Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein sunnitischer Kurde aus B.______, zeitweise C.______, seinen Heimatstaat im Sommer 2014, nachdem er von der Türkei nach Syrien zurückgeführt worden war, und kehrte erneut in die Türkei zurück, wo er sich etwa ein Jahr lang aufhielt, bis er schliesslich am 6. November 2015 illegal in die Schweiz einreiste und hier um Asyl nachsuchte. Per Zufallsprinzip wurde er der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) in Zürich zugewiesen. Am 10. November 2015 wurde er im VZ Zürich zur Person befragt. Am 17. November 2015 fand das beratende Vorgespräch statt. Am 29. Dezember 2015 wurde er zu den Fluchtgründen vertieft angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, einmal hätten Leute der Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) versucht, ihn zwangsweise zu rekrutieren, wobei er sich ihnen habe durch Wegrennen entziehen können. Danach seien sie regelmässig zu seinem Vater gegangen und hätten nach ihm gefragt. Auch die syrische Armee habe versucht, ihn auszuheben. Er habe ein Aufgebot erhalten, sich auf dem Rekrutierungsbüro zu melden. Dort sei er aber nicht erschienen. Deshalb sei ihm auch kein Militärdienstbüchlein ausgestellt worden. Zweimal habe er an einer regimekritischen Demonstration teilgenommen, zuletzt im Jahre 2014, wo er die Polizeiautos mit Steinen beworfen habe. Dabei sei er verhaftet, fünf Tage lang gefangengehalten, in der Haft misshandelt und erst auf Bestechung durch seinen Vater hin freigelassen worden, wobei die Behörden ihn nach B.______ zurückgefahren hätten. Ein paar Tage später habe er Syrien verlassen. In seiner Abwesenheit sei er bei seinen Eltern im Zusammenhang mit der Aushebung behördlich gesucht worden. B. Der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde am 19. Januar 2015 der Entwurf der Verfügung des SEM zur Stellungnahme zugestellt. Ebenfalls am 19. Januar 2015 wurde eine entsprechende Stellungnahme eingereicht. C. Mit Verfügung vom 21. Januar 2016 - am selben Tag eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. November 2015 ab und wies ihn aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung aber infolge seiner Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 1. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in der Sache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 38 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1], Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei kommt es auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität dieser Nachteile und das Motiv ihrer Zufügung an. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission hat bei der Glaubhaftigkeitsprüfung eine Gesamtwürdigung zu erfolgen, wobei gewisse Einwände und Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen die Glaubhaftigkeit nicht verhindern. So gilt denn eine Behauptung bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3). 5. Die Vorinstanz erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers für nicht asylrelevant. So entsprächen die Rekrutierungsbemühungen der YPG weder in ihrer Motivation noch in ihrer Intensität asylrechtlicher Verfolgung, zumal aus den Schilderungen des Beschwerdeführers hervorgehe, dass zwar eine grosse Erwartungshaltung aufgebaut worden sei, aber keine eigentliche Zwangsrekrutierung erfolgt sei. Zudem sei die allgemeine Wehrpflicht in den autonomen kurdischen Kantonen vor dem Hintergrund des Bürgerkrieges zu sehen, so dass selbst eine daraus resultierende Zwangsrekrutierung nicht als asylbeachtliche Verfolgung zu qualifizieren sei. Was das Aufgebot von der syrischen Armee betreffe, so habe sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht auf dem Rekrutierungsbüro eingefunden und habe sich kein Militärdienstbüchlein ausstellen lassen. Damit gelte er noch nicht als ausgehoben. Es stehe noch nicht einmal fest, ob er für militärdiensttauglich befunden würde. Bei einer allfälligen Festnahme durch die syrischen Behörden würde er strafrechtlich somit weder als Dienstverweigerer noch als Deserteur gelten. Die Sanktionen, die ihm drohen könnten, weil er dem Aufgebot nicht Folge geleistet habe, stellten dagegen keine asylrelevante Bestrafung dar, sondern legitime Sanktionen zur Sicherstellung der Wehrpflicht. Die als Beweismittel eingereichte Vorladung ändere an dieser Einschätzung nichts. Ausserdem bestünden einige Indizien dafür, dass es sich dabei um eine Fälschung handle. In Bezug auf die geltend gemachte Demonstrationsteilnahme und anschliessende Verhaftung wies die Vorinstanz darauf hin, dass das Flüchtlingsrecht nicht zum Ausgleich für erlittenes Leid diene, sondern zum Schutz vor künftiger Verfolgung. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen, von den Behörden dabei zurückgefahren worden sei und ihnen bekannt gewesen sei, dass der Vater des Beschwerdeführers ebenfalls an der Demonstration teilgenommen habe, aber dennoch bislang unbehelligt geblieben sei, sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden kein weiteres Verfolgungsinteresse an ihm hätten. Für diese Einschätzung spreche auch, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise bei seinen Eltern lediglich wegen des versäumten Aufgebots gesucht worden sei. Im Übrigen zweifelt die Vorinstanz auch die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen an.
6. Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer zu den plausiblen Ausführungen der Vorinstanz zu den Aushebungsbemühungen durch die YPG respektive die PKK sowie zum Aufgebot durch die syrische Armee keinerlei Entgegnungen. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. Er beruft sich lediglich auf seine vorgebrachte Festnahme im Anschluss an eine Demonstrationsteilnahme und macht unter Anrufung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D 5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 geltend, von den syrischen Sicherheitskräften als Regimegegner identifiziert worden zu sein und bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien eine Behandlung zu erwarten zu haben, welche einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gleichkomme. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, nach einer Demonstrationsteilnahme verhaftet und nach fünf Tagen Haft aufgrund einer Bestechungsleistung seitens des Vaters freigelassen worden zu sein, Zweifel geäussert; insbesondere hat sie einen erheblichen Widerspruch in einem zentralen Punkt moniert. So hatte der Beschwerdeführer nämlich an der Anhörung zunächst ausgesagt, sein Vater habe ihn mit dem Auto vom Gefängnis abgeholt und nach Hause gefahren. Später gab er dagegen zu Protokoll, die syrischen Behörden hätten ihn in einem Auto nach B.______ geführt, wo er bei einem (...) Unterschlupf gefunden habe. Auf Beschwerdeebene setzt sich der Beschwerdeführer mit diesem Widerspruch zwar auseinander, bietet dafür aber keine überzeugende Erklärung an. Der Widerspruch wiegt zwar schwer, weil der Beschwerdeführer keinerlei Erinnerungslücken oder -schwierigkeiten geltend macht und im Übrigen detailliert ausgesagt hat. Ausserdem handelt es sich um einen sehr zentralen Punkt, zumal die Entlassung aus dem Gefängnis als ein starkes Moment der Erlösung empfunden worden sein muss, und daher zu erwarten gewesen wäre, dass sich diese Ereignisse rund um die Entlassung in aller Klarheit ins Gedächtnis eingebrannt hätten. Dennoch kommt das Gericht bei einer Gesamtwürdigung der Vorbringen angesichts der sehr detaillierten und im Übrigen widerspruchsfreien Schilderungen, welche insbesondere bezüglich der Inhaftierungen mit zahlreichen Realkennzeichen versehen sind, zum Schluss, dass sie glaubhaft sind. Der Begründung der Vorinstanz, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Demonstrationsteilnahme und der anschliessenden Festnahme keine Asylrelevanz entfalten würden, kann das Gericht nicht folgen: Das angerufene Referenzurteil legt dar, dass Personen, welche durch das syrische Regime - unter anderem aufgrund einer Verhaftung - als Regimegegner identifiziert worden sind, bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien dort mit erheblicher Wahrscheinlichkeit asylbeachtlicher Verfolgung ausgesetzt wären. Der Beschwerdeführer erfüllt durch seine Festnahme und Identifizierung durch die Behörden als Regimegegner dieses Profil. Wie in der Beschwerde zu Recht angeführt, stellt ein Freikauf aus der Haft mittels Bestechung lediglich für den Moment eine Einstellung der Verfolgung dar. Im Kontext des willkürlichen und korrupten Verhaltens der syrischen Behörde kann eine aufgrund von Bestechung erfolgte Freilassung kein Garant dafür sein, dass das Regime nicht bereits in Kürze erneut nach dem als Regimegegner identifizierten Beschwerdeführer sucht. Von einer inländischen Schutzalternative ist angesichts des Bürgerkriegs in Syrien nicht auszugehen. 7. Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG erfüllt. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen, weshalb die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
8. Mit dem vorliegenden Entscheid sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie unentgeltliche Rechtspflege ge- genstandslos geworden. Folglich sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9. Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene, notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin wurde dem Beschwerdeführer vom SEM zugewiesen. Sie wird vom SEM pauschal entschädigt. Daher erübrigt es sich, eine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 38 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1], Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei kommt es auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität dieser Nachteile und das Motiv ihrer Zufügung an.
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission hat bei der Glaubhaftigkeitsprüfung eine Gesamtwürdigung zu erfolgen, wobei gewisse Einwände und Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen die Glaubhaftigkeit nicht verhindern. So gilt denn eine Behauptung bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3).
E. 5 Die Vorinstanz erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers für nicht asylrelevant. So entsprächen die Rekrutierungsbemühungen der YPG weder in ihrer Motivation noch in ihrer Intensität asylrechtlicher Verfolgung, zumal aus den Schilderungen des Beschwerdeführers hervorgehe, dass zwar eine grosse Erwartungshaltung aufgebaut worden sei, aber keine eigentliche Zwangsrekrutierung erfolgt sei. Zudem sei die allgemeine Wehrpflicht in den autonomen kurdischen Kantonen vor dem Hintergrund des Bürgerkrieges zu sehen, so dass selbst eine daraus resultierende Zwangsrekrutierung nicht als asylbeachtliche Verfolgung zu qualifizieren sei. Was das Aufgebot von der syrischen Armee betreffe, so habe sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht auf dem Rekrutierungsbüro eingefunden und habe sich kein Militärdienstbüchlein ausstellen lassen. Damit gelte er noch nicht als ausgehoben. Es stehe noch nicht einmal fest, ob er für militärdiensttauglich befunden würde. Bei einer allfälligen Festnahme durch die syrischen Behörden würde er strafrechtlich somit weder als Dienstverweigerer noch als Deserteur gelten. Die Sanktionen, die ihm drohen könnten, weil er dem Aufgebot nicht Folge geleistet habe, stellten dagegen keine asylrelevante Bestrafung dar, sondern legitime Sanktionen zur Sicherstellung der Wehrpflicht. Die als Beweismittel eingereichte Vorladung ändere an dieser Einschätzung nichts. Ausserdem bestünden einige Indizien dafür, dass es sich dabei um eine Fälschung handle. In Bezug auf die geltend gemachte Demonstrationsteilnahme und anschliessende Verhaftung wies die Vorinstanz darauf hin, dass das Flüchtlingsrecht nicht zum Ausgleich für erlittenes Leid diene, sondern zum Schutz vor künftiger Verfolgung. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen, von den Behörden dabei zurückgefahren worden sei und ihnen bekannt gewesen sei, dass der Vater des Beschwerdeführers ebenfalls an der Demonstration teilgenommen habe, aber dennoch bislang unbehelligt geblieben sei, sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden kein weiteres Verfolgungsinteresse an ihm hätten. Für diese Einschätzung spreche auch, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise bei seinen Eltern lediglich wegen des versäumten Aufgebots gesucht worden sei. Im Übrigen zweifelt die Vorinstanz auch die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen an.
E. 6 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer zu den plausiblen Ausführungen der Vorinstanz zu den Aushebungsbemühungen durch die YPG respektive die PKK sowie zum Aufgebot durch die syrische Armee keinerlei Entgegnungen. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. Er beruft sich lediglich auf seine vorgebrachte Festnahme im Anschluss an eine Demonstrationsteilnahme und macht unter Anrufung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D 5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 geltend, von den syrischen Sicherheitskräften als Regimegegner identifiziert worden zu sein und bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien eine Behandlung zu erwarten zu haben, welche einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gleichkomme. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, nach einer Demonstrationsteilnahme verhaftet und nach fünf Tagen Haft aufgrund einer Bestechungsleistung seitens des Vaters freigelassen worden zu sein, Zweifel geäussert; insbesondere hat sie einen erheblichen Widerspruch in einem zentralen Punkt moniert. So hatte der Beschwerdeführer nämlich an der Anhörung zunächst ausgesagt, sein Vater habe ihn mit dem Auto vom Gefängnis abgeholt und nach Hause gefahren. Später gab er dagegen zu Protokoll, die syrischen Behörden hätten ihn in einem Auto nach B.______ geführt, wo er bei einem (...) Unterschlupf gefunden habe. Auf Beschwerdeebene setzt sich der Beschwerdeführer mit diesem Widerspruch zwar auseinander, bietet dafür aber keine überzeugende Erklärung an. Der Widerspruch wiegt zwar schwer, weil der Beschwerdeführer keinerlei Erinnerungslücken oder -schwierigkeiten geltend macht und im Übrigen detailliert ausgesagt hat. Ausserdem handelt es sich um einen sehr zentralen Punkt, zumal die Entlassung aus dem Gefängnis als ein starkes Moment der Erlösung empfunden worden sein muss, und daher zu erwarten gewesen wäre, dass sich diese Ereignisse rund um die Entlassung in aller Klarheit ins Gedächtnis eingebrannt hätten. Dennoch kommt das Gericht bei einer Gesamtwürdigung der Vorbringen angesichts der sehr detaillierten und im Übrigen widerspruchsfreien Schilderungen, welche insbesondere bezüglich der Inhaftierungen mit zahlreichen Realkennzeichen versehen sind, zum Schluss, dass sie glaubhaft sind. Der Begründung der Vorinstanz, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Demonstrationsteilnahme und der anschliessenden Festnahme keine Asylrelevanz entfalten würden, kann das Gericht nicht folgen: Das angerufene Referenzurteil legt dar, dass Personen, welche durch das syrische Regime - unter anderem aufgrund einer Verhaftung - als Regimegegner identifiziert worden sind, bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien dort mit erheblicher Wahrscheinlichkeit asylbeachtlicher Verfolgung ausgesetzt wären. Der Beschwerdeführer erfüllt durch seine Festnahme und Identifizierung durch die Behörden als Regimegegner dieses Profil. Wie in der Beschwerde zu Recht angeführt, stellt ein Freikauf aus der Haft mittels Bestechung lediglich für den Moment eine Einstellung der Verfolgung dar. Im Kontext des willkürlichen und korrupten Verhaltens der syrischen Behörde kann eine aufgrund von Bestechung erfolgte Freilassung kein Garant dafür sein, dass das Regime nicht bereits in Kürze erneut nach dem als Regimegegner identifizierten Beschwerdeführer sucht. Von einer inländischen Schutzalternative ist angesichts des Bürgerkriegs in Syrien nicht auszugehen.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG erfüllt. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen, weshalb die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 8 Mit dem vorliegenden Entscheid sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie unentgeltliche Rechtspflege ge- genstandslos geworden. Folglich sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 9 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene, notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin wurde dem Beschwerdeführer vom SEM zugewiesen. Sie wird vom SEM pauschal entschädigt. Daher erübrigt es sich, eine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 21. Januar 2016 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-615/2016 Urteil vom 12. Mai 2016 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterinnen Contessina Theis und Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Michèle Künzi, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Januar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein sunnitischer Kurde aus B.______, zeitweise C.______, seinen Heimatstaat im Sommer 2014, nachdem er von der Türkei nach Syrien zurückgeführt worden war, und kehrte erneut in die Türkei zurück, wo er sich etwa ein Jahr lang aufhielt, bis er schliesslich am 6. November 2015 illegal in die Schweiz einreiste und hier um Asyl nachsuchte. Per Zufallsprinzip wurde er der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) in Zürich zugewiesen. Am 10. November 2015 wurde er im VZ Zürich zur Person befragt. Am 17. November 2015 fand das beratende Vorgespräch statt. Am 29. Dezember 2015 wurde er zu den Fluchtgründen vertieft angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, einmal hätten Leute der Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) versucht, ihn zwangsweise zu rekrutieren, wobei er sich ihnen habe durch Wegrennen entziehen können. Danach seien sie regelmässig zu seinem Vater gegangen und hätten nach ihm gefragt. Auch die syrische Armee habe versucht, ihn auszuheben. Er habe ein Aufgebot erhalten, sich auf dem Rekrutierungsbüro zu melden. Dort sei er aber nicht erschienen. Deshalb sei ihm auch kein Militärdienstbüchlein ausgestellt worden. Zweimal habe er an einer regimekritischen Demonstration teilgenommen, zuletzt im Jahre 2014, wo er die Polizeiautos mit Steinen beworfen habe. Dabei sei er verhaftet, fünf Tage lang gefangengehalten, in der Haft misshandelt und erst auf Bestechung durch seinen Vater hin freigelassen worden, wobei die Behörden ihn nach B.______ zurückgefahren hätten. Ein paar Tage später habe er Syrien verlassen. In seiner Abwesenheit sei er bei seinen Eltern im Zusammenhang mit der Aushebung behördlich gesucht worden. B. Der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde am 19. Januar 2015 der Entwurf der Verfügung des SEM zur Stellungnahme zugestellt. Ebenfalls am 19. Januar 2015 wurde eine entsprechende Stellungnahme eingereicht. C. Mit Verfügung vom 21. Januar 2016 - am selben Tag eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. November 2015 ab und wies ihn aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung aber infolge seiner Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 1. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in der Sache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 38 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1], Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei kommt es auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität dieser Nachteile und das Motiv ihrer Zufügung an. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission hat bei der Glaubhaftigkeitsprüfung eine Gesamtwürdigung zu erfolgen, wobei gewisse Einwände und Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen die Glaubhaftigkeit nicht verhindern. So gilt denn eine Behauptung bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3). 5. Die Vorinstanz erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers für nicht asylrelevant. So entsprächen die Rekrutierungsbemühungen der YPG weder in ihrer Motivation noch in ihrer Intensität asylrechtlicher Verfolgung, zumal aus den Schilderungen des Beschwerdeführers hervorgehe, dass zwar eine grosse Erwartungshaltung aufgebaut worden sei, aber keine eigentliche Zwangsrekrutierung erfolgt sei. Zudem sei die allgemeine Wehrpflicht in den autonomen kurdischen Kantonen vor dem Hintergrund des Bürgerkrieges zu sehen, so dass selbst eine daraus resultierende Zwangsrekrutierung nicht als asylbeachtliche Verfolgung zu qualifizieren sei. Was das Aufgebot von der syrischen Armee betreffe, so habe sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht auf dem Rekrutierungsbüro eingefunden und habe sich kein Militärdienstbüchlein ausstellen lassen. Damit gelte er noch nicht als ausgehoben. Es stehe noch nicht einmal fest, ob er für militärdiensttauglich befunden würde. Bei einer allfälligen Festnahme durch die syrischen Behörden würde er strafrechtlich somit weder als Dienstverweigerer noch als Deserteur gelten. Die Sanktionen, die ihm drohen könnten, weil er dem Aufgebot nicht Folge geleistet habe, stellten dagegen keine asylrelevante Bestrafung dar, sondern legitime Sanktionen zur Sicherstellung der Wehrpflicht. Die als Beweismittel eingereichte Vorladung ändere an dieser Einschätzung nichts. Ausserdem bestünden einige Indizien dafür, dass es sich dabei um eine Fälschung handle. In Bezug auf die geltend gemachte Demonstrationsteilnahme und anschliessende Verhaftung wies die Vorinstanz darauf hin, dass das Flüchtlingsrecht nicht zum Ausgleich für erlittenes Leid diene, sondern zum Schutz vor künftiger Verfolgung. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen, von den Behörden dabei zurückgefahren worden sei und ihnen bekannt gewesen sei, dass der Vater des Beschwerdeführers ebenfalls an der Demonstration teilgenommen habe, aber dennoch bislang unbehelligt geblieben sei, sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden kein weiteres Verfolgungsinteresse an ihm hätten. Für diese Einschätzung spreche auch, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise bei seinen Eltern lediglich wegen des versäumten Aufgebots gesucht worden sei. Im Übrigen zweifelt die Vorinstanz auch die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen an.
6. Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer zu den plausiblen Ausführungen der Vorinstanz zu den Aushebungsbemühungen durch die YPG respektive die PKK sowie zum Aufgebot durch die syrische Armee keinerlei Entgegnungen. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. Er beruft sich lediglich auf seine vorgebrachte Festnahme im Anschluss an eine Demonstrationsteilnahme und macht unter Anrufung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D 5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 geltend, von den syrischen Sicherheitskräften als Regimegegner identifiziert worden zu sein und bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien eine Behandlung zu erwarten zu haben, welche einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gleichkomme. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, nach einer Demonstrationsteilnahme verhaftet und nach fünf Tagen Haft aufgrund einer Bestechungsleistung seitens des Vaters freigelassen worden zu sein, Zweifel geäussert; insbesondere hat sie einen erheblichen Widerspruch in einem zentralen Punkt moniert. So hatte der Beschwerdeführer nämlich an der Anhörung zunächst ausgesagt, sein Vater habe ihn mit dem Auto vom Gefängnis abgeholt und nach Hause gefahren. Später gab er dagegen zu Protokoll, die syrischen Behörden hätten ihn in einem Auto nach B.______ geführt, wo er bei einem (...) Unterschlupf gefunden habe. Auf Beschwerdeebene setzt sich der Beschwerdeführer mit diesem Widerspruch zwar auseinander, bietet dafür aber keine überzeugende Erklärung an. Der Widerspruch wiegt zwar schwer, weil der Beschwerdeführer keinerlei Erinnerungslücken oder -schwierigkeiten geltend macht und im Übrigen detailliert ausgesagt hat. Ausserdem handelt es sich um einen sehr zentralen Punkt, zumal die Entlassung aus dem Gefängnis als ein starkes Moment der Erlösung empfunden worden sein muss, und daher zu erwarten gewesen wäre, dass sich diese Ereignisse rund um die Entlassung in aller Klarheit ins Gedächtnis eingebrannt hätten. Dennoch kommt das Gericht bei einer Gesamtwürdigung der Vorbringen angesichts der sehr detaillierten und im Übrigen widerspruchsfreien Schilderungen, welche insbesondere bezüglich der Inhaftierungen mit zahlreichen Realkennzeichen versehen sind, zum Schluss, dass sie glaubhaft sind. Der Begründung der Vorinstanz, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Demonstrationsteilnahme und der anschliessenden Festnahme keine Asylrelevanz entfalten würden, kann das Gericht nicht folgen: Das angerufene Referenzurteil legt dar, dass Personen, welche durch das syrische Regime - unter anderem aufgrund einer Verhaftung - als Regimegegner identifiziert worden sind, bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien dort mit erheblicher Wahrscheinlichkeit asylbeachtlicher Verfolgung ausgesetzt wären. Der Beschwerdeführer erfüllt durch seine Festnahme und Identifizierung durch die Behörden als Regimegegner dieses Profil. Wie in der Beschwerde zu Recht angeführt, stellt ein Freikauf aus der Haft mittels Bestechung lediglich für den Moment eine Einstellung der Verfolgung dar. Im Kontext des willkürlichen und korrupten Verhaltens der syrischen Behörde kann eine aufgrund von Bestechung erfolgte Freilassung kein Garant dafür sein, dass das Regime nicht bereits in Kürze erneut nach dem als Regimegegner identifizierten Beschwerdeführer sucht. Von einer inländischen Schutzalternative ist angesichts des Bürgerkriegs in Syrien nicht auszugehen. 7. Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG erfüllt. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen, weshalb die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
8. Mit dem vorliegenden Entscheid sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie unentgeltliche Rechtspflege ge- genstandslos geworden. Folglich sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9. Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene, notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin wurde dem Beschwerdeführer vom SEM zugewiesen. Sie wird vom SEM pauschal entschädigt. Daher erübrigt es sich, eine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 21. Januar 2016 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer Versand: