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D-3534/2017

D-3534/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3534/2017 Urteil vom 28. Juni 2017 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, Geburtsdatum unbekannt, Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Juni 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 26. März 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in B._______ um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass er anlässlich der Gesuchseinreichung angab, er sei Staatsangehöriger von Afghanistan, ethnischer Hazara und am 3.1.1380 (d.h. am 23. März 2001) geboren, und er schon an dieser Stelle offenlegte, er habe sich vor der Schweiz bereits in Österreich und Norwegen aufgehalten (vgl. act. A1: Personalienblatt), dass vom SEM am 28. März 2017 aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt wurde, dass sich der Beschwerdeführer vor der Schweiz sowohl in Österreich als auch in Norwegen als Asylantragsteller aufgehalten hatte (Asylantrag in Österreich verzeichnet per 28. Juli 2015; Asylantrag in Norwegen verzeichnet per 30. August 2015), dass das SEM noch am gleichen Tag die Durchführung einer radiologischen Handknochenanalyse zur Bestimmung des Alters in Auftrag gab, worauf der vom Staatssekretariat konsultierte Arzt in seinem Kurzbericht vom 31. März 2017 unter Verweis auf die angewandte Methode und den relevanten Abweichungsbereich zum Befund gelangte, der Beschwerdeführer weise bei einem angegebenen Alter von 16 Jahren ein Knochenalter von 17 Jahren auf (vgl. act. A7), dass dieser Bericht allerdings - wie nachfolgend aufgezeigt - vom konsultierten Arzt auf der Basis von falschen Röntgenaufnahmen erstellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 26. März 2017 vom SEM zu seiner Person, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. act. A8: Protokoll der Befragung zur Person), dass für die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gesuchsgründe betreffend eine Gefährdung durch die Taliban auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person am geltend gemachten Geburtsdatum 3.1.1380 (23. März 2001) festhielt und zur Stützung dieses Vorbringens die Farbkopie einer Tazkira einreichte, laut welcher er am 5.8.1389 (d.h. am 27. Oktober 2010) neun Jahre alt gewesen sei (vgl. a.a.O, Ziffn. 1.06 und 4.01), dass er in diesem Zusammenhang angab, das Original der Tazkira befinde sich nach wie vor bei seinen Eltern in Afghanistan, zumal weder in Norwegen noch hier jemals gesagt worden sei, er solle das Original beibringen, er werde sich aber nun um dessen Beschaffung bemühen (vgl. a.a.O., Ziffn. 1.06 4.01 und 4.07), dass vom SEM beim Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen aus Norwegen erhoben wurden (vgl. act. A10: Beweismittelumschlag), darunter sein norwegischer Asylausweis sowie ein kirchliches Schreiben, in welchen je der 29. August 1997 als sein Geburtsdatum verzeichnet ist, dass es sich dabei allerdings um ein von den Behörden virtuell gesetztes Datum handeln dürfte, zumal er damit am Tag seiner Gesuchseinreichung vom 30. August 2015 just volljährig geworden wäre, dass er dazu auf Vorhalt hin geltend machte, zwar habe er auch in Norwegen gesagt, er sei 2001 geboren, dies sei ihm jedoch nicht geglaubt worden, da in Norwegen nach einer Röntgenuntersuchung sowohl seiner Hände als auch seiner Zähne festgestellt worden sei, dass er bereits volljährig sei, was er aber nicht akzeptiert habe (vgl. act. A8, Ziff. 1.06), dass der Beschwerdeführer daneben auf entsprechende Nachfragen hin über seinen schulischen Werdegang berichtete, wobei er geltend machte, er habe die Schule im April 2015 abgebrochen, kurz nach Beginn der neunten Klasse, und zu diesem Zeitpunkt sei er 14-jährig gewesen, zumal er kurz darauf ausgereist sei (vgl. a.a.O., Ziffn. 1.17.04 und 2.02), dass er gleichzeitig zu seinem Reiseweg ausführte, er habe sich im April 2015 von seinem Heimatdorf ins benachbarte C._______ begeben (eine Ortschaft in der Provinz D._______), von wo er per Bus über Herat in den Iran gereist sei, von wo er anschliessend über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist sei, wo er seinen ersten Asylantrag gestellt, das Verfahren aber nicht abgewartet habe, sondern via Deutschland, Dänemark und Schweden nach Norwegen weitergereist sei, wo er seinen zweiten Asylantrag gestellt habe, dass dieser Antrag allerdings in der Zwischenzeit endgültig abgelehnt worden sei, zumal er am 6. Februar 2017 auch noch einen negativen Beschwerdeentscheid erhalten habe, weshalb er nunmehr mit per Bahn via Schweden, Dänemark und Deutschland in die Schweiz gekommen sei (vgl. a.a.O., Ziffn. 2.06 und 5.02), dass dem Beschwerdeführer am 24. April 2014 im Rahmen einer Zusatzbefragung vom SEM eröffnete wurde, aufgrund der Aktenlage - mangels Vorlage von Originalpapiern, aufgrund seines äusseren Erscheinungsbildes und seiner Angaben über die in Norwegen durchgeführten Untersuchungen, welche seine Volljährigkeit ergeben hätten, was durch seine norwegischen Asylkarte und ein weiteres Beweismittel belegt sei - werde von seiner Volljährigkeit ausgegangen, dass ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland, Ungarn, Österreich oder Norwegen in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren gewährte wurde, dass der Beschwerdeführer daraufhin geltend machte, er sei von Norwegen zu Unrecht als volljährig registriert worden, und er sich gleichzeitig gegen eine Wegweisung in einen der vom SEM genannten Staaten aussprach, wobei er namentlich geltend machte, Norwegen wolle ihn nach Afghanistan abschieben (vgl. act. A13: Zusatzprotokoll), dass der Beschwerdeführer im Nachgang zu dieser Befragung (soweit ersichtlich am 11. Mai 2017) das Original seiner Tazkira zu den Akten reichte, welche vom SEM in der Folge hinten im Dossier abgelegt wurde (praxisgemässer Ablageort für Originaldokumente), dass das SEM am 2. Mai 2017 mit einem Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Norwegen gelangte, welchem von Norwegen mit Erklärung vom gleichen Tag entsprochen wurde (gestützt auf die Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]); vgl. act. A18/A19), dass sich das SEM nach Eingang dieser Zustimmungserklärung zu einer Nachfrage in Norwegen veranlasst sah (act. A20), worauf die norwegische Dublin-Behörde dem Staatssekretariat am 4. Mai 2017 das Ergebnis der in Norwegen am 1. Juni 2016 durchgeführten Untersuchungen zum Alter des Beschwerdeführers zukommen liess (act. A21), dass in diesem Bericht soweit ersichtlich von einem Kinderarzt auf der Basis einer Zahn- und Knochenaltersanalyse im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer, der laut seinem Asylausweis am 29. August 1997 geboren sei und welcher demnach aktuell (am 1. Juni 2016) 18 Jahre und 9 Monate wäre, dürfte zum heutigen Zeitpunkt mit grosser Wahrscheinlichkeit rund 20 Jahre alt sein, auch wenn ein jüngeres Alter nicht ganz ausgeschlossen werden könne, dass sich das SEM nach Eingang dieses Berichts veranlasst sah, den bereits zuvor konsultierten Arzt (vgl. oben) nochmals mit einer radiologischen Handknochenanalyse zu beauftragen (soweit ersichtlich ohne Hinweis auf die bereits erfolgte Prüfung), worauf der Arzt in einem neuen Kurzbericht vom 22. Mai 2017 unter Verweis auf die angewandte Methode und den relevanten Abweichungsbereich zum Befund gelangte, der Beschwerdeführer weise bei einem angegebenen Alter von 18 Jahren ein Knochenalter von 19 Jahren oder älter auf (vgl. act. A24/A25), dass vom SEM im Nachgang dazu aufgrund einer Rückfrage in den Akten vermerkt wurde, die vom Arzt beim ersten Bericht verwendeten Unterlagen hätten eindeutig nicht mit den aktuellen Aufnahmen des Beschwerdeführers übereingestimmt (act. A26: Aktennotiz vom 29. Mai 2017), dass dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2017 vom SEM zwecks Wahrung seiner Verfahrensrechte nochmals das rechtliche Gehör zur Frage der geltend gemachten Minderjährigkeit gewährt wurde, wobei er nach Verweis auf den norwegischen Bericht, laut welchem er bereits am 1. Juni 2016 älter als 19 Jahre gewesen sei, was im Resultat durch den (zweiten) Bericht aus der Schweiz vom 22. Mai 2017 bestätigt werde, wiederum an der geltend gemachten Minderjährigkeit festhielt und vorbrachte, er wolle nicht nach Norwegen weggewiesen werden, da er von dort in die Heimat zurückgeschickt werde (vgl. act. A27: Protokoll Zusatzbefragung), dass das SEM im Nachgang dazu - mit Verfügung vom 7. Juni 2017 (eröffnet am 15. Juni 2017), in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) - auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Norwegen anordnete, dass das Staatssekretariat gleichzeitig eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das SEM in seinem Entscheid im Wesentlichen zum Schluss gelangte, es sprächen keine Gründen gegen eine Wegweisung nach Norwegen, zumal aufgrund der Aktenlage kein Anlass zur Annahme bestehe, der Beschwerdeführer wäre wie von ihm behauptet noch minderjährig, dass das Staatssekretariat in seinen diesbezüglichen Erwägungen sowohl auf beide Untersuchungen in der Schweiz verwies, inklusive einem Hinweis darauf, dass es bei der ersten Untersuchung zu einem Fehler gekommen sei, als auch auf die aus Norwegen eingeholten Angaben zum Ergebnis der dortigen Altersabklärungen, wobei es der vom Beschwerdeführer nachgereichten Original-Tazkira eine relevante die Beweiskraft absprach, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 21. Juni 2017 Beschwerde erhoben hat, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM beantragte, verbunden mit der Anweisung an das Staatssekretariat, auf sein Gesuch einzutreten und das nationale Asylverfahren durchzuführen, eventualiter verbunden mit der Anweisung, sein Alter einer erneuten und vollumfänglichen Prüfung zu unterziehen, verbunden mit einer vollständigen Gewährung von Akteneinsicht, dass er in prozessualer Hinsicht um Anordnung vollzugshemmender Mass-nahmen und um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges bis zum Abschluss des Verfahrens sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersucht, dass der im Rahmen seiner Beschwerde am vorgebrachten Geburtsdatum und damit an der geltend gemachten Minderjährigkeit festhält, wobei er einerseits seine bereits bekannten Angaben zu seinem schulischen Werdegang bekräftigt und er andererseits auf die von ihm nachgereichte Original-Tazkira verweist, welche ihm von einem Bekannten seiner Familie überbracht worden sei, welcher nach Europa gereist sei, dass er dabei unter Vorlage einer SEM-Quittung vom 11. Mai 2017 (in welcher die Entgegennahme des Originals bestätigt wird) rügt, die erfolgte Nachreichung der Original-Tazkira sei in den Akten nicht erfasst worden, dass er gleichzeitig als neues Beweismittel die Kopie (das Foto) einer Schulbestätigung aus der Heimat einreicht, aus welcher hervorgehe, dass er 2014 erst die achte Klasse besucht habe, dass er in seinen weiteren Vorbringen die soweit ersichtlich vom gleichen Arzt erfassten Berichte vom 31. März 2017 und vom 22. Mai 2017 als mit einem nicht nachvollziehbaren Widerspruch behaftet erklärt, weshalb auf den zweiten Bericht nicht abgestellt werden könne, dass er gleichzeitig rügt, das Abklärungsergebnis der norwegischen Behörden, auf welches in der angefochtenen Verfügung Bezug genommen worden sei, sei ihm nicht hinreichend offengelegt worden, und er diesbezüglich geltend machte, das norwegische Abklärungsergebnis sei von einer Einsichtnahme ausgeschlossen worden, ohne dass ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse ersichtlich wäre, womit ihm eine diesbezügliche Auseinandersetzung verwehrt werde, dass er schliesslich zur Sache geltend macht, bei einer Gesamtbetrachtung müsse von seiner Minderjährigkeit ausgegangen werden, zumal vor dem Hintergrund der nachgereichten Original-Tazkira, dem nachgereichten Schulzeugnis aus der Heimat, seinen Altersbeschreibungen und seinen Beschreibungen zu seinem schulischen Werdegang, der offenkundigen Nichtverwertbarkeit des Berichts vom 22. Mail 2017, zumal dieser Bericht ohne ersichtlichen Grund jenem vom 31. März 2017 entgegenlaufe, und schliesslich der Tatsache, dass er schon in Österreich das gleichen Geburtsdatum angegeben habe, was dort akzeptiert worden sei, dass das SEM bei dieser Sachlage sein Asylgesuch einzutreten habe, da er ein unbegleiteter Minderjähriger sei, womit gemäss Dublin-III-VO und ständiger Gerichtspraxis die Schweiz für ihn zuständig sei, dass er alternativ um eine Rückweisung der Sache ans SEM ersucht, sollte das Gericht zum Schluss kommen, es seien noch weitere Abklärungen zu seinem Alter notwendig, dass die vorinstanzlichen Akten in Kopie am 22. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen sind (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe auf eine Verletzung seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör zufolge ungenügender Gewährung von Akteneinsicht beruft, seine diesbezüglichen Vorbringen aufgrund der Aktenlage jedoch als offenkundig unbegründet zu erkennen sind, dass dem Beschwerdeführer zunächst der Inhalt des norwegischen Berichts vom 1. Juni 2016 augenscheinlich schon längst aus seinem norwegischen Asylverfahren bekannt ist, zumal seine diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der Befragung zur Person nicht anders verstanden werden können (vgl. oben), und ihm darüber hinaus der entscheidwesentliche Inhalt dieses Berichts - keine Minderjährigkeit schon am 1. Juni 2016 - im Rahmen der Zusatzbefragung vom 2. Juni 2017 nochmals hinreichend offengelegt worden ist (vgl. Art. 28 VwVG), dass ihm sodann mit der angefochtenen Verfügung nicht nur beide Berichte aus der Schweiz zugestellt worden sind, sondern sich das SEM im Rahmen der Entscheidbegründung auch hinreichend damit auseinandergesetzt hat, weshalb auf den Bericht vom 22. Mai 2017 und nicht auf den Bericht vom 31. März 2017 abzustellen sei, dass dem Beschwerdeführer schliesslich kein Nachteil daraus erwachsen ist, dass vom SEM die nachgereichte Original-Tazkira ohne separaten Vermerk in den Akten abgelegt worden ist, zumal das Staatssekretariat von der Nachreichung offenkundig Kenntnis genommen und sich zu diesem Beweismittel auch ausdrücklich geäussert hat, dass nach dem Gesagten keine Gehörsrechtsverletzung ersichtlich ist und es im Übrigen - wie nachfolgend aufgezeigt - auch keiner weiteren Sachverhaltsabklärungen zur angeblichen Minderjährigkeit bedarf, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG) dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass sich der Beschwerdeführer sowohl eigenen Angaben zufolge als auch gemäss seiner Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank vor der Schweiz in Norwegen aufgehalten hat, wo er ein Asylverfahren durchlaufen hat, dass er von dort kommend in die Schweiz eingereist ist, wobei er das Gebiet der Dublin-Vertragsstaaten in der Zwischenzeit nicht verlassen hat, dass bei dieser Sachlage zweifelsohne Norwegen für ihn zuständig ist, indem das Zuständigkeitskriterium nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO) erfüllt ist, was von Norwegen im Rahmen der Erklärung vom 2. Mai 2017 denn auch ausdrücklich anerkannt worden ist, dass dieses Zuständigkeitskriterium allerdings zurückzutreten hätte, wenn von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre, da in Art. 6 und 8 Dublin-III-VO verschiedene Garantien für Minderjährige verankert sind, darunter die Garantie, dass im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte jener Staat zuständig ist, in welchem er seinen Antrag gestellt hat (Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO), dass diese Bestimmung eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen würde (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8), dass indes die Vorbringen des Beschwerdeführers über seine angebliche Minderjährigkeit aufgrund der Aktenlage als haltlos zu erkennen sind, auch wenn mit einer radiologische Handknochenanalyse keine verlässliche Aussage zum tatsächlichen Alter und damit kein Beweis der Volljährigkeit erbracht werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 19, insbes E. 7 [Grundsatzentscheid], bestätigt u.a. in EMARK 2000 Nr. 28 E. 5a, 2001 Nr. 23 E. 4b und weiteren Entscheiden]), dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang jedoch entgegenzuhalten ist, er habe die geltend gemachte Minderjährigkeit zu beweisen, soweit ihm ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da er die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5 ff.), dass das SEM aufgrund der Aktenlage zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht, da in dieser Hinsicht nicht nur der entsprechend lautende Bericht aus der Schweiz vom 22. Mai 2017, sondern darüber hinaus auch noch der Bericht aus Norwegen vom 1. Juni 2016 vorliegt, in welchem er schon im letzten Sommer als nicht minderjährige, sondern mutmasslich bereits 20-jährige Person erkannt worden ist, dass der Beschwerdeführer im Übrigen seit diesem Bericht nochmals fast ein Jahr älter geworden ist, dass vom Beschwerdeführer zwar geltend gemacht worden ist, von Norwegen sei seine Minderjährigkeit nicht anerkannt worden, obwohl er auch dort das in der Schweiz vorgebrachte Geburtsdatum angegeben habe, dass dieses Vorbringen jedoch nur schon von daher als haltlos zu erkennen ist, da vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, die norwegischen Behörden hätten den Beschwerdeführer mit Sicherheit als Kind erkannt, wenn er tatsächlich am 23. März 2001 geboren wäre, zumal er demnach im Zeitpunkt seiner dortigen Gesuchseinreichung vom 30. August 2015 ja erst 14½-jährig gewesen wäre, dass nur schon mit Blick darauf das in der Schweiz geltend gemachte Geburtsdatum nicht zutreffend sein kann, woran auch die Vorlage einer Original-Tazkira und der Kopie einer Schulbestätigung nichts zu ändern vermag, dass entsprechenden Beweismitteln regelmässig bloss eine sehr beschränkte Beweiskraft zugemessen wird, zumal diese in Afghanistan im Regelfall anhand mündlicher Angaben der Partei ausgestellt werden, und den im vorliegenden Verfahren vorgelegten Beweismitteln aufgrund der gesamten Aktenlage jegliche Beweiskraft abzusprechen ist, dass aufgrund der vorgenannten Umstände bei einer Gesamtbetrachtung tatsächlich nichts dafür spricht, der Beschwerdeführer wäre zum heutigen Zeitpunkt noch minderjährig, weshalb mit dem SEM von seiner Volljährigkeit auszugehen ist, dass bei dieser Sachlage einer Wegweisung nach Norwegen gestützt auf das Zuständigkeitskriterium nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO kein anderes, vorrangiges Zuständigkeitskriterium entgegensteht, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Rückführung nach Norwegen ausgesprochen hat, weil ihm dort eine Wegweisung in die Heimat drohe, aufgrund der Aktenlage jedoch keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in sein Erstasylland sprechen würden, dass Norwegen Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und Norwegen seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass vorliegend nichts dafür spricht, dem Beschwerdeführer wäre in Norwegen der Zugang zu einem ordentlichen Asylverfahren verwehrt worden, sondern aufgrund seiner diesbezüglichen Angaben vielmehr davon auszugehen ist, er habe in Norwegen seine Rechte gegenüber den dort zuständigen Behörden umfassend wahrnehmen können, zumal er unter anderem über ein ordentliches Beschwerdeverfahren berichtet hat, dass im Falle des Beschwerdeführers auch kein begründeter Anlass zur Annahme besteht, er würde nach einer Wegweisung nach Norwegen in eine existenzielle Notlage geraten, dass damit keine zwingenden Gründe gegen eine Wegweisung ersichtlich sind, welche im Sinne der massgeblichen Praxis (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 7.2) eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO erfordern würden, was zum Selbsteintritt und zur Beurteilung seines Antrags auf internationalen Schutz durch die Schweiz führen würde, dass letztlich der der Ordnung halber anzumerken bleibt, dass sich das SEM aufgrund der Aktenlage auf eine bloss summarische Würdigung der vorliegenden Sache unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) beschränken durfte, da sich der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage auch nicht als besonders verletzliche Person darstellt, was gesondert zu würdigen wäre, dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Norwegen der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache die Gesuche um Anordnung vollzughemmender Massnahmen respektive um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 65 VwVG; Art. 107a AsylG) wie auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Lorenz Mauerhofer Versand: