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F-4562/2020

F-4562/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-04-22 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. Der aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer ersuchte am 2. Juli 2020 in der Schweiz um Asyl. Laut dem entsprechenden Rapport des Grenzwachtskorps vom 3. Juli 2020 gab er anlässlich der Anhaltung im Grenzbahnhof an, am (...) geboren zu sein (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 11). Bei der Ankunft im Bundesasylzentrum Basel erklärte er danach, am (...) geboren und minderjährig zu sein (SEM act. 1). Da das SEM Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hegte, wurde ihm hierzu am 27. Juli 2020 im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (UMA) im Beisein seiner Rechtsvertretung das rechtliche Gehör gewährt (SEM act. 14). Für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens betrachtete ihn die Vorinstanz anschliessend als volljährig und registrierte ihn mit dem Geburtsdatum (...). B. Am 7. August 2020 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen an. Im Rahmen dieser Anhörung reichte er eine Kopie des Duplikats seiner Tazkera ein und erklärte erneut, minderjährig zu sein. In Ergänzung zu den vorgebrachten Asylgründen führte er aus, er sei in die Schweiz gekommen, weil sein Bruder seit sechs Jahren hier lebe (SEM act. 18). C. Am 11. August 2020 brachte das SEM einen Bestreitungsvermerk zu den Altersangaben im ZEMIS an (SEM act. 20) und unterbreitete dem Beschwerdeführer tags darauf einen Entwurf zum Asylentscheid (SEM act. 22). Sein Rechtsvertreter reichte dazu am 13. August 2020 eine Stellungnahme ein. Wie bereits bei der Erstbefragung beantragte er in diesem Zusammenhang wiederum die Erstellung eines Altersgutachten. Mit Blick auf das im ZEMIS registrierte Geburtsdatum ersuchte er um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (SEM act. 23). D. Mit Verfügung vom 14. August 2020 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Ziff. 1, 2 und 3 des Verfügungsdispositivs). Mit gleichem Entscheid wurde er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen (Ziff. 4 und 5). Mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahmen beauftragte das SEM den Kanton St. Gallen (Ziff. 6). Ferner hielt es fest, dass über das ZEMIS-Datenänderungsgesuch mit separater Verfügung befunden werde (Ziff. 7). E. E.a Am 18. August 2020 gab die Vorinstanz beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (nachfolgend: IRM Basel) eine forensische Lebensalterseinschätzung in Auftrag. E.b Der Parteivertreter hielt dieses Vorgehen mit Schreiben vom 21. August 2020 für unzulässig, weil der Sachverhalt unvollständig abgeklärt sei und der Asylentscheid erst nach durchgeführter Altersbegutachtung hätte ergehen dürfen (SEM act. 28). E.c Am 25. August 2020 lag das Altersgutachten der IRM Basel vor. Zusammenfassend wurde darin festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe (SEM act. 29). E.d Am 7. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der rechtsmedizinischen Altersuntersuchung gewährt (SEM act. 31). Er machte davon am 11. September 2020 Gebrauch (SEM act. 33). F. Mit Beschwerde vom 14. September 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung vom 14. August 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei seine Minderjährigkeit festzustellen. Eventualiter sei Ziff. 6 der Verfügung vom 14. August 2020 aufzuheben, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (BVGer act. 1). Das Rechtsmittel war mit einer anonymisierten Fassung des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 25. August 2020 sowie zwei Unterstützungsschreiben (wovon eines unvollständig) betreffend Z._______, den älteren, dem Kanton Basel-Stadt zugewiesenen Bruder des Beschwerdeführers, ergänzt. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2020 forderte die ehemals zuständige Instruktionsrichterin aus Abteilung V den Beschwerdeführer auf, seine Rechtsbegehren zu präzisieren, insbesondere darzulegen, ob er auch die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls anfechten wolle oder ob sich die Begründung auf die Prüfung der geltend gemachten Minderjährigkeit beschränke. Zudem wurde er gebeten, jenes Schreiben, von welchem lediglich die erste Seite vorlag, vollständig einzureichen (BVGer act. 2). H. Am 24. September 2020 präzisierte der Parteivertreter die materiellen Rechtsbegehren dahingehend, es sei die Verfügung des SEM vom 14. August 2020 bezüglich der Feststellung des Alters des Beschwerdeführers aufzuheben und die Minderjährigkeit festzustellen (Rechtsbegehren 1). Des Weiteren sei Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und der Kanton Basel-Stadt mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme zu beauftragen (Rechtsbegehren 2); eventualiter seien die Altersfeststellung und die Kantonszuweisung in der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an das Staatssekretariat zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3). Ferner teilte der Rechtsvertreter mit, die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches nicht anfechten zu wollen und reichte das eine der beiden Unterstützungsschreiben, wie verlangt, vollständig nach (BVGer act. 4). I. Mit Verfügung vom 24. September 2020 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Datenänderung ab (Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs), stellte fest, dass die Personendaten im ZEMIS auf «X._______, ZEMIS. Nr. (...), geboren (...), alias Y._______, geboren (...), Afghanistan» lauteten (Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs), wies den Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 14. August 2020 ab (Ziff. 3 des Verfügungsdispositivs) und gab auch dem Antrag auf Zuweisung in den Kanton Basel-Stadt nicht statt (Ziff. 4 des Verfügungsdispositivs). Am 26. Oktober 2020 liess der Beschwerdeführer auch dagegen ein Rechtsmittel einlegen. J. Aufgrund dieser Sachverhaltsentwicklung wurde dem Beschwerdeführer am 18. November 2020 mitgeteilt, dass das Beschwerdeverfahren i.S. Kantonszuweisung unter der Geschäftsnummer F-4562/2020 in der Abteilung VI fortgeführt werde (BVGer act. 7). Tags darauf wies ihn die neu zuständige Instruktionsrichterin ausserdem darauf hin, dass die Beschwerde vom 26. Oktober 2020 betr. Datenänderung im ZEMIS in einem separaten Verfahren unter der Geschäftsnummer F-5250/2020 registriert worden sei, aber mit dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren koordiniert werde. K. Mit Schreiben vom 20. November 2020 reichte die berufliche Case Managerin von Z._______ eine von ihr verfasste «Stellungnahme zur Familienzusammenführung» und eine vom 8. Oktober 2020 datierende Bestätigung eines Allgemeinmediziners zu den Akten (BVGer act. 8). L. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und sah von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab (BVGer act. 9). M. Am 3. Dezember 2020 reichte die erwähnte Case Managerin ein Unterstützungsschreiben des Lehrbetriebes des älteren Bruders des Beschwerdeführers nach (BVGer act. 10). N. Das SEM schliesst in seiner Vernehmlassung vom 31. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 11). O. Replikweise hält der Beschwerdeführer am 1. März 2021 am eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest. Die Replik war mit einem vom 15. Februar 2021 datierenden Bericht eines Psychiaters über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergänzt (BVGer act. 15). P. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit nebst den vorinstanzlichen Akten des Beschwerdeführers auch die Akten seines Bruders Z._______ (N [...]) beigezogen. Q. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Verfahrensgegenstand bildet Ziff. 6 des Dispositivs des Asylentscheids vom 14. August 2020 («Der Kanton St. Gallen wird mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt»). Mit jenem Entscheid wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen, wobei seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen wurden. Die entsprechenden Dispositivziffern erwuchsen unangefochten in Rechtskraft (siehe dazu die Präzisierung des Rechtsmittels vom 24. September 2020 [BVGer act.4]). Sein Asylverfahren wurde somit mit der Anordnung der Wegweisung und deren vorläufiger Aufnahme abgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass für das vorliegende Verfahren - die Frage der Kantonszuweisung - nicht mehr das Asylrecht, sondern das Ausländerrecht Anwendung findet. Dafür spricht auch der Wortlaut von Art. 27 Abs. 3 AsylG, wo von der Kantonszuweisung der Asylsuchenden gesprochen wird. Schliesslich verweist Art. 44 AsylG für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung und eine allfällige vorläufige Aufnahme auf das Ausländerrecht (vgl. dazu Urteile des BVGer F-2081/2020 vom 11. September 2020 E. 1 oder F-4450/2019 vom 15. Juli 2020 E. 1).

E. 2.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 112 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [ AIG, SR 142.20]).

E. 2.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 Abs. 1 AIG).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und 6 BGG).

E. 3.1 Die Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme ist in Art. 85 AIG geregelt. Für die Verteilung von vorläufig aufgenommenen Personen verweist Art. 85 Abs. 2 AIG auf Art. 27 AsylG, der sinngemäss anzuwenden ist. Demnach weist die Vorinstanz die vorläufig aufgenommenen Personen den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Betroffenen Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei die Vorinstanz bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der vorläufig aufgenommenen Personen und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).

E. 3.2 Entscheide über die Zuweisung von vorläufig aufgenommenen Personen an einen Kanton oder über den Kantonswechsel können gemäss Art. 85 Abs. 4 AIG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Asylentscheid vom 14. August 2020 dem Kanton St. Gallen zugewiesen, er möchte jedoch zu seinem älteren Bruder Z._______, der seit Jahren als vorläufig Aufgenommener im Kanton Basel-Stadt wohnt. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Begriff «Einheit der Familie» im Ausländer- und Asylbereich einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Demnach fallen in der Regel Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen sowie deren minderjährige Kinder in diesen Schutzbereich (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Der Beschwerdeführer macht geltend, minderjährig zu sein. Es ist daher vorfrageweise zu prüfen, ob dies zutrifft, damit darüber befunden werden kann, ob er mit dem älteren Bruder (als für den unbegleiteten Minderjährigen verantwortlichen Geschwisterteil) eine Kernfamilie bildet.

E. 4.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf das Alter aus, dem Rapport des Grenzwachtkorps vom 3. Juli 2020 könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Auch bei der Einreise nach Serbien habe er sich eigener Darstellung in der Erstbefragung zufolge als Volljähriger ausgegeben. Dafür sprächen sodann die Aussagen seines älteren Bruders in dessen Asylverfahren. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringe, überzeuge nicht. Zwar habe er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen die Kopie des Duplikats einer Tazkera zu den Akten gelegt, woraus hervorgehe, dass er im Jahr 2020 sechzehn Jahre alt sei, jedoch enthielten auch seine Angaben zu diesem Dokument einige Unstimmigkeiten. Abgesehen davon habe er lediglich eine Kopie eingereicht. Darüber hinaus sei bekannt, dass afghanische Ausweise relativ einfach käuflich erwerbbar und leicht fälschbar seien. Eine weitere Ungereimtheit bestehe darin, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung behauptet habe, erstmals im Jahr (2020), als er in Österreich eingereist sei, über seine Mutter sein Alter in Erfahrung gebracht zu haben, was aufgrund seines Vorlebens unwahrscheinlich sei. Somit gelinge es ihm nicht, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen (SEM act. 22).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe vom 14. September 2020 diesbezüglich im Wesentlichen dagegen, bei der Beurteilung der Altersangaben sei im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprächen, vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht sei im Urteil A-1987/2016 vom 6. September 2016, mit Verweis auf das Urteil A-7588/2015 vom 26. Februar 2016, zum Schluss gekommen, dass im Asylverfahren im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit der gesuchstellenden Person ausgegangen werden müsse. Inzwischen liege ein Altersgutachten des IRM Basel vor, laut welchem sich in seinem Fall ein wahrscheinliches Alter von achtzehn Jahren ergebe. Die Schlussfolgerungen im Gutachten erschienen indes widersprüchlich, rein spekulativer Natur und könnten so nicht akzeptiert werden. Die seitens der Vorinstanz gehegten Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit wiederum gelte es zurückzuweisen. Auch den vermeintlichen Unstimmigkeiten in Bezug auf seine Äusserungen zur Tazkera könne nicht gefolgt werden. Die Aussagen zu seinem Alter, so der Beschwerdeführer, erwiesen sich vielmehr als konsistent und widerspruchsfrei. Davon ausgehend, dass es sich bei ihm um einen Minderjährigen handle, hätte das SEM ihn dem Kanton Basel-Stadt, dem Wohnkanton des älteren Bruders, zuweisen müssen. Im Übrigen kritisiert er das vorinstanzliche Vorgehen mit der separaten Prüfung des umstrittenen Alters losgelöst vom Asylentscheid als willkürlich und gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossend.

E. 5.1 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung jener Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.). Sämtliche Anhaltspunkte sind abzuwägen, wobei das Resultat des Altersgutachtens nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit darstellt (vgl. Urteil des BVGer D-6422/2016 vom 10. Januar 2017 E. 5.5).

E. 5.2 Wie eben erwähnt, ist das Geburtsdatum von der asylsuchenden Person im Asylverfahren zumindest glaubhaft zu machen. Sofern der Beschwerdeführer auf das Urteil des BVGer A-1987/2016 hinweist, welches mit Verweis auf das Urteil A-7588/2015 zum Schluss kommt, im Asylverfahren müsse im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit der gesuchstellenden Person ausgegangen werden, so ist dieser Grundsatz insofern zu präzisieren, als dass die gesuchstellende Person die von ihr behauptete Minderjährigkeit lediglich glaubhaft zu machen hat. Glaubhaft ist die Minderjährigkeit dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (BGE 140 III 610 E. 4.1; 130 III 321 E. 3.3). In einer Gesamtwürdigung müssen die Gründe, welche für die Minderjährigkeit sprechen, überwiegen (BVGE 2010/57 E. 2.3). Gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, respektive bleiben entsprechende Behauptungen unsubstanziiert, so ist von der Beweislosigkeit und mithin von einer Volljährigkeit auszugehen (vgl. Urteil des BVGer F-5170/2020 vom 16. März 2021 E. 6.6 m.H.).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer stellte am 2. Juli 2020 im Bundesasylzentrum Basel ein Asylgesuch, wobei er erklärte, minderjährig zu sein (Geburtsdatum: (...), siehe SEM act. 1). Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, hatte er beim Grenzübertritt gegenüber der Grenzwache zuvor angegeben, am (...) geboren zu sein (SEM act. 11). Die Angabe jeweils unterschiedlicher Geburtsdaten lässt bereits gewisse Zweifel an der im Asylverfahren behaupteten Minderjährigkeit aufkommen. Das SEM hat den Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vom 27. Juli 2020 damit konfrontiert und sein Geburtsdatum auf den (...) angepasst. Soweit er behauptet, das im Rapport des Grenzwachtkorps vom 3. Juli 2020 figurierende Geburtsdatum sei falsch, gilt es klarzustellen, dass die dort aufgenommenen Personalien auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers beruhen. Dass besagte Datenaufnahme auf fehlende Englischkenntnisse bzw. angebliche Verständigungsprobleme zurückzuführen gewesen sein soll, kann ihm nicht geglaubt werden, wurden sämtliche der sonst erfassten Personalien doch korrekt aufgenommen. Dazu passt, dass er in der Erstbefragung zunächst vorbrachte, auch in Serbien als Volljähriger erfasst worden zu sein, weil das Camp für Erwachsene näher gewesen sei als dasjenige für Minderjährige (SEM act. 14/6). Dass er sich in Serbien nachträglich an die Behörden gewandt habe, um sein Alter zu korrigieren, schob er nach, nachdem er sich im weiteren Verlauf der Befragung mit entsprechenden Unstimmigkeiten konfrontiert sah (SEM act. 14/10-11). Seine diesbezüglichen Vorbringen erscheinen, entgegen der Auffassung des Parteivertreters, mithin weder logisch noch nachvollziehbar.

E. 5.4 Bekräftigt wird die Annahme der Volljährigkeit durch die Ausführungen, die sein älterer Bruder Z._______ (registriertes Geburtsdatum: 1. Januar 2000) im betreffenden Asylerfahren zu seinem familiären Umfeld zu Protokoll gegeben hatte. Anlässlich der Befragung zur Person führte jener nämlich aus, Kamran sei zirka eineinhalb Jahre jünger als er, was dafür spricht, dass Letzterer volljährig ist. Wohl wird wiederholt eingewendet, Z.______ sei damals sehr jung gewesen und habe das genaue Alter daher nicht wissen können. Das entsprechende Protokoll der Befragung zur Person vom 2. Dezember 2015 enthält indes sowohl zur familiären Situation als auch zu den Asylvorbringen zeitlich präzise und nachvollziehbare Angaben (siehe N [...]), weshalb nicht ersichtlich wird, weshalb die Angaben von Z._______ zum Alter des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entsprechen sollten. Eine weitere Ungereimtheit ist darin zu erblicken, dass Letzterer in der Erstbefragung weismachen wollte, bei der Einreise nach Österreich im Jahre 2020 durch seine Mutter erstmals in seinem Leben erfahren zu haben, wie alt er sei (SEM act. 14/3). Zum einen musste ihm sein Alter aufgrund der ihm einst ausgestellten Tazkera nämlich bekannt sein, zum anderen erscheinen seine Äusserungen auch im Kontext der durchlaufenen Schulzeit als unwahrscheinlich und stehen überdies im Widerspruch zu den präzisen Altersangaben, welche er anlässlich der Anhörung vom 7. August 2020 im Zusammenhang mit Aussagen zu den Fluchtgründen machte (SEM act. 18/6). Es ist der Vorinstanz demnach nicht vorzuwerfen, dass sie aufgrund dessen Zweifel am geltend gemachten Alter des Beschwerdeführers hegte.

E. 5.5 Dem Beschwerdeführer ist es sodann nicht gelungen, sein Geburtsdatum anhand rechtsgenüglicher Identitätspapiere zu belegen. Zwar reichte er während der Anhörung zu den Asylgründen am 7. August 2020 eine Kopie des Duplikats seiner Tazkera nach, der zufolge er im Jahre 2020 sechzehn Jahre alt gewesen sei. Abgesehen davon, dass das Dokument nur in Kopie vorliegt, kommt diesem gemäss Rechtsprechung ohnehin nur ein verminderter Beweiswert zu, da es nicht fälschungssicher ist (siehe BVGE 2019 I/6 E. 6.2 und BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Zudem lässt sich das darauf figurierende Ausstellungsdatum (27. Juli 2020) weder mit den entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung noch denjenigen in der Anhörung in Einklang bringen.

E. 5.6 Ein weiteres Indiz für seine Minderjährigkeit erblickt der Parteivertreter schliesslich im Resultat des vom IRM Basel am 25. August 2020 erstellten Altersgutachtens, worauf näher einzugehen ist.

E. 5.6.1 Gemäss Gutachten des IRM Basel ergibt sich beim Beschwerdeführer anhand der erhobenen Befunde zum Zeitpunkt der Untersuchung am 21. August 2020 ein wahrscheinliches Lebensalter von achtzehn Jahren. Der Parteivertreter wendet dagegen ein, das von seinem Mandanten angegebene Alter von sechzehn Jahren und vier bzw. fünf Monaten stimme mit den Befunden der Handknochen- und Schlüsselbeinanalyse überein und erscheine demnach plausibel. Die Schlussfolgerungen der Experten seien widersprüchlich und spekulativer Natur. Es werde nicht ersichtlich, weshalb die einzelnen Altersuntersuchungen unterschiedlich gewichtet worden seien.

E. 5.6.2 Dem Altersgutachten, das nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt wurde und auf mehreren Einzeluntersuchungen basiert, kommt eine erhebliche Beweiskraft zu (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2; BVGE 2019 I/6 E. 6.1, 6.3-6.5). Gemäss der medizinischen Altersabklärung des IRM Basel entsprach der radiologische Befund der linken Hand des Beschwerdeführers dem Referenzbild eines 19-jährigen Jungen. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Altersschätzung der linken Hand mittels Röntgenuntersuchung grundsätzlich nur bis zur vollständigen Verknöcherung des Handskelettes durchgeführt werden könne, welche bei Knaben normalerweise ab einem minimalen Alter von 16.1 Jahren vorliegt. Die radiologische Untersuchung der medialen Schlüsselbeinepiphysen ergab ein mittleres Alter von 18.2 Jahren (+/- 1.1 Jahre). Das minimale Alter lag bei 16.4 Jahren. Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung konnte beim Beschwerdeführer an den Zähnen 1 bis 7 im 3. Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden, was ab einem Alter von sechzehn Jahren zur Beobachtung kommt. Dies kann jedoch nur als Mittelwert und nicht als Minimum gewertet werden. Die Ergebnisse der Untersuchung an den 3. Molaren (Weisheitszähnen) weisen auf einen vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums hin. Es kann daher nur noch ein Mindestalter angegeben werden. Dieses liegt bei siebzehn Jahren. Zusammenfassend gelangten die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe. Das Mindestalter betrage siebzehn Jahre (zum Ganzen siehe SEM act. 29).

E. 5.6.3 Da sowohl bei der Schlüsselbeinanalyse wie auch bei der zahnärztlichen Untersuchung das ermittelte Mindestalter unter achtzehn Jahren lag, sind gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anhand der Altersabklärung keine Aussage zur Minder- bzw. Volljährigkeit einer Person möglich, wenn das Maximalalter bei beiden oder einer Methode darüber liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). In einem Fall wie vorliegend sind denn sowohl eine Voll- wie auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist (siehe F-5170/2020 E. 7.4). Unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer ohnehin unterschiedliche Altersangaben machte, kann seiner Argumentation, dass das rechtsmedizinische Gutachten seine Minderjährigkeit belege, indes nicht gefolgt werden.

E. 5.6.4 Anzumerken wäre der Vollständigkeit halber, dass im vorinstanzlichen Vorgehen, losgelöst vom Asylverfahren eine medizinische Altersbestimmung in Auftrag zu geben, kein willkürliches oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossendes Verhalten erblickt werden kann. Die Frage der Minderjährigkeit stand aus Sicht des SEM bereits zum Zeitpunkt des Asylentscheids vom 14. August 2020 fest. Die obgenannte Beweisvorkehr nahm die Vorinstanz im Rahmen eines separaten Verfahrens vor, da bei der Prüfung von Datenänderungsgesuchen zum Teil andere Verfahrensregeln zur Anwendung gelangen. Dem Beschwerdeführer ist daraus kein Nachteil erwachsen.

E. 5.7 Eine Gesamtwürdigung aller Indizien ergibt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Für die Kantonszuweisung hat dies zur Folge, dass er mit seinem hier ansässigen älteren Bruder keine Kernfamilie bildet (siehe E. 4.1 hiervor).

E. 6.1 Hinsichtlich Beziehungen zwischen nahen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie, namentlich solchen von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern, setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK praxisgemäss voraus, dass sich die ausländische Person in einem besonderen, über die normalen affektiven Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis zum anwesenheitsberechtigten Elternteil beziehungsweise Geschwister befindet (vgl. BGE 144 II 2 E. 6.1; BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich - unabhängig vom Alter - namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e). Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bereits vorliegen. Die Beziehung fällt mit anderen Worten nur unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn das Abhängigkeitsverhältnis aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng ist (Urteil des BGer 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht hierzu rechtsmittelweise geltend, sein Bruder Z._______ möchte ihn in der Schweiz unterstützen und begleiten, damit er sich schnell in die hiesige Gesellschaft zu integrieren vermöge, genauso motiviert wie er (Bruder) zielstrebig die Schule besuchen sowie eine Ausbildung absolvieren könne. Eine Trennung der beiden Brüder werde eine negative Einwirkung auf seine eigene psychische Entwicklung haben und den gegenseitigen Kontakt sehr stark erschweren. Als Beleg dafür legte er im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens mehrere Dokumente ins Recht. Die Vorinstanz stellt sich in der Vernehmlassung derweil auf den Standpunkt, die eingereichten Schreiben vermöchten an der vorgenommenen Kantonszuteilung nichts zu ändern. Die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Probleme seien zwar bedauerlich, bislang habe er jedoch keinen Arztbericht eingereicht, welcher die gesundheitlichen Vorbringen bestätigen könnte. Deshalb lägen auch keine besonderen Umstände vor, welche gemäss Art. 22 AsylV1 gegen eine reguläre Kantonsverteilung sprächen.

E. 6.3 Den Akten kann entnommen werden, dass Z._______, der ältere Bruder des Beschwerdeführers, bereits im November 2015 in die Schweiz eingereist ist und um Asyl nachgesucht hat. Seit dem 11. November 2016 ist er vorläufig aufgenommen. Der Beschwerdeführer selbst gelangte erst anfangs Juli 2020 als Asylsuchender in die Schweiz. Daraus ist zu schliessen, dass die Beteiligten über einen Zeitraum von mehreren Jahren physisch getrennt lebten und während dieser Zeitspanne keinen über die üblichen Kommunikationsmittel hinausgehenden persönlichen Kontakt pflegten. Gegenteiliges wird denn auch nicht behauptet. Von einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der zitierten Rechtsprechung (siehe E. 6.1) kann somit keine Rede sein.

E. 6.4 Vor diesem Hintergrund können die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme zu keinem anderen Ergebnis führen. Zu den eingereichten Unterlagen gilt es vorweg anzumerken, dass sie überwiegend von Personen aus dem Umfeld des Bruders stammen und sich primär mit dessen Lebenssituation befassen. Auch die Mutmassungen, der Beschwerdeführer selber befinde sich in schlechter psychischer Verfassung und sei suizidgefährdet, basieren auf Unterstützungsschreiben des Hausarztes von Z._______ und einer Koordinatorin des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK), welche die betreffende Person weder medizinisch behandelt noch betreut haben (BVGer act. 8). Der einzige medizinische Bericht, der konkret auf den Beschwerdeführer Bezug nimmt, datiert vom 15. Februar 2021. Dem entsprechenden Antwortschreiben einer Fachperson für Psychiatrie und Psychotherapie zu Handen des Parteivertreters kann entnommen werden, dass der Patient wegen einer Anpassungsproblematik fünf Mal zu einer Sprechstunde erschienen ist. Es seien weder weitere Sitzungen vereinbart noch eine Therapiebedürftigkeit festgestellt worden. Der Gesundheitszustand des Betroffenen, der immer noch auf seinen Wunsch fixiert sei, nach Basel zu gehen, habe sich etwas stabilisiert. Zur Frage, ob eine familiäre Unterstützung hilfreich oder notwendig erscheine, könne er nicht Stellung nehmen (BVGer act. 15). Dem ist nichts beizufügen. Der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Nähe des älteren Bruders zu leben, ist zwar nachvollziehbar, vermag jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis im vorliegend entscheidenden Sinne zu begründen. Im Übrigen steht es den Betroffenen offen, sich zeitweilig gegenseitig zu besuchen. Die Distanz zwischen St. Gallen und Basel bewegt sich diesbezüglich in einem vertretbaren Rahmen.

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton St. Gallen den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 85 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2020 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG stattgegeben. Demzufolge ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. Da er auf Beschwerdeebene durch die ihm zugewiesene Parteivertretung vertreten ist, erwachsen ihm darüber hinaus keine Kosten. Dispositiv Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz, ad Ref-Nr. (...), mit den Akten (...) - das Migrationsamt des Kantons St. Gallen (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4562/2020 Urteil vom 22. April 2021 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien X._______, geboren (...), alias Y._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Patrik Eggenberger, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone. Sachverhalt: A. Der aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer ersuchte am 2. Juli 2020 in der Schweiz um Asyl. Laut dem entsprechenden Rapport des Grenzwachtskorps vom 3. Juli 2020 gab er anlässlich der Anhaltung im Grenzbahnhof an, am (...) geboren zu sein (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 11). Bei der Ankunft im Bundesasylzentrum Basel erklärte er danach, am (...) geboren und minderjährig zu sein (SEM act. 1). Da das SEM Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hegte, wurde ihm hierzu am 27. Juli 2020 im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (UMA) im Beisein seiner Rechtsvertretung das rechtliche Gehör gewährt (SEM act. 14). Für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens betrachtete ihn die Vorinstanz anschliessend als volljährig und registrierte ihn mit dem Geburtsdatum (...). B. Am 7. August 2020 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen an. Im Rahmen dieser Anhörung reichte er eine Kopie des Duplikats seiner Tazkera ein und erklärte erneut, minderjährig zu sein. In Ergänzung zu den vorgebrachten Asylgründen führte er aus, er sei in die Schweiz gekommen, weil sein Bruder seit sechs Jahren hier lebe (SEM act. 18). C. Am 11. August 2020 brachte das SEM einen Bestreitungsvermerk zu den Altersangaben im ZEMIS an (SEM act. 20) und unterbreitete dem Beschwerdeführer tags darauf einen Entwurf zum Asylentscheid (SEM act. 22). Sein Rechtsvertreter reichte dazu am 13. August 2020 eine Stellungnahme ein. Wie bereits bei der Erstbefragung beantragte er in diesem Zusammenhang wiederum die Erstellung eines Altersgutachten. Mit Blick auf das im ZEMIS registrierte Geburtsdatum ersuchte er um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (SEM act. 23). D. Mit Verfügung vom 14. August 2020 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Ziff. 1, 2 und 3 des Verfügungsdispositivs). Mit gleichem Entscheid wurde er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen (Ziff. 4 und 5). Mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahmen beauftragte das SEM den Kanton St. Gallen (Ziff. 6). Ferner hielt es fest, dass über das ZEMIS-Datenänderungsgesuch mit separater Verfügung befunden werde (Ziff. 7). E. E.a Am 18. August 2020 gab die Vorinstanz beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (nachfolgend: IRM Basel) eine forensische Lebensalterseinschätzung in Auftrag. E.b Der Parteivertreter hielt dieses Vorgehen mit Schreiben vom 21. August 2020 für unzulässig, weil der Sachverhalt unvollständig abgeklärt sei und der Asylentscheid erst nach durchgeführter Altersbegutachtung hätte ergehen dürfen (SEM act. 28). E.c Am 25. August 2020 lag das Altersgutachten der IRM Basel vor. Zusammenfassend wurde darin festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe (SEM act. 29). E.d Am 7. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der rechtsmedizinischen Altersuntersuchung gewährt (SEM act. 31). Er machte davon am 11. September 2020 Gebrauch (SEM act. 33). F. Mit Beschwerde vom 14. September 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung vom 14. August 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei seine Minderjährigkeit festzustellen. Eventualiter sei Ziff. 6 der Verfügung vom 14. August 2020 aufzuheben, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (BVGer act. 1). Das Rechtsmittel war mit einer anonymisierten Fassung des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 25. August 2020 sowie zwei Unterstützungsschreiben (wovon eines unvollständig) betreffend Z._______, den älteren, dem Kanton Basel-Stadt zugewiesenen Bruder des Beschwerdeführers, ergänzt. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2020 forderte die ehemals zuständige Instruktionsrichterin aus Abteilung V den Beschwerdeführer auf, seine Rechtsbegehren zu präzisieren, insbesondere darzulegen, ob er auch die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls anfechten wolle oder ob sich die Begründung auf die Prüfung der geltend gemachten Minderjährigkeit beschränke. Zudem wurde er gebeten, jenes Schreiben, von welchem lediglich die erste Seite vorlag, vollständig einzureichen (BVGer act. 2). H. Am 24. September 2020 präzisierte der Parteivertreter die materiellen Rechtsbegehren dahingehend, es sei die Verfügung des SEM vom 14. August 2020 bezüglich der Feststellung des Alters des Beschwerdeführers aufzuheben und die Minderjährigkeit festzustellen (Rechtsbegehren 1). Des Weiteren sei Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und der Kanton Basel-Stadt mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme zu beauftragen (Rechtsbegehren 2); eventualiter seien die Altersfeststellung und die Kantonszuweisung in der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an das Staatssekretariat zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3). Ferner teilte der Rechtsvertreter mit, die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches nicht anfechten zu wollen und reichte das eine der beiden Unterstützungsschreiben, wie verlangt, vollständig nach (BVGer act. 4). I. Mit Verfügung vom 24. September 2020 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Datenänderung ab (Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs), stellte fest, dass die Personendaten im ZEMIS auf «X._______, ZEMIS. Nr. (...), geboren (...), alias Y._______, geboren (...), Afghanistan» lauteten (Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs), wies den Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 14. August 2020 ab (Ziff. 3 des Verfügungsdispositivs) und gab auch dem Antrag auf Zuweisung in den Kanton Basel-Stadt nicht statt (Ziff. 4 des Verfügungsdispositivs). Am 26. Oktober 2020 liess der Beschwerdeführer auch dagegen ein Rechtsmittel einlegen. J. Aufgrund dieser Sachverhaltsentwicklung wurde dem Beschwerdeführer am 18. November 2020 mitgeteilt, dass das Beschwerdeverfahren i.S. Kantonszuweisung unter der Geschäftsnummer F-4562/2020 in der Abteilung VI fortgeführt werde (BVGer act. 7). Tags darauf wies ihn die neu zuständige Instruktionsrichterin ausserdem darauf hin, dass die Beschwerde vom 26. Oktober 2020 betr. Datenänderung im ZEMIS in einem separaten Verfahren unter der Geschäftsnummer F-5250/2020 registriert worden sei, aber mit dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren koordiniert werde. K. Mit Schreiben vom 20. November 2020 reichte die berufliche Case Managerin von Z._______ eine von ihr verfasste «Stellungnahme zur Familienzusammenführung» und eine vom 8. Oktober 2020 datierende Bestätigung eines Allgemeinmediziners zu den Akten (BVGer act. 8). L. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und sah von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab (BVGer act. 9). M. Am 3. Dezember 2020 reichte die erwähnte Case Managerin ein Unterstützungsschreiben des Lehrbetriebes des älteren Bruders des Beschwerdeführers nach (BVGer act. 10). N. Das SEM schliesst in seiner Vernehmlassung vom 31. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 11). O. Replikweise hält der Beschwerdeführer am 1. März 2021 am eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest. Die Replik war mit einem vom 15. Februar 2021 datierenden Bericht eines Psychiaters über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergänzt (BVGer act. 15). P. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit nebst den vorinstanzlichen Akten des Beschwerdeführers auch die Akten seines Bruders Z._______ (N [...]) beigezogen. Q. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Verfahrensgegenstand bildet Ziff. 6 des Dispositivs des Asylentscheids vom 14. August 2020 («Der Kanton St. Gallen wird mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt»). Mit jenem Entscheid wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen, wobei seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen wurden. Die entsprechenden Dispositivziffern erwuchsen unangefochten in Rechtskraft (siehe dazu die Präzisierung des Rechtsmittels vom 24. September 2020 [BVGer act.4]). Sein Asylverfahren wurde somit mit der Anordnung der Wegweisung und deren vorläufiger Aufnahme abgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass für das vorliegende Verfahren - die Frage der Kantonszuweisung - nicht mehr das Asylrecht, sondern das Ausländerrecht Anwendung findet. Dafür spricht auch der Wortlaut von Art. 27 Abs. 3 AsylG, wo von der Kantonszuweisung der Asylsuchenden gesprochen wird. Schliesslich verweist Art. 44 AsylG für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung und eine allfällige vorläufige Aufnahme auf das Ausländerrecht (vgl. dazu Urteile des BVGer F-2081/2020 vom 11. September 2020 E. 1 oder F-4450/2019 vom 15. Juli 2020 E. 1). 2. 2.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 112 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [ AIG, SR 142.20]). 2.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 Abs. 1 AIG). 2.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und 6 BGG). 3. 3.1 Die Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme ist in Art. 85 AIG geregelt. Für die Verteilung von vorläufig aufgenommenen Personen verweist Art. 85 Abs. 2 AIG auf Art. 27 AsylG, der sinngemäss anzuwenden ist. Demnach weist die Vorinstanz die vorläufig aufgenommenen Personen den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Betroffenen Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei die Vorinstanz bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der vorläufig aufgenommenen Personen und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). 3.2 Entscheide über die Zuweisung von vorläufig aufgenommenen Personen an einen Kanton oder über den Kantonswechsel können gemäss Art. 85 Abs. 4 AIG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Asylentscheid vom 14. August 2020 dem Kanton St. Gallen zugewiesen, er möchte jedoch zu seinem älteren Bruder Z._______, der seit Jahren als vorläufig Aufgenommener im Kanton Basel-Stadt wohnt. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Begriff «Einheit der Familie» im Ausländer- und Asylbereich einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Demnach fallen in der Regel Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen sowie deren minderjährige Kinder in diesen Schutzbereich (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Der Beschwerdeführer macht geltend, minderjährig zu sein. Es ist daher vorfrageweise zu prüfen, ob dies zutrifft, damit darüber befunden werden kann, ob er mit dem älteren Bruder (als für den unbegleiteten Minderjährigen verantwortlichen Geschwisterteil) eine Kernfamilie bildet. 4.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf das Alter aus, dem Rapport des Grenzwachtkorps vom 3. Juli 2020 könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Auch bei der Einreise nach Serbien habe er sich eigener Darstellung in der Erstbefragung zufolge als Volljähriger ausgegeben. Dafür sprächen sodann die Aussagen seines älteren Bruders in dessen Asylverfahren. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringe, überzeuge nicht. Zwar habe er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen die Kopie des Duplikats einer Tazkera zu den Akten gelegt, woraus hervorgehe, dass er im Jahr 2020 sechzehn Jahre alt sei, jedoch enthielten auch seine Angaben zu diesem Dokument einige Unstimmigkeiten. Abgesehen davon habe er lediglich eine Kopie eingereicht. Darüber hinaus sei bekannt, dass afghanische Ausweise relativ einfach käuflich erwerbbar und leicht fälschbar seien. Eine weitere Ungereimtheit bestehe darin, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung behauptet habe, erstmals im Jahr (2020), als er in Österreich eingereist sei, über seine Mutter sein Alter in Erfahrung gebracht zu haben, was aufgrund seines Vorlebens unwahrscheinlich sei. Somit gelinge es ihm nicht, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen (SEM act. 22). 4.3 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe vom 14. September 2020 diesbezüglich im Wesentlichen dagegen, bei der Beurteilung der Altersangaben sei im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprächen, vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht sei im Urteil A-1987/2016 vom 6. September 2016, mit Verweis auf das Urteil A-7588/2015 vom 26. Februar 2016, zum Schluss gekommen, dass im Asylverfahren im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit der gesuchstellenden Person ausgegangen werden müsse. Inzwischen liege ein Altersgutachten des IRM Basel vor, laut welchem sich in seinem Fall ein wahrscheinliches Alter von achtzehn Jahren ergebe. Die Schlussfolgerungen im Gutachten erschienen indes widersprüchlich, rein spekulativer Natur und könnten so nicht akzeptiert werden. Die seitens der Vorinstanz gehegten Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit wiederum gelte es zurückzuweisen. Auch den vermeintlichen Unstimmigkeiten in Bezug auf seine Äusserungen zur Tazkera könne nicht gefolgt werden. Die Aussagen zu seinem Alter, so der Beschwerdeführer, erwiesen sich vielmehr als konsistent und widerspruchsfrei. Davon ausgehend, dass es sich bei ihm um einen Minderjährigen handle, hätte das SEM ihn dem Kanton Basel-Stadt, dem Wohnkanton des älteren Bruders, zuweisen müssen. Im Übrigen kritisiert er das vorinstanzliche Vorgehen mit der separaten Prüfung des umstrittenen Alters losgelöst vom Asylentscheid als willkürlich und gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossend. 5. 5.1 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung jener Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.). Sämtliche Anhaltspunkte sind abzuwägen, wobei das Resultat des Altersgutachtens nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit darstellt (vgl. Urteil des BVGer D-6422/2016 vom 10. Januar 2017 E. 5.5). 5.2 Wie eben erwähnt, ist das Geburtsdatum von der asylsuchenden Person im Asylverfahren zumindest glaubhaft zu machen. Sofern der Beschwerdeführer auf das Urteil des BVGer A-1987/2016 hinweist, welches mit Verweis auf das Urteil A-7588/2015 zum Schluss kommt, im Asylverfahren müsse im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit der gesuchstellenden Person ausgegangen werden, so ist dieser Grundsatz insofern zu präzisieren, als dass die gesuchstellende Person die von ihr behauptete Minderjährigkeit lediglich glaubhaft zu machen hat. Glaubhaft ist die Minderjährigkeit dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (BGE 140 III 610 E. 4.1; 130 III 321 E. 3.3). In einer Gesamtwürdigung müssen die Gründe, welche für die Minderjährigkeit sprechen, überwiegen (BVGE 2010/57 E. 2.3). Gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, respektive bleiben entsprechende Behauptungen unsubstanziiert, so ist von der Beweislosigkeit und mithin von einer Volljährigkeit auszugehen (vgl. Urteil des BVGer F-5170/2020 vom 16. März 2021 E. 6.6 m.H.). 5.3 Der Beschwerdeführer stellte am 2. Juli 2020 im Bundesasylzentrum Basel ein Asylgesuch, wobei er erklärte, minderjährig zu sein (Geburtsdatum: (...), siehe SEM act. 1). Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, hatte er beim Grenzübertritt gegenüber der Grenzwache zuvor angegeben, am (...) geboren zu sein (SEM act. 11). Die Angabe jeweils unterschiedlicher Geburtsdaten lässt bereits gewisse Zweifel an der im Asylverfahren behaupteten Minderjährigkeit aufkommen. Das SEM hat den Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vom 27. Juli 2020 damit konfrontiert und sein Geburtsdatum auf den (...) angepasst. Soweit er behauptet, das im Rapport des Grenzwachtkorps vom 3. Juli 2020 figurierende Geburtsdatum sei falsch, gilt es klarzustellen, dass die dort aufgenommenen Personalien auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers beruhen. Dass besagte Datenaufnahme auf fehlende Englischkenntnisse bzw. angebliche Verständigungsprobleme zurückzuführen gewesen sein soll, kann ihm nicht geglaubt werden, wurden sämtliche der sonst erfassten Personalien doch korrekt aufgenommen. Dazu passt, dass er in der Erstbefragung zunächst vorbrachte, auch in Serbien als Volljähriger erfasst worden zu sein, weil das Camp für Erwachsene näher gewesen sei als dasjenige für Minderjährige (SEM act. 14/6). Dass er sich in Serbien nachträglich an die Behörden gewandt habe, um sein Alter zu korrigieren, schob er nach, nachdem er sich im weiteren Verlauf der Befragung mit entsprechenden Unstimmigkeiten konfrontiert sah (SEM act. 14/10-11). Seine diesbezüglichen Vorbringen erscheinen, entgegen der Auffassung des Parteivertreters, mithin weder logisch noch nachvollziehbar. 5.4 Bekräftigt wird die Annahme der Volljährigkeit durch die Ausführungen, die sein älterer Bruder Z._______ (registriertes Geburtsdatum: 1. Januar 2000) im betreffenden Asylerfahren zu seinem familiären Umfeld zu Protokoll gegeben hatte. Anlässlich der Befragung zur Person führte jener nämlich aus, Kamran sei zirka eineinhalb Jahre jünger als er, was dafür spricht, dass Letzterer volljährig ist. Wohl wird wiederholt eingewendet, Z.______ sei damals sehr jung gewesen und habe das genaue Alter daher nicht wissen können. Das entsprechende Protokoll der Befragung zur Person vom 2. Dezember 2015 enthält indes sowohl zur familiären Situation als auch zu den Asylvorbringen zeitlich präzise und nachvollziehbare Angaben (siehe N [...]), weshalb nicht ersichtlich wird, weshalb die Angaben von Z._______ zum Alter des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entsprechen sollten. Eine weitere Ungereimtheit ist darin zu erblicken, dass Letzterer in der Erstbefragung weismachen wollte, bei der Einreise nach Österreich im Jahre 2020 durch seine Mutter erstmals in seinem Leben erfahren zu haben, wie alt er sei (SEM act. 14/3). Zum einen musste ihm sein Alter aufgrund der ihm einst ausgestellten Tazkera nämlich bekannt sein, zum anderen erscheinen seine Äusserungen auch im Kontext der durchlaufenen Schulzeit als unwahrscheinlich und stehen überdies im Widerspruch zu den präzisen Altersangaben, welche er anlässlich der Anhörung vom 7. August 2020 im Zusammenhang mit Aussagen zu den Fluchtgründen machte (SEM act. 18/6). Es ist der Vorinstanz demnach nicht vorzuwerfen, dass sie aufgrund dessen Zweifel am geltend gemachten Alter des Beschwerdeführers hegte. 5.5 Dem Beschwerdeführer ist es sodann nicht gelungen, sein Geburtsdatum anhand rechtsgenüglicher Identitätspapiere zu belegen. Zwar reichte er während der Anhörung zu den Asylgründen am 7. August 2020 eine Kopie des Duplikats seiner Tazkera nach, der zufolge er im Jahre 2020 sechzehn Jahre alt gewesen sei. Abgesehen davon, dass das Dokument nur in Kopie vorliegt, kommt diesem gemäss Rechtsprechung ohnehin nur ein verminderter Beweiswert zu, da es nicht fälschungssicher ist (siehe BVGE 2019 I/6 E. 6.2 und BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Zudem lässt sich das darauf figurierende Ausstellungsdatum (27. Juli 2020) weder mit den entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung noch denjenigen in der Anhörung in Einklang bringen. 5.6 Ein weiteres Indiz für seine Minderjährigkeit erblickt der Parteivertreter schliesslich im Resultat des vom IRM Basel am 25. August 2020 erstellten Altersgutachtens, worauf näher einzugehen ist. 5.6.1 Gemäss Gutachten des IRM Basel ergibt sich beim Beschwerdeführer anhand der erhobenen Befunde zum Zeitpunkt der Untersuchung am 21. August 2020 ein wahrscheinliches Lebensalter von achtzehn Jahren. Der Parteivertreter wendet dagegen ein, das von seinem Mandanten angegebene Alter von sechzehn Jahren und vier bzw. fünf Monaten stimme mit den Befunden der Handknochen- und Schlüsselbeinanalyse überein und erscheine demnach plausibel. Die Schlussfolgerungen der Experten seien widersprüchlich und spekulativer Natur. Es werde nicht ersichtlich, weshalb die einzelnen Altersuntersuchungen unterschiedlich gewichtet worden seien. 5.6.2 Dem Altersgutachten, das nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt wurde und auf mehreren Einzeluntersuchungen basiert, kommt eine erhebliche Beweiskraft zu (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2; BVGE 2019 I/6 E. 6.1, 6.3-6.5). Gemäss der medizinischen Altersabklärung des IRM Basel entsprach der radiologische Befund der linken Hand des Beschwerdeführers dem Referenzbild eines 19-jährigen Jungen. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Altersschätzung der linken Hand mittels Röntgenuntersuchung grundsätzlich nur bis zur vollständigen Verknöcherung des Handskelettes durchgeführt werden könne, welche bei Knaben normalerweise ab einem minimalen Alter von 16.1 Jahren vorliegt. Die radiologische Untersuchung der medialen Schlüsselbeinepiphysen ergab ein mittleres Alter von 18.2 Jahren (+/- 1.1 Jahre). Das minimale Alter lag bei 16.4 Jahren. Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung konnte beim Beschwerdeführer an den Zähnen 1 bis 7 im 3. Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden, was ab einem Alter von sechzehn Jahren zur Beobachtung kommt. Dies kann jedoch nur als Mittelwert und nicht als Minimum gewertet werden. Die Ergebnisse der Untersuchung an den 3. Molaren (Weisheitszähnen) weisen auf einen vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums hin. Es kann daher nur noch ein Mindestalter angegeben werden. Dieses liegt bei siebzehn Jahren. Zusammenfassend gelangten die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe. Das Mindestalter betrage siebzehn Jahre (zum Ganzen siehe SEM act. 29). 5.6.3 Da sowohl bei der Schlüsselbeinanalyse wie auch bei der zahnärztlichen Untersuchung das ermittelte Mindestalter unter achtzehn Jahren lag, sind gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anhand der Altersabklärung keine Aussage zur Minder- bzw. Volljährigkeit einer Person möglich, wenn das Maximalalter bei beiden oder einer Methode darüber liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). In einem Fall wie vorliegend sind denn sowohl eine Voll- wie auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist (siehe F-5170/2020 E. 7.4). Unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer ohnehin unterschiedliche Altersangaben machte, kann seiner Argumentation, dass das rechtsmedizinische Gutachten seine Minderjährigkeit belege, indes nicht gefolgt werden. 5.6.4 Anzumerken wäre der Vollständigkeit halber, dass im vorinstanzlichen Vorgehen, losgelöst vom Asylverfahren eine medizinische Altersbestimmung in Auftrag zu geben, kein willkürliches oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossendes Verhalten erblickt werden kann. Die Frage der Minderjährigkeit stand aus Sicht des SEM bereits zum Zeitpunkt des Asylentscheids vom 14. August 2020 fest. Die obgenannte Beweisvorkehr nahm die Vorinstanz im Rahmen eines separaten Verfahrens vor, da bei der Prüfung von Datenänderungsgesuchen zum Teil andere Verfahrensregeln zur Anwendung gelangen. Dem Beschwerdeführer ist daraus kein Nachteil erwachsen. 5.7 Eine Gesamtwürdigung aller Indizien ergibt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Für die Kantonszuweisung hat dies zur Folge, dass er mit seinem hier ansässigen älteren Bruder keine Kernfamilie bildet (siehe E. 4.1 hiervor). 6. 6.1 Hinsichtlich Beziehungen zwischen nahen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie, namentlich solchen von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern, setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK praxisgemäss voraus, dass sich die ausländische Person in einem besonderen, über die normalen affektiven Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis zum anwesenheitsberechtigten Elternteil beziehungsweise Geschwister befindet (vgl. BGE 144 II 2 E. 6.1; BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich - unabhängig vom Alter - namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e). Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bereits vorliegen. Die Beziehung fällt mit anderen Worten nur unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn das Abhängigkeitsverhältnis aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng ist (Urteil des BGer 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). 6.2 Der Beschwerdeführer macht hierzu rechtsmittelweise geltend, sein Bruder Z._______ möchte ihn in der Schweiz unterstützen und begleiten, damit er sich schnell in die hiesige Gesellschaft zu integrieren vermöge, genauso motiviert wie er (Bruder) zielstrebig die Schule besuchen sowie eine Ausbildung absolvieren könne. Eine Trennung der beiden Brüder werde eine negative Einwirkung auf seine eigene psychische Entwicklung haben und den gegenseitigen Kontakt sehr stark erschweren. Als Beleg dafür legte er im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens mehrere Dokumente ins Recht. Die Vorinstanz stellt sich in der Vernehmlassung derweil auf den Standpunkt, die eingereichten Schreiben vermöchten an der vorgenommenen Kantonszuteilung nichts zu ändern. Die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Probleme seien zwar bedauerlich, bislang habe er jedoch keinen Arztbericht eingereicht, welcher die gesundheitlichen Vorbringen bestätigen könnte. Deshalb lägen auch keine besonderen Umstände vor, welche gemäss Art. 22 AsylV1 gegen eine reguläre Kantonsverteilung sprächen. 6.3 Den Akten kann entnommen werden, dass Z._______, der ältere Bruder des Beschwerdeführers, bereits im November 2015 in die Schweiz eingereist ist und um Asyl nachgesucht hat. Seit dem 11. November 2016 ist er vorläufig aufgenommen. Der Beschwerdeführer selbst gelangte erst anfangs Juli 2020 als Asylsuchender in die Schweiz. Daraus ist zu schliessen, dass die Beteiligten über einen Zeitraum von mehreren Jahren physisch getrennt lebten und während dieser Zeitspanne keinen über die üblichen Kommunikationsmittel hinausgehenden persönlichen Kontakt pflegten. Gegenteiliges wird denn auch nicht behauptet. Von einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der zitierten Rechtsprechung (siehe E. 6.1) kann somit keine Rede sein. 6.4 Vor diesem Hintergrund können die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme zu keinem anderen Ergebnis führen. Zu den eingereichten Unterlagen gilt es vorweg anzumerken, dass sie überwiegend von Personen aus dem Umfeld des Bruders stammen und sich primär mit dessen Lebenssituation befassen. Auch die Mutmassungen, der Beschwerdeführer selber befinde sich in schlechter psychischer Verfassung und sei suizidgefährdet, basieren auf Unterstützungsschreiben des Hausarztes von Z._______ und einer Koordinatorin des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK), welche die betreffende Person weder medizinisch behandelt noch betreut haben (BVGer act. 8). Der einzige medizinische Bericht, der konkret auf den Beschwerdeführer Bezug nimmt, datiert vom 15. Februar 2021. Dem entsprechenden Antwortschreiben einer Fachperson für Psychiatrie und Psychotherapie zu Handen des Parteivertreters kann entnommen werden, dass der Patient wegen einer Anpassungsproblematik fünf Mal zu einer Sprechstunde erschienen ist. Es seien weder weitere Sitzungen vereinbart noch eine Therapiebedürftigkeit festgestellt worden. Der Gesundheitszustand des Betroffenen, der immer noch auf seinen Wunsch fixiert sei, nach Basel zu gehen, habe sich etwas stabilisiert. Zur Frage, ob eine familiäre Unterstützung hilfreich oder notwendig erscheine, könne er nicht Stellung nehmen (BVGer act. 15). Dem ist nichts beizufügen. Der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Nähe des älteren Bruders zu leben, ist zwar nachvollziehbar, vermag jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis im vorliegend entscheidenden Sinne zu begründen. Im Übrigen steht es den Betroffenen offen, sich zeitweilig gegenseitig zu besuchen. Die Distanz zwischen St. Gallen und Basel bewegt sich diesbezüglich in einem vertretbaren Rahmen. 6.5 Zusammenfassend hat die Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton St. Gallen den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 85 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2020 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG stattgegeben. Demzufolge ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. Da er auf Beschwerdeebene durch die ihm zugewiesene Parteivertretung vertreten ist, erwachsen ihm darüber hinaus keine Kosten. Dispositiv Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz, ad Ref-Nr. (...), mit den Akten (...)

- das Migrationsamt des Kantons St. Gallen (in Kopie)