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E-4084/2016

E-4084/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-07-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in Altstätten um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 29. Dezember 2015 und der Anhörung vom 11. Mai 2016 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater sei ein hoher Angestellter des Nationalen Verteidigungsministeriums. Die Taliban hätten ihm und dem Vater in den letzten zwei Jahren mehrmals mit dem Tode gedroht, sollte der Vater seine Stelle nicht kündigen. Zudem habe sein sunnitischer Schwiegervater ihn und seine Ehefrau telefonisch mit dem Tode bedroht, da er gegen die Heirat seiner Tochter mit ihm, der schiitischen Glaubens sei, gewesen sei. B. Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 28. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 6. Juni 2016 sei aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft zu überprüfen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mangels Asylrelevanz ab. Befürchtungen, künftig ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein, seien nur asylrelevant, wenn aus objektiver Sicht hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung, welche sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen werde, vorhanden seien. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe, die Bedrohung durch den Schwiegervater und die Taliban, erfüllten diese Voraussetzungen indes nicht. So sei es seitens des Schwiegervaters bei sporadischen, telefonischen Drohungen geblieben; zu konkreten Verfolgungshandlungen gegenüber dem Beschwerdeführer oder seiner Ehefrau sei es zwischen 2012 bis zu dessen Ausreise 2015 nicht gekommen. Ebenso habe es trotz Drohungen in den letzten zwei Jahren nie konkrete Verfolgungshandlungen gegenüber dem Beschwerdeführer oder seiner Familie durch die Taliban gegeben. Die Familie des Beschwerdeführers lebe offenbar nach wie vor ohne Sicherheitsprobleme in ihrem Heimatdorf.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe geltend, als Schiite mit der Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara und aufgrund der Arbeitsstelle seines Vaters sei sein Leben durch die Taliban gefährdet. Eine weitere Bedrohung stelle der Schwiegervater dar, der gegen die Heirat mit seiner Tochter gewesen sei. Der Beschwerdeführer wiederholt somit im Wesentlichen seine Vorbringen aus dem vorinstanzlichen Verfahren. In seinen oberflächlich gehaltenen Ausführungen setzt er sich nicht ansatzweise mit den Asylablehnungsgründen der Vorinstanz auseinander. Insbesondere vermag er keine konkreten Anhaltspunkte für künftig drohende, ernsthafte Nachteile darzulegen. Vielmehr begnügt er sich mit der Schilderung der politisch angespannten Lage in Afghanistan. Gründe für das Verlassen von Afghanistan, die sich aus der allgemeinen politischen Situation des Landes ergeben und grosse Teile der afghanischen Bevölkerung in ähnlicher Weise betreffen, genügen jedoch nicht als Asylgrund. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden; sie hat das Asylgesuch zu Recht abgewiesen.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Gericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Der Vollzug dorthin könne als zumutbar erachtet werden, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle, der dort über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könne (BVGE 2011/7 E. 9.9). Diese Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (Urteile des BVGer D-2086/2016 vom 11. Mai 2016, D-5168/2015 vom 16. November 2015, E-5014/2015 vom 28. Oktober 2015). Zwar ist gegenüber der Lageanalyse in BVGE 2011/7 von einem Anstieg der Anschläge sowie von einer steigenden Kriminalität auszugehen. Insgesamt lässt sich jedoch nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt in Kabul schliessen. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und verfügt mit Verwandten in Kabul über ein tragfähiges soziales Netz (vgl. A 5/16, S. 7; A 17/11, S. 7 f.). Die Vorinstanz hat daher zu Recht den Wegweisungsvollzug in die Hauptstadt Kabul als innerstaatliche Wohnsitzalternative für zumutbar gehalten. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer auch keine Gründe gegen den Wegweisungsvollzug vor und setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander.

E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4084/2016 Urteil vom 8. Juli 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in Altstätten um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 29. Dezember 2015 und der Anhörung vom 11. Mai 2016 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater sei ein hoher Angestellter des Nationalen Verteidigungsministeriums. Die Taliban hätten ihm und dem Vater in den letzten zwei Jahren mehrmals mit dem Tode gedroht, sollte der Vater seine Stelle nicht kündigen. Zudem habe sein sunnitischer Schwiegervater ihn und seine Ehefrau telefonisch mit dem Tode bedroht, da er gegen die Heirat seiner Tochter mit ihm, der schiitischen Glaubens sei, gewesen sei. B. Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 28. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 6. Juni 2016 sei aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft zu überprüfen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mangels Asylrelevanz ab. Befürchtungen, künftig ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein, seien nur asylrelevant, wenn aus objektiver Sicht hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung, welche sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen werde, vorhanden seien. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe, die Bedrohung durch den Schwiegervater und die Taliban, erfüllten diese Voraussetzungen indes nicht. So sei es seitens des Schwiegervaters bei sporadischen, telefonischen Drohungen geblieben; zu konkreten Verfolgungshandlungen gegenüber dem Beschwerdeführer oder seiner Ehefrau sei es zwischen 2012 bis zu dessen Ausreise 2015 nicht gekommen. Ebenso habe es trotz Drohungen in den letzten zwei Jahren nie konkrete Verfolgungshandlungen gegenüber dem Beschwerdeführer oder seiner Familie durch die Taliban gegeben. Die Familie des Beschwerdeführers lebe offenbar nach wie vor ohne Sicherheitsprobleme in ihrem Heimatdorf. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe geltend, als Schiite mit der Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara und aufgrund der Arbeitsstelle seines Vaters sei sein Leben durch die Taliban gefährdet. Eine weitere Bedrohung stelle der Schwiegervater dar, der gegen die Heirat mit seiner Tochter gewesen sei. Der Beschwerdeführer wiederholt somit im Wesentlichen seine Vorbringen aus dem vorinstanzlichen Verfahren. In seinen oberflächlich gehaltenen Ausführungen setzt er sich nicht ansatzweise mit den Asylablehnungsgründen der Vorinstanz auseinander. Insbesondere vermag er keine konkreten Anhaltspunkte für künftig drohende, ernsthafte Nachteile darzulegen. Vielmehr begnügt er sich mit der Schilderung der politisch angespannten Lage in Afghanistan. Gründe für das Verlassen von Afghanistan, die sich aus der allgemeinen politischen Situation des Landes ergeben und grosse Teile der afghanischen Bevölkerung in ähnlicher Weise betreffen, genügen jedoch nicht als Asylgrund. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden; sie hat das Asylgesuch zu Recht abgewiesen.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Gericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Der Vollzug dorthin könne als zumutbar erachtet werden, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle, der dort über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könne (BVGE 2011/7 E. 9.9). Diese Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (Urteile des BVGer D-2086/2016 vom 11. Mai 2016, D-5168/2015 vom 16. November 2015, E-5014/2015 vom 28. Oktober 2015). Zwar ist gegenüber der Lageanalyse in BVGE 2011/7 von einem Anstieg der Anschläge sowie von einer steigenden Kriminalität auszugehen. Insgesamt lässt sich jedoch nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt in Kabul schliessen. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und verfügt mit Verwandten in Kabul über ein tragfähiges soziales Netz (vgl. A 5/16, S. 7; A 17/11, S. 7 f.). Die Vorinstanz hat daher zu Recht den Wegweisungsvollzug in die Hauptstadt Kabul als innerstaatliche Wohnsitzalternative für zumutbar gehalten. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer auch keine Gründe gegen den Wegweisungsvollzug vor und setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: