Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Am 28. September 2012 liess die in Kabul wohnhafte Gesuchstellerin durch ihre Rechtsvertreterin ein Asylgesuch stellen. Diese reichte am 31. Januar 2014 die Willenserklärung sowie die Vollmacht ihrer Mandantin ein und erklärte mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 auf die entsprechende Anfrage des SEM hin, dass ihre Mandantin am Asylgesuch festhalte. Die Gesuchstellerin reiste daraufhin mit der Verlobten ihres in der Schweiz wohnhaften Bruders nach Pakistan aus, wo sie am 10. November 2015 durch die Schweizer Botschaft in Islamabad angehört wurde. In ihren schriftlichen Eingaben sowie anlässlich der Anhörung machte sie folgenden Sachverhalt geltend: Sie stamme aus Kabul und sei eine ethnische Hazara. Im Jahre 2008 bzw. 2011 sei sie von unbekannten Männern entführt, über mehrere Tage festgehalten sowie gepeinigt und daraufhin wieder freigelassen worden. Nach diesem Vorfall habe ihr ein unbekannter Mann nachgestellt, sie beobachtet und ihr gegenüber sexuell anzügliche Bemerkungen gemacht. Sie leide deswegen unter Verfolgungsangst, Depressionen und Lähmungserscheinungen. Einige Zeit später habe sie eine andere Frau und deren Kinder bei sich aufgenommen, weshalb sie von Männern, die den Ehemann dieser Frau verfolgten, aufgesucht und bedroht worden sei. Als Beweismittel reichte sie ihren Identitätsausweis samt Übersetzung, eine Kopie ihres Reisepasses und Fotos zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. November 2015 verweigerte das SEM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. C. Am 3. Dezember 2015 kam ihr Sohn Hussein Sardar zur Welt. Mit Eingaben vom 30. Dezember 2015 sowie vom 8. Januar 2016 liess die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz, um unter Einschluss ihres neugeborenen Sohnes das ordentliche Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter beantragte sie ihre Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl aufgrund der Akten sowie subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur hinreichenden Abklärung bzw. Neubeurteilung des rechtserheblichen Sachverhaltes. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung einer Nachfrist von sieben Tagen zur Ergänzung der Beschwerde und Einreichung weiterer Beweismittel. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht den Sohn der Beschwerdeführerin in das Verfahren auf, wies die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und verpflichtete die Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses. Dieser wurde am 10. Februar 2016 fristgerecht bezahlt. Am 22. Januar 2016, 11. Februar 2016 sowie am 16. Februar 2016 reichte die Rechtsvertreterin weitere Beweismittelergänzungen ein.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Deckung der Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer Botschaft in Pakistan. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3/2016 Urteil vom 5. September 2016 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), sowie ihr Sohn B._______, geboren am (...), Afghanistan, beide vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 27. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Am 28. September 2012 liess die in Kabul wohnhafte Gesuchstellerin durch ihre Rechtsvertreterin ein Asylgesuch stellen. Diese reichte am 31. Januar 2014 die Willenserklärung sowie die Vollmacht ihrer Mandantin ein und erklärte mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 auf die entsprechende Anfrage des SEM hin, dass ihre Mandantin am Asylgesuch festhalte. Die Gesuchstellerin reiste daraufhin mit der Verlobten ihres in der Schweiz wohnhaften Bruders nach Pakistan aus, wo sie am 10. November 2015 durch die Schweizer Botschaft in Islamabad angehört wurde. In ihren schriftlichen Eingaben sowie anlässlich der Anhörung machte sie folgenden Sachverhalt geltend: Sie stamme aus Kabul und sei eine ethnische Hazara. Im Jahre 2008 bzw. 2011 sei sie von unbekannten Männern entführt, über mehrere Tage festgehalten sowie gepeinigt und daraufhin wieder freigelassen worden. Nach diesem Vorfall habe ihr ein unbekannter Mann nachgestellt, sie beobachtet und ihr gegenüber sexuell anzügliche Bemerkungen gemacht. Sie leide deswegen unter Verfolgungsangst, Depressionen und Lähmungserscheinungen. Einige Zeit später habe sie eine andere Frau und deren Kinder bei sich aufgenommen, weshalb sie von Männern, die den Ehemann dieser Frau verfolgten, aufgesucht und bedroht worden sei. Als Beweismittel reichte sie ihren Identitätsausweis samt Übersetzung, eine Kopie ihres Reisepasses und Fotos zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. November 2015 verweigerte das SEM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. C. Am 3. Dezember 2015 kam ihr Sohn Hussein Sardar zur Welt. Mit Eingaben vom 30. Dezember 2015 sowie vom 8. Januar 2016 liess die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz, um unter Einschluss ihres neugeborenen Sohnes das ordentliche Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter beantragte sie ihre Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl aufgrund der Akten sowie subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur hinreichenden Abklärung bzw. Neubeurteilung des rechtserheblichen Sachverhaltes. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung einer Nachfrist von sieben Tagen zur Ergänzung der Beschwerde und Einreichung weiterer Beweismittel. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht den Sohn der Beschwerdeführerin in das Verfahren auf, wies die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und verpflichtete die Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses. Dieser wurde am 10. Februar 2016 fristgerecht bezahlt. Am 22. Januar 2016, 11. Februar 2016 sowie am 16. Februar 2016 reichte die Rechtsvertreterin weitere Beweismittelergänzungen ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben. 1.3 Auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs.1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Verfolgung ist asylbeachtlich, wenn sie vom Staat ausgeht; nichtstaatliche Verfolgung ist dagegen nur dann asylbeachtlich, wenn der Staat zur Verfolgung anregt, sich eine solche in anderer Weise zurechnen lassen muss oder er generell nicht in der Lage ist, vor Verfolgung ausreichend Schutz zu bieten. 3.2 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen dazu ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes zu bewilligen, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 3.3 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128). Die Vorinstanz verweigerte der Beschwerdeführerin die Einreise und lehnte ihr Asylgesuch mit der Begründung ab, sie habe die in den schriftlichen Eingaben geltend gemachten Asylgründe während der Befragung entweder gar nicht oder auf Nachfrage hin in dürftiger Form geschildert. Im freien Bericht habe sie lediglich ausgesagt, alleinstehende Mutter ohne Unterstützung zu sein und habe auf Nachfrage hin sogar verneint, absichtlich verletzt worden zu sein, während ihre Rechtsvertreterin am 11. November 2015 per E-Mail mitgeteilt habe, ein Mullah würde gegen die Beschwerdeführerin hetzen. Die Entführung, die Misshandlungen und die Nachstellungen durch den Mann lägen schon Jahre zurück, weshalb auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit eine akute Gefährdung der Beschwerdeführerin verneint werden könne. Die angeblichen medizinischen Probleme würden durch keine ärztlichen Unterlagen belegt. Sodann habe sie in der Vergangenheit ihre Selbständigkeit bewiesen. Notleidende Frauen und Kinder seien bei ihr untergekommen und den eigenen Lebensunterhalt habe sie teilweise selber mit verschiedenen Arbeiten bestritten. Deshalb erscheine sie nicht in solchem Masse hilflos und verletzlich, wie sie es darstelle. Die von ihr geltend gemachten Schwierigkeiten als alleinerziehende Mutter seien Nachteile, die aufgrund der allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Afghanistan viele Frauen in gleichem Masse betreffen würden und deswegen nicht asylbeachtlich seien. Was die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe sowie den nachgereichten Beweismittelergänzungen geltend macht, ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen. Die Rechtsvertreterin räumt sogar ein, es sei rätselhaft, weshalb die Beschwerdeführerin in der Anhörung die im schriftlichen Gesuch vorgebrachten Asylgründe nicht angeführt habe. Ihre Versuche, diese Ungereimtheiten zu erklären, vermögen nicht zu überzeugen. Der Behauptung, der Bruder habe sie angewiesen, in der Anhörung nicht von sich aus zu erzählen und sich auf die gestellten Fragen zu konzentrieren, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz ausdrücklich nach den Asylgründen sowie nach ihrer Gefährdung gefragt worden war (Akten Vorinstanz A 16/21 Pt. 11 ff.). Deshalb entspricht auch ihr Vorwurf an die Vorinstanz, keine konkreten Fragen gestellt zu haben, nicht der Wahrheit. Mit der Behauptung, sie habe in der Anhörung Wichtiges und Unwichtiges nicht auseinanderhalten können (Ergänzung zur Beschwerdeschrift vom 22. Januar 2016), lässt sich nicht erklären, weshalb sie während der Anhörung in ihrem freien Bericht die im schriftlichen Gesuch angeführten angeblichen Gefährdungen nicht erwähnt hatte. Das Vorbringen, sich in der Anhörung aus Bescheidenheit sowie wegen des Bedürfnisses, niemandem zur Last fallen zu wollen, zurückgehalten zu haben, ist wenig glaubhaft. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Selbständigkeit bisher durch die teilweise alleinige Bestreitung des Lebensunterhalts, die Aufnahme von notleidenden Personen sowie ihre Reise nach Pakistan unter Beweis gestellt hat. Somit zeigt sich das Bild einer Frau, die sich aktiv um ihre Belange kümmert und auch für diese einzustehen vermag. Die Auseinandersetzung mit dem Vorhalt der Vorinstanz, unterschiedliche Angaben über den Zeitpunkt ihrer Entführung gemacht zu haben, unterliess sie trotz der Erheblichkeit des strittigen Zeitraums vollständig. Aus diesen Gründen sind die von ihr geltend gemachten Asylgründen nicht glaubhaft. Auch die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Behauptung, die Widersprüche würden teilweise auf ihrem Gesundheitszustand beruhen, konnte von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt werden. Aus den von ihr vorgelegten ärztlichen Berichten lässt sich kein Zusammenhang zwischen ihren angeblichen Beschwerden sowie der Dürftigkeit ihrer Aussagen herstellen. Zudem handelt es sich bei diesen Berichten um leicht fälschbare Kopien, weshalb ihnen schon aus diesem Grund kein Beweiswert zukommt. Selbst bei Wahrannahme kommt den von ihr in der Beschwerde vorgebrachten Gründen keine Asylrelevanz zu. Die Entführung wie die Nachstellungen durch den unbekannten Mann liegen mehrere Jahre bzw. über ein Jahr zurück und weisen keine Aktualität auf. In Bezug auf das feindselige Verhalten des Mullahs ist festzuhalten, dass Beschimpfungen, ein Steinwurf sowie von der Beschwerdeführerin nicht weiter konkretisierte Drohungen durch andere Männer noch keine asylrelevante Verfolgung darstellen. Das Vorbringen, ihr drohe wegen der ehemaligen Verlobten ihres Bruders Blutrache von deren Verwandten, beruht auf blossen Mutmassungen, die nicht weiter belegt und konkretisiert wurden. Abgesehen von den Kopien der ärztlichen Berichte brachte die Beschwerdeführerin als Beweismittel lediglich allgemeine Berichte über die Situation von Frauen sowie von Selbstjustiz in Afghanistan vor, woraus sich jedoch keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin ergeben. Die Beschwerdeführer leben zweifellos unter schwierigen Umständen. Doch entspricht ihre Lage allgemeinen schwierigen Lebensbedingungen, die eine grosse Zahl von Frauen und Kindern betreffen. Die Umstände werden durch ihre Volkszugehörigkeit zu den Hazara noch erschwert, doch begründet diese Eigenschaft für sich alleine noch keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, verfügt die Beschwerdeführerin bis auf ihren Bruder über keinen näheren Bezug zur Schweiz, hat somit keine besondere Bindung im asylrechtlichen Sinn. Die Beziehung zwischen den beiden Geschwistern kann wie in den vergangenen 15 Jahren weiter durch finanzielle Zuwendungen sowie Besuche des Bruders gepflegt werden. Im Übrigen ist den Ausführungen der Vorinstanz zuzustimmen, welche ihr Asylgesuch zu Recht wegen fehlender Glaubhaftigkeit sowie mangelnder Asylrelevanz abgewiesen hat. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist hierfür zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Deckung der Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer Botschaft in Pakistan. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner