Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des Bundesasylzentrums Zürich, gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Einzahlungsschein) - das SEM, Bundesasylzentrum Zürich zu den Akten (...) (in Kopie; Beilage: Kopie der Beschwerde) - das Amt für Migration des Kantons Zürich (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3509/2019 Urteil vom 16. Juli 2019 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Juli 2019 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 13. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1), dass er - gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) - am 10. März 2019 in Slowenien ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM-act. 6), dass das SEM dem Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin, gestützt auf den «Eurodac»-Treffer und seine Angaben zum Reiseweg, am 24. Juni 2019 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintrentensentscheid, zur Wegweisung dorthin sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährte (SEM-act. 13), dass das SEM die slowenischen Behörden am 24. Juni 2019 in der Folge um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte (SEM-act. 14), dass die slowenischen Behörden das Übernahmeersuchen am 3. Juli 2019 guthiessen (SEM-act. 19/20), dass das SEM mit Verfügung vom 3. Juli 2019 - eröffnet am 4. Juli 2019 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien anordnete und den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangs-massnahmen - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte (SEM-act. 23), dass die Rechtsvertreterin der Vorinstanz am 4. Juli 2019 mitteilte, dass das Mandatsverhältnis beendet sei (SEM-act. 26), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2019 gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-hob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylgesuch zuständig zu erklären, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht eventualiter um Anordnung des Vollzugsstopps, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 11. Juli 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich stoppte, dass die Akten der Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Juli 2019 in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass der am 17. Juni 2019 vorgenommene Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 10. März 2019 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM-act. 6), dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 24. Juni 2019 bestätigte (SEM-act. 13), dass das SEM die slowenischen Behörden am 24. Juni 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte (SEM-act. 14), dass die slowenischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme am 3. Juli 2019 zustimmten (SEM-act. 19/20), dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 10. Juli 2019 geltend macht, psychisch schwer angeschlagen zu sein und dringend psychiatrisch-psychologischer Behandlung zu bedürfen, dass er hierzulande erst zweimal die Gelegenheit gehabt habe, sich von einer psychiatrischen Fachperson behandeln zu lassen, dass sich seine psychische Verfassung weit schlechter präsentiere als die ihm hierbei diagnostizierte Anpassungsstörung, dass es aus medizinischer Sicht höchst fragwürdig erscheine, nach zweimaliger Konsultation - noch dazu auf Englisch, obwohl er dieser Sprache nicht mächtig sei - eine zuverlässige Diagnose zu stellen, dass er in Slowenien zudem keinen Zugang zur medizinischen Infrastruktur erhalten habe, dass das SEM angesichts erwiesener Mängel in der psychiatrisch-psychologischen Versorgung in Slowenien zu weiteren Abklärungen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes verpflichtet gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ausserdem angab, in Slowenien zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein, dass er ferner behauptete, er sei von den slowenischen Behörden unter Druck gesetzt worden, das Land zu verlassen, es in diesem Land viel Rassismus und Diskriminierung gegenüber Muslimen gebe und er dort nicht genügend zu essen bekommen habe (SEM-act. 13), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer im Hauptantrag und seinen Vorbringen ausdrücklich die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass es indes keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Slowenien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Slowenien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (vgl. hierzu Urteil des BVGer F-3001/2019 vom 25. Juni 2019 E. 6.3 m.H.), dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die slowenischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Slowenien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer mit seinen in dieser Hinsicht allgemein gehaltenen Ausführungen nicht darzulegen vermag, Slowenien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass es ihm bei einer allfälligen Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen slowenischen Behörden zu wenden und ihm zustehende Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern, dass sich der Beschwerdeführer, wie erwähnt, vor allem auf seinen Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung entgegenstehe, dass er damit implizit geltend macht, die Überstellung nach Slowenien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Angaben anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 24. Juni 2019 in der Schweiz ärztlich untersucht und medikamentös behandelt wurde, dass er gemäss Arztbericht zu einer psychiatrischen Sprechstunde vom 25. Juni 2019 an einer Anpassungsstörung leidet, es jedoch keine Anhaltspunkte für fremdgefährdendes Verhalten oder Suizidalität gibt, und ihm entsprechende Medikamente verschrieben wurden (SEM-act. 18), dass dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2019 im Ambulatorium Kanonengasse ebenfalls eine Anpassungsstörung mit Reaktionen auf schwere Belastungen sowie Schlaflosigkeit und Angstzustände diagnostiziert wurden (SEM-act. 17), dass sich besagte Befunde im Rahmen einer psychiatrischen Sprechstunde vom 2. Juli 2019 bestätigten (SEM-act. 25) und sie, einschliesslich der vom Patienten einzunehmenden Medikamente, in den Überstellungsmodalitäten zu Handen der slowenischen Behörden Eingang fanden (SEM-act. 24), dass der blosse Hinweis auf die in englischer Sprache durchgeführten Konsultationen die Zuverlässigkeit und Aussagekraft der Diagnosen nicht in Zweifel zu ziehen vermag, dass das SEM einen darüber hinausgehenden unmittelbaren medizinischen Handlungsbedarf verneinte, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass gemäss mehreren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zwar ernstzunehmende Hinweise auf nicht unerhebliche Mängel in der Gesundheitsversorgung psychisch kranker Asylsuchender in Slowenien bestehen und die Gefahr vorhanden ist, dass der Zugang zu entsprechenden Behandlungen für traumatisierte Personen und Folteropfer eingeschränkt sein könnte, dass diesen Urteilen allerdings Sachverhalte zugrunde lagen, bei denen sich der Gesundheitszustand der betroffenen Personen als deutlich gravierender darstellte als im vorliegenden Fall (zum Ganzen vgl. Urteile des BVGer F-3001/2019 vom 25. Juni 2019 E. 7.3 und F-6076/2018 vom 15. November 2018 E. 4.4.3, je m.H.), dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers längst nicht als derart gravierend anzusehen ist, dass eine Überstellung nach Slowenien unzulässig im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK erscheinen würde, dass keine Hinweise vorliegen, wonach Slowenien eine adäquate medizinische Behandlung künftig verweigern würde, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die slowenischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass für das SEM bei dieser Sachlage kein Anlass bestand, ergänzende Abklärungen zu tätigen, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keine Gründe für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber zu bestimmen (BVGE 2010/45 E. 8.3), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Slowenien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Eventualantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 11. Juli 2019 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des Bundesasylzentrums Zürich, gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Einzahlungsschein)
- das SEM, Bundesasylzentrum Zürich zu den Akten (...) (in Kopie; Beilage: Kopie der Beschwerde)
- das Amt für Migration des Kantons Zürich (in Kopie)