Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden verliessen gemäss eigenen Angaben ihr Heimatland Afghanistan am 5. Mai 2015 und erreichten im Juni 2015 Griechenland. Mangels finanzieller Mittel begab sich die Ehefrau (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ohne den Ehegatten (nachfolgend: Beschwerdeführer) aber mit den zwei Kindern auf die Weiterreise und gelangte am 6. Juli 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte. Der Beschwerdeführer reiste am 21. August 2015 ebenfalls in die Schweiz ein und stellte am selbigen Tag ein Asylgesuch. B. Am (...) wurde das dritte gemeinsame Kind geboren. C. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten vom 24. Juli 2015 beziehungsweise 2. September 2015 und der Anhörungen zu den Asylgründen vom 19. September 2016 sowie vom 13. Dezember 2016 machten die volljährigen Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie stammten aus der Provinz Wardak und seien ethnische Hazara. Im Jahr 2012 seien sie nach Kabul umgezogen. Im Frühjahr 2015 habe der Beschwerdeführer in einer Autowerkstatt eine Arbeitsstelle als Aushilfe bei einem Mechaniker namens F._______ begonnen. Als die Tochter Ende April 2015 an Fieber erkrankt sei und die Familie kein Geld für den Arzt gehabt habe, habe er an einem arbeitsfreien Tag von F._______ den ausstehenden Lohn einfordern wollen. Stattdessen habe er ihn in dessen Werkstatt ausfindig gemacht und dabei mitangesehen, wie zwei weitere Personen - offenbar Angehörige der Taliban - eine Bombe unter einem Auto angebracht hätten. F._______ sei ob des unangekündigten Besuchs wütend geworden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Unmut über die Autobombe und sein Anliegen betreffend Lohn geäussert habe, habe ihm F._______ Geld gegeben und ihn wieder weggeschickt. In der Folge hätten die Taliban F._______ damit beauftragt, ihn aufgrund seiner Kenntnisnahme von der Autobombe zu töten. Anstatt den Mordauftrag auszuführen habe F._______ ihm jedoch geraten, Kabul zu verlassen und möglichst weit wegzuziehen. Deshalb habe er (Beschwerdeführer) sich zur Flucht entschieden und umgehend die gemeinsame Ausreise mit seiner Familie organisiert. Ferner sei die Familie auch aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Hazara an Leib und Leben bedroht, ohne Rechte und in der Gesellschaft nicht akzeptiert. D. Mit Verfügung vom 27. April 2017 - eröffnet am 28. April 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte deren Asylgesuche ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig gewährte es ihnen jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. E. Mit handschriftlich ergänzter Formular-Beschwerde vom 27. Mai 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um amtliche Rechtsverbeiständung sowie eventuell um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden legten zur Stützung ihrer Anträge einen ärztlichen Bericht vom 22. Mai 2017 betreffend den Sohn E._______ ins Recht. F. Aufgrund der bis dahin unbelegt gebliebenen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden forderte der Instruktionsrichter diese mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2017 auf, innert Frist entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. Auf das eventuelle Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung trat er mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein (Suspensiveffekt der Beschwerde von Gesetzes wegen). G. Am 12. Juni 2017 ging beim Gericht die angeforderte Fürsorgebestätigung ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführenden auf, dem Gericht innert Frist den Namen eines von ihnen gewählten Rechtsvertreters mitzuteilen. I. Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 nannten die Beschwerdeführenden den rubrizierten Rechtsvertreter als gewählten Rechtsvertreter. Am 5. Juli 2017 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter dem Gericht sein Mandatsverhältnis an und ersuchte um Akteneinsicht beim SEM. J. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2017 ordnete der Instruktionsrichter den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig überwies er die vorinstanzlichen Akten zur Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs an das SEM. K. Am 18. August 2017 reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsbeistands eine Ergänzung ihrer Rechtsmittelschrift ein und präzisierten ihre Rechtsbegehren dahingehend, dass die angefochtene Verfügung [lediglich] in den Ziffern 1-3 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich der Erwägung 8, einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30] erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns. Zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen, bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfolgers (oder der mangelnde Schutz vor privater Verfolgung bei Schutzunwilligkeit [oder -unfähigkeit] des Staates) aber nur, wenn dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen will (BVGE 2014/28 E. 8.4.1)
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügend. Die Bedrohungssituation des Beschwerdeführers rühre daher, dass ihn die Taliban als Augenzeugen einer Autobombenmontage hätten beseitigen wollen. Damit beruhe das Verfolgungsmotiv nicht auf einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe; vielmehr werde er aus zufälligen Gründen von den Taliban bedroht. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz des Vorbringens könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Angaben einzugehen. Im Weiteren vermöge die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur Volksgruppe der Hazara respektive die vorgebrachten Probleme ihrer Ethnie in Afghanistan die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen; gemäss Rechtsprechung seien in diesem Fall die hohen Anforderungen an die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt. Die diesbezüglich persönlich erlebten Nachteile des Beschwerdeführers - er sei als Hazara verachtet und ausgelacht worden - würden keine asylrechtlich geforderte Intensität aufweisen.
E. 5.2 In der Beschwerdeeingabe vom 27. Mai 2017 bekräftigt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits dargelegte Bedrohungslage als Angehöriger der Hazara und Augenzeuge einer Autobombenmontage durch die Taliban.
E. 5.3 Anlässlich der Beschwerdeergänzung vom 18. August 2017 hält der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Argumentation im Wesentlichen entgegen, er habe den Taliban mit seiner ablehnenden Reaktion gegenüber der Autobombe auch seine Abneigung gegen ihre Gesinnung offenbart. Somit werde er von ihnen als ihr Gegner sowie als Unterstützer der Regierung und westlicher Mächte wahrgenommen und folglich in erster Linie aufgrund seiner politischen respektive religiösen Anschauung verfolgt. Dabei seien die ethnische Zugehörigkeit zu den Hazara sowie seine schiitische Glaubensrichtung als Elemente zu betrachten, welche seine Verfolgungsgefahr zusätzlich verstärken würden. Sein vorgebrachtes Risikoprofil vermöge daher eine asylrelevante Verfolgung zu begründen.
E. 6.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die betreffenden Ausführungen gemäss angefochtener Verfügung sind nicht zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Es ist der Vorinstanz insbesondere beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer dargelegte Bedrohungslage im Zusammenhang mit der Autobombe kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv erkennen lässt. Aus seinen Ausführungen ist zu schliessen, dass die Taliban durch ihren Mordauftrag nicht eine Eigenart oder Gesinnung von ihm treffen, sondern vielmehr die Weitergabe von belastenden Informationen verhindern wollen. So habe ihm F._______ anlässlich dessen Hausbesuch mitgeteilt: "Nun weisst du davon auch. Dadurch bist du jetzt auch bedroht und in Gefahr." und "...leider kamst du unerwünscht vorbei und du hast es erfahren und gesehen und deshalb bist du jetzt auch in Gefahr, weil der Vorgesetzte von diesen Leuten hat mir befohlen, dass ich dich umbringe, weil du davon weisst und alles gesehen hast." (vgl. Akten der Vorinstanz A19 F 37). Die geltend gemachte Verfolgung richtet sich damit offenkundig nicht gegen sein Sein im Sinne der zitierten Rechtsprechung, sondern ausschliesslich gegen sein Mitwissen um kriminelle Machenschaften der Taliban und allfällige Folgen seines Tuns daraus. Seine Kenntnisnahme von den Vorbereitungshandlungen eines von den Taliban geplanten Anschlags respektive das entsprechende Wissen stellt kein mit seiner Person oder Persönlichkeit untrennbar verbundenes inneres Merkmal dar. Hinsichtlich seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Hazara, seiner schiitischen Glaubensrichtung oder seines in Anwesenheit der Taliban geäusserten Unmutes über die Autobombe ist zudem klarzustellen, dass sich aus den Protokollen nicht ergibt, diese Umstände hätten wesentlich zu seiner Bedrohungslage beigetragen. Vielmehr dürfte den Taliban bewusst gewesen sein, dass sie und ihre tödlichen Anschläge bei der afghanischen Bevölkerung allgemein und den Hazara im Speziellen nicht auf Wohlwollen stossen. Damit ist nicht anzunehmen, die Verfolgungssituation im Zusammenhang mit der Autobombe wäre aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motiven (mit)begründet worden. Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgestellt, dass die Hazara-Zugehörigkeit alleine noch kein Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt (vgl. Urteile des BVGer E-5275/2017 vom 1. November 2017 E. 4, E-5075/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 3.4 und D-4888/2016 vom 25. August 2016 E. 3.2.2). Nach dem Gesagten vermag sie dies entgegen der Beschwerde auch nicht im Verbund mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zufällig Zeuge von kriminellen Machenschaften geworden ist. Im Übrigen ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der besagten Verfolgung hegt. Infolge fehlender Asylrelevanz kann aber darauf verzichtet werden, näher auf entsprechende Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen.
E. 6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden und mithin deren behauptete Flüchtlingseigenschaft zutreffend verneint sowie die Gesuche auf Gewährung von Asyl zu Recht abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Eine Verletzung von völkerrechtlichen Normen, welche zur Unzulässigkeit einer Wegweisung führen könnte, wäre unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG [SR 142.20]) zu prüfen. Da im vorliegenden Fall bereits die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verneint und deswegen die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz verfügt wurde, erübrigt sich eine Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf den entsprechenden Eventualantrag ist somit nicht einzutreten.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf den ärztlichen Bericht vom 22. Mai 2017 - aus dem sich nach der bereits gewährten vorläufigen Aufnahme nichts Zusätzliches ableiten lässt - und die Beschwerdevorbringen weiter einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts der mit der Zwischenverfügung vom 13. Juni 2017 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten.
E. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) gutgeheissen. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2017 ordnete der Instruktionsrichter den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei für anwaltliche Rechtsvertretungen praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 200.- bis 220.- vorzusehen ist. Eine Aufstellung über die Aufwendungen des Rechtsvertreters liegt nicht vor; diese sind aber ohne Einholung einer solchen unschwer überblickbar. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar im Umfang von Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem eingesetzten amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1000.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Philippe Baumann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3038/2017 Urteil vom 20. November 2017 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Philippe Baumann. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), sowie deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. April 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen gemäss eigenen Angaben ihr Heimatland Afghanistan am 5. Mai 2015 und erreichten im Juni 2015 Griechenland. Mangels finanzieller Mittel begab sich die Ehefrau (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ohne den Ehegatten (nachfolgend: Beschwerdeführer) aber mit den zwei Kindern auf die Weiterreise und gelangte am 6. Juli 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte. Der Beschwerdeführer reiste am 21. August 2015 ebenfalls in die Schweiz ein und stellte am selbigen Tag ein Asylgesuch. B. Am (...) wurde das dritte gemeinsame Kind geboren. C. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten vom 24. Juli 2015 beziehungsweise 2. September 2015 und der Anhörungen zu den Asylgründen vom 19. September 2016 sowie vom 13. Dezember 2016 machten die volljährigen Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie stammten aus der Provinz Wardak und seien ethnische Hazara. Im Jahr 2012 seien sie nach Kabul umgezogen. Im Frühjahr 2015 habe der Beschwerdeführer in einer Autowerkstatt eine Arbeitsstelle als Aushilfe bei einem Mechaniker namens F._______ begonnen. Als die Tochter Ende April 2015 an Fieber erkrankt sei und die Familie kein Geld für den Arzt gehabt habe, habe er an einem arbeitsfreien Tag von F._______ den ausstehenden Lohn einfordern wollen. Stattdessen habe er ihn in dessen Werkstatt ausfindig gemacht und dabei mitangesehen, wie zwei weitere Personen - offenbar Angehörige der Taliban - eine Bombe unter einem Auto angebracht hätten. F._______ sei ob des unangekündigten Besuchs wütend geworden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Unmut über die Autobombe und sein Anliegen betreffend Lohn geäussert habe, habe ihm F._______ Geld gegeben und ihn wieder weggeschickt. In der Folge hätten die Taliban F._______ damit beauftragt, ihn aufgrund seiner Kenntnisnahme von der Autobombe zu töten. Anstatt den Mordauftrag auszuführen habe F._______ ihm jedoch geraten, Kabul zu verlassen und möglichst weit wegzuziehen. Deshalb habe er (Beschwerdeführer) sich zur Flucht entschieden und umgehend die gemeinsame Ausreise mit seiner Familie organisiert. Ferner sei die Familie auch aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Hazara an Leib und Leben bedroht, ohne Rechte und in der Gesellschaft nicht akzeptiert. D. Mit Verfügung vom 27. April 2017 - eröffnet am 28. April 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte deren Asylgesuche ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig gewährte es ihnen jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. E. Mit handschriftlich ergänzter Formular-Beschwerde vom 27. Mai 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um amtliche Rechtsverbeiständung sowie eventuell um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden legten zur Stützung ihrer Anträge einen ärztlichen Bericht vom 22. Mai 2017 betreffend den Sohn E._______ ins Recht. F. Aufgrund der bis dahin unbelegt gebliebenen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden forderte der Instruktionsrichter diese mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2017 auf, innert Frist entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. Auf das eventuelle Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung trat er mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein (Suspensiveffekt der Beschwerde von Gesetzes wegen). G. Am 12. Juni 2017 ging beim Gericht die angeforderte Fürsorgebestätigung ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführenden auf, dem Gericht innert Frist den Namen eines von ihnen gewählten Rechtsvertreters mitzuteilen. I. Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 nannten die Beschwerdeführenden den rubrizierten Rechtsvertreter als gewählten Rechtsvertreter. Am 5. Juli 2017 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter dem Gericht sein Mandatsverhältnis an und ersuchte um Akteneinsicht beim SEM. J. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2017 ordnete der Instruktionsrichter den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig überwies er die vorinstanzlichen Akten zur Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs an das SEM. K. Am 18. August 2017 reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsbeistands eine Ergänzung ihrer Rechtsmittelschrift ein und präzisierten ihre Rechtsbegehren dahingehend, dass die angefochtene Verfügung [lediglich] in den Ziffern 1-3 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich der Erwägung 8, einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30] erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns. Zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen, bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfolgers (oder der mangelnde Schutz vor privater Verfolgung bei Schutzunwilligkeit [oder -unfähigkeit] des Staates) aber nur, wenn dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen will (BVGE 2014/28 E. 8.4.1) 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügend. Die Bedrohungssituation des Beschwerdeführers rühre daher, dass ihn die Taliban als Augenzeugen einer Autobombenmontage hätten beseitigen wollen. Damit beruhe das Verfolgungsmotiv nicht auf einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe; vielmehr werde er aus zufälligen Gründen von den Taliban bedroht. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz des Vorbringens könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Angaben einzugehen. Im Weiteren vermöge die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur Volksgruppe der Hazara respektive die vorgebrachten Probleme ihrer Ethnie in Afghanistan die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen; gemäss Rechtsprechung seien in diesem Fall die hohen Anforderungen an die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt. Die diesbezüglich persönlich erlebten Nachteile des Beschwerdeführers - er sei als Hazara verachtet und ausgelacht worden - würden keine asylrechtlich geforderte Intensität aufweisen. 5.2 In der Beschwerdeeingabe vom 27. Mai 2017 bekräftigt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits dargelegte Bedrohungslage als Angehöriger der Hazara und Augenzeuge einer Autobombenmontage durch die Taliban. 5.3 Anlässlich der Beschwerdeergänzung vom 18. August 2017 hält der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Argumentation im Wesentlichen entgegen, er habe den Taliban mit seiner ablehnenden Reaktion gegenüber der Autobombe auch seine Abneigung gegen ihre Gesinnung offenbart. Somit werde er von ihnen als ihr Gegner sowie als Unterstützer der Regierung und westlicher Mächte wahrgenommen und folglich in erster Linie aufgrund seiner politischen respektive religiösen Anschauung verfolgt. Dabei seien die ethnische Zugehörigkeit zu den Hazara sowie seine schiitische Glaubensrichtung als Elemente zu betrachten, welche seine Verfolgungsgefahr zusätzlich verstärken würden. Sein vorgebrachtes Risikoprofil vermöge daher eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. 6. 6.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die betreffenden Ausführungen gemäss angefochtener Verfügung sind nicht zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Es ist der Vorinstanz insbesondere beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer dargelegte Bedrohungslage im Zusammenhang mit der Autobombe kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv erkennen lässt. Aus seinen Ausführungen ist zu schliessen, dass die Taliban durch ihren Mordauftrag nicht eine Eigenart oder Gesinnung von ihm treffen, sondern vielmehr die Weitergabe von belastenden Informationen verhindern wollen. So habe ihm F._______ anlässlich dessen Hausbesuch mitgeteilt: "Nun weisst du davon auch. Dadurch bist du jetzt auch bedroht und in Gefahr." und "...leider kamst du unerwünscht vorbei und du hast es erfahren und gesehen und deshalb bist du jetzt auch in Gefahr, weil der Vorgesetzte von diesen Leuten hat mir befohlen, dass ich dich umbringe, weil du davon weisst und alles gesehen hast." (vgl. Akten der Vorinstanz A19 F 37). Die geltend gemachte Verfolgung richtet sich damit offenkundig nicht gegen sein Sein im Sinne der zitierten Rechtsprechung, sondern ausschliesslich gegen sein Mitwissen um kriminelle Machenschaften der Taliban und allfällige Folgen seines Tuns daraus. Seine Kenntnisnahme von den Vorbereitungshandlungen eines von den Taliban geplanten Anschlags respektive das entsprechende Wissen stellt kein mit seiner Person oder Persönlichkeit untrennbar verbundenes inneres Merkmal dar. Hinsichtlich seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Hazara, seiner schiitischen Glaubensrichtung oder seines in Anwesenheit der Taliban geäusserten Unmutes über die Autobombe ist zudem klarzustellen, dass sich aus den Protokollen nicht ergibt, diese Umstände hätten wesentlich zu seiner Bedrohungslage beigetragen. Vielmehr dürfte den Taliban bewusst gewesen sein, dass sie und ihre tödlichen Anschläge bei der afghanischen Bevölkerung allgemein und den Hazara im Speziellen nicht auf Wohlwollen stossen. Damit ist nicht anzunehmen, die Verfolgungssituation im Zusammenhang mit der Autobombe wäre aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motiven (mit)begründet worden. Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgestellt, dass die Hazara-Zugehörigkeit alleine noch kein Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt (vgl. Urteile des BVGer E-5275/2017 vom 1. November 2017 E. 4, E-5075/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 3.4 und D-4888/2016 vom 25. August 2016 E. 3.2.2). Nach dem Gesagten vermag sie dies entgegen der Beschwerde auch nicht im Verbund mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zufällig Zeuge von kriminellen Machenschaften geworden ist. Im Übrigen ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der besagten Verfolgung hegt. Infolge fehlender Asylrelevanz kann aber darauf verzichtet werden, näher auf entsprechende Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. 6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden und mithin deren behauptete Flüchtlingseigenschaft zutreffend verneint sowie die Gesuche auf Gewährung von Asyl zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Eine Verletzung von völkerrechtlichen Normen, welche zur Unzulässigkeit einer Wegweisung führen könnte, wäre unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG [SR 142.20]) zu prüfen. Da im vorliegenden Fall bereits die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verneint und deswegen die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz verfügt wurde, erübrigt sich eine Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf den entsprechenden Eventualantrag ist somit nicht einzutreten.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf den ärztlichen Bericht vom 22. Mai 2017 - aus dem sich nach der bereits gewährten vorläufigen Aufnahme nichts Zusätzliches ableiten lässt - und die Beschwerdevorbringen weiter einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts der mit der Zwischenverfügung vom 13. Juni 2017 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) gutgeheissen. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2017 ordnete der Instruktionsrichter den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei für anwaltliche Rechtsvertretungen praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 200.- bis 220.- vorzusehen ist. Eine Aufstellung über die Aufwendungen des Rechtsvertreters liegt nicht vor; diese sind aber ohne Einholung einer solchen unschwer überblickbar. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar im Umfang von Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem eingesetzten amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1000.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Philippe Baumann Versand: