Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 11. November 2013 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. September 2013 infolge erkannter Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsgründe ab. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an, wobei es den Wegweisungsvollzug für den Beschwerdeführer - insbesondere mangels individueller Vollzugshindernisse - als zumutbar erachtete. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 3. März 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom 11. November 2013 betreffend den angeordneten Wegweisungsvollzug. Zur Begründung machte er eine nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung eingetretene Veränderung der Sachlage in Form behandlungsbedürftiger psychischer Probleme ([...]) geltend und reichte hierzu als Beweismittel zwei ärztliche Berichte vom (...) 2015 zu den Akten. Ein Vollzug der Wegweisung erweise sich damit als unzumutbar, womit er Anspruch auf wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme habe. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 6. November 2015 ab und erklärte seine Verfügung vom 11. November 2013 als rechtskräftig und vollstreckbar. In der Begründung stellte das SEM im Wesentlichen fest, die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stünden in direktem Zusammenhang mit dem negativen Ausgang des Asylverfahrens und würden kein wiedererwägungsrelevantes Wegweisungsvollzugshindernis darstellen. Die angeblichen Verfolgungsmassnahmen seien in der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 11. November 2013 als unglaubhaft erkannt worden. In Tschetschenien herrsche sodann keine Situation allgemeiner Gewalt. Schliesslich sei die Behandlung von psychischen Problemen insbesondere im Herkunftsort des Beschwerdeführers (B._______) gewährleistet. Hinzu kämen weitere vollzugsbegünstigende individuelle Umstände beim Beschwerdeführer ([...]). Die geltend gemachten Wiedererwägungsgründe vermöchten daher die Rechtskraft der Verfügung vom 11. November 2013 nicht zu beseitigen. Eine gegen diese Verfügung vom 6. November 2015 erhobene Beschwerde vom 9. Dezember 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-8022/2015 vom 16. März 2016 vollumfänglich ab. In der ausführlichen Begründung hielt das Gericht im Wesentlichen fest, dass es dem Beschwerdeführer trotz der auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen sowie der im Verfahren eingereichten Arztberichte nicht gelungen sei, die Beseitigung der Rechtskraft der Verfügung vom 11. November 2013 zu bewirken. Die vorgebrachte Verschlechterung des Gesundheitszustands stelle keine veränderte Sachlage dar, die eine von den bisherigen Beurteilungen abweichende Würdigung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulasse. C. Mit Eingabe vom 29. Mai 2018 sowie Ergänzungen selben Datums und vom 6. Juni 20118 stellte der Beschwerdeführer beim SEM schriftlich ein weiteres "Asylgesuch". Darin beantragte er die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung aufschiebender Wirkung und die Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme. D. Das SEM wies das als zweites Wiedererwägungsgesuch qualifizierte "Asylgesuch" vom 29. Mai 2018 mit Verfügung vom 25. Juni 2018 ab, erklärte seine Verfügung vom "6. November 2015" als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Eingabe vom "29.05.2018" (recte: 13. Juli 2018 [Datum des Poststempels]) hat der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juni 2018 erhoben. Darin beantragt er die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Anordnung einer vollzugshinderlichen vorsorglichen Massnahme und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Beiordnung eines "qualifizierten Rechtsvertreters". F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 16. Juli 2018 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung mangels Aktenbesitzes per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
E. 4.2 In seinem "Asylgesuch" vom 29. Mai 2018 (und Ergänzungseingaben) macht der Beschwerdeführer neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel (Brief seiner Mutter, Vorladung der tschetschenischen Behörden) geltend, welche die Beurteilung seiner Asylgründe neu beleuchten würden und zur Gewährung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls führen müssten. Daneben verweist er auf seine aktenkundigen und vorbestandenen psychischen Probleme. Angesichts des Umstandes, dass die ursprüngliche Verfügung vom 11. November 2013 unangefochten geblieben ist und die Gesuchsbegründung hauptsächlich auf den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG abzielt, hat das SEM das "Asylgesuch" vom 29. Mai 2018 zutreffend als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch im obgenannten Sinn anhand genommen und geprüft. Angesichts dessen ist jedoch Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung insoweit als offensichtliches Redaktionsversehen zu interpretieren, als dort die Rechtskraft der "Verfügung vom 6. November 2015" statt richtig der Verfügung vom 11. November 2013 festgestellt wird; denn nur in der letztgenannten Verfügung wurde über das Asyl befunden, wogegen sich jene vom 6. November 2015 antragsgemäss mit der wiedererwägungsweise Beurteilung bloss des angeordneten Wegweisungsvollzugs befasste.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein zweites Wiedererwägungsgesuch mit dem Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel, welche die Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe neu beleuchten würden und wiedererwägungsweise zur Gewährung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls führen müssten. In einem Brief seiner Mutter bestätige und bezeuge diese nämlich seine Asylvorbringen und mithin seine Gefährdung für den Fall einer Rückkehr nach Tschetschenien. Der Fotoausdruck einer Vorladung der tschetschenischen Behörden, gemäss welcher er am (...) April 2018 zur Aussage in einem Strafverfahren zu erscheinen habe, belege sodann, dass die heimatlichen Behörden aus diesen Gründen nach wie vor an ihm interessiert seien. Daneben verweist er auf seine aktenkundigen und vorbestandenen psychischen Probleme, die er mit einem (...) Bericht vom (...) 2014 unterlegt; die (...) stehe dem Vollzug der Wegweisung entgegen. Für die vertiefende Abklärung des Sachverhalts sei eine Anhörung durchzuführen. Für den weiteren Inhalt des Wiedererwägungsgesuchs und der vorgelegten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen.
E. 5.2 Das SEM begründete seinen abweisenden Wiedererwägungsentscheid zusammenfassend damit, dass die geltend gemachten neuen Tatsachen und Beweismittel nicht erheblich seien. Der Brief der Mutter habe keinen Beweiswert, denn er müsse aufgrund seines allgemein gehaltenen Inhalts, der im ordentlichen Verfahren gewonnenen Unglaubhaftigkeitserkenntnis, der Herkunft des Briefes aus dem familiären Umfeld sowie des engen zeitlichen Zusammenhangs mit den Ausreisevorbereitungen nach Abschluss des Asylverfahrens als Gefälligkeit betrachtet werden. Der Sachverhalt sei ausreichend abgeklärt und auf eine Anhörung könne somit verzichtet werden. Die erneut geltend gemachten und mit einem bereits aktenkundigen Arztbericht vom (...) 2014 unterlegten psychischen Probleme des Beschwerdeführers seien im Übrigen im Urteil vom 16. März 2015 materiell gewürdigt worden, weshalb auf die betreffenden Ausführungen verwiesen werden könne. Es lägen mithin keine Gründe vor, die die Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung beseitigen könnten.
E. 5.3 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt und bekräftigt der Beschwerdeführer über weite Teile seine Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch. Unter Bezugnahme auf die Erwägungen gemäss Verfügung vom 25. Juni 2018 weist er den Vorwurf eines Gefälligkeitsbriefes seiner Mutter zurück und macht geltend, dass er das Schreiben erst nach Kontaktherstellung mit der Mutter im Mai 2018 habe erhältlich machen können und nur dieser Umstand - nicht etwa die Ausreisevorbereitungen - der zeitliche Auslöser zum Wiedererwägungsgesuch darstelle. Weiter macht er darauf aufmerksam, dass er nach Ergehen des Asylentscheids vom 11. November 2013 psychisch krank geworden sei und sich daher nicht mittels Beschwerde gegen die vom SEM ungerechtfertigt erkannte Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen habe wehren können. Sodann habe das SEM die eingereichte Vorladung weder als Beweismittel abgenommen noch gewürdigt. Im Weiteren könne er nun die Kopie eines Schreibens vom (...) Juli 2018 (...) einer die Menschenrechtslage im Nordkaukasus beobachtenden Nichtregierungsorganisation vorlegen, in welchem die Vorbringen des Beschwerdeführers und die Angaben seiner Mutter bestätigt würden. Das SEM setze sich in seinem Entscheid nicht richtig mit seinen Wiedererwägungsargumenten und den vorgelegten Beweismitteln auseinander und wäre gehalten gewesen, den Sachverhalt mittels einer erneuten Anhörung weiter abzuklären. Im Übrigen könne er nun einen aktuellen Arztbericht vom (...) Juni 2018 vorlegen aus dem sein angeschlagener psychische Zustand, seine Behandlungen in den vergangenen Jahren sowie seine Eigenschaft als Gewaltopfer hervorgingen; der Bericht spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen. Für den weiteren Inhalt der Beschwerde und der vorgelegten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Erkenntnis, dass das SEM das Vorliegen wiedererwägungsrelevanter erheblicher Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zutreffend verneint hat und kein Anlass zur Beseitigung der Rechtskraft der Verfügung vom 11. November 2013 besteht. Die betreffenden Erwägungen des SEM gemäss angefochtener Verfügung überzeugen und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden. Die Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf. Dabei ist vorab festzustellen, dass weite Teile der Beschwerde praktisch wortwörtlich mit jenen des Wiedererwägungsgesuchs und der Ergänzungseingaben identisch sind und insoweit blosse Wiederholungen und Bekräftigungen von Vorbringen des Wiedererwägungsgesuchs darstellen. Der Versuch, die vom SEM erkannte Gefälligkeitseinstufung des Briefes der Mutter und die festgestellte zeitliche Nähe des Wiedererwägungsgesuchs zu aktuellen Ausreisevorbereitungen zu entkräften und stattdessen einen zeitlichen Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Kontaktnahme mit der Mutter und der Briefabfassung im Mai 2018 herzustellen, wirkt nicht nur konstruiert, sondern misslingt. Der Zeitpunkt der angeblichen Bemühungen um Kontaktnahme und Beweismittelbeschaffung ist nämlich per se ein Indiz zur Gefälligkeitseinstufung des Briefes und erscheint unglaubhaft; die angeblichen Umstände der Kontaktnahme wirken überaus konstruiert. Der weitere Hinweis, wonach er nach Ergehen des Asylentscheids vom 11. November 2013 psychisch krank geworden sei und sich daher nicht mittels Beschwerde und Beweismitteln gegen die vom SEM ungerechtfertigt erkannte Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen habe wehren können, kommt im jetzigen Zeitpunkt offensichtlich um Jahre verspätet und kann zudem nicht wiedererwägungs- oder revisionsweise geltend gemacht werden. Das nachgereichte Schreiben vom (...) Juli 2018 (...) einer Nichtregierungsorganisation entbehrt schon aufgrund seiner Kopiequalität eines rechtsgenüglichen Beweiswertes. Zudem ist sowohl bezüglich dieses Beweismittels als auch des nachgereichten Arztberichts vom (...) Juni 2018 nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht früher - im ordentlichen Asylverfahren oder spätestens im Rahmen des ersten Wiedererwägungsverfahrens darum hätte bemühen können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG). Abgesehen davon ist der Arztbericht vom (...) Juni 2018 untauglich, die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nachträglich in ein anderes Licht zu setzen, denn der berichtende Arzt bestätigt - seiner medizinischen Fachkompetenz entsprechend - nicht die Wahrheitskonformität der Asylvorbringen, sondern macht medizinische Aussagen, die sich insbesondere auf Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person stützen ([...]); genau diese Verfolgungsgründe wurden aber in einem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid als unglaubhaft qualifiziert. Der Beschwerdeführer nimmt somit einen unzulässigen Umkehrschluss vor. Die Durchschlagskraft des vorliegenden Wiedererwägungsgesuchs schwindet weiter in Anbetracht der Aussagen des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2018 vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht. Angesprochen auf die Motive seiner neuerlichen ("Asyl"-) Gesuchseinreichung nannte er verschiedene Gründe, die sich aber offensichtlich in keiner Weise mit jenen des zweiten Wiedererwägungsgesuchs decken (vgl. vorinstanzliche Akte C4 Zeile 26 ff.). Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird dadurch weiter beeinträchtigt. Dem Beschwerdeführer ist immerhin insofern zuzustimmen, als die von ihm wiedererwägungsweise nachgereichte Vorladung der tschetschenischen Behörden in der angefochtenen Verfügung keine Erwähnung gefunden hat. Eine Missachtung der Pflicht zur Beweisabnahme ist darin allerdings noch nicht zu erblicken, denn die betreffende Eingabe ist aktenkundig (Akte C5) und erscheint im Aktenverzeichnis. Auch dieses Dokument hat im Übrigen offensichtlich keinen Beweiswert, weil es nur als qualitativ schlechter Fotoausdruck vorliegt, und mehrere insbesondere inhaltliche Fälschungsmerkmale aufweist (z.B. Dateninkompatibiläten, Zustellmodalität). Vor allem aber entbehrt das Dokument offensichtlich jeglicher Beweistauglichkeit für die behauptete Wahrheitskonformität der ursprünglichen Asylgründe, denn es geht daraus bloss ein nicht näher definiertes aktuelles Interesse der tschetschenischen Behörden an der Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen eines unbestimmten Strafverfahrens hervor, ohne erkennbaren flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Bezug. Entsprechend bestand und besteht kein Anlass zu einer vertiefteren Würdigung des Beweismittels im Rahmen des vorliegenden Verfahrens. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Berufung auf Wegweisungsvollzugshindernisse dann umso weniger schützenswert ist, wenn wie vorliegend der Betroffene seit langer Zeit über einen rechtskräftigen Entscheid betreffend seine definitive Ausreiseverpflichtung verfügt. Der Beschwerdeführer hat sich denn auch seit seiner Einreise in die Schweiz im September 2013 - gemäss Arztbericht vom (...) Juni 2018 nannte er gegenüber dem berichtenden (...)arzt sogar einen illegalen Aufenthalt in der Schweiz seit (...), was die bisherigen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Asylgründe weiter festigt - über weite Phasen rechtswidrig hier aufgehalten und sich gegen ihn gerichteten konkreten Vollzugshandlungen entzogen. Ohne gewisse, jedoch nicht unüberwindbar erscheinende Reintegrationsschwierigkeiten nach einer Rückkehr in die Heimat in Abrede stellen zu wollen, erscheint ein Neuanfang in Tschetschenien für den Beschwerdeführer vorliegend zumutbar. Anzumerken bleibt, dass die behauptungsgemässen neuen Tatsachen und Beweismittel offensichtlich nicht geeignet sind, eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung oder ein anderes völkerrechtliches Wegweisungshindernis annehmen zu lassen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3).
E. 6.2 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend nicht von einem wiedererwägungsrelevanten Vorliegen neuer und erheblicher Tatsachen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG auszugehen. Die Rechtskraft der Verfügung vom 11. November 2013 bleibt bestehen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht ohne weitere Abklärungen abgewiesen. Abschliessend ist der Beschwerdeführer - auch im Hinblick auf die Begehung allfälliger künftiger ausserordentlicher Verfahrensschritte - darauf aufmerksam zu machen, dass eine Wiedererwägung oder eine Revision nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Es liegt an ihm sowie an seinem medizinisch behandelnden, rechtlich beratenden und ihn anderweitig betreuenden Umfeld, konstruktiv im Hinblick auf die Realisierung der Ausreise hinzuwirken und die Rückkehr in seine Heimat als Chance zu einem Neubeginn in einem sozial, kulturell und sprachlich vertrauten Umfeld zu verstehen und zu nutzen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das SEM ist immerhin darauf aufmerksam zu machen, dass es nach Art. 111b Abs. 3 AsylG gehalten ist, über einen im Wiedererwägungsgesuch gestellten Antrag um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges innert nützlicher Frist zu befinden.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. Damit ist auch der nach Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilende Antrag um Beiordnung eines (nicht konkret benannten, aber "qualifizierten") Rechtsbeistandes abzuweisen. Beide Anträge werden im Übrigen in der Beschwerde gar nicht begründet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines "qualifizierten Rechtsvertreters" werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4089/2018 Urteil vom 26. Juli 2018 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch Eva Gammenthaler, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);Verfügung des SEM vom 25. Juni 2018 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 11. November 2013 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. September 2013 infolge erkannter Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsgründe ab. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an, wobei es den Wegweisungsvollzug für den Beschwerdeführer - insbesondere mangels individueller Vollzugshindernisse - als zumutbar erachtete. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 3. März 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom 11. November 2013 betreffend den angeordneten Wegweisungsvollzug. Zur Begründung machte er eine nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung eingetretene Veränderung der Sachlage in Form behandlungsbedürftiger psychischer Probleme ([...]) geltend und reichte hierzu als Beweismittel zwei ärztliche Berichte vom (...) 2015 zu den Akten. Ein Vollzug der Wegweisung erweise sich damit als unzumutbar, womit er Anspruch auf wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme habe. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 6. November 2015 ab und erklärte seine Verfügung vom 11. November 2013 als rechtskräftig und vollstreckbar. In der Begründung stellte das SEM im Wesentlichen fest, die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stünden in direktem Zusammenhang mit dem negativen Ausgang des Asylverfahrens und würden kein wiedererwägungsrelevantes Wegweisungsvollzugshindernis darstellen. Die angeblichen Verfolgungsmassnahmen seien in der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 11. November 2013 als unglaubhaft erkannt worden. In Tschetschenien herrsche sodann keine Situation allgemeiner Gewalt. Schliesslich sei die Behandlung von psychischen Problemen insbesondere im Herkunftsort des Beschwerdeführers (B._______) gewährleistet. Hinzu kämen weitere vollzugsbegünstigende individuelle Umstände beim Beschwerdeführer ([...]). Die geltend gemachten Wiedererwägungsgründe vermöchten daher die Rechtskraft der Verfügung vom 11. November 2013 nicht zu beseitigen. Eine gegen diese Verfügung vom 6. November 2015 erhobene Beschwerde vom 9. Dezember 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-8022/2015 vom 16. März 2016 vollumfänglich ab. In der ausführlichen Begründung hielt das Gericht im Wesentlichen fest, dass es dem Beschwerdeführer trotz der auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen sowie der im Verfahren eingereichten Arztberichte nicht gelungen sei, die Beseitigung der Rechtskraft der Verfügung vom 11. November 2013 zu bewirken. Die vorgebrachte Verschlechterung des Gesundheitszustands stelle keine veränderte Sachlage dar, die eine von den bisherigen Beurteilungen abweichende Würdigung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulasse. C. Mit Eingabe vom 29. Mai 2018 sowie Ergänzungen selben Datums und vom 6. Juni 20118 stellte der Beschwerdeführer beim SEM schriftlich ein weiteres "Asylgesuch". Darin beantragte er die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung aufschiebender Wirkung und die Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme. D. Das SEM wies das als zweites Wiedererwägungsgesuch qualifizierte "Asylgesuch" vom 29. Mai 2018 mit Verfügung vom 25. Juni 2018 ab, erklärte seine Verfügung vom "6. November 2015" als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Eingabe vom "29.05.2018" (recte: 13. Juli 2018 [Datum des Poststempels]) hat der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juni 2018 erhoben. Darin beantragt er die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Anordnung einer vollzugshinderlichen vorsorglichen Massnahme und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Beiordnung eines "qualifizierten Rechtsvertreters". F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 16. Juli 2018 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung mangels Aktenbesitzes per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 4.2 In seinem "Asylgesuch" vom 29. Mai 2018 (und Ergänzungseingaben) macht der Beschwerdeführer neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel (Brief seiner Mutter, Vorladung der tschetschenischen Behörden) geltend, welche die Beurteilung seiner Asylgründe neu beleuchten würden und zur Gewährung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls führen müssten. Daneben verweist er auf seine aktenkundigen und vorbestandenen psychischen Probleme. Angesichts des Umstandes, dass die ursprüngliche Verfügung vom 11. November 2013 unangefochten geblieben ist und die Gesuchsbegründung hauptsächlich auf den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG abzielt, hat das SEM das "Asylgesuch" vom 29. Mai 2018 zutreffend als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch im obgenannten Sinn anhand genommen und geprüft. Angesichts dessen ist jedoch Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung insoweit als offensichtliches Redaktionsversehen zu interpretieren, als dort die Rechtskraft der "Verfügung vom 6. November 2015" statt richtig der Verfügung vom 11. November 2013 festgestellt wird; denn nur in der letztgenannten Verfügung wurde über das Asyl befunden, wogegen sich jene vom 6. November 2015 antragsgemäss mit der wiedererwägungsweise Beurteilung bloss des angeordneten Wegweisungsvollzugs befasste. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein zweites Wiedererwägungsgesuch mit dem Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel, welche die Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe neu beleuchten würden und wiedererwägungsweise zur Gewährung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls führen müssten. In einem Brief seiner Mutter bestätige und bezeuge diese nämlich seine Asylvorbringen und mithin seine Gefährdung für den Fall einer Rückkehr nach Tschetschenien. Der Fotoausdruck einer Vorladung der tschetschenischen Behörden, gemäss welcher er am (...) April 2018 zur Aussage in einem Strafverfahren zu erscheinen habe, belege sodann, dass die heimatlichen Behörden aus diesen Gründen nach wie vor an ihm interessiert seien. Daneben verweist er auf seine aktenkundigen und vorbestandenen psychischen Probleme, die er mit einem (...) Bericht vom (...) 2014 unterlegt; die (...) stehe dem Vollzug der Wegweisung entgegen. Für die vertiefende Abklärung des Sachverhalts sei eine Anhörung durchzuführen. Für den weiteren Inhalt des Wiedererwägungsgesuchs und der vorgelegten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. 5.2 Das SEM begründete seinen abweisenden Wiedererwägungsentscheid zusammenfassend damit, dass die geltend gemachten neuen Tatsachen und Beweismittel nicht erheblich seien. Der Brief der Mutter habe keinen Beweiswert, denn er müsse aufgrund seines allgemein gehaltenen Inhalts, der im ordentlichen Verfahren gewonnenen Unglaubhaftigkeitserkenntnis, der Herkunft des Briefes aus dem familiären Umfeld sowie des engen zeitlichen Zusammenhangs mit den Ausreisevorbereitungen nach Abschluss des Asylverfahrens als Gefälligkeit betrachtet werden. Der Sachverhalt sei ausreichend abgeklärt und auf eine Anhörung könne somit verzichtet werden. Die erneut geltend gemachten und mit einem bereits aktenkundigen Arztbericht vom (...) 2014 unterlegten psychischen Probleme des Beschwerdeführers seien im Übrigen im Urteil vom 16. März 2015 materiell gewürdigt worden, weshalb auf die betreffenden Ausführungen verwiesen werden könne. Es lägen mithin keine Gründe vor, die die Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung beseitigen könnten. 5.3 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt und bekräftigt der Beschwerdeführer über weite Teile seine Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch. Unter Bezugnahme auf die Erwägungen gemäss Verfügung vom 25. Juni 2018 weist er den Vorwurf eines Gefälligkeitsbriefes seiner Mutter zurück und macht geltend, dass er das Schreiben erst nach Kontaktherstellung mit der Mutter im Mai 2018 habe erhältlich machen können und nur dieser Umstand - nicht etwa die Ausreisevorbereitungen - der zeitliche Auslöser zum Wiedererwägungsgesuch darstelle. Weiter macht er darauf aufmerksam, dass er nach Ergehen des Asylentscheids vom 11. November 2013 psychisch krank geworden sei und sich daher nicht mittels Beschwerde gegen die vom SEM ungerechtfertigt erkannte Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen habe wehren können. Sodann habe das SEM die eingereichte Vorladung weder als Beweismittel abgenommen noch gewürdigt. Im Weiteren könne er nun die Kopie eines Schreibens vom (...) Juli 2018 (...) einer die Menschenrechtslage im Nordkaukasus beobachtenden Nichtregierungsorganisation vorlegen, in welchem die Vorbringen des Beschwerdeführers und die Angaben seiner Mutter bestätigt würden. Das SEM setze sich in seinem Entscheid nicht richtig mit seinen Wiedererwägungsargumenten und den vorgelegten Beweismitteln auseinander und wäre gehalten gewesen, den Sachverhalt mittels einer erneuten Anhörung weiter abzuklären. Im Übrigen könne er nun einen aktuellen Arztbericht vom (...) Juni 2018 vorlegen aus dem sein angeschlagener psychische Zustand, seine Behandlungen in den vergangenen Jahren sowie seine Eigenschaft als Gewaltopfer hervorgingen; der Bericht spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen. Für den weiteren Inhalt der Beschwerde und der vorgelegten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Erkenntnis, dass das SEM das Vorliegen wiedererwägungsrelevanter erheblicher Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zutreffend verneint hat und kein Anlass zur Beseitigung der Rechtskraft der Verfügung vom 11. November 2013 besteht. Die betreffenden Erwägungen des SEM gemäss angefochtener Verfügung überzeugen und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden. Die Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf. Dabei ist vorab festzustellen, dass weite Teile der Beschwerde praktisch wortwörtlich mit jenen des Wiedererwägungsgesuchs und der Ergänzungseingaben identisch sind und insoweit blosse Wiederholungen und Bekräftigungen von Vorbringen des Wiedererwägungsgesuchs darstellen. Der Versuch, die vom SEM erkannte Gefälligkeitseinstufung des Briefes der Mutter und die festgestellte zeitliche Nähe des Wiedererwägungsgesuchs zu aktuellen Ausreisevorbereitungen zu entkräften und stattdessen einen zeitlichen Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Kontaktnahme mit der Mutter und der Briefabfassung im Mai 2018 herzustellen, wirkt nicht nur konstruiert, sondern misslingt. Der Zeitpunkt der angeblichen Bemühungen um Kontaktnahme und Beweismittelbeschaffung ist nämlich per se ein Indiz zur Gefälligkeitseinstufung des Briefes und erscheint unglaubhaft; die angeblichen Umstände der Kontaktnahme wirken überaus konstruiert. Der weitere Hinweis, wonach er nach Ergehen des Asylentscheids vom 11. November 2013 psychisch krank geworden sei und sich daher nicht mittels Beschwerde und Beweismitteln gegen die vom SEM ungerechtfertigt erkannte Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen habe wehren können, kommt im jetzigen Zeitpunkt offensichtlich um Jahre verspätet und kann zudem nicht wiedererwägungs- oder revisionsweise geltend gemacht werden. Das nachgereichte Schreiben vom (...) Juli 2018 (...) einer Nichtregierungsorganisation entbehrt schon aufgrund seiner Kopiequalität eines rechtsgenüglichen Beweiswertes. Zudem ist sowohl bezüglich dieses Beweismittels als auch des nachgereichten Arztberichts vom (...) Juni 2018 nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht früher - im ordentlichen Asylverfahren oder spätestens im Rahmen des ersten Wiedererwägungsverfahrens darum hätte bemühen können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG). Abgesehen davon ist der Arztbericht vom (...) Juni 2018 untauglich, die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nachträglich in ein anderes Licht zu setzen, denn der berichtende Arzt bestätigt - seiner medizinischen Fachkompetenz entsprechend - nicht die Wahrheitskonformität der Asylvorbringen, sondern macht medizinische Aussagen, die sich insbesondere auf Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person stützen ([...]); genau diese Verfolgungsgründe wurden aber in einem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid als unglaubhaft qualifiziert. Der Beschwerdeführer nimmt somit einen unzulässigen Umkehrschluss vor. Die Durchschlagskraft des vorliegenden Wiedererwägungsgesuchs schwindet weiter in Anbetracht der Aussagen des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2018 vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht. Angesprochen auf die Motive seiner neuerlichen ("Asyl"-) Gesuchseinreichung nannte er verschiedene Gründe, die sich aber offensichtlich in keiner Weise mit jenen des zweiten Wiedererwägungsgesuchs decken (vgl. vorinstanzliche Akte C4 Zeile 26 ff.). Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird dadurch weiter beeinträchtigt. Dem Beschwerdeführer ist immerhin insofern zuzustimmen, als die von ihm wiedererwägungsweise nachgereichte Vorladung der tschetschenischen Behörden in der angefochtenen Verfügung keine Erwähnung gefunden hat. Eine Missachtung der Pflicht zur Beweisabnahme ist darin allerdings noch nicht zu erblicken, denn die betreffende Eingabe ist aktenkundig (Akte C5) und erscheint im Aktenverzeichnis. Auch dieses Dokument hat im Übrigen offensichtlich keinen Beweiswert, weil es nur als qualitativ schlechter Fotoausdruck vorliegt, und mehrere insbesondere inhaltliche Fälschungsmerkmale aufweist (z.B. Dateninkompatibiläten, Zustellmodalität). Vor allem aber entbehrt das Dokument offensichtlich jeglicher Beweistauglichkeit für die behauptete Wahrheitskonformität der ursprünglichen Asylgründe, denn es geht daraus bloss ein nicht näher definiertes aktuelles Interesse der tschetschenischen Behörden an der Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen eines unbestimmten Strafverfahrens hervor, ohne erkennbaren flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Bezug. Entsprechend bestand und besteht kein Anlass zu einer vertiefteren Würdigung des Beweismittels im Rahmen des vorliegenden Verfahrens. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Berufung auf Wegweisungsvollzugshindernisse dann umso weniger schützenswert ist, wenn wie vorliegend der Betroffene seit langer Zeit über einen rechtskräftigen Entscheid betreffend seine definitive Ausreiseverpflichtung verfügt. Der Beschwerdeführer hat sich denn auch seit seiner Einreise in die Schweiz im September 2013 - gemäss Arztbericht vom (...) Juni 2018 nannte er gegenüber dem berichtenden (...)arzt sogar einen illegalen Aufenthalt in der Schweiz seit (...), was die bisherigen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Asylgründe weiter festigt - über weite Phasen rechtswidrig hier aufgehalten und sich gegen ihn gerichteten konkreten Vollzugshandlungen entzogen. Ohne gewisse, jedoch nicht unüberwindbar erscheinende Reintegrationsschwierigkeiten nach einer Rückkehr in die Heimat in Abrede stellen zu wollen, erscheint ein Neuanfang in Tschetschenien für den Beschwerdeführer vorliegend zumutbar. Anzumerken bleibt, dass die behauptungsgemässen neuen Tatsachen und Beweismittel offensichtlich nicht geeignet sind, eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung oder ein anderes völkerrechtliches Wegweisungshindernis annehmen zu lassen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3). 6.2 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend nicht von einem wiedererwägungsrelevanten Vorliegen neuer und erheblicher Tatsachen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG auszugehen. Die Rechtskraft der Verfügung vom 11. November 2013 bleibt bestehen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht ohne weitere Abklärungen abgewiesen. Abschliessend ist der Beschwerdeführer - auch im Hinblick auf die Begehung allfälliger künftiger ausserordentlicher Verfahrensschritte - darauf aufmerksam zu machen, dass eine Wiedererwägung oder eine Revision nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Es liegt an ihm sowie an seinem medizinisch behandelnden, rechtlich beratenden und ihn anderweitig betreuenden Umfeld, konstruktiv im Hinblick auf die Realisierung der Ausreise hinzuwirken und die Rückkehr in seine Heimat als Chance zu einem Neubeginn in einem sozial, kulturell und sprachlich vertrauten Umfeld zu verstehen und zu nutzen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das SEM ist immerhin darauf aufmerksam zu machen, dass es nach Art. 111b Abs. 3 AsylG gehalten ist, über einen im Wiedererwägungsgesuch gestellten Antrag um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges innert nützlicher Frist zu befinden.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. Damit ist auch der nach Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilende Antrag um Beiordnung eines (nicht konkret benannten, aber "qualifizierten") Rechtsbeistandes abzuweisen. Beide Anträge werden im Übrigen in der Beschwerde gar nicht begründet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines "qualifizierten Rechtsvertreters" werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: