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E-3425/2017

E-3425/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-07-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in Kreuzlingen um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 18. Januar 2016 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______. Im Jahr 1999 sei er mit seiner Frau aus Afghanistan in den Iran geflüchtet. Im Jahr 2000 sei er alleine nach Grossbritannien gereist und habe dort einen Asylantrag gestellt. Von 2001 bis 2005 habe er eine Aufenthaltsbewilligung besessen. Nachdem er im Jahr 2012 erfolglos versucht habe, einen Asylantrag in der Schweiz zu stellen, sei er am 27. Mai 2012 nach Afghanistan zu seiner Familie zurückgereist. In Herat habe er als Teilhaber eine Geldwechselstube betrieben. Er sei von Unbekannten entführt und nach einer Lösegeldzahlung von 20'000 Dollar freigelassen worden. Aus Angst vor einer weiteren Entführung sei er ausgereist. B. Mit Schreiben vom 6. Mai 2016 (Posteingang bei der Vorinstanz) teilte der Beschwerdeführer mit, seine Familie sei von einer staatlichen Macht, die ihn gesucht habe, angegriffen worden. Sie hätten seinen Sohn mitnehmen wollen; dieser sei jedoch verletzt geflüchtet. Von ihm fehle jede Spur. Seine Frau und seine Tochter seien zu seiner Schwester nach Herat gegangen. C. Am 8. Juni 2016 stellte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz eine Anfrage betreffend Verfahrensstand und Beschleunigung seines Asylverfahrens. In der Anfrage führte er aus, die staatlichen Angriffe auf ihn hätten stark zugenommen. Er sei mehrmals angegriffen, geschlagen und verhaftet worden. Er habe die Schutzgelder nicht zahlen können, da er in den letzten Jahren wegen seiner politischen Stellung schlecht verdient habe. Sein Sohn sei verschleppt und verhaftet worden. Er habe verletzt fliehen können. D. An der Anhörung vom 23. August 2016 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er habe seinem Bruder von London aus Geld überwiesen. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan habe sich der Bruder geweigert, das Geld zurückzugeben. Die ersten 14 Monate habe er mit seiner Familie in B._______ verbracht. Danach seien sie aus Sicherheitsgründen nach Herat gezogen, wo er eine Geldwechselstube betrieben habe. Sie hätten etwa zweieinhalb Jahre in Herat gelebt. Nach seiner Entführung im Jahr 2015 sei er aus Sicherheitsgründen nach Kabul gegangen und habe dort vier Monate gewohnt. In Kabul sei er verfolgt worden, weshalb er - nach einem Aufenthalt von 24 Stunden in Herat - aus Afghanistan geflüchtet sei. Er vermute, der Bruder habe etwas mit seiner Entführung zu tun. Bei einem Verbleib in Afghanistan wäre er sicherlich wieder Opfer einer Entführung geworden. Unbekannte hätten versucht, seinen Sohn zu entführen, aber er sei entkommen und verstecke sich nun in Kabul. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Tazkira, Kopien von Auszügen seines afghanischen Reisepasses (ausgestellt in London) und Belege für Geldüberweisungen an seinen Bruder ein. E. Am 22. September 2016 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu festgestellten Widersprüchen und Unklarheiten in seinen Angaben. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 nahm der Beschwerdeführer Stellung. F. Am 16. März 2017 reichte der Beschwerdeführer Fotos ein, auf denen seine Frau nach einem Säureangriff durch Unbekannte in Kabul abgebildet sei. G. Mit Verfügung vom 18. Mai 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Mit Eingabe vom 16. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Vor-instanz vom 18. Mai 2017 sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren und der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Mai 2017 sei aufzuheben und wegen Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Verfügung der Vor-instanz vom 18. Mai 2017 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur Dauer seiner Geiselnahme und zum Vorfall mit seinem Sohn widersprüchlich ausgefallen seien. Seine Schilderungen, insbesondere zur Bedrohungslage in Kabul, seien vage und unsubstantiiert ausgefallen. Es entstehe der Eindruck, dass es sich bei der dargestellten Verfolgungssituation lediglich um ein Konstrukt handle. Aus den eingereichten Fotos seiner Ehefrau könne nicht auf die Ursache der dargestellten Verletzung geschlossen werden. Zudem komme den Fotos nur beschränkter Beweiswert zu. Den Konflikt mit seinem Bruder habe er erstmals an der Anhörung erwähnt.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, an der Befragung sei er aufgefordert worden, sich kurz zu halten. Deswegen habe er seine Gesuchsgründe nicht vollständig vorbringen können. Im Wesentlichen würden die Angaben jedoch mit jenen in der Anhörung übereinstimmen. Das Schreiben vom 8. Juni 2016 sei ihm nicht bekannt und er habe von dessen Inhalt keine Kenntnis. Seine Vorbringen anlässlich der Anhörung seien detailliert. Er habe den Ablauf der Entführung genau geschildert. Er sei aufgrund des Streits mit seinem Bruder entführt und gefoltert worden. Da er sich auch nach seiner Freilassung in Lebensgefahr befunden habe und von der afghanischen Polizei keine Schutz zu erwarten gehabt habe, habe er aus Afghanistan flüchten müssen.

E. 4.3 Die Befragung zur Person wird zwar kurz gehalten, was aber nicht zu erklären vermag, weshalb der Beschwerdeführer wesentliche Punkte nicht genannt oder anders dargestellt hat als in der Anhörung. Bei der Befragung gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen Aufenthaltsorten seit der Rückkehr nach Afghanistan an, er sei in B._______ und Herat gewesen. An der Anhörung fügte er einen viermonatigen Aufenthalt in Kabul kurz vor seiner Ausreise hinzu. Während dieses Aufenthalts sei er zwei bis drei Mal von einem Auto verfolgt worden. Vermutlich hätten sie seinen Wohn- und Aufenthaltsort herausfinden und ihn wieder entführen wollen. Dass er dies erstmals an der Anhörung erwähnte, erstaunt umso mehr, als ihn - gemäss seiner Schilderung - die Verfolgung in Kabul letztlich zur Ausreise bewogen haben soll. Hinsichtlich der Verfolgung ist zudem nicht nachvollziehbar, wieso sich die angeblichen Entführer die Mühe gemacht haben sollten, den Beschwerdeführer mehrere Tage zu verfolgen, anstatt ihn sofort nach dem Ausfindigmachen zu entführen. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an der Befragung lediglich an, er sei von Unbekannten entführt und gegen eine Lösegeldzahlung freigelassen worden. Erst an der Anhörung führte er aus, dass er Geldstreitigkeiten mit seinem Bruder gehabt habe und dieser hinter der Entführung stecke. Hinsichtlich der Dauer der Geiselhaft nannte er an der Befragung fünf Tage und an der Anhörung zwei Wochen. Im Schreiben vom 8. Juni 2016 gab er an, die staatlichen Übergriffe auf ihn hätten stark zugenommen, weil er die Schutzgelder nicht mehr habe zahlen können. Zudem führte er aus, sein Sohn sei verschleppt worden. Er habe aber verletzt fliehen können. An der Anhörung sagte er indes, seinem Sohn sei die Flucht gelungen; er sei nicht verschleppt worden. Die Erklärung des Beschwerdeführers, das Schreiben vom 8. Juni 2016 sei ihm nicht bekannt, vermag nicht zu überzeugen. Das Schreiben trägt seine Unterschrift und es ist nicht erklärbar, wieso eine Drittperson ohne seine Kenntnis einen Antrag zur Verfahrensbeschleunigung an die Vorinstanz richten und darin unzutreffende Angaben machen sollte. Insgesamt ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unsubstantiiert und teilweise nicht nachvollziehbar sind. Daran vermögen auch die eingereichten Fotos seiner Frau nichts zu ändern, zumal daraus die Ursache der abgebildeten Verletzung nicht ersichtlich ist. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Gericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in der Städten Kabul (BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2), Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49 E. 7.3.6 und 7.3.7) und Herat (BVGE 2011/38 E. 4.3.1-4.3.3) zu unterscheiden. Der Vollzug der Wegweisung in diese Städte könne unter der Voraussetzung begünstigender Umstände (insbesondere ein tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) als zumutbar erachtet werden (BVGE 2011/49 E. 7.3.5-7.3.8). Diese Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (Urteile des BVGer D-2086/2016 vom 11. Mai 2016, D-5168/2015 vom 16. November 2015, E-5014/2015 vom 28. Oktober 2015). Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus der Provinz B._______. Nach der Rückkehr aus Grossbritannien hat er sich mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in Herat niedergelassen und dort zweieinhalb Jahre im eigenen Haus gewohnt. Zudem leben Geschwister und ein Onkel von ihm in Herat. Er verfügt somit über ein tragfähiges soziales Netz in Herat. Er hat als Teilhaber einer Geldwechselstube gearbeitet und konnte dadurch den Lebensunterhalt seiner Familie bestreiten. Er verfügt über eine Matura und Erfahrungen als Händler. Ihm sollte es bei einer Rückkehr nach Herat folglich möglich sein, sich wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, zumal er auch gesund ist. Der Vollzug der Wegweisung nach Herat ist somit zumutbar.

E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AslG).

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3425/2017 Urteil vom 6. Juli 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in Kreuzlingen um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 18. Januar 2016 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______. Im Jahr 1999 sei er mit seiner Frau aus Afghanistan in den Iran geflüchtet. Im Jahr 2000 sei er alleine nach Grossbritannien gereist und habe dort einen Asylantrag gestellt. Von 2001 bis 2005 habe er eine Aufenthaltsbewilligung besessen. Nachdem er im Jahr 2012 erfolglos versucht habe, einen Asylantrag in der Schweiz zu stellen, sei er am 27. Mai 2012 nach Afghanistan zu seiner Familie zurückgereist. In Herat habe er als Teilhaber eine Geldwechselstube betrieben. Er sei von Unbekannten entführt und nach einer Lösegeldzahlung von 20'000 Dollar freigelassen worden. Aus Angst vor einer weiteren Entführung sei er ausgereist. B. Mit Schreiben vom 6. Mai 2016 (Posteingang bei der Vorinstanz) teilte der Beschwerdeführer mit, seine Familie sei von einer staatlichen Macht, die ihn gesucht habe, angegriffen worden. Sie hätten seinen Sohn mitnehmen wollen; dieser sei jedoch verletzt geflüchtet. Von ihm fehle jede Spur. Seine Frau und seine Tochter seien zu seiner Schwester nach Herat gegangen. C. Am 8. Juni 2016 stellte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz eine Anfrage betreffend Verfahrensstand und Beschleunigung seines Asylverfahrens. In der Anfrage führte er aus, die staatlichen Angriffe auf ihn hätten stark zugenommen. Er sei mehrmals angegriffen, geschlagen und verhaftet worden. Er habe die Schutzgelder nicht zahlen können, da er in den letzten Jahren wegen seiner politischen Stellung schlecht verdient habe. Sein Sohn sei verschleppt und verhaftet worden. Er habe verletzt fliehen können. D. An der Anhörung vom 23. August 2016 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er habe seinem Bruder von London aus Geld überwiesen. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan habe sich der Bruder geweigert, das Geld zurückzugeben. Die ersten 14 Monate habe er mit seiner Familie in B._______ verbracht. Danach seien sie aus Sicherheitsgründen nach Herat gezogen, wo er eine Geldwechselstube betrieben habe. Sie hätten etwa zweieinhalb Jahre in Herat gelebt. Nach seiner Entführung im Jahr 2015 sei er aus Sicherheitsgründen nach Kabul gegangen und habe dort vier Monate gewohnt. In Kabul sei er verfolgt worden, weshalb er - nach einem Aufenthalt von 24 Stunden in Herat - aus Afghanistan geflüchtet sei. Er vermute, der Bruder habe etwas mit seiner Entführung zu tun. Bei einem Verbleib in Afghanistan wäre er sicherlich wieder Opfer einer Entführung geworden. Unbekannte hätten versucht, seinen Sohn zu entführen, aber er sei entkommen und verstecke sich nun in Kabul. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Tazkira, Kopien von Auszügen seines afghanischen Reisepasses (ausgestellt in London) und Belege für Geldüberweisungen an seinen Bruder ein. E. Am 22. September 2016 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu festgestellten Widersprüchen und Unklarheiten in seinen Angaben. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 nahm der Beschwerdeführer Stellung. F. Am 16. März 2017 reichte der Beschwerdeführer Fotos ein, auf denen seine Frau nach einem Säureangriff durch Unbekannte in Kabul abgebildet sei. G. Mit Verfügung vom 18. Mai 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Mit Eingabe vom 16. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Vor-instanz vom 18. Mai 2017 sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren und der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Mai 2017 sei aufzuheben und wegen Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Verfügung der Vor-instanz vom 18. Mai 2017 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur Dauer seiner Geiselnahme und zum Vorfall mit seinem Sohn widersprüchlich ausgefallen seien. Seine Schilderungen, insbesondere zur Bedrohungslage in Kabul, seien vage und unsubstantiiert ausgefallen. Es entstehe der Eindruck, dass es sich bei der dargestellten Verfolgungssituation lediglich um ein Konstrukt handle. Aus den eingereichten Fotos seiner Ehefrau könne nicht auf die Ursache der dargestellten Verletzung geschlossen werden. Zudem komme den Fotos nur beschränkter Beweiswert zu. Den Konflikt mit seinem Bruder habe er erstmals an der Anhörung erwähnt. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, an der Befragung sei er aufgefordert worden, sich kurz zu halten. Deswegen habe er seine Gesuchsgründe nicht vollständig vorbringen können. Im Wesentlichen würden die Angaben jedoch mit jenen in der Anhörung übereinstimmen. Das Schreiben vom 8. Juni 2016 sei ihm nicht bekannt und er habe von dessen Inhalt keine Kenntnis. Seine Vorbringen anlässlich der Anhörung seien detailliert. Er habe den Ablauf der Entführung genau geschildert. Er sei aufgrund des Streits mit seinem Bruder entführt und gefoltert worden. Da er sich auch nach seiner Freilassung in Lebensgefahr befunden habe und von der afghanischen Polizei keine Schutz zu erwarten gehabt habe, habe er aus Afghanistan flüchten müssen. 4.3 Die Befragung zur Person wird zwar kurz gehalten, was aber nicht zu erklären vermag, weshalb der Beschwerdeführer wesentliche Punkte nicht genannt oder anders dargestellt hat als in der Anhörung. Bei der Befragung gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen Aufenthaltsorten seit der Rückkehr nach Afghanistan an, er sei in B._______ und Herat gewesen. An der Anhörung fügte er einen viermonatigen Aufenthalt in Kabul kurz vor seiner Ausreise hinzu. Während dieses Aufenthalts sei er zwei bis drei Mal von einem Auto verfolgt worden. Vermutlich hätten sie seinen Wohn- und Aufenthaltsort herausfinden und ihn wieder entführen wollen. Dass er dies erstmals an der Anhörung erwähnte, erstaunt umso mehr, als ihn - gemäss seiner Schilderung - die Verfolgung in Kabul letztlich zur Ausreise bewogen haben soll. Hinsichtlich der Verfolgung ist zudem nicht nachvollziehbar, wieso sich die angeblichen Entführer die Mühe gemacht haben sollten, den Beschwerdeführer mehrere Tage zu verfolgen, anstatt ihn sofort nach dem Ausfindigmachen zu entführen. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an der Befragung lediglich an, er sei von Unbekannten entführt und gegen eine Lösegeldzahlung freigelassen worden. Erst an der Anhörung führte er aus, dass er Geldstreitigkeiten mit seinem Bruder gehabt habe und dieser hinter der Entführung stecke. Hinsichtlich der Dauer der Geiselhaft nannte er an der Befragung fünf Tage und an der Anhörung zwei Wochen. Im Schreiben vom 8. Juni 2016 gab er an, die staatlichen Übergriffe auf ihn hätten stark zugenommen, weil er die Schutzgelder nicht mehr habe zahlen können. Zudem führte er aus, sein Sohn sei verschleppt worden. Er habe aber verletzt fliehen können. An der Anhörung sagte er indes, seinem Sohn sei die Flucht gelungen; er sei nicht verschleppt worden. Die Erklärung des Beschwerdeführers, das Schreiben vom 8. Juni 2016 sei ihm nicht bekannt, vermag nicht zu überzeugen. Das Schreiben trägt seine Unterschrift und es ist nicht erklärbar, wieso eine Drittperson ohne seine Kenntnis einen Antrag zur Verfahrensbeschleunigung an die Vorinstanz richten und darin unzutreffende Angaben machen sollte. Insgesamt ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unsubstantiiert und teilweise nicht nachvollziehbar sind. Daran vermögen auch die eingereichten Fotos seiner Frau nichts zu ändern, zumal daraus die Ursache der abgebildeten Verletzung nicht ersichtlich ist. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Gericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in der Städten Kabul (BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2), Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49 E. 7.3.6 und 7.3.7) und Herat (BVGE 2011/38 E. 4.3.1-4.3.3) zu unterscheiden. Der Vollzug der Wegweisung in diese Städte könne unter der Voraussetzung begünstigender Umstände (insbesondere ein tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) als zumutbar erachtet werden (BVGE 2011/49 E. 7.3.5-7.3.8). Diese Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (Urteile des BVGer D-2086/2016 vom 11. Mai 2016, D-5168/2015 vom 16. November 2015, E-5014/2015 vom 28. Oktober 2015). Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus der Provinz B._______. Nach der Rückkehr aus Grossbritannien hat er sich mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in Herat niedergelassen und dort zweieinhalb Jahre im eigenen Haus gewohnt. Zudem leben Geschwister und ein Onkel von ihm in Herat. Er verfügt somit über ein tragfähiges soziales Netz in Herat. Er hat als Teilhaber einer Geldwechselstube gearbeitet und konnte dadurch den Lebensunterhalt seiner Familie bestreiten. Er verfügt über eine Matura und Erfahrungen als Händler. Ihm sollte es bei einer Rückkehr nach Herat folglich möglich sein, sich wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, zumal er auch gesund ist. Der Vollzug der Wegweisung nach Herat ist somit zumutbar. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. 7.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AslG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: