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E-5075/2016

E-5075/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-10-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der afghanische Beschwerdeführer suchte am 24. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in Chiasso um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 28. September 2015, der Anhörung vom 14. Dezember 2015 sowie der ergänzenden Anhörung vom 4. Februar 2016 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2007 in den Polizeidienst eingetreten. Ein Jahr habe er im Wachdienst der Sicherheitskommandantur in B._______ gearbeitet, nachher sei er bis zur Ausreise Privatchauffeur und Leibwächter des Provinzvorstehers gewesen. Auf der Rückreise von C._______ nach B._______ hätten Taliban das Fahrzeug angehalten und die Leute zum Aussteigen gezwungen. Sie hätten eine Namensliste von Staatsangestellten gehabt und ihm gesagt, er sei der von ihnen gesuchte D._______. Da er dies verneint und keine Taskara dabei gehabt habe, hätten ihn die Taliban an einen unbekannten Ort gebracht. Sie hätten verlangt, dass er Personen auf der Liste identifiziere. Er sei geschlagen und bedroht worden. In der zweiten Nacht sei ihm die Flucht gelungen. Der Beschwerdeführer reichte seine Taskara und die Kopie eines Zertifikats der Ausbildung zum Polizisten, seines Polizeiausweises, zweier Fotografien, seines Führerausweises sowie eines Schreibens betreffend seine Berechtigung zur Beförderung der Behörden an eine Feier als Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 22. August 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer sei als Ausländer vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 3.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, die Gefährdung als ehemaliger Polizist sowie die zunehmende Diskriminierung der Volksgruppe der Hazara in ihrem Entscheid nicht beachtet. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV enthaltene Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. Michele Albertini, Der ver­fas­sungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff.; Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 3. Aufl., 2013, S. 605 ff.; Benoit Bovay, Procédure administrative, 2. Aufl., 2015, S. 249 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, S. 70 ff., 171 ff.; Jörg Paul Müller/ Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 846 ff.). Zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend - gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentli­chen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungs­rechte der Parteien bildet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu be­rück­sichtigen; daraus folgt schliesslich auch die Pflicht der Behörden, ihren Ent­scheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa Anderas Auer/Giorgio Malinverni/ Michel Hottelier, a.a.O., S. 615 ff.; Reinhold Hotz, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.).

E. 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG konkretisiert. Danach umfasst er einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG).

E. 3.4 Die Vorinstanz hat bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs alle Vorbringen des Beschwerdeführers gewürdigt. Eine eingehendere Prüfung seiner Angaben bedürfte einer Abklärung vor Ort. Dies kann von der Vorinstanz nicht erwartet werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit und Obliegenheit gehabt hätte, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Beschwerdeverfahren weitere Angaben zur Unterstützungsmöglichkeit seiner Freunde einzureichen, zumal er den Kontakt zu Freunden und Verwandten in Afghanistan pflegt. Absehen von dem unglaubhaften Vorfall mit den Taliban hat der Beschwerdeführer keine erlebten Nachteile aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den afghanischen Sicherheitskräften geschildert. Ebenso wenig hat er in den drei Anhörungen eine Benachteiligung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Hazara erwähnt. Anzumerken ist, dass gemäss herrschender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Hazara-Zugehörigkeit alleine noch kein Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt (vgl. Urteile des BVGer E-3/2016 vom 5. September 2016, D-4885/2016 vom 25. August 2016). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht weiter auf diese Aspekte eingegangen ist. Eine Aufhebung der Sache aus formellen Gründen und Rückweisung an die Vorinstanz ist folglich nicht angezeigt. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4.4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, S. 43 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, S. 826 f.). 5.5.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, das geschilderte Verhalten der Taliban sei unlogisch. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Taliban den Beschwerdeführer mehrere Stunden verhört, aber nachts nicht bewacht hätten, so dass er habe fliehen können. Ebenso widerspreche es der Logik, dass die Taliban ihm mehrmals die Möglichkeit zur Besorgung seiner Taskara gegeben hätten, obwohl die Taliban nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers skrupellos und gewalttätig seien. Aus den Anhörungen gehe das Motiv der Taliban für die Verhaftung und das Verhör des Beschwerdeführers nicht hervor. Die Schilderung der Ausreise wirke realitätsfremd. Der Beschwerdeführer arbeite seit dem Jahr 2007 bei der Polizei und habe gute Beziehungen zum Distriktvorsteher. Es wäre daher logisch gewesen, dass er als erstes die Polizei über den Vorfall informiert hätte. Zu den Unterlagen, welche die Taliban über ihn gehabt hätten, habe er widersprüchliche Angaben gemacht. Zudem sei die Schilderung bezüglich der Gefangenschaft durch die Taliban insgesamt detail- und substanzarm. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien daher als Schutzbehauptungen anzusehen. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nicht die ganze Nacht unbewacht gewesen. Er habe in der Fluchtnacht nicht gewusst, ob noch jemand anwesend sei. Dass er nicht gefesselt gewesen sei, zeuge zwar von einer Unachtsamkeit der Taliban, reiche aber nicht aus, um die ganze Geschichte unglaubhaft erscheinen zu lassen. Die Taliban hätten ihn nach der Taskara gefragt, ihm aber keine Zeit gelassen, diese zu besorgen. Er habe ausgesagt, er habe die Liste der Taliban nicht gesehen und wisse daher bis heute nicht, ob sie ein Foto von ihm gehabt hätten oder nicht. Ihm sei bewusst gewesen, wie wenig die Polizei in dieser Gegend gegen die Taliban ausrichten könne, insbesondere weil er selber bei der Polizei gewesen sei. Es wäre ein erhebliches Risiko gewesen, nach der Flucht zur Polizei zu gehen, da die Taliban bereits vermutet hätten, wer er sei und wo er arbeite. Die Entführung, Folter und die ganzen Geschehnisse habe er sehr genau und mit Realkennzeichen geschildert. 5.3 Der Beschwerdeführer gab an, die Taliban hätten ihn entführt und in einen von aussen abgeschlossenen Raum eines abgelegenen Hauses gebracht. Dort hätten sie ihm eine Augenbinde und Handfesseln angelegt. Tagsüber seien sie alle 30 Minuten in die Zelle gekommen und hätten ihn zu seiner Identität befragt. Während der Befragung hätten sie die Augenbinden entfernt. In der zweiten Nacht hätten sie ihm die Augenbinde und die Fesseln abgenommen. Als niemand mehr anwesend gewesen sei, habe er das Fliegengitter beim Fenster entfernt und sei geflüchtet. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, sind diese Ausführungen schlicht nicht nachvollziehbar. Tagsüber soll der Beschwerdeführer trotz engmaschiger Überwachung beziehungsweise einer alle 30 Minuten stattfindenden Befragung Fesseln und eine Augenbinde getragen haben. Nachts soll er weder eine Augenbinde noch Fesseln getragen haben und kein einziger Taliban soll anwesend gewesen sein und ihn bewacht haben. Und dies obwohl er in einem Raum mit einem Fenster eingesperrt gewesen sei, das gross genug für die Flucht und nur mit einem Fliegengitter verschlossen gewesen sei. Hätten die Entführung und die intensiven Befragungen tatsächlich stattgefunden, so dürfte erwartet werden, dass die Taliban ein Interesse daran gehabt hätten, dass dem Beschwerdeführer keine Flucht gelingt. Ihn dann nachts unbewacht, ohne Fesseln in einem Raum mit einem ungesicherten Fenster zu lassen, ist nicht nur als Unachtsamkeit einzustufen, sondern als unlogisches, nicht nachvollziehbares Vorgehen. Die geschilderten Umstände der Flucht sind somit als unglaubhaft einzustufen. Da es sich bei der Flucht um ein zentrales Element des geschilderten Vorfalls mit den Taliban handelt, führt deren Unglaubhaftigkeit - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - dazu, dass der ganze Vorfall mit den Taliban als unglaubhaft einzustufen ist. Daran ändert auch die zum Teil detaillierten Schilderungen des Beschwerdeführers nichts, zumal sich diese ausschliesslich auf die Örtlichkeiten und seine Tätigkeit im Polizeidienst beziehen. 6.Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7.7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall der Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Gericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in der Hauptstadt Kabul (BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2), Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49 E. 7.3.6 und 7.3.7) und Herat (BVGE 2011/38 E. 4.3.1-4.3.3) zu unterscheiden. Der Vollzug dorthin könne als zumutbar erachtet werden, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle, der dort über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könne (BVGE 2011/7 E. 9.9). Diese Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (Urteile des BVGer D-2086/2016 vom 11. Mai 2016, D-5168/2015 vom 16. November 2015,E-5014/2015 vom 28. Oktober 2015). Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Rückkehr in sein Heimatdorf sei für den Beschwerdeführer nicht zumutbar, doch verfüge er mit den Städten Kabul, Mazar-i-Sharif und Herat über innerstaatliche Wohnsitzalternativen. In Kabul lebten Freunde, zu denen ein Vertrauensverhältnis bestehe. In Mazar-i-Sharif würden die Schwester und ihr Ehemann leben, in Herat ein Onkel und eine Tante. Er sei jung, gesund, im besten arbeitsfähigem Alter und könne für die Vermittlung einer Arbeitsstelle aufgrund seiner Tätigkeit bei den afghanischen Sicherheitsbehörden auf Kontakte zu Verwaltungs-, Regierungs- und Sicherheitsleuten zurückgreifen. Zudem habe er auch berufliche Erfahrungen in der Landwirtschaft, als Bauarbeiter, Wachmann, Leibwächter und Chauffeur gesammelt. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe nur Bekannte und keine nahen Freunde in Kabul. Er wisse nicht einmal, wo diese wohnten. Er sei nur selten in Kabul gewesen. Zu seinem Onkel habe er seit 15 Jahren keinen Kontakt mehr. Die Sicherheitslage in Herat habe sich markant verschlechtert. Seine Arbeit bei der Polizei beweise nicht, dass er sofort wieder eine Arbeitsstelle finden würde, zumal die Polizei in Afghanistan von Region zu Region anders organisiert sei. Sicherheitsangestellte seien in Afghanistan gefährdet. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig ist. Fraglich ist, ob er in einer der möglichen Wohnsitzalternativen über ein tragfähiges soziales Netz verfügt. Zu seinem Onkel und seiner Tante in Herat hat der Beschwerdeführer seit mehr als 15 Jahren keinen Kontakt mehr. Herat kommt daher als Wohnsitzalternative nicht in Frage. In Mazar-i-Sharif lebt seine Schwester, deren Ehemann Fliesenleger ist. Mit ihr stand er in Kontakt, hat sie allerdings nie besucht. Aufgrund dieses familiären Kontakts ist Mazar-i-Sharif als Wohnsitzalternative nicht von vornherein auszuschliessen. Eine eingehendere Abklärung kann indes offengelassen werden, da sich - wie nachfolgend dargelegt wird - Kabul als Wohnsitzalternative eignet. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss eigenen Angaben über viele Freunde in Kabul, mit denen er regelmässig in Kontakt stand. Dies und die Tatsache, dass er bereits während seiner Zeit in Afghanistan seine Ausweisdokumente bei ihnen aufbewahrte und sie auch dafür sorgten, dass ihm die Dokumente in die Schweiz gesandt wurden, lässt darauf schliessen, dass es sich durchaus um enge Freunde handelt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Ausreise nach Kabul auf ihre Unterstützung zählen kann. Zudem ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit im afghanischen Sicherheitsdienst und den daraus entstandenen Kontakten sowie seiner beruflichen Erfahrungen in verschiedenen Bereichen möglich sein sollte, sich wieder ins Arbeitsleben einzugliedern. Insgesamt ist damit der Vollzug der Wegweisung nach Kabul für den Beschwerdeführer als zumutbar einzustufen. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil der Beschwerdeführer über eine Taskara verfügt und es ihm obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats allenfalls weitere für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8.Der Beschwerdeführer ersucht um Erlass der Verfahrenskosten. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch von der Zahlung der Verfahrenskosten befreien. Da die Begehren des Beschwerdeführers nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden können und seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten stattzugeben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5075/2016 Urteil vom 4. Oktober 2016 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Nora Maria Riss, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juli 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der afghanische Beschwerdeführer suchte am 24. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in Chiasso um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 28. September 2015, der Anhörung vom 14. Dezember 2015 sowie der ergänzenden Anhörung vom 4. Februar 2016 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2007 in den Polizeidienst eingetreten. Ein Jahr habe er im Wachdienst der Sicherheitskommandantur in B._______ gearbeitet, nachher sei er bis zur Ausreise Privatchauffeur und Leibwächter des Provinzvorstehers gewesen. Auf der Rückreise von C._______ nach B._______ hätten Taliban das Fahrzeug angehalten und die Leute zum Aussteigen gezwungen. Sie hätten eine Namensliste von Staatsangestellten gehabt und ihm gesagt, er sei der von ihnen gesuchte D._______. Da er dies verneint und keine Taskara dabei gehabt habe, hätten ihn die Taliban an einen unbekannten Ort gebracht. Sie hätten verlangt, dass er Personen auf der Liste identifiziere. Er sei geschlagen und bedroht worden. In der zweiten Nacht sei ihm die Flucht gelungen. Der Beschwerdeführer reichte seine Taskara und die Kopie eines Zertifikats der Ausbildung zum Polizisten, seines Polizeiausweises, zweier Fotografien, seines Führerausweises sowie eines Schreibens betreffend seine Berechtigung zur Beförderung der Behörden an eine Feier als Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 22. August 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer sei als Ausländer vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. 3.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, die Gefährdung als ehemaliger Polizist sowie die zunehmende Diskriminierung der Volksgruppe der Hazara in ihrem Entscheid nicht beachtet. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV enthaltene Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. Michele Albertini, Der ver­fas­sungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff.; Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 3. Aufl., 2013, S. 605 ff.; Benoit Bovay, Procédure administrative, 2. Aufl., 2015, S. 249 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, S. 70 ff., 171 ff.; Jörg Paul Müller/ Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 846 ff.). Zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend - gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentli­chen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungs­rechte der Parteien bildet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu be­rück­sichtigen; daraus folgt schliesslich auch die Pflicht der Behörden, ihren Ent­scheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa Anderas Auer/Giorgio Malinverni/ Michel Hottelier, a.a.O., S. 615 ff.; Reinhold Hotz, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.). 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG konkretisiert. Danach umfasst er einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). 3.4 Die Vorinstanz hat bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs alle Vorbringen des Beschwerdeführers gewürdigt. Eine eingehendere Prüfung seiner Angaben bedürfte einer Abklärung vor Ort. Dies kann von der Vorinstanz nicht erwartet werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit und Obliegenheit gehabt hätte, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Beschwerdeverfahren weitere Angaben zur Unterstützungsmöglichkeit seiner Freunde einzureichen, zumal er den Kontakt zu Freunden und Verwandten in Afghanistan pflegt. Absehen von dem unglaubhaften Vorfall mit den Taliban hat der Beschwerdeführer keine erlebten Nachteile aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den afghanischen Sicherheitskräften geschildert. Ebenso wenig hat er in den drei Anhörungen eine Benachteiligung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Hazara erwähnt. Anzumerken ist, dass gemäss herrschender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Hazara-Zugehörigkeit alleine noch kein Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt (vgl. Urteile des BVGer E-3/2016 vom 5. September 2016, D-4885/2016 vom 25. August 2016). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht weiter auf diese Aspekte eingegangen ist. Eine Aufhebung der Sache aus formellen Gründen und Rückweisung an die Vorinstanz ist folglich nicht angezeigt. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4.4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, S. 43 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, S. 826 f.). 5.5.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, das geschilderte Verhalten der Taliban sei unlogisch. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Taliban den Beschwerdeführer mehrere Stunden verhört, aber nachts nicht bewacht hätten, so dass er habe fliehen können. Ebenso widerspreche es der Logik, dass die Taliban ihm mehrmals die Möglichkeit zur Besorgung seiner Taskara gegeben hätten, obwohl die Taliban nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers skrupellos und gewalttätig seien. Aus den Anhörungen gehe das Motiv der Taliban für die Verhaftung und das Verhör des Beschwerdeführers nicht hervor. Die Schilderung der Ausreise wirke realitätsfremd. Der Beschwerdeführer arbeite seit dem Jahr 2007 bei der Polizei und habe gute Beziehungen zum Distriktvorsteher. Es wäre daher logisch gewesen, dass er als erstes die Polizei über den Vorfall informiert hätte. Zu den Unterlagen, welche die Taliban über ihn gehabt hätten, habe er widersprüchliche Angaben gemacht. Zudem sei die Schilderung bezüglich der Gefangenschaft durch die Taliban insgesamt detail- und substanzarm. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien daher als Schutzbehauptungen anzusehen. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nicht die ganze Nacht unbewacht gewesen. Er habe in der Fluchtnacht nicht gewusst, ob noch jemand anwesend sei. Dass er nicht gefesselt gewesen sei, zeuge zwar von einer Unachtsamkeit der Taliban, reiche aber nicht aus, um die ganze Geschichte unglaubhaft erscheinen zu lassen. Die Taliban hätten ihn nach der Taskara gefragt, ihm aber keine Zeit gelassen, diese zu besorgen. Er habe ausgesagt, er habe die Liste der Taliban nicht gesehen und wisse daher bis heute nicht, ob sie ein Foto von ihm gehabt hätten oder nicht. Ihm sei bewusst gewesen, wie wenig die Polizei in dieser Gegend gegen die Taliban ausrichten könne, insbesondere weil er selber bei der Polizei gewesen sei. Es wäre ein erhebliches Risiko gewesen, nach der Flucht zur Polizei zu gehen, da die Taliban bereits vermutet hätten, wer er sei und wo er arbeite. Die Entführung, Folter und die ganzen Geschehnisse habe er sehr genau und mit Realkennzeichen geschildert. 5.3 Der Beschwerdeführer gab an, die Taliban hätten ihn entführt und in einen von aussen abgeschlossenen Raum eines abgelegenen Hauses gebracht. Dort hätten sie ihm eine Augenbinde und Handfesseln angelegt. Tagsüber seien sie alle 30 Minuten in die Zelle gekommen und hätten ihn zu seiner Identität befragt. Während der Befragung hätten sie die Augenbinden entfernt. In der zweiten Nacht hätten sie ihm die Augenbinde und die Fesseln abgenommen. Als niemand mehr anwesend gewesen sei, habe er das Fliegengitter beim Fenster entfernt und sei geflüchtet. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, sind diese Ausführungen schlicht nicht nachvollziehbar. Tagsüber soll der Beschwerdeführer trotz engmaschiger Überwachung beziehungsweise einer alle 30 Minuten stattfindenden Befragung Fesseln und eine Augenbinde getragen haben. Nachts soll er weder eine Augenbinde noch Fesseln getragen haben und kein einziger Taliban soll anwesend gewesen sein und ihn bewacht haben. Und dies obwohl er in einem Raum mit einem Fenster eingesperrt gewesen sei, das gross genug für die Flucht und nur mit einem Fliegengitter verschlossen gewesen sei. Hätten die Entführung und die intensiven Befragungen tatsächlich stattgefunden, so dürfte erwartet werden, dass die Taliban ein Interesse daran gehabt hätten, dass dem Beschwerdeführer keine Flucht gelingt. Ihn dann nachts unbewacht, ohne Fesseln in einem Raum mit einem ungesicherten Fenster zu lassen, ist nicht nur als Unachtsamkeit einzustufen, sondern als unlogisches, nicht nachvollziehbares Vorgehen. Die geschilderten Umstände der Flucht sind somit als unglaubhaft einzustufen. Da es sich bei der Flucht um ein zentrales Element des geschilderten Vorfalls mit den Taliban handelt, führt deren Unglaubhaftigkeit - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - dazu, dass der ganze Vorfall mit den Taliban als unglaubhaft einzustufen ist. Daran ändert auch die zum Teil detaillierten Schilderungen des Beschwerdeführers nichts, zumal sich diese ausschliesslich auf die Örtlichkeiten und seine Tätigkeit im Polizeidienst beziehen. 6.Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7.7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall der Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Gericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in der Hauptstadt Kabul (BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2), Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49 E. 7.3.6 und 7.3.7) und Herat (BVGE 2011/38 E. 4.3.1-4.3.3) zu unterscheiden. Der Vollzug dorthin könne als zumutbar erachtet werden, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle, der dort über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könne (BVGE 2011/7 E. 9.9). Diese Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (Urteile des BVGer D-2086/2016 vom 11. Mai 2016, D-5168/2015 vom 16. November 2015,E-5014/2015 vom 28. Oktober 2015). Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Rückkehr in sein Heimatdorf sei für den Beschwerdeführer nicht zumutbar, doch verfüge er mit den Städten Kabul, Mazar-i-Sharif und Herat über innerstaatliche Wohnsitzalternativen. In Kabul lebten Freunde, zu denen ein Vertrauensverhältnis bestehe. In Mazar-i-Sharif würden die Schwester und ihr Ehemann leben, in Herat ein Onkel und eine Tante. Er sei jung, gesund, im besten arbeitsfähigem Alter und könne für die Vermittlung einer Arbeitsstelle aufgrund seiner Tätigkeit bei den afghanischen Sicherheitsbehörden auf Kontakte zu Verwaltungs-, Regierungs- und Sicherheitsleuten zurückgreifen. Zudem habe er auch berufliche Erfahrungen in der Landwirtschaft, als Bauarbeiter, Wachmann, Leibwächter und Chauffeur gesammelt. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe nur Bekannte und keine nahen Freunde in Kabul. Er wisse nicht einmal, wo diese wohnten. Er sei nur selten in Kabul gewesen. Zu seinem Onkel habe er seit 15 Jahren keinen Kontakt mehr. Die Sicherheitslage in Herat habe sich markant verschlechtert. Seine Arbeit bei der Polizei beweise nicht, dass er sofort wieder eine Arbeitsstelle finden würde, zumal die Polizei in Afghanistan von Region zu Region anders organisiert sei. Sicherheitsangestellte seien in Afghanistan gefährdet. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig ist. Fraglich ist, ob er in einer der möglichen Wohnsitzalternativen über ein tragfähiges soziales Netz verfügt. Zu seinem Onkel und seiner Tante in Herat hat der Beschwerdeführer seit mehr als 15 Jahren keinen Kontakt mehr. Herat kommt daher als Wohnsitzalternative nicht in Frage. In Mazar-i-Sharif lebt seine Schwester, deren Ehemann Fliesenleger ist. Mit ihr stand er in Kontakt, hat sie allerdings nie besucht. Aufgrund dieses familiären Kontakts ist Mazar-i-Sharif als Wohnsitzalternative nicht von vornherein auszuschliessen. Eine eingehendere Abklärung kann indes offengelassen werden, da sich - wie nachfolgend dargelegt wird - Kabul als Wohnsitzalternative eignet. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss eigenen Angaben über viele Freunde in Kabul, mit denen er regelmässig in Kontakt stand. Dies und die Tatsache, dass er bereits während seiner Zeit in Afghanistan seine Ausweisdokumente bei ihnen aufbewahrte und sie auch dafür sorgten, dass ihm die Dokumente in die Schweiz gesandt wurden, lässt darauf schliessen, dass es sich durchaus um enge Freunde handelt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Ausreise nach Kabul auf ihre Unterstützung zählen kann. Zudem ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit im afghanischen Sicherheitsdienst und den daraus entstandenen Kontakten sowie seiner beruflichen Erfahrungen in verschiedenen Bereichen möglich sein sollte, sich wieder ins Arbeitsleben einzugliedern. Insgesamt ist damit der Vollzug der Wegweisung nach Kabul für den Beschwerdeführer als zumutbar einzustufen. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil der Beschwerdeführer über eine Taskara verfügt und es ihm obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats allenfalls weitere für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8.Der Beschwerdeführer ersucht um Erlass der Verfahrenskosten. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch von der Zahlung der Verfahrenskosten befreien. Da die Begehren des Beschwerdeführers nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden können und seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten stattzugeben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: