Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Gesuchsteller ersuchte am 18. November 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 9. Dezember 2015 und der Anhörung vom 2. Mai 2017 machte er im Wesentlichen geltend, die sri-lankische Armee habe seine Schwester circa im Jahr 2010 verhaftet und ihr vorgeworfen, sie sei vom Jahr 2006 bis zum Jahr 2009 bei den Liberation Tigers of Eelam (LTTE) gewesen. Im September 2015 sei sie aus der Haft ausgebrochen und nach Malaysia geflüchtet. Danach seien Soldaten zu ihm gekommen, hätten ihn geschlagen und nach seiner Schwester gefragt. Sie hätten ihn zur Behandlung einer Platzwunde am Kopf in ein Spital gebracht. Von dort sei er geflohen und am 9. Oktober 2015 aus Sri Lanka ausgereist. B. Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3699/2017 vom 24. August 2017 ab. C. Am 23. November 2017 reichte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz eine Eingabe mit dem Titel "Gesuch um Asylgewährung. Zweites Gesuch nach Art. 111c AsylG" ein. Am 29. November 2017 überwies die Vorinstanz das Gesuch zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 stellte das Gericht fest, der Eingabe vom 23. November 2017 könnten keine Revisionsgründe entnommen werden, weshalb keine Veranlassung bestehe, sich mit der Sache weiter zu befassen. Die Eingabe werde an die Vorinstanz retourniert. D. Am 7. März 2018 reichte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz eine Eingabe mit dem Titel "Gesuch um Asylgewährung. Zweites Gesuch nach Art. 111c AsylG und Gesuch um superprovisorische Massnahme" ein. Am 13. März 2018 überwies die Vorinstanz das Gesuch an das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, in der Eingabe werde festgehalten, subeventualiter sei sie als Revisionsgesuch zu betrachten. Der Gesuchsteller beantragt in der Eingabe vom 7. März 2018, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Gesuchsteller vorläufig aufzunehmen und der Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Der Kanton B._______ sei superprovisorisch anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Subeventualiter sei die Eingabe als Revisionsgesuch anzunehmen und dem Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung zu überweisen. Es seien der Rechtsvertreterin die gesamten Akten zur Einsicht zuzustellen und es sei eine Nachfrist zur Einreichung der Übersetzung der eingereichten Urkunden und Ergänzung der Begründung anzusetzen. Der Gesuchsteller reichte einen Printmedienartikel auf sri-lankisch, eine Vorladung, einen Haftbefehl, eine Haftbestätigung und einen Medienbericht über jüngste Ausschreitungen in Sri Lanka ein. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 19. März 2018 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Der Gesuchsteller bezeichnete seine Eingabe als "Gesuch um Asylgewährung. Zweites Gesuch nach Art. 111c AsylG und Gesuch um superprovisorische Massnahme". Subeventualiter beantragt er, die Eingabe sei als Revisionsgesuch zu behandeln und dem Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung zu überweisen. Er macht primär subjektive Nachfluchtgründe geltend und reicht als Beweismittel einen in Sri Lanka publizierten Zeitungsartikel ein, worin sein vollständiger Name, der Grund seines Asylantrags und seine Inhaftierung erwähnt würden (Urkunde 1), sowie einen Medienbericht über jüngste Ausschreitungen in Sri Lanka (Urkunde 3). Der Zeitungsartikel und der Medienbericht entstanden nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-3699/2017 vom 24. August 2017 und dienen der Geltendmachung einer veränderten Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl. Die geltend gemachten Nachfluchtgründe und der dazu eingereichte Zeitungsartikel sowie der Medienbericht sind somit im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG zu behandeln, da als Revisionsgründe nur Beweismittel in Frage kommen, die bereits vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, aber in früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten (vgl. E. 2). Die Zuständigkeit zur Behandlung eines Mehrfachgesuchs liegt bei der Vorinstanz. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. März 2018 ist demnach - soweit sie ein Mehrfachgesuch darstellt - zur Behandlung an die Vorinstanz zu überweisen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VwVG).
E. 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.4 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36).
E. 1.5 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil vom 24. August 2017 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 2.2 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47).
E. 2.3 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Die Revision dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sacherverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar war, hat daher restriktiv zu erfolgen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 123 BGG N 8).
E. 2.4 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisionsgesuch ist hinreichend begründet.
E. 3.1 Der Gesuchsteller reichte Kopien seiner Vorladung des Colombo Magistrate Court vom 22. September 2014, eines Haftbefehls vom Colombo Magistrate Court vom 20. Oktober 2015 gegen ihn und eine Haftbestätigung vom 8. Oktober 2014 betreffend seiner Inhaftierung am selbigen Tag ein. Die Beweismittel seien von seinen Verwandten bei den Behörden erhältlich gemacht worden und würden die Geschehnisse in Sri Lanka vor seiner Ausreise untermauern.
E. 3.2 Der Gesuchsteller wurde bereits bei seiner Befragung am 9. Dezember 2015 ausdrücklich aufgefordert, Beweismittel zu beschaffen und unverzüglich abzugeben. Dem Gesuchsteller sollte demnach bewusst gewesen sein, dass er sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG um die Einreichung von Beweismitteln zu bemühen hatte. Die eingereichten Beweismittel sind bereits in den Jahren 2014 und 2015 entstanden. Die Vorladung vom 22. September 2014 wurde an den Gesuchsteller adressiert, womit er zumindest von diesem Beweismittel Kenntnis gehabt haben und in dessen Besitz gewesen sein sollte. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wurden denn auch verschiedene andere Beweismittel aus dem Heimatland eingereicht. Es wäre ihm somit möglich und zumutbar gewesen, die Beweismittel bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren zu beschaffen. Die im Rahmen des Revisionsgesuchs vom 7. März 2018 eingereichten Beweismittel - mehr als zwei Jahre nach der erstmaligen Aufforderung zur Einreichung von Beweismitteln - sind somit offensichtlich als verspätet einzustufen.
E. 3.3 Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die vorliegenden Dokumente ohne weiteres im Verlaufe des ordentlichen Asylverfahrens oder des Beschwerdeverfahrens hätten beschafft werden können. Aus diesem Grunde sind diese aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet vorgebracht im Sinne der Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten.
E. 4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die verspätet eingereichten Beweismittel geeignet sind, das tatsächliche Bestehen von völkerrechtlichen Wegweisungshindernissen zu bejahen, und somit dennoch zur Revision des Beschwerdeurteils führen könnten.
E. 4.2 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können, dessen ungeachtet, zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. analog EMARK 1995/9 E. 7). Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen. Dabei genügt der herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung. Im Sinne einer vorweggenommenen materiellen Beurteilung der neuen, aber verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel muss sich ergeben, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl. Entscheidung und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7).
E. 4.3 Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass die eingereichten Dokumente lediglich Kopien sind, denen ein geringer Beweiswert zukommt. An der Echtheit der Dokumente bestehen zudem starke Zweifel, da ihre Datierung nicht mit den Datenangaben des Gesuchstellers übereinstimmt. Der Gesuchsteller gab an der Befragung und der Anhörung an, er habe bis zum Jahr 2015 keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt. Erst als seine Schwester im September 2015 aus der Haft geflohen sei, seien Soldaten zu ihm gekommen, hätten ihn geschlagen und nach seiner Schwester gefragt. Die Haftbestätigung und die Vorladung datieren indes vom Jahr 2014. Es lässt sich somit kein völkerrechtliches Vollzugshindernis erkennen.
E. 4.4 Nach dem Gesagten ist somit erstellt, dass der Gesuchsteller das Vorliegen von völkerrechtswidrigen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht glaubhaft darzulegen vermochte.
E. 5 Zusammengefasst ist das Revisionsgesuch somit abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 7 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 19. März 2018 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Die Eingabe des Gesuchstellers vom 7. März 2018 wird an die Vor-instanz zur Behandlung überwiesen, soweit sie als Mehrfachgesuch zu qualifizieren ist.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1630/2018 Urteil vom 27. März 2018 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Clivia Wullimann, Clivia Wullimann & Partner, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Revision Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3699/2017 vom 24. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller ersuchte am 18. November 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 9. Dezember 2015 und der Anhörung vom 2. Mai 2017 machte er im Wesentlichen geltend, die sri-lankische Armee habe seine Schwester circa im Jahr 2010 verhaftet und ihr vorgeworfen, sie sei vom Jahr 2006 bis zum Jahr 2009 bei den Liberation Tigers of Eelam (LTTE) gewesen. Im September 2015 sei sie aus der Haft ausgebrochen und nach Malaysia geflüchtet. Danach seien Soldaten zu ihm gekommen, hätten ihn geschlagen und nach seiner Schwester gefragt. Sie hätten ihn zur Behandlung einer Platzwunde am Kopf in ein Spital gebracht. Von dort sei er geflohen und am 9. Oktober 2015 aus Sri Lanka ausgereist. B. Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3699/2017 vom 24. August 2017 ab. C. Am 23. November 2017 reichte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz eine Eingabe mit dem Titel "Gesuch um Asylgewährung. Zweites Gesuch nach Art. 111c AsylG" ein. Am 29. November 2017 überwies die Vorinstanz das Gesuch zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 stellte das Gericht fest, der Eingabe vom 23. November 2017 könnten keine Revisionsgründe entnommen werden, weshalb keine Veranlassung bestehe, sich mit der Sache weiter zu befassen. Die Eingabe werde an die Vorinstanz retourniert. D. Am 7. März 2018 reichte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz eine Eingabe mit dem Titel "Gesuch um Asylgewährung. Zweites Gesuch nach Art. 111c AsylG und Gesuch um superprovisorische Massnahme" ein. Am 13. März 2018 überwies die Vorinstanz das Gesuch an das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, in der Eingabe werde festgehalten, subeventualiter sei sie als Revisionsgesuch zu betrachten. Der Gesuchsteller beantragt in der Eingabe vom 7. März 2018, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Gesuchsteller vorläufig aufzunehmen und der Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Der Kanton B._______ sei superprovisorisch anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Subeventualiter sei die Eingabe als Revisionsgesuch anzunehmen und dem Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung zu überweisen. Es seien der Rechtsvertreterin die gesamten Akten zur Einsicht zuzustellen und es sei eine Nachfrist zur Einreichung der Übersetzung der eingereichten Urkunden und Ergänzung der Begründung anzusetzen. Der Gesuchsteller reichte einen Printmedienartikel auf sri-lankisch, eine Vorladung, einen Haftbefehl, eine Haftbestätigung und einen Medienbericht über jüngste Ausschreitungen in Sri Lanka ein. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 19. März 2018 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Der Gesuchsteller bezeichnete seine Eingabe als "Gesuch um Asylgewährung. Zweites Gesuch nach Art. 111c AsylG und Gesuch um superprovisorische Massnahme". Subeventualiter beantragt er, die Eingabe sei als Revisionsgesuch zu behandeln und dem Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung zu überweisen. Er macht primär subjektive Nachfluchtgründe geltend und reicht als Beweismittel einen in Sri Lanka publizierten Zeitungsartikel ein, worin sein vollständiger Name, der Grund seines Asylantrags und seine Inhaftierung erwähnt würden (Urkunde 1), sowie einen Medienbericht über jüngste Ausschreitungen in Sri Lanka (Urkunde 3). Der Zeitungsartikel und der Medienbericht entstanden nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-3699/2017 vom 24. August 2017 und dienen der Geltendmachung einer veränderten Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl. Die geltend gemachten Nachfluchtgründe und der dazu eingereichte Zeitungsartikel sowie der Medienbericht sind somit im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG zu behandeln, da als Revisionsgründe nur Beweismittel in Frage kommen, die bereits vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, aber in früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten (vgl. E. 2). Die Zuständigkeit zur Behandlung eines Mehrfachgesuchs liegt bei der Vorinstanz. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. März 2018 ist demnach - soweit sie ein Mehrfachgesuch darstellt - zur Behandlung an die Vorinstanz zu überweisen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VwVG). 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.4 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36). 1.5 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil vom 24. August 2017 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 2.2 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47). 2.3 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Die Revision dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sacherverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar war, hat daher restriktiv zu erfolgen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 123 BGG N 8). 2.4 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisionsgesuch ist hinreichend begründet. 3. 3.1 Der Gesuchsteller reichte Kopien seiner Vorladung des Colombo Magistrate Court vom 22. September 2014, eines Haftbefehls vom Colombo Magistrate Court vom 20. Oktober 2015 gegen ihn und eine Haftbestätigung vom 8. Oktober 2014 betreffend seiner Inhaftierung am selbigen Tag ein. Die Beweismittel seien von seinen Verwandten bei den Behörden erhältlich gemacht worden und würden die Geschehnisse in Sri Lanka vor seiner Ausreise untermauern. 3.2 Der Gesuchsteller wurde bereits bei seiner Befragung am 9. Dezember 2015 ausdrücklich aufgefordert, Beweismittel zu beschaffen und unverzüglich abzugeben. Dem Gesuchsteller sollte demnach bewusst gewesen sein, dass er sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG um die Einreichung von Beweismitteln zu bemühen hatte. Die eingereichten Beweismittel sind bereits in den Jahren 2014 und 2015 entstanden. Die Vorladung vom 22. September 2014 wurde an den Gesuchsteller adressiert, womit er zumindest von diesem Beweismittel Kenntnis gehabt haben und in dessen Besitz gewesen sein sollte. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wurden denn auch verschiedene andere Beweismittel aus dem Heimatland eingereicht. Es wäre ihm somit möglich und zumutbar gewesen, die Beweismittel bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren zu beschaffen. Die im Rahmen des Revisionsgesuchs vom 7. März 2018 eingereichten Beweismittel - mehr als zwei Jahre nach der erstmaligen Aufforderung zur Einreichung von Beweismitteln - sind somit offensichtlich als verspätet einzustufen. 3.3 Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die vorliegenden Dokumente ohne weiteres im Verlaufe des ordentlichen Asylverfahrens oder des Beschwerdeverfahrens hätten beschafft werden können. Aus diesem Grunde sind diese aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet vorgebracht im Sinne der Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. 4. 4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die verspätet eingereichten Beweismittel geeignet sind, das tatsächliche Bestehen von völkerrechtlichen Wegweisungshindernissen zu bejahen, und somit dennoch zur Revision des Beschwerdeurteils führen könnten. 4.2 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können, dessen ungeachtet, zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. analog EMARK 1995/9 E. 7). Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen. Dabei genügt der herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung. Im Sinne einer vorweggenommenen materiellen Beurteilung der neuen, aber verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel muss sich ergeben, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl. Entscheidung und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7). 4.3 Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass die eingereichten Dokumente lediglich Kopien sind, denen ein geringer Beweiswert zukommt. An der Echtheit der Dokumente bestehen zudem starke Zweifel, da ihre Datierung nicht mit den Datenangaben des Gesuchstellers übereinstimmt. Der Gesuchsteller gab an der Befragung und der Anhörung an, er habe bis zum Jahr 2015 keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt. Erst als seine Schwester im September 2015 aus der Haft geflohen sei, seien Soldaten zu ihm gekommen, hätten ihn geschlagen und nach seiner Schwester gefragt. Die Haftbestätigung und die Vorladung datieren indes vom Jahr 2014. Es lässt sich somit kein völkerrechtliches Vollzugshindernis erkennen. 4.4 Nach dem Gesagten ist somit erstellt, dass der Gesuchsteller das Vorliegen von völkerrechtswidrigen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht glaubhaft darzulegen vermochte.
5. Zusammengefasst ist das Revisionsgesuch somit abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 19. März 2018 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 7. März 2018 wird an die Vor-instanz zur Behandlung überwiesen, soweit sie als Mehrfachgesuch zu qualifizieren ist.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: