Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 22. April 2019 im Bundesasylzentrum X._______ ein Asylgesuch (Akten SEM 1). Gleichentags verliess er das Zentrum wieder, wurde jedoch wenige Stunden später von der Kantonspolizei Y._______ festgenommen (Akten SEM 5; Akten BVGer 4). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 17. April 2019 bereits in Slowenien um Asyl ersucht hatte (Akten SEM 9). Daraufhin wurde ihm am 13. Mai 2019 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Sloweniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gewährt (Akten SEM 10). Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, er wolle nicht nach Slowenien zurückkehren, da Asylsuchende dort sich selbst überlassen würden. Er sei von den slowenischen Behörden inhaftiert und gedrängt worden, ein Asylgesuch einzureichen. Zudem habe er (gesundheitliches Problem) und leide seit einigen Jahren unter einer Depression. Diese werde zur Zeit nicht behandelt, sodass er unter Angst leide. Weiter erklärte sich der Beschwerdeführer damit einverstanden, dass er als volljähriger Asylsuchender behandelt werde (Akten SEM 14). B. Am 28. Mai 2019 ersuchte das SEM die slowenischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) (Akten SEM 11). Die slowenischen Behörden hiessen das Ersuchen am 30. Mai 2019 gut (Akten SEM 16). C. Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 (eröffnet am 6. Juni 2019) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug nach Slowenien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer (Akten SEM 17 und 18). D. Am 11. Juni 2019 gewährte die kantonale Migrationsbehörde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Anordnung der Ausschaffungshaft und zu den Ausreisemodalitäten. Unter anderem erklärte der Beschwerdeführer, mit der Rückschaffung nach Slowenien einverstanden zu sein, weil er nicht ins Gefängnis wolle, und auf ein Rechtsmittel gegen den Wegweisungsentscheid des SEM zu verzichten (Akten BVGer 4). E. Mit Beschwerde vom 14. Juni 2019 beantragt der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers die Aufhebung der Verfügung vom 3. Juni 2019 und die Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird darum ersucht, den Vollzug der Wegweisung per sofort auszusetzen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Verfahrensführung zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. F. Am 17. Juni 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Ebenfalls am 17. Juni 2019 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde überdies frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Zwar hat der Beschwerdeführer gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde erklärt, er verzichte auf die Erhebung eines Rechtsmittels (vgl. vorn Bst. D). Diese Erklärung erfolgte jedoch unter dem Eindruck der drohenden Ausschaffungshaft, die der Beschwerdeführer so kurz wie möglich halten wollte, und ohne Beizug des Rechtsvertreters, obwohl das Vertretungsverhältnis aktenkundig war. Aus diesen Gründen ist die Verzichtserklärung des Beschwerdeführers vorliegend unbeachtlich (vgl. Urteil des BGer 2C_865/2017 vom 22. März 2019 E. 2.4 m.H.), und es ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wie der vorliegenden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Das Urteil ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Es ist kein Schriftenwechsel durchgeführt worden (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl. take back) wird grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach dem Kapitel III durchgeführt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 5 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass Slowenien grundsätzlich für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (vgl. Beschwerdeschrift S. 3 Ziff. 2). Er macht jedoch geltend, er leide unter gesundheitlichen Problemen ([...]; vgl. Beschwerdebeilage 3). Da das slowenischen Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen gravierende Mängel aufwiesen, sei die Schweiz verpflichtet, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
E. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Slowenien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Zudem ist Slowenien verpflichtet, die Standards der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) zu beachten.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verfahren in Slowenien weise diverse gravierende Mängel auf und reichte als Belege Berichte von Amnesty International ein. Aus diesen gehe hervor, dass Asylsuchende unzutreffende Auskünfte erhielten und die zur Verfügung gestellten Übersetzer vielfach nicht unabhängig und ungenügend ausgebildet seien (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 4 und Beschwerdebeilagen 4 und 5).
E. 6.3 Diese Berichte betreffen Einzelfälle, lassen jedoch keinen Schluss auf generelle gravierende Mängel des slowenischen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende zu. Es ist daher davon auszugehen, Slowenien komme seinen Verpflichtungen aus den erwähnten Abkommen und Richtlinien nach (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-1362/2019 vom 26. März 2019 S. 5 und D-2677/2015 vom 25. August 2015 E. 7.2.3 m.H.). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Es bleibt, die Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zu prüfen. Gemäss letzterer kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 7.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.).
E. 7.3 Zwar bestehen gemäss mehreren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts durchaus ernstzunehmende Hinweise auf nicht unerhebliche Mängel in der Gesundheitsversorgung psychisch kranker Asylsuchender in Slowenien. So bestehe die Gefahr, dass der Zugang zu entsprechenden Behandlungen für traumatisierte Personen eingeschränkt sein könnte (z.B. Psychotherapie). Zudem fehle es an Rehabilitierungszentren für Folteropfer (vgl. Urteil des BVGer D-7374/2016 vom 6. Februar 2017 E. 6.3.1 m.H. u.a. auf das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil D-2677/2015 vom 25. August 2015). Allerdings lagen diesen Urteilen Sachverhalte zugrunde, bei denen sich der Gesundheitszustand der betroffenen Personen aufgrund der eingereichten Arztberichte als deutlich schwerwiegender darstellte, als im vorliegenden Fall (vgl. D-7374/2016 E. 6.2, D-2677/2015 E. 7.5.2). Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ist nicht als derart gravierend anzusehen, dass eine Überstellung nach Slowenien unzulässig im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK erscheinen würde.
E. 7.4 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden soweit nötig den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die slowenischen Behörden gegebenenfalls vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 7.5 Weitere Gründe, die unter dem Blickwinkel der Ermessensklauseln zu prüfen wären, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich.
E. 7.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den Staat, der ihren Antrag zu prüfen hat, selbst auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 7.7 Somit bleibt Slowenien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung für die Schweiz ist, wurde die Überstellung nach Slowenien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zur Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.H.).
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb der am 17. Juni 2019 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
E. 11.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, sind die Voraussetzungen nicht erfüllt und das Gesuch demzufolge abzuweisen.
E. 11.2 Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Barbara Kradolfer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3001/2019 Urteil vom 25. Juni 2019 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien A._______, geboren am (...), Libyen, vertreten durch lic. iur. Mario Amato, SOS Ticino Protezione giuridica della Regione Ticino e Svizzera centrale - Caritas Svizzera, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Juni 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 22. April 2019 im Bundesasylzentrum X._______ ein Asylgesuch (Akten SEM 1). Gleichentags verliess er das Zentrum wieder, wurde jedoch wenige Stunden später von der Kantonspolizei Y._______ festgenommen (Akten SEM 5; Akten BVGer 4). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 17. April 2019 bereits in Slowenien um Asyl ersucht hatte (Akten SEM 9). Daraufhin wurde ihm am 13. Mai 2019 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Sloweniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gewährt (Akten SEM 10). Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, er wolle nicht nach Slowenien zurückkehren, da Asylsuchende dort sich selbst überlassen würden. Er sei von den slowenischen Behörden inhaftiert und gedrängt worden, ein Asylgesuch einzureichen. Zudem habe er (gesundheitliches Problem) und leide seit einigen Jahren unter einer Depression. Diese werde zur Zeit nicht behandelt, sodass er unter Angst leide. Weiter erklärte sich der Beschwerdeführer damit einverstanden, dass er als volljähriger Asylsuchender behandelt werde (Akten SEM 14). B. Am 28. Mai 2019 ersuchte das SEM die slowenischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) (Akten SEM 11). Die slowenischen Behörden hiessen das Ersuchen am 30. Mai 2019 gut (Akten SEM 16). C. Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 (eröffnet am 6. Juni 2019) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug nach Slowenien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer (Akten SEM 17 und 18). D. Am 11. Juni 2019 gewährte die kantonale Migrationsbehörde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Anordnung der Ausschaffungshaft und zu den Ausreisemodalitäten. Unter anderem erklärte der Beschwerdeführer, mit der Rückschaffung nach Slowenien einverstanden zu sein, weil er nicht ins Gefängnis wolle, und auf ein Rechtsmittel gegen den Wegweisungsentscheid des SEM zu verzichten (Akten BVGer 4). E. Mit Beschwerde vom 14. Juni 2019 beantragt der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers die Aufhebung der Verfügung vom 3. Juni 2019 und die Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird darum ersucht, den Vollzug der Wegweisung per sofort auszusetzen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Verfahrensführung zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. F. Am 17. Juni 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Ebenfalls am 17. Juni 2019 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde überdies frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Zwar hat der Beschwerdeführer gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde erklärt, er verzichte auf die Erhebung eines Rechtsmittels (vgl. vorn Bst. D). Diese Erklärung erfolgte jedoch unter dem Eindruck der drohenden Ausschaffungshaft, die der Beschwerdeführer so kurz wie möglich halten wollte, und ohne Beizug des Rechtsvertreters, obwohl das Vertretungsverhältnis aktenkundig war. Aus diesen Gründen ist die Verzichtserklärung des Beschwerdeführers vorliegend unbeachtlich (vgl. Urteil des BGer 2C_865/2017 vom 22. März 2019 E. 2.4 m.H.), und es ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wie der vorliegenden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Das Urteil ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Es ist kein Schriftenwechsel durchgeführt worden (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl. take back) wird grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach dem Kapitel III durchgeführt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.4. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
5. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass Slowenien grundsätzlich für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (vgl. Beschwerdeschrift S. 3 Ziff. 2). Er macht jedoch geltend, er leide unter gesundheitlichen Problemen ([...]; vgl. Beschwerdebeilage 3). Da das slowenischen Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen gravierende Mängel aufwiesen, sei die Schweiz verpflichtet, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. 6. 6.1. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Slowenien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Zudem ist Slowenien verpflichtet, die Standards der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) zu beachten. 6.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verfahren in Slowenien weise diverse gravierende Mängel auf und reichte als Belege Berichte von Amnesty International ein. Aus diesen gehe hervor, dass Asylsuchende unzutreffende Auskünfte erhielten und die zur Verfügung gestellten Übersetzer vielfach nicht unabhängig und ungenügend ausgebildet seien (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 4 und Beschwerdebeilagen 4 und 5). 6.3. Diese Berichte betreffen Einzelfälle, lassen jedoch keinen Schluss auf generelle gravierende Mängel des slowenischen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende zu. Es ist daher davon auszugehen, Slowenien komme seinen Verpflichtungen aus den erwähnten Abkommen und Richtlinien nach (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-1362/2019 vom 26. März 2019 S. 5 und D-2677/2015 vom 25. August 2015 E. 7.2.3 m.H.). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1. Es bleibt, die Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zu prüfen. Gemäss letzterer kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 7.2. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.). 7.3. Zwar bestehen gemäss mehreren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts durchaus ernstzunehmende Hinweise auf nicht unerhebliche Mängel in der Gesundheitsversorgung psychisch kranker Asylsuchender in Slowenien. So bestehe die Gefahr, dass der Zugang zu entsprechenden Behandlungen für traumatisierte Personen eingeschränkt sein könnte (z.B. Psychotherapie). Zudem fehle es an Rehabilitierungszentren für Folteropfer (vgl. Urteil des BVGer D-7374/2016 vom 6. Februar 2017 E. 6.3.1 m.H. u.a. auf das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil D-2677/2015 vom 25. August 2015). Allerdings lagen diesen Urteilen Sachverhalte zugrunde, bei denen sich der Gesundheitszustand der betroffenen Personen aufgrund der eingereichten Arztberichte als deutlich schwerwiegender darstellte, als im vorliegenden Fall (vgl. D-7374/2016 E. 6.2, D-2677/2015 E. 7.5.2). Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ist nicht als derart gravierend anzusehen, dass eine Überstellung nach Slowenien unzulässig im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK erscheinen würde. 7.4. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden soweit nötig den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die slowenischen Behörden gegebenenfalls vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 7.5. Weitere Gründe, die unter dem Blickwinkel der Ermessensklauseln zu prüfen wären, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. 7.6. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den Staat, der ihren Antrag zu prüfen hat, selbst auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.7. Somit bleibt Slowenien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung für die Schweiz ist, wurde die Überstellung nach Slowenien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zur Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.H.).
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb der am 17. Juni 2019 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 11. 11.1. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, sind die Voraussetzungen nicht erfüllt und das Gesuch demzufolge abzuweisen. 11.2. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Barbara Kradolfer Versand: