Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
I. A. A.a Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, reiste am 18. November 2015 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl. Im Wesentlichen trug er vor, seine ältere Schwester sei im Jahr 2010 im Vanni-Gebiet anlässlich eines Besuchs bei Verwandten von der Armee festgenommen und, wie er später erfahren habe, wegen Verdachts der Mitgliedschaft zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) inhaftiert worden. Ungefähr im September 2015 sei ihr die Flucht nach C._______ gelungen. Am 10. September 2015 habe sie ihn angerufen und vor allfälligen Behelligungen wegen ihrer Flucht gewarnt. Gleichentags sei er von Soldaten zu Hause festgenommen, in ein nahegelegenes Camp gebracht, nach dem Aufenthaltsort seiner Schwester befragt und geschlagen worden. Weil er dabei eine Platzwunde am Kopf erlitten habe, sei er ins Spital gebracht worden und habe am nächsten Tag von dort fliehen können, nachdem er einen Wächter überwältigt und dabei verletzt habe. Nach einem vorübergehenden Aufenthalt bei einem Freund in D._______ sei er aus Sri Lanka ausgereist. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat befürchte er das gleiche Schicksal zu erleben wie sein Vater, dem von den Behörden ein Bein gebrochen worden sei, nachdem er sich über die Inhaftierung der Schwester erkundigt habe. Der ältere Bruder müsse gemäss telefonischer Auskunft seiner Eltern einmal im Monat Unterschrift leisten und eine solche Meldepflicht habe er bei einer Rückkehr auch zu erwarten. A.b Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 lehnte das SEM sein Asylgesuch wegen fehlender Glaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde ebenfalls mangels Glaubhaftmachung der Asylvorbringen mit Urteil E-3699/2017 vom 24. August 2017 abgewiesen. II. B. Am 23. November 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch nach Art. 111c AsylG (SR 142.31) ein. Das SEM überwies am 29. November 2017 das Gesuch zuständigkeitshalber zur Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht zur allfälligen Behandlung als Revisionsgesuch. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Eingabe vom 23. November 2017 seien keine Revisionsgründe zu entnehmen, weshalb die Eingabe an die Vorinstanz retourniert wurde. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 schrieb das SEM das Mehrfachgesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 2 AsylG formlos ab. III. C. C.a Der Beschwerdeführer reichte am 7. März 2018 bei der Vorinstanz ein weiteres Asylgesuch ein. Dieses begründet er im Wesentlichen damit, dass er am 15. Februar 2018 in Ausschaffungshaft genommen worden sei. Aufgrund der Inhaftierung würden (subjektive) Nachfluchtgründe vorliegen. In den heimatlichen Printmedien sei über seine Verhaftung in der Schweiz berichtet worden. Es seien dabei sein vollständiger Name sowie der Grund für seinen Asylantrag genannt worden. Es werde auch erwähnt, dass er gegen die Regierung sei. Dadurch habe er die Aufmerksamkeit des heimatlichen Staatsapparates auf sich gezogen. Weiter sei er bereits im Heimatland inhaftiert und gefoltert worden, da seine Schwester unter dem Verdacht stehe, Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Damit stehe fest, dass er im Falle der Ausschaffung bei der Einreise inhaftiert und gefoltert werde. Mit dem Gesuch wurden ihn betreffende Dokumente eingereicht, bei welchen es sich um eine Haftbestätigung vom 8. Oktober 2014, einen Haftbefehl vom 20. Oktober 2015, eine behördliche Vorladung vom 22. September 2014 handeln soll. Überdies wurde ein Printmedienartikel ihn betreffend eingereicht. Im Mehrfachgesuch vom 7. März 2018 wurde subeventualiter beantragt, die Eingabe sei als Revisionsgesuch zu behandeln. C.b Am 13. März 2018 überwies das SEM das Gesuch zur Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht. Das Gesuch wurde teilweise, namentlich hinsichtlich der den Beschwerdeführer betreffenden Dokumente aus dem Jahr 2014/2015, unter dem Aspekt der Revision entgegengenommen und mit Urteil E-1630/2018 vom 27. März 2018 abgewiesen. Im Entscheid wurde unter anderem festgehalten, dass die eingereichten Dokumente als Beweismittel revisionsrechtlich verspätet eingereicht worden seien (vgl. a.a.O. E. 3.2 und E. 3.3). Das Bundesverwaltungsgericht kam sodann zum Schluss, dass den in Kopie eingereichten Dokumenten an sich lediglich ein geringer Beweiswert zukomme. An der Echtheit der Dokumente bestünden zudem starke Zweifel, da die in den Dokumenten aufgeführten Daten nicht mit den vom Beschwerdeführer angegebene Daten übereinstimmen würden. Die Eingabe sei daher auch unter dem Aspekt völkerrechtlicher Vollzugshindernisse abzuweisen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe vom 7. März 2018 als Mehrfachgesuch qualifizierte, wurde dieses der Vorinstanz zur weiteren Behandlung überwiesen. C.c Das SEM nahm die Eingabe in der Folge, soweit die weiteren Gründe betreffend, als neues Asylgesuch an Hand. Mit Verfügung vom 30. April 2018 stellte es fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Rahmen des Mehrfachgesuchs seien nur noch die geltend gemachten Nachfluchtgründe zu behandeln und als Beweismittel der Printmedienartikel über den Beschwerdeführer sowie der eingereichte Medienbericht über Ausschreitungen in Sri-Lanka heranzuziehen. Bezüglich des Printmedienartikels über den Beschwerdeführer sei festzuhalten, dass nur eine schlecht lesbare Kopie vorliege. Weiter sei die Formatierung des Artikels ungewöhnlich, da kein Blocksatz verwendet worden sei. Dem Artikel könne ferner nicht entnommen werden, um welche Zeitung es sich handle und an welchem Datum der Artikel erschienen sei. Der Medienbericht sei unbeholfen verfasst und entspreche nicht der Sprache eines Journalisten. Auch inhaltlich vermöge der Artikel nicht zu überzeugen, mithin würden erhebliche Zweifel an dessen Echtheit bestehen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer oder seine Familie diesen selber aufgesetzt und publizieren lassen hätten, falls der Artikel überhaupt publiziert worden sein sollte. Weiter sei davon auszugehen, dass sich die sri-lankischen Behörden auf Personen konzentrieren würden, welche mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen sri-lankischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernsthafte Bedrohung wahrgenommen würden. Den Akten seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass in seinem Heimatland aufgrund des Printmedienartikels Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden seien. Der Beschwerdeführer könne nicht aufzeigen, inwiefern bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen auszugehen sei. Daran vermöge auch der Medienbericht über die jüngsten Ausschreitungen in Sri Lanka nichts zu ändern. C.d Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil E-3235/2018 vom 18. Juli 2018 abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stützte dabei die vorinstanzliche Auffassung, dass an der Echtheit des vom Beschwerdeführer als Beweismittel in Kopie eingereichten Printmedienartikels, welcher belegen solle, dass über ihn berichtet worden sei und er in Sri Lanka die Aufmerksamkeit der staatlichen Sicherheitsbehörden erweckt habe, erhebliche Zweifel bestünden. Auch seien keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses Medienberichts in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wäre. IV. D. Mit Eingabe vom 2. August 2018 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein weiteres Asylgesuch. Geltend gemacht wurde, dass am 21. Juli 2018 in heimatlichen und internationalen Online- und Printmedien erneut über den Beschwerdeführer berichtet worden sei. Dabei sei folgender Inhalt (sinngemäss) wiedergegeben worden: "Drei ehemalige LTTE-Mitglieder, welche ohne Aufenthaltsberechtigung sich in der Schweiz aufgehalten haben, wurden durch die Schweizer Polizei verhaftet und inhaftiert. Es handelt sich um E._______ ([...]), F._______ ([...]) und A._______ ([...]). Zurzeit sind sie in einem Zürcher Gefängnis inhaftiert. Es wird befürchtet, dass sie demnächst nach Sri Lanka ausgeschafft werden." Diese Berichterstattung habe den Beschwerdeführer als ehemaliges LTTE-Mitglied geoutet. Aufgrund der Medienartikel sei der sri-lankische Geheimdienst auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden und habe seine in seinem Heimatstaat lebende Familie aufgesucht, nach ihm gefragt und seine Familie massiv bedroht und eingeschüchtert. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien der betreffenden sri-lankischen Medienberichte der Printzeitungen G._______ und H._______ sowie des Onlineportals I._______ sowie eine deutsche Übersetzung zu den Akten. E. Das SEM nahm die Eingabe als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegen, wies es mit Verfügung vom 16. August 2018 - eröffnet am 17. August 2018 - ab, verbunden mit der Feststellung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 30. April 2018, der Erhebung einer Verfahrensgebühr von Fr. 600.- und der Feststellung, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Qualifizierung des Gesuchs als Wiedererwägungsgesuch führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, nachträglich (d.h. nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht) entstandene Beweismittel (im vorliegenden Fall neue Medienberichte in Online- und Printmedien), welche vorbestandene Tatsachen belegen sollten und erheblich seien, würden im Sinne eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. In materieller Hinsicht hielt die Vorinstanz unter anderem fest, dass die vorgebrachten Tatsachen, namentlich die Inhaftierung des Beschwerdeführers in der Schweiz, welche in heimatlichen Printmedien für Schlagzeilen gesorgt habe und die Aufmerksamkeit des sri-lankischen Geheimdienstes auf sich gezogen habe, bereits Gegenstand des Mehrfachgesuchs vom 7. März 2018 gebildet habe. Die Relevanz der neu eingereichten Beweismittel erschliesse sich nicht. Die geltend gemachte Bedrohung seiner Familie nach Erscheinen der Artikel sei zudem lediglich eine Behauptung des Beschwerdeführers, deren Wahrheitsgehalt im Lichte der bereits ergangenen Entscheide, in denen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers stets verneint worden sei, stark angezweifelt werden müsse. F. Mit Eingabe vom 17. September 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine mandatierte Rechtsvertreterin - gegen den Wiedererwägungsentscheid des SEM vom 16. August 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das SEM sei anzuweisen, das Gesuch vom 2. August 2018 als Mehrfachgesuch entgegenzunehmen, dieses materiell zu prüfen und einen materiellen Asylentscheid zu erlassen. Zudem sei die Schweizerische Vertretung in Colombo im Rahmen einer Botschaftsabklärung zu beauftragen, die Umstände betreffend der Entführung seines Bruders Ende August 2018 sowie die aktuelle Gefährdungslage des Beschwerdeführers abklären zu lassen. Eventualiter sei ihm unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei wegen Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu verfügen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 18. September 2018 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Nach dem Urteilszeitpunkt entstandene Beweismittel, welche dazu geeignet sind, vorbestandene Tatsachen zu beweisen, können revisionsrechtlich nicht geltend gemacht werden; sie können jedoch auf dem Weg des Wiedererwägungsgesuchs bei der verfügenden Behörde eingereicht werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 6-13 S. 285 ff.).
E. 4.3 Vorliegend reichte der Beschwerdeführer am 2. August 2018 eine als "Gesuch um Asylgewährung (Mehrfachgesuch) und Gesuch um superprovisorische Massnahme (Vollzugsstopp der Wegweisung/Ausschaffungshaft)" betitelte Eingabe beim SEM ein, dies unter Beilage dreier Ausdrucke in Kopie, bei welchen es sich um den Beschwerdeführer betreffende sri-lankische Medienberichte der Zeitungen G._______ und H._______ sowie des Onlineportals I._______ handeln soll. Eingereicht wurde sodann eine deutsche Übersetzung. Er führte aus, dass am 21. Juli 2018, mithin nach Erlass des letzten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und vor dessen Zustellung, in den genannten Medien ein Artikel über ihn publiziert worden sei, der ihn namentlich und als ehemaliges Mitglied der LTTE nenne. Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid davon aus, dass die eingereichten Dokumente erst nach dem Erlass des Urteils E-3235/2018 vom 18. Juli 2018 entstanden seien, jedoch einen Sachverhalt betreffen würden, welcher bereits im vorangegangenen dritten Asylverfahren Gegenstand der Beurteilung gebildet habe. Das Gesuch sei daher unter Verweis auf BVGE 2013/22, als (qualifiziertes) Widererwägungsgesuch anhand zu nehmen.
E. 4.4 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es sich bei der Eingabe vom 2. August 2018 nicht um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG handelt, wie dies die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers geltend macht und in der Beschwerde entsprechend rügt. Das Vorliegen eines solchen Mehrfachgesuchs wäre nur zur bejahen, wenn eine Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl geltend gemacht wird, die nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetreten ist. Wenn, wie im vorliegenden Fall, weitere Beweismittel in Form von Medienartikeln beigebracht werden, die erst nach dem rechtskräftigen Entscheid entstanden sind, die jedoch dazu dienen sollen, vorbestandene Tatsachen zu beweisen, hat die Vorinstanz dies allenfalls unter dem Aspekt der Wiedererwägung zu berücksichtigen. Letztlich geht es vorliegend lediglich um eine Akzentuierung der Beweismittel betreffend einen Sachverhalt, der bereits im letzten Asylverfahren E-3235/2018 mit Urteil vom 18. Juli 2018 rechtskräftig als nicht flüchtlingsrechtlich relevant erachtet wurde. Die Vorinstanz hat folglich die Eingabe richtigerweise als Wiedererwägungsgesuch nach Massgabe der Bestimmung von Art. 111b AsylG qualifiziert und anhand genommen (vgl. dazu Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; vgl. ferner BVGE 2013/22). Der Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zur Prüfung als Asylgesuch zurückzuweisen, ist abzulehnen.
E. 5.1 Mit Blick auf die Aktenlage ist festzustellen, dass die Vorbingen im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen und insbesondere auch auf das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers zu führen.
E. 5.2 Zunächst kann bezüglich der mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 2. August 2018 eingereichten Kopien eines Online- und zweier Printmedienartikel festgehalten werden, dass diese Beweismittel nur in Kopie eingereicht wurden, schlecht beziehungsweise teilweise nicht leserlich sind und ihnen daher von vornherein nur ein geringer Beweiswert zukommt. Der Beilage 2 kann zwar entnommen werden, dass es sich um eine Kopie einer Zeitschrift G._______ handelt. Die auf der Seite abgebildeten Artikel sind jedoch weder leserlich noch ist erkenntlich, bei welchem der in tamilischer Schrift verfassten Beiträge es sich um den den Beschwerdeführer betreffenden handeln soll. Das Erscheinungsdatum dieses Mediums ist zudem nicht leserlich. Zudem ist der Beilage 3 weder das Datum noch der Name der Zeitung (gemäss Beschwerdeschrift: H._______) zu entnehmen. Es wurde sodann lediglich eine deutsche nach Wortlaut der Rechtsvertreterin "sinngemässe" (vgl. Beschwerde S. 4) Übersetzung für die drei Dokumente eingereicht, welche überdies offensichtlich nicht von einem diplomierten Übersetzer vorgenommenen wurde. Ob daher der Inhalt der Übersetzung mit dem Textwortlaut der Kopien übereinstimmt, erscheint fraglich, wird doch ausgeführt, drei ehemalige LTTE-Mitglieder seien in der Schweiz inhaftiert, weil sie sich ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz aufhalten würden. Der Beschwerdeführer hat jedoch im Rahmen seines Asylverfahrens nie geltend gemacht, ein ehemaliges LTTE-Mitglied zu sein. In diesem Zusammenhang kann im Übrigen auf das bereits im letzten Asyl- und Beschwerdeverfahren Erläuterte verwiesen werden, wonach gemäss Vorinstanz und Bundesverwaltungsgericht erhebliche Zweifel an der Authentizität des damals eingereichten Printmedienartikels bestanden (vgl. Verfügung des SEM vom 30. April 2018, S. 3; Urteil des BVGer E-3235/2018 vom 18. Juli 2018 E. 5). Insgesamt bestehen auch in diesem Verfahren erhebliche Zweifel an der Echtheit der Printmedienartikel.
E. 5.3 Was den Artikel auf dem Onlineportal I._______ anbelangt, ist dieser Artikel unter dem in der Beschwerde angegebenen link abrufbar. Beim I._______portal handelt es sich nach Erkenntnissen des Gerichts nicht um ein regimekritisches Portal. Es erschliesst sich dem Gericht der Sinn einer derartigen Berichterstattung auf der Plattform der tamilischen Community nicht. Hierzu wird auch von Seiten des Beschwerdeführers nichts ausgeführt. Ungeachtet dessen ist aber festzuhalten, dass die bereits im vorangehenden Asyl- und Beschwerdeverfahren geltend gemachte Profilverschärfung durch die Berichterstattung im Rahmen der Verfügung des SEM vom 30. April 2018 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3235/2018 vom 18. Juli 2018 eine umfassende Prüfung und Würdigung erfahren hat. Dabei wurde dem Beschwerdeführer ein politisch relevantes Profil abgesprochen. So vermag auch vorliegend das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei in sri-lankischen Online- und Printmedien mit vollständigem Namen und unter Verweis auf seinen Aufenthaltsstatus und seine Inhaftierung in der Schweiz (Ausschaffungshaft) genannt worden, nicht zu genügen, um eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat zu begründen. Die sri-lankischen Behörden richten ihren Fokus bekanntermassen auf Personen, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der zahlreichen regimekritischen sri-lankischen Staatsangehörigen hervorstechen und als ernsthafte Bedrohung für die sri-lankische Regierung wahrgenommen werden. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der politischen Vergangenheit und der Persönlichkeit des Betroffenen, der Form des regimekritischen Auftritts und des Inhalts der in der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, die Person stelle eine Gefahr für das politische System Sri Lankas dar. Die mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 2. August 2018 eingereichten Medienartikel sind, selbst bei unterstellter Authentizität, nicht geeignet, das Risikoprofil des Beschwerdeführers in obigem Sinne zu verschärfen, dass er in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitsbehörden geraten würde, insbesondere nachdem der Beschwerdeführer auch nach eigenem Bekunden in seiner Person zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat offensichtlich kein LTTE-Profil aufwies und ein solches auch während seines Aufenthalts in der Schweiz nicht entwickelt hat.
E. 5.4 In Bezug auf das Vorbringen, die im Heimatstaat verbliebene Familie sei im Nachgang zur Publizierung dieser Medienartikel vom sri-lankischen Geheimdienst zum Beschwerdeführer befragt und bedroht worden, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung vom 16. August 2018, S. 2). Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene eine Gefährdungssituation substanziiert.
E. 5.5 Unter diesen Umständen besteht für das Gericht auch kein Anlass zur Anordnung der beantragten Botschaftsabklärung im Heimatstaat des Beschwerdeführers.
E. 6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mit dem eingereichten Rechtsmittel zu einer anderen Beurteilung der vorinstanzlichen Verfügung im Hinblick auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu führen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Auf die Eventualanträge, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren ist mangels Beschwerdegegenstand, welcher sich nach der jeweils angefochtenen Verfügung bestimmt, nicht einzutreten.
E. 8 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5305/2018 Urteil vom 28. September 2018 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Clivia Wullimann, Clivia Wullimann & Partner, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 16. August 2018 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, reiste am 18. November 2015 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl. Im Wesentlichen trug er vor, seine ältere Schwester sei im Jahr 2010 im Vanni-Gebiet anlässlich eines Besuchs bei Verwandten von der Armee festgenommen und, wie er später erfahren habe, wegen Verdachts der Mitgliedschaft zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) inhaftiert worden. Ungefähr im September 2015 sei ihr die Flucht nach C._______ gelungen. Am 10. September 2015 habe sie ihn angerufen und vor allfälligen Behelligungen wegen ihrer Flucht gewarnt. Gleichentags sei er von Soldaten zu Hause festgenommen, in ein nahegelegenes Camp gebracht, nach dem Aufenthaltsort seiner Schwester befragt und geschlagen worden. Weil er dabei eine Platzwunde am Kopf erlitten habe, sei er ins Spital gebracht worden und habe am nächsten Tag von dort fliehen können, nachdem er einen Wächter überwältigt und dabei verletzt habe. Nach einem vorübergehenden Aufenthalt bei einem Freund in D._______ sei er aus Sri Lanka ausgereist. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat befürchte er das gleiche Schicksal zu erleben wie sein Vater, dem von den Behörden ein Bein gebrochen worden sei, nachdem er sich über die Inhaftierung der Schwester erkundigt habe. Der ältere Bruder müsse gemäss telefonischer Auskunft seiner Eltern einmal im Monat Unterschrift leisten und eine solche Meldepflicht habe er bei einer Rückkehr auch zu erwarten. A.b Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 lehnte das SEM sein Asylgesuch wegen fehlender Glaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde ebenfalls mangels Glaubhaftmachung der Asylvorbringen mit Urteil E-3699/2017 vom 24. August 2017 abgewiesen. II. B. Am 23. November 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch nach Art. 111c AsylG (SR 142.31) ein. Das SEM überwies am 29. November 2017 das Gesuch zuständigkeitshalber zur Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht zur allfälligen Behandlung als Revisionsgesuch. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Eingabe vom 23. November 2017 seien keine Revisionsgründe zu entnehmen, weshalb die Eingabe an die Vorinstanz retourniert wurde. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 schrieb das SEM das Mehrfachgesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 2 AsylG formlos ab. III. C. C.a Der Beschwerdeführer reichte am 7. März 2018 bei der Vorinstanz ein weiteres Asylgesuch ein. Dieses begründet er im Wesentlichen damit, dass er am 15. Februar 2018 in Ausschaffungshaft genommen worden sei. Aufgrund der Inhaftierung würden (subjektive) Nachfluchtgründe vorliegen. In den heimatlichen Printmedien sei über seine Verhaftung in der Schweiz berichtet worden. Es seien dabei sein vollständiger Name sowie der Grund für seinen Asylantrag genannt worden. Es werde auch erwähnt, dass er gegen die Regierung sei. Dadurch habe er die Aufmerksamkeit des heimatlichen Staatsapparates auf sich gezogen. Weiter sei er bereits im Heimatland inhaftiert und gefoltert worden, da seine Schwester unter dem Verdacht stehe, Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Damit stehe fest, dass er im Falle der Ausschaffung bei der Einreise inhaftiert und gefoltert werde. Mit dem Gesuch wurden ihn betreffende Dokumente eingereicht, bei welchen es sich um eine Haftbestätigung vom 8. Oktober 2014, einen Haftbefehl vom 20. Oktober 2015, eine behördliche Vorladung vom 22. September 2014 handeln soll. Überdies wurde ein Printmedienartikel ihn betreffend eingereicht. Im Mehrfachgesuch vom 7. März 2018 wurde subeventualiter beantragt, die Eingabe sei als Revisionsgesuch zu behandeln. C.b Am 13. März 2018 überwies das SEM das Gesuch zur Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht. Das Gesuch wurde teilweise, namentlich hinsichtlich der den Beschwerdeführer betreffenden Dokumente aus dem Jahr 2014/2015, unter dem Aspekt der Revision entgegengenommen und mit Urteil E-1630/2018 vom 27. März 2018 abgewiesen. Im Entscheid wurde unter anderem festgehalten, dass die eingereichten Dokumente als Beweismittel revisionsrechtlich verspätet eingereicht worden seien (vgl. a.a.O. E. 3.2 und E. 3.3). Das Bundesverwaltungsgericht kam sodann zum Schluss, dass den in Kopie eingereichten Dokumenten an sich lediglich ein geringer Beweiswert zukomme. An der Echtheit der Dokumente bestünden zudem starke Zweifel, da die in den Dokumenten aufgeführten Daten nicht mit den vom Beschwerdeführer angegebene Daten übereinstimmen würden. Die Eingabe sei daher auch unter dem Aspekt völkerrechtlicher Vollzugshindernisse abzuweisen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe vom 7. März 2018 als Mehrfachgesuch qualifizierte, wurde dieses der Vorinstanz zur weiteren Behandlung überwiesen. C.c Das SEM nahm die Eingabe in der Folge, soweit die weiteren Gründe betreffend, als neues Asylgesuch an Hand. Mit Verfügung vom 30. April 2018 stellte es fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Rahmen des Mehrfachgesuchs seien nur noch die geltend gemachten Nachfluchtgründe zu behandeln und als Beweismittel der Printmedienartikel über den Beschwerdeführer sowie der eingereichte Medienbericht über Ausschreitungen in Sri-Lanka heranzuziehen. Bezüglich des Printmedienartikels über den Beschwerdeführer sei festzuhalten, dass nur eine schlecht lesbare Kopie vorliege. Weiter sei die Formatierung des Artikels ungewöhnlich, da kein Blocksatz verwendet worden sei. Dem Artikel könne ferner nicht entnommen werden, um welche Zeitung es sich handle und an welchem Datum der Artikel erschienen sei. Der Medienbericht sei unbeholfen verfasst und entspreche nicht der Sprache eines Journalisten. Auch inhaltlich vermöge der Artikel nicht zu überzeugen, mithin würden erhebliche Zweifel an dessen Echtheit bestehen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer oder seine Familie diesen selber aufgesetzt und publizieren lassen hätten, falls der Artikel überhaupt publiziert worden sein sollte. Weiter sei davon auszugehen, dass sich die sri-lankischen Behörden auf Personen konzentrieren würden, welche mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen sri-lankischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernsthafte Bedrohung wahrgenommen würden. Den Akten seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass in seinem Heimatland aufgrund des Printmedienartikels Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden seien. Der Beschwerdeführer könne nicht aufzeigen, inwiefern bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen auszugehen sei. Daran vermöge auch der Medienbericht über die jüngsten Ausschreitungen in Sri Lanka nichts zu ändern. C.d Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil E-3235/2018 vom 18. Juli 2018 abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stützte dabei die vorinstanzliche Auffassung, dass an der Echtheit des vom Beschwerdeführer als Beweismittel in Kopie eingereichten Printmedienartikels, welcher belegen solle, dass über ihn berichtet worden sei und er in Sri Lanka die Aufmerksamkeit der staatlichen Sicherheitsbehörden erweckt habe, erhebliche Zweifel bestünden. Auch seien keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses Medienberichts in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wäre. IV. D. Mit Eingabe vom 2. August 2018 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein weiteres Asylgesuch. Geltend gemacht wurde, dass am 21. Juli 2018 in heimatlichen und internationalen Online- und Printmedien erneut über den Beschwerdeführer berichtet worden sei. Dabei sei folgender Inhalt (sinngemäss) wiedergegeben worden: "Drei ehemalige LTTE-Mitglieder, welche ohne Aufenthaltsberechtigung sich in der Schweiz aufgehalten haben, wurden durch die Schweizer Polizei verhaftet und inhaftiert. Es handelt sich um E._______ ([...]), F._______ ([...]) und A._______ ([...]). Zurzeit sind sie in einem Zürcher Gefängnis inhaftiert. Es wird befürchtet, dass sie demnächst nach Sri Lanka ausgeschafft werden." Diese Berichterstattung habe den Beschwerdeführer als ehemaliges LTTE-Mitglied geoutet. Aufgrund der Medienartikel sei der sri-lankische Geheimdienst auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden und habe seine in seinem Heimatstaat lebende Familie aufgesucht, nach ihm gefragt und seine Familie massiv bedroht und eingeschüchtert. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien der betreffenden sri-lankischen Medienberichte der Printzeitungen G._______ und H._______ sowie des Onlineportals I._______ sowie eine deutsche Übersetzung zu den Akten. E. Das SEM nahm die Eingabe als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegen, wies es mit Verfügung vom 16. August 2018 - eröffnet am 17. August 2018 - ab, verbunden mit der Feststellung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 30. April 2018, der Erhebung einer Verfahrensgebühr von Fr. 600.- und der Feststellung, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Qualifizierung des Gesuchs als Wiedererwägungsgesuch führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, nachträglich (d.h. nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht) entstandene Beweismittel (im vorliegenden Fall neue Medienberichte in Online- und Printmedien), welche vorbestandene Tatsachen belegen sollten und erheblich seien, würden im Sinne eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. In materieller Hinsicht hielt die Vorinstanz unter anderem fest, dass die vorgebrachten Tatsachen, namentlich die Inhaftierung des Beschwerdeführers in der Schweiz, welche in heimatlichen Printmedien für Schlagzeilen gesorgt habe und die Aufmerksamkeit des sri-lankischen Geheimdienstes auf sich gezogen habe, bereits Gegenstand des Mehrfachgesuchs vom 7. März 2018 gebildet habe. Die Relevanz der neu eingereichten Beweismittel erschliesse sich nicht. Die geltend gemachte Bedrohung seiner Familie nach Erscheinen der Artikel sei zudem lediglich eine Behauptung des Beschwerdeführers, deren Wahrheitsgehalt im Lichte der bereits ergangenen Entscheide, in denen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers stets verneint worden sei, stark angezweifelt werden müsse. F. Mit Eingabe vom 17. September 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine mandatierte Rechtsvertreterin - gegen den Wiedererwägungsentscheid des SEM vom 16. August 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das SEM sei anzuweisen, das Gesuch vom 2. August 2018 als Mehrfachgesuch entgegenzunehmen, dieses materiell zu prüfen und einen materiellen Asylentscheid zu erlassen. Zudem sei die Schweizerische Vertretung in Colombo im Rahmen einer Botschaftsabklärung zu beauftragen, die Umstände betreffend der Entführung seines Bruders Ende August 2018 sowie die aktuelle Gefährdungslage des Beschwerdeführers abklären zu lassen. Eventualiter sei ihm unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei wegen Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu verfügen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 18. September 2018 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Nach dem Urteilszeitpunkt entstandene Beweismittel, welche dazu geeignet sind, vorbestandene Tatsachen zu beweisen, können revisionsrechtlich nicht geltend gemacht werden; sie können jedoch auf dem Weg des Wiedererwägungsgesuchs bei der verfügenden Behörde eingereicht werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 6-13 S. 285 ff.). 4.3 Vorliegend reichte der Beschwerdeführer am 2. August 2018 eine als "Gesuch um Asylgewährung (Mehrfachgesuch) und Gesuch um superprovisorische Massnahme (Vollzugsstopp der Wegweisung/Ausschaffungshaft)" betitelte Eingabe beim SEM ein, dies unter Beilage dreier Ausdrucke in Kopie, bei welchen es sich um den Beschwerdeführer betreffende sri-lankische Medienberichte der Zeitungen G._______ und H._______ sowie des Onlineportals I._______ handeln soll. Eingereicht wurde sodann eine deutsche Übersetzung. Er führte aus, dass am 21. Juli 2018, mithin nach Erlass des letzten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und vor dessen Zustellung, in den genannten Medien ein Artikel über ihn publiziert worden sei, der ihn namentlich und als ehemaliges Mitglied der LTTE nenne. Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid davon aus, dass die eingereichten Dokumente erst nach dem Erlass des Urteils E-3235/2018 vom 18. Juli 2018 entstanden seien, jedoch einen Sachverhalt betreffen würden, welcher bereits im vorangegangenen dritten Asylverfahren Gegenstand der Beurteilung gebildet habe. Das Gesuch sei daher unter Verweis auf BVGE 2013/22, als (qualifiziertes) Widererwägungsgesuch anhand zu nehmen. 4.4 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es sich bei der Eingabe vom 2. August 2018 nicht um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG handelt, wie dies die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers geltend macht und in der Beschwerde entsprechend rügt. Das Vorliegen eines solchen Mehrfachgesuchs wäre nur zur bejahen, wenn eine Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl geltend gemacht wird, die nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetreten ist. Wenn, wie im vorliegenden Fall, weitere Beweismittel in Form von Medienartikeln beigebracht werden, die erst nach dem rechtskräftigen Entscheid entstanden sind, die jedoch dazu dienen sollen, vorbestandene Tatsachen zu beweisen, hat die Vorinstanz dies allenfalls unter dem Aspekt der Wiedererwägung zu berücksichtigen. Letztlich geht es vorliegend lediglich um eine Akzentuierung der Beweismittel betreffend einen Sachverhalt, der bereits im letzten Asylverfahren E-3235/2018 mit Urteil vom 18. Juli 2018 rechtskräftig als nicht flüchtlingsrechtlich relevant erachtet wurde. Die Vorinstanz hat folglich die Eingabe richtigerweise als Wiedererwägungsgesuch nach Massgabe der Bestimmung von Art. 111b AsylG qualifiziert und anhand genommen (vgl. dazu Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; vgl. ferner BVGE 2013/22). Der Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zur Prüfung als Asylgesuch zurückzuweisen, ist abzulehnen. 5. 5.1 Mit Blick auf die Aktenlage ist festzustellen, dass die Vorbingen im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen und insbesondere auch auf das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers zu führen. 5.2 Zunächst kann bezüglich der mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 2. August 2018 eingereichten Kopien eines Online- und zweier Printmedienartikel festgehalten werden, dass diese Beweismittel nur in Kopie eingereicht wurden, schlecht beziehungsweise teilweise nicht leserlich sind und ihnen daher von vornherein nur ein geringer Beweiswert zukommt. Der Beilage 2 kann zwar entnommen werden, dass es sich um eine Kopie einer Zeitschrift G._______ handelt. Die auf der Seite abgebildeten Artikel sind jedoch weder leserlich noch ist erkenntlich, bei welchem der in tamilischer Schrift verfassten Beiträge es sich um den den Beschwerdeführer betreffenden handeln soll. Das Erscheinungsdatum dieses Mediums ist zudem nicht leserlich. Zudem ist der Beilage 3 weder das Datum noch der Name der Zeitung (gemäss Beschwerdeschrift: H._______) zu entnehmen. Es wurde sodann lediglich eine deutsche nach Wortlaut der Rechtsvertreterin "sinngemässe" (vgl. Beschwerde S. 4) Übersetzung für die drei Dokumente eingereicht, welche überdies offensichtlich nicht von einem diplomierten Übersetzer vorgenommenen wurde. Ob daher der Inhalt der Übersetzung mit dem Textwortlaut der Kopien übereinstimmt, erscheint fraglich, wird doch ausgeführt, drei ehemalige LTTE-Mitglieder seien in der Schweiz inhaftiert, weil sie sich ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz aufhalten würden. Der Beschwerdeführer hat jedoch im Rahmen seines Asylverfahrens nie geltend gemacht, ein ehemaliges LTTE-Mitglied zu sein. In diesem Zusammenhang kann im Übrigen auf das bereits im letzten Asyl- und Beschwerdeverfahren Erläuterte verwiesen werden, wonach gemäss Vorinstanz und Bundesverwaltungsgericht erhebliche Zweifel an der Authentizität des damals eingereichten Printmedienartikels bestanden (vgl. Verfügung des SEM vom 30. April 2018, S. 3; Urteil des BVGer E-3235/2018 vom 18. Juli 2018 E. 5). Insgesamt bestehen auch in diesem Verfahren erhebliche Zweifel an der Echtheit der Printmedienartikel. 5.3 Was den Artikel auf dem Onlineportal I._______ anbelangt, ist dieser Artikel unter dem in der Beschwerde angegebenen link abrufbar. Beim I._______portal handelt es sich nach Erkenntnissen des Gerichts nicht um ein regimekritisches Portal. Es erschliesst sich dem Gericht der Sinn einer derartigen Berichterstattung auf der Plattform der tamilischen Community nicht. Hierzu wird auch von Seiten des Beschwerdeführers nichts ausgeführt. Ungeachtet dessen ist aber festzuhalten, dass die bereits im vorangehenden Asyl- und Beschwerdeverfahren geltend gemachte Profilverschärfung durch die Berichterstattung im Rahmen der Verfügung des SEM vom 30. April 2018 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3235/2018 vom 18. Juli 2018 eine umfassende Prüfung und Würdigung erfahren hat. Dabei wurde dem Beschwerdeführer ein politisch relevantes Profil abgesprochen. So vermag auch vorliegend das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei in sri-lankischen Online- und Printmedien mit vollständigem Namen und unter Verweis auf seinen Aufenthaltsstatus und seine Inhaftierung in der Schweiz (Ausschaffungshaft) genannt worden, nicht zu genügen, um eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat zu begründen. Die sri-lankischen Behörden richten ihren Fokus bekanntermassen auf Personen, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der zahlreichen regimekritischen sri-lankischen Staatsangehörigen hervorstechen und als ernsthafte Bedrohung für die sri-lankische Regierung wahrgenommen werden. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der politischen Vergangenheit und der Persönlichkeit des Betroffenen, der Form des regimekritischen Auftritts und des Inhalts der in der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, die Person stelle eine Gefahr für das politische System Sri Lankas dar. Die mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 2. August 2018 eingereichten Medienartikel sind, selbst bei unterstellter Authentizität, nicht geeignet, das Risikoprofil des Beschwerdeführers in obigem Sinne zu verschärfen, dass er in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitsbehörden geraten würde, insbesondere nachdem der Beschwerdeführer auch nach eigenem Bekunden in seiner Person zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat offensichtlich kein LTTE-Profil aufwies und ein solches auch während seines Aufenthalts in der Schweiz nicht entwickelt hat. 5.4 In Bezug auf das Vorbringen, die im Heimatstaat verbliebene Familie sei im Nachgang zur Publizierung dieser Medienartikel vom sri-lankischen Geheimdienst zum Beschwerdeführer befragt und bedroht worden, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung vom 16. August 2018, S. 2). Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene eine Gefährdungssituation substanziiert. 5.5 Unter diesen Umständen besteht für das Gericht auch kein Anlass zur Anordnung der beantragten Botschaftsabklärung im Heimatstaat des Beschwerdeführers.
6. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mit dem eingereichten Rechtsmittel zu einer anderen Beurteilung der vorinstanzlichen Verfügung im Hinblick auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu führen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Auf die Eventualanträge, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren ist mangels Beschwerdegegenstand, welcher sich nach der jeweils angefochtenen Verfügung bestimmt, nicht einzutreten. 8. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: