Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer versuchte am 19. Januar 2018 von Italien herkommend mit dem Zug in die Schweiz einzureisen. Gegenüber dem Grenzwachtkorps in Chiasso gab er bei seiner Anhaltung an, aus Sierra Leone zu stammen und am (...) geboren zu sein. Das Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers wurde von den italienischen Behörden gleichentags akzeptiert und vollzogen (vgl. Akten der Vorinstanz [VI-act.] A6). B. B.a In der Folge gelangte der Beschwerdeführer dennoch unkontrolliert in die Schweiz und stellte hier am 29. Januar 2018 ein Asylgesuch. Auf dem im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Vallorbe ausgefüllten Personalienblatt gab er an, am (...) in Sierra Leone geboren zu sein (VI-act. A2). B.b Die Abfrage der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac am 30. Januar 2018 durch die Vorinstanz ergab, dass der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2016 bereits in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte (VI-act. A4 und A5). B.c Am 1. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe u.a. zu seiner Identität und zu seinen Reisedokumenten befragt. Dabei behauptete der Beschwerdeführer erneut, er sei am (...) geboren und demnach noch minderjährig. Er habe heimatliche Identitätsdokumente besessen, die ihm aber in Libyen abgenommen worden seien. Sein Heimatland Sierra Leone habe er am 25. Mai 2016 verlassen. Via Algerien und Libyen sei er dann auf dem Seeweg nach Italien gekommen. In Italien habe er einen Aufenthaltstitel erhalten, in welchem die zuständige Behörde fälschlicherweise den (...) als Geburtsdatum aufgeführt habe. In einem anderen italienischen Ausweisdokument sei unzutreffenderweise sogar der (...) als Geburtsdatum vermerkt worden. Eine weitere falsche Erfassung seines Geburtsdatums beim gescheiterten Einreiseversuch in die Schweiz beruhe auf einem Irrtum seinerseits (VI-act. A7). B.d Zur Bestimmung seines Alters wurde dem Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe am 6. Februar 2018 nochmals rechtliches Gehör gewährt. Dabei behauptete er erneut, am (...) geboren zu sein. An das in seinen heimatlichen, in Libyen verlorenen Identitätsdokumenten vermerkte Geburtsdatum könne er sich nicht mehr erinnern (VI-act. A8). B.e Die Asylbehörde in Vallorbe eröffnete dem Beschwerdeführer noch in der ergänzenden Einvernahme, dass aufgrund aller Umstände (fehlende Identitätsnachweise, widersprüchliches, nicht plausibles Aussageverhalten) bezüglich seines Geburtsdatums nicht vom (...), sondern vom (...) ausgegangen werde (VI-act. A8). C. In der Folge ersuchte die Vorinstanz am 14. Februar 2018 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) Italien um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Dabei wurde explizit auf die Problematik der behaupteten Minderjährigkeit hingewiesen (VI-act. A16). Die italienischen Behörden reagierten innert Frist nicht auf das Rückübernahmegesuch (VI-act. A18). D. Am 5. März 2018 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte die Vorinstanz den Kanton Solothurn. Gleichzeitig stellte die Vorinstanz fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukommt, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer (VI-act. A20). E. E.a Mit Eingabe vom 14. März 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen die am 8. März 2018 eröffnete Verfügung der Vorinstanz Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Schweiz zur Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um vorsorgliche Anweisung der Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm eine Rechtsvertretung beizuordnen. Für das weitere Verfahren sei ihm eine Vertrauensperson beizuordnen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). E.b Am 16. März 2018 trafen beim Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). E.c Das Bundesverwaltungsgericht setzte am 16. März 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer-act. 2). E.d Am 21. März 2018 reichte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen nach. Aus einem Bericht des Kantonsspitals (...) vom 2. März 2018 geht unter anderem hervor, dass beim Beschwerdeführer eine ,frozen shoulder' rechts, mehrere Verknöcherungen und ein steifer Ellenbogen rechts diagnostiziert wurden. In einem Attest vom 15. März 2018 plädierte der behandelnde Arzt (...) sinngemäss für eine orthopädische Weiterabklärung und eine adäquate Behandlung in der Schweiz (BVGer-act. 4).
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und/oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG) und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.
E. 3.2 Jeder Asylantrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
E. 3.4 Der nach der Dublin-III-Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
E. 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer hatte vor seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen am 6. Oktober 2016 schon in Italien einen Asylantrag gestellt. Bei dieser Ausgangslage ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden zu Recht um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz vom 14. Februar 2018 stützt sich auf Angaben aus dem Eurodac-System. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
E. 4.2 Wäre der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - minderjährig, hätte das Zuständigkeitskriterium gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zurückzutreten. Als Minderjähriger gilt dabei ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte in der Regel jener Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat. Dem raschen Zugang des minderjährigen Antragsstellers zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz ist vorrangige Bedeutung beizumessen. Unbegleitete Minderjährige sind daher vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, K15 f. zu Art. 8 m.w.H.; Urteil des BVGer D-3534/2017 vom 28. Juni 2017 S. 9).
E. 5 Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. In diesem Zusammenhang ist zunächst die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, zu prüfen.
E. 5.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn das Gericht trotz Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentliche Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG; Art. 8 AsylG; vgl. statt vieler: BVGE 2015/4 E. 3.2; Benjamin Schindler, in Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 49 N. 28).
E. 5.2 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die asylsuchende Person trägt die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit. Letztere muss zumindest glaubhaft erscheinen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.2, 5.3.3 m.w.H. und 5.3.4). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden - beispielsweise Knochenaltersanalysen - abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 17 Abs. 3bis AsylG; Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Die asylsuchende Person hat bei der entsprechenden Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei am (...) geboren und somit noch minderjährig. In Italien sei er mit einem falschen Geburtsdatum registriert worden. Er habe mehrmals vergeblich versucht, bei den dortigen Behörden eine Berichtigung zu erwirken. In der Schweiz habe er von Anfang an in der Anhörung und beim Ausfüllen des Personalienblatts sein Geburtsdatum mit dem (...) korrekt angegeben. Die Vorinstanz habe keine Gesamtwürdigung sämtlicher Kriterien vorgenommen. Insbesondere sei keine Handknochenanalyse durchgeführt worden. Nach dem Gebot der besonderen Behandlung von unbegleiteten Minderjährigen erscheine dies nicht legitim. Stichhaltige Gründe, die auf eine Volljährigkeit hindeuteten, seien nicht gegeben. Ein Augenschein und seine übereinstimmenden Aussagen sprächen für seine Minderjährigkeit. Jedenfalls müsse im Zweifel für die Minderjährigkeit entschieden werden. Den Grundsatz "in dubio pro minore" vertrete auch das angerufene Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen A-7588/2015 vom 26. Januar 2016 und A-1987/2016 vom 6. September 2016.
E. 5.4 Vorab ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die von ihm angeführten Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf der bisherigen, konstanten Rechtsprechung des Gerichts zur Beweislast, zum Beweismass sowie zur Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Bestimmung und Festsetzung des Alters einer gesuchstellen Person im Asylverfahren basieren (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Januar 2016 E. 4.2; A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 7.7). Demzufolge ist der von ihm geltend gemachte Grundsatz, wonach im Asylverfahren bei Vorliegen von Zweifeln über das Alter der gesuchstellenden Person von deren Minderjährigkeit auszugehen sei, dahingehend zu präzisieren, dass die gesuchstellende Person die von ihr behauptete Minderjährigkeit lediglich glaubhaft zu machen hat. Abzustellen ist hierzu auf die allgemeine Regel von Art. 7 AsylG (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.3 m.w.H.). Glaubhaft ist die Minderjährigkeit dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (BGE 140 III 610 E. 4.1; 130 III 321 E. 3.3). In einer Gesamtwürdigung müssen die Gründe, welche für die Minderjährigkeit sprechen, überwiegen (BVGE 2010/57 E. 2.3). Gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, respektive bleiben entsprechende Behauptungen unsubstanziiert, so ist von der Beweislosigkeit und mithin von einer Volljährigkeit auszugehen (EMARK 2004 Nr. 30 E. 7.1).
E. 5.5 Auf dem vom 29. Januar 2018 datierenden Personalienblatt gab der Beschwerdeführer den (...) als Geburtsdatum an. Nur kurze Zeit zuvor, am 19. Januar 2018 hatte er aber gegenüber dem Grenzwachtkorps noch unterschriftlich bestätigt, am (...) geboren zu sein. Tritt hinzu, dass er während seines Aufenthalts in Italien von den dortigen Behörden - wenn auch mit unterschiedlichen Geburtsdaten - als volljährig erfasst worden war. Es scheint wenig wahrscheinlich, dass die italienischen Behörden entgegen den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ein unzutreffendes Geburtsdatum erfasst hatten. Schliesslich widerspricht sich der Beschwerdeführer sogar darin, ob er etwas gegen die angeblich falsche Erfassung durch die italienischen Behörden unternommen haben will. Während er Letzteres in seiner Rechtsmitteleingabe behauptet, hatte er noch in der Befragung vom 6. Februar 2018 in Abrede gestellt, entsprechende Schritte eingeleitet zu haben (VI-act. A8, S. 5). Wenig glaubwürdig ist zudem, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr daran erinnern kann, welches Geburtsdatum auf seinen in Libyen abhanden gekommenen Identitätspapieren vermerkt war. Es gibt keine sachliche Erklärung dafür, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr daran erinnern kann, zumal er die Papiere 2014 noch auf sich getragen haben will.
E. 5.6 In ihrer ergänzenden Einvernahme vom 6. Februar 2018 hat die Vorinstanz in differenzierter und überzeugender Weise dargelegt, weshalb nicht auf eine Minderjährigkeit geschlossen werden könne (VI-act. A8, insb. S. 5). Der Beschwerdeführer hat keine Belege geliefert. Seine Aussagen zum Thema sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Konkrete Anhaltspunkte zur Annahme einer Minderjährigkeit ergeben sich nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es gerade die Gesamtwürdigung aller Umstände, welche zu diesem Ergebnis führt.
E. 5.7 Mit der Vorinstanz ist demnach davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen. Bei dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz auf die Durchführung einer Handknochenanalyse verzichten, zumal dieser zur Bestimmung des tatsächlichen Alters nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2). Ins Leere zielt sodann das Argument des Beschwerdeführers, bei den Einvernahmen durch die Vorinstanz sei weder seinem tiefen Bildungsniveau noch seiner Traumatisierung in Libyen Rechnung getragen worden.
E. 6.1 Es ergibt sich, dass die Zuständigkeitsvorschrift von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. Als Volljähriger kann sich der Beschwerdeführer nicht auf das Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 C-648/11 (M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich) berufen, wonach ungeachtet der Deponierung mehrerer Asylgesuche in verschiedenen Mitgliedstaaten der Aufenthaltsstaat zuständig wäre. Vielmehr ist der Beschwerdeführer vom Wiederaufnahmeverfahren nicht ausgenommen und Italien ist gestützt auf Art. 18 Bst. d Dublin-III-VO für ihn bis zu seiner Ausreise zuständig und damit verpflichtet, ihn wieder aufzunehmen.
E. 6.2 Da der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte, kann er sich nicht auf die in Art. 6 Dublin-III-VO formulierten Schutzvorschriften für Minderjährige berufen. Sein Begehren auf Beiordnung einer Vertrauensperson für das weitere Verfahren gestützt auf Art. 17 Abs. 3 Asyl, Art. 7 Abs. 2 AsylV 1 sowie Art. 64 Abs. 4, Abs. 5 und Art. 64a Abs. 3bis AuG erweist sich damit als gegenstandslos.
E. 7 Zu prüfen sind allfällige Überstellungshindernisse.
E. 7.1.1 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann.
E. 7.1.2 Vorliegend gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen.
E. 7.1.3 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf ebenso davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 7.1.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.4).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf seinen Gesundheitszustand. Implizit macht er geltend, die Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK.
E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer führt aus, dass ihn in Libyen ein Schlepper an der rechten Schulter verletzt habe. Diese Verletzung sei sehr schmerzhaft und müsse noch operativ behandelt werden (BVGer-act. 1).
E. 7.2.2 Dem Bericht des Kantonsspitals (...) vom 13. März 2018 kann entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer eine ,frozen shoulder' rechts, mehrere Verknöcherungen sowie ein steifer Ellenbogen rechts diagnostiziert wurden. Gegebenenfalls müsse eine arthroskopische Arthrolyse durchgeführt werden, was eine sehr lange Nachbehandlungszeit beziehungsweise Physiotherapie erfordere. Der behandelnde Arzt (...) ersuchte in seinem Attest vom 15. März 2018 darum, den Beschwerdeführer orthopädisch weiter abklären und allenfalls behandeln zu lassen. Aus humanitären Gründen bittet er darum, dass der Beschwerdeführer wegen starker Schmerzen sowie einer Funktionsbehinderung in der Schweiz adäquat behandelt wird (BVGer-act. 3).
E. 7.2.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Gemäss neuerer Praxis des EGMR kann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK aber auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 7.2.4 Für die Situation des Beschwerdeführers trifft dies nicht zu. Es ist nicht ersichtlich, dass die im Kantonsspital (...) erhobenen Diagnosen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstünden. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass seine Überstellung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei. Dass Schulter und Ellenbogen des Beschwerdeführers in naher Zukunft einer medizinischen Behandlung mit anschliessender Physiotherapie unterzogen werden sollten, steht einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht entgegen. Entsprechende medizinische Massnahmen können in Italien durchgeführt werden. Es ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten müssen den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und haben den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
E. 8.1 Mit seinem Vorbringen, dass sein Schultergelenk einer Operation unterzogen werden müsse, fordert der Beschwerdeführer implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher die Vorinstanz das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Vorinstanz kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.).
E. 8.2 Da sich der Beschwerdeführer in Italien einer hinreichenden medizinischen Behandlung unterziehen kann, gibt es keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn in Italien eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Den Akten sind daher keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen.
E. 9.1 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.
E. 9.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der am 16. März 2018 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 9.3 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der zwingenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt (vgl. auch Art. 110a Abs. 2 AsylG).
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1574/2018 Urteil vom 26. März 2018 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geboren (...), Sierra Leone, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer versuchte am 19. Januar 2018 von Italien herkommend mit dem Zug in die Schweiz einzureisen. Gegenüber dem Grenzwachtkorps in Chiasso gab er bei seiner Anhaltung an, aus Sierra Leone zu stammen und am (...) geboren zu sein. Das Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers wurde von den italienischen Behörden gleichentags akzeptiert und vollzogen (vgl. Akten der Vorinstanz [VI-act.] A6). B. B.a In der Folge gelangte der Beschwerdeführer dennoch unkontrolliert in die Schweiz und stellte hier am 29. Januar 2018 ein Asylgesuch. Auf dem im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Vallorbe ausgefüllten Personalienblatt gab er an, am (...) in Sierra Leone geboren zu sein (VI-act. A2). B.b Die Abfrage der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac am 30. Januar 2018 durch die Vorinstanz ergab, dass der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2016 bereits in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte (VI-act. A4 und A5). B.c Am 1. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe u.a. zu seiner Identität und zu seinen Reisedokumenten befragt. Dabei behauptete der Beschwerdeführer erneut, er sei am (...) geboren und demnach noch minderjährig. Er habe heimatliche Identitätsdokumente besessen, die ihm aber in Libyen abgenommen worden seien. Sein Heimatland Sierra Leone habe er am 25. Mai 2016 verlassen. Via Algerien und Libyen sei er dann auf dem Seeweg nach Italien gekommen. In Italien habe er einen Aufenthaltstitel erhalten, in welchem die zuständige Behörde fälschlicherweise den (...) als Geburtsdatum aufgeführt habe. In einem anderen italienischen Ausweisdokument sei unzutreffenderweise sogar der (...) als Geburtsdatum vermerkt worden. Eine weitere falsche Erfassung seines Geburtsdatums beim gescheiterten Einreiseversuch in die Schweiz beruhe auf einem Irrtum seinerseits (VI-act. A7). B.d Zur Bestimmung seines Alters wurde dem Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe am 6. Februar 2018 nochmals rechtliches Gehör gewährt. Dabei behauptete er erneut, am (...) geboren zu sein. An das in seinen heimatlichen, in Libyen verlorenen Identitätsdokumenten vermerkte Geburtsdatum könne er sich nicht mehr erinnern (VI-act. A8). B.e Die Asylbehörde in Vallorbe eröffnete dem Beschwerdeführer noch in der ergänzenden Einvernahme, dass aufgrund aller Umstände (fehlende Identitätsnachweise, widersprüchliches, nicht plausibles Aussageverhalten) bezüglich seines Geburtsdatums nicht vom (...), sondern vom (...) ausgegangen werde (VI-act. A8). C. In der Folge ersuchte die Vorinstanz am 14. Februar 2018 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) Italien um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Dabei wurde explizit auf die Problematik der behaupteten Minderjährigkeit hingewiesen (VI-act. A16). Die italienischen Behörden reagierten innert Frist nicht auf das Rückübernahmegesuch (VI-act. A18). D. Am 5. März 2018 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte die Vorinstanz den Kanton Solothurn. Gleichzeitig stellte die Vorinstanz fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukommt, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer (VI-act. A20). E. E.a Mit Eingabe vom 14. März 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen die am 8. März 2018 eröffnete Verfügung der Vorinstanz Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Schweiz zur Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um vorsorgliche Anweisung der Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm eine Rechtsvertretung beizuordnen. Für das weitere Verfahren sei ihm eine Vertrauensperson beizuordnen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). E.b Am 16. März 2018 trafen beim Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). E.c Das Bundesverwaltungsgericht setzte am 16. März 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer-act. 2). E.d Am 21. März 2018 reichte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen nach. Aus einem Bericht des Kantonsspitals (...) vom 2. März 2018 geht unter anderem hervor, dass beim Beschwerdeführer eine ,frozen shoulder' rechts, mehrere Verknöcherungen und ein steifer Ellenbogen rechts diagnostiziert wurden. In einem Attest vom 15. März 2018 plädierte der behandelnde Arzt (...) sinngemäss für eine orthopädische Weiterabklärung und eine adäquate Behandlung in der Schweiz (BVGer-act. 4). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und/oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG) und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 3.2. Jeder Asylantrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). 3.3. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). 3.4. Der nach der Dublin-III-Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 3.5. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer hatte vor seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen am 6. Oktober 2016 schon in Italien einen Asylantrag gestellt. Bei dieser Ausgangslage ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden zu Recht um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz vom 14. Februar 2018 stützt sich auf Angaben aus dem Eurodac-System. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 4.2. Wäre der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - minderjährig, hätte das Zuständigkeitskriterium gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zurückzutreten. Als Minderjähriger gilt dabei ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte in der Regel jener Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat. Dem raschen Zugang des minderjährigen Antragsstellers zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz ist vorrangige Bedeutung beizumessen. Unbegleitete Minderjährige sind daher vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, K15 f. zu Art. 8 m.w.H.; Urteil des BVGer D-3534/2017 vom 28. Juni 2017 S. 9).
5. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. In diesem Zusammenhang ist zunächst die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, zu prüfen. 5.1. Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn das Gericht trotz Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentliche Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG; Art. 8 AsylG; vgl. statt vieler: BVGE 2015/4 E. 3.2; Benjamin Schindler, in Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 49 N. 28). 5.2. Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die asylsuchende Person trägt die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit. Letztere muss zumindest glaubhaft erscheinen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.2, 5.3.3 m.w.H. und 5.3.4). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden - beispielsweise Knochenaltersanalysen - abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 17 Abs. 3bis AsylG; Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Die asylsuchende Person hat bei der entsprechenden Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. 5.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei am (...) geboren und somit noch minderjährig. In Italien sei er mit einem falschen Geburtsdatum registriert worden. Er habe mehrmals vergeblich versucht, bei den dortigen Behörden eine Berichtigung zu erwirken. In der Schweiz habe er von Anfang an in der Anhörung und beim Ausfüllen des Personalienblatts sein Geburtsdatum mit dem (...) korrekt angegeben. Die Vorinstanz habe keine Gesamtwürdigung sämtlicher Kriterien vorgenommen. Insbesondere sei keine Handknochenanalyse durchgeführt worden. Nach dem Gebot der besonderen Behandlung von unbegleiteten Minderjährigen erscheine dies nicht legitim. Stichhaltige Gründe, die auf eine Volljährigkeit hindeuteten, seien nicht gegeben. Ein Augenschein und seine übereinstimmenden Aussagen sprächen für seine Minderjährigkeit. Jedenfalls müsse im Zweifel für die Minderjährigkeit entschieden werden. Den Grundsatz "in dubio pro minore" vertrete auch das angerufene Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen A-7588/2015 vom 26. Januar 2016 und A-1987/2016 vom 6. September 2016. 5.4. Vorab ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die von ihm angeführten Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf der bisherigen, konstanten Rechtsprechung des Gerichts zur Beweislast, zum Beweismass sowie zur Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Bestimmung und Festsetzung des Alters einer gesuchstellen Person im Asylverfahren basieren (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Januar 2016 E. 4.2; A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 7.7). Demzufolge ist der von ihm geltend gemachte Grundsatz, wonach im Asylverfahren bei Vorliegen von Zweifeln über das Alter der gesuchstellenden Person von deren Minderjährigkeit auszugehen sei, dahingehend zu präzisieren, dass die gesuchstellende Person die von ihr behauptete Minderjährigkeit lediglich glaubhaft zu machen hat. Abzustellen ist hierzu auf die allgemeine Regel von Art. 7 AsylG (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.3 m.w.H.). Glaubhaft ist die Minderjährigkeit dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (BGE 140 III 610 E. 4.1; 130 III 321 E. 3.3). In einer Gesamtwürdigung müssen die Gründe, welche für die Minderjährigkeit sprechen, überwiegen (BVGE 2010/57 E. 2.3). Gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, respektive bleiben entsprechende Behauptungen unsubstanziiert, so ist von der Beweislosigkeit und mithin von einer Volljährigkeit auszugehen (EMARK 2004 Nr. 30 E. 7.1). 5.5. Auf dem vom 29. Januar 2018 datierenden Personalienblatt gab der Beschwerdeführer den (...) als Geburtsdatum an. Nur kurze Zeit zuvor, am 19. Januar 2018 hatte er aber gegenüber dem Grenzwachtkorps noch unterschriftlich bestätigt, am (...) geboren zu sein. Tritt hinzu, dass er während seines Aufenthalts in Italien von den dortigen Behörden - wenn auch mit unterschiedlichen Geburtsdaten - als volljährig erfasst worden war. Es scheint wenig wahrscheinlich, dass die italienischen Behörden entgegen den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ein unzutreffendes Geburtsdatum erfasst hatten. Schliesslich widerspricht sich der Beschwerdeführer sogar darin, ob er etwas gegen die angeblich falsche Erfassung durch die italienischen Behörden unternommen haben will. Während er Letzteres in seiner Rechtsmitteleingabe behauptet, hatte er noch in der Befragung vom 6. Februar 2018 in Abrede gestellt, entsprechende Schritte eingeleitet zu haben (VI-act. A8, S. 5). Wenig glaubwürdig ist zudem, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr daran erinnern kann, welches Geburtsdatum auf seinen in Libyen abhanden gekommenen Identitätspapieren vermerkt war. Es gibt keine sachliche Erklärung dafür, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr daran erinnern kann, zumal er die Papiere 2014 noch auf sich getragen haben will. 5.6. In ihrer ergänzenden Einvernahme vom 6. Februar 2018 hat die Vorinstanz in differenzierter und überzeugender Weise dargelegt, weshalb nicht auf eine Minderjährigkeit geschlossen werden könne (VI-act. A8, insb. S. 5). Der Beschwerdeführer hat keine Belege geliefert. Seine Aussagen zum Thema sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Konkrete Anhaltspunkte zur Annahme einer Minderjährigkeit ergeben sich nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es gerade die Gesamtwürdigung aller Umstände, welche zu diesem Ergebnis führt. 5.7. Mit der Vorinstanz ist demnach davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen. Bei dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz auf die Durchführung einer Handknochenanalyse verzichten, zumal dieser zur Bestimmung des tatsächlichen Alters nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2). Ins Leere zielt sodann das Argument des Beschwerdeführers, bei den Einvernahmen durch die Vorinstanz sei weder seinem tiefen Bildungsniveau noch seiner Traumatisierung in Libyen Rechnung getragen worden. 6. 6.1. Es ergibt sich, dass die Zuständigkeitsvorschrift von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. Als Volljähriger kann sich der Beschwerdeführer nicht auf das Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 C-648/11 (M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich) berufen, wonach ungeachtet der Deponierung mehrerer Asylgesuche in verschiedenen Mitgliedstaaten der Aufenthaltsstaat zuständig wäre. Vielmehr ist der Beschwerdeführer vom Wiederaufnahmeverfahren nicht ausgenommen und Italien ist gestützt auf Art. 18 Bst. d Dublin-III-VO für ihn bis zu seiner Ausreise zuständig und damit verpflichtet, ihn wieder aufzunehmen. 6.2. Da der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte, kann er sich nicht auf die in Art. 6 Dublin-III-VO formulierten Schutzvorschriften für Minderjährige berufen. Sein Begehren auf Beiordnung einer Vertrauensperson für das weitere Verfahren gestützt auf Art. 17 Abs. 3 Asyl, Art. 7 Abs. 2 AsylV 1 sowie Art. 64 Abs. 4, Abs. 5 und Art. 64a Abs. 3bis AuG erweist sich damit als gegenstandslos.
7. Zu prüfen sind allfällige Überstellungshindernisse. 7.1. 7.1.1. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann. 7.1.2. Vorliegend gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. 7.1.3. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf ebenso davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.1.4. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.4). 7.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf seinen Gesundheitszustand. Implizit macht er geltend, die Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. 7.2.1. Der Beschwerdeführer führt aus, dass ihn in Libyen ein Schlepper an der rechten Schulter verletzt habe. Diese Verletzung sei sehr schmerzhaft und müsse noch operativ behandelt werden (BVGer-act. 1). 7.2.2. Dem Bericht des Kantonsspitals (...) vom 13. März 2018 kann entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer eine ,frozen shoulder' rechts, mehrere Verknöcherungen sowie ein steifer Ellenbogen rechts diagnostiziert wurden. Gegebenenfalls müsse eine arthroskopische Arthrolyse durchgeführt werden, was eine sehr lange Nachbehandlungszeit beziehungsweise Physiotherapie erfordere. Der behandelnde Arzt (...) ersuchte in seinem Attest vom 15. März 2018 darum, den Beschwerdeführer orthopädisch weiter abklären und allenfalls behandeln zu lassen. Aus humanitären Gründen bittet er darum, dass der Beschwerdeführer wegen starker Schmerzen sowie einer Funktionsbehinderung in der Schweiz adäquat behandelt wird (BVGer-act. 3). 7.2.3. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Gemäss neuerer Praxis des EGMR kann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK aber auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.2.4. Für die Situation des Beschwerdeführers trifft dies nicht zu. Es ist nicht ersichtlich, dass die im Kantonsspital (...) erhobenen Diagnosen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstünden. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass seine Überstellung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei. Dass Schulter und Ellenbogen des Beschwerdeführers in naher Zukunft einer medizinischen Behandlung mit anschliessender Physiotherapie unterzogen werden sollten, steht einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht entgegen. Entsprechende medizinische Massnahmen können in Italien durchgeführt werden. Es ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten müssen den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und haben den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). 8. 8.1. Mit seinem Vorbringen, dass sein Schultergelenk einer Operation unterzogen werden müsse, fordert der Beschwerdeführer implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher die Vorinstanz das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Vorinstanz kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). 8.2. Da sich der Beschwerdeführer in Italien einer hinreichenden medizinischen Behandlung unterziehen kann, gibt es keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn in Italien eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Den Akten sind daher keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. 9. 9.1. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. 9.2. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der am 16. März 2018 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 9.3. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der zwingenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt (vgl. auch Art. 110a Abs. 2 AsylG).
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand: