opencaselaw.ch

E-2814/2016

E-2814/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-05-24 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 9. November 2012 zum ersten Mal ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3796/2013 vom 2. Oktober 2013 ab. Danach tauchte der Beschwerdeführer unter. B. Mit schriftlicher Eingabe vom 11. Januar 2016 an die Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Im Wesentlichen führte er aus, er sei von den türkischen Behörden nach B._______ ausgeschafft worden. Weil er sich dort unsicher gefühlt habe, sei er zu seinen Eltern in den Iran gereist und von dort über die Balkan-Route wiederum in die Schweiz eingereist. C. Mit Verfügung vom 1. April 2016 - eröffnet am 5. April 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug und erhob eine Gebühr. D. Mit Eingabe vom 6. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vor­instanz sei in den Punkten 4, 5 und 6 aufzuheben und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz sei anzuordnen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz in den genannten Punkten aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, Instruktionsmassnahmen zu treffen, um eine den Wegweisungspunkt betreffende differenzierte Analyse der individuellen und allgemeinen Wegweisungshindernisse vorzunehmen und einen neuen sorgfältig begründeten Entscheid zu fällen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es seien seine Asylakten der deutschen Behörden anzufordern. Er reichte eine Kopie der Eingabe des ersten Asylverfahrens, einen Brief seiner Eltern, eine Übersetzung eines in Deutschland eingereichten Beweismittels sowie die Einverständniserklärung zum Erhalt der Akten aus Deutschland ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2016 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und ihr die aufschiebende Wirkung zukommt. F. Mit Schreiben vom 20. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung zu den Akten.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig der Wegweisungsvollzug. Sowohl der Asylpunkt als auch die Flüchtlingseigenschaft und die Wegweisung werden vom Beschwerdeführer nicht angefochten.

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt den Beizug seiner Asylakten aus Deutschland. Inwiefern diese Akten für das vorliegende Verfahren wesentlichen seien, substantiiert er nicht. In den deutschen Akten sollen sich die Bestätigung einer Moschee, welche aufzeigen soll, dass seine Eltern im Iran leben, sowie eine Beileidsbekundung zum Tod des Onkels befinden. Erstere ist vorliegend nicht relevant, da von der Vor­instanz nicht behauptet wird, dass seine Eltern in Afghanistan leben würden. Bezüglich des zweiten Dokumentes, dessen deutsche Übersetzung eingereicht wurde, ist festzustellen, dass die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb der Tod seines Onkels von ihm nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Daran vermag dieses Dokument nichts zu ändern. Der Antrag ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Er bringt vor, die Vorinstanz habe den Entscheid zur Zumutbarkeit der Wegweisung nicht begründet. Die Begründung beschränke sich auf einige wenige schlichte Behauptungen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Vorliegend wurde diesen Anforderungen Genüge getan. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Punkte in ihrer Verfügung genannt. Ausserdem gilt es festzuhalten, dass sie den Vollzug der Wegweisung bereits in der Verfügung vom 4. Juni 2013, welche vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde, ausführlich prüfte. Mangels neuer Vorbringen im zweiten Asylgesuch zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wiederholt die Vor­instanz die wesentlichen Punkte und verweist sodann zutreffend auf die erste Verfügung. Die vorliegende Beschwerde zeigt sodann, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Die Rüge geht fehl.

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 4.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dem Beschwerdeführer komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.

E. 4.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 4.3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, weder die herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat sprechen. Ebenfalls würden dem keine individuellen Gründe entgegenstehen. Wie bereits im ordentlichen Verfahren festgehalten worden sei, könne dem Vorbringen, er kenne niemanden mehr in B._______, nicht gefolgt werden. Angesichts seiner Berufserfahrung und Weiterbildungen würde der Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügen, sich eine gesicherte Wohnsituation und eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. Ferner sei er jung und gesund.

E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, zur Einschätzung der Sicherheitslage in B._______ dürfe BVGE 2011/7, der mittlerweile fünf Jahre alt sei, nicht als einzige Quelle herangezogen werden. Aktuelle Urteile des Bundesverwaltungsgerichts würden von der sukzessive Überholung dieses Gerichtsentscheides zeugen. Auch würden die jüngsten Veränderungen in der Sicherheitslage in B._______ diesbezüglich eine klare Sprache sprechen. Eine Rückkehr nach B._______ müsse mittlerweile als unzumutbar eingestuft werden. Er habe kurze Zeit bei seinem Onkel in B._______ gelebt und zeitweise als (...) gearbeitet. Sein Einkommen sei jedoch gering gewesen und er sei Übergriffen seines Arbeitgebers ausgesetzt gewesen. Dass er das Ableben seines Onkels nicht habe beweisen können, bedeute keinesfalls, dass er in B._______ über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Als Angehöriger der Hazara werde er in Afghanistan seit langem diskriminiert und verfolgt.

E. 4.3.3 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Gericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in B._______ zu unterscheiden. Der Vollzug dorthin könne als zumutbar erachtet werden, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle, der dort über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könne (BVGE 2011/7 E. 9.9).

E. 4.3.4 Diese Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (Urteile des BVGer D-2086/2016 vom 11. Mai 2016, D-5168/2015 vom 16. November 2015, E-5014/2015 vom 28. Oktober 2015). Zwar ist gegenüber der Lageanalyse in BVGE 2011/7 von einem Anstieg der Anschläge sowie von einer steigenden Kriminalität auszugehen. Die Anschläge richten sich indes vorwiegend gegen ausländische Zivilisten, öffentliche Gebäude sowie Staatsbeamte (European Asylum Support Office (EASO), EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan - Security Situation, Januar 2016, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO-COI-Afghanistan_Security_Situation-BZ0416001ENN_FV1.pdf; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan Update, 13. September 2015, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan/150913-afg-update-d.pdf; Auswärtiges Amt (Deutschland), Reisewarnung Afghanistan, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AfghanistanSicherheit_node.html; alle abgerufen am 17. Mai 2016). Insgesamt lässt sich somit nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt in B._______ schliessen.

E. 4.3.5 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend begründet, weshalb im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für die Annahme der Zumutbarkeit im Hinblick auf eine Rückkehr in die Stadt B._______ als erfüllt zu betrachten sind. Des Weiteren ist auf die nach wie vor zu­treffenden Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3796/2013 E. 7.4.3 f. vom 2. Oktober 2013 zu verweisen. Sämtliche darin erwähnten Punkte (Aufenthalt in B._______, Familienangehörige, gefestigtes Beziehungsnetz, Ausbildung, Gesundheitszustand) sind nach wie vor aktuell. Auf Beschwerdeebene wird vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das an den damaligen Erwägungen etwas ändern könnte. Aus seiner vormaligen Beschwerdeeingabe, dem Brief seiner Eltern, der als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist, sowie der Übersetzung einer Traueranzeige der Moschee, die an seinen unglaubhaften Aussagen zum Tod seines Onkels nichts zu ändern vermag, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 4.3.6 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar.

E. 4.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.

E. 4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht stattzugeben ist.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2814/2016 Urteil vom 24. Mai 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. April 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 9. November 2012 zum ersten Mal ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3796/2013 vom 2. Oktober 2013 ab. Danach tauchte der Beschwerdeführer unter. B. Mit schriftlicher Eingabe vom 11. Januar 2016 an die Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Im Wesentlichen führte er aus, er sei von den türkischen Behörden nach B._______ ausgeschafft worden. Weil er sich dort unsicher gefühlt habe, sei er zu seinen Eltern in den Iran gereist und von dort über die Balkan-Route wiederum in die Schweiz eingereist. C. Mit Verfügung vom 1. April 2016 - eröffnet am 5. April 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug und erhob eine Gebühr. D. Mit Eingabe vom 6. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vor­instanz sei in den Punkten 4, 5 und 6 aufzuheben und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz sei anzuordnen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz in den genannten Punkten aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, Instruktionsmassnahmen zu treffen, um eine den Wegweisungspunkt betreffende differenzierte Analyse der individuellen und allgemeinen Wegweisungshindernisse vorzunehmen und einen neuen sorgfältig begründeten Entscheid zu fällen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es seien seine Asylakten der deutschen Behörden anzufordern. Er reichte eine Kopie der Eingabe des ersten Asylverfahrens, einen Brief seiner Eltern, eine Übersetzung eines in Deutschland eingereichten Beweismittels sowie die Einverständniserklärung zum Erhalt der Akten aus Deutschland ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2016 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und ihr die aufschiebende Wirkung zukommt. F. Mit Schreiben vom 20. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig der Wegweisungsvollzug. Sowohl der Asylpunkt als auch die Flüchtlingseigenschaft und die Wegweisung werden vom Beschwerdeführer nicht angefochten. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt den Beizug seiner Asylakten aus Deutschland. Inwiefern diese Akten für das vorliegende Verfahren wesentlichen seien, substantiiert er nicht. In den deutschen Akten sollen sich die Bestätigung einer Moschee, welche aufzeigen soll, dass seine Eltern im Iran leben, sowie eine Beileidsbekundung zum Tod des Onkels befinden. Erstere ist vorliegend nicht relevant, da von der Vor­instanz nicht behauptet wird, dass seine Eltern in Afghanistan leben würden. Bezüglich des zweiten Dokumentes, dessen deutsche Übersetzung eingereicht wurde, ist festzustellen, dass die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb der Tod seines Onkels von ihm nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Daran vermag dieses Dokument nichts zu ändern. Der Antrag ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Er bringt vor, die Vorinstanz habe den Entscheid zur Zumutbarkeit der Wegweisung nicht begründet. Die Begründung beschränke sich auf einige wenige schlichte Behauptungen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Vorliegend wurde diesen Anforderungen Genüge getan. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Punkte in ihrer Verfügung genannt. Ausserdem gilt es festzuhalten, dass sie den Vollzug der Wegweisung bereits in der Verfügung vom 4. Juni 2013, welche vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde, ausführlich prüfte. Mangels neuer Vorbringen im zweiten Asylgesuch zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wiederholt die Vor­instanz die wesentlichen Punkte und verweist sodann zutreffend auf die erste Verfügung. Die vorliegende Beschwerde zeigt sodann, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Die Rüge geht fehl. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 4.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dem Beschwerdeführer komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 4.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 4.3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, weder die herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat sprechen. Ebenfalls würden dem keine individuellen Gründe entgegenstehen. Wie bereits im ordentlichen Verfahren festgehalten worden sei, könne dem Vorbringen, er kenne niemanden mehr in B._______, nicht gefolgt werden. Angesichts seiner Berufserfahrung und Weiterbildungen würde der Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügen, sich eine gesicherte Wohnsituation und eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. Ferner sei er jung und gesund. 4.3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, zur Einschätzung der Sicherheitslage in B._______ dürfe BVGE 2011/7, der mittlerweile fünf Jahre alt sei, nicht als einzige Quelle herangezogen werden. Aktuelle Urteile des Bundesverwaltungsgerichts würden von der sukzessive Überholung dieses Gerichtsentscheides zeugen. Auch würden die jüngsten Veränderungen in der Sicherheitslage in B._______ diesbezüglich eine klare Sprache sprechen. Eine Rückkehr nach B._______ müsse mittlerweile als unzumutbar eingestuft werden. Er habe kurze Zeit bei seinem Onkel in B._______ gelebt und zeitweise als (...) gearbeitet. Sein Einkommen sei jedoch gering gewesen und er sei Übergriffen seines Arbeitgebers ausgesetzt gewesen. Dass er das Ableben seines Onkels nicht habe beweisen können, bedeute keinesfalls, dass er in B._______ über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Als Angehöriger der Hazara werde er in Afghanistan seit langem diskriminiert und verfolgt. 4.3.3 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Gericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in B._______ zu unterscheiden. Der Vollzug dorthin könne als zumutbar erachtet werden, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle, der dort über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könne (BVGE 2011/7 E. 9.9). 4.3.4 Diese Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (Urteile des BVGer D-2086/2016 vom 11. Mai 2016, D-5168/2015 vom 16. November 2015, E-5014/2015 vom 28. Oktober 2015). Zwar ist gegenüber der Lageanalyse in BVGE 2011/7 von einem Anstieg der Anschläge sowie von einer steigenden Kriminalität auszugehen. Die Anschläge richten sich indes vorwiegend gegen ausländische Zivilisten, öffentliche Gebäude sowie Staatsbeamte (European Asylum Support Office (EASO), EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan - Security Situation, Januar 2016, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO-COI-Afghanistan_Security_Situation-BZ0416001ENN_FV1.pdf; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan Update, 13. September 2015, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan/150913-afg-update-d.pdf; Auswärtiges Amt (Deutschland), Reisewarnung Afghanistan, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AfghanistanSicherheit_node.html; alle abgerufen am 17. Mai 2016). Insgesamt lässt sich somit nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt in B._______ schliessen. 4.3.5 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend begründet, weshalb im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für die Annahme der Zumutbarkeit im Hinblick auf eine Rückkehr in die Stadt B._______ als erfüllt zu betrachten sind. Des Weiteren ist auf die nach wie vor zu­treffenden Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3796/2013 E. 7.4.3 f. vom 2. Oktober 2013 zu verweisen. Sämtliche darin erwähnten Punkte (Aufenthalt in B._______, Familienangehörige, gefestigtes Beziehungsnetz, Ausbildung, Gesundheitszustand) sind nach wie vor aktuell. Auf Beschwerdeebene wird vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das an den damaligen Erwägungen etwas ändern könnte. Aus seiner vormaligen Beschwerdeeingabe, dem Brief seiner Eltern, der als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist, sowie der Übersetzung einer Traueranzeige der Moschee, die an seinen unglaubhaften Aussagen zum Tod seines Onkels nichts zu ändern vermag, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.3.6 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar. 4.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht stattzugeben ist. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: