Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5334/2018 Urteil vom 11. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________, geboren am (...), dessen Ehefrau B.________, geboren am (...), und deren Kind C.________, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. August 2018 / N (...) Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 30. November 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung (BzP) vom 8. Dezember 2015 und der Anhörung vom 13. Juni 2018 angab, er sei ethnischer Hazara und in der Provinz D._______ geboren, dass er im Alter von 21 Jahren nach Beendigung des Militärdienstes als Polizist beim Landesministerium Westkabul aus Furcht vor den Taliban zusammen mit seiner Ehefrau in den Iran gereist sei, wo sie eine vorläufige Aufenthaltsbewilligung erhalten hätten und ihre Kinder (1998 die Tochter, 2007 der Sohn) geboren worden seien, dass ihnen nach 16 Jahren Aufenthalt im Iran der vorläufige Aufenthaltstitel entzogen worden sei, nachdem er sich geweigert habe, sich am Krieg in Syrien zu beteiligen, dass sie 2012 nach Afghanistan ausgeschafft worden seien, sich als Familie in E._______ in D.________ niedergelassen hätten und er als Lastwagenfahrer für das UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) auf der Strecke D._______-F._______ und D.______-G._______ Möbel und Lebensmittel transportiert habe, wobei er einmal von den Taliban angehalten und vergeblich unter Gewaltanwendung zur Bezahlung einer Steuer aufgefordert worden sei, dass er auf einer weiteren Fahrt von Taliban zum Anhalten aufgefordert worden sei, er indessen seine Fahrt fortgesetzt habe, worauf die Angreifer auf seinen Wagen geschossen hätten und er am Bein verletzt worden sei, dass die Polizisten des nächsten Wachpostens den Angriff bemerkt und auf die Taliban geschossen hätten, dass er aufgrund seiner Verletzung ins Spital gebracht worden sei und nach seiner Entlassung erfahren habe, dass die Taliban ein Foto seines Fahrzeuges mit seinem Kontrollschild in D.________ verteilt hätten mit der Aufforderung, ihnen den LKW mit dem entsprechenden Kontrollschild umgehend zu melden, dass er im Weiteren vom Vater eines Mannes, der seine Tochter nach erfolglosem Heiratsantrag geschlagen habe, auf seine Intervention hin bedroht worden sei (Entführung seiner Tochter), dass die Beschwerdeführerin die Angaben ihres Ehemannes bestätigte und keine eigenen Asylgründe geltend machte, dass die Beschwerdeführenden zum Nachweis ihrer Identität mehrere Beweismittel (u.a. afghanische Reisepässe im Original) einreichten, dass das SEM mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 7. Mai 2018 das Asylgesuch der volljährigen Tochter wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abwies (N_____), dass das SEM mit Entscheid vom 16. August 2018 (Eröffnung am 18. August 2018) die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ablehnte und deren Wegweisung anordnete, sie indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufnahm, dass die Beschwerdeführenden mit auf den 16. September 2018 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 17. September 2018 aufgegebener Eingabe ihrer Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben und dabei beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG ersucht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21. September 2018 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass in Anwendung von Art. 111a AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, dass die im Rahmen der Transporttätigkeit für das UNHCR erfolgten Behelligungen der Taliban aus keinem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen erfolgte, dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass gemäss -auch in Berücksichtigung der aktuellen Situation - weiterhin geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Hazara-Zugehörigkeit alleine noch kein Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt (vgl. Urteile des BVGer E-3/2016 vom 5. September 2016, D-4885/2016 vom 25. August 2016), dass somit nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht weiter auf diese Aspekte eingegangen ist und sich folglich die Rüge in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführenden zur konkreten Verfolgung der Hazara nur unzureichend befragt worden seien, als unzutreffend erweist, dass die blosse Vermutung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei möglicherweise als Hazara von den Taliban "besonders gewaltsam geschlagen worden", an der Einschätzung der fehlenden Kollektivverfolgung nichts zu ändern vermag, dass im Weiteren mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Furcht der Beschwerdeführenden, künftig von den Taliban verfolgt zu werden, als nicht begründet erscheint, da sich nach dem letzten Ereignis (Ausschreibung des Fahrzeugs durch die Taliban aufgrund einer Fotografie und des Kontrollschildes) keine weiteren Vorfällen ereignet haben, dass damit die genannten Vorbringen des Beschwerdeführers auch mangels zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen den geltend gemachten Behelligungen und der Ausreise als nicht asylrelevant zu erachten sind, dass dies auch für die weiteren zweifelhaften Vorbringen, dass die Tochter der Beschwerdeführenden nach abgewiesenem Heiratsantrag geschlagen worden und dem Beschwerdeführer mit der Entführung der Tochter gedroht worden sei, gilt, dass die pauschale Entgegnung in der Beschwerde, wonach auch eine länger zurückliegende Verfolgung durchaus unmittelbarer Auslöser für einen Entschluss zur Ausreise sein könne, an der Einschätzung der fehlenden Asylrelevanz nichts zu ändern vermag, dass schliesslich hinsichtlich der Rekrutierungsbemühungen im Iran mit dem SEM darauf hinzuweisen ist, dass vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese in Afghanistan fortgeführt wurden, dass somit das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM die Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass, da die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand: