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E-1802/2017

E-1802/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-04-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 21. Januar 2016 machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus Afghanistan, wo sein Vater von den Taliban umgebracht und er bedroht worden sei. B. Am 23. Juni 2016 wurde ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und einer Sachverständigen von LINGUA durchgeführt. Das am 16. August 2016 erstellte Gutachten der Fachstelle LINGUA kommt zum Schluss, die Sozialisation des Beschwerdeführers habe eindeutig nicht in Afghanistan, sondern im Nordwesten Pakistans stattgefunden. Mit Schreiben vom 1. Februar 2017 brachte das SEM dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt des Gesprächs zur Kenntnis und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör, welches er nach einer Fristverlängerung mit Schreiben vom 14. Februar 2017 beantwortete. C. Mit Verfügung vom 21. Februar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 24. März 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Stellungnahme (Soziolinguistische Stellungnahme zum sprachlichen Gutachten über die Herkunft des Beschwerdeführers vom 15. März 2017), einer Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 20. März 2017 zu Afghanistan: Währung, Kalendersystem und Schulen in der Provinz Nangarhar) sowie zweier Arztberichte (Arztberichte vom 16. März 2017 und 17. Februar 2017 [aufgrund einer Selbsteinweisung ausgestellt]) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen sowie auf die Erhebung eines Kostenschusses zu verzichten.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 3.2 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Die verwaltungsrechtliche Offizialmaxime findet unter anderem ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).

E. 4.1 Das LINGUA-Gutachten vom 16. August 2016 kommt zum Schluss, die Sozialisation des Beschwerdeführers habe eindeutig nicht in Afghanistan, sondern im Nordwesten Pakistans stattgefunden. So weise das Paschto des Beschwerdeführers einen typischen Wortschatz aus dem Nordwesten Pakistans auf und nicht aus der angegebenen Region Afghanistans. Sodann habe er keine Kommunikationsfähigkeiten in Dari nachweisen können und habe das afghanische Paschto nicht verstanden. Er habe nicht gewusst, dass in allen afghanischen Schulen Dari gelehrt werde. Ferner behaupte er, aus Kaga zu stammen, sei aber nicht fähig, die Umgebung genauer zu beschreiben. Sodann liege die genannte Schule nicht im angegebenen Bezirk. Zu einzelnen Bezirken der Provinz habe er keine Angaben machen können und die angegebenen Autofahrtzeiten seien nicht vereinbar mit den örtlichen Gegebenheiten. Im Weiteren habe er zum afghanischen Neujahrsfest oder zu Bräuchen an religiösen Feiertagen im afghanischen Kontext keine weiterführenden Angaben machen können. Zum Hochzeitsbrauchtum habe er sich teils falsch, teils oberflächlich geäussert. Als typische Kinderspiele habe er sich auf Kricket und Fussball beschränkt, die in vielen anderen Nachbarstaaten auch verbreitet seien. Im Weiteren sei er mit dem afghanischen Kalendersystem nicht detailliert vertraut und sei es ihm nicht gelungen, bestimmte Monate richtig einzuordnen. Zur Ausstellung von Dokumenten, zur Bezeichnung von Banknoten oder deren Farbe, habe er ebenfalls keine näheren Angaben machen können.

E. 4.2 Die vorinstanzliche Verfügung kommt im Wesentlichen zum Schluss, dass aufgrund der Resultate des LINGUA-Gesprächs sowie unter Berücksichtigung des rechtlichen Gehörs weder die behauptete afghanische Staatsangehörigkeit und Sozialisation noch die geltend gemachten Asylvorbringen der Wahrheit entsprechen würden. So habe der Beschwerdeführer - trotz entsprechender Aufforderung - kein Dokument eingereicht, das seine behauptete afghanische Staatsangehörigkeit oder Sozialisation nachweise. Hinzu komme, dass die sachverständige Person aufgrund zweier Analysen (landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse) zum Schluss gekommen sei, der Beschwerdeführer sei eindeutig nicht in Afghanistan, sondern im Nordwesten Pakistans sozialisiert worden. So seien bereits die Erwartungen an das Sprachverhalten nicht erfüllt worden. Der Beschwerdeführer habe das afghanische Paschto nicht verstanden und sein Paschto weise keine Verbundenheit mit den sprachlichen Gegebenheiten Afghanistans auf. Auch habe er - entgegen seinen Behauptungen - keine Kommunikationsfähigkeit in Dari. In seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2017 sei es ihm nicht gelungen, die LINGUA-Analyse zu entkräften. Es seien dem aufgezeichneten LINGUA-Gespräch auch keine Hinweise auf die geltend gemachten Verständigungsprobleme zwischen der Interviewerin und dem Beschwerdeführer zu entnehmen. Schliesslich seien die fehlenden länderkundlichen Kenntnisse beziehungsweise Falschaussagen nicht mit gesundheitlichen Beschwerden zu entschuldigen; der Tonaufzeichnung seien keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer stellt dem Gutachten der Fachstelle LINGUA auf Beschwerdeebene eine privat erstellte Stellungnahme entgegen (Soziolinguistische Stellungnahme zum sprachlichen Gutachten über die Herkunft des Beschwerdeführers vom 15. März 2017). Diese führt im Wesentlichen aus, die sprachliche Analyse des SEM sei sorgfältig durchgeführt worden, ignoriere indes mehrere wichtige Aspekte der Varationslinguistik. Eine eindeutige Zuordnung aufgrund der Sprache sei aufgrund der heutigen Varietätenforschung weitgehend in Frage zu stellen. So seien etwa Gebiete der Peripherie naturgemäss stärker geprägt vom Kontakt mit angrenzenden Varietäten. Was die anderen Punkte anbelange, so fehle es insbesondere am visuellen Element (Körpersprache). Die Gegebenheiten der Befragungen seien nicht unproblematisch gewesen, da - beispielsweise im Unterschied zu einer normalen Unterhaltung - der Interviewer bereits die "richtige" Antwort kenne. So seien auch die Aussagen beim ersten Interview in Kreuzlingen mit grössten Vorbehalten zu beurteilen, insbesondere weil der Beschwerdeführer an Migräne, Schlaflosigkeit sowie Depression leide.

E. 4.4 Mit Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, gemäss Rechtsprechung liege eine grobe Mitwirkungspflichtverletzung erst dann vor, wenn sie sich auf die Verhinderung einer bestimmten Verfahrenshandlung beziehe. Wobei eine Verunmöglichung einer rein theoretisch denkbaren Amtshandlung nicht ausreiche. Die Beweislast für die Identitätstäuschung liege bei der Vorinstanz. Im Übrigen müsse auch im Falle grober Mitwirkungspflichtverletzung die Flüchtlingseigenschaft zumindest summarisch geprüft werden und könne nicht auf eine entsprechende materielle Prüfung verzichtet werden. Der Beschwerdeführer habe die Vorinstanz bei keinem Verfahrensschritt behindert. Aufgrund seiner eingeschränkten physischen und psychischen Verfassung sei er nicht in der Lage gewesen, die während des Telefongesprächs (LINGUA-Gespräch) gestellten Fragen zu beantworten. Die Beschwerde stützt sich im Übrigen auf die Stellungnahme vom 15. März 2017 (E. 4.3) und fügt im Wesentlichen hinzu, es könne durchaus möglich sein, dass es in der Provinz mehrere Schulen mit dem entsprechenden Namen gebe. Zur falsch angegebenen Autofahrtzeit sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer vor seiner Flucht noch nie in Kabul gewesen sei. Sodann könnten die genannten Kinderspiele nicht gegen ihn verwendet werden. Kalender gebe es in Afghanistan drei und der Beschwerdeführer sei auch in der Schweiz nicht in der Lage, sich zeitlich zu orientieren. Sodann lege der Bericht der SFH ebenfalls offen, dass ein paralleler Gebrauch von afghanischer und pakistanischer Währung in der Provinz bestehe. Die LINGUA-Analyse sei für den Beschwerdeführer in vielerlei Hinsicht überfordernd gewesen und es sei unzulässig, daraus eine Grundlage für einen negativen Asylentscheid zu konstruieren. Schliesslich sei er bemüht, Dokumente zu beschaffen.

E. 5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient, seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Der Beschwerdeführer hat weder Reise- noch Identitätspapiere - die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität beziehungsweise Herkunft beizutragen - eingereicht. Die fehlende Beibringung eines Identitätsnachweises stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche die Vorinstanz ihn bereits anlässlich der Befragung zur Person im Januar 2016 explizit hinwies (SEM-Akten, A4, S. 2 sowie insbesondere zu den Identitätsdokumenten SEM-Akten, A4, S. 6, Ziff. 4.07). Aus der zitierten Rechtsprechung kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus BVGE 2013/10 will er ableiten, dass die Vorinstanz die Beweislast betreffend seine Identität trage. Nach diesem Urteil hat indes die Behörde lediglich den Nachweis zu erbringen, dass eine asylsuchende Person über ihre Identität getäuscht hat (wobei ausdrücklich Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA als zulässiger "Nachweis" aufgeführt werden, BVGE 2013/10 E. 9.1, so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003/27 E. 4a). Der Nachweis ist erbracht, mithin sind die entsprechenden Rügen unbegründet.

E. 5.2 Was das Gutachten der Fachstelle LINGUA anbelangt, wurde sowohl eine landeskundlich-kulturelle als auch eine linguistische Analyse durchgeführt, wobei die beauftragte Expertin über eine entsprechende Befähigung verfügt. Bei einem solchen LINGUA-Gutachten handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst diesen LINGUA-Analysen aber erhöhten Beweiswert bei, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit gegeben sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (so auch bei reinen LINGUA-Alltagswissensevaluationen, vgl. Urteil des BVGer D-5625/2013 vom 29. September 2014 E. 4.4.1 f.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die vorliegend zu beurteilende Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation der Sachverständigen keine Zweifel (SEM-Akten, A14/1). Somit wird dem vorliegenden LINGUA-Gutachten erhöhter Beweiswert beigemessen und von der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen. Hingegen kommt einer privat erstellten Stellungnahme ein geringerer Beweiswert zu. Die entsprechenden Rügen sind nicht begründet.

E. 6.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Verfügung ist einlässlich begründet und stützt sich auf ein fundiertes LINGUA-Gutachten. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in pauschaler Kritik, womit es ihr nicht gelingt aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So lassen - was die Beschwerde verkennt - bereits die Aussagen und das Verhalten des damals gesunden Beschwerdeführers anlässlich der Befragung zur Person klar darauf schliessen, dass dieser nicht gewillt war, seine wahre Identität offenzulegen (SEM-Akten, A4, S. 8, Ziff. 8.02, bis auf Husten gesund, keine gemeldeten Beschwerden bzw. Arztberichte aus dem Empfangs- und Verfahrenszentrum aktenkundig). So reichte er, trotz mehrmaliger und expliziter Aufforderung, weder Reisepapiere noch Identitätsausweise ein und führte stereotyp aus - wie dies viele Asylsuchende tun, die nicht gewillt sind ihre wahre Identität offenzulegen -, sein einziges Identitätsdokument auf dem Wasser in Griechenland verloren zu haben (SEM-Akten, A4, S. 5 f.). Zum Hergang, wie und wo er dieses verlorene Dokument erhalten haben will, gab er realitätsfremd zu Protokoll, er wisse dies nicht, weil sein Vater (drei Monate vor der Befragung zur Person) alles erledigt habe (SEM-Akten, A4, S. 5 f., bestätigtes Nichtwissen üblicher Dokumentenausstellungen in Afghanistan: LINGUA-Gutachten, SEM-Akten, A13, S. 6). In nur fünf Fragen zu seinem Alter, widersprach er sich mehrmals und gab ebenfalls stereotyp zu Protokoll, sein Alter von seiner Mutter erfahren zu haben; sein genaues Geburtsdatum habe ein Mitreisender ausgerechnet (SEM-Akten, A4, S. 2 f.). Ferner konnte er keine vertieften Angaben zu seiner letzten Adresse im Heimatstaat machen (SEM-Akten, A4, S. 4) und gab an, er habe insgesamt nur drei Verwandte (Mutter, einen Bruder, einen Onkel); von denen er nicht wisse, wo sie sich zurzeit befänden (SEM-Akten, A4, S. 5). Ein ebenfalls typisches Aussageverhalten von Personen, die nicht gewillt sind, ihre Identität offenzulegen oder Rückschlüsse auf diese zuzulassen. Ein weiteres Indiz hierfür sind ungenaue Angaben zum Reiseweg, was auch beim Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person zutrifft. So will dieser auf der gesamten Reise von seiner angeblichen Heimat Afghanistan bis in die Schweiz nie kontrolliert worden sein und gab - obwohl er aufgefordert wurde, die genaue Route und die Aufenthaltszeiten anzugeben - ausschliesslich zwei Ortschaften der gesamten Reise an: Kabul und Nimruz (SEM-Akten, A4, S. 6). Aufgrund der Befragung zur Person bestanden somit bereits erhebliche Zweifel an der angegebenen Herkunft des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz hat somit zu Recht ein LINGUA-Gutachten eingeholt, welches nicht zu beanstanden ist (E. 5.2) und das zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht in Afghanistan, sondern im Nordwesten Pakistans sozialisiert worden ist (SEM-Akten, A13, S. 13). Die Beschwerde übersieht, dass der Beschwerdeführer bereits in gesundem Zustand seine wahre Identität verschleierte, mithin seine Mitwirkungspflicht verletzte und die Behörden vorsätzlich behinderte (insb. betr. Wegweisungsvollzug). Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Ferner ist das Unwissen des Beschwerdeführers (inklusive mangelnder Sprache) zu gross, als dass es auf seine angeblichen Krankheiten zurückzuführen wäre. Sodann stellt das 55-minütige LINGUA-Gespräch auf eine Vielzahl von Analysepunkten ab. Keine nachvollziehbare Erklärung ist ferner ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer plötzlich - nach weit über einem Jahr - bemüht sein will, Dokumente einzureichen. Die weiteren oberflächlichen Ausführungen auf Beschwerdeebene (Beschwerde und Stellungnahme, E. 4.3 f.) und die eingereichten Unterlagen (Schnellrecherche der SFH und Arztberichte) sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde in Wiederholungen des Standpunktes, den der Beschwerdeführer schon im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum LINGUA-Gutachten eingenommen hat, der bereits in der angefochtenen Verfügung zutreffend berücksichtigt wurde.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer vermag seine behauptete Herkunft und Sozialisation nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass er vor der Ankunft in der Schweiz nicht in Afghanistan, sondern in Pakistan gelebt hat.

E. 6.3 Den Asylvorbringen ist damit der Boden entzogen. Bei Personen, die ihre Mitwirkungspflicht in grober Wiese verletzen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlingsrelevanten Gründe vorliegen. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht auf eine Prüfung der Asylrelevanz verzichtet; mithin geht die entsprechende Rüge ins Leere. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die folgerichtig das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.

E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Pakistan herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Was die persönliche Situation des Beschwerdeführers anbelangt, so ist bei Personen, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen, dass keine Wegweisungsvollzugshindernisse beziehungsweise flüchtlingsrelevante Gründe vorliegen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10, wie vorliegend zum Nordwesten Pakistans, lagen auch diesem Urteil Indizien einer anderen, als der angegebenen Herkunft vor). Der Beschwerdeführer hat sein Verhalten selbst zu verantworten. Was die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden anbelangt, so sind diese unter dem Vorbehalt der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu betrachten. Der Arztbericht des Universitätsspitals Bern vom 17. Februar 2017 wurde aufgrund einer Selbsteinweisung ausgestellt und kommt zu einem "zusammenfassend unauffälligen Befund" (Arztbericht vom 17. Februar 2017, S. 2). Die Anamnese und der unauffällige Neurostatus würden für eine chronische Migräne sprechen (Arztbericht vom 17. Februar 2017, S. 2 f.). Eine Migräne (auch chronische Migräne) stellt indes kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Ferner macht der Beschwerdeführer den erhaltenen "Entscheid über die Identitätstäuschung" für seinen angeblich labilen Zustand verantwortlich (Arztbericht vom 17. Februar 2017, S. 2). Dass ein negativer Asylentscheid als belastend empfunden werden kann, liegt in der Natur der Sache. Die Folgen stellen indes ebenfalls kein Wegweisungshindernis dar. Bei Suizidalität (vorliegend nicht substantiiert oder ärztlich attestiert) wird nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung (unter Einhaltung bestimmter Vorkehrungsmassnahmen) ebenfalls nicht Abstand genommen (statt vieler: Urteil BVGer E-1135/2014 vom 14. April 2014, E-5780/2011 vom 1. Mai 2012). Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV 2). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.

E. 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Zur Rückweisung besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1802/2017 Urteil vom 10. April 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch MLaw Michèle Künzi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Februar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 21. Januar 2016 machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus Afghanistan, wo sein Vater von den Taliban umgebracht und er bedroht worden sei. B. Am 23. Juni 2016 wurde ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und einer Sachverständigen von LINGUA durchgeführt. Das am 16. August 2016 erstellte Gutachten der Fachstelle LINGUA kommt zum Schluss, die Sozialisation des Beschwerdeführers habe eindeutig nicht in Afghanistan, sondern im Nordwesten Pakistans stattgefunden. Mit Schreiben vom 1. Februar 2017 brachte das SEM dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt des Gesprächs zur Kenntnis und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör, welches er nach einer Fristverlängerung mit Schreiben vom 14. Februar 2017 beantwortete. C. Mit Verfügung vom 21. Februar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 24. März 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Stellungnahme (Soziolinguistische Stellungnahme zum sprachlichen Gutachten über die Herkunft des Beschwerdeführers vom 15. März 2017), einer Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 20. März 2017 zu Afghanistan: Währung, Kalendersystem und Schulen in der Provinz Nangarhar) sowie zweier Arztberichte (Arztberichte vom 16. März 2017 und 17. Februar 2017 [aufgrund einer Selbsteinweisung ausgestellt]) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen sowie auf die Erhebung eines Kostenschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.2 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Die verwaltungsrechtliche Offizialmaxime findet unter anderem ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). 4. 4.1 Das LINGUA-Gutachten vom 16. August 2016 kommt zum Schluss, die Sozialisation des Beschwerdeführers habe eindeutig nicht in Afghanistan, sondern im Nordwesten Pakistans stattgefunden. So weise das Paschto des Beschwerdeführers einen typischen Wortschatz aus dem Nordwesten Pakistans auf und nicht aus der angegebenen Region Afghanistans. Sodann habe er keine Kommunikationsfähigkeiten in Dari nachweisen können und habe das afghanische Paschto nicht verstanden. Er habe nicht gewusst, dass in allen afghanischen Schulen Dari gelehrt werde. Ferner behaupte er, aus Kaga zu stammen, sei aber nicht fähig, die Umgebung genauer zu beschreiben. Sodann liege die genannte Schule nicht im angegebenen Bezirk. Zu einzelnen Bezirken der Provinz habe er keine Angaben machen können und die angegebenen Autofahrtzeiten seien nicht vereinbar mit den örtlichen Gegebenheiten. Im Weiteren habe er zum afghanischen Neujahrsfest oder zu Bräuchen an religiösen Feiertagen im afghanischen Kontext keine weiterführenden Angaben machen können. Zum Hochzeitsbrauchtum habe er sich teils falsch, teils oberflächlich geäussert. Als typische Kinderspiele habe er sich auf Kricket und Fussball beschränkt, die in vielen anderen Nachbarstaaten auch verbreitet seien. Im Weiteren sei er mit dem afghanischen Kalendersystem nicht detailliert vertraut und sei es ihm nicht gelungen, bestimmte Monate richtig einzuordnen. Zur Ausstellung von Dokumenten, zur Bezeichnung von Banknoten oder deren Farbe, habe er ebenfalls keine näheren Angaben machen können. 4.2 Die vorinstanzliche Verfügung kommt im Wesentlichen zum Schluss, dass aufgrund der Resultate des LINGUA-Gesprächs sowie unter Berücksichtigung des rechtlichen Gehörs weder die behauptete afghanische Staatsangehörigkeit und Sozialisation noch die geltend gemachten Asylvorbringen der Wahrheit entsprechen würden. So habe der Beschwerdeführer - trotz entsprechender Aufforderung - kein Dokument eingereicht, das seine behauptete afghanische Staatsangehörigkeit oder Sozialisation nachweise. Hinzu komme, dass die sachverständige Person aufgrund zweier Analysen (landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse) zum Schluss gekommen sei, der Beschwerdeführer sei eindeutig nicht in Afghanistan, sondern im Nordwesten Pakistans sozialisiert worden. So seien bereits die Erwartungen an das Sprachverhalten nicht erfüllt worden. Der Beschwerdeführer habe das afghanische Paschto nicht verstanden und sein Paschto weise keine Verbundenheit mit den sprachlichen Gegebenheiten Afghanistans auf. Auch habe er - entgegen seinen Behauptungen - keine Kommunikationsfähigkeit in Dari. In seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2017 sei es ihm nicht gelungen, die LINGUA-Analyse zu entkräften. Es seien dem aufgezeichneten LINGUA-Gespräch auch keine Hinweise auf die geltend gemachten Verständigungsprobleme zwischen der Interviewerin und dem Beschwerdeführer zu entnehmen. Schliesslich seien die fehlenden länderkundlichen Kenntnisse beziehungsweise Falschaussagen nicht mit gesundheitlichen Beschwerden zu entschuldigen; der Tonaufzeichnung seien keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen. 4.3 Der Beschwerdeführer stellt dem Gutachten der Fachstelle LINGUA auf Beschwerdeebene eine privat erstellte Stellungnahme entgegen (Soziolinguistische Stellungnahme zum sprachlichen Gutachten über die Herkunft des Beschwerdeführers vom 15. März 2017). Diese führt im Wesentlichen aus, die sprachliche Analyse des SEM sei sorgfältig durchgeführt worden, ignoriere indes mehrere wichtige Aspekte der Varationslinguistik. Eine eindeutige Zuordnung aufgrund der Sprache sei aufgrund der heutigen Varietätenforschung weitgehend in Frage zu stellen. So seien etwa Gebiete der Peripherie naturgemäss stärker geprägt vom Kontakt mit angrenzenden Varietäten. Was die anderen Punkte anbelange, so fehle es insbesondere am visuellen Element (Körpersprache). Die Gegebenheiten der Befragungen seien nicht unproblematisch gewesen, da - beispielsweise im Unterschied zu einer normalen Unterhaltung - der Interviewer bereits die "richtige" Antwort kenne. So seien auch die Aussagen beim ersten Interview in Kreuzlingen mit grössten Vorbehalten zu beurteilen, insbesondere weil der Beschwerdeführer an Migräne, Schlaflosigkeit sowie Depression leide. 4.4 Mit Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, gemäss Rechtsprechung liege eine grobe Mitwirkungspflichtverletzung erst dann vor, wenn sie sich auf die Verhinderung einer bestimmten Verfahrenshandlung beziehe. Wobei eine Verunmöglichung einer rein theoretisch denkbaren Amtshandlung nicht ausreiche. Die Beweislast für die Identitätstäuschung liege bei der Vorinstanz. Im Übrigen müsse auch im Falle grober Mitwirkungspflichtverletzung die Flüchtlingseigenschaft zumindest summarisch geprüft werden und könne nicht auf eine entsprechende materielle Prüfung verzichtet werden. Der Beschwerdeführer habe die Vorinstanz bei keinem Verfahrensschritt behindert. Aufgrund seiner eingeschränkten physischen und psychischen Verfassung sei er nicht in der Lage gewesen, die während des Telefongesprächs (LINGUA-Gespräch) gestellten Fragen zu beantworten. Die Beschwerde stützt sich im Übrigen auf die Stellungnahme vom 15. März 2017 (E. 4.3) und fügt im Wesentlichen hinzu, es könne durchaus möglich sein, dass es in der Provinz mehrere Schulen mit dem entsprechenden Namen gebe. Zur falsch angegebenen Autofahrtzeit sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer vor seiner Flucht noch nie in Kabul gewesen sei. Sodann könnten die genannten Kinderspiele nicht gegen ihn verwendet werden. Kalender gebe es in Afghanistan drei und der Beschwerdeführer sei auch in der Schweiz nicht in der Lage, sich zeitlich zu orientieren. Sodann lege der Bericht der SFH ebenfalls offen, dass ein paralleler Gebrauch von afghanischer und pakistanischer Währung in der Provinz bestehe. Die LINGUA-Analyse sei für den Beschwerdeführer in vielerlei Hinsicht überfordernd gewesen und es sei unzulässig, daraus eine Grundlage für einen negativen Asylentscheid zu konstruieren. Schliesslich sei er bemüht, Dokumente zu beschaffen. 5. 5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient, seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Der Beschwerdeführer hat weder Reise- noch Identitätspapiere - die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität beziehungsweise Herkunft beizutragen - eingereicht. Die fehlende Beibringung eines Identitätsnachweises stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche die Vorinstanz ihn bereits anlässlich der Befragung zur Person im Januar 2016 explizit hinwies (SEM-Akten, A4, S. 2 sowie insbesondere zu den Identitätsdokumenten SEM-Akten, A4, S. 6, Ziff. 4.07). Aus der zitierten Rechtsprechung kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus BVGE 2013/10 will er ableiten, dass die Vorinstanz die Beweislast betreffend seine Identität trage. Nach diesem Urteil hat indes die Behörde lediglich den Nachweis zu erbringen, dass eine asylsuchende Person über ihre Identität getäuscht hat (wobei ausdrücklich Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA als zulässiger "Nachweis" aufgeführt werden, BVGE 2013/10 E. 9.1, so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003/27 E. 4a). Der Nachweis ist erbracht, mithin sind die entsprechenden Rügen unbegründet. 5.2 Was das Gutachten der Fachstelle LINGUA anbelangt, wurde sowohl eine landeskundlich-kulturelle als auch eine linguistische Analyse durchgeführt, wobei die beauftragte Expertin über eine entsprechende Befähigung verfügt. Bei einem solchen LINGUA-Gutachten handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst diesen LINGUA-Analysen aber erhöhten Beweiswert bei, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit gegeben sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (so auch bei reinen LINGUA-Alltagswissensevaluationen, vgl. Urteil des BVGer D-5625/2013 vom 29. September 2014 E. 4.4.1 f.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die vorliegend zu beurteilende Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation der Sachverständigen keine Zweifel (SEM-Akten, A14/1). Somit wird dem vorliegenden LINGUA-Gutachten erhöhter Beweiswert beigemessen und von der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen. Hingegen kommt einer privat erstellten Stellungnahme ein geringerer Beweiswert zu. Die entsprechenden Rügen sind nicht begründet. 6. 6.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Verfügung ist einlässlich begründet und stützt sich auf ein fundiertes LINGUA-Gutachten. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in pauschaler Kritik, womit es ihr nicht gelingt aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So lassen - was die Beschwerde verkennt - bereits die Aussagen und das Verhalten des damals gesunden Beschwerdeführers anlässlich der Befragung zur Person klar darauf schliessen, dass dieser nicht gewillt war, seine wahre Identität offenzulegen (SEM-Akten, A4, S. 8, Ziff. 8.02, bis auf Husten gesund, keine gemeldeten Beschwerden bzw. Arztberichte aus dem Empfangs- und Verfahrenszentrum aktenkundig). So reichte er, trotz mehrmaliger und expliziter Aufforderung, weder Reisepapiere noch Identitätsausweise ein und führte stereotyp aus - wie dies viele Asylsuchende tun, die nicht gewillt sind ihre wahre Identität offenzulegen -, sein einziges Identitätsdokument auf dem Wasser in Griechenland verloren zu haben (SEM-Akten, A4, S. 5 f.). Zum Hergang, wie und wo er dieses verlorene Dokument erhalten haben will, gab er realitätsfremd zu Protokoll, er wisse dies nicht, weil sein Vater (drei Monate vor der Befragung zur Person) alles erledigt habe (SEM-Akten, A4, S. 5 f., bestätigtes Nichtwissen üblicher Dokumentenausstellungen in Afghanistan: LINGUA-Gutachten, SEM-Akten, A13, S. 6). In nur fünf Fragen zu seinem Alter, widersprach er sich mehrmals und gab ebenfalls stereotyp zu Protokoll, sein Alter von seiner Mutter erfahren zu haben; sein genaues Geburtsdatum habe ein Mitreisender ausgerechnet (SEM-Akten, A4, S. 2 f.). Ferner konnte er keine vertieften Angaben zu seiner letzten Adresse im Heimatstaat machen (SEM-Akten, A4, S. 4) und gab an, er habe insgesamt nur drei Verwandte (Mutter, einen Bruder, einen Onkel); von denen er nicht wisse, wo sie sich zurzeit befänden (SEM-Akten, A4, S. 5). Ein ebenfalls typisches Aussageverhalten von Personen, die nicht gewillt sind, ihre Identität offenzulegen oder Rückschlüsse auf diese zuzulassen. Ein weiteres Indiz hierfür sind ungenaue Angaben zum Reiseweg, was auch beim Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person zutrifft. So will dieser auf der gesamten Reise von seiner angeblichen Heimat Afghanistan bis in die Schweiz nie kontrolliert worden sein und gab - obwohl er aufgefordert wurde, die genaue Route und die Aufenthaltszeiten anzugeben - ausschliesslich zwei Ortschaften der gesamten Reise an: Kabul und Nimruz (SEM-Akten, A4, S. 6). Aufgrund der Befragung zur Person bestanden somit bereits erhebliche Zweifel an der angegebenen Herkunft des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz hat somit zu Recht ein LINGUA-Gutachten eingeholt, welches nicht zu beanstanden ist (E. 5.2) und das zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht in Afghanistan, sondern im Nordwesten Pakistans sozialisiert worden ist (SEM-Akten, A13, S. 13). Die Beschwerde übersieht, dass der Beschwerdeführer bereits in gesundem Zustand seine wahre Identität verschleierte, mithin seine Mitwirkungspflicht verletzte und die Behörden vorsätzlich behinderte (insb. betr. Wegweisungsvollzug). Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Ferner ist das Unwissen des Beschwerdeführers (inklusive mangelnder Sprache) zu gross, als dass es auf seine angeblichen Krankheiten zurückzuführen wäre. Sodann stellt das 55-minütige LINGUA-Gespräch auf eine Vielzahl von Analysepunkten ab. Keine nachvollziehbare Erklärung ist ferner ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer plötzlich - nach weit über einem Jahr - bemüht sein will, Dokumente einzureichen. Die weiteren oberflächlichen Ausführungen auf Beschwerdeebene (Beschwerde und Stellungnahme, E. 4.3 f.) und die eingereichten Unterlagen (Schnellrecherche der SFH und Arztberichte) sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde in Wiederholungen des Standpunktes, den der Beschwerdeführer schon im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum LINGUA-Gutachten eingenommen hat, der bereits in der angefochtenen Verfügung zutreffend berücksichtigt wurde. 6.2 Der Beschwerdeführer vermag seine behauptete Herkunft und Sozialisation nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass er vor der Ankunft in der Schweiz nicht in Afghanistan, sondern in Pakistan gelebt hat. 6.3 Den Asylvorbringen ist damit der Boden entzogen. Bei Personen, die ihre Mitwirkungspflicht in grober Wiese verletzen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlingsrelevanten Gründe vorliegen. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht auf eine Prüfung der Asylrelevanz verzichtet; mithin geht die entsprechende Rüge ins Leere. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die folgerichtig das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Pakistan herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Was die persönliche Situation des Beschwerdeführers anbelangt, so ist bei Personen, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen, dass keine Wegweisungsvollzugshindernisse beziehungsweise flüchtlingsrelevante Gründe vorliegen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10, wie vorliegend zum Nordwesten Pakistans, lagen auch diesem Urteil Indizien einer anderen, als der angegebenen Herkunft vor). Der Beschwerdeführer hat sein Verhalten selbst zu verantworten. Was die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden anbelangt, so sind diese unter dem Vorbehalt der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu betrachten. Der Arztbericht des Universitätsspitals Bern vom 17. Februar 2017 wurde aufgrund einer Selbsteinweisung ausgestellt und kommt zu einem "zusammenfassend unauffälligen Befund" (Arztbericht vom 17. Februar 2017, S. 2). Die Anamnese und der unauffällige Neurostatus würden für eine chronische Migräne sprechen (Arztbericht vom 17. Februar 2017, S. 2 f.). Eine Migräne (auch chronische Migräne) stellt indes kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Ferner macht der Beschwerdeführer den erhaltenen "Entscheid über die Identitätstäuschung" für seinen angeblich labilen Zustand verantwortlich (Arztbericht vom 17. Februar 2017, S. 2). Dass ein negativer Asylentscheid als belastend empfunden werden kann, liegt in der Natur der Sache. Die Folgen stellen indes ebenfalls kein Wegweisungshindernis dar. Bei Suizidalität (vorliegend nicht substantiiert oder ärztlich attestiert) wird nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung (unter Einhaltung bestimmter Vorkehrungsmassnahmen) ebenfalls nicht Abstand genommen (statt vieler: Urteil BVGer E-1135/2014 vom 14. April 2014, E-5780/2011 vom 1. Mai 2012). Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV 2). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Zur Rückweisung besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel