Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 18. November 2015 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 9. Dezember 2015 und der vertieften Anhörung zu seinen Asylgründen vom 2. Mai 2017 trug er im Wesentlichen vor, seine ältere Schwester sei im Jahr 2010 im Vanni-Gebiet anlässlich eines Besuchs bei Verwandten von der Armee festgenommen und, wie der Beschwerdeführer später erfahren habe, wegen Verdachts der Mitgliedschaft zu den LTTE inhaftiert worden. Drei Tage nach ihrer vorgetäuschten Freilassung 2012 sei sie erneut in Haft genommen worden, wobei ihr ungefähr im September 2015 die Flucht nach Malaysia gelungen sei. Am 10. September 2015 habe sie den Beschwerdeführer angerufen und vor allfälligen Behelligungen wegen ihrer Flucht gewarnt. Gleichentags sei er von Soldaten zu Hause festgenommen, in ein nahegelegenes Camp gebracht, nach dem Aufenthaltsort seiner Schwester befragt und geschlagen worden. Weil er dabei eine Platzwunde am Kopf erlitten habe, sei er ins Spital gebracht worden und habe am nächsten Tag von dort fliehen können, nachdem er einen Wächter überwältigt und dabei verletzt habe. Nach einem vorübergehenden Aufenthalt bei einem Freund in C._______ sei er aus Sri Lanka ausgereist. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte der Beschwerdeführer das gleiche Schicksal zu erleben wie sein Vater, dem von den Behörden ein Bein gebrochen worden sei, nachdem er sich über die zweite Inhaftierung der Schwester erkundigt habe. Der ältere Bruder müsse gemäss telefonischer Auskunft seiner Eltern einmal im Monat Unterschrift leisten und eine solche Meldepflicht sei bei einer Rückkehr auch vom Beschwerdeführer zu erwarten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Geburtsschein (in Kopie), ein Schreiben (...) vom 2. Oktober 2012 betreffend die Rehabilitation seiner Schwester (in Kopie), ein Bestätigungsschreiben eines sri-lankischen Parlamentariers vom 18. Januar 2016 - unter anderem hinsichtlich der Suche nach dem Beschwerdeführer - (im Original) sowie ein Schreiben seines Vaters (im Original) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 - eröffnet am 31. Mai 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 30. Juni 2017 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Im Weiteren beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. Gleichzeitig wurde ihm bestätigt, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2017 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Einzahlung eines Kostenvorschusses auf. F. Der Beschwerdeführer bezahlte den eingeforderten Kostenvorschuss am 25. Juli 2017 fristgerecht.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung entschieden (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.2 Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos, wobei zu bemerken ist, dass das SEM der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. So seien die Aussagen betreffend die LTTE-Mitgliedschaft seiner Schwester (sie habe von 2006 bis 2009 den LTTE angehört beziehungsweise sei der Zugehörigkeit verdächtigt worden), die Kontakte des Beschwerdeführers zu dieser von 2006 bis 2010 (er habe von 2006 bis 2009 keinen Kontakt zu ihr gehabt respektive erst 2010 von ihrer Haft in D._______ vernommen) und die Dauer seines Aufenthalts in C._______ (ein beziehungsweise sieben Monate) widersprüchlich ausgefallen. Zudem erscheine nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer als einziger der Familie - sollte die Schwester tatsächlich aus der zweiten Haft entflohen sein und sich nach wie vor auf der Flucht befinden - behelligt worden sein sollte, nicht hingegen weitere Familienangehörige. Eine Suche nach dem Beschwerdeführer erscheine aufgrund der geschilderten Flucht seiner Schwester als unwahrscheinlich, hingegen im Hinblick auf den tätlichen Angriff auf einen Beamten als möglich. Eine Untersuchung dieses Vorfalls - welcher sich der Beschwerdeführer durch Flucht entzogen habe - erweise sich als rechtmässig und er habe sich hierfür zu verantworten. Sollte er tatsächlich vom Beamten geschlagen und am Kopf verletzt worden sein, könne er diesen Übergriff zur Anzeige bringen. Das SEM führte ausserdem aus, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien untauglich, seine geltend gemachten Verfolgungsvorbringen zu belegen, da es sich um eines ohne kausalen Zusammenhang zu seiner Ausreise beziehungsweise um ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweischarakter handle. Der Beschwerdeführer habe auch bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe im Allgemeinen die Asylrelevanz seines Anliegens und die Glaubhaftigkeit der Aussagen vor und bekräftigt den Zusammenhang seiner Ausreise mit der Flucht seiner Schwester. Über den Grund des Aufenthalts seiner Schwester im Vanni-Gebiet habe die Familie nicht viel gewusst und er habe anlässlich der Befragungen ausdrücken wollen, seines Wissens sei die Schwester nicht Mitglied der LTTE gewesen, wohl aber von der Armee der Zugehörigkeit verdächtigt und deshalb festgenommen worden. Dass sie nach ihrer Flucht weiterhin gesucht werde, zeige das ununterbrochene behördliche Interesse an ihr. Bezüglich die Aufenthaltsdauer in C._______ sei er der Ansicht, bereits während der Anhörung darauf aufmerksam gemacht zu haben, sich nicht während sieben, sondern nur einem Monat versteckt und den Befrager aktiv korrigiert zu haben. Dass sein Bruder seit den Vorkommnissen vom 10. September 2015 eine regelmässige Meldepflicht habe, zeige, wie die gesamte Familie von den Behörden schikaniert werde. Dadurch, dass er sich einem Befehl - vor den Beamten seine Schwester telefonisch zu fragen, wo sie sich aufhalte - widersetzt und auf seiner Flucht aus dem Spital einen Beamten verletzt habe, werde er persönlich weiterhin gesucht. Der Angriff auf den Beamten sei aus grosser Angst heraus geschehen und seine Furcht vor dem Verhalten der Behörden, sollte er sich hierfür verantworten müssen, gerechtfertigt, wenn berücksichtigt werde, was seinem Vater auf blosse Nachfrage betreffend die Haft seiner Schwester hin passiert sei. Würde der Beschwerdeführer die vom Beamten zugefügte Kopfverletzung zur Anzeige bringen, würde er sich zusätzlich exponieren, so dass die diesbezügliche Empfehlung des SEM realitätsfremd sei. Durch seine illegale Ausreise sei die Aufmerksamkeit der Behörden umso mehr auf ihn gerichtet. Seiner Familie zufolge bestehe zudem eine umgehende Meldepflicht für den Fall seiner Rückkehr, was ihn zusätzlich in grosse Angst versetze.
E. 5.3 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen und hinreichend begründet, inwiefern die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind. Die Beschwerdeschrift enthält keine stichhaltigen Gegenargumente und vermag die zutreffenden Erwägungen des SEM nicht umzustossen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf diese verwiesen werden (vgl. Ziff. II der angefochtenen Verfügung). Der Einwand, er habe anlässlich der Anhörung klar machen wollen, seine Schwester sei vermutlich verdächtigt worden, den LTTE anzugehören und deshalb von der Armee verhaftet worden, überzeugt nicht, gab er doch zunächst eindeutig an, sie sei von 2006 bis 2009 bei den LTTE gewesen, deswegen verhaftet und im Gefängnis D._______ inhaftiert gewesen (A4 S. 4) - wobei dem Protokoll nicht entnommen werden kann, er wäre sich diesbezüglich unsicher gewesen - , wogegen er später ihre Mitgliedschaft wie auch jene des Onkels verneinte (A15 F57/F60/F83). Es mag aufgrund seines Alters in genannter Zeitspanne plausibel erscheinen, nicht genau gewusst zu haben, ob sie den LTTE angehört hatte. Spätestens jedoch vom Moment an, als er - wie er angab - telefonisch von ihr vorgewarnt und durch diesen Anruf ins Visier der Behörden geraten sein soll, wären entsprechende Nachfragen oder Abklärungen (insbesondere bei seinem Onkel, mit dem er vor seinem Aufenthalt in C._______ in Kontakt stand, oder seinem Vater, der ebenfalls behelligt worden sein soll) zu erwarten gewesen. Seine Widersprüche in diesem zentralen Punkt sind nicht nachvollziehbar. Dasselbe gilt für das Vorbringen, er sei von den Behörden aufgrund des zufällig entgegengenommenen Telefonanrufs, das von den Behörden abgehört worden sein soll (A15 F51), mitgenommen worden, unter anderem um nach dem Aufenthaltsort der Schwester befragt zu werden (A15 F67), zumal diese am - abgehörten - Telefon angegeben haben soll, dass sie sich in E._______ befinde (A15 F64), den Beamten also bereits alle Details bekannt gewesen wären. Zudem erwähnte er anlässlich der BzP weder diesen Anruf noch seinen Rückruf während der Befragung durch die Beamte, sondern die direkte Festnahme durch die Armeesoldaten (A4 S. 7). Anlässlich der Anhörung trug er auf die Frage, weshalb nur er behelligt worden sein soll, vor, er habe den Befehl, seine Schwester telefonisch vor den Männern, die ihn mitgenommen und befragt hätten, nach ihrem Aufenthaltsort zu fragen, verweigert und einem Beamten den Arm gebrochen (A15 F65). Dies erscheint schon deshalb nicht logisch, weil die angebliche Verletzung eines Beamten erst nach der Mitnahme durch die beiden Männer zu einem Militärcamp stattgefunden haben soll, weshalb dies nicht der Grund für die Behelligungen durch diese gewesen sein kann. Dies schliesst zwar nicht aus, dass er einen Beamten verletzte und deshalb sein Heimatland verliess. Indes sind die dargelegten Umstände nicht kohärent. Die Behauptung auf Beschwerdeebene, nach seiner Flucht aus dem Spital - und damit nach dem Vorfall mit dem Wächter - seien Beamte zu Hause aufgetaucht und hätten nach ihm und seiner Schwester gefragt, erscheint nachgeschoben, zumal er zuvor neben der regelmässigen Meldepflicht seines Bruders weder eigene Probleme zwischen seiner Flucht und der Ausreise noch solche der Familie erwähnte (A4 S. 7; A15 F16). Dass er beziehungsweise seine Familie erst Jahre nach Bekanntwerden respektive Kenntnis der Behörden über die (verdächtigte) Zugehörigkeit der Schwester zu den LTTE Behelligungen zu erleiden gehabt hätte, ist höchst unwahrscheinlich. Die Festnahme des Beschwerdeführers aufgrund der angeblichen LTTE-Verbindung der Schwester erweist sich nach dem Gesagten als unglaubhaft, weshalb seine Entgegnung, hierdurch persönliches Ziel behördlicher Suche geworden zu sein und das gleiche Schicksal wie sein Vater zu befürchten habe, nicht überzeugt.
E. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgungssituation im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft darzulegen. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen anzuerkennen respektive ihm Asyl zu gewähren wäre.
E. 6.1 Flüchtlingen wird gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
E. 6.2 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren sind und den Akten auch kein Hinweis auf eine tatsächliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE zu verneinen ist (so verneinte er selbst explizit eine Zugehörigkeit zu den LTTE [A4 S. 7] und anderweitige Probleme mit Behörden [A15 F52 ff.]), erfüllt er keine der im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) erwähnten risikobegründenden Faktoren. Die Schilderungen zur behaupteten LTTE-Zugehörigkeit seiner Schwester, die wie erwähnt widersprüchlich ausgefallen sind, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Alleine aus der Tatsache, dass der aus der tamilischen Ethnie stammende Beschwerdeführer Sri Lanka mit einem gefälschten Reisepass verlassen hat und nach einer knapp zweijährigen Landesabwesenheit sowie einem durchlaufenen Asylverfahren aus der Schweiz in seinen Heimatstaat zurückkehrt, kann er keine Gefährdung ableiten. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen sollte.
E. 6.3 Folglich ist es dem Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht gelungen, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise im Oktober 2015 glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen. Weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka noch zum heutigen Zeitpunkt ist er flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20])
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Urteil E-1866/2015 genannten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.
E. 9.4 Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, er müsse befürchten, bei einer Wiedereinreise in sein Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, was auch nicht auf eine allfällig drohende Strafuntersuchung aufgrund des Angriffs auf den Beamten zutrifft. Dass gegen ihn tatsächlich ein Strafverfahren eröffnet wurde oder er beziehungsweise seine Familie eine gerichtliche Anordnung erhalten hätte, macht er im Übrigen nicht geltend, sondern erwähnt einzig eine ihn möglicherweise erwartende Meldepflicht (A14 F18). Andere konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, liegen nicht vor. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig
E. 9.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.6 Die allgemeine Menschenrechtssituation und sicherheitspolitische Lage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar erscheinen, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2).
E. 9.7 Der Beschwerdeführer stammt aus F._______ (Distrikt Jaffna [Nordprovinz]), wo er geboren und fast ausschliesslich gewohnt hat (A15 F45). Eigenen Aussagen zufolge schloss gesunde Beschwerdeführer die Schulbildung im Jahr 2013 mit dem A-Level ab und arbeitete danach etwa zwei Jahre als (...) (A14 F31 ff.). Folglich fehlt es ihm weder an schulischer Bildung noch an Arbeitserfahrung. Ferner gab er an, dass seine Eltern und drei Geschwister in F._______ leben (A4 S. 3.) sowie eine Schwester in G._______ [Westprovinz] wohnhaft sei, so dass angenommen werden kann, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen und von dieser falls nötig (finanzielle) Unterstützung bei der Wiedereingliederung erhalten kann. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 9.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 10. März 2017 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3699/2017 Urteil vom 24. August 2017 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Denise Eschler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 24. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 18. November 2015 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 9. Dezember 2015 und der vertieften Anhörung zu seinen Asylgründen vom 2. Mai 2017 trug er im Wesentlichen vor, seine ältere Schwester sei im Jahr 2010 im Vanni-Gebiet anlässlich eines Besuchs bei Verwandten von der Armee festgenommen und, wie der Beschwerdeführer später erfahren habe, wegen Verdachts der Mitgliedschaft zu den LTTE inhaftiert worden. Drei Tage nach ihrer vorgetäuschten Freilassung 2012 sei sie erneut in Haft genommen worden, wobei ihr ungefähr im September 2015 die Flucht nach Malaysia gelungen sei. Am 10. September 2015 habe sie den Beschwerdeführer angerufen und vor allfälligen Behelligungen wegen ihrer Flucht gewarnt. Gleichentags sei er von Soldaten zu Hause festgenommen, in ein nahegelegenes Camp gebracht, nach dem Aufenthaltsort seiner Schwester befragt und geschlagen worden. Weil er dabei eine Platzwunde am Kopf erlitten habe, sei er ins Spital gebracht worden und habe am nächsten Tag von dort fliehen können, nachdem er einen Wächter überwältigt und dabei verletzt habe. Nach einem vorübergehenden Aufenthalt bei einem Freund in C._______ sei er aus Sri Lanka ausgereist. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte der Beschwerdeführer das gleiche Schicksal zu erleben wie sein Vater, dem von den Behörden ein Bein gebrochen worden sei, nachdem er sich über die zweite Inhaftierung der Schwester erkundigt habe. Der ältere Bruder müsse gemäss telefonischer Auskunft seiner Eltern einmal im Monat Unterschrift leisten und eine solche Meldepflicht sei bei einer Rückkehr auch vom Beschwerdeführer zu erwarten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Geburtsschein (in Kopie), ein Schreiben (...) vom 2. Oktober 2012 betreffend die Rehabilitation seiner Schwester (in Kopie), ein Bestätigungsschreiben eines sri-lankischen Parlamentariers vom 18. Januar 2016 - unter anderem hinsichtlich der Suche nach dem Beschwerdeführer - (im Original) sowie ein Schreiben seines Vaters (im Original) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 - eröffnet am 31. Mai 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 30. Juni 2017 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Im Weiteren beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. Gleichzeitig wurde ihm bestätigt, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2017 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Einzahlung eines Kostenvorschusses auf. F. Der Beschwerdeführer bezahlte den eingeforderten Kostenvorschuss am 25. Juli 2017 fristgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung entschieden (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3.2 Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos, wobei zu bemerken ist, dass das SEM der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. So seien die Aussagen betreffend die LTTE-Mitgliedschaft seiner Schwester (sie habe von 2006 bis 2009 den LTTE angehört beziehungsweise sei der Zugehörigkeit verdächtigt worden), die Kontakte des Beschwerdeführers zu dieser von 2006 bis 2010 (er habe von 2006 bis 2009 keinen Kontakt zu ihr gehabt respektive erst 2010 von ihrer Haft in D._______ vernommen) und die Dauer seines Aufenthalts in C._______ (ein beziehungsweise sieben Monate) widersprüchlich ausgefallen. Zudem erscheine nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer als einziger der Familie - sollte die Schwester tatsächlich aus der zweiten Haft entflohen sein und sich nach wie vor auf der Flucht befinden - behelligt worden sein sollte, nicht hingegen weitere Familienangehörige. Eine Suche nach dem Beschwerdeführer erscheine aufgrund der geschilderten Flucht seiner Schwester als unwahrscheinlich, hingegen im Hinblick auf den tätlichen Angriff auf einen Beamten als möglich. Eine Untersuchung dieses Vorfalls - welcher sich der Beschwerdeführer durch Flucht entzogen habe - erweise sich als rechtmässig und er habe sich hierfür zu verantworten. Sollte er tatsächlich vom Beamten geschlagen und am Kopf verletzt worden sein, könne er diesen Übergriff zur Anzeige bringen. Das SEM führte ausserdem aus, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien untauglich, seine geltend gemachten Verfolgungsvorbringen zu belegen, da es sich um eines ohne kausalen Zusammenhang zu seiner Ausreise beziehungsweise um ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweischarakter handle. Der Beschwerdeführer habe auch bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe im Allgemeinen die Asylrelevanz seines Anliegens und die Glaubhaftigkeit der Aussagen vor und bekräftigt den Zusammenhang seiner Ausreise mit der Flucht seiner Schwester. Über den Grund des Aufenthalts seiner Schwester im Vanni-Gebiet habe die Familie nicht viel gewusst und er habe anlässlich der Befragungen ausdrücken wollen, seines Wissens sei die Schwester nicht Mitglied der LTTE gewesen, wohl aber von der Armee der Zugehörigkeit verdächtigt und deshalb festgenommen worden. Dass sie nach ihrer Flucht weiterhin gesucht werde, zeige das ununterbrochene behördliche Interesse an ihr. Bezüglich die Aufenthaltsdauer in C._______ sei er der Ansicht, bereits während der Anhörung darauf aufmerksam gemacht zu haben, sich nicht während sieben, sondern nur einem Monat versteckt und den Befrager aktiv korrigiert zu haben. Dass sein Bruder seit den Vorkommnissen vom 10. September 2015 eine regelmässige Meldepflicht habe, zeige, wie die gesamte Familie von den Behörden schikaniert werde. Dadurch, dass er sich einem Befehl - vor den Beamten seine Schwester telefonisch zu fragen, wo sie sich aufhalte - widersetzt und auf seiner Flucht aus dem Spital einen Beamten verletzt habe, werde er persönlich weiterhin gesucht. Der Angriff auf den Beamten sei aus grosser Angst heraus geschehen und seine Furcht vor dem Verhalten der Behörden, sollte er sich hierfür verantworten müssen, gerechtfertigt, wenn berücksichtigt werde, was seinem Vater auf blosse Nachfrage betreffend die Haft seiner Schwester hin passiert sei. Würde der Beschwerdeführer die vom Beamten zugefügte Kopfverletzung zur Anzeige bringen, würde er sich zusätzlich exponieren, so dass die diesbezügliche Empfehlung des SEM realitätsfremd sei. Durch seine illegale Ausreise sei die Aufmerksamkeit der Behörden umso mehr auf ihn gerichtet. Seiner Familie zufolge bestehe zudem eine umgehende Meldepflicht für den Fall seiner Rückkehr, was ihn zusätzlich in grosse Angst versetze. 5.3 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen und hinreichend begründet, inwiefern die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind. Die Beschwerdeschrift enthält keine stichhaltigen Gegenargumente und vermag die zutreffenden Erwägungen des SEM nicht umzustossen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf diese verwiesen werden (vgl. Ziff. II der angefochtenen Verfügung). Der Einwand, er habe anlässlich der Anhörung klar machen wollen, seine Schwester sei vermutlich verdächtigt worden, den LTTE anzugehören und deshalb von der Armee verhaftet worden, überzeugt nicht, gab er doch zunächst eindeutig an, sie sei von 2006 bis 2009 bei den LTTE gewesen, deswegen verhaftet und im Gefängnis D._______ inhaftiert gewesen (A4 S. 4) - wobei dem Protokoll nicht entnommen werden kann, er wäre sich diesbezüglich unsicher gewesen - , wogegen er später ihre Mitgliedschaft wie auch jene des Onkels verneinte (A15 F57/F60/F83). Es mag aufgrund seines Alters in genannter Zeitspanne plausibel erscheinen, nicht genau gewusst zu haben, ob sie den LTTE angehört hatte. Spätestens jedoch vom Moment an, als er - wie er angab - telefonisch von ihr vorgewarnt und durch diesen Anruf ins Visier der Behörden geraten sein soll, wären entsprechende Nachfragen oder Abklärungen (insbesondere bei seinem Onkel, mit dem er vor seinem Aufenthalt in C._______ in Kontakt stand, oder seinem Vater, der ebenfalls behelligt worden sein soll) zu erwarten gewesen. Seine Widersprüche in diesem zentralen Punkt sind nicht nachvollziehbar. Dasselbe gilt für das Vorbringen, er sei von den Behörden aufgrund des zufällig entgegengenommenen Telefonanrufs, das von den Behörden abgehört worden sein soll (A15 F51), mitgenommen worden, unter anderem um nach dem Aufenthaltsort der Schwester befragt zu werden (A15 F67), zumal diese am - abgehörten - Telefon angegeben haben soll, dass sie sich in E._______ befinde (A15 F64), den Beamten also bereits alle Details bekannt gewesen wären. Zudem erwähnte er anlässlich der BzP weder diesen Anruf noch seinen Rückruf während der Befragung durch die Beamte, sondern die direkte Festnahme durch die Armeesoldaten (A4 S. 7). Anlässlich der Anhörung trug er auf die Frage, weshalb nur er behelligt worden sein soll, vor, er habe den Befehl, seine Schwester telefonisch vor den Männern, die ihn mitgenommen und befragt hätten, nach ihrem Aufenthaltsort zu fragen, verweigert und einem Beamten den Arm gebrochen (A15 F65). Dies erscheint schon deshalb nicht logisch, weil die angebliche Verletzung eines Beamten erst nach der Mitnahme durch die beiden Männer zu einem Militärcamp stattgefunden haben soll, weshalb dies nicht der Grund für die Behelligungen durch diese gewesen sein kann. Dies schliesst zwar nicht aus, dass er einen Beamten verletzte und deshalb sein Heimatland verliess. Indes sind die dargelegten Umstände nicht kohärent. Die Behauptung auf Beschwerdeebene, nach seiner Flucht aus dem Spital - und damit nach dem Vorfall mit dem Wächter - seien Beamte zu Hause aufgetaucht und hätten nach ihm und seiner Schwester gefragt, erscheint nachgeschoben, zumal er zuvor neben der regelmässigen Meldepflicht seines Bruders weder eigene Probleme zwischen seiner Flucht und der Ausreise noch solche der Familie erwähnte (A4 S. 7; A15 F16). Dass er beziehungsweise seine Familie erst Jahre nach Bekanntwerden respektive Kenntnis der Behörden über die (verdächtigte) Zugehörigkeit der Schwester zu den LTTE Behelligungen zu erleiden gehabt hätte, ist höchst unwahrscheinlich. Die Festnahme des Beschwerdeführers aufgrund der angeblichen LTTE-Verbindung der Schwester erweist sich nach dem Gesagten als unglaubhaft, weshalb seine Entgegnung, hierdurch persönliches Ziel behördlicher Suche geworden zu sein und das gleiche Schicksal wie sein Vater zu befürchten habe, nicht überzeugt. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgungssituation im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft darzulegen. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen anzuerkennen respektive ihm Asyl zu gewähren wäre. 6. 6.1 Flüchtlingen wird gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. 6.2 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren sind und den Akten auch kein Hinweis auf eine tatsächliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE zu verneinen ist (so verneinte er selbst explizit eine Zugehörigkeit zu den LTTE [A4 S. 7] und anderweitige Probleme mit Behörden [A15 F52 ff.]), erfüllt er keine der im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) erwähnten risikobegründenden Faktoren. Die Schilderungen zur behaupteten LTTE-Zugehörigkeit seiner Schwester, die wie erwähnt widersprüchlich ausgefallen sind, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Alleine aus der Tatsache, dass der aus der tamilischen Ethnie stammende Beschwerdeführer Sri Lanka mit einem gefälschten Reisepass verlassen hat und nach einer knapp zweijährigen Landesabwesenheit sowie einem durchlaufenen Asylverfahren aus der Schweiz in seinen Heimatstaat zurückkehrt, kann er keine Gefährdung ableiten. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen sollte. 6.3 Folglich ist es dem Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht gelungen, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise im Oktober 2015 glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen. Weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka noch zum heutigen Zeitpunkt ist er flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]) 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 9.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Urteil E-1866/2015 genannten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 9.4 Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, er müsse befürchten, bei einer Wiedereinreise in sein Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, was auch nicht auf eine allfällig drohende Strafuntersuchung aufgrund des Angriffs auf den Beamten zutrifft. Dass gegen ihn tatsächlich ein Strafverfahren eröffnet wurde oder er beziehungsweise seine Familie eine gerichtliche Anordnung erhalten hätte, macht er im Übrigen nicht geltend, sondern erwähnt einzig eine ihn möglicherweise erwartende Meldepflicht (A14 F18). Andere konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, liegen nicht vor. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig 9.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.6 Die allgemeine Menschenrechtssituation und sicherheitspolitische Lage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar erscheinen, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). 9.7 Der Beschwerdeführer stammt aus F._______ (Distrikt Jaffna [Nordprovinz]), wo er geboren und fast ausschliesslich gewohnt hat (A15 F45). Eigenen Aussagen zufolge schloss gesunde Beschwerdeführer die Schulbildung im Jahr 2013 mit dem A-Level ab und arbeitete danach etwa zwei Jahre als (...) (A14 F31 ff.). Folglich fehlt es ihm weder an schulischer Bildung noch an Arbeitserfahrung. Ferner gab er an, dass seine Eltern und drei Geschwister in F._______ leben (A4 S. 3.) sowie eine Schwester in G._______ [Westprovinz] wohnhaft sei, so dass angenommen werden kann, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen und von dieser falls nötig (finanzielle) Unterstützung bei der Wiedereingliederung erhalten kann. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 10. März 2017 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler Versand: