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F-3013/2017

F-3013/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-07-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer versuchte erstmals am 5. Januar 2017 mit einem Reisebus von Frankreich kommend in die Schweiz einzureisen. Anlässlich der Zollkontrolle vermochte er weder ein gültiges Reisedokument noch ein Visum oder einen Aufenthaltstitel vorzuweisen. Auf entsprechenden Vorhalt gab er gegenüber dem Grenzwachtkorps in Basel an, er sei auf dem Weg in die Schweiz, einen näheren Grund dafür gebe es nicht. Als Geburtsdatum nannte er den (...). Gegen den Beschwerdeführer wurde vom Grenzwachtkorps umgehend eine Wegweisung mit sofortiger Wirkung erstellt und er wurde nach Frankreich zurückgewiesen (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A1). B. Am 22. April 2017 wurde der Beschwerdeführer in Zürich polizeilich angehalten und kontrolliert. Er war nicht in der Lage, seine Identität zu belegen. Als Geburtsdatum gab er den (...) an (SEM act. A7). Der Beschwerdeführer suchte gleichentags um Asyl in der Schweiz nach. Auf dem gemäss einem Vermerk selbständig ausgefüllten Personalienblatt wiederholte er als Geburtsdatum den (...) (SEM act. A2). C. Ein am 24. April 2017 vom SEM durchgeführter Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 9. November 2015 in Norwegen und am 13. Januar 2017 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM act. A5). D. Eine vom SEM in Auftrag gegebene Handknochenanalyse vom 26. April 2017 ergab ein Knochenalter des Beschwerdeführers von achtzehn Jahren (SEM act. A11). E. Der Beschwerdeführer wurde am 3. Mai 2017 zur Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP] SEM act. A13). Dabei trug er unter anderem vor, er sei nach iranischem Kalender im Jahr (...) geboren, den Tag und den Monat seiner Geburt kenne er hingegen nicht (Anmerkung BVGer: das Jahr (...) entspricht im gregorianischen Kalender dem Zeitraum von 20. März 2000 bis 20. März [...]; vgl. http://www.nabkal.de/kalrechiran.html ; Website besucht im Juli 2017). Er habe sein Heimatland vor etwa zwei Jahren verlassen und sich in der Folge unter anderem in Norwegen und Frankreich aufgehalten, wo er je ein Asylgesuch eingereicht habe. F. Ebenfalls am 3. Mai 2017 fanden Nachbefragungen statt, in deren Rahmen das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer Zuständigkeit Norwegens oder Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte und ihn darüber orientierte, dass davon auszugehen sei, er habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, weshalb er für das weitere Verfahren als volljährig betrachtet werde (SEM act. A14, A16). G. Am 8. Mai 2017 ersuchte das SEM die norwegischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die norwegischen Behörden hiessen das Gesuch mit Schreiben vom 9. Mai 2017 gut. Gleichzeitig wiesen sie darauf hin, der Beschwerdeführer habe in Norwegen am 7. November 2015 um Asyl ersucht. Er sei als minderjährig registriert und erachtet ("registered and considered") worden. Als dessen Geburtsdatum führten sie den (...) an. Der Beschwerdeführer habe am 30. November 2016 von Norwegen einen negativen Entscheid erhalten, gegen welchen er Beschwerde erhoben habe. Das Beschwerdeverfahren sei nach wie vor hängig. Der Beschwerdeführer gelte seit 4. Januar 2017 als vermisst. Norwegen habe ein Gesuch der französischen Behörden vom 17. Januar 2017 um dessen Rückübernahme gutgeheissen (SEM act. 21-24). H. Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 - eröffnet am 24. Mai 2017 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt werden könne. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am 9. November 2015 in Norwegen ein Asylgesuch eingereicht habe. Die norwegischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen des SEM gutgeheissen, womit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an Norwegen übergegangen sei. Mit seinen Einwänden könne der Beschwerdeführer die solchermassen festgestellte Zuständigkeit nicht widerlegen. Das SEM habe aufgrund erheblicher Zweifel an der von ihm behaupteten Minderjährigkeit eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung veranlasst, welche ein Knochenalter von mehr als 18 Jahren ergeben habe. Der Beschwerdeführer könne das geltend gemachte Alter mit keinerlei Identitätspapieren belegen. Zudem seien seine Angaben zum Geburtsdatum, seiner Schulbildung und seinen sozialen Beziehungen widersprüchlich, ungenau und unsubstantiiert. Er werde deshalb als volljährige Person behandelt. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Norwegen nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Somit sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Norwegen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt würde. Es lägen zudem keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Ferner seien auch keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz gegeben. I. Mit Eingabe vom 26. Mai 2017 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Mai 2017 sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Zur Begründung seines Rechtsmittels macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, er sei volljährig. In Norwegen sei eine Knochenanalyse durchgeführt worden und er sei als Minderjähriger registriert worden. Das SEM habe dies jedoch nicht berücksichtigt. Aufgrund seiner Minderjährigkeit sei die Schweiz verpflichtet, sein Asylgesuch zu prüfen. Er dürfe nicht nach Norwegen weggewiesen werden, wo ihm eine Abschiebung nach Afghanistan drohe. J. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 2. Juni 2017 einstweilen aus (Art. 56 VwVG). K. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2017 räumte der Instruktionsrichter der Beschwerde aufschiebende Wirkung ein. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, seine Mittellosigkeit zu belegen und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies er ab. Die Zwischenverfügung wurde von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Gericht retourniert. L. In seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe sich gegenüber dem Grenzwachtkorps und der zuständigen Kantonspolizei bzw. dem EVZ widersprüchlich bezüglich seines Geburtsdatums und -jahres geäussert und in der BzP angegeben, sein Geburtsdatum nicht zu kennen. Die von ihm angeführte Begründung dafür sei ebenso unglaubhaft. Auch sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zwar im Besitz einer Tazkera gewesen sei, jene Angaben jedoch ausser Acht gelassen und sein Geburtsjahr einer Notiz im elterlichen Koran entnommen habe. Der Beschwerdeführer habe das geltend gemachte Alter nicht mit amtlichen Ausweispapieren belegen oder deren Fehlen plausibel begründen können. Zudem habe er ungenaue und unsubstantiierte Angaben zu seinen sozialen Beziehungen und seiner Bildungslaufbahn gemacht. Eine Handknochenanalyse habe am 26. April 2017 ein Knochenalter von 18 Jahren ergeben, wobei keine Gründe für ein von der Norm abweichendes Knochenwachstum vorliegen würden. Die geltend gemachte Minderjährigkeit sei deshalb unglaubhaft. Es sei fragwürdig, ob die norwegischen Behörden den Beschwerdeführer tatsächlich als minderjährig erachten würden. Vor dem Hintergrund von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO sei vielmehr anzunehmen, dass die norwegischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen der französischen Behörden wie auch jenes der schweizerischen Behörden abgelehnt hätten, wäre der Beschwerdeführende in Norwegen tatsächlich als minderjährig registriert. Ein diesbezügliches Informationsersuchen an die norwegischen Behörden hätte Art. 34 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO verletzt, diene der Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten laut der genannten Regelung doch der "Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates". Vorliegend sei jedoch der zuständige Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Hinweises der norwegischen Behörden, wonach der Beschwerdeführer als Minderjähriger erachtet werde, mit der Gutheissung des Wiederaufnahmeersuchens bereits bestimmt gewesen. Die Information der norwegischen Behörden zur Minderjährigkeit entbehre der notwendigen Nachvollziehbarkeit und Verifizierbarkeit, um den Beschwerdeführer entgegen den eigenen Erkenntnissen als minderjährig zu erachten. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in Norwegen, Frankreich und schliesslich in der Schweiz um Asyl ersucht und damit gegen das Ziel des Dublin-Verfahrens, Mehrfachgesuche zu vermeiden, verstossen habe. Unbegleiteten Minderjährigen sei als besonders gefährdeten Personen ein rascher Zugang zur inhaltlichen Prüfung des Asylantrags zu gewährleisten. Eine inhaltliche Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers sei durch die norwegischen Behörden vorgenommen worden. M. In der Replik vom 30. Juni 2017 hielt der Beschwerdeführer daran fest, sein genaues Geburtsdatum nicht zu kennen. Sein Geburtsjahr (...) sei aber im Koran vermerkt gewesen und seine Mutter habe ihm gesagt, er sei im (...) geboren, nach europäischem Kalender somit etwa im Zeitraum (...). Er habe am 6. Januar 2017 dem Grenzwachtkorps angegeben, er sei ... Jahre alt, und am 22. April 2017 habe er der Polizei mitgeteilt, er sei ... Jahre alt. Beide Altersangaben seien korrekt. Das Grenzwachtkorps und die Polizei hätten von sich aus den "1. Januar" zum Geburtsjahr hinzugefügt. Die Handknochenanalyse sei mit Abweichungen von bis zu drei Jahren bekanntlich sehr ungenau. Sie dürfe daher zur Altersanalyse nicht herangezogen werden. Er besitze eine Tazkera, welche sich in Afghanistan befinde. Da er seit 2015 ohne Kontakt zu seiner Familie sei - diese lebe in einem kleinen Ort ohne Internet und Telefonnetz - sei es ihm unmöglich, diese zu beschaffen. In Norwegen sei ein Alterstest mit ihm gemacht worden. In der Folge sei er zwar als minderjährig, jedoch ohne sein Einverständnis mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden. Er verstehe nicht, weshalb das SEM unter den gegebenen Umständen einen Abschnitt in seiner Vernehmlassung mit "Zur bei den norwegischen Behörden registrieren Volljährigkeit" betitle und weshalb es mit den norwegischen Behörden keinen Informationsaustausch vorgenommen habe. Bei einer Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz könnte er zumindest eine vorläufige Aufnahme erwarten. Eine Wegweisung nach Afghanistan, wie Norwegen dies vorsehe, würde demgegenüber eine Gefährdung an Leib und Leben bedeuten.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.2 Die Begehren auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl bzw. Anordnung der vorläufigen Aufnahme gehen über den zulässigen Streitgegenstand hinaus. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist daher nicht weiter einzugehen und insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO.

E. 4.2 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).

E. 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Norwegen aufgehalten, wo er ein Asylverfahren durchlaufen hat. Bei dieser Sachlage ersuchte das SEM die norwegischen Behörden zu Recht um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Es ist dem SEM in diesem Zusammenhang beizupflichten, dass angesichts der widersprüchlichen und daher unglaubhaften Altersangaben des Beschwerdeführers (vgl. dazu nachstehend E. 5.6) trotz dessen Hinweise auf eine in Norwegen angeblich durchgeführte Handknochenanalyse und registrierte Minderjährigkeit keine zwingende Veranlassung für ein diesbezügliches Informationsersuchen an Norwegen bestand. Indem die norwegischen Behörden das Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist guthiessen, anerkannten sie die Zuständigkeit Norwegens ausdrücklich (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Norwegens ist damit gegeben.

E. 5.2 Das Zuständigkeitskriterium gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO hat indessen dann zurückzutreten, wenn von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte jener Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat. Unbegleitete Minderjährige sind von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8; Urteil des BVGer D-3534/2017 vom 28. Juni 2017 S. 9). Es ist demnach im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz zutreffend von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist.

E. 5.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die asylsuchende Person trägt grundsätzlich die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden - beispielsweise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) - abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Die asylsuchende Person hat bei der entsprechenden Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken.

E. 5.4 Die radiologische Untersuchung vom 26. April 2017 ergab ein Knochenalter des Beschwerdeführers von achtzehn Jahren (SEM act. A11). Der Unterschied zu dem vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Durchführung der Handknochenanalyse angegeben Alter (...) beträgt somit rund (...) Jahre. Zwar lassen die Ergebnisse einer radiologischen Untersuchung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu. Auch weisen sie generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf, insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - das behauptete Alter mit dem festgestellten Knochenalter um weniger als drei Jahre variiert (vgl. EMARK 2000 Nr. 19, bestätigt u.a. in EMARK 2000 Nr. 28, 2001 Nr. 23, 2004 Nr. 30). Dem Ergebnis der vorliegenden Handknochenanalyse kommt somit zwar kein erhöhter Beweiswert zu, aber es bildet ein Indiz für eine unzutreffende Altersangabe des Beschwerdeführers respektive seine mögliche Volljährigkeit und ist in eine Gesamtabwägung sämtlicher Indizien in Bezug auf das Alter einzubeziehen.

E. 5.5 Der Beschwerdeführer hat keine Identitätspapiere eingereicht. Bei der BzP führte er aus, er habe zwar eine Tazkera besessen, diese aber auf seiner Reise verloren. Es sei ihm nicht möglich, ein Papier zu beschaffen (SEM act. A13 S. 9). Damit nicht vereinbar sind seine Vorbringen im Beschwerdeverfahren. In seiner Replik legte er dar, eine Tazkera zu haben, diese befinde sich in Afghanistan. Es sei jedoch nicht möglich, diese zu beschaffen, da er keinen Kontakt zu seiner Familie aufnehmen könne. Diese lebe in einem kleinen Ort ohne Internet und Telefonnetz. Die gegensätzlichen Aussagen des Beschwerdeführers zum Verbleib seines Identitätspapiers sprechen gegen dessen Glaubwürdigkeit. Darüber hinaus ist nur schwer nachvollziehbar, dass es für ihn keinen Weg geben soll, mit Bekannten oder Verwandten in Afghanistan in Kontakt zu treten. Dies gilt umso mehr, als ihm die Bedeutung von Identitätspapieren im Asylverfahren namentlich anlässlich der BzP vom 3. Mai 2017 mitgeteilt worden ist (SEM act. A13 S. 9) und ihm genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, sich um deren Beschaffung zu bemühen; der Beschwerdeführer hält sich bereits seit 1 ¾ Jahren in Europa auf. Seine Erklärung, er habe keine Möglichkeit, zuhause nachzufragen, erscheint als Schutzbehauptung.

E. 5.6 Nach Vorliegen des Knochenaltersgutachtens hat das SEM den Beschwerdeführer zur weiteren Abklärung seines Alters am 3. Mai 2017 in Bezug auf seine Identität, das familiäre Umfeld und den schulischen Werdegang befragt (SEM act. A13, A14). Mit seinen Angaben vermag der Beschwerdeführer die vorgebrachte Minderjährigkeit nicht plausibel darzulegen. Während er bei seiner versuchten Einreise am 5. Januar 2017 gegenüber dem Grenzwachtkorps noch angeben hatte, am (...) geboren zu sein (SEM act. A1), führte er am 22. April 2017 bei seiner Anhaltung gegenüber der zuständigen Kantonspolizei wie gleichentags auf dem Personalienblatt im EVZ aus, sein Geburtsdatum sei der (...) (SEM act. A7, A2), und bei der BzP am 3. Mai 2017 trug er schliesslich vor, sein exaktes Geburtsdatum nicht zu kennen. Der Tag und der Monat seiner Geburt seien ihm nicht bekannt. Er wisse aber, dass er im Jahr (...) geboren sei. Als Erklärung für die unterschiedlichen Altersangaben gab er zu Protokoll, dass er beim selbst ausgefüllten Personalienblatt einfach so ein exaktes Geburtsdatum (...) aufgeschrieben habe. Bei der seinerzeitigen Grenzkontrolle im Januar 2017 sei er verwirrt gewesen, weil ihm sein genaues Geburtsdatum nicht bekannt gewesen sei. Er habe deshalb nicht gewusst, welche Angabe er machen solle. Diese Argumentationen überzeugen nicht. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer bei fehlender Kenntnis den Tag und Monat seiner Geburt offengelassen hätte, anstatt einfach irgendetwas auszufüllen. Weiter ist mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer immerhin sein Geburtsjahr zuverlässig kennen will, nicht nachvollziehbar, dass dennoch unterschiedliche Jahreszahlangaben protokolliert worden sind. Zwar trifft zu, dass der Jahreswechsel nach gregorianischem Kalender (am 31. Dezember) nicht mit jenem des iranischen Kalenders (am 30. März) übereinstimmt. Dies erklärt jedoch die widersprüchlichen Jahreszahlen nicht, wäre doch zu erwarten, dass der Beschwerdeführer entweder sein angebliches Geburtsjahr (...) oder aber sein Alter in Zahlen (z.B. ... Jahre) angeben hätte. Letzteres behauptet er denn auch in seiner Replik (dort S. 2: "Ich habe ihnen nur mein Alter gesagt. Ich habe deshalb keine falschen Informationen gegeben."), verstrickt sich damit allerdings in einen weiteren Widerspruch. Bei der BzP (SEM act. A13 S. 3 unten) gab er nämlich explizit zu Protokoll, er habe gegenüber dem Grenzwachtkorps "nicht (...) angegeben sondern (...)". Als nachgeschoben wirkt schliesslich das replikweise Vorbringen, seine Mutter habe ihm gesagt, er sei im (...) geboren, nach europäischem Kalender also etwa zwischen (...). Es wäre angesichts der wiederholten Vorhalte zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren zu erwarten gewesen, dass er die Eingrenzung auf den nunmehr genannten Zeitraum (...) umgehend vorgebracht hätte. Zudem widerspricht diese Angabe der Aussage des Beschwerdeführes bei der BzP vom 3. Mai 2017, er sei (...) alt (vgl. SEM act. 13, S. 3) Die zahlreichen Ungereimtheiten lassen die Altersangaben des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft und konstruiert erscheinen. Dieselbe Schlussfolgerung ergibt sich aus der nicht stimmigen Begründung des Beschwerdeführers, wie er von seinem Geburtsjahr erfahren haben will. So gab er in der BzP vom 3. Mai 2017 zu Protokoll, sein Geburtsjahr vor etwa vier oder fünf Jahren erfahren zu haben, indem er dieses auf der Hinterseite des Korans im Elternhaus gelesen habe. Auf Nachfrage führte er aus, den Koran zwar immer wieder gelesen, das Geburtsjahr aber deshalb nicht früher bemerkt zu haben, weil er dabei nicht auf jede Seite geachtet habe (SEM act. A13 S. 3). Wenig später gab er zu Protokoll, erst vor vier Jahren lesen gelernt zu haben (S. 5) bzw. bei seiner Ausreise aus dem Heimatland sein Alter noch nicht gekannt zu haben, wobei er auf entsprechenden Vorhalt zu seinen widersprüchlichen Angaben umgehend auf die frühere Aussage, sein Alter bereits seit vier oder fünf Jahren zu kennen, zurückkam (S. 6).

E. 5.7 Die norwegischen Behörden wiesen in ihrem Zustimmungsschreiben darauf hin, dass der Beschwerdeführer in Norwegen als minderjährig registriert worden sei. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wurde in Norwegen zur Feststellung seines Alters eine Handknochenanalyse (SEM act. A13 S.7 oben), mithin die gleiche Untersuchungsmethode wie im vorinstanzlichen Verfahren, durchgeführt. Das schliesslich registrierte Geburtsdatum (...) wurde von den norwegischen Behörden offenbar gestützt auf die seinerzeitige Altersangabe des Beschwerdeführers ([...]; SEM act. A13 S. 6 unten) und ausgehend vom Datum des Asylgesuchs in Norwegen (7. November 2015; SEM act. A23) festgelegt. Vor diesem Hintergrund bestand für das SEM keine Veranlassung zu einer Nachfrage zum Ergebnis der norwegischen Altersabklärungen. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass der in Norwegen registrierten Minderjährigkeit im vorliegenden Verfahren für sich genommen keine massgebliche Bedeutung zukommt. Eine Handknochenanalyse weist wie bereits ausgeführt nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf, insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - das behauptete Alter mit dem festgestellten Knochenalter um weniger als drei Jahre variiert (vgl. vorstehend E. 5.4).

E. 5.8 Nach Würdigung aller Umstände ist es dem Beschwerdeführer, welcher die Beweislast trägt, nicht gelungen, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Das Erreichen der Volljährigkeit erscheint aufgrund der Aktenlage eher als glaubhaft und von dieser ist auszugehen. Somit kann der Beschwerdeführer aus Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO keine Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs ableiten.

E. 6 Der Beschwerdeführer vermag die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zuständigkeit Norwegens auch mit den Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht zu negieren.

E. 6.1 Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Norwegen würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta mit sich bringen (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1). Norwegen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Insbesondere ist nicht erstellt, dass Norwegen systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie verstösst. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.2 Ferner ist zu prüfen, ob bei einer Überstellung nach Norwegen im konkreten Fall eine Verletzung internationalen öffentlichen Rechts drohen würde, welche die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel und zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichten würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 und 7.2). Zwar gilt im Rahmen des Dublin-Systems die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten des Dublin-Raums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Diese Vermutung kann jedoch durch ernsthafte Hinweise darauf, dass die Behörden des zuständigen Staates im konkreten Fall das internationale Recht nicht respektieren, umgestossen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und 7.5). Was eine allfällige Abschiebung nach Afghanistan betrifft, so gilt es zu bedenken, dass Norwegen wie ausgeführt Signatarstaat der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, weshalb von der Vermutung auszugehen ist, Norwegen komme dem Non-Refoulement-Prinzip nach Art. 33 Abs. 1 FK nach. Aus den Akten sind denn auch keine Gründe ersichtlich, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung des Beschwerdeführers in sein Erstasylland sprechen würden. Es liegen zudem keine ernsthaften Hinweise dafür vor, dem Beschwerdeführer wäre in Norwegen der Zugang zu einem ordentlichen Asylverfahren verwehrt worden. Es ist vielmehr davon auszugehen, er habe in Norwegen seine Rechte gegenüber den dort zuständigen Behörden umfassend wahrnehmen können, zumal die norwegischen Behörden in ihrem Zustimmungsschreiben vom 9. Mai 2017 dem SEM über ein nach wie vor pendentes Beschwerdeverfahren gegen den negativen Asylentscheid vom 30. November 2016 berichten. Damit sind keine zwingenden Gründe gegen eine Wegweisung ersichtlich, welche im Sinne der massgeblichen Praxis (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 7.2) eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO erfordern würden, was zum Selbsteintritt und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch die Schweiz führen würde.

E. 6.3 Das SEM hat sich im Weiteren im Rahmen der angefochtenen Verfügung gegen einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ausgesprochen. Dieser Entscheid, welcher vom Staatssekretariat in Kenntnis der persönlichen Umstände getroffen wurde, hält einer Überprüfung - soweit nach dem massgeblichen rechtlichen Rahmen zugänglich (vgl. dazu BVGE 2015/9 E. 7 und 8) - stand. Die Würdigung der Sache durch das SEM lässt keine rechtsfehlerhafte Ermessenausübung erkennen.

E. 6.4 Somit bleibt Norwegen der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 7 Nach dem Gesagten ist das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Anordnung der Wegweisung nach Norwegen zu bestätigen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

E. 8.1 Die Zwischenverfügung vom 8. Juni 2017, mit der der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, die von ihm behauptete Mittellosigkeit zu belegen, gilt - auch wenn der Beschwerdeführer sie nicht abholte - als eröffnet und entfaltete solchermassen Rechtswirkungen. Nachdem der Beschwerdeführer den geforderten Nachweis nicht erbracht hat, ist die prozessuale Bedürftigkeit nicht erstellt. Damit fehlt es an einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach abzuweisen.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3013/2017 Urteil vom 19. Juli 2017 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren am ..., Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer versuchte erstmals am 5. Januar 2017 mit einem Reisebus von Frankreich kommend in die Schweiz einzureisen. Anlässlich der Zollkontrolle vermochte er weder ein gültiges Reisedokument noch ein Visum oder einen Aufenthaltstitel vorzuweisen. Auf entsprechenden Vorhalt gab er gegenüber dem Grenzwachtkorps in Basel an, er sei auf dem Weg in die Schweiz, einen näheren Grund dafür gebe es nicht. Als Geburtsdatum nannte er den (...). Gegen den Beschwerdeführer wurde vom Grenzwachtkorps umgehend eine Wegweisung mit sofortiger Wirkung erstellt und er wurde nach Frankreich zurückgewiesen (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A1). B. Am 22. April 2017 wurde der Beschwerdeführer in Zürich polizeilich angehalten und kontrolliert. Er war nicht in der Lage, seine Identität zu belegen. Als Geburtsdatum gab er den (...) an (SEM act. A7). Der Beschwerdeführer suchte gleichentags um Asyl in der Schweiz nach. Auf dem gemäss einem Vermerk selbständig ausgefüllten Personalienblatt wiederholte er als Geburtsdatum den (...) (SEM act. A2). C. Ein am 24. April 2017 vom SEM durchgeführter Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 9. November 2015 in Norwegen und am 13. Januar 2017 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM act. A5). D. Eine vom SEM in Auftrag gegebene Handknochenanalyse vom 26. April 2017 ergab ein Knochenalter des Beschwerdeführers von achtzehn Jahren (SEM act. A11). E. Der Beschwerdeführer wurde am 3. Mai 2017 zur Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP] SEM act. A13). Dabei trug er unter anderem vor, er sei nach iranischem Kalender im Jahr (...) geboren, den Tag und den Monat seiner Geburt kenne er hingegen nicht (Anmerkung BVGer: das Jahr (...) entspricht im gregorianischen Kalender dem Zeitraum von 20. März 2000 bis 20. März [...]; vgl. http://www.nabkal.de/kalrechiran.html ; Website besucht im Juli 2017). Er habe sein Heimatland vor etwa zwei Jahren verlassen und sich in der Folge unter anderem in Norwegen und Frankreich aufgehalten, wo er je ein Asylgesuch eingereicht habe. F. Ebenfalls am 3. Mai 2017 fanden Nachbefragungen statt, in deren Rahmen das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer Zuständigkeit Norwegens oder Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte und ihn darüber orientierte, dass davon auszugehen sei, er habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, weshalb er für das weitere Verfahren als volljährig betrachtet werde (SEM act. A14, A16). G. Am 8. Mai 2017 ersuchte das SEM die norwegischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die norwegischen Behörden hiessen das Gesuch mit Schreiben vom 9. Mai 2017 gut. Gleichzeitig wiesen sie darauf hin, der Beschwerdeführer habe in Norwegen am 7. November 2015 um Asyl ersucht. Er sei als minderjährig registriert und erachtet ("registered and considered") worden. Als dessen Geburtsdatum führten sie den (...) an. Der Beschwerdeführer habe am 30. November 2016 von Norwegen einen negativen Entscheid erhalten, gegen welchen er Beschwerde erhoben habe. Das Beschwerdeverfahren sei nach wie vor hängig. Der Beschwerdeführer gelte seit 4. Januar 2017 als vermisst. Norwegen habe ein Gesuch der französischen Behörden vom 17. Januar 2017 um dessen Rückübernahme gutgeheissen (SEM act. 21-24). H. Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 - eröffnet am 24. Mai 2017 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt werden könne. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am 9. November 2015 in Norwegen ein Asylgesuch eingereicht habe. Die norwegischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen des SEM gutgeheissen, womit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an Norwegen übergegangen sei. Mit seinen Einwänden könne der Beschwerdeführer die solchermassen festgestellte Zuständigkeit nicht widerlegen. Das SEM habe aufgrund erheblicher Zweifel an der von ihm behaupteten Minderjährigkeit eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung veranlasst, welche ein Knochenalter von mehr als 18 Jahren ergeben habe. Der Beschwerdeführer könne das geltend gemachte Alter mit keinerlei Identitätspapieren belegen. Zudem seien seine Angaben zum Geburtsdatum, seiner Schulbildung und seinen sozialen Beziehungen widersprüchlich, ungenau und unsubstantiiert. Er werde deshalb als volljährige Person behandelt. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Norwegen nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Somit sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Norwegen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt würde. Es lägen zudem keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Ferner seien auch keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz gegeben. I. Mit Eingabe vom 26. Mai 2017 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Mai 2017 sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Zur Begründung seines Rechtsmittels macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, er sei volljährig. In Norwegen sei eine Knochenanalyse durchgeführt worden und er sei als Minderjähriger registriert worden. Das SEM habe dies jedoch nicht berücksichtigt. Aufgrund seiner Minderjährigkeit sei die Schweiz verpflichtet, sein Asylgesuch zu prüfen. Er dürfe nicht nach Norwegen weggewiesen werden, wo ihm eine Abschiebung nach Afghanistan drohe. J. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 2. Juni 2017 einstweilen aus (Art. 56 VwVG). K. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2017 räumte der Instruktionsrichter der Beschwerde aufschiebende Wirkung ein. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, seine Mittellosigkeit zu belegen und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies er ab. Die Zwischenverfügung wurde von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Gericht retourniert. L. In seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe sich gegenüber dem Grenzwachtkorps und der zuständigen Kantonspolizei bzw. dem EVZ widersprüchlich bezüglich seines Geburtsdatums und -jahres geäussert und in der BzP angegeben, sein Geburtsdatum nicht zu kennen. Die von ihm angeführte Begründung dafür sei ebenso unglaubhaft. Auch sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zwar im Besitz einer Tazkera gewesen sei, jene Angaben jedoch ausser Acht gelassen und sein Geburtsjahr einer Notiz im elterlichen Koran entnommen habe. Der Beschwerdeführer habe das geltend gemachte Alter nicht mit amtlichen Ausweispapieren belegen oder deren Fehlen plausibel begründen können. Zudem habe er ungenaue und unsubstantiierte Angaben zu seinen sozialen Beziehungen und seiner Bildungslaufbahn gemacht. Eine Handknochenanalyse habe am 26. April 2017 ein Knochenalter von 18 Jahren ergeben, wobei keine Gründe für ein von der Norm abweichendes Knochenwachstum vorliegen würden. Die geltend gemachte Minderjährigkeit sei deshalb unglaubhaft. Es sei fragwürdig, ob die norwegischen Behörden den Beschwerdeführer tatsächlich als minderjährig erachten würden. Vor dem Hintergrund von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO sei vielmehr anzunehmen, dass die norwegischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen der französischen Behörden wie auch jenes der schweizerischen Behörden abgelehnt hätten, wäre der Beschwerdeführende in Norwegen tatsächlich als minderjährig registriert. Ein diesbezügliches Informationsersuchen an die norwegischen Behörden hätte Art. 34 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO verletzt, diene der Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten laut der genannten Regelung doch der "Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates". Vorliegend sei jedoch der zuständige Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Hinweises der norwegischen Behörden, wonach der Beschwerdeführer als Minderjähriger erachtet werde, mit der Gutheissung des Wiederaufnahmeersuchens bereits bestimmt gewesen. Die Information der norwegischen Behörden zur Minderjährigkeit entbehre der notwendigen Nachvollziehbarkeit und Verifizierbarkeit, um den Beschwerdeführer entgegen den eigenen Erkenntnissen als minderjährig zu erachten. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in Norwegen, Frankreich und schliesslich in der Schweiz um Asyl ersucht und damit gegen das Ziel des Dublin-Verfahrens, Mehrfachgesuche zu vermeiden, verstossen habe. Unbegleiteten Minderjährigen sei als besonders gefährdeten Personen ein rascher Zugang zur inhaltlichen Prüfung des Asylantrags zu gewährleisten. Eine inhaltliche Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers sei durch die norwegischen Behörden vorgenommen worden. M. In der Replik vom 30. Juni 2017 hielt der Beschwerdeführer daran fest, sein genaues Geburtsdatum nicht zu kennen. Sein Geburtsjahr (...) sei aber im Koran vermerkt gewesen und seine Mutter habe ihm gesagt, er sei im (...) geboren, nach europäischem Kalender somit etwa im Zeitraum (...). Er habe am 6. Januar 2017 dem Grenzwachtkorps angegeben, er sei ... Jahre alt, und am 22. April 2017 habe er der Polizei mitgeteilt, er sei ... Jahre alt. Beide Altersangaben seien korrekt. Das Grenzwachtkorps und die Polizei hätten von sich aus den "1. Januar" zum Geburtsjahr hinzugefügt. Die Handknochenanalyse sei mit Abweichungen von bis zu drei Jahren bekanntlich sehr ungenau. Sie dürfe daher zur Altersanalyse nicht herangezogen werden. Er besitze eine Tazkera, welche sich in Afghanistan befinde. Da er seit 2015 ohne Kontakt zu seiner Familie sei - diese lebe in einem kleinen Ort ohne Internet und Telefonnetz - sei es ihm unmöglich, diese zu beschaffen. In Norwegen sei ein Alterstest mit ihm gemacht worden. In der Folge sei er zwar als minderjährig, jedoch ohne sein Einverständnis mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden. Er verstehe nicht, weshalb das SEM unter den gegebenen Umständen einen Abschnitt in seiner Vernehmlassung mit "Zur bei den norwegischen Behörden registrieren Volljährigkeit" betitle und weshalb es mit den norwegischen Behörden keinen Informationsaustausch vorgenommen habe. Bei einer Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz könnte er zumindest eine vorläufige Aufnahme erwarten. Eine Wegweisung nach Afghanistan, wie Norwegen dies vorsehe, würde demgegenüber eine Gefährdung an Leib und Leben bedeuten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Die Begehren auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl bzw. Anordnung der vorläufigen Aufnahme gehen über den zulässigen Streitgegenstand hinaus. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist daher nicht weiter einzugehen und insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO. 4.2 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). 4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Norwegen aufgehalten, wo er ein Asylverfahren durchlaufen hat. Bei dieser Sachlage ersuchte das SEM die norwegischen Behörden zu Recht um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Es ist dem SEM in diesem Zusammenhang beizupflichten, dass angesichts der widersprüchlichen und daher unglaubhaften Altersangaben des Beschwerdeführers (vgl. dazu nachstehend E. 5.6) trotz dessen Hinweise auf eine in Norwegen angeblich durchgeführte Handknochenanalyse und registrierte Minderjährigkeit keine zwingende Veranlassung für ein diesbezügliches Informationsersuchen an Norwegen bestand. Indem die norwegischen Behörden das Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist guthiessen, anerkannten sie die Zuständigkeit Norwegens ausdrücklich (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Norwegens ist damit gegeben. 5.2 Das Zuständigkeitskriterium gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO hat indessen dann zurückzutreten, wenn von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte jener Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat. Unbegleitete Minderjährige sind von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8; Urteil des BVGer D-3534/2017 vom 28. Juni 2017 S. 9). Es ist demnach im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz zutreffend von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. 5.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die asylsuchende Person trägt grundsätzlich die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden - beispielsweise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) - abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Die asylsuchende Person hat bei der entsprechenden Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. 5.4 Die radiologische Untersuchung vom 26. April 2017 ergab ein Knochenalter des Beschwerdeführers von achtzehn Jahren (SEM act. A11). Der Unterschied zu dem vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Durchführung der Handknochenanalyse angegeben Alter (...) beträgt somit rund (...) Jahre. Zwar lassen die Ergebnisse einer radiologischen Untersuchung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu. Auch weisen sie generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf, insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - das behauptete Alter mit dem festgestellten Knochenalter um weniger als drei Jahre variiert (vgl. EMARK 2000 Nr. 19, bestätigt u.a. in EMARK 2000 Nr. 28, 2001 Nr. 23, 2004 Nr. 30). Dem Ergebnis der vorliegenden Handknochenanalyse kommt somit zwar kein erhöhter Beweiswert zu, aber es bildet ein Indiz für eine unzutreffende Altersangabe des Beschwerdeführers respektive seine mögliche Volljährigkeit und ist in eine Gesamtabwägung sämtlicher Indizien in Bezug auf das Alter einzubeziehen. 5.5 Der Beschwerdeführer hat keine Identitätspapiere eingereicht. Bei der BzP führte er aus, er habe zwar eine Tazkera besessen, diese aber auf seiner Reise verloren. Es sei ihm nicht möglich, ein Papier zu beschaffen (SEM act. A13 S. 9). Damit nicht vereinbar sind seine Vorbringen im Beschwerdeverfahren. In seiner Replik legte er dar, eine Tazkera zu haben, diese befinde sich in Afghanistan. Es sei jedoch nicht möglich, diese zu beschaffen, da er keinen Kontakt zu seiner Familie aufnehmen könne. Diese lebe in einem kleinen Ort ohne Internet und Telefonnetz. Die gegensätzlichen Aussagen des Beschwerdeführers zum Verbleib seines Identitätspapiers sprechen gegen dessen Glaubwürdigkeit. Darüber hinaus ist nur schwer nachvollziehbar, dass es für ihn keinen Weg geben soll, mit Bekannten oder Verwandten in Afghanistan in Kontakt zu treten. Dies gilt umso mehr, als ihm die Bedeutung von Identitätspapieren im Asylverfahren namentlich anlässlich der BzP vom 3. Mai 2017 mitgeteilt worden ist (SEM act. A13 S. 9) und ihm genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, sich um deren Beschaffung zu bemühen; der Beschwerdeführer hält sich bereits seit 1 ¾ Jahren in Europa auf. Seine Erklärung, er habe keine Möglichkeit, zuhause nachzufragen, erscheint als Schutzbehauptung. 5.6 Nach Vorliegen des Knochenaltersgutachtens hat das SEM den Beschwerdeführer zur weiteren Abklärung seines Alters am 3. Mai 2017 in Bezug auf seine Identität, das familiäre Umfeld und den schulischen Werdegang befragt (SEM act. A13, A14). Mit seinen Angaben vermag der Beschwerdeführer die vorgebrachte Minderjährigkeit nicht plausibel darzulegen. Während er bei seiner versuchten Einreise am 5. Januar 2017 gegenüber dem Grenzwachtkorps noch angeben hatte, am (...) geboren zu sein (SEM act. A1), führte er am 22. April 2017 bei seiner Anhaltung gegenüber der zuständigen Kantonspolizei wie gleichentags auf dem Personalienblatt im EVZ aus, sein Geburtsdatum sei der (...) (SEM act. A7, A2), und bei der BzP am 3. Mai 2017 trug er schliesslich vor, sein exaktes Geburtsdatum nicht zu kennen. Der Tag und der Monat seiner Geburt seien ihm nicht bekannt. Er wisse aber, dass er im Jahr (...) geboren sei. Als Erklärung für die unterschiedlichen Altersangaben gab er zu Protokoll, dass er beim selbst ausgefüllten Personalienblatt einfach so ein exaktes Geburtsdatum (...) aufgeschrieben habe. Bei der seinerzeitigen Grenzkontrolle im Januar 2017 sei er verwirrt gewesen, weil ihm sein genaues Geburtsdatum nicht bekannt gewesen sei. Er habe deshalb nicht gewusst, welche Angabe er machen solle. Diese Argumentationen überzeugen nicht. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer bei fehlender Kenntnis den Tag und Monat seiner Geburt offengelassen hätte, anstatt einfach irgendetwas auszufüllen. Weiter ist mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer immerhin sein Geburtsjahr zuverlässig kennen will, nicht nachvollziehbar, dass dennoch unterschiedliche Jahreszahlangaben protokolliert worden sind. Zwar trifft zu, dass der Jahreswechsel nach gregorianischem Kalender (am 31. Dezember) nicht mit jenem des iranischen Kalenders (am 30. März) übereinstimmt. Dies erklärt jedoch die widersprüchlichen Jahreszahlen nicht, wäre doch zu erwarten, dass der Beschwerdeführer entweder sein angebliches Geburtsjahr (...) oder aber sein Alter in Zahlen (z.B. ... Jahre) angeben hätte. Letzteres behauptet er denn auch in seiner Replik (dort S. 2: "Ich habe ihnen nur mein Alter gesagt. Ich habe deshalb keine falschen Informationen gegeben."), verstrickt sich damit allerdings in einen weiteren Widerspruch. Bei der BzP (SEM act. A13 S. 3 unten) gab er nämlich explizit zu Protokoll, er habe gegenüber dem Grenzwachtkorps "nicht (...) angegeben sondern (...)". Als nachgeschoben wirkt schliesslich das replikweise Vorbringen, seine Mutter habe ihm gesagt, er sei im (...) geboren, nach europäischem Kalender also etwa zwischen (...). Es wäre angesichts der wiederholten Vorhalte zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren zu erwarten gewesen, dass er die Eingrenzung auf den nunmehr genannten Zeitraum (...) umgehend vorgebracht hätte. Zudem widerspricht diese Angabe der Aussage des Beschwerdeführes bei der BzP vom 3. Mai 2017, er sei (...) alt (vgl. SEM act. 13, S. 3) Die zahlreichen Ungereimtheiten lassen die Altersangaben des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft und konstruiert erscheinen. Dieselbe Schlussfolgerung ergibt sich aus der nicht stimmigen Begründung des Beschwerdeführers, wie er von seinem Geburtsjahr erfahren haben will. So gab er in der BzP vom 3. Mai 2017 zu Protokoll, sein Geburtsjahr vor etwa vier oder fünf Jahren erfahren zu haben, indem er dieses auf der Hinterseite des Korans im Elternhaus gelesen habe. Auf Nachfrage führte er aus, den Koran zwar immer wieder gelesen, das Geburtsjahr aber deshalb nicht früher bemerkt zu haben, weil er dabei nicht auf jede Seite geachtet habe (SEM act. A13 S. 3). Wenig später gab er zu Protokoll, erst vor vier Jahren lesen gelernt zu haben (S. 5) bzw. bei seiner Ausreise aus dem Heimatland sein Alter noch nicht gekannt zu haben, wobei er auf entsprechenden Vorhalt zu seinen widersprüchlichen Angaben umgehend auf die frühere Aussage, sein Alter bereits seit vier oder fünf Jahren zu kennen, zurückkam (S. 6). 5.7 Die norwegischen Behörden wiesen in ihrem Zustimmungsschreiben darauf hin, dass der Beschwerdeführer in Norwegen als minderjährig registriert worden sei. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wurde in Norwegen zur Feststellung seines Alters eine Handknochenanalyse (SEM act. A13 S.7 oben), mithin die gleiche Untersuchungsmethode wie im vorinstanzlichen Verfahren, durchgeführt. Das schliesslich registrierte Geburtsdatum (...) wurde von den norwegischen Behörden offenbar gestützt auf die seinerzeitige Altersangabe des Beschwerdeführers ([...]; SEM act. A13 S. 6 unten) und ausgehend vom Datum des Asylgesuchs in Norwegen (7. November 2015; SEM act. A23) festgelegt. Vor diesem Hintergrund bestand für das SEM keine Veranlassung zu einer Nachfrage zum Ergebnis der norwegischen Altersabklärungen. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass der in Norwegen registrierten Minderjährigkeit im vorliegenden Verfahren für sich genommen keine massgebliche Bedeutung zukommt. Eine Handknochenanalyse weist wie bereits ausgeführt nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf, insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - das behauptete Alter mit dem festgestellten Knochenalter um weniger als drei Jahre variiert (vgl. vorstehend E. 5.4). 5.8 Nach Würdigung aller Umstände ist es dem Beschwerdeführer, welcher die Beweislast trägt, nicht gelungen, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Das Erreichen der Volljährigkeit erscheint aufgrund der Aktenlage eher als glaubhaft und von dieser ist auszugehen. Somit kann der Beschwerdeführer aus Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO keine Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs ableiten. 6. Der Beschwerdeführer vermag die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zuständigkeit Norwegens auch mit den Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht zu negieren. 6.1 Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Norwegen würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta mit sich bringen (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1). Norwegen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Insbesondere ist nicht erstellt, dass Norwegen systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie verstösst. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.2 Ferner ist zu prüfen, ob bei einer Überstellung nach Norwegen im konkreten Fall eine Verletzung internationalen öffentlichen Rechts drohen würde, welche die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel und zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichten würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 und 7.2). Zwar gilt im Rahmen des Dublin-Systems die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten des Dublin-Raums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Diese Vermutung kann jedoch durch ernsthafte Hinweise darauf, dass die Behörden des zuständigen Staates im konkreten Fall das internationale Recht nicht respektieren, umgestossen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und 7.5). Was eine allfällige Abschiebung nach Afghanistan betrifft, so gilt es zu bedenken, dass Norwegen wie ausgeführt Signatarstaat der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, weshalb von der Vermutung auszugehen ist, Norwegen komme dem Non-Refoulement-Prinzip nach Art. 33 Abs. 1 FK nach. Aus den Akten sind denn auch keine Gründe ersichtlich, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung des Beschwerdeführers in sein Erstasylland sprechen würden. Es liegen zudem keine ernsthaften Hinweise dafür vor, dem Beschwerdeführer wäre in Norwegen der Zugang zu einem ordentlichen Asylverfahren verwehrt worden. Es ist vielmehr davon auszugehen, er habe in Norwegen seine Rechte gegenüber den dort zuständigen Behörden umfassend wahrnehmen können, zumal die norwegischen Behörden in ihrem Zustimmungsschreiben vom 9. Mai 2017 dem SEM über ein nach wie vor pendentes Beschwerdeverfahren gegen den negativen Asylentscheid vom 30. November 2016 berichten. Damit sind keine zwingenden Gründe gegen eine Wegweisung ersichtlich, welche im Sinne der massgeblichen Praxis (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 7.2) eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO erfordern würden, was zum Selbsteintritt und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch die Schweiz führen würde. 6.3 Das SEM hat sich im Weiteren im Rahmen der angefochtenen Verfügung gegen einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ausgesprochen. Dieser Entscheid, welcher vom Staatssekretariat in Kenntnis der persönlichen Umstände getroffen wurde, hält einer Überprüfung - soweit nach dem massgeblichen rechtlichen Rahmen zugänglich (vgl. dazu BVGE 2015/9 E. 7 und 8) - stand. Die Würdigung der Sache durch das SEM lässt keine rechtsfehlerhafte Ermessenausübung erkennen. 6.4 Somit bleibt Norwegen der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

7. Nach dem Gesagten ist das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Anordnung der Wegweisung nach Norwegen zu bestätigen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 8. 8.1 Die Zwischenverfügung vom 8. Juni 2017, mit der der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, die von ihm behauptete Mittellosigkeit zu belegen, gilt - auch wenn der Beschwerdeführer sie nicht abholte - als eröffnet und entfaltete solchermassen Rechtswirkungen. Nachdem der Beschwerdeführer den geforderten Nachweis nicht erbracht hat, ist die prozessuale Bedürftigkeit nicht erstellt. Damit fehlt es an einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach abzuweisen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: