Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 11. November 2013 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. September 2013 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung vom 11. November 2013 erwuchs am 12. Dezember 2013 unangefochten in Rechtskraft. B. Am 3. März 2015 stellte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch und machte im Wesentlichen geltend, er leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und befinde sich seit Februar 2014 in regelmässiger ambulanter Behandlung. C. Mit Verfügung vom 6. November 2015 (zugestellt am 9. November 2015) wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 3. März 2015 ab, erklärte die Verfügung vom 11. November 2013 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus. D. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Arztberichts vom 30. November 2015 und eines Themenpapiers der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 8. September 2015 (Tschetschenien: Gesundheitswesen und Behandlung psychischer Erkrankungen und Störungen, nachfolgend Themenpapier) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Wiedererwägungsweise sei der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die zuständigen Vollzugsbehörden anzuweisen, auf Vollzugshandlugen während der Behandlung der vorliegenden Beschwerde zu verzichten. Über die Aussetzung des Vollzugs sei umgehend zu entscheiden. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. E. Mit Telefax vom 10. Dezember 2015 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Dezember 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gut. Antragsgemäss wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 3. Januar 2016 im Wesentlichen an seinen Erwägungen fest. H. Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 3. Februar 2016 und Ergänzung vom 25. Februar 2016 und 16. März 2016 zur Vernehmlassung des SEM Stellung.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
E. 3.3 Nachdem die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht nur zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten Wiedererwägungsgrunds verneint und an der ursprünglichen Verfügung vom 11. November 2013 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt zum Urteilszeitpunkt massgebend ist.
E. 4.1 Mit seinem Wiedererwägungsgesuch vom 3. März 2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands seit dem ablehnenden Asylentscheid bis hin zu akuter Suizidalität vor. Bei Wegfall der seit Dezember 2014 aufgebauten Tagesstruktur müsse mit einer massiven Destabilisierung bis hin zu einem erneuten Suizidversuch gerechnet werden. Diese Vorbringen untermauert er unter Beilage eines Arztberichts vom 11. Februar 2015 und eines Konsiliumsberichts vom 2. Februar 2015 (nachfolgend Konsiliumsbericht).
E. 4.2 Die Vorinstanz begründet ihre ablehnende Verfügung vom 6. November 2015 im Wesentlichen damit, es sei bekannt, dass sich infolge eines negativen Asylentscheids psychische Probleme entwickeln könnten. Schwierigkeiten dieser Art seien jedoch grundsätzlich keine Wegweisungshindernisse. Selbst die Errichtung einer Tagesstruktur sei im Herkunftsstaat möglich. Dem Konsiliumsbericht sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von einem guten Leben spreche, das er in Tschetschenien geführt habe. Dies könne in Anbetracht der bereits als unglaubhaft erachteten Verfolgungsmassnahmen als Grundlage für eine Rückkehr gewertet werden. In Bezug auf Tschetschenien sei im Übrigen darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Situation allgemeiner Gewalt vorherrsche und die Wegweisung zumutbar sei. So sei die Behandlung von Krankheiten und psychischen Problemen grundsätzlich auch dort gewährleistet, dies insbesondere in der Grossstadt Grosny, aus welcher der Beschwerdeführer stamme. Der Beschwerdeführer verfüge im Übrigen über eine überdurchschnittliche Ausbildung und Berufserfahrung in verschiedenen Sparten. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Januar 2016 fügt die Vorinstanz hinzu, die psychischen Leiden könnten nicht auf die Asylvorbringen gestützt werden, seien diese doch unglaubhaft ausgefallen. Sodann habe der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat mehrere Geschwister und es stehe ihm offen, den abgebrochenen Kontakt zur Mutter und Tante wieder aufzunehmen.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er befinde sich gemäss ärztlichem Zeugnis vom 11. Februar 2015 seit Februar 2014 in regelmässiger ambulanter Behandlung in der Sprechstunde. Er zeige das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Lebensgeschichte im Konsiliumsbericht sei vor dem Hintergrund der sprachlichen Schwierigkeiten zu sehen. Es sei ihm seit Dezember 2014 gelungen, eine Tagesstruktur aufzubauen. So könne er täglich Botendienste mit dem Fahrrad ausführen und seine guten Deutschkenntnisse unter Beweis stellen. Bei Wegfall der Tagesstruktur und der ambulanten Behandlung müsse mit einer massiven Destabilisierung gerechnet werden. Er sei zwingend sowohl auf eine medikamentöse als auch psychiatrische Weiterbehandlung angewiesen und diese seien in Tschetschenien nicht in der für ihn notwenigen Form gegeben. Die gegen eine Rückkehr angeführten Gründe und Umstände seien im Lichte des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4868/2013 vom 28. Februar 2014 zu prüfen. Dem Themenpapier sei zu entnehmen, dass es nicht genügend psychiatrisches Fachpersonal in Tschetschenien gebe und keine Gewähr psychotherapeutischer Behandlung für posttraumatische Belastungsstörungen bestünde. In Grosny befinde sich das einzige Krankenhaus, welches ambulante Behandlungen für psychische Erkrankungen anbiete. In seiner Replik ergänzt der Beschwerdeführer, obschon gemäss Informationen des behandelnden Therapeuten N. B. die genauen Ursachen für diagnostizierte Erkrankungen oft nicht eindeutig eruierbar seien, müsse die Vorinstanz Zweifel an der feststehenden Diagnose näher begründen. Die Vorinstanz unterlasse es, zur psychischen Erkrankung Stellung zu nehmen und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs effektiv zu prüfen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer nur Halbgeschwister mit denen er nie engeren Kontakt gehabt habe. Zu seiner Mutter habe er seit seiner Ausreise vor zwei Jahren keinen Kontakt mehr gehabt, über ihren Aufenthaltsort und denjenigen seiner Tante habe er keine Kenntnis. Im Übrigen sei der Verfügung vom 11. November 2013 keine Abwägung zwischen den für und den gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Umstände zu entnehmen. Dies sei umso bedenklicher, als den Akten durchaus Indizien zu entnehmen seien, die zugunsten des Beschwerdeführers auslegbar seien. Insbesondere wegen dieser Glaubhaftigkeit, sei auch der Kontaktabbruch zu seinen einzigen Bezugspersonen nachvollziehbar und glaubhaft. Auch ausserhalb Tschetscheniens verfüge der Beschwerdeführer über kein soziales Netz und könne sich als Tschetschene nicht regis-trieren, was zur Folge habe, dass er dort keinen Zugang zum Gesundheitswesen habe. Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 stellt der Beschwerdeführer ein Schreiben in Aussicht, welches die Angaben in seiner Replik stütze, wonach seine Tante und seine Mutter nicht mehr an der alten Adresse wohnhaft seien.
E. 5.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz mit der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll. So führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung explizit die posttraumatische Belastungsstörung auf und äussert sich kurz, mit Verweis auf die geltende Rechtsprechung, zur medizinischen Infrastruktur in Tschetschenien und hält gestützt darauf fest, die allenfalls benötigte psychiatrische Behandlung könne auch in der Heimat weitergeführt werden, insbesondere in der Grossstadt Grosny, aus welcher der Beschwerdeführer stamme (SEM-Akten, B5, S. 2). Dadurch ist erkennbar, dass die Vorinstanz - entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht - die wesentlichen Vorbringen durchaus geprüft hat. Zudem war es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich, den Entscheid der Vor-instanz sachgerecht anzufechten, was den Schluss zulässt, dass er sich über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen konnte (vgl. BGE 112 Ia 107). Sodann sind Fragen der Glaubhaftigkeit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 11. November 2013 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, entsprechende Erörterungen erübrigen sich.
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer trotz der auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen sowie der im Verfahren eingereichten Beweismittel (ärztliche Zeugnisse) nicht gelingt, die Rechtskraft der Verfügung vom 11. November 2013 zu beseitigen, zumal der gegenwärtige gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers - wie nachfolgend dargelegt (E. 6) - einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Ob die vorgebrachte Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers rechtswesentlich ist - das heisst, eine veränderte Sachlage darstellt, die eine von den bisherigen Beurteilungen abweichende Würdigung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt - hat allein das Bundesverwaltungsgericht zu beantworten, da einem behandelnden Arzt, einer behandelnden Ärztin oder einem ärztlichen Gutachter diesbezüglich keine Kompetenz zukommt und er die rechtliche Würdigung dem Gericht weder abnehmen kann noch darf.
E. 6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG [SR 142.20]).
E. 6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.1.2 Da dem Beschwerdeführer mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und folgerichtig das Asylgesuch abgelehnt wurde, kommt das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren nicht zum Tragen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation erweist sich demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig. Sodann ergeben sich aus den Akten des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatstaat eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen.
E. 6.1.3 Was die in den medizinischen Unterlagen (Arztberichte) diagnostizierten psychischen Leiden betrifft, so kann gemäss Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr des Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Im konkreten Fall besteht Gewähr dafür, dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden können mit dem Ziel, allfällige suizidale Tendenzen beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR Dragan u.a. gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, 33743/03). Allein aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, m.w.H.).
E. 6.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
E. 6.2.2 Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers oder der Ausländerin. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.2 S. 1002 f., m.w.H.).
E. 6.2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht heute in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und der Wegweisungsvollzug dorthin wird in der Regel als zumutbar erachtet (vgl. BVGE 2009/52, Urteil BVGer D-4868/2013 vom 28. Februar 2014 und E-4413/2011 vom 4. Juli 2013). Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers ist unter dem Sicherheitsaspekt gemäss geltender Praxis demnach als zumutbar zu bezeichnen. Zu prüfen sind die weiteren, in der Beschwerde gegen eine Rückkehr angeführten Gründe.
E. 6.2.4 Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen belegten Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatstaat nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Aus dem Arztbericht vom 30. November 2015 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, die eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung indiziert. Bei einer Ausschaffung sei aufgrund der Angst vor erneuter Verfolgung mit einer Exazerbation zu rechnen. Auch dem Konsiliumsbericht vom 2. Februar 2015 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt. Auch dieser Bericht kommt zum Schluss, es sei eine längerfristige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung indiziert. Sodann kommt auch der Arztbericht vom 11. Februar 2015 zum Schluss einer posttraumatischen Belastungsstörung. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich wiederholt mit der Frage der Behandelbarkeit psychischer Leiden in Tschetschenien auseinandergesetzt. Das Gericht führte im Urteil E-4413/2011 vom 4. Juli 2013 aus, grundsätzlich sei der Wiederaufbau in Tschetschenien auch im Gesundheitswesen mittlerweile weit fortgeschritten. Insgesamt habe es bereits 2011 in Tsche-tschenien über 350 medizinische Einrichtungen, wie Bezirks- und Repu-bliks-Krankenhäuser und Ambulatorien gegeben. In Grosny fänden sich auch spezialisierte Einrichtungen wie etwa Krankenhäuser für psychisch Kranke. Den kriegsbedingten Fachkräftemangel versuche man durch Ausbildungsmassnahmen, aber auch durch Anwerben von Fachkräften aus anderen Teilen Russlands und aus dem Ausland zu verbessern. Das Gericht kam zum Schluss, entsprechend den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen könnten Patienten insbesondere die folgenden Dienste kostenlos in Anspruch nehmen: psychiatrische Notfallhilfe, Unterstützung bei der psychiatrischen Prophylaxe und Rehabilitation in Ambulanzen und Kliniken, sämtliche Formen psychiatrischer Untersuchung, Bestimmung zeitweiliger Unzurechnungsfähigkeit, soziale Unterstützung und Beschäftigung von Menschen mit psychischen Störungen, Vormundschaftsprobleme, Rechtshilfe in psychiatrischen Kliniken oder psychiatrische Unterstützung im Falle von Notfällen. Zudem wurde auf die Möglichkeit der grundsätzlich kostenfreien Behandlung in einem "Psychoneurologischen Dispanser" hingewiesen, einer speziellen Gesundheitseinrichtung, welche die Hauptform der ausserhalb eines Spitals angesiedelten psychiatrischen Dienste darstellt. Diese Einrichtung könne allerdings teilweise von Medikamenten- und Personalmangel betroffen sein. Daneben stünden jedoch weitere Gesundheitseinrichtungen für die Behandlung von psychischen Krankheiten zur Verfügung und es bestehe alsdann die Möglichkeit, zur Behandlung in eine andere russische Stadt zu reisen. Auch das Urteil D-7379/2014 vom 6. August 2015 kommt in Bezug auf posttraumatische Belastungsstörungen und Suizidalität in Tschetschenien zum Schluss, dass diese Probleme in der Heimat - respektive in Grosny - behandelt werden könnten und es zumutbar sei, diese Behandlungsmöglichkeiten dort in Anspruch zu nehmen (statt vieler Urteil BVGer D-7379/2014 vom 6. August 2015). Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4868/2013 vom 28. Februar 2014. Selbst dieses kommt - vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen - zum Schluss, die Rückkehr der Beschwerdeführenden sei alleine angesichts der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht unzumutbar. Die Beschwerdeführenden könnten in Tschetschenien sowohl hinsichtlich der somatischen Beschwerden als auch der psychischen Erkrankungen medizinisch versorgt werden. Dies zwar nicht in dem in der Schweiz zur Verfügung stehenden Rahmen, immerhin aber im Rahmen einer elementaren Grundversorgung (Urteil BVGer D-4868/2013 vom 28. Februar 2014 E. 8.2.2). Der Beschwerdeführer verkennt, dass neben dem Krankheitsbild die Konstellation im letztgenannten Urteil nicht mit ihm vergleichbar ist. Es geht um eine Familie mit Kindern, eines davon minderjährig. In Berücksichtigung aller entscheidwesentlichen Umstände gelangte das Gereicht dort zum Schluss, dass die Kombination aller Faktoren (Familie, Berufliche Situation des Familienvaters, Beziehungsnetz, minderjährige Tochter mit Brüdern) zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führt, nicht jedoch die psychische Krankheit alleine. In der Beschwerde wird - gestützt auf das Themenpapier - ausgeführt, es gebe nur drei psychiatrische Krankenhäuser in Tschetschenien (Beschwerdeschrift S. 6 und Themenpapier S. 8 ff.). In der Republican Psychoneurological Dispensary in Grosny habe im März 2015 nur eine Psychotherapeutin gearbeitet, ein Oberarzt, zwei Ärzte und ein Assistenzarzt seien weitere Fachkräfte an dieser Institution. Es sei das einzige Krankenhaus, welches ambulante Behandlungen für psychische Störungen und Erkrankungen anbiete (Beschwerdeschrift S. 6). Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Themenpapier ist auch zu entnehmen, dass Tschetschenien über etwa 430 stationäre Plätze in den psychiatrischen Institutionen verfügt (Themenpapier S. 9 f.). Alleine die Republican Psychoneurological Dispensary in Grosny verfügt über 70 Betten, 35 für Frauen und 35 für Männer (Themenpapier S. 10). Folglich ist selbst den eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass es in der Heimatstadt des Beschwerdeführers sowohl entsprechende Institutionen als auch Fachpersonal gibt. Es kann und muss für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht erwartet werden, dass diese der Qualität und Quantität der in der Schweiz angebotenen psychiatrischen Dienstleistungen entspricht. In der Gesamtbetrachtung von Rechtsprechung und Themenpapier ist es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar, sich an die entsprechenden Stellen in Grosny zu wenden, wo er als Tschetschene auch nicht der in seiner Replik geltend gemachten Befürchtung ausgesetzt ist, sich nicht registrieren zu können. Was die Suizidalität anbelangt, wird nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei drohendem Suizid von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand genommen, solange konkrete Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden können (statt vieler: Urteil BVGer E-1135/2014 vom 14. April 2014, E-5780/2011 vom 1. Mai 2012). Solches ist vorliegend durch eine entsprechende fachärztliche sowie medikamentöse Vorbereitung und Begleitung des Beschwerdeführers vor und bei der Ausreise möglich. Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Was Familie und Beruf anbelangt, so hat der Beschwerdeführer die Schule und danach drei Jahre das Technikum für Informatik besucht und die Ausbildung zum Buchhalter abgeschlossen. Er arbeitete auf einer Baustelle, dann als Chauffeur, Buchhalter und Management Consultant (SEM-Akten, A3, S. 4 und Konsiliumsbericht S. 2). Somit ging die Vorinstanz folgerichtig von einer überdurchschnittlichen Ausbildung und Erfahrung in verschiedenen beruflichen Sparten aus (angefochtene Verfügung S. 2). Weiter macht der Beschwerdeführer Ausführungen zu seinen Verwandten (z. B. SEM-Akten A3, S. 5 und S. 8). Seine Halbgeschwister (zwei Halbbrüder und eine Halbschwester) nennt er "Geschwister". Mit ihnen habe er nicht viel Kontakt (SEM-Akten, A3, S. 5). "Nicht viel Kontakt haben" genügt jedoch nicht, um von einem nicht tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen. Ein solches steht vorliegend jedoch nicht im Mittelpunkt. Der Beschwerdeführer kann ohne tägliche Hilfe leben. Er ist nicht permanent auf jemanden angewiesen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen körperlich gesunden und jungen Mann. Was seine psychischen Leiden anbelangt, so kann er weiterhin ambulant behandelt werden und daneben - auch aufgrund seiner breiten Arbeitserfahrung - mindestens Teilzeit arbeiten. Es finden sich auch keine Anhaltspunkte, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, bei einer Rückkehr den Kontakt mit seinen (Halb-)Geschwistern wieder zu vertiefen und diese bei Bedarf anzugehen. Hieran vermag das am 25. Februar 2016 beziehungsweise am 16. März 2016 in Aussicht gestellte Schreiben - nach dem seine Tante und seine Mutter nicht mehr an der alten Adresse wohnhaft sein sollen - nichts zu ändern. Er ist nicht auf diese angewiesen. Im Übrigen ist dem Konsiliumsbericht zu entnehmen: "Er habe ein gutes Leben gehabt, ein kleines Haus bauen können für die Grossmutter neben seinem Haus" (Konsiliumsbericht S. 2). Die Beschwerde selbst streicht die guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers hervor (Beschwerdeschrift S. 4), die unter anderem auch Bestätigung im Arztbericht vom 11. Februar 2015 finden (Arztbericht vom 11. Februar 2015 S. 2). Es kann somit ausgeschlossen werden, dass aufgrund fehlender Deutschkenntnisse die Lebensgeschichte im Konsiliumsbericht "vor dem Hintergrund der sprachlichen Schwierigkeiten zu sehen" ist (Beschwerdeschrift S. 4). Folglich ist es dem Beschwerdeführer zumutbar - auch ohne die Hilfe seiner Tante oder seiner Mutter - sich erneut in seiner Heimat Grosny zu integrieren.
E. 6.2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Wegweisungsvollzug - wie von der Vorinstanz richtig erkannt - unter Würdigung aller Faktoren als zumutbar zu erachten ist. Die vorgebrachte Veränderung des Gesundheitszustands stellt nach dem Gesagten keine veränderte Sachlage dar, die eine von den bisherigen Beurteilungen abweichende Würdigung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt.
E. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7 Es ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen. Der superprovisorische Vollzugsstopp fällt dahin. Die mit Instruktionsverfügung vom 18. Dezember 2015 gewährte aufschiebende Wirkung wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde bereits mit Instruktionsverfügung vom 18. Dezember 2015 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Es sind keine nachträglichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ersichtlich. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8022/2015 Urteil vom 16. März 2016 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch MLaw Livia Kunz, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 6. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 11. November 2013 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. September 2013 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung vom 11. November 2013 erwuchs am 12. Dezember 2013 unangefochten in Rechtskraft. B. Am 3. März 2015 stellte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch und machte im Wesentlichen geltend, er leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und befinde sich seit Februar 2014 in regelmässiger ambulanter Behandlung. C. Mit Verfügung vom 6. November 2015 (zugestellt am 9. November 2015) wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 3. März 2015 ab, erklärte die Verfügung vom 11. November 2013 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus. D. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Arztberichts vom 30. November 2015 und eines Themenpapiers der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 8. September 2015 (Tschetschenien: Gesundheitswesen und Behandlung psychischer Erkrankungen und Störungen, nachfolgend Themenpapier) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Wiedererwägungsweise sei der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die zuständigen Vollzugsbehörden anzuweisen, auf Vollzugshandlugen während der Behandlung der vorliegenden Beschwerde zu verzichten. Über die Aussetzung des Vollzugs sei umgehend zu entscheiden. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. E. Mit Telefax vom 10. Dezember 2015 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Dezember 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gut. Antragsgemäss wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 3. Januar 2016 im Wesentlichen an seinen Erwägungen fest. H. Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 3. Februar 2016 und Ergänzung vom 25. Februar 2016 und 16. März 2016 zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 3.3 Nachdem die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht nur zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten Wiedererwägungsgrunds verneint und an der ursprünglichen Verfügung vom 11. November 2013 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt zum Urteilszeitpunkt massgebend ist. 4. 4.1 Mit seinem Wiedererwägungsgesuch vom 3. März 2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands seit dem ablehnenden Asylentscheid bis hin zu akuter Suizidalität vor. Bei Wegfall der seit Dezember 2014 aufgebauten Tagesstruktur müsse mit einer massiven Destabilisierung bis hin zu einem erneuten Suizidversuch gerechnet werden. Diese Vorbringen untermauert er unter Beilage eines Arztberichts vom 11. Februar 2015 und eines Konsiliumsberichts vom 2. Februar 2015 (nachfolgend Konsiliumsbericht). 4.2 Die Vorinstanz begründet ihre ablehnende Verfügung vom 6. November 2015 im Wesentlichen damit, es sei bekannt, dass sich infolge eines negativen Asylentscheids psychische Probleme entwickeln könnten. Schwierigkeiten dieser Art seien jedoch grundsätzlich keine Wegweisungshindernisse. Selbst die Errichtung einer Tagesstruktur sei im Herkunftsstaat möglich. Dem Konsiliumsbericht sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von einem guten Leben spreche, das er in Tschetschenien geführt habe. Dies könne in Anbetracht der bereits als unglaubhaft erachteten Verfolgungsmassnahmen als Grundlage für eine Rückkehr gewertet werden. In Bezug auf Tschetschenien sei im Übrigen darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Situation allgemeiner Gewalt vorherrsche und die Wegweisung zumutbar sei. So sei die Behandlung von Krankheiten und psychischen Problemen grundsätzlich auch dort gewährleistet, dies insbesondere in der Grossstadt Grosny, aus welcher der Beschwerdeführer stamme. Der Beschwerdeführer verfüge im Übrigen über eine überdurchschnittliche Ausbildung und Berufserfahrung in verschiedenen Sparten. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Januar 2016 fügt die Vorinstanz hinzu, die psychischen Leiden könnten nicht auf die Asylvorbringen gestützt werden, seien diese doch unglaubhaft ausgefallen. Sodann habe der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat mehrere Geschwister und es stehe ihm offen, den abgebrochenen Kontakt zur Mutter und Tante wieder aufzunehmen. 4.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er befinde sich gemäss ärztlichem Zeugnis vom 11. Februar 2015 seit Februar 2014 in regelmässiger ambulanter Behandlung in der Sprechstunde. Er zeige das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Lebensgeschichte im Konsiliumsbericht sei vor dem Hintergrund der sprachlichen Schwierigkeiten zu sehen. Es sei ihm seit Dezember 2014 gelungen, eine Tagesstruktur aufzubauen. So könne er täglich Botendienste mit dem Fahrrad ausführen und seine guten Deutschkenntnisse unter Beweis stellen. Bei Wegfall der Tagesstruktur und der ambulanten Behandlung müsse mit einer massiven Destabilisierung gerechnet werden. Er sei zwingend sowohl auf eine medikamentöse als auch psychiatrische Weiterbehandlung angewiesen und diese seien in Tschetschenien nicht in der für ihn notwenigen Form gegeben. Die gegen eine Rückkehr angeführten Gründe und Umstände seien im Lichte des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4868/2013 vom 28. Februar 2014 zu prüfen. Dem Themenpapier sei zu entnehmen, dass es nicht genügend psychiatrisches Fachpersonal in Tschetschenien gebe und keine Gewähr psychotherapeutischer Behandlung für posttraumatische Belastungsstörungen bestünde. In Grosny befinde sich das einzige Krankenhaus, welches ambulante Behandlungen für psychische Erkrankungen anbiete. In seiner Replik ergänzt der Beschwerdeführer, obschon gemäss Informationen des behandelnden Therapeuten N. B. die genauen Ursachen für diagnostizierte Erkrankungen oft nicht eindeutig eruierbar seien, müsse die Vorinstanz Zweifel an der feststehenden Diagnose näher begründen. Die Vorinstanz unterlasse es, zur psychischen Erkrankung Stellung zu nehmen und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs effektiv zu prüfen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer nur Halbgeschwister mit denen er nie engeren Kontakt gehabt habe. Zu seiner Mutter habe er seit seiner Ausreise vor zwei Jahren keinen Kontakt mehr gehabt, über ihren Aufenthaltsort und denjenigen seiner Tante habe er keine Kenntnis. Im Übrigen sei der Verfügung vom 11. November 2013 keine Abwägung zwischen den für und den gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Umstände zu entnehmen. Dies sei umso bedenklicher, als den Akten durchaus Indizien zu entnehmen seien, die zugunsten des Beschwerdeführers auslegbar seien. Insbesondere wegen dieser Glaubhaftigkeit, sei auch der Kontaktabbruch zu seinen einzigen Bezugspersonen nachvollziehbar und glaubhaft. Auch ausserhalb Tschetscheniens verfüge der Beschwerdeführer über kein soziales Netz und könne sich als Tschetschene nicht regis-trieren, was zur Folge habe, dass er dort keinen Zugang zum Gesundheitswesen habe. Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 stellt der Beschwerdeführer ein Schreiben in Aussicht, welches die Angaben in seiner Replik stütze, wonach seine Tante und seine Mutter nicht mehr an der alten Adresse wohnhaft seien. 5. 5.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz mit der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll. So führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung explizit die posttraumatische Belastungsstörung auf und äussert sich kurz, mit Verweis auf die geltende Rechtsprechung, zur medizinischen Infrastruktur in Tschetschenien und hält gestützt darauf fest, die allenfalls benötigte psychiatrische Behandlung könne auch in der Heimat weitergeführt werden, insbesondere in der Grossstadt Grosny, aus welcher der Beschwerdeführer stamme (SEM-Akten, B5, S. 2). Dadurch ist erkennbar, dass die Vorinstanz - entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht - die wesentlichen Vorbringen durchaus geprüft hat. Zudem war es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich, den Entscheid der Vor-instanz sachgerecht anzufechten, was den Schluss zulässt, dass er sich über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen konnte (vgl. BGE 112 Ia 107). Sodann sind Fragen der Glaubhaftigkeit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 11. November 2013 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, entsprechende Erörterungen erübrigen sich. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer trotz der auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen sowie der im Verfahren eingereichten Beweismittel (ärztliche Zeugnisse) nicht gelingt, die Rechtskraft der Verfügung vom 11. November 2013 zu beseitigen, zumal der gegenwärtige gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers - wie nachfolgend dargelegt (E. 6) - einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Ob die vorgebrachte Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers rechtswesentlich ist - das heisst, eine veränderte Sachlage darstellt, die eine von den bisherigen Beurteilungen abweichende Würdigung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt - hat allein das Bundesverwaltungsgericht zu beantworten, da einem behandelnden Arzt, einer behandelnden Ärztin oder einem ärztlichen Gutachter diesbezüglich keine Kompetenz zukommt und er die rechtliche Würdigung dem Gericht weder abnehmen kann noch darf. 6. 6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG [SR 142.20]). 6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.1.2 Da dem Beschwerdeführer mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und folgerichtig das Asylgesuch abgelehnt wurde, kommt das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren nicht zum Tragen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation erweist sich demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig. Sodann ergeben sich aus den Akten des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatstaat eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. 6.1.3 Was die in den medizinischen Unterlagen (Arztberichte) diagnostizierten psychischen Leiden betrifft, so kann gemäss Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr des Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Im konkreten Fall besteht Gewähr dafür, dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden können mit dem Ziel, allfällige suizidale Tendenzen beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR Dragan u.a. gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, 33743/03). Allein aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, m.w.H.). 6.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2 6.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. 6.2.2 Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers oder der Ausländerin. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.2 S. 1002 f., m.w.H.). 6.2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht heute in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und der Wegweisungsvollzug dorthin wird in der Regel als zumutbar erachtet (vgl. BVGE 2009/52, Urteil BVGer D-4868/2013 vom 28. Februar 2014 und E-4413/2011 vom 4. Juli 2013). Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers ist unter dem Sicherheitsaspekt gemäss geltender Praxis demnach als zumutbar zu bezeichnen. Zu prüfen sind die weiteren, in der Beschwerde gegen eine Rückkehr angeführten Gründe. 6.2.4 Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen belegten Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatstaat nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Aus dem Arztbericht vom 30. November 2015 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, die eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung indiziert. Bei einer Ausschaffung sei aufgrund der Angst vor erneuter Verfolgung mit einer Exazerbation zu rechnen. Auch dem Konsiliumsbericht vom 2. Februar 2015 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt. Auch dieser Bericht kommt zum Schluss, es sei eine längerfristige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung indiziert. Sodann kommt auch der Arztbericht vom 11. Februar 2015 zum Schluss einer posttraumatischen Belastungsstörung. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich wiederholt mit der Frage der Behandelbarkeit psychischer Leiden in Tschetschenien auseinandergesetzt. Das Gericht führte im Urteil E-4413/2011 vom 4. Juli 2013 aus, grundsätzlich sei der Wiederaufbau in Tschetschenien auch im Gesundheitswesen mittlerweile weit fortgeschritten. Insgesamt habe es bereits 2011 in Tsche-tschenien über 350 medizinische Einrichtungen, wie Bezirks- und Repu-bliks-Krankenhäuser und Ambulatorien gegeben. In Grosny fänden sich auch spezialisierte Einrichtungen wie etwa Krankenhäuser für psychisch Kranke. Den kriegsbedingten Fachkräftemangel versuche man durch Ausbildungsmassnahmen, aber auch durch Anwerben von Fachkräften aus anderen Teilen Russlands und aus dem Ausland zu verbessern. Das Gericht kam zum Schluss, entsprechend den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen könnten Patienten insbesondere die folgenden Dienste kostenlos in Anspruch nehmen: psychiatrische Notfallhilfe, Unterstützung bei der psychiatrischen Prophylaxe und Rehabilitation in Ambulanzen und Kliniken, sämtliche Formen psychiatrischer Untersuchung, Bestimmung zeitweiliger Unzurechnungsfähigkeit, soziale Unterstützung und Beschäftigung von Menschen mit psychischen Störungen, Vormundschaftsprobleme, Rechtshilfe in psychiatrischen Kliniken oder psychiatrische Unterstützung im Falle von Notfällen. Zudem wurde auf die Möglichkeit der grundsätzlich kostenfreien Behandlung in einem "Psychoneurologischen Dispanser" hingewiesen, einer speziellen Gesundheitseinrichtung, welche die Hauptform der ausserhalb eines Spitals angesiedelten psychiatrischen Dienste darstellt. Diese Einrichtung könne allerdings teilweise von Medikamenten- und Personalmangel betroffen sein. Daneben stünden jedoch weitere Gesundheitseinrichtungen für die Behandlung von psychischen Krankheiten zur Verfügung und es bestehe alsdann die Möglichkeit, zur Behandlung in eine andere russische Stadt zu reisen. Auch das Urteil D-7379/2014 vom 6. August 2015 kommt in Bezug auf posttraumatische Belastungsstörungen und Suizidalität in Tschetschenien zum Schluss, dass diese Probleme in der Heimat - respektive in Grosny - behandelt werden könnten und es zumutbar sei, diese Behandlungsmöglichkeiten dort in Anspruch zu nehmen (statt vieler Urteil BVGer D-7379/2014 vom 6. August 2015). Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4868/2013 vom 28. Februar 2014. Selbst dieses kommt - vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen - zum Schluss, die Rückkehr der Beschwerdeführenden sei alleine angesichts der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht unzumutbar. Die Beschwerdeführenden könnten in Tschetschenien sowohl hinsichtlich der somatischen Beschwerden als auch der psychischen Erkrankungen medizinisch versorgt werden. Dies zwar nicht in dem in der Schweiz zur Verfügung stehenden Rahmen, immerhin aber im Rahmen einer elementaren Grundversorgung (Urteil BVGer D-4868/2013 vom 28. Februar 2014 E. 8.2.2). Der Beschwerdeführer verkennt, dass neben dem Krankheitsbild die Konstellation im letztgenannten Urteil nicht mit ihm vergleichbar ist. Es geht um eine Familie mit Kindern, eines davon minderjährig. In Berücksichtigung aller entscheidwesentlichen Umstände gelangte das Gereicht dort zum Schluss, dass die Kombination aller Faktoren (Familie, Berufliche Situation des Familienvaters, Beziehungsnetz, minderjährige Tochter mit Brüdern) zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führt, nicht jedoch die psychische Krankheit alleine. In der Beschwerde wird - gestützt auf das Themenpapier - ausgeführt, es gebe nur drei psychiatrische Krankenhäuser in Tschetschenien (Beschwerdeschrift S. 6 und Themenpapier S. 8 ff.). In der Republican Psychoneurological Dispensary in Grosny habe im März 2015 nur eine Psychotherapeutin gearbeitet, ein Oberarzt, zwei Ärzte und ein Assistenzarzt seien weitere Fachkräfte an dieser Institution. Es sei das einzige Krankenhaus, welches ambulante Behandlungen für psychische Störungen und Erkrankungen anbiete (Beschwerdeschrift S. 6). Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Themenpapier ist auch zu entnehmen, dass Tschetschenien über etwa 430 stationäre Plätze in den psychiatrischen Institutionen verfügt (Themenpapier S. 9 f.). Alleine die Republican Psychoneurological Dispensary in Grosny verfügt über 70 Betten, 35 für Frauen und 35 für Männer (Themenpapier S. 10). Folglich ist selbst den eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass es in der Heimatstadt des Beschwerdeführers sowohl entsprechende Institutionen als auch Fachpersonal gibt. Es kann und muss für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht erwartet werden, dass diese der Qualität und Quantität der in der Schweiz angebotenen psychiatrischen Dienstleistungen entspricht. In der Gesamtbetrachtung von Rechtsprechung und Themenpapier ist es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar, sich an die entsprechenden Stellen in Grosny zu wenden, wo er als Tschetschene auch nicht der in seiner Replik geltend gemachten Befürchtung ausgesetzt ist, sich nicht registrieren zu können. Was die Suizidalität anbelangt, wird nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei drohendem Suizid von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand genommen, solange konkrete Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden können (statt vieler: Urteil BVGer E-1135/2014 vom 14. April 2014, E-5780/2011 vom 1. Mai 2012). Solches ist vorliegend durch eine entsprechende fachärztliche sowie medikamentöse Vorbereitung und Begleitung des Beschwerdeführers vor und bei der Ausreise möglich. Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Was Familie und Beruf anbelangt, so hat der Beschwerdeführer die Schule und danach drei Jahre das Technikum für Informatik besucht und die Ausbildung zum Buchhalter abgeschlossen. Er arbeitete auf einer Baustelle, dann als Chauffeur, Buchhalter und Management Consultant (SEM-Akten, A3, S. 4 und Konsiliumsbericht S. 2). Somit ging die Vorinstanz folgerichtig von einer überdurchschnittlichen Ausbildung und Erfahrung in verschiedenen beruflichen Sparten aus (angefochtene Verfügung S. 2). Weiter macht der Beschwerdeführer Ausführungen zu seinen Verwandten (z. B. SEM-Akten A3, S. 5 und S. 8). Seine Halbgeschwister (zwei Halbbrüder und eine Halbschwester) nennt er "Geschwister". Mit ihnen habe er nicht viel Kontakt (SEM-Akten, A3, S. 5). "Nicht viel Kontakt haben" genügt jedoch nicht, um von einem nicht tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen. Ein solches steht vorliegend jedoch nicht im Mittelpunkt. Der Beschwerdeführer kann ohne tägliche Hilfe leben. Er ist nicht permanent auf jemanden angewiesen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen körperlich gesunden und jungen Mann. Was seine psychischen Leiden anbelangt, so kann er weiterhin ambulant behandelt werden und daneben - auch aufgrund seiner breiten Arbeitserfahrung - mindestens Teilzeit arbeiten. Es finden sich auch keine Anhaltspunkte, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, bei einer Rückkehr den Kontakt mit seinen (Halb-)Geschwistern wieder zu vertiefen und diese bei Bedarf anzugehen. Hieran vermag das am 25. Februar 2016 beziehungsweise am 16. März 2016 in Aussicht gestellte Schreiben - nach dem seine Tante und seine Mutter nicht mehr an der alten Adresse wohnhaft sein sollen - nichts zu ändern. Er ist nicht auf diese angewiesen. Im Übrigen ist dem Konsiliumsbericht zu entnehmen: "Er habe ein gutes Leben gehabt, ein kleines Haus bauen können für die Grossmutter neben seinem Haus" (Konsiliumsbericht S. 2). Die Beschwerde selbst streicht die guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers hervor (Beschwerdeschrift S. 4), die unter anderem auch Bestätigung im Arztbericht vom 11. Februar 2015 finden (Arztbericht vom 11. Februar 2015 S. 2). Es kann somit ausgeschlossen werden, dass aufgrund fehlender Deutschkenntnisse die Lebensgeschichte im Konsiliumsbericht "vor dem Hintergrund der sprachlichen Schwierigkeiten zu sehen" ist (Beschwerdeschrift S. 4). Folglich ist es dem Beschwerdeführer zumutbar - auch ohne die Hilfe seiner Tante oder seiner Mutter - sich erneut in seiner Heimat Grosny zu integrieren. 6.2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Wegweisungsvollzug - wie von der Vorinstanz richtig erkannt - unter Würdigung aller Faktoren als zumutbar zu erachten ist. Die vorgebrachte Veränderung des Gesundheitszustands stellt nach dem Gesagten keine veränderte Sachlage dar, die eine von den bisherigen Beurteilungen abweichende Würdigung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7. Es ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen. Der superprovisorische Vollzugsstopp fällt dahin. Die mit Instruktionsverfügung vom 18. Dezember 2015 gewährte aufschiebende Wirkung wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde bereits mit Instruktionsverfügung vom 18. Dezember 2015 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Es sind keine nachträglichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ersichtlich. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Michal Koebel Versand: