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D-2355/2016

D-2355/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-07-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2355/2016 Urteil vom 21. Juli 2016 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Russland, alle vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, Advokaturbüro, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 17. März 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Februar 2014 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 26. Dezember 2013 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 21. März 2014 mit Urteil D-1531/2014 vom 17. April 2014 nicht eintrat, dass die Beschwerdeführenden beim BFM am 17. Oktober 2014 eine als "Gesuch um Wiedererwägung und zweites Asylgesuch" bezeichnete Eingabe sowie diesbezügliche Beweismittel einreichten, dass sie darin zur Begründung im Wesentlichen geltend machten, seit dem Entscheid des BFM vom 21. Februar 2014 ernsthaft erkrankt zu sein, dass beim Beschwerdeführer A._______ und bei der Beschwerdeführerin B._______ eine (Nennung Diagnose) und beim erwähnten Beschwerdeführer zusätzlich eine (Nennung Diagnose) diagnostiziert worden seien und sie in Behandlung stünden, dass B._______ nach der Eröffnung des negativen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts Selbstmordabsichten geäussert habe und vom (...) bis (...) stationär habe behandelt werden müssen, dass bei den Beschwerdeführern C._______ und D._______ unter anderem Mangelerscheinungen ([...]) bestünden und der Verdacht auf eine (Nennung Diagnose) bestehe und die Beschwerdeführerin E._______ wegen somatischer Beschwerden im (...) einige Tage hospitalisiert gewesen sei, dass somit sämtliche Familienmitglieder krank seien und die Eltern dadurch ihre Kinder nicht genügend unterstützen respektive die Familie führen und versorgen könnten, dass als neuer Sachverhalt bezüglich A._______ geltend gemacht wurde, er sei aufgrund einer Denunziation von den Behörden beschuldigt worden, den Widerstandskämpfern geholfen zu haben, weshalb er letztlich trotz fehlender Beweise am (...) zu einer (...)jährigen Strafe verurteilt worden sei, nachdem er nach einer Hausdurchsuchung am (...) festgenommen worden war, dass er am (...) in eine Strafkolonie in G._______ gebracht worden sei, wo er - nachdem seine Familie viel Geld für eine Verlegung zurück in eine Strafkolonie in Tschetschenien bezahlt gehabt habe - am (...) auf Bewährung für die verbleibende Reststrafe von (Nennung Dauer der Reststrafe) gesetzt worden sei, dass er in der Folge einer wöchentlichen Meldepflicht unterstellt gewesen sei und die Familie weitere Geldleistungen habe entrichten müssen, um eine erneute Inhaftierung zu verhindern, dass es der Familie jedoch unmöglich geworden sei, weiterhin die Bestechungsgelder zu bezahlen, weshalb er erwartet habe, erneut verhaftet zu werden und die Reststrafe in der Strafkolonie absitzen zu müssen, dass das BFM die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch behandelte und mit Verfügung vom 18. November 2014 abwies, feststellte, seine Verfügung vom 21. Februar 2014 sei rechtskräftig und vollstreckbar, eine Gebühr von Fr. 600.- erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die von den Beschwerdeführenden dagegen erhobene Beschwerde vom 18. Dezember 2014 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 7379/2014 vom 6. August 2015 abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. September 2015 um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-7379/2014 vom 6. August 2015 ersuchten, dass die Beschwerdeführerin B._______ am (...) ihr ungeborenes Kind verlor, dass dieses Revisionsgesuch infolge Rückzugs des Revisionsbegehrens mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6022/2015 vom 24. November 2015 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, dass die Beschwerdeführenden am 14. Januar 2016 beim SEM ein "Gesuch nach Art. 111b AsylG" einreichten, dass das SEM das neuerliche Wiederwägungsgesuch mit Verfügung vom 17. März 2016 abwies, feststellte, seine Verfügung vom 21. Februar 2014 sei rechtskräftig und vollstreckbar, auf die Erhebung einer Gebühr verzichtete und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es zur Begründung des ablehnenden Wiedererwägungsentscheides im Wesentlichen erwog, die geltend gemachte Haft des Beschwerdeführers A._______ sei im ersten Wiedererwägungsverfahren als nachgeschoben und daher als unglaubhaft erachtet worden, dass aufgrund der eingereichten Dokumente eine tatsächliche Haft nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden könne, diese jedoch - falls sie denn der Wahrheit entspreche - aus gemeinrechtlichen und nicht aus politischen Gründen angeordnet worden sei, weshalb die späte Einreichung dieser Dokumente nicht nachvollziehbar sei, dass das gegen den Beschwerdeführer A._______ ausgesprochene Strafmass für den in Frage stehenden Straftatbestand als im üblichen Rahmen und nicht wie von ihm behauptet, als viel zu tief bezeichnet werden müsse, dass die angeordnete Meldepflicht für den frühzeitig aus der Haft entlassenen Beschwerdeführer A._______ als legitim zu erachten sei, dass er bei einer tatsächlich bestehenden politischen Verfolgung kaum auf Bewährung freigelassen worden wäre und es für die heimatlichen Behörden absolut keinen Grund gebe, eine Person in einem Scheinprozess einer gemeinrechtlichen Tat anzuklagen, wenn diese der Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes bezichtigt werde, dass sodann die Vorbringen bezüglich des Grundes für die Verhaftung des Beschwerdeführers A._______ widersprüchlich geschildert worden seien, dass die eingereichten Beweismittel - gerade auch mit Blick auf die geltend gemachte Verfolgung im Zusammenhang mit dem Verschwinden der Schwester des Beschwerdeführers A._______ im Jahre (...) - nicht als beweiskräftig zu erachten seien, dass der erneut geltend gemachte Überfall auf den Beschwerdeführer A._______ am (...) bereits im ersten Asylverfahren als unglaubhaft erachtet worden sei und die diesbezüglichen Beanstandungen an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöchten, dass schliesslich bereits im ersten Wiedererwägungsverfahren die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden eingehend gewürdigt worden seien und der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachtet worden sei, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden nicht in einer Weise verändert habe, welche die damaligen Einschätzungen in Frage stellen würden, dass zwar der Verlust eines Kindes den Genesungsprozess der Beschwerdeführerin B._______ sicherlich erschwere, diese Trauer jedoch ortsunabhängig sei, weshalb sich daraus kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung ableiten lasse, dass insgesamt keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 21. Februar 2014 beseitigen könnten, dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 18. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, dass sie unter anderem beantragten, es sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, es sei ihnen ihr Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen und es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, dass mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2016 der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen ausgesetzt und die Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel innert 30 Tagen verlangt wurde, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage weitergeführt werde, dass die Beschwerdeführenden die ihnen angesetzte Frist ungenutzt verstreichen liessen, dass mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 17. Juni 2016 das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und die mit Verfügung vom 22. April 2016 verfügte Aussetzung des Vollzugs aufgehoben wurde, dass ferner die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurden und den Beschwerdeführenden Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1200.- bis zum 4. Juli 2016 angesetzt wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Vorinstanz dürfte im angefochtenen Entscheid zu Recht und mit zutreffender Begründung auf die Asylirrelevanz der vom Beschwerdeführer A._______ geltend gemachten behördlichen Verfolgung respektive angeordneten Haft - falls sie denn als glaubhaft erachtet werden könne - hingewiesen, die eingereichten Beweismittel in korrekter Weise gewürdigt und sich in nicht zu beanstandender Weise mit den Rügen hinsichtlich des vorgebrachten Überfalls vom (...) und den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt haben, dass in der Zwischenverfügung auf die Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel eingegangen und als Schlussfolgerung festgehalten wurde, die Beschwerdebegehren würden als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle, dass die Beschwerdeführenden mit einer als "Beweismittel-Nachtrag i.S. Asylbeschwerde" betitelten Eingabe vom 20. Juni 2016 Originale bereits ins Recht gelegter Dokumente sowie weitere Unterlagen nachreichten und ersuchten, die Dokumente seien zu den Akten zu nehmen und es sei zu prüfen, ob diese ein Rückkommen auf den Wegweisungsentscheid vom 17. Juni 2016 rechtfertigten, dass sie darin ausführten, der in der Zwischenverfügung vom 17. Juni 2016 beobachtete Widerspruch, dass wegen (Nennung Delikt) ein Verfahren eröffnet worden sei, obwohl politische Strafnormen zur Verfügung stünden, zeige gerade die politische Verfolgung des Beschwerdeführers A._______ durch Scheinprozesse auf, dass ihre Wegweisung Art. 3 EMRK verletze, weshalb eine entsprechende Beschwerde an die EMRK (gemeint wohl: an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR]) geprüft werden müsste, falls an dieser festgehalten werde, dass mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2016 der Antrag, es sei auf den Wegweisungsentscheid vom 17. Juni 2016 zurückzukommen, abgewiesen und an der Zwischenverfügung vom 17. Juni 2016 sowie der darin statuierten Kostenvorschusspflicht vollumfänglich festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführenden aufgefordert wurden, den Kostenvorschuss von Fr. 1200.- bis am 4. Juli 2016 zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, dass der mit Zwischenverfügungen vom 17. und 24. Juni 2016 verlangte Kostenvorschuss am 1. Juli 2016 geleistet wurde, dass die Beschwerdeführenden mit einer als "Beweismittel-Nachtrag i.S. Asylbeschwerde" betitelten Eingabe vom 20. Juni 2016 (Datum Poststempel: 6. Juli 2016; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 7. Juli 2016) drei neu eingegangene Beweismittel (Auflistung Beweismittel) nachreichten, dass sie darin anführten, sie seien noch immer überzeugt, dass die Akteneinsicht in H._______ verschleppt werde, weil gegen den Beschwerdeführer A._______ kein ehrlicher Prozess geführt werde und es sei dieser Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, dass mit den beauftragten Anwälten in H._______ in Kontakt zu treten und im Rahmen des rechtlichen Gehörs das Beweisanerbieten zu prüfen sei, was die Vorinstanz bislang vernachlässigt habe, dass der Beschwerdeführer A._______ überzeugt sei, er habe im Fall einer Rückkehr nach Russland wegen des anhängigen Prozesses mit grundrechts- und rechtsstaatswidrigen Nachteilen zu rechnen, dass die Zwischenverfügung vom 24. Juni 2016 bezüglich Wegweisung als Endverfügung betrachtet werde, welche den Grundsatz des Non-Refoulement und damit Art. 3 EMRK verletze, dass bei Einleitung von Vollzugsmassnahmen durch den Kanton die Einreichung einer Beschwerde an den EGMR vorbehalten bleibe, dass das zuständige Migrationsamt ersucht werde, vorderhand mit Vollzugsmassnahmen der Wegweisung zuzuwarten, dass am 18. Juli 2016 ein Schreiben der in Deutschland wohnhaften Schwester des Beschwerdeführers, F._______, vom (...) beim Bundesverwaltungsgericht einging, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG), ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist und sich das Verfahren im Übrigen nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG richtet (vgl. Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.), dass das SEM angesichts der als asylirrelevant sowie realitätsfremd und widersprüchlich zu bezeichnenden Vorbringen die von den Beschwerdeführenden im Wiedererwägungsverfahren geltend gemachte behördliche Verfolgung respektive angeordnete Haft von A._______, die als unbehelflich zu erachtenden Einwände zum angeblichen Überfall vom (...) und die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden insgesamt nicht als erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG erachtete und festhielt, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft seiner Verfügung vom 21. Februar 2014 beseitigen könnten, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern, dass in der Zwischenverfügung vom 17. Juni 2016 einlässlich dargelegt wurde, die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Einwände und Beweismittel könnten die von der Vorinstanz getroffenen Schlussfolgerungen nicht entkräften, dass unter diesen Umständen die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen würden, dass an dieser Beurteilung auch die mit Eingabe vom 20. Juni 2016 nachgereichten Originale bereits eingereichter Beweismittel sowie die weiteren Unterlagen nichts zu ändern vermochten, dass in der Zwischenverfügung vom 24. Juni 2016 diesbezüglich ausgeführt wurde, die nachgereichten Originale der Beschwerdebeilagen 5a, 7a, 8, 9a und 10a sowie die weiteren Unterlagen seien nicht geeignet, die in der Zwischenverfügung vom 17. Juni 2016 getroffenen Schlussfolgerungen umzustossen, zumal der Inhalt der Beschwerdebeilagen 5a, 7a, 8, 9a und 10a bereits für die Beurteilung in der erwähnten Zwischenverfügung eingeflossen sei, dass das Gleiche hinsichtlich der weiteren Beilagen 15 bis 17 festzustellen sei, zumal der blosse Umstand der Vollmachtserteilung an Anwalt I._______ oder das Vorliegen einer Fax-Kopie einer nicht übersetzten gerichtlichen Bestätigung - der unter diesen Umständen keinerlei Beweiskraft beigemessen werden könne - keinen Beleg für die geltend gemachte Verfolgung darzustellen vermöge, dass deshalb der Antrag, es sei auf den Wegweisungsentscheid vom 17. Juni 2016 zurückzukommen, abzuweisen und an der Zwischenverfügung vom 17. Juni 2016 vollumfänglich festzuhalten sei, dass an dieser Einschätzung auch die mit Eingabe vom 20. Juni 2016 (Datum Poststempel: 6. Juli 2016) eingereichten Beweismittel und die darin gemachten Ausführungen nichts zu ändern vermögen, dass der im Zusammenhang mit einem Akteneinsichtsgesuch stehende Briefverkehr keinerlei Rückschlüsse auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers A._______ zulässt, zumal es gemäss dem Schreiben vom (...) des Anwaltskollegiums um die Vorbereitung einer zivilen Angelegenheit gehen soll, dass überdies die Nachfrage der Untersuchungsbehörde nach dem Initiator des Gesuchs nicht als Verschleppung der Akteneinsicht gewertet werden kann, zumal ein solcher im Schreiben des Anwaltskollegiums vom (...) in der Tat nicht genannt wird und das Schreiben der Untersuchungsbehörde bereits (...) Tage später, also am (...) verfasst wurde, weshalb unter diesen Umständen keine Veranlassung besteht, den diesbezüglichen Sachverhalt vor Ort abzuklären und der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass unter diesen Umständen den drei nachgereichten Beweismitteln keine rechtserhebliche Beweiskraft zum Nachweis einer Verfolgung des Beschwerdeführers A._______ beigemessen werden kann und diese überdies lediglich in der Form von leicht manipulierbaren Kopien vorliegen, dass letztlich auch das mit Eingabe vom 8. Juli 2016 eingereichte neuerliche Schreiben von F._______, der Schwester des Beschwerdeführers A._______ - worin sie erneut auf die zu Unrecht geschehene Verurteilung ihres Bruders hinweist und sich zu den Umständen des Verschwindens ihrer Schwester äussert - im Lichte obiger Erwägungen nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen und keinen Nachweis für die vorgebrachte Verfolgung darzustellen vermag, dass in diesem Schreiben zudem die Umstände des Verschwindens ihrer Schwester im Vergleich zu ihrem ersten Schreiben, welches mit dem Wiedererwägungsgesuch als Beilage 12 eingereicht wurde, widersprüchlich geschildert werden, dass sodann für das Gericht keine Notwendigkeit ersichtlich ist, der beantragten Zeugeneinvernahme von F._______ stattzugeben, zumal die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren wiederholt Gelegenheit hatten und auch wahrnahmen, ihre Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten das SEM das neuerliche Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das an die kantonale Migrationsbehörde gerichtete Ersuchen um Sistierung von Vollzugsmassnahmen - soweit dieses sinngemäss als ein Zurückkommen auf den Wegweisungsentscheid vom 17. respektive vom 24. Juni 2016 zu interpretieren wäre - gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1-5 VwVG) und der am 1. Juli 2016 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Stefan Weber Versand: