Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. September 2018 in der Schweiz um Asyl. Auf dem gleichentags ausgefüllten Personalienblatt liess er den (...) 2001 als Geburtsdatum eintragen (Akten SEM A1/2). B. B.a. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 17. September 2018 gab der Beschwerdeführer an, er habe, als er sich in Serbien aufgehalten habe, mit seinem Vater Kontakt gehabt. Dieser habe ihm gesagt, er sei am (...) 2001 geboren. Welches Jahr das nach afghanischem Kalender sei, wisse er nicht. Er habe spezifisch nach dem Datum nach europäischem Kalender gefragt; in seiner Heimat habe nie jemand sein Alter wissen wollen (Akten SEM A8/13 Ziff. 1.06). Der Beschwerdeführer gab an, die Schule bis zur 8. Klasse besucht zu haben; er habe mit (...) Jahren begonnen und mit (...) Jahren aufgehört. In welchem Jahr dies gewesen sei, wisse er nicht, es sei aber vor etwa 3 Jahren gewesen. Danach sei er ausgereist, er wisse aber nicht, wann das genau gewesen sei. Er habe drei Brüder und vier Schwestern. Er sei (...) Jahre älter als sein jüngster Bruder, der jetzt (...) Jahre alt sei (Akten SEM A8/13 Ziff. 1.17.04). Seine beiden anderen Brüder seien etwa (...) und (...) Jahre alt, der vierte sei gestorben. Seine Schwestern seien etwa (...) und (...) Jahre alt, die dritte sei gestorben (Akten SEM A8/13 Ziff. 3.01). Sein Vater habe für ihn eine Tazkara ausstellen lassen, als er mit der 8. Klasse angefangen habe. Das sei im Jahr (...) (entspricht: [...]) gewesen. Er wisse aber nicht, was dort für ein Alter angegeben sei. Im Dorf frage nie jemand, wie alt man sei. Er habe mit seinen Cousins gespielt, sie hätten ihr Alter immer gekannt, nur das genaue Geburtsdatum nicht. Er habe eine Kopie der Tazkara auf die Flucht mitgenommen, sie aber in der Türkei verloren (Akten SEM A8/13 Ziff. 4.03). B.b. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des rechtlichen Gehörs eröffnet, dass starke Zweifel an dem von ihm angegebenen Alter bestünden. Er habe unglaubhafte Angaben zu seiner Biographie gemacht. Er habe keinerlei Dokumente vorgelegt, die Angaben zum Alter enthielten. Zudem sehe er wesentlich älter als 17 Jahre aus. Er werde daher als volljährig mit dem Geburtsdatum (...) registriert. Der Beschwerdeführer hielt daran fest, 17 Jahre alt zu sein und erklärte, er werde sich darum bemühen, seine Tazkara kommen zu lassen (Akten SEM 8/13 Ziff. 8.01 erster Teil). B.c. Am Schluss der BzP wurde dem Beschwerdeführer zudem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Bulgarien, Kroatien oder Slowenien gewährt. Diese Länder kämen aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers sowie aufgrund des Abgleichs der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank grundsätzlich für die Behandlung des Asylgesuchs in Frage. Der Beschwerdeführer machte hierzu geltend, er habe in keinem dieser Länder ein Asylgesuch eingereicht und die Fingerabdrücke seien ihm unter Zwang abgenommen worden. Ansonsten spreche nichts gegen die Rückkehr in eines dieser Länder (Akten SEM A8/13 Ziff. 8.01 zweiter Teil). C. Am 20. September 2018 ersuchte das SEM die slowenischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Das SEM wies die slowenischen Behörden darauf hin, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, minderjährig zu sein; aufgrund der fehlenden Dokumente und unglaubhafter Angaben zur Biographie sei er jedoch als volljährig registriert worden (Akten SEM A14/5). Die slowenischen Behörden stimmten der Rücknahme am 2. Oktober 2018 zu. Laut diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführer in Slowenien mit dem Geburtsdatum (...) 1997 registriert (Akten SEM A17/2). D. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 (eröffnet am 17. Oktober 2018) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn in den für ihn zuständigen Dublin-Staat (Slowenien) weg. Zudem stellte sie fest, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2018 beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 2. Oktober 2018 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und um Anweisung an den mit dem Vollzug beauftragten Kanton, bis zum rechtskräftigen Entscheid von Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er sei am (...) 2001 geboren und somit minderjährig. Inzwischen habe er Fotos seiner Tazkara erhalten, die als Geburtsdatum den (...) aufweise, was dem (...) 2001 entspreche. Sobald er das Original erhalten habe, werde er dieses nachreichen. Er sei aufgrund der in Afghanistan erlebten Gewalt und dem Tod seines Bruders dieses Jahr, für den er verantwortlich gemacht werde, weil er geflohen sei, traumatisiert. Zudem sei er auf einem Auge fast blind. Laut Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebe es ernstzunehmende Hinweise auf nicht unerhebliche Mängel in der Gesundheitsversorgung psychisch kranker Asylsuchender in Slowenien. Die Vorinstanz hätte somit zumindest eine schriftliche Garantie bezüglich Unterkunft und Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung einholen müssen, dies insbesondere mit Blick auf seine Minderjährigkeit. F. Mit Telefax vom 26. Oktober 2018 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. G. Die Akten der Vorinstanz trafen am 29. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. H. Am 7. November 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote ein.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (vgl. Art. 31 ff VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 2 ASylG und Art. 52 VwVG).
E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 19. Juli 2016 in Bulgarien und am 23. August 2018 in Slowenien je ein Asylgesuch eingereicht hatte. Da der Beschwerdeführer geltend machte, sich vor seiner Einreise nach Slowenien zwei Jahre in Serbien und danach für etwa 2 Monate in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien aufgehalten zu haben (Akten SEM A8/13 Ziff. 5.01), ersuchte die Vorinstanz die slowenischen Behörden am 20. September 2018 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die slowenischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 2. Oktober 2018 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben.
E. 4.2 Diese Zuständigkeit hätte jedoch aufgrund der in Art. 6 und 8 Dublin-III-VO festgelegten Garantien zugunsten Minderjähriger zurückzutreten, wenn von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre. Hierzu gehört der Grundsatz, dass im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte jener Staat zuständig ist, in dem er seinen Antrag stellt (vgl. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO). Vorab ist deshalb auf die Frage einzugehen, ob die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage zu Recht davon ausgegangen ist, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.
E. 4.2.1 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Sie begründet dies mit dem Umstand, dass die Angaben zu Herkunft, Schulbildung und Familienverhältnissen ungenau und unsubstantiiert gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe sein Geburtsdatum nach afghanischem Kalender nicht nennen können. Zudem sei er in Slowenien als volljährig registriert worden. Vor dem Hintergrund der ungenauen Aussagen und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätsdokumente eingereicht habe, die sein Alter bestätigen würden, müsse die Minderjährigkeit als unglaubhaft eingestuft werden.
E. 4.2.2 Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Aus dem Protokoll der BzP geht hervor, dass der Beschwerdeführer geltend machte, sein Geburtsdatum erst nach seiner Ausreise aus Afghanistan von seinem Vater erfragt zu haben; er habe ausdrücklich nur nach der Bezeichnung nach europäischem Kalender gefragt. Es erscheint allerdings unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht wenigstens sein Geburtsjahr nach afghanischem Kalender kannte, da viele seiner Aussagen darauf schliessen lassen, dass das Alter selbst im Dorf, wo der Beschwerdeführer aufgewachsen ist, von Bedeutung war (für den Schulbesuch, im Spiel mit den Cousins, im Verhältnis zu seinen Geschwistern, vgl. Bst. B). Dass er sein Alter nie mit den Jahreszahlen des afghanischen Kalenders in Verbindung gebracht haben will, erscheint deshalb unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass die slowenischen Behörden nur kurze Zeit vor der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz den (...) 1997 als Geburtsdatum registriert hatten (Akten SEM A17/2). Hierzu äussert sich der Beschwerdeführer nicht auf Beschwerdeebene. Es ist somit davon auszugehen, dass dies seinen eigenen Angaben entsprach. Zusammen mit der Beobachtung der Befragerin anlässlich der BzP, wonach er deutlich älter als 17 Jahre aussehe (Akten SEM 8/13 Ziff. 8.01 erster Teil), bestehen erhebliche Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers.
E. 4.2.3 Daran vermögen auch die Fotos nichts zu ändern, die der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereicht hat. Diese zeigen gemäss seinen Angaben seine Tazkara, aus der hervorgehe, dass er am (...) (d.h. [...] 2001) geboren sei. Allerdings ist der Beweiswert einer Tazkara, auch wenn sie im Original vorliegt, als sehr gering anzusehen (vgl. Alexandra Geiser, Afghanistan: Tazkira, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 2013; statt vieler: Urteile des BVGer E-1454/2018 vom 9. Mai 2018 E. 7.4, D-3534/2017 vom 28. Juni 2017 S. 11). Es ist daher in antizipierender Beweiswürdigung (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 153, 537) auf die Anordnung einer Übersetzung der Tazkara zu verzichten, und auch der Eingang des Originals ist nicht abzuwarten.
E. 4.2.4 Es ist somit für das vorliegende Verfahren von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
E. 4.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Slowenien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 4.3.1 Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es ist deshalb davon auszugehen, dass Slowenien seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Es darf weiter davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 4.3.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Taliban hätten ihn oder seinen Bruder rekrutieren wollen. Er sei von den Taliban geschlagen und so schwer am rechten Auge verletzt worden, dass er beinahe erblindet sei. Deswegen sei er in der Türkei operiert worden (Beschwerdeschrift Ziff. B/II/1 S. 3; Akten SEM A8/13 Ziff. 7.01, 8.02). Da er geflohen sei, hätten die Taliban dann seinen älteren (gemäss BzP, Akten SEM A8/13 Ziff. 7.01) bzw. jüngeren (gemäss Beschwerdeschrift Ziff. B/II/1 S. 3, B/II/2 S. 4) Bruder umgebracht. Dadurch sei er traumatisiert. Die Gesundheitsversorgung afghanischer Kriegsopfer in Slowenien weise gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht unerhebliche Mängel auf, weshalb ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden könne (Urteil D-2677/2015 vom 25. August 2015). Das SEM hätte zumindest eine Zusicherung der slowenischen Behörden einholen müssen, dass der Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung garantiert sei (Beschwerdeschrift Ziff. B/II/3 S. 4 f.).
E. 4.4.1 Mit dieser Argumentation fordert der Beschwerdeführer die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 4.4.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 4.4.3 Zwar bestehen gemäss mehreren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts durchaus ernstzunehmende Hinweise auf nicht unerhebliche Mängel in der Gesundheitsversorgung psychisch kranker Asylsuchender in Slowenien. So bestehe die Gefahr, dass der Zugang zu entsprechenden Behandlungen für traumatisierte Personen eingeschränkt sein könnte (z.B. Psychotherapie). Zudem fehle es an Rehabilitierungszentren für Folteropfer (vgl. Urteil des BVGer D-7374/2016 vom 6. Februar 2017 E. 6.3.1 m.H. u.a. auf das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil D-2677/2015 vom 25. August 2015). Allerdings lagen diesen Urteilen Sachverhalte zugrunde, bei denen sich der Gesundheitszustand der betroffenen Personen aufgrund der eingereichten Arztberichte als deutlich schwerwiegender darstellte, als im vorliegenden Fall (vgl. D-7374/2016 E. 6.2, D-2677/2015 E. 7.5.2). Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ist nicht als derart gravierend anzusehen, dass eine rasche und gefährliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands nach einer Überstellung nach Slowenien zu erwarten wäre. Sein Gesundheitszustand, auch unter Berücksichtigung seines stark verminderten Sehvermögens auf einem Auge, vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK nicht zu rechtfertigen.
E. 4.4.4 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden soweit nötig den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die slowenischen Behörden gegebenenfalls vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Weitergehende Zusicherungen der slowenischen Behörden, wie der Beschwerdeführer sie fordert (Beschwerdeschrift Ziff. B/II/3 S. 5), erscheinen vor diesem Hintergrund nicht notwendig.
E. 4.4.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es lägen "humanitäre Gründe" vor, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund von Art. 106 AsylG beschränkt das Gericht seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 4.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 4.6 Somit bleibt Slowenien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 5 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Slowenien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 6 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings hat er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dieses ist gutzuheissen, da aufgrund der gesamten Umstände von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die gestellten Begehren überdies nicht als aussichtslos anzusehen waren (vgl. BGE 140 V 521 E. 9.1 m.H.). Folglich sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung kann der Beschwerdeschrift nicht entnommen werden (vgl. Ziff. B/II/4 am Ende sowie B/II/5 am Anfang). Folglich ist die Rechtsvertreterin nicht gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG zu entschädigen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Barbara Kradolfer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6076/2018 Urteil vom 15. November 2018 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Ninja Frey, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. September 2018 in der Schweiz um Asyl. Auf dem gleichentags ausgefüllten Personalienblatt liess er den (...) 2001 als Geburtsdatum eintragen (Akten SEM A1/2). B. B.a. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 17. September 2018 gab der Beschwerdeführer an, er habe, als er sich in Serbien aufgehalten habe, mit seinem Vater Kontakt gehabt. Dieser habe ihm gesagt, er sei am (...) 2001 geboren. Welches Jahr das nach afghanischem Kalender sei, wisse er nicht. Er habe spezifisch nach dem Datum nach europäischem Kalender gefragt; in seiner Heimat habe nie jemand sein Alter wissen wollen (Akten SEM A8/13 Ziff. 1.06). Der Beschwerdeführer gab an, die Schule bis zur 8. Klasse besucht zu haben; er habe mit (...) Jahren begonnen und mit (...) Jahren aufgehört. In welchem Jahr dies gewesen sei, wisse er nicht, es sei aber vor etwa 3 Jahren gewesen. Danach sei er ausgereist, er wisse aber nicht, wann das genau gewesen sei. Er habe drei Brüder und vier Schwestern. Er sei (...) Jahre älter als sein jüngster Bruder, der jetzt (...) Jahre alt sei (Akten SEM A8/13 Ziff. 1.17.04). Seine beiden anderen Brüder seien etwa (...) und (...) Jahre alt, der vierte sei gestorben. Seine Schwestern seien etwa (...) und (...) Jahre alt, die dritte sei gestorben (Akten SEM A8/13 Ziff. 3.01). Sein Vater habe für ihn eine Tazkara ausstellen lassen, als er mit der 8. Klasse angefangen habe. Das sei im Jahr (...) (entspricht: [...]) gewesen. Er wisse aber nicht, was dort für ein Alter angegeben sei. Im Dorf frage nie jemand, wie alt man sei. Er habe mit seinen Cousins gespielt, sie hätten ihr Alter immer gekannt, nur das genaue Geburtsdatum nicht. Er habe eine Kopie der Tazkara auf die Flucht mitgenommen, sie aber in der Türkei verloren (Akten SEM A8/13 Ziff. 4.03). B.b. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des rechtlichen Gehörs eröffnet, dass starke Zweifel an dem von ihm angegebenen Alter bestünden. Er habe unglaubhafte Angaben zu seiner Biographie gemacht. Er habe keinerlei Dokumente vorgelegt, die Angaben zum Alter enthielten. Zudem sehe er wesentlich älter als 17 Jahre aus. Er werde daher als volljährig mit dem Geburtsdatum (...) registriert. Der Beschwerdeführer hielt daran fest, 17 Jahre alt zu sein und erklärte, er werde sich darum bemühen, seine Tazkara kommen zu lassen (Akten SEM 8/13 Ziff. 8.01 erster Teil). B.c. Am Schluss der BzP wurde dem Beschwerdeführer zudem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Bulgarien, Kroatien oder Slowenien gewährt. Diese Länder kämen aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers sowie aufgrund des Abgleichs der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank grundsätzlich für die Behandlung des Asylgesuchs in Frage. Der Beschwerdeführer machte hierzu geltend, er habe in keinem dieser Länder ein Asylgesuch eingereicht und die Fingerabdrücke seien ihm unter Zwang abgenommen worden. Ansonsten spreche nichts gegen die Rückkehr in eines dieser Länder (Akten SEM A8/13 Ziff. 8.01 zweiter Teil). C. Am 20. September 2018 ersuchte das SEM die slowenischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Das SEM wies die slowenischen Behörden darauf hin, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, minderjährig zu sein; aufgrund der fehlenden Dokumente und unglaubhafter Angaben zur Biographie sei er jedoch als volljährig registriert worden (Akten SEM A14/5). Die slowenischen Behörden stimmten der Rücknahme am 2. Oktober 2018 zu. Laut diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführer in Slowenien mit dem Geburtsdatum (...) 1997 registriert (Akten SEM A17/2). D. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 (eröffnet am 17. Oktober 2018) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn in den für ihn zuständigen Dublin-Staat (Slowenien) weg. Zudem stellte sie fest, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2018 beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 2. Oktober 2018 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und um Anweisung an den mit dem Vollzug beauftragten Kanton, bis zum rechtskräftigen Entscheid von Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er sei am (...) 2001 geboren und somit minderjährig. Inzwischen habe er Fotos seiner Tazkara erhalten, die als Geburtsdatum den (...) aufweise, was dem (...) 2001 entspreche. Sobald er das Original erhalten habe, werde er dieses nachreichen. Er sei aufgrund der in Afghanistan erlebten Gewalt und dem Tod seines Bruders dieses Jahr, für den er verantwortlich gemacht werde, weil er geflohen sei, traumatisiert. Zudem sei er auf einem Auge fast blind. Laut Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebe es ernstzunehmende Hinweise auf nicht unerhebliche Mängel in der Gesundheitsversorgung psychisch kranker Asylsuchender in Slowenien. Die Vorinstanz hätte somit zumindest eine schriftliche Garantie bezüglich Unterkunft und Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung einholen müssen, dies insbesondere mit Blick auf seine Minderjährigkeit. F. Mit Telefax vom 26. Oktober 2018 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. G. Die Akten der Vorinstanz trafen am 29. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. H. Am 7. November 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (vgl. Art. 31 ff VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 2 ASylG und Art. 52 VwVG). 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 19. Juli 2016 in Bulgarien und am 23. August 2018 in Slowenien je ein Asylgesuch eingereicht hatte. Da der Beschwerdeführer geltend machte, sich vor seiner Einreise nach Slowenien zwei Jahre in Serbien und danach für etwa 2 Monate in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien aufgehalten zu haben (Akten SEM A8/13 Ziff. 5.01), ersuchte die Vorinstanz die slowenischen Behörden am 20. September 2018 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die slowenischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 2. Oktober 2018 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben. 4.2. Diese Zuständigkeit hätte jedoch aufgrund der in Art. 6 und 8 Dublin-III-VO festgelegten Garantien zugunsten Minderjähriger zurückzutreten, wenn von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre. Hierzu gehört der Grundsatz, dass im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte jener Staat zuständig ist, in dem er seinen Antrag stellt (vgl. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO). Vorab ist deshalb auf die Frage einzugehen, ob die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage zu Recht davon ausgegangen ist, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 4.2.1. Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Sie begründet dies mit dem Umstand, dass die Angaben zu Herkunft, Schulbildung und Familienverhältnissen ungenau und unsubstantiiert gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe sein Geburtsdatum nach afghanischem Kalender nicht nennen können. Zudem sei er in Slowenien als volljährig registriert worden. Vor dem Hintergrund der ungenauen Aussagen und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätsdokumente eingereicht habe, die sein Alter bestätigen würden, müsse die Minderjährigkeit als unglaubhaft eingestuft werden. 4.2.2. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Aus dem Protokoll der BzP geht hervor, dass der Beschwerdeführer geltend machte, sein Geburtsdatum erst nach seiner Ausreise aus Afghanistan von seinem Vater erfragt zu haben; er habe ausdrücklich nur nach der Bezeichnung nach europäischem Kalender gefragt. Es erscheint allerdings unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht wenigstens sein Geburtsjahr nach afghanischem Kalender kannte, da viele seiner Aussagen darauf schliessen lassen, dass das Alter selbst im Dorf, wo der Beschwerdeführer aufgewachsen ist, von Bedeutung war (für den Schulbesuch, im Spiel mit den Cousins, im Verhältnis zu seinen Geschwistern, vgl. Bst. B). Dass er sein Alter nie mit den Jahreszahlen des afghanischen Kalenders in Verbindung gebracht haben will, erscheint deshalb unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass die slowenischen Behörden nur kurze Zeit vor der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz den (...) 1997 als Geburtsdatum registriert hatten (Akten SEM A17/2). Hierzu äussert sich der Beschwerdeführer nicht auf Beschwerdeebene. Es ist somit davon auszugehen, dass dies seinen eigenen Angaben entsprach. Zusammen mit der Beobachtung der Befragerin anlässlich der BzP, wonach er deutlich älter als 17 Jahre aussehe (Akten SEM 8/13 Ziff. 8.01 erster Teil), bestehen erhebliche Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. 4.2.3. Daran vermögen auch die Fotos nichts zu ändern, die der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereicht hat. Diese zeigen gemäss seinen Angaben seine Tazkara, aus der hervorgehe, dass er am (...) (d.h. [...] 2001) geboren sei. Allerdings ist der Beweiswert einer Tazkara, auch wenn sie im Original vorliegt, als sehr gering anzusehen (vgl. Alexandra Geiser, Afghanistan: Tazkira, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 2013; statt vieler: Urteile des BVGer E-1454/2018 vom 9. Mai 2018 E. 7.4, D-3534/2017 vom 28. Juni 2017 S. 11). Es ist daher in antizipierender Beweiswürdigung (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 153, 537) auf die Anordnung einer Übersetzung der Tazkara zu verzichten, und auch der Eingang des Originals ist nicht abzuwarten. 4.2.4. Es ist somit für das vorliegende Verfahren von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. 4.3. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Slowenien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 4.3.1. Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es ist deshalb davon auszugehen, dass Slowenien seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Es darf weiter davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 4.3.2. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 4.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Taliban hätten ihn oder seinen Bruder rekrutieren wollen. Er sei von den Taliban geschlagen und so schwer am rechten Auge verletzt worden, dass er beinahe erblindet sei. Deswegen sei er in der Türkei operiert worden (Beschwerdeschrift Ziff. B/II/1 S. 3; Akten SEM A8/13 Ziff. 7.01, 8.02). Da er geflohen sei, hätten die Taliban dann seinen älteren (gemäss BzP, Akten SEM A8/13 Ziff. 7.01) bzw. jüngeren (gemäss Beschwerdeschrift Ziff. B/II/1 S. 3, B/II/2 S. 4) Bruder umgebracht. Dadurch sei er traumatisiert. Die Gesundheitsversorgung afghanischer Kriegsopfer in Slowenien weise gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht unerhebliche Mängel auf, weshalb ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden könne (Urteil D-2677/2015 vom 25. August 2015). Das SEM hätte zumindest eine Zusicherung der slowenischen Behörden einholen müssen, dass der Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung garantiert sei (Beschwerdeschrift Ziff. B/II/3 S. 4 f.). 4.4.1. Mit dieser Argumentation fordert der Beschwerdeführer die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 4.4.2. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 4.4.3. Zwar bestehen gemäss mehreren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts durchaus ernstzunehmende Hinweise auf nicht unerhebliche Mängel in der Gesundheitsversorgung psychisch kranker Asylsuchender in Slowenien. So bestehe die Gefahr, dass der Zugang zu entsprechenden Behandlungen für traumatisierte Personen eingeschränkt sein könnte (z.B. Psychotherapie). Zudem fehle es an Rehabilitierungszentren für Folteropfer (vgl. Urteil des BVGer D-7374/2016 vom 6. Februar 2017 E. 6.3.1 m.H. u.a. auf das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil D-2677/2015 vom 25. August 2015). Allerdings lagen diesen Urteilen Sachverhalte zugrunde, bei denen sich der Gesundheitszustand der betroffenen Personen aufgrund der eingereichten Arztberichte als deutlich schwerwiegender darstellte, als im vorliegenden Fall (vgl. D-7374/2016 E. 6.2, D-2677/2015 E. 7.5.2). Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ist nicht als derart gravierend anzusehen, dass eine rasche und gefährliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands nach einer Überstellung nach Slowenien zu erwarten wäre. Sein Gesundheitszustand, auch unter Berücksichtigung seines stark verminderten Sehvermögens auf einem Auge, vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK nicht zu rechtfertigen. 4.4.4. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden soweit nötig den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die slowenischen Behörden gegebenenfalls vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Weitergehende Zusicherungen der slowenischen Behörden, wie der Beschwerdeführer sie fordert (Beschwerdeschrift Ziff. B/II/3 S. 5), erscheinen vor diesem Hintergrund nicht notwendig. 4.4.5. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es lägen "humanitäre Gründe" vor, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund von Art. 106 AsylG beschränkt das Gericht seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 4.5. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.6. Somit bleibt Slowenien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
5. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Slowenien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
6. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings hat er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dieses ist gutzuheissen, da aufgrund der gesamten Umstände von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die gestellten Begehren überdies nicht als aussichtslos anzusehen waren (vgl. BGE 140 V 521 E. 9.1 m.H.). Folglich sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung kann der Beschwerdeschrift nicht entnommen werden (vgl. Ziff. B/II/4 am Ende sowie B/II/5 am Anfang). Folglich ist die Rechtsvertreterin nicht gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG zu entschädigen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Barbara Kradolfer Versand: