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D-3477/2017

D-3477/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-22 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Juli 2015 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nach und gab unter anderem an, am (...) geboren und damit noch minderjährig zu sein. B. Aufgrund von Zweifeln am angegebenen Alter (älteres Aussehen, widersprüchliche Angaben) gab das SEM mit Einverständnis des Beschwerdeführers am 14. Juli 2015 eine Handknochenanalyse in Auftrag, welche mit Befund vom 17. Juli 2015 ein Skelettalter von mindestens 19 Jahren ergab. Am 21. Juli 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Hinsichtlich des Nachweises seines Alters gab der Beschwerdeführer an, seine Tazkera sei ihm unterwegs in Serbien von Schleppern weggenommen worden (vgl. SEM-Protokoll A8 S. 7). Im Rahmen der BzP wurde der Beschwerdeführer ergänzend zum Befund der Handknochenanalyse angehört. Das SEM teilte ihm mit, aufgrund seines Aussehens, der Knochenaltersbestimmung und der fehlenden Identitätsdokumente von dessen Volljährigkeit auszugehen (vgl. A9/5). C.Mit Eingabe vom 14. September 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Tazkera, ein Schulzeugnis (beide im Original) und ein Schreiben seines Vaters in Kopie nach und ersuchte um Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS (Zentralen Migrationsinformationssystem). D.Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2015 beendete das SEM das eingeleitete Dublin-Verfahren. E.Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 bestätigte das SEM den Eingang der Eingabe vom 14. September 2015 mit dem Hinweis, über das Gesuch um Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. F.Am 2. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Er gab an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und tadschikischer Ethnie aus dem in der Provinz B.________ gelegenen Ort C.______. Dort sei es zu Kontakten mit den Taliban gekommen, welche ihn und die anderen Schüler zum Beitritt hätten ermuntern wollen. Er habe sich jedoch nicht den Taliban angeschlossen und keine Tätigkeiten für diese ausgeführt. Sein Vater habe aus Furcht, dass er sich eines Tages doch noch den Taliban anschliessen werde, schliesslich seine Ausreise beschlossen. G.Mit Entscheid vom 19. Mai 2017 (Eröffnung am 22. Mai 2017) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2015 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Im Weiteren wurde das Gesuch um Datenänderung im ZEMIS (Geburtsdatum) gutgeheissen. H.Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 19. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei in Ziffer 4 und 5 aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und dem Beschwerdeführer sei als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a AslyG (SR.142.31) ersucht. I.Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. K.Am 4. Juli 2017 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 18. Juli 2017 Stellung. L.Am 30. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe ein.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Die Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Demnach ist die angefochtene Verfügung des SEM, soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches betrifft (Dispositivziffern 1 und 2) sowie die Wegweisung als solche (Ziffer 3), unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).

E. 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.2 Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-refoulement-Prinzip im Sinne der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tangiert.

E. 5.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschlusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Solches ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung im Wesentlichen an, die Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen in der Provinz B._______ gelegenen Herkunftsort C._________ sei aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage zwar als unzumutbar zu erachten, es sei aber eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative sowohl in Mazar-i-Sharif als auch in Kabul zu bejahen. Der Kontakt zu den Verwandten in Mazar-i-Sharif sei durch regelmässige Besuche gepflegt worden und beim Onkel des Beschwerdeführers in Kabul habe der Beschwerdeführer gar einige Wochen gewohnt. Der Beschwerdeführer verfüge folglich in beiden Orten über ein soziales Beziehungsnetz, das den Beschwerdeführer aufnehmen und am neuen Wohnort integrieren könne. Der Beschwerdeführer habe keine stichhaltigen Gründe gegen diese Möglichkeiten genannt (vgl. SEM-Protokoll A27 S. 9). Im Weiteren handle es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, alleinstehenden Mann bei guter Gesundheit mit mehrjähriger Schulbildung sowie Arbeitserfahrung.

E. 6.3 In der Beschwerde wurde dieser Argumentation entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer die Schuldbildung nicht abgeschlossen habe und weder über eine Berufsausbildung noch Berufserfahrung verfüge. In Afghanistan sei der Beschwerdeführer ausser gelegentlichen Feldarbeiten keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Er habe sich stets an seinem Herkunftsort C._______ aufgehalten. In Mazar-i-Sharif verfüge er über eine Grossmutter mütterlicherseits sowie einen Onkel und eine Tante mütterlicherseits. Die Grossmutter sei eine ältere Frau und gehe deshalb keiner Arbeit nach. Der Onkel arbeite als Taxifahrer und die Tante sei nicht erwerbstätig. Von regelmässigen Besuchen der Familienmitglieder in Mazar-i-Sharif könne nicht die Rede sein, habe der Beschwerdeführer doch ausgesagt, er wisse nicht, wie oft er in Mazar-i-Sahrif gewesen sei (vgl. A27 S. 29, S. 5). Aufgrund des lediglich sporadischen Kontaktes könne nicht von einem tragfähigen Beziehungsnetz in Mazar-i-Sahrif ausgegangen werden. Ebenso sei ein solches in Kabul zu verneinen, verfüge der Beschwerdeführer doch dort nur über einen Onkel, der mit dem Verkauf von Gemüse kaum genug verdiene. Der Beschwerdeführer habe sich lediglich einmal während vierzehn Tagen bei diesem aufgehalten.

E. 6.4 Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2017 darauf hin, dass der Beschwerdeführer die örtliche Sprache beherrsche und über eine achtjährige Schulbildung und erste Arbeitserfahrung verfüge. Es sei ihm deshalb zuzumuten, dass er beispielsweise seinen Onkel in Kabul in dessen Gemüseladen unterstütze und so den beruflichen Einstieg finde. Der Beschwerdeführer habe die beschwerliche Reise von seinem Heimatstaat in die Schweiz alleine bewältigt und verfüge daher über ein überdurchschnittliches Mass an Selbständigkeit. In Mazir-i-Sharif bestehe mit der Grossmutter sowie einem Onkel mit Familie und einer Tante mit Familie ein deutlich grösseres Verwandtschaftsnetz. Schliesslich könne angesichts der Finanzierbarkeit der Reise in die Schweiz von einem gewissen wirtschaftlichen Standard der Familie ausgegangen werden.

E. 6.5 In ihrer Replik vom 18. Juli 2017 verneinte die Rechtsvertreterin das Bestehen eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowohl in Kabul als auch in Mazar-i-Sharif und wies mit ergänzender Eingabe vom 30. Oktober 2018 auf die sich verschlechternde allgemeine Situation in Kabul hin.

E. 7.1 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist vorab auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Koordinationsurteil BVGE 2011/7 zu verweisen. Die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - wird als äusserst schlecht bezeichnet. Die Situation in Afghanistan wurde praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG qualifiziert (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.3 ff.).

E. 7.2 Diese Einschätzung wurde im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 grundsätzlich bestätigt, wobei generell von einer "deutlichen Verschlechterung" der Situation ausgegangen wurde. In weiten Teilen Afghanistans bestünden unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage sowie derart schwierige humanitäre Bedingungen, dass die Situation als existenzbedrohend einzustufen und der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. Die Lage in Kabul sei daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit als unzumutbar zu qualifizieren. Von dieser Regel könne abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorlägen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne.

E. 7.3 Bezüglich Mazar-i-Sahrif hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-6305/2018 vom 8. Februar 2019 eine Analyse der dortigen Situation vorgenommen. Zusammenfassend hielt es fest, dass sich die Sicherheitslage in der Stadt Mazar-i-Sharif in den letzten Jahren verschlechtert habe, während sich im Bereich der humanitären Situation Verbesserungen und Rückschläge die Waage halten dürften. Im Vergleich zu anderen Regionen und Städten Afghanistans zähle die Stadt Mazar-i-Sharif immer noch zu den stabileren und ruhigeren Orten. Folglich rechtfertige es sich insgesamt nicht, aktuell eine generelle Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin anzunehmen. Vielmehr sei daran festzuhalten, dass bei Vorliegen begünstigender Umstände weiterhin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Stadt Mazar-i-Sharif auszugehen sei. Allerdings sei mit Nachdruck daran zu erinnern, dass nicht jeder noch so schwache Bezugspunkt zu Mazar-i-Sharif für die Annahme begünstigender Umstände genüge. Vielmehr sei eine Gesamtbeurteilung der verschiedenen Faktoren, wie sie bereits in BVGE 2011/49 erwähnt worden seien, vorzunehmen. Diese gesamthafte Betrachtung müsse zum Schluss führen, im konkreten Einzelfall seien begünstigende Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif gegeben (vgl. a.a.O. E. 6.2.3.5).

E. 7.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz B.________ - das SEM bezweifelte die von ihm geltend gemachte Herkunft nicht -, in welche gestützt auf die bestehende Praxis der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar ist. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers die notwendigen begünstigenden Umstände vorliegen, die einen Wegweisungsvollzug nach Mazar-i-Sharif für ihn als zumutbar erscheinen lassen. Im Urteil BVGE 2011/7 hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, wann vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen ist (E. 9.9.2). Solche können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit einem tragfähigen Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Unabdingbar ist in jedem Fall ausserdem ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss ihm insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Bei Personen, bei welchen Mazar-i-Sharif lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellt und die somit kaum oder nie dort gelebt haben, bedarf eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes grösserer Zurückhaltung. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Anhörung an, in Mazar-i- Sharif über eine Grossmutter mütterlicherseits sowie einen Onkel und eine Tante mütterlicherseits zu verfügen und zu diesen guten Kontakt zu haben (vgl. A27 S. 4). Sein Onkel arbeite als Taxifahrer und der Ehemann seiner Tante als Metallschlosser (vgl. A27 S. 5). Im Weiteren machte er geltend, auf der Reise in die Schweiz fünf bis sechs Monate in der Türkei gearbeitet zu haben (vgl. A27 S. 12). Somit verfügt der junge, alleinstehende Beschwerdeführer in Mazar-i-Sharif mit den erwerbstätigen Verwandten über ein tragfähiges Beziehungsnetz und neben der achtjährigen Schulbildung auch über erste Berufserfahrung. Aufgrund des guten Kontakts mit den Verwandten kann davon ausgegangen werden, dass diese in der Lage und willens sein werden, dem Beschwerdeführer eine zumutbare Unterkunft und eine Arbeitsstelle zu besorgen. Er ist ein junger und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunder Mann, welchem folglich zugemutet werden kann, sich mit Hilfe seines Beziehungsnetzes seine Existenz in Mazar-i-Sharif aufzubauen. Der Antrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen.

E. 7.5 Nach dem Gesagten ist von begünstigenden Umständen im Sinne der Praxis des Gerichts auszugehen und der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Mazar-i-Sharif erweist sich als zumutbar. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine abschliessende Beurteilung des Vorliegens einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Kabul. 8.Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12). 9.Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug im Ergebnis zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10.10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2017 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden und nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Frau MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, eingesetzt. Es wurden lediglich Angaben zum zeitlichen Aufwand hinsichtlich einzelner Eingaben wie Replik und ergänzender Eingabe vom 30. Oktober 2018 gemacht, jedoch wurde keine Kostennote zu den Akten eingereicht. Indessen lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist der Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und allfälliger MwSt.) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, MLaw Katarina Socha, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'000.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3477/2017 Urteil vom 22. März 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Mai 2017 / N________ Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Juli 2015 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nach und gab unter anderem an, am (...) geboren und damit noch minderjährig zu sein. B. Aufgrund von Zweifeln am angegebenen Alter (älteres Aussehen, widersprüchliche Angaben) gab das SEM mit Einverständnis des Beschwerdeführers am 14. Juli 2015 eine Handknochenanalyse in Auftrag, welche mit Befund vom 17. Juli 2015 ein Skelettalter von mindestens 19 Jahren ergab. Am 21. Juli 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Hinsichtlich des Nachweises seines Alters gab der Beschwerdeführer an, seine Tazkera sei ihm unterwegs in Serbien von Schleppern weggenommen worden (vgl. SEM-Protokoll A8 S. 7). Im Rahmen der BzP wurde der Beschwerdeführer ergänzend zum Befund der Handknochenanalyse angehört. Das SEM teilte ihm mit, aufgrund seines Aussehens, der Knochenaltersbestimmung und der fehlenden Identitätsdokumente von dessen Volljährigkeit auszugehen (vgl. A9/5). C.Mit Eingabe vom 14. September 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Tazkera, ein Schulzeugnis (beide im Original) und ein Schreiben seines Vaters in Kopie nach und ersuchte um Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS (Zentralen Migrationsinformationssystem). D.Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2015 beendete das SEM das eingeleitete Dublin-Verfahren. E.Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 bestätigte das SEM den Eingang der Eingabe vom 14. September 2015 mit dem Hinweis, über das Gesuch um Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. F.Am 2. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Er gab an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und tadschikischer Ethnie aus dem in der Provinz B.________ gelegenen Ort C.______. Dort sei es zu Kontakten mit den Taliban gekommen, welche ihn und die anderen Schüler zum Beitritt hätten ermuntern wollen. Er habe sich jedoch nicht den Taliban angeschlossen und keine Tätigkeiten für diese ausgeführt. Sein Vater habe aus Furcht, dass er sich eines Tages doch noch den Taliban anschliessen werde, schliesslich seine Ausreise beschlossen. G.Mit Entscheid vom 19. Mai 2017 (Eröffnung am 22. Mai 2017) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2015 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Im Weiteren wurde das Gesuch um Datenänderung im ZEMIS (Geburtsdatum) gutgeheissen. H.Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 19. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei in Ziffer 4 und 5 aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und dem Beschwerdeführer sei als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a AslyG (SR.142.31) ersucht. I.Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. K.Am 4. Juli 2017 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 18. Juli 2017 Stellung. L.Am 30. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Die Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Demnach ist die angefochtene Verfügung des SEM, soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches betrifft (Dispositivziffern 1 und 2) sowie die Wegweisung als solche (Ziffer 3), unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-refoulement-Prinzip im Sinne der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tangiert. 5.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschlusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Solches ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung im Wesentlichen an, die Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen in der Provinz B._______ gelegenen Herkunftsort C._________ sei aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage zwar als unzumutbar zu erachten, es sei aber eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative sowohl in Mazar-i-Sharif als auch in Kabul zu bejahen. Der Kontakt zu den Verwandten in Mazar-i-Sharif sei durch regelmässige Besuche gepflegt worden und beim Onkel des Beschwerdeführers in Kabul habe der Beschwerdeführer gar einige Wochen gewohnt. Der Beschwerdeführer verfüge folglich in beiden Orten über ein soziales Beziehungsnetz, das den Beschwerdeführer aufnehmen und am neuen Wohnort integrieren könne. Der Beschwerdeführer habe keine stichhaltigen Gründe gegen diese Möglichkeiten genannt (vgl. SEM-Protokoll A27 S. 9). Im Weiteren handle es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, alleinstehenden Mann bei guter Gesundheit mit mehrjähriger Schulbildung sowie Arbeitserfahrung. 6.3 In der Beschwerde wurde dieser Argumentation entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer die Schuldbildung nicht abgeschlossen habe und weder über eine Berufsausbildung noch Berufserfahrung verfüge. In Afghanistan sei der Beschwerdeführer ausser gelegentlichen Feldarbeiten keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Er habe sich stets an seinem Herkunftsort C._______ aufgehalten. In Mazar-i-Sharif verfüge er über eine Grossmutter mütterlicherseits sowie einen Onkel und eine Tante mütterlicherseits. Die Grossmutter sei eine ältere Frau und gehe deshalb keiner Arbeit nach. Der Onkel arbeite als Taxifahrer und die Tante sei nicht erwerbstätig. Von regelmässigen Besuchen der Familienmitglieder in Mazar-i-Sharif könne nicht die Rede sein, habe der Beschwerdeführer doch ausgesagt, er wisse nicht, wie oft er in Mazar-i-Sahrif gewesen sei (vgl. A27 S. 29, S. 5). Aufgrund des lediglich sporadischen Kontaktes könne nicht von einem tragfähigen Beziehungsnetz in Mazar-i-Sahrif ausgegangen werden. Ebenso sei ein solches in Kabul zu verneinen, verfüge der Beschwerdeführer doch dort nur über einen Onkel, der mit dem Verkauf von Gemüse kaum genug verdiene. Der Beschwerdeführer habe sich lediglich einmal während vierzehn Tagen bei diesem aufgehalten. 6.4 Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2017 darauf hin, dass der Beschwerdeführer die örtliche Sprache beherrsche und über eine achtjährige Schulbildung und erste Arbeitserfahrung verfüge. Es sei ihm deshalb zuzumuten, dass er beispielsweise seinen Onkel in Kabul in dessen Gemüseladen unterstütze und so den beruflichen Einstieg finde. Der Beschwerdeführer habe die beschwerliche Reise von seinem Heimatstaat in die Schweiz alleine bewältigt und verfüge daher über ein überdurchschnittliches Mass an Selbständigkeit. In Mazir-i-Sharif bestehe mit der Grossmutter sowie einem Onkel mit Familie und einer Tante mit Familie ein deutlich grösseres Verwandtschaftsnetz. Schliesslich könne angesichts der Finanzierbarkeit der Reise in die Schweiz von einem gewissen wirtschaftlichen Standard der Familie ausgegangen werden. 6.5 In ihrer Replik vom 18. Juli 2017 verneinte die Rechtsvertreterin das Bestehen eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowohl in Kabul als auch in Mazar-i-Sharif und wies mit ergänzender Eingabe vom 30. Oktober 2018 auf die sich verschlechternde allgemeine Situation in Kabul hin. 7. 7.1 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist vorab auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Koordinationsurteil BVGE 2011/7 zu verweisen. Die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - wird als äusserst schlecht bezeichnet. Die Situation in Afghanistan wurde praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG qualifiziert (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.3 ff.). 7.2 Diese Einschätzung wurde im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 grundsätzlich bestätigt, wobei generell von einer "deutlichen Verschlechterung" der Situation ausgegangen wurde. In weiten Teilen Afghanistans bestünden unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage sowie derart schwierige humanitäre Bedingungen, dass die Situation als existenzbedrohend einzustufen und der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. Die Lage in Kabul sei daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit als unzumutbar zu qualifizieren. Von dieser Regel könne abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorlägen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne. 7.3 Bezüglich Mazar-i-Sahrif hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-6305/2018 vom 8. Februar 2019 eine Analyse der dortigen Situation vorgenommen. Zusammenfassend hielt es fest, dass sich die Sicherheitslage in der Stadt Mazar-i-Sharif in den letzten Jahren verschlechtert habe, während sich im Bereich der humanitären Situation Verbesserungen und Rückschläge die Waage halten dürften. Im Vergleich zu anderen Regionen und Städten Afghanistans zähle die Stadt Mazar-i-Sharif immer noch zu den stabileren und ruhigeren Orten. Folglich rechtfertige es sich insgesamt nicht, aktuell eine generelle Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin anzunehmen. Vielmehr sei daran festzuhalten, dass bei Vorliegen begünstigender Umstände weiterhin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Stadt Mazar-i-Sharif auszugehen sei. Allerdings sei mit Nachdruck daran zu erinnern, dass nicht jeder noch so schwache Bezugspunkt zu Mazar-i-Sharif für die Annahme begünstigender Umstände genüge. Vielmehr sei eine Gesamtbeurteilung der verschiedenen Faktoren, wie sie bereits in BVGE 2011/49 erwähnt worden seien, vorzunehmen. Diese gesamthafte Betrachtung müsse zum Schluss führen, im konkreten Einzelfall seien begünstigende Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif gegeben (vgl. a.a.O. E. 6.2.3.5). 7.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz B.________ - das SEM bezweifelte die von ihm geltend gemachte Herkunft nicht -, in welche gestützt auf die bestehende Praxis der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar ist. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers die notwendigen begünstigenden Umstände vorliegen, die einen Wegweisungsvollzug nach Mazar-i-Sharif für ihn als zumutbar erscheinen lassen. Im Urteil BVGE 2011/7 hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, wann vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen ist (E. 9.9.2). Solche können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit einem tragfähigen Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Unabdingbar ist in jedem Fall ausserdem ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss ihm insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Bei Personen, bei welchen Mazar-i-Sharif lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellt und die somit kaum oder nie dort gelebt haben, bedarf eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes grösserer Zurückhaltung. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Anhörung an, in Mazar-i- Sharif über eine Grossmutter mütterlicherseits sowie einen Onkel und eine Tante mütterlicherseits zu verfügen und zu diesen guten Kontakt zu haben (vgl. A27 S. 4). Sein Onkel arbeite als Taxifahrer und der Ehemann seiner Tante als Metallschlosser (vgl. A27 S. 5). Im Weiteren machte er geltend, auf der Reise in die Schweiz fünf bis sechs Monate in der Türkei gearbeitet zu haben (vgl. A27 S. 12). Somit verfügt der junge, alleinstehende Beschwerdeführer in Mazar-i-Sharif mit den erwerbstätigen Verwandten über ein tragfähiges Beziehungsnetz und neben der achtjährigen Schulbildung auch über erste Berufserfahrung. Aufgrund des guten Kontakts mit den Verwandten kann davon ausgegangen werden, dass diese in der Lage und willens sein werden, dem Beschwerdeführer eine zumutbare Unterkunft und eine Arbeitsstelle zu besorgen. Er ist ein junger und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunder Mann, welchem folglich zugemutet werden kann, sich mit Hilfe seines Beziehungsnetzes seine Existenz in Mazar-i-Sharif aufzubauen. Der Antrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. 7.5 Nach dem Gesagten ist von begünstigenden Umständen im Sinne der Praxis des Gerichts auszugehen und der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Mazar-i-Sharif erweist sich als zumutbar. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine abschliessende Beurteilung des Vorliegens einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Kabul. 8.Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12). 9.Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug im Ergebnis zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10.10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2017 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden und nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Frau MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, eingesetzt. Es wurden lediglich Angaben zum zeitlichen Aufwand hinsichtlich einzelner Eingaben wie Replik und ergänzender Eingabe vom 30. Oktober 2018 gemacht, jedoch wurde keine Kostennote zu den Akten eingereicht. Indessen lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist der Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und allfälliger MwSt.) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, MLaw Katarina Socha, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'000.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand: