Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7379/2014 Urteil vom 6. August 2015 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren wss, E._______, geboren (...), Russland, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 18. November 2014 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Februar 2014 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 26. Dezember 2013 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 21. März 2014 mit Urteil D-1531/2014 vom 17. April 2014 nicht eintrat, dass die Beschwerdeführenden beim BFM am 17. Oktober 2014 eine als "Gesuch um Wiedererwägung und zweites Asylgesuch" bezeichnete Eingabe sowie diesbezügliche Beweismittel einreichten, dass sie darin zur Begründung im Wesentlichen geltend machten, seit dem Entscheid des BFM vom 21. Februar 2014 ernsthaft erkrankt zu sein, dass beim Beschwerdeführer A._______ und bei der Beschwerdeführerin B._______ eine (Nennung Diagnose) und beim erwähnten Beschwerdeführer zusätzlich eine (Nennung Krankheit) diagnostiziert worden seien und sie in Behandlung stünden, dass B._______ nach der Eröffnung des negativen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts Selbstmordabsichten geäussert habe und vom 18. bis 24. Juni 2014 stationär habe behandelt werden müssen, dass bei den Beschwerdeführern C._______ und D._______ unter anderem (Nennung Krankheit) bestünden und der Verdacht auf (Nennung Krankheit) bestehe und die Beschwerdeführerin E._______ wegen somatischer Beschwerden im (...) einige Tages hospitalisiert gewesen sei, dass somit sämtliche Familienmitglieder krank seien und die Eltern dadurch ihre Kinder nicht genügend unterstützen respektive die Familie führen und versorgen könnten, dass als neuer Sachverhalt bezüglich A._______ geltend gemacht wurde, er sei aufgrund einer Denunziation von den Behörden beschuldigt worden, den Widerstandskämpfern geholfen zu haben, weshalb er letztlich trotz mangels Beweisen am (...) zu einer (...)jährigen Strafe verurteilt worden sei, die er am (...) angetreten habe, dass er am (...) in eine Strafkolonie in F._______ gebracht worden sei, wo er - nachdem seine Familie viel Geld für eine Verlegung zurück in eine Strafkolonie in Tschetschenien bezahlt gehabt habe - am (...) auf Bewährung für die verbleibende Reststrafe von (...) gesetzt worden sei, dass er in der Folge einer wöchentlichen Meldepflicht unterstellt gewesen sei und die Familie weitere Geldleistungen habe entrichten müssen, um eine erneute Inhaftierung zu verhindern, dass es der Familie jedoch unmöglich geworden sei, weiterhin die Bestechungsgelder zu bezahlen, weshalb er erwartet habe, erneut verhaftet zu werden und die Reststrafe in der Strafkolonie absitzen zu müssen, dass das BFM die Eingabe als einfaches beziehungsweise qualifiziertes Wiederwägungsgesuch behandelte und dieses mit Verfügung vom 18. November 2014 - frühestens eröffnet am 19. November 2014 - abwies, feststellte, seine Verfügung vom 21. Februar 2014 sei rechtskräftig und vollstreckbar, eine Gebühr von Fr. 600.- erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die geltend gemachten psychischen Probleme der ganzen Familie könnten in der Heimat der Beschwerdeführenden respektive in G._______ behandelt werden und es sei ihnen zuzumuten, diese Behandlungsmöglichkeiten dort in Anspruch zu nehmen, dass bezüglich der Erkrankung der Kinder festzustellen sei, dass in Tschetschenien mehrere "Sozial-Rehabilitations-Zentren für Minderjährige in schwierigen Lebenssituationen" bestünden, wo unter anderem auch Psychologen beschäftigt seien und individuell verschiedene Therapieformen angeboten würden und sich auch in G._______ spezielle Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit psychischen Problemen befänden, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-4413/2011 vom 4. Juli 2013 ebenfalls zum Schluss gekommen sei, dass sich die medizinische Versorgung in Tschetschenien massiv verbessert habe und dort auch posttraumatische Belastungsstörungen behandelt werden könnten und zudem der Zugang zu kostenloser medizinischer Grundversorgung gewährleistet sei, weshalb psychische Erkrankungen folglich grundsätzlich kein Wegweisungshindernis darstellten, dass, falls sich die bei B._______ allenfalls vorhandenen suizidalen Tendenzen bei einem allfälligen zwangsweisen Vollzug akzentuierten, dem mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegenzuwirken wäre, dass auch die (Nennung Krankheit) der beiden Söhne in der Heimat behandelt werden könnten und gemäss den eingereichten medizinischen Unterlagen bei der Tochter mittlerweile keine medizinischen Probleme mehr bestünden, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden, dass A._______ weder im erstinstanzlichen Asylverfahren noch im Beschwerdeverfahren die angebliche Verurteilung zu einer (...)jährigen Haftstrafe geltend gemacht habe und das Wiedererwägungsgesuch keine nachvollziehbare Erklärung für dieses Verschweigen enthalte, dass glaubhafte Schilderungen oft weit mehr Beweiswert hätten als Kopien von in casu leicht käuflichen und fälschbaren Dokumenten und den eingereichten Unterlagen aus diesem Grund lediglich ein geringer Beweiswert beigemessen werden könne, dass insgesamt keine überzeugende Erklärung dafür vorliege, weshalb A._______ dieses Vorbringen nicht bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht habe, dass auf den eingereichten Fotos ebenfalls kein eindeutiger Hinweis auf eine Haft in F._______ erkennbar sei und sich ohnehin die Frage eines Kausalzusammenhangs zwischen dieser Haft und der Flucht stelle, dass nämlich zwischen Ablauf der vorgebrachten Bewährungsfrist ([...]) und der Ausreise der Beschwerdeführenden über zwei Jahre lägen, weshalb es gar nicht möglich wäre, dass er bei seiner Ausreise noch unter Bewährung gestanden habe, dass zusammenfassend keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 21. Februar 2014 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei, dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung vom 18.12.2014 (recte: 18. November 2014) aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, es sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben und die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und in prozessualer Hinsicht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und sinngemäss um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchten, dass mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 9. Januar 2015 der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen ausgesetzt und eine Übersetzung der eingereichten fremdsprachigen Dokumente verlangt wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. Januar 2015 (Poststempel) die (Auflistung Beweismittel) einreichten, dass in dieser Eingabe A._______ darlegte, es sei für ihn wichtig, in einer zusätzlichen Anhörung seine Asylgründe detailliert darzulegen, dass der Instruktionsrichter in der Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015 das sinngemässe Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abwies und die mit Verfügung vom 9. Januar 2015 verfügte Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung aufhob, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und die Beschwerdeführenden aufgefordert wurden, bis zum 9. Februar 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 1200.- zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 5. Februar 2015 ersuchten, es sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten, da sie auf Nothilfe angewiesen seien, und gleichzeitig weitere Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten reichten, dass der Kostenvorschuss am 9. Februar 2015 bezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Entscheid vom 18. November 2014, mit welchem das von den Beschwerdeführenden gestellte Gesuch vom 17. Oktober 2014 um Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFM vom 21. Februar 2014 abgewiesen wurde, eine Verfügung des BFM im Bereich des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass nach Abs. 2 Satz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes, d.h. am 1. Februar 2014, hängigen Verfahren bisheriges Recht gilt, dass vorliegend das Verfahren am 17. Oktober 2014 anhängig gemacht wurde und somit neues Recht anzuwenden ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt, (vgl. Art. 111b ff. AsylG), ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist und sich im Übrigen das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG richtet (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt und - falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können (vgl. BVGE 2010/27 E.2.1 S. 367 ff.), dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand, dass die Wiedererwägung nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie Urteil des BVGer D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis), dass sich das mit Eingabe vom 5. Februar 2015 gestellte Gesuch der Beschwerdeführenden, es sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos erweist, da diese am 9. Februar 2015 den mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015 erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 1200.- bezahlten, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung angesichts der in der Heimat der Beschwerdeführenden bestehenden medizinischen Strukturen und des Umstandes, dass die Vorbringen bezüglich der Verurteilung von A._______ zu einer (...)jährigen Gefängnisstrafe aus nicht nachvollziehbaren Gründen im ordentlichen Asylverfahren nicht erwähnt worden seien, zum Schluss kam, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 21. Februar 2014 beseitigen könnten, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des BFM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, dass die Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern, dass in der Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015 einlässlich dargelegt wurde, die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vermöchten die von der Vorinstanz erwogenen Schlussfolgerungen nicht umzustossen, dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Vorinstanz dürfte im angefochtenen Entscheid zu Recht und mit zutreffender Begründung auf die in der Heimat der Beschwerdeführenden - so insbesondere in der Hauptstadt Grosny - vorhandenen medizinischen Strukturen hingewiesen haben, dass für die Beschwerdeführenden - sollte in Grosny eine allenfalls notwendige gesundheitliche Behandlung nicht vorhanden sein - die Möglichkeit bestehen dürfte, in eine andere russische Stadt - so beispielsweise nach Moskau, wo (Nennung Verwandter) wohnhaft sei - zu reisen, zumal seit dem Jahre 2011 Krankenversicherte bei Vorweisen der jeweiligen Versicherungspolice in jeder Stadt des Landes, und nicht nur wie früher am ständigen Wohnsitz, medizinische Dienstleistungen erhalten könnten, dass die durch ärztliche Zeugnisse belegten gesundheitlichen (überwiegend psychischen) Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden erst nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens aufgetreten seien respektive geltend gemacht worden seien, dass die in den erwähnten medizinischen Unterlagen aufgeführten Gründe, welche zur Traumatisierung geführt haben sollen (Kriegserlebnisse), mit den Ausführungen der Beschwerdeführenden sowohl im ordentlichen Asylverfahren als auch im Wiedererwägungsverfahren in keiner Weise in Übereinstimmung gebracht werden dürften, dass im Übrigen Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu verpflichte, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen, dass zudem Gewähr dafür bestehen dürfte, dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten mit dem Ziel, allfällig auftretende suizidale Tendenzen bei den Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern, dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner - erstmals im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs - behaupteten Verurteilung zu (...) Jahren Haft und der Gründe, die dazu geführten haben sollen, auf die von ihm eingereichten gerichtlichen Unterlagen sowie auf eine Antwort des tschetschenischen Innenministeriums verweise und an der Wahrheit seiner diesbezüglich gemachten Angaben festhalte, dass vorab festzuhalten sei, dass der Beweiswert dieser Dokumente aufgrund eines möglichen Gefälligkeitscharakters sowie der Fälschungsanfälligkeit als äusserst gering bezeichnet werden müsse, dass die Beschwerdeführenden bereits in der Befragung darauf aufmerksam gemacht worden seien, dass alle ihre Angaben vertraulich behandelt sowie den heimatlichen Behörden nicht zur Kenntnis gelangen würden und sie daher frei sprechen könnten, dass sie insbesondere auch darauf hingewiesen worden seien, dass sich lückenhafte, widersprüchliche oder falsche Angaben negativ auf ihren Asylentscheid auswirkten, weshalb sie somit eine grosse Verantwortung für ihre Aussagen tragen würden, dass sie am Schluss der jeweiligen Befragungen die Möglichkeit gehabt hätten, noch nicht genannte Gründe für ihre Ausreise vorzubringen, von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht hätten, dass daher die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe dermassen schlechte Erfahrungen mit staatlichen Akteuren gemacht, dass es ihm unmöglich gewesen sei, das nötige Vertrauen zu bilden, als unbehelflich zu werten sein dürfte, zumal sowohl er als auch die restlichen Familienangehörigen insbesondere in die Schweiz gereist seien, um sich hierzulande mittels Einreichung von Asylgesuchen unter den Schutz der Behörden zu stellen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers als in erheblichem Masse unlogisch zu bezeichnen sein dürfte, weil er durch das Verschweigen von - aus seiner Sicht - asylrelevanten Vorfällen seine Chancen auf einen allfälligen positiven Asylentscheid bewusst und wissentlich geschmälert habe, dass die Erklärungen der Beschwerdeführenden zum angeblich bestehenden Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Haft des Beschwerdeführers und der Flucht nicht zu überzeugen vermögen dürften, da aus den angeblich verfügten administrativen Auflagen im Anschluss an die abgelaufene Bewährungsfrist nicht ersichtlich sein dürfte, ob und weshalb die Familie überhaupt Geldleistungen an die Behörden hätte zahlen sollen, und die Ausführungen zu diesen Bestechungsgeldern relativ unbestimmt geblieben seien, dass in antizipierter Beweiswürdigung auf eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers zu verzichten sein dürfte, dass seit dieser Beurteilung keine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift gestellten Anträge eingetreten ist, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 5. Februar 2015 zwar anführen, das jetzt eingereichte Original des (Nennung Beweismittel) beweise die Strafversetzung des Beschwerdeführers aus dem (...) Arbeitslager in die Strafvollstreckungskolonie der tschetschenischen Republik, dass die Beschwerdeführenden es jedoch unterlassen zu erklären, wieso sie dieses Dokument erst im jetzigen Zeitpunkt des Wiedererwägungsverfahrens und nicht bereits knappe vier Monate früher, d.h. bei Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs ins Recht legten, zumal aus dem Schreiben der Mutter von A._______ zu ersehen ist, dass diese das Dokument unter den Papieren ihres Sohnes gefunden haben soll und somit bereits lange vor Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs im Besitz dieses Dokumentes gewesen sein müsste, dass zudem das angebliche "Original" des (Nennung Beweismittel) lediglich als leicht manipulierbare Kopie qualifiziert werden kann, auf welcher auf der Vorderseite ein rechteckiger Stempel mit handschriftlichem Vermerk einer Verfahrensnummer und eines Datums und auf der Rückseite ein runder und ein rechteckiger Stempel mit einer handschriftlichen, unleserlichen Unterschrift des angeblichen Richters angebracht sind, dass überdies nicht nachvollziehbar ist, weshalb - laut Wiedererwägungsgesuch - die Familie am (...) für die Verlegung von A._______ nach Tschetschenien viel Geld hätte aufwenden müssen, wenn die Verlegung bereits am (...) angeordnet worden sein soll, dass sodann erstaunt, dass die Beschwerdeführenden diverse Unterlagen zur angeblichen Strafverbüssung und Strafversetzung von A._______ einreichten, nicht jedoch das eigentliche Strafurteil des (Nennung Beweismittel), dass somit sowohl den mit Eingabe vom 5. Februar 2015 als auch den übrigen auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen zur angeblichen Verurteilung und Haft von A._______ keinerlei Beweiskraft beigemessen werden kann, dass im Weiteren seinem Ersuchen, sich im Beisein einer Dolmetscherin zu seinen Asylgründen persönlich äussern zu können, nicht stattzugeben ist, zumal eine solche Anhörung angesichts der diversen schriftlichen Eingaben im vorliegenden Verfahren, in denen er sich zu seinen Asylgründen äussern und Beweismittel einreichen konnte, zu keiner anderen Erkenntnis führen würde (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2), dass die Beschwerdeführenden sodann in ihrer Eingabe vom 5. Februar 2015 hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Situation beziehungsweise der Behandlungsmöglichkeiten in Russland keinerlei Entgegnungen vorbringen, die die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015 umzustossen vermöchten, dass überdies ergänzend dazu festzuhalten ist, dass wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Versorgung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr dorthin zu einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, was jedoch vorliegend nicht gegeben ist, dass sodann mit Blick auf den Wegweisungsvollzug einer allfälligen psychischen Dekompensation respektive der angeführten latenten Suizidalität bei B._______ mit geeigneter psychiatrischer Betreuung begegnet werden kann, dass auf die Möglichkeiten flankierender Massnahmen und individueller medizinischer Rückkehrhilfe, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann, zu verweisen ist (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), dass sodann nachvollziehbar ist, dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, wobei dieser Belastung aber im asyl- und ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zukommt, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können, dass nach dem Gesagten das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1-5 VwVG) und der am 9. Februar 2015 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: