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D-4886/2017

D-4886/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-09-12 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 13. Dezember 2014 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Er brachte damals vor, er sei russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie, stamme aus B._______, einem Vorort von Grosny, sei verheiratet und Vater eines Kindes. Er leide an (...). Während eines Verwandtenbesuchs in C._______ sei er in der Nähe des Hauses zufällig auf Widerstandskämpfer gestossen. Auf deren Bitte hin habe er ihnen Lebensmittel aus dem Haus gebracht. Als er am nächsten Tag nach B._______ zurückgekehrt sei, habe er gerüchteweise gehört, dass diese Kämpfer einen jungen Mann festgehalten hätten. Tags darauf habe er gerüchteweise gehört, dass der besagte junge Mann sowie je vier Polizisten und Kämpfer bei einer Suchaktion umgekommen seien. Die Familie des jungen Mannes habe ihm Blutrache erklärt, da die Polizei ihr erzählt habe, er habe mit den Kämpfern etwas zu tun gehabt; er habe davon nach seiner Ankunft in der Schweiz erfahren. Wenige Tage nachdem er von C._______ nach B._______ zurückgekehrt sei, hätten ihn maskierte Männer zu Hause abgeholt und an einen unbekannten Ort gebracht. Er wisse nicht, von wem und weswegen er festgehalten worden sei; vermutlich habe es mit der Lebensmittelabgabe an die Rebellen zu tun gehabt. Er habe gehört, dass man seinen Bart während der Haft habe wachsen lassen wollen, um ihn als Terroristen zu präsentieren. Er habe die Zelle mit D._______ geteilt, dessen (Verwandter) ein Berater des Präsidenten von E._______ sei. D._______ sei in der Gefangenschaft umgekommen. Er befürchte, dass die dafür Verantwortlichen beabsichtigen würden, ihn gewaltsam daran zu hindern, den Verwandten von D._______ die Täter zu nennen. Nach einem Tag sei er mit Hilfe eines Polizisten, den sein (Verwandter) gekannt habe, aus der Haft freigekommen. Der besagte Polizist habe ihm zur Ausreise geraten. Er habe B._______ deshalb umgehend verlassen und sei nach F._______ gefahren. Die fluchtauslösenden Ereignisse könne er nicht genau datieren, sie hätten drei, vier oder fünf Tage vor der anfangs Dezember 2014 erfolgten Ausreise stattgefunden. Zuvor habe er keine Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär gehabt. Von F._______ aus sei er in einem Wagen versteckt durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Er verfüge über einen Reisepass, wisse aber nicht, wo sich dieser befinde. Nebst Kopien des Inlandpasses und des Führerausweises reichte der Beschwerdeführer seinen (...), einen ärztlichen Bericht und die Kopie eines Universitätsdiploms ein. A.b Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 9. März 2015 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle; dessen Fluchtvorbringen seien unglaubhaft. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.c Am (...) 2015 kehrte der Beschwerdeführer, der angab, seine Ehefrau erwarte in Kürze ein zweites Kind, freiwillig, mit finanzieller Rückkehrhilfe (Projekt [...]), in sein Heimatland zurück. B. Am 6. August 2017 reichte der Beschwerdeführer am Flughafen G._______ ein zweites Asylgesuch ein. C. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2017 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens G._______ als Aufenthaltsort zu. D. D.a Bei der Befragung zur Person vom 9. August 2017 und der Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vom 18. August 2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, am (...) 2015 sei sein zweites Kind zur Welt gekommen. Mittlerweile lebe er von seiner Ehefrau getrennt. Nach Erhalt des negativen Asylentscheids vom 9. März 2015 habe ihm sein (Verwandter) respektive (Verwandter) telefonisch mitgeteilt, dass seine Familie verschleppt worden sei. Die Entführer hätten verlangt, dass er nach Hause zurückkehre. Aus diesem Grund sei er am (...) 2015 zurückgeflogen. Bei der Ankunft in H._______ hätten ihn zwei unbekannte Männer abgeholt. Sie hätten ihn eine Woche festgehalten und ihm gedroht, seiner Familie etwas anzutun, wenn er nicht die Schuld am Tod des Mannes (D._______) auf sich nehme, mit dem er 2014 die Zelle geteilt habe. Er habe keine andere Wahl gehabt, als der Forderung nachzukommen. Daraufhin sei er zu seiner Familie nach Grosny gebracht und freigelassen worden. Wohin seine Familie zuvor verschleppt, wie lange sie festgehalten und wann sie freigelassen worden sei, wisse er nicht; er habe nicht nachgefragt. Er wisse auch nicht, wer hinter der ganzen Sache stecke. Aufgrund seines Geständnisses habe ihm seitens der Opferfamilie Blutrache gedroht; sein (Verwandter) habe einem Vertreter des anderen Stammes mitgeteilt, dass er (der Beschwerdeführer) für die Tötung verantwortlich sei und um Versöhnung bitte. Im Hinblick auf seine Bestrafung sei im Sommer 2015 respektive Winter 2015 ein Treffen zwischen den beiden Familien organisiert worden. Da sich die Opferfamilie aber nicht einig gewesen sei, was mit ihm geschehen solle, sei keine Bestrafung erfolgt. Die Opferfamilie habe der Sache nachgehen und Beweise für seine Schuld sehen wollen. Da es aber eine Frage der Ehre sei, Rache an einem (mutmasslichen) Mörder zu üben, habe ihn die Opferfamilie einige Monate später aufgefordert zu verschwinden, ansonsten sie gezwungen wäre, sich zu rächen. Er habe Tschetschenien deshalb im Sommer 2016 verlassen und sich fortan an verschiedenen Orten in Russland aufgehalten. Nachdem er vergeblich versucht habe, ein Visum für die Ausreise in ein europäisches Land zu erhalten, sei er schliesslich am 5. August 2017 von I._______ via J._______ nach G._______ geflogen. Noch in Tschetschenien sei er im Herbst 2015 respektive Winter 2015/2016 von den Behörden festgenommen worden. Weshalb wisse er nicht, wohl erneut wegen des Vorwurfs der Unterstützung von Rebellen, dessentwegen er bereits 2014 verhaftet worden sei, beziehungsweise wegen des Todes eines Jungen in einem Nachbardorf. Er sei zusammen mit anderen Bewohnern seines Dorfes in eine Zelle gesperrt geworden, wisse aber nicht, weshalb diese verhaftet worden seien; man habe nicht miteinander diskutiert. Nach einem Monat sei er aus der Haft, während der er verhört und gefoltert worden sei, entlassen worden. Zu einer gerichtlichen Anklage sei es nicht gekommen. Man habe ihm einzig zur Auflage gemacht, den Wohnort einen Monat lang nicht zu verlassen. Danach sei er von den Behörden nicht mehr kontaktiert worden. Nach der Haftentlassung habe er zuhause auf die Entscheidung der Opferfamilie gewartet und Tschetschenien dann auf deren Geheiss hin im Sommer 2016 verlassen. Im Übrigen habe er eine aussereheliche Beziehung geführt, was in seiner Heimat nicht geduldet werde. Er befürchte, dass sich seine Eltern von ihm abwenden würden, wenn sie davon erfahren würden. D.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (Reisepass [ausgestellt am (...) 2016], Führerausweis, Invalidenausweis, drei Fotografien) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten B12, B19 und B20). E. E.a Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 25. August 2017 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Transitbereich des Flughafens G._______ sowie den Wegweisungsvollzug an. E.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Wie im ersten Asylgesuch mache er geltend, er sei wegen Unterstützung von Rebellen verfolgt und ihm sei wegen eines zu Unrecht angelasteten Mordes mit Blutrache gedroht worden. Da diese Vorbringen im ersten Asylverfahren für unglaubhaft befunden worden seien, bestünden auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Ereignisse, die sich in diesem Zusammenhang zwischen März 2015 und August 2017 ereignet haben sollten. Die Angaben zur einmonatigen Inhaftierung im Herbst 2015 oder Winter 2015/2016 seien widersprüchlich, vage und stereotyp. Zudem erstaune es, dass der Beschwerdeführer nicht schlüssig habe erklären können, wie er in der Haft mit seiner (...)erkrankung umgegangen sei, sei diese doch potenziell lebensbedrohlich. Insgesamt entstehe der Eindruck, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Auch die Entführung der Familie zur Erzwingung seiner Rückkehr nach Tschetschenien wirke konstruiert und unlogisch. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Angaben zu den Entführern und den Männern, die ihm ein Geständnis abgerungen hätten, machen können. Es sei unklar, wer im Mai 2015 daran noch ein Interesse gehabt haben sollte, wäre doch davon auszugehen, dass die tatsächlichen Täter ihre Spuren seit 2014 erfolgreich verwischt hätten. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Geständnisses angezeigt oder der Familie des Getöteten ausgeliefert worden wäre. Es gelinge ihm nicht, die Furcht vor Verfolgung durch Dritte oder die Behörden glaubhaft zu machen. Auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente könne verzichtet werden. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung aus dem Flughafentransitbereich anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer habe die (...)erkrankung im Heimatland behandeln lassen können und sei zum Bezug einer staatlichen Invalidenrente berechtigt. Die Erkrankung hindere ihn nicht daran, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem habe er mit Hilfe des Rückkehrhilfeangebots eine (...) aufbauen können. F. F.a Mit Eingabe vom 31. August 2017 (Eingangsdatum, Schreiben datiert vom 30. August 2017) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Übersetzung der Beschwerdebegründung in eine Amtssprache und zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, ihm sei im März 2015 telefonisch mitgeteilt worden, seine Frau und sein Kind seien entführt worden. Zwei Tschetschenen hätten ihn am Flughafen in H._______ abgeholt und von ihm verlangt, die Schuld am Tod von D._______, mit dem er im Jahr 2014 die Zelle geteilt habe, auf sich zu nehmen. Nach dem Schuldeingeständnis habe er zu seiner Familie zurückkehren können. Angehörige seiner Familie hätten in der Folge der Opferfamilie mitgeteilt, dass er D._______ getötet habe und um Vergebung bitte. Die eingereichten Fotos würden dieses erste Treffen dokumentieren. Nach einer Attacke auf einen Polizeiposten, bei der ein Polizist getötet worden sei, seien er und weitere Dorfbewohner im Herbst oder Winter festgenommen worden. Sie seien in einer Zelle festgehalten, befragt und gefoltert worden. Er habe nur eine (...) bei sich gehabt und sich diese in kleinen Dosen verabreicht. Nach einem Monat, als die Verantwortlichen für den Überfall auf den Polizeiposten identifiziert und verhaftet worden seien, sei er aus der Haft entlassen worden. Danach, im Winter, habe ein zweites Treffen zwischen seiner Familie und dem Clan von D._______ stattgefunden. Sein Ersuchen um Vergebung sei zurückgewiesen worden. Etwa im März 2016 sei ihm zu verstehen gegeben worden, dass er getötet würde, wenn er auf der Strasse angetroffen würde. Er habe Tschetschenien deshalb verlassen und sich fortan an verschiedenen Orten in Russland aufgehalten. Am 5. August 2017 sei er schliesslich ausgereist, da er die ständige Angst nicht mehr ausgehalten habe. Selbst wenn ihm die Opferfamilie verzeihen würde, würde er in Angst vor der Polizei leben, da er aufgrund der Lebensmittellieferung im Jahr 2014 als Komplize der Rebellen gelte. Vielleicht habe er aufgrund der (...)erkrankung einzelne Daten durcheinandergebracht.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Eine Übersetzung der in französischer Sprache - und damit in einer der Amtssprachen - verfassten Beschwerde erübrigt sich. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe, die ihn zur erneuten Ausreise aus dem Heimatland bewogen hätten, als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. auch nachfolgend E. 5.2). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die geeignet wären, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen.

E. 5.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Ereignissen nicht zu überzeugen vermögen. Seine diesbezüglichen Schilderungen vermitteln kein stimmiges Bild. Auf Beschwerdeebene vermag er den von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Unstimmigkeiten nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht auszuräumen. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, die Fluchtvorbringen in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen respektive eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. So vermag der Hinweis auf seine (...)erkrankung die grundlegenden Unstimmigkeiten in seinen Aussagen nicht zu erklären. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Verschleppung seiner Familie, mittels der er zur Rückkehr nach Tschetschenien gezwungen worden sei, blieben durchwegs substanzlos. Seine gänzliche Unkenntnis, wonach er nicht nur nicht wisse, von wem und wohin die Angehörigen verschleppt, sondern auch nicht, wie lange sie festgehalten und wann sie freigelassen worden seien, ist unverständlich. Die Erklärung, er habe bei seinen Angehörigen nicht nachgefragt, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr wäre davon auszugehen, dass sie über ein solch prägendes Erlebnis miteinander gesprochen hätten, dies umso mehr, als die Ehefrau im Zeitpunkt der Entführung hochschwanger gewesen sei und sie das Kind angesichts des Geburtstermins vom (...) 2015 sogar in Gefangenschaft entbunden haben müsste. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass die Eheleute über dieses einschneidende Erlebnis nicht gesprochen hätten. Die Entführung kann daher nicht geglaubt werden. Damit ist auch nicht glaubhaft, dass die Entführer von der Rückkehr des Beschwerdeführers am (...) 2015 Kenntnis gehabt und ihn am Flughafen abgefangen hätten. Zudem basiert das Vorbringen, von Unbekannten zur Übernahme der Schuld am Tod von D._______ gezwungen worden zu sein, auf der Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr 2014, die sich indes als unglaubhaft erwiesen hat (vgl. die in Rechtskraft erwachsene Verfügung des SEM vom 9. März 2015). Der Beschwerdeführer verstrickte sich diesbezüglich in neuerliche Widersprüche, gab er doch bei der Befragung vom 9. August 2017 an, die Inhaftierung und der Tod von D._______ hätten sich im Sommer 2014 ereignet (vgl. B12 S. 5), wohingegen er diese Ereignisse im ersten Asylverfahren auf anfangs Dezember 2014 datiert hatte. Im Übrigen ist dem SEM auch dahingehend zuzustimmen, dass es nicht plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer nach dem Schuldeingeständnis im Mai 2015 freigelassen worden sei, ohne dass Anzeige gegen ihn erstattet oder er an die Opferfamilie übergeben worden wäre. Die eingereichten Fotografien, welche im Schnee stehende Männer zeigen, vermögen die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der dem Beschwerdeführer drohenden Blutrache nicht auszuräumen. Im Übrigen sind die winterlichen Aufnahmen nicht mit der Angabe des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen, wonach die Bilder vom ersten Treffen mit der Opferfamilie im Sommer 2015 stammen würden (vgl. B12 S. 5 und S. 5 der Beschwerdeeingabe). Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur einmonatigen Inhaftierung im Herbst 2015 oder Winter 2015/2016 vermögen nicht zu überzeugen. So äusserte er sich bezüglich des Anlasses für die Festnahme widersprüchlich, indem er angab, er kenne den Grund nicht, respektive der Tod eines Jungen im Nachbardorf beziehungsweise die Unterstützung von Rebellen im Jahr 2014 hätten zur Festnahme geführt. Wäre er indes tatsächlich während eines Monats festgehalten und immer wieder verhört worden, wäre davon auszugehen, dass ihm der Grund für die Inhaftierung im Lauf der Verhöre eröffnet worden wäre und er dazu konsistente Angaben machen könnte. Auf Beschwerdeebene vermag er die Widersprüche nicht aufzulösen. Vielmehr ergibt sich mit der Angabe in der Rechtsmitteleingabe vom 31. August 2017, die Verhaftung sei aufgrund einer Attacke auf einen Polizeiposten erfolgt, ein neuer Widerspruch. Auch erscheint es realitätsfremd, dass sich der Beschwerdeführer mit den andern inhaftierten Dorfbewohnern während der gesamten Haftdauer nicht ausgetauscht habe. Die unrealistische Angabe, während der Haft nur eine einzige (...) zur Verfügung gehabt zu haben, bestärkt die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der einmonatigen Inhaftierung. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene an, er sei aus der Haft entlassen worden, nachdem die Verantwortlichen für den Überfall auf den Polizeiposten identifiziert und verhaftet worden seien. Angesichts des ihm am (...) 2016 ausgestellten Reisepasses und der am 5. August 2017 problemlos erfolgten Ausreise (Ausreisestempel der Behörden am Flughafen I._______) vermag der Beschwerdeführer denn auch nicht darzulegen, er werde polizeilich gesucht respektive ihm drohe von behördlicher Seite eine asylrechtlich relevante Verfolgung. Mit der erwähnten ausserehelichen Beziehung vermag er ebenfalls keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung darzulegen.

E. 5.3 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, mittels den geltend gemachten Fluchtvorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Seine Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens G._______ wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 7.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer, dem es nicht gelungen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen, würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die dortige allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und der Wegweisungsvollzug dorthin wird in der Regel als zumutbar erachtet (vgl. BVGE 2009/52). Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-3770/2017 vom 19. Juli 2017 E. 6.3, E-4072/2016 vom 13. Juli 2016 E. 5.3, E-8022/2015 vom 16. März 2016 E. 6.2.3).

E. 7.3.2 Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er stammt aus einem Vorort von Grosny und verfügt dort bei seinen Eltern, an deren Adresse er offiziell angemeldet sei, über eine gesicherte Wohnsituation. Er kann einen Universitätsabschluss vorweisen, ist noch relativ jung und verfügt insbesondere im (...)bereich über Arbeitserfahrung (Kauf von [...] mittels der ihm im Mai 2015 zuteilgewordenen Rückkehrhilfe, Verkauf von [...]). Auch hätten ihn Verwandte und ein Freund finanziell unterstützt. Die (...)erkrankung vermag nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen. Der Wiederaufbau in Tschetschenien ist auch im Gesundheitswesen weit fortgeschritten. Insbesondere in Grosny ist eine gute medizinische Versorgung vorhanden (vgl. bspw. das Urteil des BVGer E-8022/2015 vom 16. März 2016 E. 6.2.4). Der Beschwerdeführer war denn auch gemäss eigenen Angaben in der Lage, die notwendigen Medikamente im Heimatland zu beschaffen. Zudem zeigen die eingereichten Dokumente, dass er Anspruch auf eine staatliche Rente hat und es obliegt ihm, diesen Anspruch durchzusetzen. Es ist daher insgesamt nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr nach Tschetschenien in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Im Übrigen garantiert die russische Verfassung die Niederlassungsfreiheit, aufgrund derer es ihm grundsätzlich offensteht, in einem anderen Teil der Russischen Föderation Wohnsitz zu nehmen, sollte er sich nicht mehr in Grosny niederlassen wollen.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen gültigen russischen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats allenfalls weitere, für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.

E. 10.1 Da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen waren, sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4886/2017 Urteil vom 12. September 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 25. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 13. Dezember 2014 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Er brachte damals vor, er sei russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie, stamme aus B._______, einem Vorort von Grosny, sei verheiratet und Vater eines Kindes. Er leide an (...). Während eines Verwandtenbesuchs in C._______ sei er in der Nähe des Hauses zufällig auf Widerstandskämpfer gestossen. Auf deren Bitte hin habe er ihnen Lebensmittel aus dem Haus gebracht. Als er am nächsten Tag nach B._______ zurückgekehrt sei, habe er gerüchteweise gehört, dass diese Kämpfer einen jungen Mann festgehalten hätten. Tags darauf habe er gerüchteweise gehört, dass der besagte junge Mann sowie je vier Polizisten und Kämpfer bei einer Suchaktion umgekommen seien. Die Familie des jungen Mannes habe ihm Blutrache erklärt, da die Polizei ihr erzählt habe, er habe mit den Kämpfern etwas zu tun gehabt; er habe davon nach seiner Ankunft in der Schweiz erfahren. Wenige Tage nachdem er von C._______ nach B._______ zurückgekehrt sei, hätten ihn maskierte Männer zu Hause abgeholt und an einen unbekannten Ort gebracht. Er wisse nicht, von wem und weswegen er festgehalten worden sei; vermutlich habe es mit der Lebensmittelabgabe an die Rebellen zu tun gehabt. Er habe gehört, dass man seinen Bart während der Haft habe wachsen lassen wollen, um ihn als Terroristen zu präsentieren. Er habe die Zelle mit D._______ geteilt, dessen (Verwandter) ein Berater des Präsidenten von E._______ sei. D._______ sei in der Gefangenschaft umgekommen. Er befürchte, dass die dafür Verantwortlichen beabsichtigen würden, ihn gewaltsam daran zu hindern, den Verwandten von D._______ die Täter zu nennen. Nach einem Tag sei er mit Hilfe eines Polizisten, den sein (Verwandter) gekannt habe, aus der Haft freigekommen. Der besagte Polizist habe ihm zur Ausreise geraten. Er habe B._______ deshalb umgehend verlassen und sei nach F._______ gefahren. Die fluchtauslösenden Ereignisse könne er nicht genau datieren, sie hätten drei, vier oder fünf Tage vor der anfangs Dezember 2014 erfolgten Ausreise stattgefunden. Zuvor habe er keine Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär gehabt. Von F._______ aus sei er in einem Wagen versteckt durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Er verfüge über einen Reisepass, wisse aber nicht, wo sich dieser befinde. Nebst Kopien des Inlandpasses und des Führerausweises reichte der Beschwerdeführer seinen (...), einen ärztlichen Bericht und die Kopie eines Universitätsdiploms ein. A.b Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 9. März 2015 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle; dessen Fluchtvorbringen seien unglaubhaft. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.c Am (...) 2015 kehrte der Beschwerdeführer, der angab, seine Ehefrau erwarte in Kürze ein zweites Kind, freiwillig, mit finanzieller Rückkehrhilfe (Projekt [...]), in sein Heimatland zurück. B. Am 6. August 2017 reichte der Beschwerdeführer am Flughafen G._______ ein zweites Asylgesuch ein. C. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2017 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens G._______ als Aufenthaltsort zu. D. D.a Bei der Befragung zur Person vom 9. August 2017 und der Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vom 18. August 2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, am (...) 2015 sei sein zweites Kind zur Welt gekommen. Mittlerweile lebe er von seiner Ehefrau getrennt. Nach Erhalt des negativen Asylentscheids vom 9. März 2015 habe ihm sein (Verwandter) respektive (Verwandter) telefonisch mitgeteilt, dass seine Familie verschleppt worden sei. Die Entführer hätten verlangt, dass er nach Hause zurückkehre. Aus diesem Grund sei er am (...) 2015 zurückgeflogen. Bei der Ankunft in H._______ hätten ihn zwei unbekannte Männer abgeholt. Sie hätten ihn eine Woche festgehalten und ihm gedroht, seiner Familie etwas anzutun, wenn er nicht die Schuld am Tod des Mannes (D._______) auf sich nehme, mit dem er 2014 die Zelle geteilt habe. Er habe keine andere Wahl gehabt, als der Forderung nachzukommen. Daraufhin sei er zu seiner Familie nach Grosny gebracht und freigelassen worden. Wohin seine Familie zuvor verschleppt, wie lange sie festgehalten und wann sie freigelassen worden sei, wisse er nicht; er habe nicht nachgefragt. Er wisse auch nicht, wer hinter der ganzen Sache stecke. Aufgrund seines Geständnisses habe ihm seitens der Opferfamilie Blutrache gedroht; sein (Verwandter) habe einem Vertreter des anderen Stammes mitgeteilt, dass er (der Beschwerdeführer) für die Tötung verantwortlich sei und um Versöhnung bitte. Im Hinblick auf seine Bestrafung sei im Sommer 2015 respektive Winter 2015 ein Treffen zwischen den beiden Familien organisiert worden. Da sich die Opferfamilie aber nicht einig gewesen sei, was mit ihm geschehen solle, sei keine Bestrafung erfolgt. Die Opferfamilie habe der Sache nachgehen und Beweise für seine Schuld sehen wollen. Da es aber eine Frage der Ehre sei, Rache an einem (mutmasslichen) Mörder zu üben, habe ihn die Opferfamilie einige Monate später aufgefordert zu verschwinden, ansonsten sie gezwungen wäre, sich zu rächen. Er habe Tschetschenien deshalb im Sommer 2016 verlassen und sich fortan an verschiedenen Orten in Russland aufgehalten. Nachdem er vergeblich versucht habe, ein Visum für die Ausreise in ein europäisches Land zu erhalten, sei er schliesslich am 5. August 2017 von I._______ via J._______ nach G._______ geflogen. Noch in Tschetschenien sei er im Herbst 2015 respektive Winter 2015/2016 von den Behörden festgenommen worden. Weshalb wisse er nicht, wohl erneut wegen des Vorwurfs der Unterstützung von Rebellen, dessentwegen er bereits 2014 verhaftet worden sei, beziehungsweise wegen des Todes eines Jungen in einem Nachbardorf. Er sei zusammen mit anderen Bewohnern seines Dorfes in eine Zelle gesperrt geworden, wisse aber nicht, weshalb diese verhaftet worden seien; man habe nicht miteinander diskutiert. Nach einem Monat sei er aus der Haft, während der er verhört und gefoltert worden sei, entlassen worden. Zu einer gerichtlichen Anklage sei es nicht gekommen. Man habe ihm einzig zur Auflage gemacht, den Wohnort einen Monat lang nicht zu verlassen. Danach sei er von den Behörden nicht mehr kontaktiert worden. Nach der Haftentlassung habe er zuhause auf die Entscheidung der Opferfamilie gewartet und Tschetschenien dann auf deren Geheiss hin im Sommer 2016 verlassen. Im Übrigen habe er eine aussereheliche Beziehung geführt, was in seiner Heimat nicht geduldet werde. Er befürchte, dass sich seine Eltern von ihm abwenden würden, wenn sie davon erfahren würden. D.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (Reisepass [ausgestellt am (...) 2016], Führerausweis, Invalidenausweis, drei Fotografien) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten B12, B19 und B20). E. E.a Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 25. August 2017 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Transitbereich des Flughafens G._______ sowie den Wegweisungsvollzug an. E.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Wie im ersten Asylgesuch mache er geltend, er sei wegen Unterstützung von Rebellen verfolgt und ihm sei wegen eines zu Unrecht angelasteten Mordes mit Blutrache gedroht worden. Da diese Vorbringen im ersten Asylverfahren für unglaubhaft befunden worden seien, bestünden auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Ereignisse, die sich in diesem Zusammenhang zwischen März 2015 und August 2017 ereignet haben sollten. Die Angaben zur einmonatigen Inhaftierung im Herbst 2015 oder Winter 2015/2016 seien widersprüchlich, vage und stereotyp. Zudem erstaune es, dass der Beschwerdeführer nicht schlüssig habe erklären können, wie er in der Haft mit seiner (...)erkrankung umgegangen sei, sei diese doch potenziell lebensbedrohlich. Insgesamt entstehe der Eindruck, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Auch die Entführung der Familie zur Erzwingung seiner Rückkehr nach Tschetschenien wirke konstruiert und unlogisch. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Angaben zu den Entführern und den Männern, die ihm ein Geständnis abgerungen hätten, machen können. Es sei unklar, wer im Mai 2015 daran noch ein Interesse gehabt haben sollte, wäre doch davon auszugehen, dass die tatsächlichen Täter ihre Spuren seit 2014 erfolgreich verwischt hätten. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Geständnisses angezeigt oder der Familie des Getöteten ausgeliefert worden wäre. Es gelinge ihm nicht, die Furcht vor Verfolgung durch Dritte oder die Behörden glaubhaft zu machen. Auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente könne verzichtet werden. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung aus dem Flughafentransitbereich anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer habe die (...)erkrankung im Heimatland behandeln lassen können und sei zum Bezug einer staatlichen Invalidenrente berechtigt. Die Erkrankung hindere ihn nicht daran, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem habe er mit Hilfe des Rückkehrhilfeangebots eine (...) aufbauen können. F. F.a Mit Eingabe vom 31. August 2017 (Eingangsdatum, Schreiben datiert vom 30. August 2017) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Übersetzung der Beschwerdebegründung in eine Amtssprache und zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, ihm sei im März 2015 telefonisch mitgeteilt worden, seine Frau und sein Kind seien entführt worden. Zwei Tschetschenen hätten ihn am Flughafen in H._______ abgeholt und von ihm verlangt, die Schuld am Tod von D._______, mit dem er im Jahr 2014 die Zelle geteilt habe, auf sich zu nehmen. Nach dem Schuldeingeständnis habe er zu seiner Familie zurückkehren können. Angehörige seiner Familie hätten in der Folge der Opferfamilie mitgeteilt, dass er D._______ getötet habe und um Vergebung bitte. Die eingereichten Fotos würden dieses erste Treffen dokumentieren. Nach einer Attacke auf einen Polizeiposten, bei der ein Polizist getötet worden sei, seien er und weitere Dorfbewohner im Herbst oder Winter festgenommen worden. Sie seien in einer Zelle festgehalten, befragt und gefoltert worden. Er habe nur eine (...) bei sich gehabt und sich diese in kleinen Dosen verabreicht. Nach einem Monat, als die Verantwortlichen für den Überfall auf den Polizeiposten identifiziert und verhaftet worden seien, sei er aus der Haft entlassen worden. Danach, im Winter, habe ein zweites Treffen zwischen seiner Familie und dem Clan von D._______ stattgefunden. Sein Ersuchen um Vergebung sei zurückgewiesen worden. Etwa im März 2016 sei ihm zu verstehen gegeben worden, dass er getötet würde, wenn er auf der Strasse angetroffen würde. Er habe Tschetschenien deshalb verlassen und sich fortan an verschiedenen Orten in Russland aufgehalten. Am 5. August 2017 sei er schliesslich ausgereist, da er die ständige Angst nicht mehr ausgehalten habe. Selbst wenn ihm die Opferfamilie verzeihen würde, würde er in Angst vor der Polizei leben, da er aufgrund der Lebensmittellieferung im Jahr 2014 als Komplize der Rebellen gelte. Vielleicht habe er aufgrund der (...)erkrankung einzelne Daten durcheinandergebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Eine Übersetzung der in französischer Sprache - und damit in einer der Amtssprachen - verfassten Beschwerde erübrigt sich. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe, die ihn zur erneuten Ausreise aus dem Heimatland bewogen hätten, als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. auch nachfolgend E. 5.2). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die geeignet wären, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 5.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Ereignissen nicht zu überzeugen vermögen. Seine diesbezüglichen Schilderungen vermitteln kein stimmiges Bild. Auf Beschwerdeebene vermag er den von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Unstimmigkeiten nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht auszuräumen. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, die Fluchtvorbringen in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen respektive eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. So vermag der Hinweis auf seine (...)erkrankung die grundlegenden Unstimmigkeiten in seinen Aussagen nicht zu erklären. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Verschleppung seiner Familie, mittels der er zur Rückkehr nach Tschetschenien gezwungen worden sei, blieben durchwegs substanzlos. Seine gänzliche Unkenntnis, wonach er nicht nur nicht wisse, von wem und wohin die Angehörigen verschleppt, sondern auch nicht, wie lange sie festgehalten und wann sie freigelassen worden seien, ist unverständlich. Die Erklärung, er habe bei seinen Angehörigen nicht nachgefragt, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr wäre davon auszugehen, dass sie über ein solch prägendes Erlebnis miteinander gesprochen hätten, dies umso mehr, als die Ehefrau im Zeitpunkt der Entführung hochschwanger gewesen sei und sie das Kind angesichts des Geburtstermins vom (...) 2015 sogar in Gefangenschaft entbunden haben müsste. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass die Eheleute über dieses einschneidende Erlebnis nicht gesprochen hätten. Die Entführung kann daher nicht geglaubt werden. Damit ist auch nicht glaubhaft, dass die Entführer von der Rückkehr des Beschwerdeführers am (...) 2015 Kenntnis gehabt und ihn am Flughafen abgefangen hätten. Zudem basiert das Vorbringen, von Unbekannten zur Übernahme der Schuld am Tod von D._______ gezwungen worden zu sein, auf der Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr 2014, die sich indes als unglaubhaft erwiesen hat (vgl. die in Rechtskraft erwachsene Verfügung des SEM vom 9. März 2015). Der Beschwerdeführer verstrickte sich diesbezüglich in neuerliche Widersprüche, gab er doch bei der Befragung vom 9. August 2017 an, die Inhaftierung und der Tod von D._______ hätten sich im Sommer 2014 ereignet (vgl. B12 S. 5), wohingegen er diese Ereignisse im ersten Asylverfahren auf anfangs Dezember 2014 datiert hatte. Im Übrigen ist dem SEM auch dahingehend zuzustimmen, dass es nicht plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer nach dem Schuldeingeständnis im Mai 2015 freigelassen worden sei, ohne dass Anzeige gegen ihn erstattet oder er an die Opferfamilie übergeben worden wäre. Die eingereichten Fotografien, welche im Schnee stehende Männer zeigen, vermögen die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der dem Beschwerdeführer drohenden Blutrache nicht auszuräumen. Im Übrigen sind die winterlichen Aufnahmen nicht mit der Angabe des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen, wonach die Bilder vom ersten Treffen mit der Opferfamilie im Sommer 2015 stammen würden (vgl. B12 S. 5 und S. 5 der Beschwerdeeingabe). Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur einmonatigen Inhaftierung im Herbst 2015 oder Winter 2015/2016 vermögen nicht zu überzeugen. So äusserte er sich bezüglich des Anlasses für die Festnahme widersprüchlich, indem er angab, er kenne den Grund nicht, respektive der Tod eines Jungen im Nachbardorf beziehungsweise die Unterstützung von Rebellen im Jahr 2014 hätten zur Festnahme geführt. Wäre er indes tatsächlich während eines Monats festgehalten und immer wieder verhört worden, wäre davon auszugehen, dass ihm der Grund für die Inhaftierung im Lauf der Verhöre eröffnet worden wäre und er dazu konsistente Angaben machen könnte. Auf Beschwerdeebene vermag er die Widersprüche nicht aufzulösen. Vielmehr ergibt sich mit der Angabe in der Rechtsmitteleingabe vom 31. August 2017, die Verhaftung sei aufgrund einer Attacke auf einen Polizeiposten erfolgt, ein neuer Widerspruch. Auch erscheint es realitätsfremd, dass sich der Beschwerdeführer mit den andern inhaftierten Dorfbewohnern während der gesamten Haftdauer nicht ausgetauscht habe. Die unrealistische Angabe, während der Haft nur eine einzige (...) zur Verfügung gehabt zu haben, bestärkt die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der einmonatigen Inhaftierung. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene an, er sei aus der Haft entlassen worden, nachdem die Verantwortlichen für den Überfall auf den Polizeiposten identifiziert und verhaftet worden seien. Angesichts des ihm am (...) 2016 ausgestellten Reisepasses und der am 5. August 2017 problemlos erfolgten Ausreise (Ausreisestempel der Behörden am Flughafen I._______) vermag der Beschwerdeführer denn auch nicht darzulegen, er werde polizeilich gesucht respektive ihm drohe von behördlicher Seite eine asylrechtlich relevante Verfolgung. Mit der erwähnten ausserehelichen Beziehung vermag er ebenfalls keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung darzulegen. 5.3 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, mittels den geltend gemachten Fluchtvorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Seine Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens G._______ wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer, dem es nicht gelungen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen, würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die dortige allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und der Wegweisungsvollzug dorthin wird in der Regel als zumutbar erachtet (vgl. BVGE 2009/52). Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-3770/2017 vom 19. Juli 2017 E. 6.3, E-4072/2016 vom 13. Juli 2016 E. 5.3, E-8022/2015 vom 16. März 2016 E. 6.2.3). 7.3.2 Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er stammt aus einem Vorort von Grosny und verfügt dort bei seinen Eltern, an deren Adresse er offiziell angemeldet sei, über eine gesicherte Wohnsituation. Er kann einen Universitätsabschluss vorweisen, ist noch relativ jung und verfügt insbesondere im (...)bereich über Arbeitserfahrung (Kauf von [...] mittels der ihm im Mai 2015 zuteilgewordenen Rückkehrhilfe, Verkauf von [...]). Auch hätten ihn Verwandte und ein Freund finanziell unterstützt. Die (...)erkrankung vermag nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen. Der Wiederaufbau in Tschetschenien ist auch im Gesundheitswesen weit fortgeschritten. Insbesondere in Grosny ist eine gute medizinische Versorgung vorhanden (vgl. bspw. das Urteil des BVGer E-8022/2015 vom 16. März 2016 E. 6.2.4). Der Beschwerdeführer war denn auch gemäss eigenen Angaben in der Lage, die notwendigen Medikamente im Heimatland zu beschaffen. Zudem zeigen die eingereichten Dokumente, dass er Anspruch auf eine staatliche Rente hat und es obliegt ihm, diesen Anspruch durchzusetzen. Es ist daher insgesamt nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr nach Tschetschenien in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Im Übrigen garantiert die russische Verfassung die Niederlassungsfreiheit, aufgrund derer es ihm grundsätzlich offensteht, in einem anderen Teil der Russischen Föderation Wohnsitz zu nehmen, sollte er sich nicht mehr in Grosny niederlassen wollen. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen gültigen russischen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats allenfalls weitere, für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 10. 10.1 Da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen waren, sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: