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E-5728/2017

E-5728/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-09 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara, suchte am 18. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nach, wobei er angab, im Jahr (...) geboren und damit minderjährig zu sein. B. Am 23. Oktober 2015 führte das Kantonsspital Frauenfeld im Auftrag des SEM eine radiologische Knochenaltersanalyse zur Überprüfung der Altersangabe des Beschwerdeführers durch. Die Untersuchung ergab ein wahrscheinliches Alter von 19 Jahren oder mehr. C. Am 27. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und dem Reiseweg befragt (Befragung zur Person BzP ). Dabei gab er an, er wisse nicht, wann er geboren sei. Gemäss der Aussage seiner Mutter sei er (...) Jahre alt, wobei sie sein genaues Geburtsdatum ebenfalls nicht kennen würde. In der Folge gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse. Dieser erklärte sich damit einverstanden, dass er im weiteren Verfahren als volljährige Person behandelt und ihm folglich keine Vertrauensperson zur Seite gestellt werde. D. D.a Anlässlich der Bundesanhörung am 8. August 2017 machte der Beschwerdeführer geltend, in C._______, einem Dorf im afghanischen Distrikt Jaghuri in der Provinz Ghazni geboren zu sein. Er führte im Wesentlichen aus, sein Vater sei während des Krieges zwischen den Hazara und den Paschtunen von einem Grossgrundbesitzer beschuldigt worden, dessen Bruder getötet zu haben. Nachdem die Taliban - zu welchen der Grossgrundbesitzer guten Kontakt gehabt habe - Einzug in Afghanistan gehalten hätten, sei das Haus seiner Familie gestürmt und sein Vater von den Taliban umgebracht worden. Aus Angst vor weiteren Vergeltungsmassnahmen sei seine Mutter zusammen mit seinem Onkel väterlicherseits und ihm, dem damals (...) oder (...) Jahre alten Beschwerdeführer, aus Afghanistan nach Pakistan geflüchtet. Sie hätten fortan illegal in Quetta gelebt. Dort sei sein heute (...)-jähriger Bruder zur Welt gekommen. Sein Onkel sei vor etwa (...) Jahren verstorben. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan sei auch seine Mutter verstorben. Aufgrund seines illegalen Status und seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara seien die Lebensbedingungen in Quetta sehr schwierig gewesen. Er habe deswegen auch keine öffentliche Schule besuchen dürfen. Der Beschwerdeführer gab weiter zu Protokoll, dass er weder afghanische noch pakistanische Identitätsdokumente besitze. Seine Mutter habe ihre afghanischen Identitätsdokumente (Tazkira) auf der Flucht nach Pakistan verloren und danach keine neuen mehr beantragt. Die Familie sei auch nicht im Besitz einer afghanischen Flüchtlingskarte oder einer sogenannten "Proof of Registration Card" gewesen. Auch habe sie sich nie durch die UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees; Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen) registrieren lassen. Betreffend eine mögliche Rückkehr nach Afghanistan gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er sich heute noch vor Vergeltungsmassnahmen seitens des Grossgrundbesitzers, welcher für den Tod seines Vaters verantwortlich gewesen sei, fürchte. Weil er kein afghanisches Identitätsdokument besitze, könne er nicht nach Afghanistan zurückkehren. Aber auch nach Pakistan könne er nicht zurückkehren, weil die pakistanische Regierung Afghanen zurückschicke und weil er als Hazara in Quetta um sein Leben fürchten müsse. D.b Der Beschwerdeführer gab keine Identitätsdokumente zu den Akten. Er stellte jedoch in Aussicht, zum Nachweis seiner afghanischen Staatsangehörigkeit und seines Aufenthaltes in Pakistan eine Schulbestätigung seines Bruders und eine Friedhofsregistrierung seiner in Quetta beigesetzten Mutter nachzureichen. E. Gemäss Eintrag im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) legte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den 1. Januar 1997 fest. F. Mit Eingabe vom 23. August 2017 reichte der Beschwerdeführer die anlässlich der Anhörung in Aussicht gestellten Dokumente, eine Schulbestätigung seines Bruders und eine Friedhofsregistrierung seiner Mutter (je in Kopie), zu den vorinstanzlichen Akten. G. Mit Verfügung vom 31. August 2017, eröffnet am 8. September 2017, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und verfügte - unter gleichzeitiger Anordnung des Vollzugs - seine Wegweisung aus der Schweiz. H. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anweisung des SEM, die vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Schliesslich sei ihm eine Frist zur Einreichung von Belegen aus dem Ausland anzusetzen, wobei er vorab eine Kopie seiner afghanischen Tazkira und eine diesbezügliche Verlustmeldung beziehungsweise eine Anmeldung zur Ausstellung eines Duplikats (ebenfalls in Kopie) zu den Beschwerdeakten reichte. I. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. J. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ebenfalls hiess sie das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gut und stellte dem Beschwerdeführer in der Person von MLaw Roman Schuler einen amtlichen Rechtsbeistand bei. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig aufgefordert, die in Aussicht gestellten Beweismittel innert einer Frist von 30 Tagen einzureichen. K. Mit Eingabe vom 9. November 2017 liess der Beschwerdeführer ein auf seinen Namen lautendes Duplikat seiner Tazkira (im Original; inklusive Übersetzung), einen Antrag auf Ausstellung eines Duplikats (in Kopie) und einen Zustellbeleg einer Postsendung aus Kabul (im Original; inklusive Auszug Track & Trace) sowie eine Kostennote zu den Akten reichen. L. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2017 überwies die Instruktionsrichterin die vorinstanzlichen Akten und die Beschwerdeakten dem SEM und forderte es gleichzeitig auf, sich innert Frist vernehmen zu lassen. M. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 16. November 2017 vernehmen. N. Mit Replik vom 6. Dezember 2017 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz und reichte eine aktualisierte Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Verfügung des SEM vom 31. August 2017 ist, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen. Auch ist die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Wegweisungsvollzugspunkt nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst Verfahrensfehler geltend. Nachdem diese - bei Begründetheit - zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an das SEM zu führen hätten, sind diese vorab zu prüfen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer hält daran fest, im Jahr (...) geboren und im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches minderjährig gewesen zu sein. Er erhebt in diesem Zusammenhang den Einwand, das SEM habe in unzulässiger Weise noch vor der BzP eine Knochenaltersanalyse in Auftrag gegeben, obwohl keine Hinweise auf eine Volljährigkeit bestanden hätten (Beschwerde, S. 6). Das SEM habe sich sodann ausschliesslich auf die Ergebnisse dieser Analyse gestützt und sei - nachdem es sich bei der vorliegend angewendeten Methode nach Greulich und Pyle um ein simples Verfahren handle, welches umstritten sei, weil diese nicht auf alle ethnischen Gruppen anwendbar sei - zu Unrecht von seiner Volljährigkeit ausgegangen (Beschwerde, S. 7-9). Damit habe das SEM seine Verfahrensrechte, namentlich das Recht auf prioritäre Behandlung nach Art. 17 Abs. 2bis AsylG und das Recht auf Beizug einer Vertrauensperson nach Art. 17 Abs. 3 AsylG, verletzt (Beschwerde, S. 10).

E. 5.2 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit, welche zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), liegt im Asylverfahren alleine bei der gesuchstellenden Person. Die Vorinstanz hat nicht zusätzlich die Richtigkeit der Volljährigkeit zu beweisen (vgl. Urteil des BVGer E-6883/ 2016 vom 28. November 2016 E. 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 19 E. 8 b, 2001 Nr. 22 E. 3 b und 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Im Asylverfahren wird lediglich Beweis darüber geführt, ob die gesuchstellende Person tatsächlich minderjährig ist und nicht darüber, welches ihr genaues Geburtsdatum ist. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4; vgl. zum Ganzen auch etwa die Urteile des BVGer E-2488/2017 vom 20. Juni 2017 E. 4.3.2, BVGer D-6422/2016 vom 10. Januar 2017 E. 5.5.). Im ordentlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren ist es sodann zulässig, vor der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen und ohne Beiordnung einer Vertrauensperson vorfrageweise über die Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit zu befinden, wenn Zweifel an den Altersangaben der asylsuchenden Person bestehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden - beispielsweise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) - abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 AsylV1, SR 142.311 ).

E. 5.3 Das Vorgehen des SEM, die Glaubhaftigkeit der nicht belegten Minderjährigkeit vorfrageweise zu überprüfen und zu diesem Zweck noch vor der BzP eine Knochenaltersanalyse durchzuführen, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers bestanden nämlich durchaus Hinweise, aufgrund derer sich die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Untersuchungen veranlasst sehen durfte. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchseinreichung am 18. Oktober 2015 an, im Jahr (...) geboren zu sein, wobei er den Tag und Monat seiner Geburt offen liess (act. A1/2). Sodann konnte er weder anlässlich der Gesuchseinreichung noch anlässlich der BzP seinen Geburtsort nennen (act. A1/2; act. A8/11, S. 3). Bezüglich seines Alters erklärte er in wenig nachvollziehbarer Weise, dass er (erst) nach seiner Ausreise aus Pakistan seine Mutter telefonisch kontaktiert und sich nach seinem Alter erkundigt habe. Sie habe ihm mitgeteilt, dass er (...) Jahre alt sei (act. A8/11, S. 3). Er reichte weder Identitätspapiere noch andere Dokumente, welche Rückschlüsse auf seine Identität oder sein Alter zugelassen hätten, zu den Akten. Diesen Umstand erklärte er mit der wenig plausiblen Aussage, wonach er nie solche Dokumente gehabt und auch nicht beantragt habe (act. A8/11, S. 6).

E. 5.4 Aus der Vernehmlassung vom 16. November 2017 geht hervor, dass sich das SEM bei der Annahme, der Beschwerdeführer habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, massgeblich (aber nicht nur) auf die am 23. November 2015 durchgeführte radiologische Knochenaltersanalyse stützte (Beschwerdedossier, act. 7, S. 2). Diese ergab ein wahrscheinliches Knochenalter von 19 oder mehr Jahren (act. A6/2). Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen die Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu. Sie weisen - wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht einwendet - generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf, wobei sich diese Aussagen insbesondere auf die Situation beziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt. Allerdings gilt das Ergebnis der Handknochenanalyse dann als Beweismittel, mit welchem der Nachweis erbracht wird, dass die asylsuchende Person über ihr Alter zu täuschen versucht hat, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2, 2001 Nr. 23 E. 4.b, 2000 Nr. 19 E. 7 und 8; Urteil des BVGer D-5785/2015 vom 20. März 2016 E. 3.3.1 m.w.H.). Der Unterschied zwischen dem im Zeitpunkt der Durchführung der Handknochenanalyse angegeben Alter ([...] Jahre und [...] Monate) zum ermittelten Alter beträgt vorliegend mindestens (...) Jahre und (...) Monate und damit mehr als drei Jahre. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist dieser Unterschied demnach als gewichtiges Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu werten.

E. 5.5 Zu prüfen ist, ob es dem Beschwerdeführer gelingt, seine behauptete Minderjährigkeit mittels des nachgereichten und im September 2017 ausgestellten Duplikats seiner afghanischen Tazkira (Beschwerdedossier, act. 4, Beilage 1) nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Danach soll der Beschwerdeführer im Jahr (...) (...) Jahre alt gewesen sein.

E. 5.5.1 Bezüglich der Beschaffung des nachträglich eingereichten Dokuments führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe nach Erhalt des negativen Asylentscheides seinen in Pakistan wohnhaften Nachbarn damit beauftragt, dieses Dokument in Afghanistan zu besorgen. Der Nachbar sei daraufhin in die Provinz Ghazni nach Afghanistan gereist und habe dort bei der zuständigen Behörde vorgesprochen. Er habe den Namen des Vaters sowie des Grossvaters des Beschwerdeführers nennen können, worauf die Behörde bestätigt habe, dass nicht nur der Vater und Grossvater, sondern auch der Beschwerdeführer selbst in den entsprechenden Registern vermerkt sei. Auf Grundlage dieser Registrierung habe dem Nachbarn ein Duplikat seiner Tazkira ausgestellt und ein offizieller Registerauszug mitgegeben werden können (Beschwerde, S. 5).

E. 5.5.2 Das SEM führte dazu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei zu Beginn des Asylverfahrens mehrfach darauf aufmerksam gemacht worden, dass er umgehend Ausweispapiere nachzureichen habe. Es sei bezeichnend, dass er sich trotz wiederholter Aufforderung nicht sogleich um die Beschaffung von Ausweisdokumenten bemüht habe. Zudem würden diesbezüglich Ungereimtheiten bestehen. So gehe aus der Tazkira nicht hervor, wie die Angabe zum Alter, wonach der Beschwerdeführer im Jahre (...) (...) Jahre alt gewesen sei, im Jahre 2017 zustande gekommen sei. Überdies sei es für eine Tazkira üblich, dass die Altersangabe auf dem Ausstellungsjahr und nicht einem beliebig gewählten Jahr beruhen würde. Gemäss der eingereichten Verlustmeldung beziehungsweise dem Antrag auf Ausstellung eines Duplikats sei die ursprüngliche Tazkira sodann durch einen Brand vernichtet worden. Der Beschwerdeführer habe aber stets erklärt, über kein afghanisches Ausweisdokument zu verfügen und nie ein solches Dokument besessen zu haben. Ohnehin komme den eingereichten Dokumenten kaum Beweiskraft zu. Es sei nämlich bekannt, dass afghanische Identitätsdokumente leicht käuflich erwerbbar und überdies leicht fälschbar seien. Insgesamt gehe das SEM davon aus, dass es sich beim nachgereichten Dokument um eine Fälschung handle (Beschwerdedossier, act. 7, S. 1 f.).

E. 5.5.3 Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, er habe schon seit seiner Einreise in die Schweiz versucht, Ausweisdokumente zu beschaffen. Damit sei aber eine kostspielige und gefährliche Reise seines Nachbarn von Pakistan nach Afghanistan verbunden gewesen, weshalb er das Duplikat erst im Beschwerdeverfahren habe einreichen können. Sodann sei die Altersangabe auf dem Dokument nicht etwa "zufällig gewählt". Es sei üblich, dass sich die Altersangabe auf das Ausstellungsdatum beziehe. Die Vorinstanz verkenne, dass es sich beim eingereichten Dokument um ein Duplikat der Tazkira handle. Letztere sei im Jahr (...) ausgestellt worden. Er selbst sei bis vor kurzem davon ausgegangen, dass er über keine afghanischen Ausweisdokumente verfügt habe. Weil Familienangehörige und er selbst in den lokalen Registern vermerkt gewesen seien, wisse er nun, dass sein Vater vor der Ausreise aus Afghanistan die Tazkira beantragt habe. Der Nachbar habe vor Ort einen Grund für die verlorene Tazkira angeben müssen, weshalb er angegeben habe, diese sei bei einem Brand vernichtet worden. Nur auf diese Weise sei die Ausstellung eines Duplikats möglich gewesen. Soweit sich das SEM weiter auf den Standpunkt stelle, es handle sich bei der nachgereichten Tazkira um eine Fälschung, könne ohne Bezeichnung jeglicher Fälschungsmerkmale nicht deren Beweiswert abgesprochen werden (Beschwerdedossier, act. 9).

E. 5.5.4 Bei der Tazkira handelt es sich um ein amtliches Identitätspapier in Afghanistan, das neben einer Fotografie des Inhabers, dessen Namen, den Namen des Vaters und des Grossvaters sowie das Geburtsdatum und den Geburtsort des Inhabers beinhaltet. Tazkiras weisen jedoch hinsichtlich verschiedener Merkmale keine Konsistenz auf und sind oft nicht vollständig ausgefüllt. Es handelt sich dabei - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - nicht um ein fälschungssicheres Dokument, weshalb hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert auszugehen ist. Indessen ist es nicht statthaft, eine Tazkira ohne genauere Betrachtung als gefälscht zu deklarieren (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2, m.w.H.). Hinsichtlich des Alters eines Asylgesuchstellers ist zudem darauf hinzuweisen, dass auf der Tazkira in der Regel kein Geburtsdatum genannt, sondern lediglich festgehalten wird, der Inhaber sei im Ausstellungsjahr in einem bestimmten Alter gewesen. Soweit vorliegend im Jahr (...) tatsächlich eine Tazkira für den Beschwerdeführer ausgestellt worden sein sollte, wäre es somit - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht unüblich, wenn sich das angegebene Alter auf dem Duplikat ebenfalls auf das Jahr (...) und nicht auf das Jahr 2017, dem Ausstellungsjahr des Duplikats, bezieht. Das nachgereichte Dokument kann folglich nicht schon deshalb als Fälschung bezeichnet werden.

E. 5.5.5 Dem SEM ist aber insoweit zuzustimmen, als der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren stets zu Protokoll gegeben hat, keine Identitätsdokumente zu besitzen beziehungsweise solche nie besessen zu haben (act. A8/11, S. 6; act. A19/17, F7, F10). Ebenfalls ist dem SEM darin zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderung durch das SEM nicht sogleich um die Beschaffung von Ausweisdokumenten bemühte. Er verhält sich in diesem Punkt jedenfalls widersprüchlich, wenn er im vorinstanzlichen Verfahren vorbringt, er könne seine Identität nicht durch Dokumente belegen, weil er keine solchen besitze beziehungsweise nie im Besitz solcher Dokumente gewesen sei und sich bis dahin nicht einmal Gedanken über die Ausstellung einer Tazkira oder anderer afghanischer Dokumente gemacht habe (act. A19/17, F109, F120), im Beschwerdeverfahren dann aber behauptet, er versuche seit seiner Ankunft in der Schweiz, Ausweisdokumente zu beschaffen. Von der Bemühung, sich über seinen Nachbarn nachträglich eine Tazkira ausstellen zu lassen, war im vorinstanzlichen Verfahren seitens des Beschwerdeführers jedenfalls noch keine Rede. Es mutet sodann seltsam an, dass er erst nach Erhalt des negativen Asylentscheides von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben will, nachdem er bereits im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach auf die Wichtigkeit solcher Dokumente hingewiesen wurde.

E. 5.5.6 Hinzu kommt, dass die Tazkira beziehungsweise ein entsprechendes Duplikat weder aus dem Ausland beantragt - die Person muss für den Antrag und die Ausstellung immer nach Afghanistan reisen - noch legal durch eine verwandte Vertretungsperson - im vorliegenden Fall handelt es sich beim Nachbarn nicht einmal um eine verwandte Person - vor Ort beschafft werden kann (vgl. SFH [Schweizerische Flüchtlingshilfe], Schnellrecherche vom 11. Februar 2016 zu Afghanistan: Antrag und Ausstellung einer Tazkira im Ausland, S. 1 und 3). Leben keine Verwandten mehr in Afghanistan oder sind im Ausland lebende Verwandte nicht bereit, nach Afghanistan zu reisen, ist der Erhalt einer Tazkira somit nicht möglich (vgl. dazu Flüchtlingsrat Berlin, Stellungnahme zur Beschaffung einer neuen oder verlorenen afghanischen Tazkira vom Ausland aus, http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/lepton/media/pdf/Sonstiges/Tazkiras_besorgen.pdf, abgerufen am 12. März 2018).

E. 5.5.7 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund dieser Ausführungen und aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP selbst nicht darauf beharrte, minderjährig zu sein, sich sogar ausdrücklich damit einverstanden erklärte, im weiteren Verfahren als volljährige Person behandelt zu werden (act. A8/11, S. 3), davon aus, dass es sich beim eingereichten Duplikat der Tazkira nicht um ein authentisches Dokument handelt. Der Beschwerdeführer kann daraus deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dasselbe gilt bezüglich des nachgereichten Registerauszuges, welcher nur in Kopie vorliegt und dessen Überprüfung somit ohnehin nicht möglich ist.

E. 5.6 Nachdem keine stichhaltigen Indizien ersichtlich sind, welche für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, gelangt das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers und der bei den Akten liegenden Dokumente zum Schluss, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung volljährig war. Das SEM hat zu Recht die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit als unglaubhaft eingeschätzt und auf die Beiordnung einer Vertrauensperson verzichtet. Ebenfalls war das SEM nicht gehalten, den vorliegenden Fall i.S.v. Art. 17 Abs. 2bis AsylG prioritär zu behandeln.

E. 6 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das SEM habe seine glaubhaften Aussagen betreffend seinen Herkunftsort und den Ausreisegrund aus Afghanistan nicht (genügend) berücksichtigt (Beschwerde, S. 11). Damit macht er vornehmlich eine Verletzung seines Rechts auf Prüfung der Parteivorbringen, mithin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 6.1.1 Gemäss Art. 32 VwVG haben die Behörden die Pflicht, die Vorbringen einer Partei tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 6.1.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass das SEM seine wesentlichen Vorbringen gewürdigt hat und eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Zunächst fasst das SEM im Sachverhalt, welchen sie ihren Erwägungen zugrunde gelegt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers korrekt zusammen und führt unter anderem die von ihm angegebene Herkunft und den Ausreisegrund an (act. A23/9, S. 2). Betreffend den Nachweis seiner afghanischen Staatsangehörigkeit hält die Vorinstanz in ihren Erwägungen sodann fest, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere eingereicht habe, welche diese Behauptung in irgendeiner Form stützen respektive belegen könnten (act. A23/9, S. 5). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die entsprechenden Aussagen also sehr wohl berücksichtigt, diese jedoch nicht als glaubhaft qualifiziert. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich zu einem anderen Schluss gelangt, liegt darin keine Verletzung des Rechts auf Prüfung der Parteivorbringen beziehungsweise eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs vor. Vielmehr betrifft dies eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung näher einzugehen ist.

E. 7 Nachdem sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen, besteht keine Veranlassung, den vorinstanzlichen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis das gleiche Beweismass wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.148).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-refoulement-Prinzip im Sinne der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tangiert.

E. 9.1 Die Vorinstanz kam in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer weder seine afghanische Staatsangehörigkeit noch seinen illegalen Aufenthalt in Pakistan habe glaubhaft machen können. Sie führte hierzu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe kein Identitätsdokument eingereicht, welche seine diesbezüglichen Behauptungen in irgendeiner Form stützen respektive belegen könne, womit er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Die nachgereichte Schulbestätigung seines jüngeren Bruders gebe in keiner Weise Aufschluss über seine Staatsangehörigkeit oder diejenige seines Bruders. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er als afghanischer Staatsangehöriger ohne Dokumente und ohne jegliche Registrierung in Pakistan gelebt habe. Seine Aussagen würden vielmehr darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt sei, seine aufenthaltsrechtliche Situation in Pakistan offenzulegen. Er habe die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung nach Pakistan, seinem bisherigen Aufenthaltsort, keine Vollzugshindernisse entgegen. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer jung, gesund und verfüge über mehrjährige Arbeitserfahrung, weshalb auch keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. Schliesslich sei es ihm zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung die allenfalls benötigten Reispapiere zu beschaffen. Damit erweise sich der Vollzug als zumutbar, möglich und durchführbar.

E. 9.2 Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde demgegenüber auf den Standpunkt, dass er seine afghanische Staatsangehörigkeit sehr wohl habe glaubhaft machen können. Er führt weiter aus, dass er in Afghanistan über keine legale Wohnsitzmöglichkeit und über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Hinzu komme, dass er weder lesen noch schreiben könne, der Minderheit der Hazara zugehöre und sich weiterhin vor Vergeltungsmassnahmen seitens des Grossgrundbesitzers fürchte, weshalb eine Wegweisung nach Afghanistan insgesamt nicht zumutbar sei. Bezüglich seines illegalen Aufenthaltes in Pakistan führt er sodann aus, dass er diesen ebenfalls habe glaubhaft machen können. Weil ihm deswegen jederzeit die Rückschiebung nach Afghanistan drohe und dort - mit Ausnahme seines minderjährigen Bruders - keine Familienangehörigen leben würden, erweise sich eine Wegweisung nach Quetta, Pakistan, ebenfalls als nicht zumutbar.

E. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten ebenfalls zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, seinen illegalen Aufenthalt in Pakistan glaubhaft zu machen. Bei der heutigen Aktenlage steht auch nicht mit Sicherheit fest, dass es sich bei ihm überhaupt um einen afghanischen Staatsangehörigen handelt.

E. 10.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das im Beschwerdeverfahren eingereichte Duplikat einer afghanischen Tazkira keinen Nachweis dafür bildet, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus Afghanistan stammt (vgl. dazu Ausführungen in der Erwägung 5.5). An seinen Angaben, wonach er in C._______ geboren worden sein soll, ergeben sich sodann erste Zweifel. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer anlässlich der BzP erklärte, er kenne seinen genauen Geburtsort nicht, weil er Afghanistan bereits mit (...) oder (...) Jahren verlassen habe (act. A8/11, S. 3). In der Anhörung führte er demgegenüber aus, seine Mutter habe ihm gesagt, dass er in C._______ geboren sei (act. A19/17, F37, F39). Hätte der Beschwerdeführer seinen genauen Geburtsort tatsächlich wie vorgebracht von seiner Mutter erfahren, so wäre er auch anlässlich der BzP ohne weiteres in der Lage gewesen, diesen zu benennen.

E. 10.1.2 Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Anhörung sodann, keine Dokumente in Bezug auf seinen Aufenthalt in Pakistan zu besitzen. So sei er nicht im Besitz einer Flüchtlingskarte gewesen. Auch habe er sich nie beim UNHCR registrieren lassen (act. A19/17, F15, F18, F20, F52, F54). Danach gefragt, weshalb er nicht im Besitz einer Flüchtlingskarte sei, führte er aus, er sei sehr jung gewesen und habe keine Informationen darüber, weshalb seine Familie keine entsprechende Karte beantragt habe (act. A19/17, F19). Seine Mutter sei Hausfrau gewesen und habe nicht gewusst, wo sie eine solche Flüchtlingskarte hätte beantragen können (act. A19/17, F21, F22, F25, F26, F36). Diese Erklärungen überzeugen vorliegend nicht, weil der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nicht nur mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder, sondern auch mit einem Onkel väterlicherseits in Quetta zusammengelebt haben soll (act. A19/17, F60). Auch bei der Annahme, dass seine Mutter und der Beschwerdeführer selbst nicht in der Lage gewesen sein sollten, sich über die Möglichkeiten einer Legalisierung des Aufenthaltes in Pakistan zu informieren und die dafür notwendigen Schritte in die Wege zu leiten, scheint nicht plausibel, dass nicht zumindest sein Onkel sich um eine entsprechende Legalisierung gekümmert hätte. Letztlich wäre aber auch vom Beschwerdeführer, der im Ausreisezeitpunkt vermutungsweise volljährig war, zu erwarten gewesen, dass er sich zumindest über den Erhalt einer Flüchtlingskarte oder die Registrierungsmöglichkeiten afghanischer Flüchtlinge informiert. Schliesslich ist auch der weitere Erklärungsversuch auf Beschwerdeebene, wonach seine Familie sich nicht habe registrieren lassen können, weil damit das Risiko einer Wegweisung verbunden gewesen sei (Beschwerdedossier, act. 9, S. 3), nicht plausibel. Dies deshalb, weil ein illegaler Aufenthalt im Vergleich dazu ein grösseres Risiko birgt, auf der Strasse aufgegriffen und abgeschoben zu werden.

E. 10.1.3 Gegen einen illegalen Status in Pakistan spricht weiter der Umstand, dass der Onkel des Beschwerdeführers offensichtlich einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen konnte (act. A19/17, F90), und dass die Familie des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Tod des Onkels, welcher durch einen Arbeitsunfall gestorben sein soll, eine Geldleistung seines Arbeitgebers erhalten haben will (act. A19/17, F80, F131). Im Übrigen machte der Beschwerdeführer bezüglich des Todeszeitpunktes seines Onkels widersprüchliche Aussagen. So führte er in der BzP aus, dieser sei vor (...) Jahren verstorben (A8/11, S. 5). In der Anhörung erklärte er demgegenüber, sein Onkel sei bereits vor (...) Jahren im (...) umgekommen (A19/17, F80).

E. 10.1.4 Die Frage, ob er jemals eine Schule besucht habe, verneinte der Beschwerdeführer in der Anhörung und führte hierzu aus, er habe während ein bis eineinhalb Jahren am Koranunterricht teilgenommen (act. A19/17, F31, F32). Danach gefragt, weshalb er den Koranunterricht nicht länger besucht habe, erklärte er, es habe daran gelegen, weil die Familie immer wieder umgezogen sei (act. A19/17, F33). Diese Erklärung ist nicht vereinbar mit der Erklärung in der Anhörung, wo der Beschwerdeführer ausführte, er habe mit seiner Familie immer im Quartier D._______ in Quetta, Hazara-Town, gelebt (act. A19/17, F47-49). Sie seien zwar immer wieder umgezogen, dies jedoch lediglich "von einer Gasse zur anderen" (act. A19/17, F46). Es ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, weshalb ihm der weitere Besuch des Koranunterrichtes nicht möglich gewesen sein sollte. Zu Recht bemerkte die Vorinstanz in diesem Zusammenhang, dass es vorliegend nicht nachvollziehbar ist, weshalb es dem Beschwerdeführer im Gegensatz zu seinem jüngeren Bruder verwehrt gewesen sein soll, überhaupt eine Schule zu besuchen (angefochtene Verfügung, S. 4). Dazu führte der Beschwerdeführer in der Anhörung aus, der Nachbar, welcher gleichzeitig Besitzer des von ihm bewohnten Hauses gewesen sei und zu welchem die Familie ein gutes Verhältnis gepflegt habe, habe sich - nachdem sein Bruder alleine in Quetta zurückgeblieben sei - darum bemüht, dass dieser eine Schule habe besuchen können (act. A19/17, F90, F94, F95). Diese Erklärung hält die Vorinstanz für wenig überzeugend und führt hierzu aus, dass sein Bruder gemäss der eingereichten Schulbestätigung bereits die sechste Klasse besuche und es daher nicht logisch erscheine, dass der Beschwerdeführer selbst nie habe zur Schule gehen können (angefochtene Verfügung, S. 4). Dem ist zuzustimmen. So erklärte der Beschwerdeführer in der Anhörung, er habe keine Schule besuchen können, weil er nicht im Besitz von Dokumenten gewesen sei (act. A19/17, F34). Diese Begründung ist nicht nachvollziehbar, zumal es nach Kenntnis des Gerichts durchaus möglich und üblich ist, dass afghanische Flüchtlinge in Quetta, welche über keinen geregelten Status verfügen, die Schule besuchen. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich die Hazara in Quetta weitgehend selbst organisiert haben und eigene Schulen führen, welche ihre Kinder auch ohne Dokumente besuchen können (vgl. u.a. Afghanistan Research and Evaluation Unit AREU , Afghans in Quetta - Settlements, Livelihoods, Support Networks and Cross-Border Linkages, Januar 2006, https://areu.org.af/wp-content/uploads/2015/12/604E-Afghans-in-Quetta-CS-web.pdf, abgerufen am 13. März 2018). Die Begründung auf Beschwerdeebene, wonach der Bruder als Vollwaise nur mithilfe des Nachbars die Schule habe besuchen können und aufgrund seines Alters direkt in eine höhere Klasse eingestuft worden sein soll, überzeugt schliesslich nicht, zumal sein Bruder zuvor noch nie eine Schule besucht haben soll (Beschwerde, S. 11).

E. 10.2 Mit der Vorinstanz ist gestützt auf die vorstehenden Ausführungen zusammenfassend festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente nicht als rechtsgenüglich und beweistauglich gelten können und seine Angaben zur Herkunft und insbesondere zu seinem Aufenthaltsstatus in Pakistan unglaubhaft ausgefallen sind. Seine Identität und seine Staatsangehörigkeit sowie seine persönlichen Verhältnisse stehen bis heute nicht fest. Durch die Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft verunmöglicht er die Prüfung seiner Staatsangehörigkeit und seines Status am bisherigen Aufenthaltsort. Es kann nicht Sache der Behörden sein, bei fehlenden, unter Umständen von Asylsuchenden bewusst vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Insofern hat die betreffende Person die Folgen der Verheimlichung ihrer Identität und der persönlichen Umstände zu tragen, indem vermutungsweise davon ausgegangen wird, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den tatsächlichen Herkunftsort (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2; vgl. ferner BVGE 2014/12 E. 6 [zweiter und dritter Absatz]). Das SEM ist folglich zu Recht zum Schluss gelangt, dass keine wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen.

E. 10.3 Angesichts der Unglaubhaftigkeit sämtlicher Vorbringen des Beschwerdeführers hat das SEM nach dem Gesagten zu Recht das Vorliegen von konkreten Hinweisen auf eine Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 3 oder Abs. 4 AuG verneint und deshalb den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zulässig und zumutbar qualifiziert.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt vorliegend ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2017 wurde diesem jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund der Akten ist heute auch nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen, weshalb von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen ist.

E. 12.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2017 wurde das Gesuch um eine amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Roman Schuler als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 eine aktualisierte Kostennote ein, welche einen Vertretungsaufwand von 12.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- ausweist. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen sowie von Fr. 200.- bis Fr. 220.- bei Rechtsvertretern oder Rechtsvertreterinnen mit Anwaltspatent ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote zur Anwendung gebrachte Stundenansatz ist im Rahmen des amtlichen Honorars somit auf Fr. 200. zu kürzen. Der geltend gemachte Zeitaufwand erweist sich für den vorliegenden Fall hingegen als angemessen. Das zu entschädigende Honorar beläuft sich damit auf Fr. 2450.-. Hinzu kommen die ausgewiesenen Barauslagen von Fr. 35.90, die Übersetzungskosten von Fr. 185.20 und ein Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 213.70 (8% von Fr. 2671.10). Das zu entschädigende Honorar von insgesamt Fr. 2885.- geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2885.- entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5728/2017 Urteil vom 9. April 2018 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Arta Rapaj. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, substituiert durch MLaw Natalie Perino-Bowman, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara, suchte am 18. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nach, wobei er angab, im Jahr (...) geboren und damit minderjährig zu sein. B. Am 23. Oktober 2015 führte das Kantonsspital Frauenfeld im Auftrag des SEM eine radiologische Knochenaltersanalyse zur Überprüfung der Altersangabe des Beschwerdeführers durch. Die Untersuchung ergab ein wahrscheinliches Alter von 19 Jahren oder mehr. C. Am 27. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und dem Reiseweg befragt (Befragung zur Person BzP ). Dabei gab er an, er wisse nicht, wann er geboren sei. Gemäss der Aussage seiner Mutter sei er (...) Jahre alt, wobei sie sein genaues Geburtsdatum ebenfalls nicht kennen würde. In der Folge gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse. Dieser erklärte sich damit einverstanden, dass er im weiteren Verfahren als volljährige Person behandelt und ihm folglich keine Vertrauensperson zur Seite gestellt werde. D. D.a Anlässlich der Bundesanhörung am 8. August 2017 machte der Beschwerdeführer geltend, in C._______, einem Dorf im afghanischen Distrikt Jaghuri in der Provinz Ghazni geboren zu sein. Er führte im Wesentlichen aus, sein Vater sei während des Krieges zwischen den Hazara und den Paschtunen von einem Grossgrundbesitzer beschuldigt worden, dessen Bruder getötet zu haben. Nachdem die Taliban - zu welchen der Grossgrundbesitzer guten Kontakt gehabt habe - Einzug in Afghanistan gehalten hätten, sei das Haus seiner Familie gestürmt und sein Vater von den Taliban umgebracht worden. Aus Angst vor weiteren Vergeltungsmassnahmen sei seine Mutter zusammen mit seinem Onkel väterlicherseits und ihm, dem damals (...) oder (...) Jahre alten Beschwerdeführer, aus Afghanistan nach Pakistan geflüchtet. Sie hätten fortan illegal in Quetta gelebt. Dort sei sein heute (...)-jähriger Bruder zur Welt gekommen. Sein Onkel sei vor etwa (...) Jahren verstorben. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan sei auch seine Mutter verstorben. Aufgrund seines illegalen Status und seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara seien die Lebensbedingungen in Quetta sehr schwierig gewesen. Er habe deswegen auch keine öffentliche Schule besuchen dürfen. Der Beschwerdeführer gab weiter zu Protokoll, dass er weder afghanische noch pakistanische Identitätsdokumente besitze. Seine Mutter habe ihre afghanischen Identitätsdokumente (Tazkira) auf der Flucht nach Pakistan verloren und danach keine neuen mehr beantragt. Die Familie sei auch nicht im Besitz einer afghanischen Flüchtlingskarte oder einer sogenannten "Proof of Registration Card" gewesen. Auch habe sie sich nie durch die UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees; Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen) registrieren lassen. Betreffend eine mögliche Rückkehr nach Afghanistan gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er sich heute noch vor Vergeltungsmassnahmen seitens des Grossgrundbesitzers, welcher für den Tod seines Vaters verantwortlich gewesen sei, fürchte. Weil er kein afghanisches Identitätsdokument besitze, könne er nicht nach Afghanistan zurückkehren. Aber auch nach Pakistan könne er nicht zurückkehren, weil die pakistanische Regierung Afghanen zurückschicke und weil er als Hazara in Quetta um sein Leben fürchten müsse. D.b Der Beschwerdeführer gab keine Identitätsdokumente zu den Akten. Er stellte jedoch in Aussicht, zum Nachweis seiner afghanischen Staatsangehörigkeit und seines Aufenthaltes in Pakistan eine Schulbestätigung seines Bruders und eine Friedhofsregistrierung seiner in Quetta beigesetzten Mutter nachzureichen. E. Gemäss Eintrag im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) legte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den 1. Januar 1997 fest. F. Mit Eingabe vom 23. August 2017 reichte der Beschwerdeführer die anlässlich der Anhörung in Aussicht gestellten Dokumente, eine Schulbestätigung seines Bruders und eine Friedhofsregistrierung seiner Mutter (je in Kopie), zu den vorinstanzlichen Akten. G. Mit Verfügung vom 31. August 2017, eröffnet am 8. September 2017, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und verfügte - unter gleichzeitiger Anordnung des Vollzugs - seine Wegweisung aus der Schweiz. H. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anweisung des SEM, die vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Schliesslich sei ihm eine Frist zur Einreichung von Belegen aus dem Ausland anzusetzen, wobei er vorab eine Kopie seiner afghanischen Tazkira und eine diesbezügliche Verlustmeldung beziehungsweise eine Anmeldung zur Ausstellung eines Duplikats (ebenfalls in Kopie) zu den Beschwerdeakten reichte. I. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. J. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ebenfalls hiess sie das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gut und stellte dem Beschwerdeführer in der Person von MLaw Roman Schuler einen amtlichen Rechtsbeistand bei. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig aufgefordert, die in Aussicht gestellten Beweismittel innert einer Frist von 30 Tagen einzureichen. K. Mit Eingabe vom 9. November 2017 liess der Beschwerdeführer ein auf seinen Namen lautendes Duplikat seiner Tazkira (im Original; inklusive Übersetzung), einen Antrag auf Ausstellung eines Duplikats (in Kopie) und einen Zustellbeleg einer Postsendung aus Kabul (im Original; inklusive Auszug Track & Trace) sowie eine Kostennote zu den Akten reichen. L. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2017 überwies die Instruktionsrichterin die vorinstanzlichen Akten und die Beschwerdeakten dem SEM und forderte es gleichzeitig auf, sich innert Frist vernehmen zu lassen. M. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 16. November 2017 vernehmen. N. Mit Replik vom 6. Dezember 2017 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz und reichte eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Verfügung des SEM vom 31. August 2017 ist, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen. Auch ist die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Wegweisungsvollzugspunkt nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst Verfahrensfehler geltend. Nachdem diese - bei Begründetheit - zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an das SEM zu führen hätten, sind diese vorab zu prüfen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hält daran fest, im Jahr (...) geboren und im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches minderjährig gewesen zu sein. Er erhebt in diesem Zusammenhang den Einwand, das SEM habe in unzulässiger Weise noch vor der BzP eine Knochenaltersanalyse in Auftrag gegeben, obwohl keine Hinweise auf eine Volljährigkeit bestanden hätten (Beschwerde, S. 6). Das SEM habe sich sodann ausschliesslich auf die Ergebnisse dieser Analyse gestützt und sei - nachdem es sich bei der vorliegend angewendeten Methode nach Greulich und Pyle um ein simples Verfahren handle, welches umstritten sei, weil diese nicht auf alle ethnischen Gruppen anwendbar sei - zu Unrecht von seiner Volljährigkeit ausgegangen (Beschwerde, S. 7-9). Damit habe das SEM seine Verfahrensrechte, namentlich das Recht auf prioritäre Behandlung nach Art. 17 Abs. 2bis AsylG und das Recht auf Beizug einer Vertrauensperson nach Art. 17 Abs. 3 AsylG, verletzt (Beschwerde, S. 10). 5.2 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit, welche zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), liegt im Asylverfahren alleine bei der gesuchstellenden Person. Die Vorinstanz hat nicht zusätzlich die Richtigkeit der Volljährigkeit zu beweisen (vgl. Urteil des BVGer E-6883/ 2016 vom 28. November 2016 E. 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 19 E. 8 b, 2001 Nr. 22 E. 3 b und 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Im Asylverfahren wird lediglich Beweis darüber geführt, ob die gesuchstellende Person tatsächlich minderjährig ist und nicht darüber, welches ihr genaues Geburtsdatum ist. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4; vgl. zum Ganzen auch etwa die Urteile des BVGer E-2488/2017 vom 20. Juni 2017 E. 4.3.2, BVGer D-6422/2016 vom 10. Januar 2017 E. 5.5.). Im ordentlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren ist es sodann zulässig, vor der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen und ohne Beiordnung einer Vertrauensperson vorfrageweise über die Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit zu befinden, wenn Zweifel an den Altersangaben der asylsuchenden Person bestehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden - beispielsweise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) - abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 AsylV1, SR 142.311 ). 5.3 Das Vorgehen des SEM, die Glaubhaftigkeit der nicht belegten Minderjährigkeit vorfrageweise zu überprüfen und zu diesem Zweck noch vor der BzP eine Knochenaltersanalyse durchzuführen, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers bestanden nämlich durchaus Hinweise, aufgrund derer sich die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Untersuchungen veranlasst sehen durfte. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchseinreichung am 18. Oktober 2015 an, im Jahr (...) geboren zu sein, wobei er den Tag und Monat seiner Geburt offen liess (act. A1/2). Sodann konnte er weder anlässlich der Gesuchseinreichung noch anlässlich der BzP seinen Geburtsort nennen (act. A1/2; act. A8/11, S. 3). Bezüglich seines Alters erklärte er in wenig nachvollziehbarer Weise, dass er (erst) nach seiner Ausreise aus Pakistan seine Mutter telefonisch kontaktiert und sich nach seinem Alter erkundigt habe. Sie habe ihm mitgeteilt, dass er (...) Jahre alt sei (act. A8/11, S. 3). Er reichte weder Identitätspapiere noch andere Dokumente, welche Rückschlüsse auf seine Identität oder sein Alter zugelassen hätten, zu den Akten. Diesen Umstand erklärte er mit der wenig plausiblen Aussage, wonach er nie solche Dokumente gehabt und auch nicht beantragt habe (act. A8/11, S. 6). 5.4 Aus der Vernehmlassung vom 16. November 2017 geht hervor, dass sich das SEM bei der Annahme, der Beschwerdeführer habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, massgeblich (aber nicht nur) auf die am 23. November 2015 durchgeführte radiologische Knochenaltersanalyse stützte (Beschwerdedossier, act. 7, S. 2). Diese ergab ein wahrscheinliches Knochenalter von 19 oder mehr Jahren (act. A6/2). Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen die Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu. Sie weisen - wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht einwendet - generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf, wobei sich diese Aussagen insbesondere auf die Situation beziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt. Allerdings gilt das Ergebnis der Handknochenanalyse dann als Beweismittel, mit welchem der Nachweis erbracht wird, dass die asylsuchende Person über ihr Alter zu täuschen versucht hat, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2, 2001 Nr. 23 E. 4.b, 2000 Nr. 19 E. 7 und 8; Urteil des BVGer D-5785/2015 vom 20. März 2016 E. 3.3.1 m.w.H.). Der Unterschied zwischen dem im Zeitpunkt der Durchführung der Handknochenanalyse angegeben Alter ([...] Jahre und [...] Monate) zum ermittelten Alter beträgt vorliegend mindestens (...) Jahre und (...) Monate und damit mehr als drei Jahre. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist dieser Unterschied demnach als gewichtiges Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu werten. 5.5 Zu prüfen ist, ob es dem Beschwerdeführer gelingt, seine behauptete Minderjährigkeit mittels des nachgereichten und im September 2017 ausgestellten Duplikats seiner afghanischen Tazkira (Beschwerdedossier, act. 4, Beilage 1) nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Danach soll der Beschwerdeführer im Jahr (...) (...) Jahre alt gewesen sein. 5.5.1 Bezüglich der Beschaffung des nachträglich eingereichten Dokuments führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe nach Erhalt des negativen Asylentscheides seinen in Pakistan wohnhaften Nachbarn damit beauftragt, dieses Dokument in Afghanistan zu besorgen. Der Nachbar sei daraufhin in die Provinz Ghazni nach Afghanistan gereist und habe dort bei der zuständigen Behörde vorgesprochen. Er habe den Namen des Vaters sowie des Grossvaters des Beschwerdeführers nennen können, worauf die Behörde bestätigt habe, dass nicht nur der Vater und Grossvater, sondern auch der Beschwerdeführer selbst in den entsprechenden Registern vermerkt sei. Auf Grundlage dieser Registrierung habe dem Nachbarn ein Duplikat seiner Tazkira ausgestellt und ein offizieller Registerauszug mitgegeben werden können (Beschwerde, S. 5). 5.5.2 Das SEM führte dazu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei zu Beginn des Asylverfahrens mehrfach darauf aufmerksam gemacht worden, dass er umgehend Ausweispapiere nachzureichen habe. Es sei bezeichnend, dass er sich trotz wiederholter Aufforderung nicht sogleich um die Beschaffung von Ausweisdokumenten bemüht habe. Zudem würden diesbezüglich Ungereimtheiten bestehen. So gehe aus der Tazkira nicht hervor, wie die Angabe zum Alter, wonach der Beschwerdeführer im Jahre (...) (...) Jahre alt gewesen sei, im Jahre 2017 zustande gekommen sei. Überdies sei es für eine Tazkira üblich, dass die Altersangabe auf dem Ausstellungsjahr und nicht einem beliebig gewählten Jahr beruhen würde. Gemäss der eingereichten Verlustmeldung beziehungsweise dem Antrag auf Ausstellung eines Duplikats sei die ursprüngliche Tazkira sodann durch einen Brand vernichtet worden. Der Beschwerdeführer habe aber stets erklärt, über kein afghanisches Ausweisdokument zu verfügen und nie ein solches Dokument besessen zu haben. Ohnehin komme den eingereichten Dokumenten kaum Beweiskraft zu. Es sei nämlich bekannt, dass afghanische Identitätsdokumente leicht käuflich erwerbbar und überdies leicht fälschbar seien. Insgesamt gehe das SEM davon aus, dass es sich beim nachgereichten Dokument um eine Fälschung handle (Beschwerdedossier, act. 7, S. 1 f.). 5.5.3 Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, er habe schon seit seiner Einreise in die Schweiz versucht, Ausweisdokumente zu beschaffen. Damit sei aber eine kostspielige und gefährliche Reise seines Nachbarn von Pakistan nach Afghanistan verbunden gewesen, weshalb er das Duplikat erst im Beschwerdeverfahren habe einreichen können. Sodann sei die Altersangabe auf dem Dokument nicht etwa "zufällig gewählt". Es sei üblich, dass sich die Altersangabe auf das Ausstellungsdatum beziehe. Die Vorinstanz verkenne, dass es sich beim eingereichten Dokument um ein Duplikat der Tazkira handle. Letztere sei im Jahr (...) ausgestellt worden. Er selbst sei bis vor kurzem davon ausgegangen, dass er über keine afghanischen Ausweisdokumente verfügt habe. Weil Familienangehörige und er selbst in den lokalen Registern vermerkt gewesen seien, wisse er nun, dass sein Vater vor der Ausreise aus Afghanistan die Tazkira beantragt habe. Der Nachbar habe vor Ort einen Grund für die verlorene Tazkira angeben müssen, weshalb er angegeben habe, diese sei bei einem Brand vernichtet worden. Nur auf diese Weise sei die Ausstellung eines Duplikats möglich gewesen. Soweit sich das SEM weiter auf den Standpunkt stelle, es handle sich bei der nachgereichten Tazkira um eine Fälschung, könne ohne Bezeichnung jeglicher Fälschungsmerkmale nicht deren Beweiswert abgesprochen werden (Beschwerdedossier, act. 9). 5.5.4 Bei der Tazkira handelt es sich um ein amtliches Identitätspapier in Afghanistan, das neben einer Fotografie des Inhabers, dessen Namen, den Namen des Vaters und des Grossvaters sowie das Geburtsdatum und den Geburtsort des Inhabers beinhaltet. Tazkiras weisen jedoch hinsichtlich verschiedener Merkmale keine Konsistenz auf und sind oft nicht vollständig ausgefüllt. Es handelt sich dabei - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - nicht um ein fälschungssicheres Dokument, weshalb hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert auszugehen ist. Indessen ist es nicht statthaft, eine Tazkira ohne genauere Betrachtung als gefälscht zu deklarieren (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2, m.w.H.). Hinsichtlich des Alters eines Asylgesuchstellers ist zudem darauf hinzuweisen, dass auf der Tazkira in der Regel kein Geburtsdatum genannt, sondern lediglich festgehalten wird, der Inhaber sei im Ausstellungsjahr in einem bestimmten Alter gewesen. Soweit vorliegend im Jahr (...) tatsächlich eine Tazkira für den Beschwerdeführer ausgestellt worden sein sollte, wäre es somit - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht unüblich, wenn sich das angegebene Alter auf dem Duplikat ebenfalls auf das Jahr (...) und nicht auf das Jahr 2017, dem Ausstellungsjahr des Duplikats, bezieht. Das nachgereichte Dokument kann folglich nicht schon deshalb als Fälschung bezeichnet werden. 5.5.5 Dem SEM ist aber insoweit zuzustimmen, als der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren stets zu Protokoll gegeben hat, keine Identitätsdokumente zu besitzen beziehungsweise solche nie besessen zu haben (act. A8/11, S. 6; act. A19/17, F7, F10). Ebenfalls ist dem SEM darin zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderung durch das SEM nicht sogleich um die Beschaffung von Ausweisdokumenten bemühte. Er verhält sich in diesem Punkt jedenfalls widersprüchlich, wenn er im vorinstanzlichen Verfahren vorbringt, er könne seine Identität nicht durch Dokumente belegen, weil er keine solchen besitze beziehungsweise nie im Besitz solcher Dokumente gewesen sei und sich bis dahin nicht einmal Gedanken über die Ausstellung einer Tazkira oder anderer afghanischer Dokumente gemacht habe (act. A19/17, F109, F120), im Beschwerdeverfahren dann aber behauptet, er versuche seit seiner Ankunft in der Schweiz, Ausweisdokumente zu beschaffen. Von der Bemühung, sich über seinen Nachbarn nachträglich eine Tazkira ausstellen zu lassen, war im vorinstanzlichen Verfahren seitens des Beschwerdeführers jedenfalls noch keine Rede. Es mutet sodann seltsam an, dass er erst nach Erhalt des negativen Asylentscheides von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben will, nachdem er bereits im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach auf die Wichtigkeit solcher Dokumente hingewiesen wurde. 5.5.6 Hinzu kommt, dass die Tazkira beziehungsweise ein entsprechendes Duplikat weder aus dem Ausland beantragt - die Person muss für den Antrag und die Ausstellung immer nach Afghanistan reisen - noch legal durch eine verwandte Vertretungsperson - im vorliegenden Fall handelt es sich beim Nachbarn nicht einmal um eine verwandte Person - vor Ort beschafft werden kann (vgl. SFH [Schweizerische Flüchtlingshilfe], Schnellrecherche vom 11. Februar 2016 zu Afghanistan: Antrag und Ausstellung einer Tazkira im Ausland, S. 1 und 3). Leben keine Verwandten mehr in Afghanistan oder sind im Ausland lebende Verwandte nicht bereit, nach Afghanistan zu reisen, ist der Erhalt einer Tazkira somit nicht möglich (vgl. dazu Flüchtlingsrat Berlin, Stellungnahme zur Beschaffung einer neuen oder verlorenen afghanischen Tazkira vom Ausland aus, http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/lepton/media/pdf/Sonstiges/Tazkiras_besorgen.pdf, abgerufen am 12. März 2018). 5.5.7 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund dieser Ausführungen und aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP selbst nicht darauf beharrte, minderjährig zu sein, sich sogar ausdrücklich damit einverstanden erklärte, im weiteren Verfahren als volljährige Person behandelt zu werden (act. A8/11, S. 3), davon aus, dass es sich beim eingereichten Duplikat der Tazkira nicht um ein authentisches Dokument handelt. Der Beschwerdeführer kann daraus deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dasselbe gilt bezüglich des nachgereichten Registerauszuges, welcher nur in Kopie vorliegt und dessen Überprüfung somit ohnehin nicht möglich ist. 5.6 Nachdem keine stichhaltigen Indizien ersichtlich sind, welche für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, gelangt das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers und der bei den Akten liegenden Dokumente zum Schluss, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung volljährig war. Das SEM hat zu Recht die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit als unglaubhaft eingeschätzt und auf die Beiordnung einer Vertrauensperson verzichtet. Ebenfalls war das SEM nicht gehalten, den vorliegenden Fall i.S.v. Art. 17 Abs. 2bis AsylG prioritär zu behandeln. 6. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das SEM habe seine glaubhaften Aussagen betreffend seinen Herkunftsort und den Ausreisegrund aus Afghanistan nicht (genügend) berücksichtigt (Beschwerde, S. 11). Damit macht er vornehmlich eine Verletzung seines Rechts auf Prüfung der Parteivorbringen, mithin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 6.1.1 Gemäss Art. 32 VwVG haben die Behörden die Pflicht, die Vorbringen einer Partei tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 6.1.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass das SEM seine wesentlichen Vorbringen gewürdigt hat und eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Zunächst fasst das SEM im Sachverhalt, welchen sie ihren Erwägungen zugrunde gelegt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers korrekt zusammen und führt unter anderem die von ihm angegebene Herkunft und den Ausreisegrund an (act. A23/9, S. 2). Betreffend den Nachweis seiner afghanischen Staatsangehörigkeit hält die Vorinstanz in ihren Erwägungen sodann fest, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere eingereicht habe, welche diese Behauptung in irgendeiner Form stützen respektive belegen könnten (act. A23/9, S. 5). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die entsprechenden Aussagen also sehr wohl berücksichtigt, diese jedoch nicht als glaubhaft qualifiziert. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich zu einem anderen Schluss gelangt, liegt darin keine Verletzung des Rechts auf Prüfung der Parteivorbringen beziehungsweise eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs vor. Vielmehr betrifft dies eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung näher einzugehen ist. 7. Nachdem sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen, besteht keine Veranlassung, den vorinstanzlichen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis das gleiche Beweismass wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.148). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-refoulement-Prinzip im Sinne der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tangiert. 9. 9.1 Die Vorinstanz kam in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer weder seine afghanische Staatsangehörigkeit noch seinen illegalen Aufenthalt in Pakistan habe glaubhaft machen können. Sie führte hierzu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe kein Identitätsdokument eingereicht, welche seine diesbezüglichen Behauptungen in irgendeiner Form stützen respektive belegen könne, womit er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Die nachgereichte Schulbestätigung seines jüngeren Bruders gebe in keiner Weise Aufschluss über seine Staatsangehörigkeit oder diejenige seines Bruders. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er als afghanischer Staatsangehöriger ohne Dokumente und ohne jegliche Registrierung in Pakistan gelebt habe. Seine Aussagen würden vielmehr darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt sei, seine aufenthaltsrechtliche Situation in Pakistan offenzulegen. Er habe die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung nach Pakistan, seinem bisherigen Aufenthaltsort, keine Vollzugshindernisse entgegen. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer jung, gesund und verfüge über mehrjährige Arbeitserfahrung, weshalb auch keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. Schliesslich sei es ihm zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung die allenfalls benötigten Reispapiere zu beschaffen. Damit erweise sich der Vollzug als zumutbar, möglich und durchführbar. 9.2 Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde demgegenüber auf den Standpunkt, dass er seine afghanische Staatsangehörigkeit sehr wohl habe glaubhaft machen können. Er führt weiter aus, dass er in Afghanistan über keine legale Wohnsitzmöglichkeit und über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Hinzu komme, dass er weder lesen noch schreiben könne, der Minderheit der Hazara zugehöre und sich weiterhin vor Vergeltungsmassnahmen seitens des Grossgrundbesitzers fürchte, weshalb eine Wegweisung nach Afghanistan insgesamt nicht zumutbar sei. Bezüglich seines illegalen Aufenthaltes in Pakistan führt er sodann aus, dass er diesen ebenfalls habe glaubhaft machen können. Weil ihm deswegen jederzeit die Rückschiebung nach Afghanistan drohe und dort - mit Ausnahme seines minderjährigen Bruders - keine Familienangehörigen leben würden, erweise sich eine Wegweisung nach Quetta, Pakistan, ebenfalls als nicht zumutbar. 10. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten ebenfalls zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, seinen illegalen Aufenthalt in Pakistan glaubhaft zu machen. Bei der heutigen Aktenlage steht auch nicht mit Sicherheit fest, dass es sich bei ihm überhaupt um einen afghanischen Staatsangehörigen handelt. 10.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das im Beschwerdeverfahren eingereichte Duplikat einer afghanischen Tazkira keinen Nachweis dafür bildet, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus Afghanistan stammt (vgl. dazu Ausführungen in der Erwägung 5.5). An seinen Angaben, wonach er in C._______ geboren worden sein soll, ergeben sich sodann erste Zweifel. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer anlässlich der BzP erklärte, er kenne seinen genauen Geburtsort nicht, weil er Afghanistan bereits mit (...) oder (...) Jahren verlassen habe (act. A8/11, S. 3). In der Anhörung führte er demgegenüber aus, seine Mutter habe ihm gesagt, dass er in C._______ geboren sei (act. A19/17, F37, F39). Hätte der Beschwerdeführer seinen genauen Geburtsort tatsächlich wie vorgebracht von seiner Mutter erfahren, so wäre er auch anlässlich der BzP ohne weiteres in der Lage gewesen, diesen zu benennen. 10.1.2 Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Anhörung sodann, keine Dokumente in Bezug auf seinen Aufenthalt in Pakistan zu besitzen. So sei er nicht im Besitz einer Flüchtlingskarte gewesen. Auch habe er sich nie beim UNHCR registrieren lassen (act. A19/17, F15, F18, F20, F52, F54). Danach gefragt, weshalb er nicht im Besitz einer Flüchtlingskarte sei, führte er aus, er sei sehr jung gewesen und habe keine Informationen darüber, weshalb seine Familie keine entsprechende Karte beantragt habe (act. A19/17, F19). Seine Mutter sei Hausfrau gewesen und habe nicht gewusst, wo sie eine solche Flüchtlingskarte hätte beantragen können (act. A19/17, F21, F22, F25, F26, F36). Diese Erklärungen überzeugen vorliegend nicht, weil der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nicht nur mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder, sondern auch mit einem Onkel väterlicherseits in Quetta zusammengelebt haben soll (act. A19/17, F60). Auch bei der Annahme, dass seine Mutter und der Beschwerdeführer selbst nicht in der Lage gewesen sein sollten, sich über die Möglichkeiten einer Legalisierung des Aufenthaltes in Pakistan zu informieren und die dafür notwendigen Schritte in die Wege zu leiten, scheint nicht plausibel, dass nicht zumindest sein Onkel sich um eine entsprechende Legalisierung gekümmert hätte. Letztlich wäre aber auch vom Beschwerdeführer, der im Ausreisezeitpunkt vermutungsweise volljährig war, zu erwarten gewesen, dass er sich zumindest über den Erhalt einer Flüchtlingskarte oder die Registrierungsmöglichkeiten afghanischer Flüchtlinge informiert. Schliesslich ist auch der weitere Erklärungsversuch auf Beschwerdeebene, wonach seine Familie sich nicht habe registrieren lassen können, weil damit das Risiko einer Wegweisung verbunden gewesen sei (Beschwerdedossier, act. 9, S. 3), nicht plausibel. Dies deshalb, weil ein illegaler Aufenthalt im Vergleich dazu ein grösseres Risiko birgt, auf der Strasse aufgegriffen und abgeschoben zu werden. 10.1.3 Gegen einen illegalen Status in Pakistan spricht weiter der Umstand, dass der Onkel des Beschwerdeführers offensichtlich einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen konnte (act. A19/17, F90), und dass die Familie des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Tod des Onkels, welcher durch einen Arbeitsunfall gestorben sein soll, eine Geldleistung seines Arbeitgebers erhalten haben will (act. A19/17, F80, F131). Im Übrigen machte der Beschwerdeführer bezüglich des Todeszeitpunktes seines Onkels widersprüchliche Aussagen. So führte er in der BzP aus, dieser sei vor (...) Jahren verstorben (A8/11, S. 5). In der Anhörung erklärte er demgegenüber, sein Onkel sei bereits vor (...) Jahren im (...) umgekommen (A19/17, F80). 10.1.4 Die Frage, ob er jemals eine Schule besucht habe, verneinte der Beschwerdeführer in der Anhörung und führte hierzu aus, er habe während ein bis eineinhalb Jahren am Koranunterricht teilgenommen (act. A19/17, F31, F32). Danach gefragt, weshalb er den Koranunterricht nicht länger besucht habe, erklärte er, es habe daran gelegen, weil die Familie immer wieder umgezogen sei (act. A19/17, F33). Diese Erklärung ist nicht vereinbar mit der Erklärung in der Anhörung, wo der Beschwerdeführer ausführte, er habe mit seiner Familie immer im Quartier D._______ in Quetta, Hazara-Town, gelebt (act. A19/17, F47-49). Sie seien zwar immer wieder umgezogen, dies jedoch lediglich "von einer Gasse zur anderen" (act. A19/17, F46). Es ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, weshalb ihm der weitere Besuch des Koranunterrichtes nicht möglich gewesen sein sollte. Zu Recht bemerkte die Vorinstanz in diesem Zusammenhang, dass es vorliegend nicht nachvollziehbar ist, weshalb es dem Beschwerdeführer im Gegensatz zu seinem jüngeren Bruder verwehrt gewesen sein soll, überhaupt eine Schule zu besuchen (angefochtene Verfügung, S. 4). Dazu führte der Beschwerdeführer in der Anhörung aus, der Nachbar, welcher gleichzeitig Besitzer des von ihm bewohnten Hauses gewesen sei und zu welchem die Familie ein gutes Verhältnis gepflegt habe, habe sich - nachdem sein Bruder alleine in Quetta zurückgeblieben sei - darum bemüht, dass dieser eine Schule habe besuchen können (act. A19/17, F90, F94, F95). Diese Erklärung hält die Vorinstanz für wenig überzeugend und führt hierzu aus, dass sein Bruder gemäss der eingereichten Schulbestätigung bereits die sechste Klasse besuche und es daher nicht logisch erscheine, dass der Beschwerdeführer selbst nie habe zur Schule gehen können (angefochtene Verfügung, S. 4). Dem ist zuzustimmen. So erklärte der Beschwerdeführer in der Anhörung, er habe keine Schule besuchen können, weil er nicht im Besitz von Dokumenten gewesen sei (act. A19/17, F34). Diese Begründung ist nicht nachvollziehbar, zumal es nach Kenntnis des Gerichts durchaus möglich und üblich ist, dass afghanische Flüchtlinge in Quetta, welche über keinen geregelten Status verfügen, die Schule besuchen. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich die Hazara in Quetta weitgehend selbst organisiert haben und eigene Schulen führen, welche ihre Kinder auch ohne Dokumente besuchen können (vgl. u.a. Afghanistan Research and Evaluation Unit AREU , Afghans in Quetta - Settlements, Livelihoods, Support Networks and Cross-Border Linkages, Januar 2006, https://areu.org.af/wp-content/uploads/2015/12/604E-Afghans-in-Quetta-CS-web.pdf, abgerufen am 13. März 2018). Die Begründung auf Beschwerdeebene, wonach der Bruder als Vollwaise nur mithilfe des Nachbars die Schule habe besuchen können und aufgrund seines Alters direkt in eine höhere Klasse eingestuft worden sein soll, überzeugt schliesslich nicht, zumal sein Bruder zuvor noch nie eine Schule besucht haben soll (Beschwerde, S. 11). 10.2 Mit der Vorinstanz ist gestützt auf die vorstehenden Ausführungen zusammenfassend festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente nicht als rechtsgenüglich und beweistauglich gelten können und seine Angaben zur Herkunft und insbesondere zu seinem Aufenthaltsstatus in Pakistan unglaubhaft ausgefallen sind. Seine Identität und seine Staatsangehörigkeit sowie seine persönlichen Verhältnisse stehen bis heute nicht fest. Durch die Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft verunmöglicht er die Prüfung seiner Staatsangehörigkeit und seines Status am bisherigen Aufenthaltsort. Es kann nicht Sache der Behörden sein, bei fehlenden, unter Umständen von Asylsuchenden bewusst vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Insofern hat die betreffende Person die Folgen der Verheimlichung ihrer Identität und der persönlichen Umstände zu tragen, indem vermutungsweise davon ausgegangen wird, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den tatsächlichen Herkunftsort (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2; vgl. ferner BVGE 2014/12 E. 6 [zweiter und dritter Absatz]). Das SEM ist folglich zu Recht zum Schluss gelangt, dass keine wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen. 10.3 Angesichts der Unglaubhaftigkeit sämtlicher Vorbringen des Beschwerdeführers hat das SEM nach dem Gesagten zu Recht das Vorliegen von konkreten Hinweisen auf eine Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 3 oder Abs. 4 AuG verneint und deshalb den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zulässig und zumutbar qualifiziert. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 11. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt vorliegend ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2017 wurde diesem jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund der Akten ist heute auch nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen, weshalb von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen ist. 12.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2017 wurde das Gesuch um eine amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Roman Schuler als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 eine aktualisierte Kostennote ein, welche einen Vertretungsaufwand von 12.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- ausweist. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen sowie von Fr. 200.- bis Fr. 220.- bei Rechtsvertretern oder Rechtsvertreterinnen mit Anwaltspatent ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote zur Anwendung gebrachte Stundenansatz ist im Rahmen des amtlichen Honorars somit auf Fr. 200. zu kürzen. Der geltend gemachte Zeitaufwand erweist sich für den vorliegenden Fall hingegen als angemessen. Das zu entschädigende Honorar beläuft sich damit auf Fr. 2450.-. Hinzu kommen die ausgewiesenen Barauslagen von Fr. 35.90, die Übersetzungskosten von Fr. 185.20 und ein Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 213.70 (8% von Fr. 2671.10). Das zu entschädigende Honorar von insgesamt Fr. 2885.- geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2885.- entrichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj Versand: