opencaselaw.ch

E-1135/2014

E-1135/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-04-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 14. März 2011 zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 18. Januar 2012 stellte das BFM fest, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-988/2012 vom 22. Oktober 2013 ab. Die Beschwerdeführerin verliess die Schweiz nicht. B. Mit Eingabe vom 26. November 2013 reichte die Beschwerdeführerin ein zweites Asylgesuch ein. Zur Begründung brachte sie vor, ihre Mutter sei vor der Hochzeit Sunnitin gewesen und durch die Heirat zum alewitischen Glauben übergetreten. Anlässlich eines Telefonates der Mutter mit einer Cousine habe diese erklärt, eine Rückkehr ohne Vater sei eine schwerwiegende Ehrverletzung. Sodann würde die Beschwerdeführerin umgehend durch die Familie mütterlicherseits mit einem Sunniten verheiratet. Im Falle der absehbaren Weigerung der Zwangsheirat müsse sie mit einem Ehrenmord rechnen. Der Beschwerdeführerin gehe es deshalb gesundheitlich schlecht, sie drohe sich selbst umzubringen. C. Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dessen Vollzug und stellte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis zu. D. Mit Eingabe vom 5. März 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, ihr sei vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten sämtlicher Verfahren sämtlicher Familienmitglieder zu gewähren und eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung und zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen. Eventualtier sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Eventualtier sei der Vollzug der Wegweisung bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Asylgesuch des Vaters zu sistieren. Eventualtier sei die Verfügung aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2014 wies der Instruktionsrichter die Anträge auf Akteneinsicht und Beschwerdeergänzung ab. Sodann sistierte er das Verfahren bis zum 28. März 2014 und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 des AsylG, [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Vorinstanz ist gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Diese Bestimmung wurde mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen von 14. Dezember 2012 per 1. Februar 2014 aufgehoben. Gemäss Übergangsbestimmungen gilt bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die am 1. Februar 2014 hängigen Verfahren - und somit auch für das vorliegende Verfahren - bisheriges Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 zum AsylG, AS 2013 4387).

E. 2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (aArt. 32 - 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu.

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Das vorliegende Verfahren wird, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 13. März 2014 festgehalten, mit dem Beschwerdeverfahren der Mutter (E-1142/2014), demjenigen des Bruders (E-1137/2014) sowie demjenigen des Vaters (E-1670/2014) der Beschwerdeführerin insoweit koordiniert, als alle Urteile vom gleichen Spruchkörper behandelt und zeitgleich ergehen werden. Darüber hinaus ist ohne weiteres selbstverständlich, dass allfällige Erkenntnisse aus dem einen Verfahren in den übrigen Verfahren der Familie Berücksichtigung finden. Es erübrigt sich somit, auf die diesbezüglichen Ausführungen, namentlich die behauptete Verletzung von Art. 8 EMRK, weiter einzugehen.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2014 hat der Instruktionsrichter festgestellt, dass keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt. Weiter hat er festgestellt, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Vereinigung ihres Verfahrens mit denjenigen ihrer Verwandten und insoweit auf Erlass nur einer Verfügung. Es liegt weder eine Verletzung von Bundesrecht noch eine solche von Art. 8 ERMK vor. Soweit in diesem Zusammenhang noch vorgebracht wird, es sei unhaltbar, dass die Vorinstanz unterschiedliche "Entscheidformen" gewählt habe, ist der nicht näher begründete Einwand ebenfalls unbehelflich. Ob die Vorinstanz allenfalls zu Unrecht auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, ist separat zu prüfen (E. 6).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung der Begründungspflicht. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, aus welchen unterschiedlichen Gründen sie die behauptete Zwangsheirat als nicht glaubhaft erachte. Damit hat die Vorinstanz hinreichend dargetan, weshalb keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass seit Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war.

E. 5.3 Auch die weitere Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig und vollständig abgeklärt, geht fehl. Mit dem Satz, die Vorinstanz hätte abklären müssen, "wie die Entwicklungen in der Türkei die Behandlungsmöglichkeiten beeinflussen, etc." legt die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht dar, inwiefern der Sachverhalt nicht richtig oder unvollständig abgeklärt wurde. Sodann führt sie auch nicht ansatzweise aus, aus welchen Gründen vorliegend eine ergänzende Anhörung oder eine Botschaftsabklärung hätte durchgeführt werden müssen. Solches ist auch nicht ersichtlich.

E. 6.1 Gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

E. 6.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist praxisgemäss von einem engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Dabei ist ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen. Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780).

E. 6.3 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dem zweiten Asylgesuch seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die zwangsweise Schliessung von Ehen gehe von den Eltern aus. Es sei daher nicht glaubhaft, dass die Verwandten ohne Einverständnis der Eltern der zwischenzeitlich volljährigen Beschwerdeführerin diese zwangsverheiraten könnten. Mit Hilfe anderer enger Familienmitglieder könne sich die Beschwerdeführerin sodann gegen eine Zwangsverheiratung zur Wehr setzen.

E. 6.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist der vorinstanzliche Schluss, es würden keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen keine entsprechenden Hinweise gegeben sind. Betreffend die an den Bruder der Beschwerdeführerin gerichtete E-Mail hat das Gericht im Urteil E-1137/2014 festgestellt, dass der Bruder daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Dies gilt demnach auch für die Beschwerdeführerin. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Asylgesuch ihres Vaters beruft und darin einen Hinweis im Sinne von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erblickt, ist festzuhalten, dass mit Urteil heutigen Datums die Beschwerde des Vaters abzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin vermag aus diesem Verfahren somit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Was die geltend gemachte Zwangsheirat anbelangt, hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-4592/2013 vom 8. Januar 2014 (mit zahlreichen Verweisen) ausführlich zur rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der türkischen Frauen im Allgemeinen sowie im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord geäussert. Heute seien von den 166 geschaffenen Familiengerichten 157 zugänglich und der Zugang zu den Gerichten sowie die Vollstreckung der Urteile seien für die klagende Partei kostenlos. Bei der Revision des Strafgesetzbuches im Jahre 2004 wurde der Strafrahmen für Strafen bei Taten gegen Frauen erhöht und die Strafmilderungsgründe bei Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben. 2012 hätten sodann 76 der 82 geplanten türkischen Frauenhäuser bestanden. Ferner habe die Türkei im Jahr 2011 eine europäische Konvention unterzeichnet, mit welcher der Europarat konkret gegen häusliche Gewalt vorgehen wolle, und im März 2012 sei ein Gesetz zum besseren Schutz von Frauen gegen häusliche Gewalt erlassen sowie ein Gesetz über die Verhütung von Gewalt gegen Frauen vorbeugende Massnahmen gegen häusliche Gewalt und Missbrauch verabschiedet worden. Gestützt darauf seien 14 neue Zentren zur Gewaltprävention und Überwachung ( ÖNIM) geschaffen worden; weitere seien geplant. Die türkischen Frauen sind demnach familiären Übergriffen nicht schutzlos ausgeliefert. Sollte die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei von ihren Verwandten gegen ihren Willen verheiratet werden, ist es ihr möglich und zumutbar, sich an eine der türkischen Frauenorganisation oder an ein Frauenhaus wenden. Die Vorinstanz ist somit auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten.

E. 7 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.

E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).

E. 9.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105); Art. 3 EMRK. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 9.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Verletzung der Begründungspflicht. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin hätten bereits Gegenstand des ersten Verfahrens vor Bundesgericht gebildet; darauf sei zu verweisen. Es würden sodann keine neuen Elemente vorliegen, die eine Änderung dieser Einschätzung rechtfertigen würde. Allfällige psychische Probleme könnten im Zeitpunkt der Ausreise mit entsprechender medizinischer Betreuung begegnet werden. Damit hat die Vorinstanz hinreichend dargetan, aus welchen Gründen der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war.

E. 9.2.2 Die allgemeine Lage in der Türkei weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Dies stellt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede. Entgegen ihrer Ansicht steht dem Wegweisungsvollzug auch kein anderes Hindernis entgegen, was die nachfolgenden Erwägungen zeigen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, die vorbestandenen gesundheitlichen Probleme seien bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens gewesen. Es sei rechtskräftig festgestellt worden, dass diese dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen würden. Gemäss dem nach dem Urteil vom 22. Oktober 2013 eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 5. Dezember 2013 ist die Beschwerdeführerin seit dem 26. Mai 2011 in ärztlicher Behandlung und wurde zu Behandlungsbeginn eine Traumafolgestörung mit massiven Ängste, Albträumen, Schlafstörungen, Schwindel, zeitweise suizidale Impulse, punktuelle Wahnvorstellungen, dissoziative Anfälle (ICD-10: F43.1) diagnostiziert. Seither hat sich laut den Ausführungen des Arztes der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin deutlich verbessert. Es seien kaum mehr Symptome vorhanden, einzig sei der Zustand noch etwas fragil. Entsprechend lautet die aktuelle Diagnose des Arztes auf eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F. 43.2). Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind psychische Leiden auch in der Türkei behandelbar. Landesweit existieren psychiatrische Einrichtungen und stehen Psychopharmaka zur Verfügung, wenn auch allenfalls nicht auf demselben hohen Standard wie in der Schweiz. Damit steht es der Beschwerdeführerin offen, die hier begonnene Therapie in ihrem Heimatland weiterzuführen. Bis sie die Schweiz zu verlassen hat, hat sie sodann die Möglichkeit, sich in Zusammenarbeit mit ihrer Psychotherapeutin sowie dem sie betreuenden Arzt im Rahmen von - allenfalls auch engmaschigeren - therapeutischen Sitzungen gezielt auf einen Vollzug der Wegweisung und auf eine Rückkehr in die Türkei vorzubereiten. Soweit in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, ein Suizid sei nicht auszuschliessen, ergibt sich solches aus dem letzten ärztlichen Zeugnis nicht. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird jedenfalls bei drohendem Suizid von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand genommen, solange konkrete Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden können (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5780/2011 vom 1. Mai 2012). Solches ist vorliegend durch eine entsprechende fachärztlich sowie medikamentöse Vorbereitung und Begleitung der Beschwerdeführerin vor und bei der Ausreise möglich. Sodann steht es der Beschwerdeführerin frei, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2], SR 142.312 sowie die Weisungen des BFM vom 1. Januar 2008 betreffend Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe, Ziffer 4.2.5). Schliesslich wird die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Familie in die Türkei zurückkehren können, womit es sich erübrigt, auf die Ausführungen zur Trennung von der Familie und die alleinige Rückkehr einzugehen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.

E. 9.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine türkische Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 10 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1135/2014 Urteil vom 14. April 2014 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 14. März 2011 zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 18. Januar 2012 stellte das BFM fest, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-988/2012 vom 22. Oktober 2013 ab. Die Beschwerdeführerin verliess die Schweiz nicht. B. Mit Eingabe vom 26. November 2013 reichte die Beschwerdeführerin ein zweites Asylgesuch ein. Zur Begründung brachte sie vor, ihre Mutter sei vor der Hochzeit Sunnitin gewesen und durch die Heirat zum alewitischen Glauben übergetreten. Anlässlich eines Telefonates der Mutter mit einer Cousine habe diese erklärt, eine Rückkehr ohne Vater sei eine schwerwiegende Ehrverletzung. Sodann würde die Beschwerdeführerin umgehend durch die Familie mütterlicherseits mit einem Sunniten verheiratet. Im Falle der absehbaren Weigerung der Zwangsheirat müsse sie mit einem Ehrenmord rechnen. Der Beschwerdeführerin gehe es deshalb gesundheitlich schlecht, sie drohe sich selbst umzubringen. C. Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dessen Vollzug und stellte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis zu. D. Mit Eingabe vom 5. März 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, ihr sei vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten sämtlicher Verfahren sämtlicher Familienmitglieder zu gewähren und eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung und zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen. Eventualtier sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Eventualtier sei der Vollzug der Wegweisung bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Asylgesuch des Vaters zu sistieren. Eventualtier sei die Verfügung aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2014 wies der Instruktionsrichter die Anträge auf Akteneinsicht und Beschwerdeergänzung ab. Sodann sistierte er das Verfahren bis zum 28. März 2014 und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 des AsylG, [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Vorinstanz ist gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Diese Bestimmung wurde mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen von 14. Dezember 2012 per 1. Februar 2014 aufgehoben. Gemäss Übergangsbestimmungen gilt bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die am 1. Februar 2014 hängigen Verfahren - und somit auch für das vorliegende Verfahren - bisheriges Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 zum AsylG, AS 2013 4387). 2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (aArt. 32 - 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu.

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Das vorliegende Verfahren wird, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 13. März 2014 festgehalten, mit dem Beschwerdeverfahren der Mutter (E-1142/2014), demjenigen des Bruders (E-1137/2014) sowie demjenigen des Vaters (E-1670/2014) der Beschwerdeführerin insoweit koordiniert, als alle Urteile vom gleichen Spruchkörper behandelt und zeitgleich ergehen werden. Darüber hinaus ist ohne weiteres selbstverständlich, dass allfällige Erkenntnisse aus dem einen Verfahren in den übrigen Verfahren der Familie Berücksichtigung finden. Es erübrigt sich somit, auf die diesbezüglichen Ausführungen, namentlich die behauptete Verletzung von Art. 8 EMRK, weiter einzugehen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2014 hat der Instruktionsrichter festgestellt, dass keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt. Weiter hat er festgestellt, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Vereinigung ihres Verfahrens mit denjenigen ihrer Verwandten und insoweit auf Erlass nur einer Verfügung. Es liegt weder eine Verletzung von Bundesrecht noch eine solche von Art. 8 ERMK vor. Soweit in diesem Zusammenhang noch vorgebracht wird, es sei unhaltbar, dass die Vorinstanz unterschiedliche "Entscheidformen" gewählt habe, ist der nicht näher begründete Einwand ebenfalls unbehelflich. Ob die Vorinstanz allenfalls zu Unrecht auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, ist separat zu prüfen (E. 6). 5.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung der Begründungspflicht. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, aus welchen unterschiedlichen Gründen sie die behauptete Zwangsheirat als nicht glaubhaft erachte. Damit hat die Vorinstanz hinreichend dargetan, weshalb keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass seit Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. 5.3 Auch die weitere Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig und vollständig abgeklärt, geht fehl. Mit dem Satz, die Vorinstanz hätte abklären müssen, "wie die Entwicklungen in der Türkei die Behandlungsmöglichkeiten beeinflussen, etc." legt die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht dar, inwiefern der Sachverhalt nicht richtig oder unvollständig abgeklärt wurde. Sodann führt sie auch nicht ansatzweise aus, aus welchen Gründen vorliegend eine ergänzende Anhörung oder eine Botschaftsabklärung hätte durchgeführt werden müssen. Solches ist auch nicht ersichtlich. 6. 6.1 Gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 6.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist praxisgemäss von einem engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Dabei ist ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen. Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780). 6.3 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dem zweiten Asylgesuch seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die zwangsweise Schliessung von Ehen gehe von den Eltern aus. Es sei daher nicht glaubhaft, dass die Verwandten ohne Einverständnis der Eltern der zwischenzeitlich volljährigen Beschwerdeführerin diese zwangsverheiraten könnten. Mit Hilfe anderer enger Familienmitglieder könne sich die Beschwerdeführerin sodann gegen eine Zwangsverheiratung zur Wehr setzen. 6.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist der vorinstanzliche Schluss, es würden keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen keine entsprechenden Hinweise gegeben sind. Betreffend die an den Bruder der Beschwerdeführerin gerichtete E-Mail hat das Gericht im Urteil E-1137/2014 festgestellt, dass der Bruder daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Dies gilt demnach auch für die Beschwerdeführerin. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Asylgesuch ihres Vaters beruft und darin einen Hinweis im Sinne von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erblickt, ist festzuhalten, dass mit Urteil heutigen Datums die Beschwerde des Vaters abzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin vermag aus diesem Verfahren somit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Was die geltend gemachte Zwangsheirat anbelangt, hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-4592/2013 vom 8. Januar 2014 (mit zahlreichen Verweisen) ausführlich zur rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der türkischen Frauen im Allgemeinen sowie im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord geäussert. Heute seien von den 166 geschaffenen Familiengerichten 157 zugänglich und der Zugang zu den Gerichten sowie die Vollstreckung der Urteile seien für die klagende Partei kostenlos. Bei der Revision des Strafgesetzbuches im Jahre 2004 wurde der Strafrahmen für Strafen bei Taten gegen Frauen erhöht und die Strafmilderungsgründe bei Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben. 2012 hätten sodann 76 der 82 geplanten türkischen Frauenhäuser bestanden. Ferner habe die Türkei im Jahr 2011 eine europäische Konvention unterzeichnet, mit welcher der Europarat konkret gegen häusliche Gewalt vorgehen wolle, und im März 2012 sei ein Gesetz zum besseren Schutz von Frauen gegen häusliche Gewalt erlassen sowie ein Gesetz über die Verhütung von Gewalt gegen Frauen vorbeugende Massnahmen gegen häusliche Gewalt und Missbrauch verabschiedet worden. Gestützt darauf seien 14 neue Zentren zur Gewaltprävention und Überwachung ( ÖNIM) geschaffen worden; weitere seien geplant. Die türkischen Frauen sind demnach familiären Übergriffen nicht schutzlos ausgeliefert. Sollte die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei von ihren Verwandten gegen ihren Willen verheiratet werden, ist es ihr möglich und zumutbar, sich an eine der türkischen Frauenorganisation oder an ein Frauenhaus wenden. Die Vorinstanz ist somit auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten.

7. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.

8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 9. 9.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105); Art. 3 EMRK. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Verletzung der Begründungspflicht. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin hätten bereits Gegenstand des ersten Verfahrens vor Bundesgericht gebildet; darauf sei zu verweisen. Es würden sodann keine neuen Elemente vorliegen, die eine Änderung dieser Einschätzung rechtfertigen würde. Allfällige psychische Probleme könnten im Zeitpunkt der Ausreise mit entsprechender medizinischer Betreuung begegnet werden. Damit hat die Vorinstanz hinreichend dargetan, aus welchen Gründen der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. 9.2.2 Die allgemeine Lage in der Türkei weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Dies stellt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede. Entgegen ihrer Ansicht steht dem Wegweisungsvollzug auch kein anderes Hindernis entgegen, was die nachfolgenden Erwägungen zeigen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, die vorbestandenen gesundheitlichen Probleme seien bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens gewesen. Es sei rechtskräftig festgestellt worden, dass diese dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen würden. Gemäss dem nach dem Urteil vom 22. Oktober 2013 eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 5. Dezember 2013 ist die Beschwerdeführerin seit dem 26. Mai 2011 in ärztlicher Behandlung und wurde zu Behandlungsbeginn eine Traumafolgestörung mit massiven Ängste, Albträumen, Schlafstörungen, Schwindel, zeitweise suizidale Impulse, punktuelle Wahnvorstellungen, dissoziative Anfälle (ICD-10: F43.1) diagnostiziert. Seither hat sich laut den Ausführungen des Arztes der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin deutlich verbessert. Es seien kaum mehr Symptome vorhanden, einzig sei der Zustand noch etwas fragil. Entsprechend lautet die aktuelle Diagnose des Arztes auf eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F. 43.2). Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind psychische Leiden auch in der Türkei behandelbar. Landesweit existieren psychiatrische Einrichtungen und stehen Psychopharmaka zur Verfügung, wenn auch allenfalls nicht auf demselben hohen Standard wie in der Schweiz. Damit steht es der Beschwerdeführerin offen, die hier begonnene Therapie in ihrem Heimatland weiterzuführen. Bis sie die Schweiz zu verlassen hat, hat sie sodann die Möglichkeit, sich in Zusammenarbeit mit ihrer Psychotherapeutin sowie dem sie betreuenden Arzt im Rahmen von - allenfalls auch engmaschigeren - therapeutischen Sitzungen gezielt auf einen Vollzug der Wegweisung und auf eine Rückkehr in die Türkei vorzubereiten. Soweit in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, ein Suizid sei nicht auszuschliessen, ergibt sich solches aus dem letzten ärztlichen Zeugnis nicht. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird jedenfalls bei drohendem Suizid von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand genommen, solange konkrete Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden können (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5780/2011 vom 1. Mai 2012). Solches ist vorliegend durch eine entsprechende fachärztlich sowie medikamentöse Vorbereitung und Begleitung der Beschwerdeführerin vor und bei der Ausreise möglich. Sodann steht es der Beschwerdeführerin frei, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2], SR 142.312 sowie die Weisungen des BFM vom 1. Januar 2008 betreffend Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe, Ziffer 4.2.5). Schliesslich wird die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Familie in die Türkei zurückkehren können, womit es sich erübrigt, auf die Ausführungen zur Trennung von der Familie und die alleinige Rückkehr einzugehen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar. 9.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine türkische Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

10. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: