei während vier Tagen festgehalten und aufs Schlimmste misshandelt worden. Dann seien vier Leute zu ihm gekommen, die ihm gesagt hätten, sie würden ihn zu seinem Vater bringen. Einer habe dem Mullah gesagt, man solle ein Schreiben an alle ihre Leute im Land schicken, damit diese den Beschwerdeführer festnähmen, falls er Afghanistan nicht verlasse, wozu man ihm 24 Stunden Zeit gegeben habe. Anschliessend sei er wieder bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden. Man habe ihn in ein Auto getragen und zu seiner Familie gebracht. Als er zu Hause angekommen sei, seien seine Angehörigen erfreut und ob seines Zustandes entsetzt gewesen. Sein Vater habe seinen älteren Bruder gerufen und mit diesem beraten, was zu tun sei. Sie hätten einen Chauffeur gerufen, der ihn nach Kabul gefahren habe. Dort habe er seinen Vater angerufen, der ihm gesagt habe, wie es weitergehe. Zirka zehn Tage nach seiner Ausreise seien in der Nacht bewaffnete Leute in das Haus seiner Familie gestürmt und hätten nach ihm gesucht. Seine Mutter sei derart geschlagen worden, dass sie zu Boden gestürzt sei; sie sei deshalb halbseitig gelähmt. Als sein Cousin eines Tages mit seinem Wagen unterwegs gewesen sei, hätten Leute versucht, ihn anzuhalten. Er sei verfolgt worden und habe einen Unfall erlitten, bei dem er schwer verletzt worden sei. Man habe ihn nach Pakistan gebracht, wo er operiert worden sei. A.d Das SEM führte am 14. August 2018 eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch. Er sagte aus, die Gruppe, die ihn in Afghanistan entführt habe, habe nach seiner Ausreise drei Verbrechen begangen. Sie habe ein Mitglied des Friedensrats in C._______ getötet. Als er (der Beschwerdeführer) mit der Schule begonnen habe, sei die finanzielle Lage seiner Familie nicht gut gewesen, weshalb er das Angebot seines Cousins, für ihn zu arbeiten, angenommen habe. So habe er ab 2007 begonnen, in Wasserflaschen abgefüllten Alkohol zu Kunden zu bringen. Da nicht alle Kunden sofort bezahlt hätten, sei es manchmal zum Streit gekommen. Sein Cousin sei bei einem Autounfall verletzt worden und arbeite nicht mehr. Dessen Kinder seien ins Ausland gegangen - ihnen sei Asyl gewährt worden. Der Alkohol sei nachts zum Haus seiner Familie gebracht worden; auch sein Cousin habe in den Gebäuden gewohnt. Sein Vater habe Kenntnis von den Geschäften gehabt und ihn zur Vorsicht gemahnt. Der Beschwerdeführer sagte des Weiteren, der "geistliche Rat", könnte von Kunden, mit denen sie in Streit geraten seien, von den Geschäften mit dem Alkohol erfahren haben. So könnten diese Leute auch an seine Telefonnummer gekommen sein. Ob sein Cousin auch Drohanrufe erhalten habe, wisse er nicht. Zu Beginn habe er die Anrufe nicht ernst genommen - sein Cousin habe ihm auch gesagt, er müsse diese nicht ernst nehmen, solle aber aufpassen, dass er nicht erwischt werde. Er gehe davon aus, dass er im September 2015 entführt worden sei, weil er den Anrufer, der ihn beschimpft habe, ebenfalls beschimpft habe. Einem Mann, der mit der Schwester seines Cousins verheiratet sei und ebenfalls mit Alkohol Geschäfte gemacht habe, sei in der letzten Zeit das Gleiche wie ihm widerfahren. Man habe ihn entführt und Geld erpresst. Der Mann habe Afghanistan mit seiner Familie verlassen und lebe in der Türkei. Würde er (der Beschwerdeführer) in seine Heimat zurückkehren, wäre sein Leben in Gefahr. A.e Der Beschwerdeführer gab während des vorinstanzlichen Verfahrens mehrere Beweismittel ab (vgl. Beweismittelumschlag Ziff. 1 - 7; act. A21). B. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 - eröffnet am 5. Oktober 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. November 2018, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin-stanz zurückzuweisen. Es sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen; der Unterzeichnende sei als amtlicher Rechtsbeistand zu ernennen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 8. November 2018 gut. Er ordnete dem Beschwerdeführer MLaw El Uali Emmhammed Said als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 20. November 2018 die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer am 21. November 2018 von der Vernehmlassung in Kenntnis. F. Am 23. November 2018 (Poststempel) wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 21. November 2018 zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass gegenüber der Darstellung des Beschwerdeführers grundlegende Vorbehalte anzubringen seien. Es erstaune, dass er zwar seit 2007 Drohanrufe erhalten, seine Tätigkeit jedoch fortgesetzt habe, ohne dass etwas Konkretes geschehen sei. Hätten die Personen des "geistlichen Rats" seine Tätigkeit unterbinden wollen, wären sie zu einem früheren Zeitpunkt eingeschritten. Da sie seine Telefonnummer ausfindig gemacht hätten, sei anzunehmen, dass sie auch den Wohnort und die Geschäftslokalität hätten aufsuchen können. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im Alter von (...) Jahren mit der Verkaufstätigkeit begonnen habe, dürfte für die Personen des "geistlichen Rats" evident gewesen sein, dass er nicht der Verantwortliche für den Alkoholverkauf sei. Umso mehr, als dass sein Cousin dieses Geschäft schon seit längerer Zeit betrieben habe und allen Kunden bekannt gewesen sei. Bei der geltend gemachten Vorsicht seines Cousins, erscheine es nicht realistisch, dass er den Alkoholverkauf in der geschilderten Unbekümmertheit ausgeführt hätte, sei doch anzunehmen, er sei sich der Risiken und der Notwendigkeit des vorsichtigen Vorgehens bewusst gewesen. Daran könnten auch seine ausführlichen und detaillierten Erzählungen der Geschehnisse des 24. September 2015 nichts ändern. Bei einem Vergleich mit den sonstigen Aussagen (zur Studienzeit und zum Arbeitsalltag) erwecke der Unterschied im Erzählverhalten Erstaunen. Es möge zutreffen, dass Personen sich an traumatische Erlebnisse auch nach mehreren Jahren noch genauestens erinnern könnten, dass er jedoch jeden einzelnen Dialog noch wiedergeben können wolle und möglichen Vertiefungsfragen vorgreife, erwecke gewisse Zweifel beziehungsweise vermittle den Eindruck, als würde er einen konstruierten und auswendig gelernten Sachverhalt darlegen. Für diese Einschätzung spreche auch, dass er nicht in der Lage gewesen sei, das Datum im afghanischen Kalender zu nennen. Zudem seien das angegebene Datum der Entführung und das viertägige Festhalten seiner Person nicht kompatibel mit seinen Aktivitäten und seinem Auftritt auf Facebook. Er habe am 26. September 2015 einen Beitrag gepostet und auf dem am 30. September 2015 veröffentlichten Bild sehe er keineswegs aus, als wäre er gerade vier Tage festgehalten und während dieser Zeit mehrmals bis zur Ohnmacht geprügelt und schliesslich körperlich versehrt und ausgemergelt aus der Gefangenschaft entlassen worden. Auch die weiteren Einträge vom Oktober 2015 erweckten nicht den Eindruck, als wäre er überstürzt auf der Flucht. Seine Erklärung, seine Entführer seien clevere Leute und hätten ihn so geschlagen, dass er keine Wunden davongetragen habe, erscheine angesichts der Heftigkeit der Schläge realitätsfremd. Ferner erstaunten die geltend gemachten Bedingungen für die Freilassung. So habe er wählen können, ob er 150 000 Afghani Busse zahlen und Afghanistan umgehend verlassen oder hingerichtet werden wolle. Die Auswahlmöglichkeit erscheine im geltend gemachten Kontext ebenso abstrus wie der Straftatbestand. Nicht nachvollziehbar sei auch seine Schilderung, er sei vom "geistlichen Rat" aufgefordert worden, die Gefangenschaft und die Geldforderung geheim zu halten, andererseits habe er angegeben, der Rat sei eine öffentliche Gruppe gewesen. Wäre es eine bekannte Gruppe, die sich für die Durchsetzung des Alkoholverbots einsetze, sei nicht ersichtlich, weshalb man ihm untersagt habe, über die Geschehnisse zu sprechen. Insgesamt hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. 4.1.2 Unter Berücksichtigung des Grundsatzurteils BVGE 2011/49 und des Referenzurteils D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 erachte das SEM den Wegweisungsvollzug nach Mazar-i-Sharif nur unter besonders begünstigenden Umständen als zumutbar. Die Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort in der Provinz C._______ sei aufgrund der dort herrschenden Sicherheitsalge und der humanitären Situation unzumutbar. Gemäss eigenen Angaben habe er bis Ende 2014 mehrere Jahr in Mazar-i-Sharif gelebt und ein Studium abgeschlossen. Er sei dort heimisch und es könne davon ausgegangen werden, dass er ein soziales Beziehungsnetz habe. Bereits während des Studiums sei er in der Lage gewesen, alleine in einer Mietwohnung zu leben, und er könne als (...) arbeiten. Er verfüge bereits über Berufserfahrung, weshalb von ihm erwartet werden könne, dass er sich nach einer Rückkehr um die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit bemühe. Es sei anzunehmen, dass er auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie zählen könne, lebe diese doch in guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Zudem sei er ein junger und gesunder Mann. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM verkenne, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten eine Vielzahl von Realkennzeichen enthielten. Zu Unrecht sei unterlassen worden, die für die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente zu berücksichtigen. Das Verfolgungsinteresse einer extremistischen Gruppe könne nur schwer eruiert werden. Der Beschwerdeführer sei zuerst nur Schüler gewesen und habe den Cousin anschliessend nur während den Semesterferien beim Alkoholverkauf unterstützt. Die Intensität der Verfolgung habe nach der Rückkehr von Mazar-i-Sharif zugenommen, da er erwachsen und öfters für den Cousin tätig gewesen sei. Zudem habe er einen Streit mit dem Anrufer gehabt. Er habe bezüglich der Studienzeit ausführlich seinen Alltag, seine Tätigkeit und seine Freizeit sowie die Stadt und die Festlichkeiten beschrieben. Was den Arbeitsalltag anbelange, habe er Vorgehensweisen und Vorsichtsmassnahmen beschrieben. Ebenfalls habe er von konkreten Streitereien mit Kunden berichtet, die nicht hätten bezahlen wollen. Bereits bei der Anhörung habe er erklärt, dass er als junger Student auf den gregorianischen Kalender seines Handys abstelle und nicht mehr auf den afghanischen Kalender. Trotz seiner Bereitschaft, zu seinen Facebook-Bildern und den Posts Stellung nehmen zu wollen, seien ihm dazu keine Fragen gestellt worden. Er habe zwei Telefongeräte gehabt, von denen eines zu Hause geblieben sei. Er könne sich die Posts nur damit erklären, dass eines seiner Geschwister mit seinem zweiten Telefon auf sein Facebook-Konto zugegriffen und während seiner Gefangenschaft Fotos gepostet habe. Er habe glaubhaft dargetan, dass er der konkreten Gefahr ausgesetzt gewesen sei, in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass verfolgt zu werden. 4.2.2 Die Sicherheitslage in Afghanistan sei schlechter geworden und ein Wegweisungsvollzug nach Mazar-i-Sharif sei nicht zumutbar, solange das Bundesverwaltungsgericht die dortige Situation nicht einer aktuellen Analyse unterzogen habe. Der Beschwerdeführer habe sich nur während seiner Studienzeit in Mazar-i-Sharif aufgehalten - während den Ferien und nach Abschluss des Studiums sei er zu seiner Familie nach B._______ gegangen. In Mazar-i-Sharif habe er keine Verwandten und seine Bekanntschaften beschränkten sich auf Studienkollegen, zu denen er während der Studienzeit Kontakt gehabt habe. 5. 5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden weiter konkretisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3.). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der gesamten Akten zum Schluss, dass die Zweifel des SEM an den Vorbringen des Beschwerdeführers berechtigt sind. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers betrieb sein Cousin das Geschäft mit dem Alkoholverkauf schon vor dem Jahr 2007 (act. A20/32 S. 21 und A23/16 S. 6), als er als Jugendlicher begonnen habe, dabei mitzuhelfen. Der Cousin führte das Geschäft auch in der Zeit weiter, als er in Mazar-i-Sharif studierte und nur während den Ferien beim Alkoholverkauf mithalf. Trotz den Vorsichtsmassnahmen, die sein Cousin und er ergriffen hätten, wussten aufgrund der Telefonanrufe beide, dass ihr Geschäft von ihnen nicht wohlgesinnten Kreisen aufgedeckt worden war. Es kann nicht nachvollzogen werden, dass der Cousin, dem die Gefahr, die der illegale Verkauf von Alkohol in Afghanistan, in dem islamistische Kreise grossen Einfluss ausüben, bekannt war, die Telefonanrufe, die der Beschwerdeführer erhalten habe, auf die leichte Schulter genommen haben soll. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass sich die Leute des "geistlichen Rats" auf den Beschwerdeführer konzentriert hätten, obwohl ihnen bekannt sein musste, dass sein Cousin die Hauptperson gewesen wäre, die das Alkoholgeschäft betrieb. Des Weiteren erscheint es als höchst unwahrscheinlich, dass die islamistischen Kreise, zu denen der "geistliche Rat" zu zählen ist, es acht Jahre lang bei ermahnenden Anrufen hätten bewenden lassen, bis sie zur Tat geschritten wären. 5.3 Der Beschwerdeführer schilderte die Zeit seiner viertägigen Gefangenschaft in einem Haus des "geistlichen Rats" zwar sehr eindringlich, indessen vermögen seine Vorbringen nicht zu überzeugen. Aufgrund des schulischen beziehungsweise universitären Werdegangs des Beschwerdeführers erstaunt nicht, dass er in der Lage ist, wortgewandt aufzutreten und Situationen aus seinem Leben anschaulich zu schildern. Da die Anhörung im Januar 2018 stattfand, erstaunt es trotzdem, dass er Vorkommnisse, die sich Ende September 2015 zugetragen haben sollen, in der vorliegenden Dichte wiederzugeben vermochte - umso mehr, als er betonte, er leide unter Gedächtnisschwierigkeiten, seit er während seiner Gefangenschaft brutal misshandelt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des SEM, dass der Beschwerdeführer sich sehr gut auf die Anhörung vorbereitete und einen Sachverhalt wiedergab, den er sich vorgängig eingeprägt hatte. Dies wird durch Elemente in der Erzählung, die unrealistisch sind, verdeutlicht. So brachte er vor, er sei vom Mullah und den übrigen im Haus anwesenden Männern derart misshandelt worden, dass er immer wieder das Bewusstsein verloren habe. Dennoch sollen die Männer ihn durchwegs so geschlagen haben, dass die Schläge keine Spuren hinterlassen hätten. Angesichts der Schilderung, der Mullah habe ihn mit Fäusten und Tritten traktiert und nicht darauf geachtet, wo er ihn getroffen habe (ins Gesicht, in den Bauch, auf den Nacken), und er habe seinen Kopf mit beiden Händen mehrfach auf den Boden geschlagen, bis er das Bewusstsein verloren habe, ist dieses Vorbringen nicht glaubhaft. Als er zu sich gekommen sei, habe der Mullah den anderen Männern gesagt, sie sollten ihn schlagen, so lange er noch am Leben sei, worauf er mit Fäusten und Tritten misshandelt worden sei, bis er erneut bewusstlos geworden sei. Als er wieder zu sich gekommen sei, seien seine Kleider zerrissen und voller Blut gewesen (act. A20/32 S. 16). Auch in den weiteren vier Tagen seiner Gefangenschaft sei er immer wieder verprügelt worden (act. A20/32 S. 17 und S. 23). Bevor man ihn freigelassen habe, seien sie nochmals gruppenweise auf ihn losgegangen und hätten ihn geschlagen und getreten, bis er bewusstlos gewesen sei (act. A20/32 S. 18). Beim Mullah und den im Haus anwesenden anderen Männern handelte es sich offensichtlich nicht um "Folterspezialisten", die wissen, wie man Folter anzuwenden hat, damit sie keine oder kaum Spuren hinterlässt. Vorliegend wäre dem Beschwerdeführer gemäss seinen Erzählungen rohe und unkontrollierte Gewalt angetan worden, deren Folgen und Spuren noch während längerer Zeit hätten sichtbar sein müssen. Das SEM wies zu Recht darauf hin, dass auch die Aktivitäten auf dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers nicht in Übereinstimmung mit seiner angeblichen Gefangenschaft und den dabei erlittenen Misshandlungen zu bringen sind. Seine Erklärung, eines seiner Geschwister werde während seiner Gefangenschaft Einträge auf seinem Facebook-Profil gemacht haben, vermag nicht zu überzeugen. Einerseits darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine persönlichen Mobiltelefone vor Zugriff durch andere Personen schützt, anderseits kann nicht davon ausgegangen werden, dass eines seiner Geschwister auch nach der Freilassung des Beschwerdeführers weiterhin Einträge auf seinem Facebook-Profil gemacht hätte, da die ganze Familie Kenntnis von den Misshandlungen des Beschwerdeführers und dem erbärmlichen Zustand, in dem er nach Hause gekommen sei, Kenntnis gehabt habe (act. A20/32 S. 18). Zudem vermitteln auch die Fotografien des Beschwerdeführers, die während seiner Reise in die Schweiz auf Facebook gepostet wurden, nicht den Eindruck, als sei ein Mensch unterwegs, der kurz zuvor aufs Schwerste misshandelt wurde und sich auf der Flucht ins Ungewisse befindet. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermögen. Anstelle von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die von ihm genannten Gründe, weshalb er seine Heimat verlassen habe, erweisen sich aufgrund der Ungereimtheiten in der Geschichte und der gesamten Aktenlage als überwiegend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft. 5.5 Da der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist und keine offensichtlichen Verfahrensfehler des SEM auszumachen sind, ist der nicht weiter begründete Antrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, abzuweisen. 5.6 Angesichts des vorstehend Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist vorab auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Koordinationsurteil BVGE 2011/7 zu verweisen. Die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - wird als äusserst schlecht bezeichnet. Die Situation in Afghanistan wurde praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG qualifiziert (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.3 ff.). 7.4.3 Diese Einschätzung wurde im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 grundsätzlich bestätigt, wobei generell von einer "deutlichen Verschlechterung" der Situation ausgegangen wurde. In weiten Teilen Afghanistans bestünden unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage sowie derart schwierige humanitäre Bedingungen, dass die Situation als existenzbedrohend einzustufen und der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. 7.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat nun im Urteil D-6305/2018 vom 8. Februar 2019 eine Analyse der Situation in Mazar-i-Sharif vorgenommen. Zusammenfassend hielt es fest, dass sich die Sicherheitslage in der Stadt Mazar-i-Sharif in den letzten Jahren verschlechtert habe, während sich im Bereich der humanitären Situation Verbesserungen und Rückschläge die Waage halten dürften. Im Vergleich zu anderen Regionen und Städten Afghanistans zähle die Stadt Mazar-i-Sharif immer noch zu den stabileren und ruhigeren Orten. Folglich rechtfertige es sich insgesamt nicht, aktuell eine generelle Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin anzunehmen. Vielmehr sei daran festzuhalten, dass bei Vorliegen begünstigender Umstände weiterhin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Stadt Mazar-i-Sharif auszugehen sei. Allerdings sei mit Nachdruck daran zu erinnern, dass nicht jeder noch so schwache Bezugspunkt zu Mazar-i-Sharif für die Annahme begünstigender Umstände genüge. Vielmehr sei eine Gesamtbeurteilung der verschiedenen Faktoren, wie sie bereits in BVGE 2011/49 erwähnt worden seien, vorzunehmen. Diese gesamthafte Betrachtung müsse zum Schluss führen, im konkreten Einzelfall seien begünstigende Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif gegeben (vgl. a.a.O. E. 6.2.3.5). 7.4.5 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz C._______ - das SEM bezweifelte die von ihm geltend gemachte Herkunft nicht -, in welche gestützt auf die bestehende Praxis der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar ist. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers die notwendigen begünstigenden Umstände vorliegen, die einen Wegweisungsvollzug nach Mazar-i-Sharif für ihn als zumutbar erscheinen lassen. Im Urteil BVGE 2011/7 hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, wann vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen ist (E. 9.9.2). Solche können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit einem tragfähigen Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Unabdingbar ist in jedem Fall ausserdem ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss ihm insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Bei Personen, bei welchen Mazar-i-Sharif lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellt und die somit kaum oder nie dort gelebt haben, bedarf eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes grösserer Zurückhaltung. 7.4.6 Der Beschwerdeführer hat zwar während einigen Jahren in Mazar-i-Sharif studiert und gelebt. Seine Angaben, er sei während den Semesterferien und nach Abschluss des Studiums mit dem Bachelor in seine Heimatprovinz zurückgekehrt, erscheint glaubhaft und wird vom SEM nicht bezweifelt. Er hielt sich somit während gut vier Jahren nicht mehr in Mazar-i-Sharif auf. Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er in Mazar-i-Sharif zwar Kontakte mit Studienkollegen und -freunden hatte, darüber hinaus jedoch keine engeren sozialen Beziehungen knüpfte und pflegte. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass er in Mazar-i-Sharif über ein familiäres beziehungsweise (heute noch) über ein derart enges freundschaftliches Beziehungsnetz verfügt, das ihm angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten kann und wird, zumal davon auszugehen ist, dass etliche seiner Mitstudenten nach Abschluss ihres Studiums wie auch er Mazar-i-Sharif verliessen. Es ist daran zu erinnern, dass bei der Beurteilung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative nur mit einer gewissen Zurückhaltung vom Bestehen eines derartigen Beziehungsnetzes auszugehen ist. Unter Würdigung aller massgebenden Umstände kommt das Gericht demnach zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer der Aufbau einer menschenwürdigen Existenz in seinem Heimatstaat kaum möglich wäre und eine erzwungene Rückkehr ihn somit im jetzigen Zeitpunkt in eine Situation bringen würde, die ihn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes (Art. 83 Abs. 4 AIG) aussetzen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb aktuell als unzumutbar. 7.5 Ferner liegen keine Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG vor, welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 7.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 3. Oktober 2018 sind aufzuheben; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG). 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, wobei bei vorliegender Verfahrenskonstellation von einem hälftigen Durchdringen ausgegangen wird. 8.2 Dem Beschwerdeführer wären somit für das hälftige Unterliegen reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.310.2]). Da mit Verfügung vom 8. November 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und sich die Voraussetzungen dafür nicht geändert haben, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 8.3 Mit Verfügung vom 8. November 2018 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). 8.4 Dem Beschwerdeführer ist im Umfang des Obsiegens - hier also hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 550.- zuzusprechen. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) zudem für die Bemühungen hinsichtlich der abgewiesenen Rechtsbegehren (Flüchtlingseigenschaft, Asyl, Wegweisung) ein pauschales amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 400.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 3. Oktober 2018 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 550.- auszurichten.
5. MLaw El Uali Emmhammed Said wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 400.- ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: