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E-3776/2018

E-3776/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-19 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller suchte am 4. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach und machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus Afghanistan, wo sein Vater von den Taliban umgebracht und er bedroht worden sei. Seine Tazkira habe er auf der Flucht verloren. B. Gestützt auf das Gutachten der Fachstelle LINGUA vom 16. August 2016, gemäss welchem die Sozialisierung des Gesuchstellers eindeutig nicht in Afghanistan, sondern im Nordwesten Pakistans stattgefunden habe, stellte die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Februar 2017 fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1802/2017 vom 10. April 2017 ab. C. Am 26. April 2017 reichte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz eine Eingabe mit dem Titel "Wiedererwägungsgesuch" ein. Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 21. Februar 2017. Es lägen neue Beweismittel vor, die belegen würden, dass er aus der afghanischen Nordprovinz B._______ stamme. Der Eingabe waren ein Doppel der auf der Flucht verlorenen Tazkira des Gesuchstellers sowie zwei Dokumente des afghanischen Universitätsspitals C._______ beigelegt. D. Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 überwies die Vorinstanz diese Eingabe zur Prüfung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht, da es sich bei den eingereichten Beweismitteln um Revisionsgründe handle und das Bundesverwaltungsgericht für deren Beurteilung zuständig sei. E. Mit Urteil E-2588/2017 vom 15. Mai 2017 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein. Die eingereichten Beweismittel seien aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet vorgebracht zu erachten und es lägen keine völkerrechtswidrigen Wegweisungsvollzugshindernisse vor, weshalb das Revisionsgesuch offensichtlich unzulässig sei. F. F.a Am 14. Juni 2018 reichte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz eine als Mehrfachgesuch betitelte Eingabe ein und beantragte, dieses sei materiell zu behandeln und währenddessen sei der Vollzug der Wegweisung zu sistieren und die kantonalen Behörden darüber in Kenntnis zu setzen; ferner sei ihm gestützt auf Art. 83 Abs. 4 (AuG, SR 142.20) in der Schweiz Schutz zu gewähren; von der Erhebung einer Gebühr für dieses Gesuch sei zudem abzusehen. F.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es seien neue erhebliche Ereignisse eingetreten, es lägen neue Beweismittel vor und es bestehe ein neuer medizinischer Sachverhalt, welche belegen würden, dass er afghanischer Staatsangehöriger und ein Wegweisungsvollzug nach Afghanistan unzumutbar sei. Anfang (...) 2018 habe er von seiner in D._______ (Afghanistan) lebenden Mutter erfahren, dass sein jüngerer Bruder nach einem Angriff im örtlichen Krankenhaus hospitalisiert und später im Krankenhaus in E._______ (Pakistan) verstorben sei. Seine Mutter habe ihm Beweismittel hierzu geschickt, die noch unterwegs seien. Ebenfalls habe die Mutter eine Kopie ihrer Tazkira und einen Fotoausdruck des Grabsteins seines Vaters in D._______ beigelegt. Damit könne er die afghanische Staatsangehörigkeit belegen. Ferner leide er seit längerer Zeit an schwerwiegenden psychischen Problemen ([...]). Er habe bereits im ersten Revisionsverfahren Dokumente bezüglich psychiatrischer Behandlung in Afghanistan zu den Akten gereicht. Sein Zustand habe sich nach der Nachricht über den Tod seines Bruders verschlechtert, weshalb eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet worden sei. Eine angemessene Behandlung stehe ihm in Afghanistan nicht zur Verfügung. Daher sei ein Wegweisungsvollzug unzumutbar. F.c Der Gesuchsteller reichte mit seiner Eingabe vom 14. Juni 2018 folgende Beweismittel ein: -Sendungsbestätigung Bakhtar-Post Kabul (Kopie) -Sendungsverfolgung DHL Express (Online-Ausdruck) -Schreiben seiner Mutter mit Übersetzung (Fotoausdruck) -Spitalbericht aus E._______ vom (...) 2018 mit Übersetzung -Outpatient Bericht des Spitals von E._______ (Englisch, ohne Übersetzung) -Fotoausdruck der Tazkira seiner Mutter -Fotoausdruck seines verletzten Bruders -Ärztliches Schreiben vom 25. März 2018, Dr. med. F._______ -Abklärungsbericht vom 24. Mai 2018, G._______ -Formular fürsorgerische Unterbringung vom 25. Mai 2018 -Ärztliches Zeugnis vom 4. Juni 2018, G._______ -Tazkira des Gesuchstellers (im Original, mit Übersetzung) -Fotoausdruck des Grabes seines Bruders in D._______ -Fotoausdruck des Grabsteins seines Vaters in D._______ G. Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Am 29. Juni 2018 überwies das SEM die Eingabe des Gesuchstellers zur Prüfung als Revisionsgesuch gegen das Beschwerdeurteil E-1802/2017 vom 10. April 2017 an das Bundesverwaltungsgericht.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Als Revisionsgründe kommen nur Tatsachen oder Beweismittel in Frage, die bereits vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, aber im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten (vgl. E. 4). Darunter fallen vorliegend lediglich die Tazkiras des Gesuchstellers und seiner Mutter sowie der Fotoausdruck des Grabsteins seines Vaters. Soweit die eingereichten Beweismittel jedoch den Tod des Bruders im (...) 2018 sowie die aktuelle psychische Verfassung des Gesuchstellers betreffen, ist festzuhalten, dass diese Dokumente nach dem Urteil E-1802/2017 vom 10. April 2017 entstanden sind. Deren Behandlung fällt somit in die Zuständigkeit der Vorinstanz (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). Die Eingabe des Gesuchstellers vom 14. Juni 2018 ist demnach - soweit sie kein Revisionsgesuch darstellt - wieder an die Vorinstanz zu überweisen (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteil des BVGer E-1630/2018 vom 27. März 2018 E. 1.2).

E. 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).

E. 2.1 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil vom 10. April 2017 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).

E. 2.2 Er ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Auf das hinreichend begründete Revisionsgesuch ist einzutreten.

E. 3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).

E. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisionsrechtliche Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22).

E. 4.2 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; André Moser/Michael Beusch/ Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.47).

E. 4.3 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Die Revision dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar, hat daher restriktiv zu erfolgen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N 8 zu Art. 123 BGG).

E. 5.1 Der Gesuchsteller reicht als neue Beweismittel einen Fotoausdruck der Tazkira seiner Mutter, seine eigene Tazkira im Original und einen Fotoausdruck des Grabsteins seines Vaters, welcher ungefähr (...) vor der Ausreise des Gesuchstellers im Jahr 2015 verstorben sei, ein. Diese Beweismittel sollen die im Erstverfahren unglaubhaft gebliebene afghanische Staatsangehörigkeit des Gesuchstellers belegen.

E. 5.2 Der Gesuchsteller wurde bereits bei seinem Eintritt ins Empfangs- und Verfahrenszentrum am 4. November 2015 ausdrücklich aufgefordert, Beweismittel, insbesondere Ausweispapiere, zu beschaffen und unverzüglich abzugeben. An der Befragung zur Person vom 21. Januar 2016 wurde er erneut aufgefordert, Ausweispapiere einzureichen. Auch im Rahmen der nachfolgenden LINGUA-Analyse zur Abklärung seiner Herkunft oder im Beschwerdeverfahren hat es der Gesuchsteller unterlassen, Ausweispapiere zu besorgen, obwohl es ihm bewusst war, dass er sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG um die Einreichung von Beweismitteln zu bemühen hatte. In seiner Eingabe vom 14. Juni 2018 legt er nicht dar, weshalb er die revisionsrechtlich interessierenden Beweismittel zur Belegung seiner Herkunft erst jetzt, nach dem Tod seines Bruders, einreicht. Dies insbesondere, nachdem er im Jahr 2017 bereits ein Revisionsverfahren durchlaufen hat, in dem er ebenfalls versucht hat, seine Herkunft nachzuweisen. Zwar erklärt er, an psychischen Problemen zu leiden, bringt aber nicht vor, dass dies Einfluss auf die späte Einreichung der Beweismittel gehabt hätte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Daher ist nicht nachvollziehbar, warum er sich nicht längst um eine Kopie der Tazkira seiner Mutter gekümmert hatte. Ausserdem ist der Vater gemäss Angaben des Gesuchstellers noch vor seiner Ausreise im Jahr 2015 verstorben. Mithin wäre es ihm zumutbar gewesen, auch hierzu bereits im Asylverfahren oder im ordentlichen Beschwerdeverfahren einen Nachweis einzureichen. Zur Taz-kira des Gesuchstellers ist festzuhalten, dass dieses Beweismittel - damals als Doppel eingereicht - bereits mit Revisionsurteil E-2588/2017 vom 15. Mai 2017 gewürdigt und als verspätet eingestuft wurde. Die nun nochmals über ein Jahr später eingereichte Originalfassung seiner Tazkira - ohne Erklärung, weshalb das Original erst jetzt eingereicht wird - vermag daran nichts zu ändern. Vielmehr ist dieses Beweismittel wiederum als offensichtlich verspätet vorgebracht zu qualifizieren.

E. 5.3 Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die im Rahmen des vorliegenden Gesuchs eingereichten revisionsrechtlich relevanten Beweismittel - mehr als zweieinhalb Jahre nach der erstmaligen Aufforderung zur Einreichung von Ausweispapieren - im Verlaufe des ordentlichen Asyl- oder des Beschwerdeverfahrens hätten beschafft werden können. Deshalb sind diese aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet vorgebracht im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG i.V.m. Art. 46 VGG zu erachten.

E. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die verspätet eingereichten Beweismittel geeignet sind, das tatsächliche Bestehen von völkerrechtlichen Wegweisungshindernissen zu bejahen, und somit dennoch zur Revision des Beschwerdeurteils führen könnten.

E. 6.2 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können, dessen ungeachtet, zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. analog EMARK 1995/9 E. 7). Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen. Dabei genügt der herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung. Im Sinne einer vorweggenommenen materiellen Beurteilung der neuen, aber verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel muss sich ergeben, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl. Entscheidung und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7).

E. 6.3 Vorliegend können weder aus den Tazkiras des Gesuchstellers und seiner Mutter noch aus dem Fotoausdruck des Grabsteins seines Vaters Anhaltspunkte für völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse abgeleitet werden. Es bleibt anzufügen, dass die eingereichten Dokumente, bis auf die Tazkira des Gesuchstellers, lediglich Kopien respektive Fotoausdrucke sind, denen ein geringer Beweiswert zukommt. Auch die Original-Tazkira des Gesuchstellers ist allerdings nicht fälschungssicher, mithin kommt auch dieser ein verminderter Beweiswert zu (BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Die Glaubhaftmachung einer drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung ist dem Gesuchsteller folglich nicht gelungen.

E. 7 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das Gesuch um Revision des Urteils E-1802/2017 vom 10. April 2017 abzuweisen ist.

E. 8.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Nach dem Gesagten erweisen sich die Revisionsbegehren als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Gesuchstellers abzuweisen ist.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 14. Juni 2018 wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Behandlung überwiesen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3776/2018 Urteil vom 19. Juli 2018 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch Eva Gammenthaler, Solidaritätsnetz (...), (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1802/2017vom 10. April 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller suchte am 4. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach und machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus Afghanistan, wo sein Vater von den Taliban umgebracht und er bedroht worden sei. Seine Tazkira habe er auf der Flucht verloren. B. Gestützt auf das Gutachten der Fachstelle LINGUA vom 16. August 2016, gemäss welchem die Sozialisierung des Gesuchstellers eindeutig nicht in Afghanistan, sondern im Nordwesten Pakistans stattgefunden habe, stellte die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Februar 2017 fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1802/2017 vom 10. April 2017 ab. C. Am 26. April 2017 reichte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz eine Eingabe mit dem Titel "Wiedererwägungsgesuch" ein. Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 21. Februar 2017. Es lägen neue Beweismittel vor, die belegen würden, dass er aus der afghanischen Nordprovinz B._______ stamme. Der Eingabe waren ein Doppel der auf der Flucht verlorenen Tazkira des Gesuchstellers sowie zwei Dokumente des afghanischen Universitätsspitals C._______ beigelegt. D. Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 überwies die Vorinstanz diese Eingabe zur Prüfung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht, da es sich bei den eingereichten Beweismitteln um Revisionsgründe handle und das Bundesverwaltungsgericht für deren Beurteilung zuständig sei. E. Mit Urteil E-2588/2017 vom 15. Mai 2017 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein. Die eingereichten Beweismittel seien aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet vorgebracht zu erachten und es lägen keine völkerrechtswidrigen Wegweisungsvollzugshindernisse vor, weshalb das Revisionsgesuch offensichtlich unzulässig sei. F. F.a Am 14. Juni 2018 reichte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz eine als Mehrfachgesuch betitelte Eingabe ein und beantragte, dieses sei materiell zu behandeln und währenddessen sei der Vollzug der Wegweisung zu sistieren und die kantonalen Behörden darüber in Kenntnis zu setzen; ferner sei ihm gestützt auf Art. 83 Abs. 4 (AuG, SR 142.20) in der Schweiz Schutz zu gewähren; von der Erhebung einer Gebühr für dieses Gesuch sei zudem abzusehen. F.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es seien neue erhebliche Ereignisse eingetreten, es lägen neue Beweismittel vor und es bestehe ein neuer medizinischer Sachverhalt, welche belegen würden, dass er afghanischer Staatsangehöriger und ein Wegweisungsvollzug nach Afghanistan unzumutbar sei. Anfang (...) 2018 habe er von seiner in D._______ (Afghanistan) lebenden Mutter erfahren, dass sein jüngerer Bruder nach einem Angriff im örtlichen Krankenhaus hospitalisiert und später im Krankenhaus in E._______ (Pakistan) verstorben sei. Seine Mutter habe ihm Beweismittel hierzu geschickt, die noch unterwegs seien. Ebenfalls habe die Mutter eine Kopie ihrer Tazkira und einen Fotoausdruck des Grabsteins seines Vaters in D._______ beigelegt. Damit könne er die afghanische Staatsangehörigkeit belegen. Ferner leide er seit längerer Zeit an schwerwiegenden psychischen Problemen ([...]). Er habe bereits im ersten Revisionsverfahren Dokumente bezüglich psychiatrischer Behandlung in Afghanistan zu den Akten gereicht. Sein Zustand habe sich nach der Nachricht über den Tod seines Bruders verschlechtert, weshalb eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet worden sei. Eine angemessene Behandlung stehe ihm in Afghanistan nicht zur Verfügung. Daher sei ein Wegweisungsvollzug unzumutbar. F.c Der Gesuchsteller reichte mit seiner Eingabe vom 14. Juni 2018 folgende Beweismittel ein: -Sendungsbestätigung Bakhtar-Post Kabul (Kopie) -Sendungsverfolgung DHL Express (Online-Ausdruck) -Schreiben seiner Mutter mit Übersetzung (Fotoausdruck) -Spitalbericht aus E._______ vom (...) 2018 mit Übersetzung -Outpatient Bericht des Spitals von E._______ (Englisch, ohne Übersetzung) -Fotoausdruck der Tazkira seiner Mutter -Fotoausdruck seines verletzten Bruders -Ärztliches Schreiben vom 25. März 2018, Dr. med. F._______ -Abklärungsbericht vom 24. Mai 2018, G._______ -Formular fürsorgerische Unterbringung vom 25. Mai 2018 -Ärztliches Zeugnis vom 4. Juni 2018, G._______ -Tazkira des Gesuchstellers (im Original, mit Übersetzung) -Fotoausdruck des Grabes seines Bruders in D._______ -Fotoausdruck des Grabsteins seines Vaters in D._______ G. Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Am 29. Juni 2018 überwies das SEM die Eingabe des Gesuchstellers zur Prüfung als Revisionsgesuch gegen das Beschwerdeurteil E-1802/2017 vom 10. April 2017 an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Als Revisionsgründe kommen nur Tatsachen oder Beweismittel in Frage, die bereits vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, aber im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten (vgl. E. 4). Darunter fallen vorliegend lediglich die Tazkiras des Gesuchstellers und seiner Mutter sowie der Fotoausdruck des Grabsteins seines Vaters. Soweit die eingereichten Beweismittel jedoch den Tod des Bruders im (...) 2018 sowie die aktuelle psychische Verfassung des Gesuchstellers betreffen, ist festzuhalten, dass diese Dokumente nach dem Urteil E-1802/2017 vom 10. April 2017 entstanden sind. Deren Behandlung fällt somit in die Zuständigkeit der Vorinstanz (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). Die Eingabe des Gesuchstellers vom 14. Juni 2018 ist demnach - soweit sie kein Revisionsgesuch darstellt - wieder an die Vorinstanz zu überweisen (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteil des BVGer E-1630/2018 vom 27. März 2018 E. 1.2). 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG). 2. 2.1 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil vom 10. April 2017 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). 2.2 Er ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Auf das hinreichend begründete Revisionsgesuch ist einzutreten. 3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 4. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisionsrechtliche Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22). 4.2 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; André Moser/Michael Beusch/ Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.47). 4.3 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Die Revision dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar, hat daher restriktiv zu erfolgen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N 8 zu Art. 123 BGG). 5. 5.1 Der Gesuchsteller reicht als neue Beweismittel einen Fotoausdruck der Tazkira seiner Mutter, seine eigene Tazkira im Original und einen Fotoausdruck des Grabsteins seines Vaters, welcher ungefähr (...) vor der Ausreise des Gesuchstellers im Jahr 2015 verstorben sei, ein. Diese Beweismittel sollen die im Erstverfahren unglaubhaft gebliebene afghanische Staatsangehörigkeit des Gesuchstellers belegen. 5.2 Der Gesuchsteller wurde bereits bei seinem Eintritt ins Empfangs- und Verfahrenszentrum am 4. November 2015 ausdrücklich aufgefordert, Beweismittel, insbesondere Ausweispapiere, zu beschaffen und unverzüglich abzugeben. An der Befragung zur Person vom 21. Januar 2016 wurde er erneut aufgefordert, Ausweispapiere einzureichen. Auch im Rahmen der nachfolgenden LINGUA-Analyse zur Abklärung seiner Herkunft oder im Beschwerdeverfahren hat es der Gesuchsteller unterlassen, Ausweispapiere zu besorgen, obwohl es ihm bewusst war, dass er sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG um die Einreichung von Beweismitteln zu bemühen hatte. In seiner Eingabe vom 14. Juni 2018 legt er nicht dar, weshalb er die revisionsrechtlich interessierenden Beweismittel zur Belegung seiner Herkunft erst jetzt, nach dem Tod seines Bruders, einreicht. Dies insbesondere, nachdem er im Jahr 2017 bereits ein Revisionsverfahren durchlaufen hat, in dem er ebenfalls versucht hat, seine Herkunft nachzuweisen. Zwar erklärt er, an psychischen Problemen zu leiden, bringt aber nicht vor, dass dies Einfluss auf die späte Einreichung der Beweismittel gehabt hätte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Daher ist nicht nachvollziehbar, warum er sich nicht längst um eine Kopie der Tazkira seiner Mutter gekümmert hatte. Ausserdem ist der Vater gemäss Angaben des Gesuchstellers noch vor seiner Ausreise im Jahr 2015 verstorben. Mithin wäre es ihm zumutbar gewesen, auch hierzu bereits im Asylverfahren oder im ordentlichen Beschwerdeverfahren einen Nachweis einzureichen. Zur Taz-kira des Gesuchstellers ist festzuhalten, dass dieses Beweismittel - damals als Doppel eingereicht - bereits mit Revisionsurteil E-2588/2017 vom 15. Mai 2017 gewürdigt und als verspätet eingestuft wurde. Die nun nochmals über ein Jahr später eingereichte Originalfassung seiner Tazkira - ohne Erklärung, weshalb das Original erst jetzt eingereicht wird - vermag daran nichts zu ändern. Vielmehr ist dieses Beweismittel wiederum als offensichtlich verspätet vorgebracht zu qualifizieren. 5.3 Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die im Rahmen des vorliegenden Gesuchs eingereichten revisionsrechtlich relevanten Beweismittel - mehr als zweieinhalb Jahre nach der erstmaligen Aufforderung zur Einreichung von Ausweispapieren - im Verlaufe des ordentlichen Asyl- oder des Beschwerdeverfahrens hätten beschafft werden können. Deshalb sind diese aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet vorgebracht im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG i.V.m. Art. 46 VGG zu erachten. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die verspätet eingereichten Beweismittel geeignet sind, das tatsächliche Bestehen von völkerrechtlichen Wegweisungshindernissen zu bejahen, und somit dennoch zur Revision des Beschwerdeurteils führen könnten. 6.2 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können, dessen ungeachtet, zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. analog EMARK 1995/9 E. 7). Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen. Dabei genügt der herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung. Im Sinne einer vorweggenommenen materiellen Beurteilung der neuen, aber verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel muss sich ergeben, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl. Entscheidung und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7). 6.3 Vorliegend können weder aus den Tazkiras des Gesuchstellers und seiner Mutter noch aus dem Fotoausdruck des Grabsteins seines Vaters Anhaltspunkte für völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse abgeleitet werden. Es bleibt anzufügen, dass die eingereichten Dokumente, bis auf die Tazkira des Gesuchstellers, lediglich Kopien respektive Fotoausdrucke sind, denen ein geringer Beweiswert zukommt. Auch die Original-Tazkira des Gesuchstellers ist allerdings nicht fälschungssicher, mithin kommt auch dieser ein verminderter Beweiswert zu (BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Die Glaubhaftmachung einer drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung ist dem Gesuchsteller folglich nicht gelungen.

7. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das Gesuch um Revision des Urteils E-1802/2017 vom 10. April 2017 abzuweisen ist. 8. 8.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Nach dem Gesagten erweisen sich die Revisionsbegehren als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Gesuchstellers abzuweisen ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 14. Juni 2018 wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Behandlung überwiesen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: