Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. August 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. August 2016 wurde er dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich zugeteilt. Die Vorinstanz befragte ihn am 17. August 2016 summarisch. B. Aufgrund erheblicher Zweifel am geltend gemachten minderjährigen Alter des Beschwerdeführers veranlasste die Vorinstanz ein rechtsmedizinisches Gutachten. Das Fazit des am 30. August 2016 ausgefertigten Gutachtens nimmt ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 18 Jahren sowie ein wahrscheinliches Lebensalter von 21 Jahren an. Das angegebene Alter von (...) Jahren und zirka (...) Monaten sei hingegen nicht plausibel. C. Mit Schreiben vom 8. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Altersabklärung und zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 14. September 2016 Stellung. Er führte aus, er könne die Schlussfolgerung des Gutachtens nicht nachvollziehen, da er wahrheitsgetreu angegeben habe, (...) Jahre alt zu sein. Nach Italien wolle er nicht, da in der Schweiz sein Bruder und sein Cousin wohnen würden. D. Am 26. September 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden nahmen innert Frist keine Stellung. E. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 - eröffnet am 6. Dezember 2016 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werde. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, das im ZEMIS geänderte Geburtsdatum auf den (...) zu berichtigen und auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die von ihr vorgenommene Änderung seiner persönlichen Daten rechtsgenüglich zu verfügen, bei einer allfälligen Weiterverarbeitung derselben vor Rechtskraft die ursprünglichen Daten zu verwenden und seine Rechte als unbegleiteter Minderjähriger insbesondere hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu wahren. In prozessualer Hinsicht seien die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen und ihn als Minderjährigen zu betrachten. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Er reichte verschiedene Artikel und Studien zur Altersschätzung zu den Akten. G. Mit Telefax vom 14. Dezember 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Der Streitgegenstand im streitigen Verwaltungsverfahren umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten ist. Das heisst, dass Rechtsverhältnisse, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie auch nicht zu entscheiden hatte, aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen sind. Der Umfang des Streitgegenstands wird im Dispositiv der angefochtenen Verfügung festgelegt. Bedarf das Dispositiv einer Verfügung der Auslegung, kann auf die darin enthaltene Begründung zurückgegriffen werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 243 Rz. 686 ff.; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 118 ff. Rz. 2.208 und 2.213 sowie Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 3.1 und 3.2, m.w.H.).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem, die Vorinstanz sei anzuweisen, sein im ZEMIS geändertes Geburtsdatum auf den (...) zu berichtigen. In der angefochtenen Verfügung entschied die Vorinstanz, dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten werde (Dispositivziffer 1). Sodann verfügte es seine Wegweisung nach Italien (Dispositivziffer 2) und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffern 3 und 4). Schliesslich entschied es, dass dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt würden (Dispositivziffer 5) und dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (Dispositivziffer 6). Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers bildet im Zusammenhang mit der Frage seiner behaupteten Minderjährigkeit lediglich Bestandteil der Erwägungen. Insofern regelt die angefochtene Verfügung hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers kein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Beschwerde sein könnte, und musste auch kein solches regeln. Vielmehr ist das Verfahren betreffend die Berichtigung seines Geburtsdatums im ZEMIS - die er bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 14. September 2016 beantragt - noch hängig, und die Vorinstanz ist, entgegen der Erwägung in der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass sie diesbezüglich noch zu verfügen hat. Nach dem Gesagten sprengt das Begehren um Berichtigung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS den Verfügungsgegenstand, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
E. 3.3 In diesem Zusammenhang beantragt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe bei der Vorinstanz vom 14. September 2016 weiter, die Vorinstanz habe die Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS in einer anfechtbaren Verfügung vorzunehmen. An dieses Rechtsbegehren anknüpfend wurde in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass über den Berichtigungsantrag unmittelbar respektive innert rechtsgenüglicher Frist zu entscheiden sei, denn nur so könne sichergestellt werden, dass die ZEMIS-Verfügung neben dem laufenden Dublin-Verfahren effektiv angefochten werden könne. Damit wird im Kern geltend gemacht, dass Entscheide in Asylverfahren - darunter auch in Dublin-Verfahren - in denen die Minderjährigkeit einer gesuchstellenden Person strittig ist, erst dann ergehen können, wenn im Sinne einer Vorfrage über ein ebenfalls gestelltes Begehren betreffend die Berichtigung des Geburtsdatums dieser Person in der ZEMIS-Datenbank bereits entschieden wurde. Dies würde bedeuten, dass das Verfahren betreffend Berichtigung im ZEMIS dem Asylverfahren in zeitlicher Hinsicht in jedem Fall vorginge. Das Bundesverwaltungsgericht kommt indes zum Schluss, dass ein entsprechender Vorrang von solchen datenschutzrechtlich motivierten Verfahren aus rechtlicher Sicht weder notwendig noch opportun erscheint. So ist in den Verfahren zwecks Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS nicht nur das Beweisobjekt ein anderes als in den Asylverfahren, in denen die Minderjährigkeit einer gesuchstellenden Person strittig ist, vielmehr gelten auch andere Beweisregeln. Während in den Verfahren zwecks Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS das korrekte Geburtsdatum Gegenstand des Beweises darstellt, soll im Asylverfahren lediglich Beweis darüber geführt werden, ob die gesuchstellende Person tatsächlich minderjährig ist und nicht darüber, welches ihr genaues Geburtsdatum ist. Wie auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1987/2016 vom 6. September 2016 (E. 7.7) ausgeführt, unterscheiden sich aber vor allem die Beweisregeln betreffend eine strittige Minderjährigkeit in Asylverfahren von jenen in Verfahren betreffend Berichtigung eines Geburtsdatums im ZEMIS. So ist insbesondere die Beweislast anders verteilt. Da bei der Berichtigung von Personendaten im ZEMIS verlangt wird, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden, hat nicht nur die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, sondern im Bestreitungsfall auch die Vorinstanz die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 4.2, m.w.H. und A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 7.4). Demgegenüber liegt die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit im Asylverfahren alleine bei der gesuchstellenden Person. Kommt die Vorinstanz in Würdigung all ihrer Vorbringen und ihres gesamten Verhaltens zum Schluss, dass es ihr nicht gelungen ist, ihre Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, muss es - anders als im Verfahren zwecks Berichtigung von Personendaten - nicht zusätzlich die Richtigkeit der Volljährigkeit der gesuchstellenden Person beweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 19 E. 8 b, 2001 Nr. 22 E. 3 b und 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Würde nun die Beantwortung der Frage der Minderjährigkeit einer Person im Asylverfahren im Sinne einer Regel vom Ausgang des Verfahrens betreffend die Berichtigung ihres Geburtsdatums im ZEMIS abhängig gemacht, wie dies vorliegend gefordert wird, würde man die im Asylverfahren herrschenden Beweislastregeln gänzlich aushebeln. Dies würde einer Unterordnung der asylrechtlichen Logik unter die datenschutzrechtliche gleichkommen, was kaum dem Sinn des einen noch des anderen Gesetzes entsprechen dürfte (vgl. dazu Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 7.7, 2. Absatz, wo das Gericht für das datenschutzrechtliche Verfahren zum Schluss gelangt, dass die besonderen Beweisregeln des Asylverfahrens dort nicht zur Anwendung gelangen).
E. 3.4 Vor diesem Hintergrund ist auf das Begehren, die Vorinstanz sei anzuweisen, die von ihr vorgenommenen Änderungen der persönlichen Daten des Beschwerdeführers im ZEMIS rechtsgenüglich zu verfügen und auf den damit zusammenhängenden Antrag, bei einer allfälligen Weiterbearbeitung der betroffenen Daten vor Rechtskraft sei von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, nicht einzutreten. Sofern mit diesen Begehren um eine Beschleunigung im Verfahren betreffend ZEMIS-Berichtigung und um Erlass einer Verfügung in dieser Sache ersucht wird, hat sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz zu wenden.
E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).
E. 4.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 5.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 21. Juli 2016 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei. Die italienischen Behörden hätten das Ersuchen der Schweiz um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO innert Frist nicht beantwortet. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Italien. In Gesamtwürdigung der Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Aus dem Umstand, dass er in der Schweiz über Verwandte (Bruder, Cousin) verfüge, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es sei nicht anzunehmen, dass er bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten würde oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sein Heimatland überstellt werden würde. Für eine Anwendung der Souveränitätsklausel würden keine Gründe vorliegen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen einzig ein, im Zweifelsfall müsse von seiner Minderjährigkeit ausgegangen werden. Eine Gesamtwürdigung der Indizien die für und gegen die Richtigkeit seiner Altersangabe sprechen würde, sei nie vorgenommen worden. Die Vorinstanz stelle bei der Feststellung der Volljährigkeit einzig und alleine auf das sehr fragwürdige Altersgutachten ab, an dessen Wissenschaftlichkeit es beträchtliche Zweifel bestehen würden. Das Vorgehen des Gutachters sei unethisch, unwissenschaftlich und könne nicht gutgeheissen werden. In der Gesamtschau und der Würdigung seiner Aussagen sei es ihm gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.
E. 5.3 Wie die Vorinstanz geht auch das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer volljährig ist. Er gibt sowohl bei Gesuchseinreichung als auch anlässlich der BzP an, er sei am (...) geboren und somit minderjährig. Auf Nachfrage hin führt er aus, er kenne sein genaues Geburtsdatum nicht, sei jedoch im Jahr (...) geboren (SEM-Akten, A2 und A13 S. 3). Das von der Vorinstanz in Auftrag gegeben Gutachten kommt nach Durchführung einer forensischen Untersuchung, einer zahnärztlichen Altersschätzung sowie einer radiologischen Altersschätzung des linken Handskeletts zum Schluss, beim Beschwerdeführer sei ein Mindestalter von 18 Jahren und ein wahrscheinliches Lebensalter von 21 Jahren anzunehmen. Das angegebene Alter sei nicht plausibel. Der Beschwerdeführer habe somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht (SEM-Akten, A18 S. 4 f.). Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente gemäss Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zu den Akten. Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens liess er der Vorinstanz seinen Taufschein sowie ein Schulzeugnis zukommen. Bezüglich der eingereichten Dokumente ist festzustellen, dass diese lediglich in Kopie vorliegen und als solche leicht fälschbar sind. Ihnen kommt daher nur eine geringe Beweiskraft zu. Bezugnehmend auf den Taufschein fällt auf, dass das darauf notierte Geburtsdatum kaum beziehungsweise gar nicht lesbar ist. Das eingereichte Schulzeugnis widerspricht sodann in zweifacher Hinsicht den in der Befragung gemachten Aussagen des Beschwerdeführers. So bringt er in dieser vor, er spreche kein Englisch. Weil er seinen Namen auf English buchstabiert hat, fragt der Befrager nach, worauf der Beschwerdeführer antwortet, er spreche ein bisschen Englisch (SEM-Akten, A13 S. 4). Gemäss dem eingereichten Schulzeugnis hatte der Beschwerdeführer in der Schule Englisch. Sowohl im ersten als auch im zweiten Semester der achten Klasse hatte er 81 Punkte, was gemäss Bewertungstabelle einer sehr guten Leistung entspricht. Dies widerspricht offensichtlich seinen im Asylverfahren gemachten Aussagen und stellt seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage. Weiter gibt der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe im Jahr 2015 in der neunten Klasse die Schule abgebrochen. Eine Klasse wiederholt habe er nie (SEM-Akten, A13 S. 4). Aus dem eingereichten Zeugnis geht jedoch hervor, dass er im Jahr 2012/2013 in der achten Klasse gewesen sei. Aufgrund der genannten Unstimmigkeiten bestehen erhebliche Zweifel an seiner angeblichen Minderjährigkeit. In Anbetracht dessen, dass gemäss Altersgutachten von einem wahrscheinlichen Lebensalter des Beschwerdeführers von 21 Jahren auszugehen ist, er keine Identitätsdokumente zu den Akten reicht, die eingereichten Dokumente lediglich in Kopie vorliegen sowie seinen Aussagen widersprechen, ist von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, beziehungsweise es muss festgestellt werden, dass es ihm nicht gelungen ist, seine angebliche Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Aus der von ihm geäusserten Kritik am Altersgutachten beziehungsweise den eingereichten Berichten kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal das Altersgutachten einer Plausibilitätsprüfung standhält und neben dem Gutachten weitere zusätzliche Faktoren für seine Volljährigkeit sprechen.
E. 5.4 Die Vorinstanz hat aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und des Eurodac-Treffers zu Recht die Zuständigkeit Italiens erkannt und die italienischen Behörden - gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO - um Übernahme ersucht. Italien hat innert Frist nicht geantwortet und ist somit verpflichtet, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
E. 5.5 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FOK, SR 0.105) und es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Italien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachtet und der Beschwerdeführer unter Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzt würde.
E. 5.6 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
E. 6 Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7721/2016 Urteil vom 21. Dezember 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Lukas Marty, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. August 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. August 2016 wurde er dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich zugeteilt. Die Vorinstanz befragte ihn am 17. August 2016 summarisch. B. Aufgrund erheblicher Zweifel am geltend gemachten minderjährigen Alter des Beschwerdeführers veranlasste die Vorinstanz ein rechtsmedizinisches Gutachten. Das Fazit des am 30. August 2016 ausgefertigten Gutachtens nimmt ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 18 Jahren sowie ein wahrscheinliches Lebensalter von 21 Jahren an. Das angegebene Alter von (...) Jahren und zirka (...) Monaten sei hingegen nicht plausibel. C. Mit Schreiben vom 8. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Altersabklärung und zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 14. September 2016 Stellung. Er führte aus, er könne die Schlussfolgerung des Gutachtens nicht nachvollziehen, da er wahrheitsgetreu angegeben habe, (...) Jahre alt zu sein. Nach Italien wolle er nicht, da in der Schweiz sein Bruder und sein Cousin wohnen würden. D. Am 26. September 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden nahmen innert Frist keine Stellung. E. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 - eröffnet am 6. Dezember 2016 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werde. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, das im ZEMIS geänderte Geburtsdatum auf den (...) zu berichtigen und auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die von ihr vorgenommene Änderung seiner persönlichen Daten rechtsgenüglich zu verfügen, bei einer allfälligen Weiterverarbeitung derselben vor Rechtskraft die ursprünglichen Daten zu verwenden und seine Rechte als unbegleiteter Minderjähriger insbesondere hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu wahren. In prozessualer Hinsicht seien die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen und ihn als Minderjährigen zu betrachten. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Er reichte verschiedene Artikel und Studien zur Altersschätzung zu den Akten. G. Mit Telefax vom 14. Dezember 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Der Streitgegenstand im streitigen Verwaltungsverfahren umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten ist. Das heisst, dass Rechtsverhältnisse, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie auch nicht zu entscheiden hatte, aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen sind. Der Umfang des Streitgegenstands wird im Dispositiv der angefochtenen Verfügung festgelegt. Bedarf das Dispositiv einer Verfügung der Auslegung, kann auf die darin enthaltene Begründung zurückgegriffen werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 243 Rz. 686 ff.; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 118 ff. Rz. 2.208 und 2.213 sowie Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 3.1 und 3.2, m.w.H.). 3.2 Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem, die Vorinstanz sei anzuweisen, sein im ZEMIS geändertes Geburtsdatum auf den (...) zu berichtigen. In der angefochtenen Verfügung entschied die Vorinstanz, dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten werde (Dispositivziffer 1). Sodann verfügte es seine Wegweisung nach Italien (Dispositivziffer 2) und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffern 3 und 4). Schliesslich entschied es, dass dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt würden (Dispositivziffer 5) und dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (Dispositivziffer 6). Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers bildet im Zusammenhang mit der Frage seiner behaupteten Minderjährigkeit lediglich Bestandteil der Erwägungen. Insofern regelt die angefochtene Verfügung hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers kein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Beschwerde sein könnte, und musste auch kein solches regeln. Vielmehr ist das Verfahren betreffend die Berichtigung seines Geburtsdatums im ZEMIS - die er bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 14. September 2016 beantragt - noch hängig, und die Vorinstanz ist, entgegen der Erwägung in der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass sie diesbezüglich noch zu verfügen hat. Nach dem Gesagten sprengt das Begehren um Berichtigung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS den Verfügungsgegenstand, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3.3 In diesem Zusammenhang beantragt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe bei der Vorinstanz vom 14. September 2016 weiter, die Vorinstanz habe die Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS in einer anfechtbaren Verfügung vorzunehmen. An dieses Rechtsbegehren anknüpfend wurde in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass über den Berichtigungsantrag unmittelbar respektive innert rechtsgenüglicher Frist zu entscheiden sei, denn nur so könne sichergestellt werden, dass die ZEMIS-Verfügung neben dem laufenden Dublin-Verfahren effektiv angefochten werden könne. Damit wird im Kern geltend gemacht, dass Entscheide in Asylverfahren - darunter auch in Dublin-Verfahren - in denen die Minderjährigkeit einer gesuchstellenden Person strittig ist, erst dann ergehen können, wenn im Sinne einer Vorfrage über ein ebenfalls gestelltes Begehren betreffend die Berichtigung des Geburtsdatums dieser Person in der ZEMIS-Datenbank bereits entschieden wurde. Dies würde bedeuten, dass das Verfahren betreffend Berichtigung im ZEMIS dem Asylverfahren in zeitlicher Hinsicht in jedem Fall vorginge. Das Bundesverwaltungsgericht kommt indes zum Schluss, dass ein entsprechender Vorrang von solchen datenschutzrechtlich motivierten Verfahren aus rechtlicher Sicht weder notwendig noch opportun erscheint. So ist in den Verfahren zwecks Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS nicht nur das Beweisobjekt ein anderes als in den Asylverfahren, in denen die Minderjährigkeit einer gesuchstellenden Person strittig ist, vielmehr gelten auch andere Beweisregeln. Während in den Verfahren zwecks Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS das korrekte Geburtsdatum Gegenstand des Beweises darstellt, soll im Asylverfahren lediglich Beweis darüber geführt werden, ob die gesuchstellende Person tatsächlich minderjährig ist und nicht darüber, welches ihr genaues Geburtsdatum ist. Wie auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1987/2016 vom 6. September 2016 (E. 7.7) ausgeführt, unterscheiden sich aber vor allem die Beweisregeln betreffend eine strittige Minderjährigkeit in Asylverfahren von jenen in Verfahren betreffend Berichtigung eines Geburtsdatums im ZEMIS. So ist insbesondere die Beweislast anders verteilt. Da bei der Berichtigung von Personendaten im ZEMIS verlangt wird, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden, hat nicht nur die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, sondern im Bestreitungsfall auch die Vorinstanz die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 4.2, m.w.H. und A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 7.4). Demgegenüber liegt die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit im Asylverfahren alleine bei der gesuchstellenden Person. Kommt die Vorinstanz in Würdigung all ihrer Vorbringen und ihres gesamten Verhaltens zum Schluss, dass es ihr nicht gelungen ist, ihre Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, muss es - anders als im Verfahren zwecks Berichtigung von Personendaten - nicht zusätzlich die Richtigkeit der Volljährigkeit der gesuchstellenden Person beweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 19 E. 8 b, 2001 Nr. 22 E. 3 b und 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Würde nun die Beantwortung der Frage der Minderjährigkeit einer Person im Asylverfahren im Sinne einer Regel vom Ausgang des Verfahrens betreffend die Berichtigung ihres Geburtsdatums im ZEMIS abhängig gemacht, wie dies vorliegend gefordert wird, würde man die im Asylverfahren herrschenden Beweislastregeln gänzlich aushebeln. Dies würde einer Unterordnung der asylrechtlichen Logik unter die datenschutzrechtliche gleichkommen, was kaum dem Sinn des einen noch des anderen Gesetzes entsprechen dürfte (vgl. dazu Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 7.7, 2. Absatz, wo das Gericht für das datenschutzrechtliche Verfahren zum Schluss gelangt, dass die besonderen Beweisregeln des Asylverfahrens dort nicht zur Anwendung gelangen). 3.4 Vor diesem Hintergrund ist auf das Begehren, die Vorinstanz sei anzuweisen, die von ihr vorgenommenen Änderungen der persönlichen Daten des Beschwerdeführers im ZEMIS rechtsgenüglich zu verfügen und auf den damit zusammenhängenden Antrag, bei einer allfälligen Weiterbearbeitung der betroffenen Daten vor Rechtskraft sei von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, nicht einzutreten. Sofern mit diesen Begehren um eine Beschleunigung im Verfahren betreffend ZEMIS-Berichtigung und um Erlass einer Verfügung in dieser Sache ersucht wird, hat sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz zu wenden. 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). 4.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 21. Juli 2016 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei. Die italienischen Behörden hätten das Ersuchen der Schweiz um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO innert Frist nicht beantwortet. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Italien. In Gesamtwürdigung der Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Aus dem Umstand, dass er in der Schweiz über Verwandte (Bruder, Cousin) verfüge, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es sei nicht anzunehmen, dass er bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten würde oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sein Heimatland überstellt werden würde. Für eine Anwendung der Souveränitätsklausel würden keine Gründe vorliegen. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen einzig ein, im Zweifelsfall müsse von seiner Minderjährigkeit ausgegangen werden. Eine Gesamtwürdigung der Indizien die für und gegen die Richtigkeit seiner Altersangabe sprechen würde, sei nie vorgenommen worden. Die Vorinstanz stelle bei der Feststellung der Volljährigkeit einzig und alleine auf das sehr fragwürdige Altersgutachten ab, an dessen Wissenschaftlichkeit es beträchtliche Zweifel bestehen würden. Das Vorgehen des Gutachters sei unethisch, unwissenschaftlich und könne nicht gutgeheissen werden. In der Gesamtschau und der Würdigung seiner Aussagen sei es ihm gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 5.3 Wie die Vorinstanz geht auch das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer volljährig ist. Er gibt sowohl bei Gesuchseinreichung als auch anlässlich der BzP an, er sei am (...) geboren und somit minderjährig. Auf Nachfrage hin führt er aus, er kenne sein genaues Geburtsdatum nicht, sei jedoch im Jahr (...) geboren (SEM-Akten, A2 und A13 S. 3). Das von der Vorinstanz in Auftrag gegeben Gutachten kommt nach Durchführung einer forensischen Untersuchung, einer zahnärztlichen Altersschätzung sowie einer radiologischen Altersschätzung des linken Handskeletts zum Schluss, beim Beschwerdeführer sei ein Mindestalter von 18 Jahren und ein wahrscheinliches Lebensalter von 21 Jahren anzunehmen. Das angegebene Alter sei nicht plausibel. Der Beschwerdeführer habe somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht (SEM-Akten, A18 S. 4 f.). Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente gemäss Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zu den Akten. Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens liess er der Vorinstanz seinen Taufschein sowie ein Schulzeugnis zukommen. Bezüglich der eingereichten Dokumente ist festzustellen, dass diese lediglich in Kopie vorliegen und als solche leicht fälschbar sind. Ihnen kommt daher nur eine geringe Beweiskraft zu. Bezugnehmend auf den Taufschein fällt auf, dass das darauf notierte Geburtsdatum kaum beziehungsweise gar nicht lesbar ist. Das eingereichte Schulzeugnis widerspricht sodann in zweifacher Hinsicht den in der Befragung gemachten Aussagen des Beschwerdeführers. So bringt er in dieser vor, er spreche kein Englisch. Weil er seinen Namen auf English buchstabiert hat, fragt der Befrager nach, worauf der Beschwerdeführer antwortet, er spreche ein bisschen Englisch (SEM-Akten, A13 S. 4). Gemäss dem eingereichten Schulzeugnis hatte der Beschwerdeführer in der Schule Englisch. Sowohl im ersten als auch im zweiten Semester der achten Klasse hatte er 81 Punkte, was gemäss Bewertungstabelle einer sehr guten Leistung entspricht. Dies widerspricht offensichtlich seinen im Asylverfahren gemachten Aussagen und stellt seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage. Weiter gibt der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe im Jahr 2015 in der neunten Klasse die Schule abgebrochen. Eine Klasse wiederholt habe er nie (SEM-Akten, A13 S. 4). Aus dem eingereichten Zeugnis geht jedoch hervor, dass er im Jahr 2012/2013 in der achten Klasse gewesen sei. Aufgrund der genannten Unstimmigkeiten bestehen erhebliche Zweifel an seiner angeblichen Minderjährigkeit. In Anbetracht dessen, dass gemäss Altersgutachten von einem wahrscheinlichen Lebensalter des Beschwerdeführers von 21 Jahren auszugehen ist, er keine Identitätsdokumente zu den Akten reicht, die eingereichten Dokumente lediglich in Kopie vorliegen sowie seinen Aussagen widersprechen, ist von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, beziehungsweise es muss festgestellt werden, dass es ihm nicht gelungen ist, seine angebliche Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Aus der von ihm geäusserten Kritik am Altersgutachten beziehungsweise den eingereichten Berichten kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal das Altersgutachten einer Plausibilitätsprüfung standhält und neben dem Gutachten weitere zusätzliche Faktoren für seine Volljährigkeit sprechen. 5.4 Die Vorinstanz hat aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und des Eurodac-Treffers zu Recht die Zuständigkeit Italiens erkannt und die italienischen Behörden - gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO - um Übernahme ersucht. Italien hat innert Frist nicht geantwortet und ist somit verpflichtet, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). 5.5 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FOK, SR 0.105) und es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Italien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachtet und der Beschwerdeführer unter Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzt würde. 5.6 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
6. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Pascal Waldvogel Versand: