Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden reichten am 28. September 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 5. Oktober 2015 wurden sie zur Person befragt (BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 16. Oktober 2015 beendet und das nationale Verfahren aufgenommen. Am 27. Juni 2017 folgten die Anhörungen zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe nach einem langjährigen Aufenthalt im Iran in Kabul, Afghanistan gelebt. Dort habe er als (...) im (...) unter der Leitung (...) gearbeitet. An einem Donnerstagnachmittag habe er nach der Arbeit ein Taxi nehmen wollen, um nach Hause zu gelangen. Als er habe einsteigen wollen, sei er von hinten geschubst worden. Zwei bewaffnete Männer seien neben ihm in das Taxi eingestiegen, hätten seinen Kopf nach vorne gedrückt, einen Sack darüber gezogen sowie seine Hände festgebunden. Das Taxi sei losgefahren und er sei zu einem Keller gebracht worden. Er sei über sein Büro (Sicherheitssysteme, Strassenabsperrungen etc.) befragt und dazu gedrängt worden, mit den Entführern zusammenzuarbeiten. Ferner habe man ihm Bargeld gegeben. Die Entführer hätten ihm angedroht, falls er die Zusammenarbeit verweigern oder sich an die Sicherheitsbehörden oder sein Büro wenden würde, hätte dies Konsequenzen für ihn. Zudem hätten sie angekündigt, dass er für weitere Informationen gegen eine Entschädigung wieder kontaktiert werden würde. Sodann hätten ihn zwei Personen aus dem Keller begleitet und in ein Auto gesetzt, mit dem sie bis zu einem Park gefahren seien. Dort seien seine Fesseln gelöst und ihm sei beim Aussteigen der Sack vom Kopf gezogen worden. Es sei bereits dunkel gewesen und er habe sich nach Hause begeben. Als er seine Frau und seinen Bruder wiedergesehen habe, habe er sie umarmt und weinen müssen. Er habe ihnen vom Erlebten berichtet und sich in den darauffolgenden Tagen Gedanken darüber gemacht, um wen es sich bei diesen Entführern gehandelt haben könnte und weshalb sie Informationen zu seiner Arbeit hätten haben wollen. Er habe die Polizei nicht informieren und die Zusammenarbeit nicht verweigern können. Deshalb habe er sich entschieden, Afghanistan zu verlassen. Um an Geld für die Reise zu gelangen, habe er seine Wohnung verkauft. Sodann habe er unter einem Vorwand um Urlaub ersucht, während dem er und seine Frau mit einem Visum legal in die Türkei und weiter in die Schweiz anstatt wieder zurück nach Afghanistan gereist seien. Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Ausreisegründe geltend. Sie verwies auf den obgenannten Vorfall bezüglich ihres Ehemannes. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden insbesondere ihre Tazkiras, ihre Pässe, einen Arbeitsausweis und diverse Arbeitsbestätigungen des Beschwerdeführers ein. C. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 - eröffnet am 9. Oktober 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug schob es wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 6. November 2018 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die angefochtene Verfügung des SEM sei in den Dispositiv Ziffern 1 - 3 aufzuheben; es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren; eventuell sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde wurden zwei Onlinezeitungsberichte über (...) sowie zwei Fotoausdrucke von zwei den Beschwerdeführer betreffende Schreiben des Büros des (...) vom 3. und 7. Oktober 2015 (inkl. Übersetzung) beigelegt. E. Mit Schreiben vom 9. November 2018 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie politische Anschauungen) sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30] erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns. Zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen. Bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfolgers (oder der mangelnde Schutz vor privater Verfolgung bei Schutzunwilligkeit [oder -unfähigkeit] des Staates) aber nur, wenn dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen will (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1; BVGE 2014/28 E. 8.4.1 sowie u.a. Urteile des BVGer E-6413/2015 vom 21. Februar 2018 E. 6.2.1 und D-3038/2017 vom 20. November 2017 E. 4.1, je m.w.H.).
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers knüpfe nicht an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv an. Zunächst sei nicht ersichtlich, durch wen der Beschwerdeführer entführt worden sei. Ferner sei es nicht darum gegangen, dem Beschwerdeführer eine politische Überzeugung zu unterstellen. Schliesslich sei er nicht dazu gedrängt worden, seine Arbeit niederzulegen; er habe den Entführern lediglich Informationen liefern sollen. Es habe sich daher wohl um ein rein kriminelles Motiv gehandelt. Schliesslich liege keine Kollektivverfolgung von Hazaras in Afghanistan vor. Insgesamt sei die Flüchtlingseigenschaft daher zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Beschwerde fest, das SEM habe den Sachverhalt teilweise nicht korrekt festgestellt. Der Beschwerdeführer habe nicht als (...) für den afghanischen Staat, sondern als hochrangiger und hauptverantwortlicher (...) für (...) gearbeitet. Dadurch habe er über wertvolles Wissen verfügt. Seine Fluchtgründe hätten einen konkreten Zusammenhang mit dem politischen System in Afghanistan (untermauert mit zwei Zeitungsberichten zum [...]). Es sei schwer vorstellbar, weshalb ihm eine kriminelle Bande USD 4'000.- gegeben hätte oder Informationen über (...) (wie die Sicherheitsvorkehrungen, Aufenthaltsorte etc.) hätte haben wollen. Es sei eher anzunehmen, dass es bei der Entführung um einen gezielten politischen Hinterhalt gegen (...) gegangen sei. In Afghanistan sei das Vertrauen in die Regierung und das Sicherheitssystem stark geschwächt, weshalb der Beschwerdeführer sich aus Angst um seine Sicherheit niemandem habe anvertrauen und nicht um Schutz habe bitten können. Entsprechend habe er von einem befreundeten Mitarbeiter Fotografien von zwei Schreiben (vom 3. und 7. Oktober 2015, vgl. Sachverhalt Bst. D) erhalten, die dokumentierten, dass das Büro (...) untersuchen solle, weshalb er, der Beschwerdeführer, nach seinem Urlaub nicht ins Büro zurückgekehrt sei; dass sein Bruder freigelassen worden sei und er, der Beschwerdeführer, bei der Rückkehr nach Afghanistan festgenommen werden solle. Er habe ein hohes Gefährdungsprofil, weshalb ihm gezielte und staatliche Verfolgungsmassnahmen drohten. Daher seien die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt.
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM mit überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sind nicht zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auch wird in der Beschwerdeschrift nicht überzeugend dargelegt, inwiefern das SEM vorliegend von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
E. 7.2 Es ist dem SEM beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer dargelegte Bedrohungslage im Zusammenhang mit der Entführung keines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotive erkennen lässt. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu schliessen, dass die Entführer nicht eine Eigenart oder Gesinnung von ihm treffen, sondern vielmehr von seinen Kenntnissen aufgrund seiner Tätigkeit für (...) profitieren und an spezifische Informationen gelangen wollten. Er sei von den Entführern, über deren Identität er keine Kenntnisse habe (SEM-Akte A39 F33), für die Herausgabe von Informationen, die er durch seine Tätigkeit als (...) erhalten habe, bezahlt und wieder freigelassen worden. Danach sei es bis zur Ausreise zu keiner weiteren Kontaktaufnahme gekommen (SEM-Akte A39 F34 f.). Die geltend gemachte Verfolgung richtet sich damit offenkundig nicht gegen sein Sein im Sinne der zitierten Rechtsprechung, sondern ausschliesslich gegen sein besonderes Know-how und allfällige Folgen seines Tuns daraus. Die beruflichen Kenntnisse des Beschwerdeführers stellen kein mit seiner Person oder Persönlichkeit untrennbar verbundenes inneres Merkmal dar (vgl. auch Urteil E-6413/2015 E. 6.2.2). Zwar sei er in einem politischen Umfeld tätig gewesen und die Entführer hätten ihn unter anderem über politische Geschehnisse befragt. Ein Hinweis darauf, die persönliche politische Anschauung des Beschwerdeführers sei von Relevanz gewesen, ist vorliegend aber nicht ersichtlich. Solches wird auch nicht geltend gemacht. Die zwei eingereichten Onlinezeitungsartikel weisen denn auch auf die politische Situation im Land respektive (...) hin und beziehen sich nicht auf den Beschwerdeführer persönlich. Folglich vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Insgesamt geht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers und den Akten nicht hervor, dass er wegen einer der vorstehend aufgezählten Verfolgungsgründe oder eines Merkmals, das ihn als andersartig kennzeichnet und das untrennbar mit ihm oder seiner Persönlichkeit verbunden ist, verfolgt wurde. Bei einem fehlenden asylrelevanten Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vermag letztlich auch der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe sich nach der Entführung an niemanden wenden und aufgrund der verschiedenen politischen Lager keinen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen können, nicht zur Asylrelevanz der dargelegten Verfolgung zu führen. Im Übrigen hat die Vorinstanz einer möglichen Verfolgung durch die Entführer mit der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
E. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nun sinngemäss Furcht vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen geltend macht und dies mit zwei Schreiben des Büros (...) vom 3. und 7. Oktober 2015 untermauert, ist Folgendes festzuhalten: Bei diesen Schreiben handelt es sich lediglich um Fotoausdrucke, denen ein geringer Beweiswert zukommt (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3776/2018 vom 19. Juli 2018 E. 6.3). Hinzu kommen inhaltliche Widersprüche im Vergleich zu den Aussagen des Beschwerdeführers. Unter anderem sei sein Bruder nach der ersten Befragung nicht nochmals festgenommen worden (SEM-Akte A39 F42). Dies widerspricht einer angeblichen Freilassung des Bruders, nachdem er in Gewahrsam genommen worden sei (gemäss Schreiben vom 7. Oktober 2015). Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan bloss aufgrund seines Fernbleibens von der Arbeitsstelle festgenommen werden sollte (vgl. Schreiben vom 7. Oktober 2015). Gemäss seinen Angaben wisse niemand ausser seinem Bruder und seiner Ehefrau von seiner Entführung, insbesondere niemand vom Büro (SEM-Akte A39 F46 f.). Zudem habe sein Büro die "(...)" über sein Fernbleiben informiert. Danach sei ein (...) unterzeichnetes Schreiben ergangen, wonach er, der Beschwerdeführer, von seinem Posten entlassen worden sei (SEM-Akte A39 F52). Eine angeordnete Festnahme des Beschwerdeführers ist besagtem Schreiben (SEM-Akte A26), welches vom 23. November 2015 datiert, nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer unterlässt es sodann zu erklären, weshalb er dieses Entlassungsschreiben vom November 2015 längst, die oberwähnten Schreiben vom Oktober 2015 jedoch erst mit der Beschwerdeschrift erwähnen und einreichen konnte. Insgesamt kann aufgrund der vorliegenden Aktenlage somit nicht von einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr durch die staatlichen Behörden ausgegangen werden.
E. 7.4 Nach dem Gesagten ist daher festzustellen, dass keine asylrechtlich relevante Verfolgung respektive Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Ergebnis zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 4. Oktober 2018 infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug (vgl. oben E. 3).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
E. 11.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6316/2018 Urteil vom 21. November 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 28. September 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 5. Oktober 2015 wurden sie zur Person befragt (BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 16. Oktober 2015 beendet und das nationale Verfahren aufgenommen. Am 27. Juni 2017 folgten die Anhörungen zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe nach einem langjährigen Aufenthalt im Iran in Kabul, Afghanistan gelebt. Dort habe er als (...) im (...) unter der Leitung (...) gearbeitet. An einem Donnerstagnachmittag habe er nach der Arbeit ein Taxi nehmen wollen, um nach Hause zu gelangen. Als er habe einsteigen wollen, sei er von hinten geschubst worden. Zwei bewaffnete Männer seien neben ihm in das Taxi eingestiegen, hätten seinen Kopf nach vorne gedrückt, einen Sack darüber gezogen sowie seine Hände festgebunden. Das Taxi sei losgefahren und er sei zu einem Keller gebracht worden. Er sei über sein Büro (Sicherheitssysteme, Strassenabsperrungen etc.) befragt und dazu gedrängt worden, mit den Entführern zusammenzuarbeiten. Ferner habe man ihm Bargeld gegeben. Die Entführer hätten ihm angedroht, falls er die Zusammenarbeit verweigern oder sich an die Sicherheitsbehörden oder sein Büro wenden würde, hätte dies Konsequenzen für ihn. Zudem hätten sie angekündigt, dass er für weitere Informationen gegen eine Entschädigung wieder kontaktiert werden würde. Sodann hätten ihn zwei Personen aus dem Keller begleitet und in ein Auto gesetzt, mit dem sie bis zu einem Park gefahren seien. Dort seien seine Fesseln gelöst und ihm sei beim Aussteigen der Sack vom Kopf gezogen worden. Es sei bereits dunkel gewesen und er habe sich nach Hause begeben. Als er seine Frau und seinen Bruder wiedergesehen habe, habe er sie umarmt und weinen müssen. Er habe ihnen vom Erlebten berichtet und sich in den darauffolgenden Tagen Gedanken darüber gemacht, um wen es sich bei diesen Entführern gehandelt haben könnte und weshalb sie Informationen zu seiner Arbeit hätten haben wollen. Er habe die Polizei nicht informieren und die Zusammenarbeit nicht verweigern können. Deshalb habe er sich entschieden, Afghanistan zu verlassen. Um an Geld für die Reise zu gelangen, habe er seine Wohnung verkauft. Sodann habe er unter einem Vorwand um Urlaub ersucht, während dem er und seine Frau mit einem Visum legal in die Türkei und weiter in die Schweiz anstatt wieder zurück nach Afghanistan gereist seien. Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Ausreisegründe geltend. Sie verwies auf den obgenannten Vorfall bezüglich ihres Ehemannes. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden insbesondere ihre Tazkiras, ihre Pässe, einen Arbeitsausweis und diverse Arbeitsbestätigungen des Beschwerdeführers ein. C. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 - eröffnet am 9. Oktober 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug schob es wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 6. November 2018 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die angefochtene Verfügung des SEM sei in den Dispositiv Ziffern 1 - 3 aufzuheben; es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren; eventuell sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde wurden zwei Onlinezeitungsberichte über (...) sowie zwei Fotoausdrucke von zwei den Beschwerdeführer betreffende Schreiben des Büros des (...) vom 3. und 7. Oktober 2015 (inkl. Übersetzung) beigelegt. E. Mit Schreiben vom 9. November 2018 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie politische Anschauungen) sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30] erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns. Zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen. Bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfolgers (oder der mangelnde Schutz vor privater Verfolgung bei Schutzunwilligkeit [oder -unfähigkeit] des Staates) aber nur, wenn dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen will (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1; BVGE 2014/28 E. 8.4.1 sowie u.a. Urteile des BVGer E-6413/2015 vom 21. Februar 2018 E. 6.2.1 und D-3038/2017 vom 20. November 2017 E. 4.1, je m.w.H.). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers knüpfe nicht an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv an. Zunächst sei nicht ersichtlich, durch wen der Beschwerdeführer entführt worden sei. Ferner sei es nicht darum gegangen, dem Beschwerdeführer eine politische Überzeugung zu unterstellen. Schliesslich sei er nicht dazu gedrängt worden, seine Arbeit niederzulegen; er habe den Entführern lediglich Informationen liefern sollen. Es habe sich daher wohl um ein rein kriminelles Motiv gehandelt. Schliesslich liege keine Kollektivverfolgung von Hazaras in Afghanistan vor. Insgesamt sei die Flüchtlingseigenschaft daher zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. 6.2 Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Beschwerde fest, das SEM habe den Sachverhalt teilweise nicht korrekt festgestellt. Der Beschwerdeführer habe nicht als (...) für den afghanischen Staat, sondern als hochrangiger und hauptverantwortlicher (...) für (...) gearbeitet. Dadurch habe er über wertvolles Wissen verfügt. Seine Fluchtgründe hätten einen konkreten Zusammenhang mit dem politischen System in Afghanistan (untermauert mit zwei Zeitungsberichten zum [...]). Es sei schwer vorstellbar, weshalb ihm eine kriminelle Bande USD 4'000.- gegeben hätte oder Informationen über (...) (wie die Sicherheitsvorkehrungen, Aufenthaltsorte etc.) hätte haben wollen. Es sei eher anzunehmen, dass es bei der Entführung um einen gezielten politischen Hinterhalt gegen (...) gegangen sei. In Afghanistan sei das Vertrauen in die Regierung und das Sicherheitssystem stark geschwächt, weshalb der Beschwerdeführer sich aus Angst um seine Sicherheit niemandem habe anvertrauen und nicht um Schutz habe bitten können. Entsprechend habe er von einem befreundeten Mitarbeiter Fotografien von zwei Schreiben (vom 3. und 7. Oktober 2015, vgl. Sachverhalt Bst. D) erhalten, die dokumentierten, dass das Büro (...) untersuchen solle, weshalb er, der Beschwerdeführer, nach seinem Urlaub nicht ins Büro zurückgekehrt sei; dass sein Bruder freigelassen worden sei und er, der Beschwerdeführer, bei der Rückkehr nach Afghanistan festgenommen werden solle. Er habe ein hohes Gefährdungsprofil, weshalb ihm gezielte und staatliche Verfolgungsmassnahmen drohten. Daher seien die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM mit überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sind nicht zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auch wird in der Beschwerdeschrift nicht überzeugend dargelegt, inwiefern das SEM vorliegend von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. 7.2 Es ist dem SEM beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer dargelegte Bedrohungslage im Zusammenhang mit der Entführung keines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotive erkennen lässt. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu schliessen, dass die Entführer nicht eine Eigenart oder Gesinnung von ihm treffen, sondern vielmehr von seinen Kenntnissen aufgrund seiner Tätigkeit für (...) profitieren und an spezifische Informationen gelangen wollten. Er sei von den Entführern, über deren Identität er keine Kenntnisse habe (SEM-Akte A39 F33), für die Herausgabe von Informationen, die er durch seine Tätigkeit als (...) erhalten habe, bezahlt und wieder freigelassen worden. Danach sei es bis zur Ausreise zu keiner weiteren Kontaktaufnahme gekommen (SEM-Akte A39 F34 f.). Die geltend gemachte Verfolgung richtet sich damit offenkundig nicht gegen sein Sein im Sinne der zitierten Rechtsprechung, sondern ausschliesslich gegen sein besonderes Know-how und allfällige Folgen seines Tuns daraus. Die beruflichen Kenntnisse des Beschwerdeführers stellen kein mit seiner Person oder Persönlichkeit untrennbar verbundenes inneres Merkmal dar (vgl. auch Urteil E-6413/2015 E. 6.2.2). Zwar sei er in einem politischen Umfeld tätig gewesen und die Entführer hätten ihn unter anderem über politische Geschehnisse befragt. Ein Hinweis darauf, die persönliche politische Anschauung des Beschwerdeführers sei von Relevanz gewesen, ist vorliegend aber nicht ersichtlich. Solches wird auch nicht geltend gemacht. Die zwei eingereichten Onlinezeitungsartikel weisen denn auch auf die politische Situation im Land respektive (...) hin und beziehen sich nicht auf den Beschwerdeführer persönlich. Folglich vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Insgesamt geht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers und den Akten nicht hervor, dass er wegen einer der vorstehend aufgezählten Verfolgungsgründe oder eines Merkmals, das ihn als andersartig kennzeichnet und das untrennbar mit ihm oder seiner Persönlichkeit verbunden ist, verfolgt wurde. Bei einem fehlenden asylrelevanten Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vermag letztlich auch der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe sich nach der Entführung an niemanden wenden und aufgrund der verschiedenen politischen Lager keinen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen können, nicht zur Asylrelevanz der dargelegten Verfolgung zu führen. Im Übrigen hat die Vorinstanz einer möglichen Verfolgung durch die Entführer mit der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nun sinngemäss Furcht vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen geltend macht und dies mit zwei Schreiben des Büros (...) vom 3. und 7. Oktober 2015 untermauert, ist Folgendes festzuhalten: Bei diesen Schreiben handelt es sich lediglich um Fotoausdrucke, denen ein geringer Beweiswert zukommt (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3776/2018 vom 19. Juli 2018 E. 6.3). Hinzu kommen inhaltliche Widersprüche im Vergleich zu den Aussagen des Beschwerdeführers. Unter anderem sei sein Bruder nach der ersten Befragung nicht nochmals festgenommen worden (SEM-Akte A39 F42). Dies widerspricht einer angeblichen Freilassung des Bruders, nachdem er in Gewahrsam genommen worden sei (gemäss Schreiben vom 7. Oktober 2015). Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan bloss aufgrund seines Fernbleibens von der Arbeitsstelle festgenommen werden sollte (vgl. Schreiben vom 7. Oktober 2015). Gemäss seinen Angaben wisse niemand ausser seinem Bruder und seiner Ehefrau von seiner Entführung, insbesondere niemand vom Büro (SEM-Akte A39 F46 f.). Zudem habe sein Büro die "(...)" über sein Fernbleiben informiert. Danach sei ein (...) unterzeichnetes Schreiben ergangen, wonach er, der Beschwerdeführer, von seinem Posten entlassen worden sei (SEM-Akte A39 F52). Eine angeordnete Festnahme des Beschwerdeführers ist besagtem Schreiben (SEM-Akte A26), welches vom 23. November 2015 datiert, nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer unterlässt es sodann zu erklären, weshalb er dieses Entlassungsschreiben vom November 2015 längst, die oberwähnten Schreiben vom Oktober 2015 jedoch erst mit der Beschwerdeschrift erwähnen und einreichen konnte. Insgesamt kann aufgrund der vorliegenden Aktenlage somit nicht von einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr durch die staatlichen Behörden ausgegangen werden. 7.4 Nach dem Gesagten ist daher festzustellen, dass keine asylrechtlich relevante Verfolgung respektive Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Ergebnis zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 4. Oktober 2018 infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug (vgl. oben E. 3).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 11.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter