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E-1142/2014

E-1142/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-04-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 14. März 2011 zusammen mit ihrem Sohn und ihrer Tochter erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 18. Januar 2012 stellte das BFM fest, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-988/2012 vom 22. Oktober 2013 ab. Die Beschwerdeführerin verliess die Schweiz nicht. B. Mit Eingabe vom 26. November 2013 reichte die Beschwerdeführerin ein zweites Asylgesuch ein. Zur Begründung brachte sie vor, sie sei eine gebürtige Sunnitin und habe mit der Heirat zum alewitischen Glauben konvertiert. Anlässlich eines Telefonates mit einer Cousine habe diese erklärt, eine Rückkehr ohne Ehemann sei eine schwerwiegende Ehrverletzung. Namentlich ihre sunnitischen Verwandten würden dies nicht akzeptieren. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin die Kopie eines Schreibens von Nachbarn betreffend die Suche nach der Familie sowie eine Bestätigung über die Mitgliedschaft der Familie beim kurdischen Kulturverein B._______ zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dessen Vollzug und stellte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis zu. D. Mit Eingabe vom 5. März 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, ihr sei vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten sämtlicher Verfahren sämtlicher Familienmitglieder zu gewähren und eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung und zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen. Eventualtier sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Eventualtier sei der Vollzug der Wegweisung bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Asylgesuch des Ehemannes zu sistieren. Eventualtier sei die Verfügung aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2014 wies der Instruktionsrichter die Anträge auf Akteneinsicht und Beschwerdeergänzung ab. Sodann sistierte er das Verfahren bis zum 28. März 2014 und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 des AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Vorinstanz ist gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Diese Bestimmung wurde mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen von 14. Dezember 2012 per 1. Februar 2014 aufgehoben. Gemäss Übergangsbestimmungen gilt bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die am 1. Februar 2014 hängigen Verfahren - und somit auch für das vorliegende Verfahren - bisheriges Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 zum AsylG, AS 2013 4387).

E. 2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (aArt. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu.

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Das vorliegende Verfahren wird, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 13. März 2014 festgehalten, mit dem Beschwerdeverfahren der Tochter (E-1135/2014), demjenigen des Sohnes (E-1137/2014) sowie demjenigen des Ehemannes (E-1670/2014) der Beschwerdeführerin insoweit koordiniert, als alle Urteile vom gleichen Spruchkörper behandelt und zeitgleich ergehen werden. Darüber hinaus ist ohne weiteres selbstverständlich, dass allfällige Erkenntnisse aus dem einen Verfahren in den übrigen Verfahren der Familie Berücksichtigung finden. Es erübrigt sich somit, auf die diesbezüglichen Ausführungen, namentlich die behauptete Verletzung von Art. 8 EMRK, weiter einzugehen.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin stellt in der Rechtsmitteleingabe zu Recht fest, dass die Erwägung unter Ziffer II der angefochtenen Verfügung, wonach das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Asylgesuch ihres Ehemannes sistiert werde, mit der im Dispositiv angesetzten Ausreisefrist nicht vereinbar ist. Indes ist ihr aus diesem offensichtlichen Versehen der Vorinstanz kein Nachteil erwachsen. Der von der Beschwerdeführerin eingereichten Beschwerde kommt die aufschiebende Wirkung zu, und wie vorstehend unter Ziffer 4 festgehalten, wird das Verfahren der Beschwerdeführerin mit demjenigen ihres Ehemannes insoweit koordiniert, als die beiden Urteile zeitgleich ergehen.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2014 hat der Instruktionsrichter festgestellt, dass keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt. Weiter hat er festgestellt, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Vereinigung ihres Verfahrens mit denjenigen ihrer Verwandten und insoweit auf Erlass nur einer Verfügung. Es liegt weder eine Verletzung von Bundesrecht noch eine solche von Art. 8 ERMK vor. Soweit in diesem Zusammenhang noch vorgebracht wird, es sei unhaltbar, dass die Vorinstanz unterschiedliche "Entscheidformen" gewählt habe, ist der nicht näher begründete Einwand ebenfalls unbehelflich. Ob die Vorinstanz allenfalls zu Unrecht auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, ist separat zu prüfen (E. 6).

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung der Begründungspflicht. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, die Furcht vor negativen Reaktionen seitens Verwandter sei gegenstandslos, da der Vollzug der Wegweisung bis zum Abschluss des Verfahrens des Ehemannes sistiert werde. Sodann handle es sich beim Schreiben der Nachbarn sowie der Mitgliedschaftsbestätigung um Gefälligkeitsschreiben. Damit hat die Vorinstanz hinreichend dargetan, weshalb keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass seit Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war.

E. 5.4 Auch die weitere Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig und vollständig abgeklärt, geht fehl. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte zwingend abklären müssen, ob die eingereichten Beweismittel tatsächlich Gefälligkeitsleistungen seien, richtet sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, sondern gegen die Würdigung des Beweismittels. Darauf ist nachfolgend einzugehen. Sodann führt die Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise aus, aus welchen Gründen vorliegend eine ergänzende Anhörung oder eine Botschaftsabklärung hätte durchgeführt werden müssen. Solches ist auch nicht ersichtlich.

E. 6.1 Gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

E. 6.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist praxisgemäss von einem engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Dabei ist ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen. Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780).

E. 6.3 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dem zweiten Asylgesuch seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Furcht vor negativen Reaktionen seitens Verwandter sei gegenstandslos, da der Vollzug der Wegweisung bis zum Abschluss des Verfahrens des Ehemannes sistiert werde. Sodann handle es sich sowohl beim Schreiben der Nachbarn als auch bei der Mitgliedschaftsbestätigung um Gefälligkeitsschreiben.

E. 6.4 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin daran fest, es würden Hinweise auf Verfolgung vorliegen. Der vorinstanzliche Schluss ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird dargelegt, aus welchen Gründen keine Hinweise auf Verfolgung gegeben sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, diesen Schluss in Frage zu ziehen. Namentlich wird lediglich behauptet und in keiner Weise substantiiert dargetan, inwiefern der Qualifizierung der eingereichten Beweismittel willkürlich, das heisst nicht nachvollziehbar und ohne vernünftiges Argument, sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat plausibel dargelegt, bei beiden Schreiben handle es sich nicht um amtliche Schreiben, weshalb diesen privaten Schreiben kein Beweiswert zukomme. Die Vorinstanz ist somit auf das das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten.

E. 7 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.

E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).

E. 9.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105); Art. 3 EMRK. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr einer Gefährdungssituation ausgesetzt wäre oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, liegen keine vor. Da das Verfahren der Beschwerdeführerin mit demjenigen ihres Ehemannes koordiniert ergeht, ist auf die Ausführungen zur Rückkehr der Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau nicht weiter einzugehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

E. 9.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine türkische Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1142/2014 Urteil vom 14. April 2014 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 14. März 2011 zusammen mit ihrem Sohn und ihrer Tochter erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 18. Januar 2012 stellte das BFM fest, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-988/2012 vom 22. Oktober 2013 ab. Die Beschwerdeführerin verliess die Schweiz nicht. B. Mit Eingabe vom 26. November 2013 reichte die Beschwerdeführerin ein zweites Asylgesuch ein. Zur Begründung brachte sie vor, sie sei eine gebürtige Sunnitin und habe mit der Heirat zum alewitischen Glauben konvertiert. Anlässlich eines Telefonates mit einer Cousine habe diese erklärt, eine Rückkehr ohne Ehemann sei eine schwerwiegende Ehrverletzung. Namentlich ihre sunnitischen Verwandten würden dies nicht akzeptieren. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin die Kopie eines Schreibens von Nachbarn betreffend die Suche nach der Familie sowie eine Bestätigung über die Mitgliedschaft der Familie beim kurdischen Kulturverein B._______ zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dessen Vollzug und stellte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis zu. D. Mit Eingabe vom 5. März 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, ihr sei vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten sämtlicher Verfahren sämtlicher Familienmitglieder zu gewähren und eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung und zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen. Eventualtier sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Eventualtier sei der Vollzug der Wegweisung bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Asylgesuch des Ehemannes zu sistieren. Eventualtier sei die Verfügung aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2014 wies der Instruktionsrichter die Anträge auf Akteneinsicht und Beschwerdeergänzung ab. Sodann sistierte er das Verfahren bis zum 28. März 2014 und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 des AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Vorinstanz ist gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Diese Bestimmung wurde mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen von 14. Dezember 2012 per 1. Februar 2014 aufgehoben. Gemäss Übergangsbestimmungen gilt bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die am 1. Februar 2014 hängigen Verfahren - und somit auch für das vorliegende Verfahren - bisheriges Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 zum AsylG, AS 2013 4387). 2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (aArt. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu.

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Das vorliegende Verfahren wird, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 13. März 2014 festgehalten, mit dem Beschwerdeverfahren der Tochter (E-1135/2014), demjenigen des Sohnes (E-1137/2014) sowie demjenigen des Ehemannes (E-1670/2014) der Beschwerdeführerin insoweit koordiniert, als alle Urteile vom gleichen Spruchkörper behandelt und zeitgleich ergehen werden. Darüber hinaus ist ohne weiteres selbstverständlich, dass allfällige Erkenntnisse aus dem einen Verfahren in den übrigen Verfahren der Familie Berücksichtigung finden. Es erübrigt sich somit, auf die diesbezüglichen Ausführungen, namentlich die behauptete Verletzung von Art. 8 EMRK, weiter einzugehen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin stellt in der Rechtsmitteleingabe zu Recht fest, dass die Erwägung unter Ziffer II der angefochtenen Verfügung, wonach das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Asylgesuch ihres Ehemannes sistiert werde, mit der im Dispositiv angesetzten Ausreisefrist nicht vereinbar ist. Indes ist ihr aus diesem offensichtlichen Versehen der Vorinstanz kein Nachteil erwachsen. Der von der Beschwerdeführerin eingereichten Beschwerde kommt die aufschiebende Wirkung zu, und wie vorstehend unter Ziffer 4 festgehalten, wird das Verfahren der Beschwerdeführerin mit demjenigen ihres Ehemannes insoweit koordiniert, als die beiden Urteile zeitgleich ergehen. 5.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2014 hat der Instruktionsrichter festgestellt, dass keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt. Weiter hat er festgestellt, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Vereinigung ihres Verfahrens mit denjenigen ihrer Verwandten und insoweit auf Erlass nur einer Verfügung. Es liegt weder eine Verletzung von Bundesrecht noch eine solche von Art. 8 ERMK vor. Soweit in diesem Zusammenhang noch vorgebracht wird, es sei unhaltbar, dass die Vorinstanz unterschiedliche "Entscheidformen" gewählt habe, ist der nicht näher begründete Einwand ebenfalls unbehelflich. Ob die Vorinstanz allenfalls zu Unrecht auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, ist separat zu prüfen (E. 6). 5.3 Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung der Begründungspflicht. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, die Furcht vor negativen Reaktionen seitens Verwandter sei gegenstandslos, da der Vollzug der Wegweisung bis zum Abschluss des Verfahrens des Ehemannes sistiert werde. Sodann handle es sich beim Schreiben der Nachbarn sowie der Mitgliedschaftsbestätigung um Gefälligkeitsschreiben. Damit hat die Vorinstanz hinreichend dargetan, weshalb keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass seit Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. 5.4 Auch die weitere Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig und vollständig abgeklärt, geht fehl. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte zwingend abklären müssen, ob die eingereichten Beweismittel tatsächlich Gefälligkeitsleistungen seien, richtet sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, sondern gegen die Würdigung des Beweismittels. Darauf ist nachfolgend einzugehen. Sodann führt die Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise aus, aus welchen Gründen vorliegend eine ergänzende Anhörung oder eine Botschaftsabklärung hätte durchgeführt werden müssen. Solches ist auch nicht ersichtlich. 6. 6.1 Gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 6.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist praxisgemäss von einem engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Dabei ist ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen. Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780). 6.3 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dem zweiten Asylgesuch seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Furcht vor negativen Reaktionen seitens Verwandter sei gegenstandslos, da der Vollzug der Wegweisung bis zum Abschluss des Verfahrens des Ehemannes sistiert werde. Sodann handle es sich sowohl beim Schreiben der Nachbarn als auch bei der Mitgliedschaftsbestätigung um Gefälligkeitsschreiben. 6.4 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin daran fest, es würden Hinweise auf Verfolgung vorliegen. Der vorinstanzliche Schluss ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird dargelegt, aus welchen Gründen keine Hinweise auf Verfolgung gegeben sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, diesen Schluss in Frage zu ziehen. Namentlich wird lediglich behauptet und in keiner Weise substantiiert dargetan, inwiefern der Qualifizierung der eingereichten Beweismittel willkürlich, das heisst nicht nachvollziehbar und ohne vernünftiges Argument, sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat plausibel dargelegt, bei beiden Schreiben handle es sich nicht um amtliche Schreiben, weshalb diesen privaten Schreiben kein Beweiswert zukomme. Die Vorinstanz ist somit auf das das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten.

7. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.

8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 9. 9.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105); Art. 3 EMRK. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr einer Gefährdungssituation ausgesetzt wäre oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, liegen keine vor. Da das Verfahren der Beschwerdeführerin mit demjenigen ihres Ehemannes koordiniert ergeht, ist auf die Ausführungen zur Rückkehr der Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau nicht weiter einzugehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 9.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine türkische Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: