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E-7720/2016

E-7720/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-12-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 14. August 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch. Mit Zuweisungsentscheid des SEM vom 15. August 2016 wurde er dem Verfahrens-zentrum (VZ) Zürich zugewiesen. B. Am 19. August 2016 mandatierte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende mit seiner Rechtsvertretung im Rahmen des Testverfahrens im VZ Zürich. C. Am 23. August 2016 führte das SEM am die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch. Anlässlich dieser Befragung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, er wolle nicht nach Italien zurückkehren. D. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität B._______ gelangte in einem im Auftrag des SEM erstellten Gutachten zur Altersschätzung vom 13. September 2016 aufgrund einer rechtsmedizinischen Untersuchung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das 18. Altersjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht. E. Mit Verfügung vom 26. September 2016 informierte das SEM den Beschwerdeführer über das Ergebnis des Altersgutachtens und teilte ihm mit, es erachte ihn aufgrund dieser Expertise und weil er die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen oder belegen können, als volljährig. Sein Geburtsdatum werde auf den 1. Januar 1998 festgelegt. Ferner wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. F. In seiner Stellungnahme vom 29. September 2016 hielt der Beschwerdeführer an seiner Minderjährigkeit fest und stellte die Einreichung eines Schulzeugnisses in Aussicht. Ferner beantragte er, die Änderung des eingetragenen Geburtsdatums habe in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung zu erfolgen und im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) sei ein entsprechender Bestreitungsvermerk anzubringen. G. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 2. Juli 2016 in Italien ein Asyl-gesuch gestellt hatte. H. Am 30. September 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. I. Am 2. Dezember 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 5. Dezember 2016 reichte er eine Stellungnahme sowie eine Fotografie seines Taufscheins zu den Akten. J. J.a Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 (eröffnet am 6. Dezember 2016) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Überstellung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. J.b Zur Begründung stellte das Staatssekretariat im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht. Er habe keine Identitätsdokumente eingereicht, welche sein Alter belegen könnten. Der zu den Akten gereichten Fotografie eines Taufscheins komme keine Beweiskraft zu. Zudem sei der Beschwerdeführer bei seiner Einreise als volljährig erfasst worden und die medizinische Altersabklärung habe ein wahrscheinliches Lebensalter von über 18 Jahren ergeben. Er werde aufgrund einer Gesamtwürdigung der Aktenlage als volljährig erachtet. Im Weiteren würden keine Gründe im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO oder Art.17 Abs. 1 Dublin-III-VO gegen die Überstellung nach Italien sprechen und es würden auch keine Gründe vorliegen, welche eine Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) rechtfertigen würden. K. K.a Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Dezember 2016 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, das im ZEMIS geänderte Geburtsdatum auf den 10. Mai 1999 zu berichtigen und auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die von ihr vorgenommenen Änderungen der Personendaten des Beschwerdeführers rechtsgenüglich zu verfügen. Bei einer allfälligen Weiterbearbeitung derselben vor Rechtskraft seien die ursprünglichen Personendaten zu verwenden und die Rechte des Beschwerdeführers als unbegleiteter Minderjähriger seien zu wahren. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Mit seinem Rechtsmittel liess der Beschwerdeführer mehrere Publikationen zur medizinischen Altersschätzung einreichen. K.b Zur Begründung stellt der Beschwerdeführer sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe sich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Altersangaben zu Unrecht einzig auf das Altersgutachten abgestützt und keine Gesamtwürdigung aller für oder gegen die Richtigkeit des von ihm geltend gemachten Alters sprechenden Indizien vorgenommen. Es gebe Anlass zu beträchtlichen Zweifeln an der Wissenschaftlichkeit des von der Universität B._______ erstellten Altersgutachtens. Trotz des in der Stellungnahme vom 29. September 2016 gestellten Begehrens, die Änderung der Eintragung betreffend sein Alter im ZEMIS sei in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung zu erlassen, habe die Vorinstanz keine solche Verfügung erlassen und das Dispositiv der Verfügung vom 5. Dezember 2016 enthalte keine Festlegung hinsichtlich seines Alters beziehungsweise Geburtsdatums. Dieses Vorgehen komme einer formellen Rechtsverweigerung und damit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich. Es stelle sich ferner die Frage, ob die Änderung des Geburtsdatumseintrags im ZEMIS nach datenschutzrechtlichen Vorgaben überhaupt hätte vorgenommen werden dürfen. Das von der Vorinstanz erfasste Geburtsdatum sei nicht wahrscheinlicher, als das von ihm (Beschwerdeführer) angegebene. Im Ergebnis spreche mehr für das ursprünglich eingetragene Datum. Das vom SEM geänderte Geburtsdatum sei deshalb zu berichtigen. L. Mit Telefax vom 14. Dezember 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung nach Italien gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.

E. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, muss das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet qualifiziert werden. Der Beschwerdeentscheid ist gemäss Art. 111a Abs. 2 AsylG nur summarisch zu begründen.

E. 2.1 Der Streitgegenstand im streitigen Verwaltungsverfahren umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten ist. Rechtsverhältnisse, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie auch nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen. Der Umfang des Streitgegenstands wird im Dispositiv der angefochtenen Verfügung festgelegt. Bedarf das Dispositiv einer Verfügung der Auslegung, kann auf die darin enthaltene Begründung zurückgegriffen werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 243 Rz. 686 ff.; Moser/ Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 118 ff. Rz. 2.208 und 2.213; Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 3.1 und 3.2, m.w.H.).

E. 2.2 In der Verfügung vom 5. Dezember 2016 entschied das SEM, dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten werde (Dispositivziffer 1), verfügte seine Wegweisung nach Italien (Dispositivziffer 2) und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffern 3 und 4). Ferner entschied es, dass dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt würden (Dispositivziffer 5) und dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (Dispositiv-ziffer 6). Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers bildet im Zusammenhang mit der Frage seiner behaupteten Minderjährigkeit lediglich Bestandteil der Erwägungen. Insofern regelt die Verfügung vom 5. Dezember 2016 hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers kein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Beschwerde sein könnte, und musste auch kein solches regeln. Vielmehr ist das Verfahren betreffend die Berichtigung seines Geburtsdatums im ZEMIS beziehungsweise betreffend den Antrag um Erlass einer diesbezüglichen anfechtbaren Verfügung - die der Beschwerdeführer beim SEM in seiner Stellungnahme vom 29. September 2016 beantragen liess - noch hängig. Die Vorinstanz ist, darauf hinzuweisen, dass sie entgegen einer Formulierung in der angefochtenen Verfügung, diesbezüglich noch zu antworten hat.

E. 2.3 Nach dem Gesagten sprengt das Begehren um Berichtigung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS den Verfügungsgegenstand, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 2.).

E. 2.4.1 In diesem Zusammenhang beantragt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe bei der Vorinstanz vom 29. September 2016 weiter, die Vorinstanz habe die Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS in einer anfechtbaren Verfügung vorzunehmen. An dieses Rechtsbegehren anknüpfend wurde in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass über den Berichtigungsantrag unmittelbar respektive innert rechtsgenüglicher Frist zu entscheiden sei, denn nur so könne sichergestellt werden, dass die ZEMIS-Verfügung neben dem laufenden Dublin-Verfahren effektiv angefochten werden könne. Damit wird im Kern geltend gemacht, dass Entscheide in Asylverfahren - darunter auch in Dublin-Verfahren - in denen die Minderjährigkeit einer gesuchstellenden Person strittig ist, erst dann ergehen können, wenn im Sinne einer Vorfrage über ein ebenfalls gestelltes Begehren betreffend die Berichtigung des Geburtsdatums dieser Person in der ZEMIS-Datenbank bereits entschieden wurde. Dies würde bedeuten, dass das Verfahren betreffend Berichtigung im ZEMIS dem Asylverfahren in zeitlicher Hinsicht in jedem Fall vorginge. Das Bundesverwaltungsgericht kommt indes zum Schluss, dass ein entsprechender Vorrang von solchen datenschutzrechtlich motivierten Verfahren aus rechtlicher Sicht weder notwendig noch opportun erscheint (vgl. zum Ganzen auch das bereits zitierte Urteil E-6883/2016 E. 2.3 sowie das Urteil E-7721/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3 in einem analog gelagerten Fall). So ist in den Verfahren zwecks Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS nicht nur das Beweisobjekt ein anderes als in den Asylverfahren, in denen die Minderjährigkeit einer gesuchstellenden Person strittig ist, vielmehr gelten auch andere Beweisregeln. Während in den Verfahren zwecks Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS das korrekte Geburtsdatum Gegenstand des Beweises darstellt, soll im Asylverfahren lediglich Beweis darüber geführt werden, ob die gesuchstellende Person tatsächlich minderjährig ist und nicht darüber, welches ihr genaues Geburtsdatum ist. Wie auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1987/2016 vom 6. September 2016 (E. 7.7) ausgeführt, unterscheiden sich aber vor allem die Beweisregeln betreffend eine strittige Minderjährigkeit in Asylverfahren von jenen in Verfahren betreffend Berichtigung eines Geburtsdatums im ZEMIS. So ist insbesondere die Beweislast anders verteilt. Da bei der Berichtigung von Personendaten im ZEMIS verlangt wird, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden, hat nicht nur die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, sondern im Bestreitungsfall auch die Vorinstanz die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 4.2, m.w.H., und A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 7.4). Demgegenüber liegt die Beweislast für die behauptete Minder-jährigkeit im Asylverfahren alleine bei der gesuchstellenden Person. Kommt die Vorinstanz in Würdigung all ihrer Vorbringen und ihres gesamten Verhaltens zum Schluss, dass es ihr nicht gelungen ist, ihre Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, muss es - anders als im Verfahren zwecks Berichtigung von Personendaten - nicht zusätzlich die Richtigkeit der Volljährigkeit der gesuchstellenden Person beweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 19 E. 8 b, 2001 Nr. 22 E. 3 b und 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Würde nun die Beantwortung der Frage der Minderjährigkeit einer Person im Asylverfahren im Sinne einer Regel vom Ausgang des Verfahrens betreffend die Berichtigung ihres Geburtsdatums im ZEMIS abhängig gemacht, wie dies vorliegend gefordert wird, würden die im Asylverfahren herrschenden Beweislastregeln gänzlich ausgehebelt. Dies würde einer Unterordnung der asylrechtlichen Logik unter die datenschutzrechtliche gleichkommen, was kaum dem Sinn des einen noch des anderen Gesetzes entsprechen dürfte (vgl. dazu Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 7.7, 2. Absatz, wo das Gericht für das datenschutzrechtliche Verfahren zum Schluss gelangt, dass die besonderen Beweisregeln des Asylverfahrens dort nicht zur Anwendung gelangen).

E. 2.4.2 Vor diesem Hintergrund ist auf das Begehren, die Vorinstanz sei anzuweisen, die von ihr vorgenommenen Änderungen der persönlichen Daten des Beschwerdeführers im ZEMIS rechtsgenüglich zu verfügen und auf den damit zusammenhängenden Antrag, bei einer allfälligen Weiterbearbeitung der betroffenen Daten vor Rechtskraft sei von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, nicht einzutreten. Sofern mit diesen Begehren um eine Beschleunigung im Verfahren betreffend ZEMIS-Berichtigung und um Erlass einer Verfügung in dieser Sache ersucht wird, hat sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz zu wenden.

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

E. 4.2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.2.2 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).

E. 4.2.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.2.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 4.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 5.1 Vorab ist durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das SEM aufgrund der Aktenlage berechtigterweise davon ausgehen durfte, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.

E. 5.2 Grundsätzlich trägt nach Lehre und Praxis die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 5.3.4).

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer hat keine Identitätsdokumente gemäss Art. 1a Bst. c AsylV 1 zum Beleg seines Alters zu den Akten gereicht.

E. 5.3.2 Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers hat sie sich nicht alleine auf das Ergebnis des Altersgutachtens abgestützt; vielmehr hat sie doch sowohl in ihrem Schreiben vom 26. September 2016 als auch in der angefochtenen Verfügung auch darauf verwiesen, der Beschwerdeführer habe keine Identitätspapiere eingereicht und er sei bei der Einreise durch das Grenzwachtkorps mit dem Geburtsdatum (...) erfasst worden, habe mithin gegenüber den Schweizer Behörden widersprüchliche Altersangaben gemacht.

E. 5.3.3 Der Beweiswert der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Altersgutachten ist zu relativieren. Knochenaltersgutachten haben generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters (vgl. Urteile des BVGer E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2; E-5266/2010 vom 9. Januar 2013 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen). Die Feststellung im Gutachten, der Beschwerdeführer habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet, ist daher nur als Indiz für seine Volljährigkeit zu bewerten.

E. 5.4 Über die vom SEM genannten Indizien hinaus ist zunächst festzustellen, dass dem vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Taufschein kein Beweiswert beigemessen werden kann. Einerseits liegt dieses Dokument nur in Form einer Fotografie vor. Zudem weist es im Bereich des Geburts- sowie des Taufdatums deutliche Manipulationsspuren auf. Und schliesslich weichen diese Angaben von dem vom Beschwerdeführer behaupteten Geburtsdatum ab.

E. 5.5 Im Übrigen lässt sich das von ihm behauptete Alter nicht vereinbaren mit seinem Vorbringen anlässlich der Befragung zur Person, er sowie seine ein beziehungsweise zwei Jahre jüngeren Brüder seien im Jahr 2014 respektive 2015 zur militärischen Ausbildung eingezogen worden (vgl. Akten SEM A13/13 S. 5 f. und S. 8).

E. 5.6 Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vom 23. August 2016 angegeben hat, sein Vater sei "über 90" und seine Mutter "über 70" Jahre alt (vgl. a.a.O. S. 6). Dies würde bei dem von ihm angegebenen Lebensalter bedeuten, dass der Vater bei seiner Geburt mehr als 73 und die Mutter mehr als 53 Jahre alt gewesen sein müssten. Dass die in Eritrea lebende Mutter im Alter zwischen (mindestens) 53 und 55 Jahren den Beschwerdeführer sowie seine beiden jüngeren Brüder zur Welt gebracht haben soll, ist zumindest sehr aussergewöhnlich.

E. 5.7 Bei dieser Aktenlage geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem SEM davon aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen.

E. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 2. Juli 2016 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 30. September 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.

E. 6.2 Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Nachdem der Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen vermag, sind die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO von vornherein nicht erfüllt. Abgesehen davon handelt es sich vorliegend um ein Wiederaufnahmeverfahren, bei dem die Zuständigkeitskriterien ohnehin nicht (erneut) zu prüfen sind (vgl. oben E. 4.2.2).

E. 6.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.

E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 7.1.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 7.1.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn [wieder] aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 7.4 Im Weiteren ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel humanitärer Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden. Das Gericht beschränkt seine Beurteilung der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG und hierzu BVGE 2015/9 E. 7 f.). Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen und es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass das SEM den ihm zukommenden Ermessensspielraum missbraucht oder das Ermessen über- respektive unterschritten hätte.

E. 7.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 7.6 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweisen.

E. 10 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7720/2016 Urteil vom 22. Dezember 2016 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), alias A._______, geboren am (...), alias A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Lukas Marty, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 14. August 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch. Mit Zuweisungsentscheid des SEM vom 15. August 2016 wurde er dem Verfahrens-zentrum (VZ) Zürich zugewiesen. B. Am 19. August 2016 mandatierte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende mit seiner Rechtsvertretung im Rahmen des Testverfahrens im VZ Zürich. C. Am 23. August 2016 führte das SEM am die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch. Anlässlich dieser Befragung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, er wolle nicht nach Italien zurückkehren. D. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität B._______ gelangte in einem im Auftrag des SEM erstellten Gutachten zur Altersschätzung vom 13. September 2016 aufgrund einer rechtsmedizinischen Untersuchung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das 18. Altersjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht. E. Mit Verfügung vom 26. September 2016 informierte das SEM den Beschwerdeführer über das Ergebnis des Altersgutachtens und teilte ihm mit, es erachte ihn aufgrund dieser Expertise und weil er die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen oder belegen können, als volljährig. Sein Geburtsdatum werde auf den 1. Januar 1998 festgelegt. Ferner wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. F. In seiner Stellungnahme vom 29. September 2016 hielt der Beschwerdeführer an seiner Minderjährigkeit fest und stellte die Einreichung eines Schulzeugnisses in Aussicht. Ferner beantragte er, die Änderung des eingetragenen Geburtsdatums habe in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung zu erfolgen und im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) sei ein entsprechender Bestreitungsvermerk anzubringen. G. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 2. Juli 2016 in Italien ein Asyl-gesuch gestellt hatte. H. Am 30. September 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. I. Am 2. Dezember 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 5. Dezember 2016 reichte er eine Stellungnahme sowie eine Fotografie seines Taufscheins zu den Akten. J. J.a Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 (eröffnet am 6. Dezember 2016) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Überstellung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. J.b Zur Begründung stellte das Staatssekretariat im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht. Er habe keine Identitätsdokumente eingereicht, welche sein Alter belegen könnten. Der zu den Akten gereichten Fotografie eines Taufscheins komme keine Beweiskraft zu. Zudem sei der Beschwerdeführer bei seiner Einreise als volljährig erfasst worden und die medizinische Altersabklärung habe ein wahrscheinliches Lebensalter von über 18 Jahren ergeben. Er werde aufgrund einer Gesamtwürdigung der Aktenlage als volljährig erachtet. Im Weiteren würden keine Gründe im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO oder Art.17 Abs. 1 Dublin-III-VO gegen die Überstellung nach Italien sprechen und es würden auch keine Gründe vorliegen, welche eine Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) rechtfertigen würden. K. K.a Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Dezember 2016 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, das im ZEMIS geänderte Geburtsdatum auf den 10. Mai 1999 zu berichtigen und auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die von ihr vorgenommenen Änderungen der Personendaten des Beschwerdeführers rechtsgenüglich zu verfügen. Bei einer allfälligen Weiterbearbeitung derselben vor Rechtskraft seien die ursprünglichen Personendaten zu verwenden und die Rechte des Beschwerdeführers als unbegleiteter Minderjähriger seien zu wahren. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Mit seinem Rechtsmittel liess der Beschwerdeführer mehrere Publikationen zur medizinischen Altersschätzung einreichen. K.b Zur Begründung stellt der Beschwerdeführer sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe sich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Altersangaben zu Unrecht einzig auf das Altersgutachten abgestützt und keine Gesamtwürdigung aller für oder gegen die Richtigkeit des von ihm geltend gemachten Alters sprechenden Indizien vorgenommen. Es gebe Anlass zu beträchtlichen Zweifeln an der Wissenschaftlichkeit des von der Universität B._______ erstellten Altersgutachtens. Trotz des in der Stellungnahme vom 29. September 2016 gestellten Begehrens, die Änderung der Eintragung betreffend sein Alter im ZEMIS sei in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung zu erlassen, habe die Vorinstanz keine solche Verfügung erlassen und das Dispositiv der Verfügung vom 5. Dezember 2016 enthalte keine Festlegung hinsichtlich seines Alters beziehungsweise Geburtsdatums. Dieses Vorgehen komme einer formellen Rechtsverweigerung und damit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich. Es stelle sich ferner die Frage, ob die Änderung des Geburtsdatumseintrags im ZEMIS nach datenschutzrechtlichen Vorgaben überhaupt hätte vorgenommen werden dürfen. Das von der Vorinstanz erfasste Geburtsdatum sei nicht wahrscheinlicher, als das von ihm (Beschwerdeführer) angegebene. Im Ergebnis spreche mehr für das ursprünglich eingetragene Datum. Das vom SEM geänderte Geburtsdatum sei deshalb zu berichtigen. L. Mit Telefax vom 14. Dezember 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung nach Italien gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, muss das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet qualifiziert werden. Der Beschwerdeentscheid ist gemäss Art. 111a Abs. 2 AsylG nur summarisch zu begründen. 2. 2.1 Der Streitgegenstand im streitigen Verwaltungsverfahren umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten ist. Rechtsverhältnisse, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie auch nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen. Der Umfang des Streitgegenstands wird im Dispositiv der angefochtenen Verfügung festgelegt. Bedarf das Dispositiv einer Verfügung der Auslegung, kann auf die darin enthaltene Begründung zurückgegriffen werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 243 Rz. 686 ff.; Moser/ Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 118 ff. Rz. 2.208 und 2.213; Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 3.1 und 3.2, m.w.H.). 2.2 In der Verfügung vom 5. Dezember 2016 entschied das SEM, dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten werde (Dispositivziffer 1), verfügte seine Wegweisung nach Italien (Dispositivziffer 2) und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffern 3 und 4). Ferner entschied es, dass dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt würden (Dispositivziffer 5) und dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (Dispositiv-ziffer 6). Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers bildet im Zusammenhang mit der Frage seiner behaupteten Minderjährigkeit lediglich Bestandteil der Erwägungen. Insofern regelt die Verfügung vom 5. Dezember 2016 hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers kein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Beschwerde sein könnte, und musste auch kein solches regeln. Vielmehr ist das Verfahren betreffend die Berichtigung seines Geburtsdatums im ZEMIS beziehungsweise betreffend den Antrag um Erlass einer diesbezüglichen anfechtbaren Verfügung - die der Beschwerdeführer beim SEM in seiner Stellungnahme vom 29. September 2016 beantragen liess - noch hängig. Die Vorinstanz ist, darauf hinzuweisen, dass sie entgegen einer Formulierung in der angefochtenen Verfügung, diesbezüglich noch zu antworten hat. 2.3 Nach dem Gesagten sprengt das Begehren um Berichtigung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS den Verfügungsgegenstand, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 2.). 2.4 2.4.1. In diesem Zusammenhang beantragt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe bei der Vorinstanz vom 29. September 2016 weiter, die Vorinstanz habe die Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS in einer anfechtbaren Verfügung vorzunehmen. An dieses Rechtsbegehren anknüpfend wurde in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass über den Berichtigungsantrag unmittelbar respektive innert rechtsgenüglicher Frist zu entscheiden sei, denn nur so könne sichergestellt werden, dass die ZEMIS-Verfügung neben dem laufenden Dublin-Verfahren effektiv angefochten werden könne. Damit wird im Kern geltend gemacht, dass Entscheide in Asylverfahren - darunter auch in Dublin-Verfahren - in denen die Minderjährigkeit einer gesuchstellenden Person strittig ist, erst dann ergehen können, wenn im Sinne einer Vorfrage über ein ebenfalls gestelltes Begehren betreffend die Berichtigung des Geburtsdatums dieser Person in der ZEMIS-Datenbank bereits entschieden wurde. Dies würde bedeuten, dass das Verfahren betreffend Berichtigung im ZEMIS dem Asylverfahren in zeitlicher Hinsicht in jedem Fall vorginge. Das Bundesverwaltungsgericht kommt indes zum Schluss, dass ein entsprechender Vorrang von solchen datenschutzrechtlich motivierten Verfahren aus rechtlicher Sicht weder notwendig noch opportun erscheint (vgl. zum Ganzen auch das bereits zitierte Urteil E-6883/2016 E. 2.3 sowie das Urteil E-7721/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3 in einem analog gelagerten Fall). So ist in den Verfahren zwecks Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS nicht nur das Beweisobjekt ein anderes als in den Asylverfahren, in denen die Minderjährigkeit einer gesuchstellenden Person strittig ist, vielmehr gelten auch andere Beweisregeln. Während in den Verfahren zwecks Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS das korrekte Geburtsdatum Gegenstand des Beweises darstellt, soll im Asylverfahren lediglich Beweis darüber geführt werden, ob die gesuchstellende Person tatsächlich minderjährig ist und nicht darüber, welches ihr genaues Geburtsdatum ist. Wie auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1987/2016 vom 6. September 2016 (E. 7.7) ausgeführt, unterscheiden sich aber vor allem die Beweisregeln betreffend eine strittige Minderjährigkeit in Asylverfahren von jenen in Verfahren betreffend Berichtigung eines Geburtsdatums im ZEMIS. So ist insbesondere die Beweislast anders verteilt. Da bei der Berichtigung von Personendaten im ZEMIS verlangt wird, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden, hat nicht nur die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, sondern im Bestreitungsfall auch die Vorinstanz die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 4.2, m.w.H., und A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 7.4). Demgegenüber liegt die Beweislast für die behauptete Minder-jährigkeit im Asylverfahren alleine bei der gesuchstellenden Person. Kommt die Vorinstanz in Würdigung all ihrer Vorbringen und ihres gesamten Verhaltens zum Schluss, dass es ihr nicht gelungen ist, ihre Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, muss es - anders als im Verfahren zwecks Berichtigung von Personendaten - nicht zusätzlich die Richtigkeit der Volljährigkeit der gesuchstellenden Person beweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 19 E. 8 b, 2001 Nr. 22 E. 3 b und 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Würde nun die Beantwortung der Frage der Minderjährigkeit einer Person im Asylverfahren im Sinne einer Regel vom Ausgang des Verfahrens betreffend die Berichtigung ihres Geburtsdatums im ZEMIS abhängig gemacht, wie dies vorliegend gefordert wird, würden die im Asylverfahren herrschenden Beweislastregeln gänzlich ausgehebelt. Dies würde einer Unterordnung der asylrechtlichen Logik unter die datenschutzrechtliche gleichkommen, was kaum dem Sinn des einen noch des anderen Gesetzes entsprechen dürfte (vgl. dazu Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 7.7, 2. Absatz, wo das Gericht für das datenschutzrechtliche Verfahren zum Schluss gelangt, dass die besonderen Beweisregeln des Asylverfahrens dort nicht zur Anwendung gelangen). 2.4.2. Vor diesem Hintergrund ist auf das Begehren, die Vorinstanz sei anzuweisen, die von ihr vorgenommenen Änderungen der persönlichen Daten des Beschwerdeführers im ZEMIS rechtsgenüglich zu verfügen und auf den damit zusammenhängenden Antrag, bei einer allfälligen Weiterbearbeitung der betroffenen Daten vor Rechtskraft sei von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, nicht einzutreten. Sofern mit diesen Begehren um eine Beschleunigung im Verfahren betreffend ZEMIS-Berichtigung und um Erlass einer Verfügung in dieser Sache ersucht wird, hat sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz zu wenden. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 4.2.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.2.2. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). 4.2.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.2.4. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Vorab ist durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das SEM aufgrund der Aktenlage berechtigterweise davon ausgehen durfte, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 5.2 Grundsätzlich trägt nach Lehre und Praxis die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 5.3.4). 5.3 5.3.1. Der Beschwerdeführer hat keine Identitätsdokumente gemäss Art. 1a Bst. c AsylV 1 zum Beleg seines Alters zu den Akten gereicht. 5.3.2. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers hat sie sich nicht alleine auf das Ergebnis des Altersgutachtens abgestützt; vielmehr hat sie doch sowohl in ihrem Schreiben vom 26. September 2016 als auch in der angefochtenen Verfügung auch darauf verwiesen, der Beschwerdeführer habe keine Identitätspapiere eingereicht und er sei bei der Einreise durch das Grenzwachtkorps mit dem Geburtsdatum (...) erfasst worden, habe mithin gegenüber den Schweizer Behörden widersprüchliche Altersangaben gemacht. 5.3.3. Der Beweiswert der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Altersgutachten ist zu relativieren. Knochenaltersgutachten haben generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters (vgl. Urteile des BVGer E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2; E-5266/2010 vom 9. Januar 2013 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen). Die Feststellung im Gutachten, der Beschwerdeführer habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet, ist daher nur als Indiz für seine Volljährigkeit zu bewerten. 5.4 Über die vom SEM genannten Indizien hinaus ist zunächst festzustellen, dass dem vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Taufschein kein Beweiswert beigemessen werden kann. Einerseits liegt dieses Dokument nur in Form einer Fotografie vor. Zudem weist es im Bereich des Geburts- sowie des Taufdatums deutliche Manipulationsspuren auf. Und schliesslich weichen diese Angaben von dem vom Beschwerdeführer behaupteten Geburtsdatum ab. 5.5 Im Übrigen lässt sich das von ihm behauptete Alter nicht vereinbaren mit seinem Vorbringen anlässlich der Befragung zur Person, er sowie seine ein beziehungsweise zwei Jahre jüngeren Brüder seien im Jahr 2014 respektive 2015 zur militärischen Ausbildung eingezogen worden (vgl. Akten SEM A13/13 S. 5 f. und S. 8). 5.6 Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vom 23. August 2016 angegeben hat, sein Vater sei "über 90" und seine Mutter "über 70" Jahre alt (vgl. a.a.O. S. 6). Dies würde bei dem von ihm angegebenen Lebensalter bedeuten, dass der Vater bei seiner Geburt mehr als 73 und die Mutter mehr als 53 Jahre alt gewesen sein müssten. Dass die in Eritrea lebende Mutter im Alter zwischen (mindestens) 53 und 55 Jahren den Beschwerdeführer sowie seine beiden jüngeren Brüder zur Welt gebracht haben soll, ist zumindest sehr aussergewöhnlich. 5.7 Bei dieser Aktenlage geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem SEM davon aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen. 6. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 2. Juli 2016 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 30. September 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. 6.2 Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Nachdem der Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen vermag, sind die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO von vornherein nicht erfüllt. Abgesehen davon handelt es sich vorliegend um ein Wiederaufnahmeverfahren, bei dem die Zuständigkeitskriterien ohnehin nicht (erneut) zu prüfen sind (vgl. oben E. 4.2.2). 6.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.1.1. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.1.2. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn [wieder] aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 7.3 Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.4 Im Weiteren ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel humanitärer Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden. Das Gericht beschränkt seine Beurteilung der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG und hierzu BVGE 2015/9 E. 7 f.). Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen und es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass das SEM den ihm zukommenden Ermessensspielraum missbraucht oder das Ermessen über- respektive unterschritten hätte. 7.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.6 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweisen.

10. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain