Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juli 2012 und gelangte über den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien am 8. November 2012 in die Schweiz, wo er tags darauf ein Asylgesuch stellte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen wurde er am 30. November 2012 zur Person befragt. Am 31. Mai 2013 befragte ihn das Bundesamt ausführlich zu seinen Asylgründen. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ein Hazara und stamme aus Ghazni. Da seine Familie Übergriffe der Taliban erlitten habe - ein Bruder sei erhängt, eine Schwester verschleppt worden - sei er im Alter von etwa (...) Jahren zusammen mit seinen Eltern in den Iran geflüchtet. Anfang (...) 2012 sei er von den iranischen Behörden in den Heimatstaat abgeschoben worden. Er habe sich zuerst zwecks Beschaffung eines Identitätsausweises nach Ghazni begeben. Etwa zehn Tage später sei er nach Kabul zu einem Onkel mütterlicherseits gegangen. Nach etwa zwei Wochen habe er eine Arbeit in einer (...) gefunden und daneben einen Englisch- und Computerkurs besucht. Er habe in Kabul teils in der (...), teils beim Onkel respektive stets beim Onkel gewohnt. Da er in der (...) zu wenig verdient und er sexuell belästigt worden sei, sei er nach etwa drei Monaten nach Ghazni aufgebrochen, um dort Arbeit zu suchen. Auf dem Weg dorthin sei das Sammeltaxi von den Taliban angehalten worden. Der Beschwerdeführer habe die Kopie seiner Tazkira, die Tazkira des Vaters im Original sowie die in englischer Sprache verfassten Kursdiplome bei sich gehabt. Die Taliban hätten diese Unterlagen entdeckt und ihn - namentlich wegen der englischsprachigen Dokumente - zu ihrem Anführer (Mullah) gebracht. Dieser habe ihn als Ungläubigen und Landesverräter beschimpft; es seien ihm Ohrfeigen verabreicht worden, und er sei auf Befehl des Mullahs an Händen und Füssen gefesselt worden. Als vom nahegelegenen Dorf der Aufruf zum Gebet gekommen sei, hätten sich die Taliban und der Mullah in Richtung Mekka abgewendet, um ihr Gebet zu sprechen. Diesen Moment habe der Beschwerdeführer zur Flucht genutzt. Er habe die Fussfesseln lockern und zur Hauptstrasse rennen können, wo ihn ein Fahrer nach Ghazni mitgenommen habe. Nach einer Nacht in einem Gasthof sei er mit dem Bus nach Herat und von dort zurück in den Iran zu seiner Familie gereist. Da er eine erneute Abschiebung durch die iranischen Behörden befürchtet habe, habe er rund zwei Wochen später den Iran verlassen und sei in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer reichte in erster Instanz keine Identitätspapiere ein, stellte aber in Aussicht, die beim Onkel in Kabul verbliebene OriginalTazkira nachzureichen. Weiter reichte er bei der Vorinstanz am 7. März 2013 (Eingang BFM) einen von zahlreichen Künstlern unterzeichneten öffentlichen Brief zur Situation der Hazara zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 - eröffnet am 6. Juni 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsgeigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordneten deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 3. Juli 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Der Beschwerdeführer liess mit der Beschwerde unter anderem seine Original-Tazkira sowie die Kopie einer seinen Onkel betreffenden "Todesanzeige", ein selber verfasstes Schreiben, den Ausweis eines Bodybuilding-Clubs, eine Bibliothekkarte und ein Rezept zu den Akten reichen. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verfügte, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt befunden. Gleichzeitig überwies er die Beschwerde der Vorinstanz zur Stellungnahme. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. Juli 2013 vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 31. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zu allfälligen Gegenäusserungen gesetzt. F. Der Beschwerdeführer liess seine Replik am 14. August 2013 - zusammen mit "Notizen der Übersetzerin zu den Gedanken des Beschwerdeführers" - zu den Akten reichen. Am 15. August 2013 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unaufgefordert eine Kostennote zu den Akten. G. Am 16. August 2013 liess der Instruktionsrichter die mit der Beschwerde eingereichte Original-Tazkira und die Todesanzeige amtsintern in eine der Amtssprachen des Bundes übersetzen.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe, namentlich die Verfolgung seitens der Taliban und die sexuelle Belästigung durch eine Drittperson in Kabul seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Es sei ihm zuzumuten, sich in Kabul, wo sich die Sicherheitslage im Vergleich zu anderen Orten Afghanistans besser präsentiere, unter den Schutz der staatlichen Behörden zu stellen, zumal diese dort in der Lage seien, für die Einwohner der Stadt ein vergleichsweise sicheres Umfeld zu schaffen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul keine begründete Furcht vor Übergriffen seitens der Taliban habe; ungeachtet dessen sei nicht davon auszugehen, dass die Taliban ein anhaltendes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer hätten und ihn in der Millionenstadt gezielt suchen würden, zumal er nicht über ein Gefährdungsprofil verfüge, das eine anhaltende Verfolgung seiner Person durch die Taliban begründen könnte. Schliesslich mache er ja auch nicht geltend, während des Aufenthalts in Kabul mit den Taliban in Konflikt geraten zu sein.
E. 4.2 In der Beschwerdeeingabe wird geltend gemacht, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz bestehe für den Beschwerdeführer in Kabul keine valable Fluchtalternative, um sich vor Übergriffen der Taliban schützen zu können, zumal diese die Kopie seiner Tazkira und ausserdem die Original-Tazkira seines Vaters in Händen hätten. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Kabul nicht über ein tragfähiges soziales Netz. Seine Familie stamme nicht von dort; die Familie des invaliden Onkels lebe von humanitärer Hilfe unter prekären Bedingungen in einem Zimmer. Der Lohn in der (...) habe nicht zum Leben gereicht, nachdem die aus dem Iran mitgenommenen finanziellen Mittel aufgebraucht gewesen seien. Der Arbeitgeber habe die Abhängigkeit des Beschwerdeführers ausgenutzt. Er sei in Kabul als Hazara diskriminiert, oft ignoriert und weggeschickt worden. In Kabul habe er einzig eine Person etwas näher kennen gelernt, die ihm habe helfen können; andere soziale Kontakte habe er nicht gehabt. Im Rahmen der Beschaffung von Dokumenten im Heimatland habe er zu jenem Freund keinen Kontakt mehr herstellen können, und von den Eltern sei er telefonisch informiert worden, dass der Onkel inzwischen verstorben sei. Letzteres werde durch die beigebrachte Todesanzeige belegt. Die weiteren Dokumente (betreffend B._______/Iran), namentlich der Ausweis eines Bodybuilding-Clubs, seine Bibliothekskarte und das ärztliche Rezept würden zur Untermauerung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit respektive der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen eingereicht. Der Beschwerdeführerin verfüge in Kabul nicht über eine zumutbare Flucht- oder Wohnsitzalternative, weshalb ihm in der Schweiz Schutz zu gewähren sei.
E. 4.3 In der Vernehmlassung vom 24. Juli 2013 führte die Vorinstanz zudem aus, die auf Beschwerdeebene aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer verfüge in Kabul über kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr, müsse als unglaubhaft qualifiziert werden. Sein diesbezüglich insgesamt ausweichendes Aussageverhalten erwecke den Verdacht, der Beschwerdeführer wolle seine sozialen Kontakte verheimlichen. Dass just nach erstinstanzlicher Ablehnung seines Asylgesuchs die Hinweise auf den Tod des Onkels eingegangen seien und auch genau in diesem Zeitraum der Kontakt zum angeblich einzigen Freund in Kabul abgebrochen sein solle, sei doch sehr erstaunlich. Die angebliche Todesanzeige sei in Form einer Fotokopie eingereicht worden und entfalte keine Beweiskraft. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers lasse den Schluss zu, er verändere nachträglich den Sachverhalt in die Richtung, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbarer erscheine. Ausserdem habe der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren kein ernsthaftes Interesse an der raschen Beschaffung eines Identitätsausweises gezeigt, was jedoch bei ernstgemeintem Schutzersuchen zu erwarten gewesen wäre. Aufgrund der unglaubhaften Ausführungen bezüglich der wahren familiären Verhältnisse in Afghanistan sei es dem BFM nicht möglich, sich abschliessend zur Zumutbarkeit des Vollzugs zu äussern. Die Prüfung von Wegweisungshindernissen sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers. Es könne nicht Sache der Asylbehörden sein, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls wie vorliegend offensichtlich versucht werde, die Asylbehörden zu täuschen. Vorliegend sei nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatstaat verfüge.
E. 4.4 In seiner Replik vom 14. August 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und äusserte sich ausführlich insbesondere zu seiner Lebenssituation in Kabul und zur Art und Weise, wie er Beweismittel beschaffen könne. Mit der Eingabe wurden handschriftliche Notizen der bei der Erarbeitung der Replik mitwirkenden Übersetzerin zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung aller vorliegenden Akten mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen von Art. 3 AsylG für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt:
E. 5.2 Zu Recht hat das BFM darauf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation durch Taliban im Anschluss an die Mitnahme während seiner Reise nach Ghazni - vorerst ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens - flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist. Der Beschwerdeführer hat mit einer Wohnsitznahme in Kabul eine valable (und, wie nachfolgend dargelegt wird, zumutbare) Möglichkeit, allfälligen künftigen Nachstellungen von dieser Seite zu entgehen.
E. 5.3 Zuzustimmen ist der Vorinstanz hier auch in ihren Ausführungen, wonach namentlich mit Bezug auf die Hauptstadt Kabul von einer grundsätzlich bestehenden Schutzfähigkeit der zuständigen Behörden ausgegangen werden kann. Zudem ist die Wahrscheinlichkeit in der Tat als äusserst klein einzustufen, dass die Taliban ein derartiges Interesse am Beschwerdeführer hegen würden, dass sie den Aufwand betreiben würden, ihn in der Millionenstadt Kabul ausfindig zu machen. Hätte tatsächlich ein solches Interesse an seiner Person bestanden, wäre er im Übrigen nach der angeblichen Mitnahme aus einem Sammeltaxi zweifellos nicht derart schlecht bewacht worden.
E. 5.4 In diesem Zusammenhang darf festgehalten werden, dass die Schilderung der Flucht aus der Gefangenschaft der Taliban einen lebensfremden und höchst unrealistischen Eindruck hinterlässt.
E. 5.5 Zudem ist es in der Tat auffällig, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen dem jeweiligen Abklärungsstand und den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung anpasst, wenn er nun auf Beschwerdeebene angibt, der besagte Onkel sei inzwischen verstorben und der einzige Freund in Kabul nicht mehr auffindbar. Die vom BFM in seiner Vernehmlassung geäusserten Zweifel sind berechtigt. Sie werden durch weitere nachweislich tatsachenwidrige Angaben erhärtet:
E. 5.5.1 Nach Durchsicht der Akten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich bei der Beschaffung seines Identitätsausweises im erstinstanzlichen Verfahren zunächst wenig kooperativ gezeigt, mithin die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten kaum ernsthaft wahrgenommen hat.
E. 5.5.2 Der Beschwerdeführer hatte bei den Befragungen angegeben, er habe die Tazkira unmittelbar nach seiner Abschiebung vom Iran nach Afghanistan Anfang (...) 2012 in Ghazni besorgt und sei nach etwa zehn Tagen Aufenthalt in Ghazni nach Kabul gegangen (vgl. Protokoll Bundesamt S. 13). Andererseits hat er angegeben, er habe die Tazkira etwa im Mai 2012 in Ghazni selbst beantragt und erhalten (vgl. Protokoll EVZ S. 5 und 6). Diese Angaben weichen zeitlich erheblich voneinander ab. Der Beschwerdeführer hat auf Beschwerdeebene die angeblich beim Onkel in Ghazni zurückgelassene Tazkira (vgl. a.a.O. S. 6) zu den Akten gereicht. Das Dokument ist vom Gericht amtsintern übersetzt worden. Im Dokument ist der (...) 2012 als Ausstelldatum der Tazkira aufgeführt, mithin ein Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer noch im Iran gewesen sein will. Diese zeitlich unstimmigen Daten stellen die Glaubhaftigkeit der Angaben zu Zeit und Dauer des Aufenthalts in Afghanistan in Frage.
E. 5.5.3 Zum eingereichten, vom Beschwerdeführer als "Todesanzeige" bezeichneten Beweismittel ist vorweg festzustellen, dass es sich hierbei nur um eine - jeglicher Manipulation zugängliche - Kopie handelt. Ungeachtet dessen ist weiter Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer hat in seinem als Beilage 5 zur Beschwerde eingereichten Begleitschreiben als Todesdatum seines Onkels den (...) 2013 angegeben. Gemäss dem nun eingereichten Beweismittel soll zum Gedenken an den Tod des Onkels am (...) 2013 eine Trauerzeremonie stattgefunden haben, mithin zu einem Zeitpunkt, als der Onkel gemäss Angaben des Beschwerdeführers noch gelebt hätte.
E. 5.6 Insgesamt ist bei dieser Aktenlage der Schluss zulässig, der Beschwerdeführer verfüge im Raum Kabul auch weiterhin über ein familiäres Beziehungsnetz.
E. 5.7 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten sexuellen Annäherungsversuche durch einen Arbeitgeber wären flüchtlingsrechtlich schon angesichts der geringen Intensität der Nachteile und eines fehlenden Verfolgungsinteresses im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG irrelevant.
E. 5.8 Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die weiteren eingereichten Unterlagen und Ausweise vermögen zu keiner anderen Schlussfolgerung zu führen. Der Sachverhalt ist genügend erstellt. Das BFM hat nach dem Gesagten insgesamt zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das weiterhin zutreffende Grundsatzurteil BVGE 2011/7 vom 16. Juni 2011 zu verweisen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - schlecht seien, weshalb die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Lage in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen, dass dort die Sicherheitslage weniger bedrohlich als in den anderen Landesteilen sei sowie sich zumindest in letzter Zeit nicht verschlechtert habe, und dass die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden und erfüllt sein müssten, um die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul bejahen zu können. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine lebensbedrohende Situation führen (vgl. BVGE 2011/7, a.a.O., E. 9.9).
E. 7.4.3 Der gemäss den Akten heute 23-jährige Beschwerdeführer wohnte nach eigenen Aussagen die ersten (...) Lebensjahre in Afghanistan, danach wuchs er im Iran auf, bevor er im Frühjahr 2012 nach Kabul gegangen sei. Aufgrund seiner diesbezüglich unglaubhaften Angaben ist davon auszugehen, dass er mutmasslich längere Zeit als angegeben im Raum Kabul gelebt und gearbeitet haben dürfte. Auch ist nach den obigen Ausführungen anzunehmen, er verfüge noch über Familienangehörige in dieser Region. Den Akten ist zwar nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob seine Eltern sich heute in Afghanistan aufhalten. Dennoch ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul zum heutigen Zeitpunkt über ein entsprechendes gefestigtes Beziehungsnetz verfügen dürfte, auf das er bei einer Rückkehr bei Bedarf zurückgreifen kann. Er hat abgesehen von der Muttersprache Dari einen Englischkurs besucht, verfügt mithin über entsprechende Sprachkenntnisse. Ausserdem hat er angegeben, einen Computerkurs besucht zu haben und im Iran als (...) gearbeitet zu haben. In Kabul hat er offenbar ohne grösseren Aufwand eine Arbeitsstelle gefunden. Insgesamt ist daher zu schliessen, er werde sich bei einer Rückkehr nach Kabul auch beruflich reintegrieren können. In diesem Zusammenhang ist auf die Möglichkeit der Beantragung von Rückkehrhilfe durch die Schweiz zu verweisen, die dem Beschwerdeführer den Wiedereinstieg in seine Heimat erleichtern dürfte (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 7.4.4 Nachdem den Akten keine individuellen Unglaubhaftigkeitsmerkmale - etwa relevante Gesundheitsprobleme - zu entnehmen sind, ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr nach Kabul in eine existenzbedrohende Situation.
E. 7.4.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit auch als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - der Beschwerdeführer hat eine Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit vom 2. Juli 2013 zu den Akten gereicht und die Rechtsbegehren in der Beschwerde konnten nicht als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden - wird von einer Kostenauflage abgesehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3796/2013 Urteil vom 2. Oktober 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Michael Guidon, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Juni 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juli 2012 und gelangte über den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien am 8. November 2012 in die Schweiz, wo er tags darauf ein Asylgesuch stellte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen wurde er am 30. November 2012 zur Person befragt. Am 31. Mai 2013 befragte ihn das Bundesamt ausführlich zu seinen Asylgründen. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ein Hazara und stamme aus Ghazni. Da seine Familie Übergriffe der Taliban erlitten habe - ein Bruder sei erhängt, eine Schwester verschleppt worden - sei er im Alter von etwa (...) Jahren zusammen mit seinen Eltern in den Iran geflüchtet. Anfang (...) 2012 sei er von den iranischen Behörden in den Heimatstaat abgeschoben worden. Er habe sich zuerst zwecks Beschaffung eines Identitätsausweises nach Ghazni begeben. Etwa zehn Tage später sei er nach Kabul zu einem Onkel mütterlicherseits gegangen. Nach etwa zwei Wochen habe er eine Arbeit in einer (...) gefunden und daneben einen Englisch- und Computerkurs besucht. Er habe in Kabul teils in der (...), teils beim Onkel respektive stets beim Onkel gewohnt. Da er in der (...) zu wenig verdient und er sexuell belästigt worden sei, sei er nach etwa drei Monaten nach Ghazni aufgebrochen, um dort Arbeit zu suchen. Auf dem Weg dorthin sei das Sammeltaxi von den Taliban angehalten worden. Der Beschwerdeführer habe die Kopie seiner Tazkira, die Tazkira des Vaters im Original sowie die in englischer Sprache verfassten Kursdiplome bei sich gehabt. Die Taliban hätten diese Unterlagen entdeckt und ihn - namentlich wegen der englischsprachigen Dokumente - zu ihrem Anführer (Mullah) gebracht. Dieser habe ihn als Ungläubigen und Landesverräter beschimpft; es seien ihm Ohrfeigen verabreicht worden, und er sei auf Befehl des Mullahs an Händen und Füssen gefesselt worden. Als vom nahegelegenen Dorf der Aufruf zum Gebet gekommen sei, hätten sich die Taliban und der Mullah in Richtung Mekka abgewendet, um ihr Gebet zu sprechen. Diesen Moment habe der Beschwerdeführer zur Flucht genutzt. Er habe die Fussfesseln lockern und zur Hauptstrasse rennen können, wo ihn ein Fahrer nach Ghazni mitgenommen habe. Nach einer Nacht in einem Gasthof sei er mit dem Bus nach Herat und von dort zurück in den Iran zu seiner Familie gereist. Da er eine erneute Abschiebung durch die iranischen Behörden befürchtet habe, habe er rund zwei Wochen später den Iran verlassen und sei in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer reichte in erster Instanz keine Identitätspapiere ein, stellte aber in Aussicht, die beim Onkel in Kabul verbliebene OriginalTazkira nachzureichen. Weiter reichte er bei der Vorinstanz am 7. März 2013 (Eingang BFM) einen von zahlreichen Künstlern unterzeichneten öffentlichen Brief zur Situation der Hazara zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 - eröffnet am 6. Juni 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsgeigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordneten deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 3. Juli 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Der Beschwerdeführer liess mit der Beschwerde unter anderem seine Original-Tazkira sowie die Kopie einer seinen Onkel betreffenden "Todesanzeige", ein selber verfasstes Schreiben, den Ausweis eines Bodybuilding-Clubs, eine Bibliothekkarte und ein Rezept zu den Akten reichen. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verfügte, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt befunden. Gleichzeitig überwies er die Beschwerde der Vorinstanz zur Stellungnahme. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. Juli 2013 vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 31. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zu allfälligen Gegenäusserungen gesetzt. F. Der Beschwerdeführer liess seine Replik am 14. August 2013 - zusammen mit "Notizen der Übersetzerin zu den Gedanken des Beschwerdeführers" - zu den Akten reichen. Am 15. August 2013 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unaufgefordert eine Kostennote zu den Akten. G. Am 16. August 2013 liess der Instruktionsrichter die mit der Beschwerde eingereichte Original-Tazkira und die Todesanzeige amtsintern in eine der Amtssprachen des Bundes übersetzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe, namentlich die Verfolgung seitens der Taliban und die sexuelle Belästigung durch eine Drittperson in Kabul seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Es sei ihm zuzumuten, sich in Kabul, wo sich die Sicherheitslage im Vergleich zu anderen Orten Afghanistans besser präsentiere, unter den Schutz der staatlichen Behörden zu stellen, zumal diese dort in der Lage seien, für die Einwohner der Stadt ein vergleichsweise sicheres Umfeld zu schaffen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul keine begründete Furcht vor Übergriffen seitens der Taliban habe; ungeachtet dessen sei nicht davon auszugehen, dass die Taliban ein anhaltendes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer hätten und ihn in der Millionenstadt gezielt suchen würden, zumal er nicht über ein Gefährdungsprofil verfüge, das eine anhaltende Verfolgung seiner Person durch die Taliban begründen könnte. Schliesslich mache er ja auch nicht geltend, während des Aufenthalts in Kabul mit den Taliban in Konflikt geraten zu sein. 4.2 In der Beschwerdeeingabe wird geltend gemacht, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz bestehe für den Beschwerdeführer in Kabul keine valable Fluchtalternative, um sich vor Übergriffen der Taliban schützen zu können, zumal diese die Kopie seiner Tazkira und ausserdem die Original-Tazkira seines Vaters in Händen hätten. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Kabul nicht über ein tragfähiges soziales Netz. Seine Familie stamme nicht von dort; die Familie des invaliden Onkels lebe von humanitärer Hilfe unter prekären Bedingungen in einem Zimmer. Der Lohn in der (...) habe nicht zum Leben gereicht, nachdem die aus dem Iran mitgenommenen finanziellen Mittel aufgebraucht gewesen seien. Der Arbeitgeber habe die Abhängigkeit des Beschwerdeführers ausgenutzt. Er sei in Kabul als Hazara diskriminiert, oft ignoriert und weggeschickt worden. In Kabul habe er einzig eine Person etwas näher kennen gelernt, die ihm habe helfen können; andere soziale Kontakte habe er nicht gehabt. Im Rahmen der Beschaffung von Dokumenten im Heimatland habe er zu jenem Freund keinen Kontakt mehr herstellen können, und von den Eltern sei er telefonisch informiert worden, dass der Onkel inzwischen verstorben sei. Letzteres werde durch die beigebrachte Todesanzeige belegt. Die weiteren Dokumente (betreffend B._______/Iran), namentlich der Ausweis eines Bodybuilding-Clubs, seine Bibliothekskarte und das ärztliche Rezept würden zur Untermauerung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit respektive der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen eingereicht. Der Beschwerdeführerin verfüge in Kabul nicht über eine zumutbare Flucht- oder Wohnsitzalternative, weshalb ihm in der Schweiz Schutz zu gewähren sei. 4.3 In der Vernehmlassung vom 24. Juli 2013 führte die Vorinstanz zudem aus, die auf Beschwerdeebene aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer verfüge in Kabul über kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr, müsse als unglaubhaft qualifiziert werden. Sein diesbezüglich insgesamt ausweichendes Aussageverhalten erwecke den Verdacht, der Beschwerdeführer wolle seine sozialen Kontakte verheimlichen. Dass just nach erstinstanzlicher Ablehnung seines Asylgesuchs die Hinweise auf den Tod des Onkels eingegangen seien und auch genau in diesem Zeitraum der Kontakt zum angeblich einzigen Freund in Kabul abgebrochen sein solle, sei doch sehr erstaunlich. Die angebliche Todesanzeige sei in Form einer Fotokopie eingereicht worden und entfalte keine Beweiskraft. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers lasse den Schluss zu, er verändere nachträglich den Sachverhalt in die Richtung, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbarer erscheine. Ausserdem habe der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren kein ernsthaftes Interesse an der raschen Beschaffung eines Identitätsausweises gezeigt, was jedoch bei ernstgemeintem Schutzersuchen zu erwarten gewesen wäre. Aufgrund der unglaubhaften Ausführungen bezüglich der wahren familiären Verhältnisse in Afghanistan sei es dem BFM nicht möglich, sich abschliessend zur Zumutbarkeit des Vollzugs zu äussern. Die Prüfung von Wegweisungshindernissen sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers. Es könne nicht Sache der Asylbehörden sein, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls wie vorliegend offensichtlich versucht werde, die Asylbehörden zu täuschen. Vorliegend sei nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatstaat verfüge. 4.4 In seiner Replik vom 14. August 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und äusserte sich ausführlich insbesondere zu seiner Lebenssituation in Kabul und zur Art und Weise, wie er Beweismittel beschaffen könne. Mit der Eingabe wurden handschriftliche Notizen der bei der Erarbeitung der Replik mitwirkenden Übersetzerin zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung aller vorliegenden Akten mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen von Art. 3 AsylG für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt: 5.2 Zu Recht hat das BFM darauf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation durch Taliban im Anschluss an die Mitnahme während seiner Reise nach Ghazni - vorerst ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens - flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist. Der Beschwerdeführer hat mit einer Wohnsitznahme in Kabul eine valable (und, wie nachfolgend dargelegt wird, zumutbare) Möglichkeit, allfälligen künftigen Nachstellungen von dieser Seite zu entgehen. 5.3 Zuzustimmen ist der Vorinstanz hier auch in ihren Ausführungen, wonach namentlich mit Bezug auf die Hauptstadt Kabul von einer grundsätzlich bestehenden Schutzfähigkeit der zuständigen Behörden ausgegangen werden kann. Zudem ist die Wahrscheinlichkeit in der Tat als äusserst klein einzustufen, dass die Taliban ein derartiges Interesse am Beschwerdeführer hegen würden, dass sie den Aufwand betreiben würden, ihn in der Millionenstadt Kabul ausfindig zu machen. Hätte tatsächlich ein solches Interesse an seiner Person bestanden, wäre er im Übrigen nach der angeblichen Mitnahme aus einem Sammeltaxi zweifellos nicht derart schlecht bewacht worden. 5.4 In diesem Zusammenhang darf festgehalten werden, dass die Schilderung der Flucht aus der Gefangenschaft der Taliban einen lebensfremden und höchst unrealistischen Eindruck hinterlässt. 5.5 Zudem ist es in der Tat auffällig, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen dem jeweiligen Abklärungsstand und den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung anpasst, wenn er nun auf Beschwerdeebene angibt, der besagte Onkel sei inzwischen verstorben und der einzige Freund in Kabul nicht mehr auffindbar. Die vom BFM in seiner Vernehmlassung geäusserten Zweifel sind berechtigt. Sie werden durch weitere nachweislich tatsachenwidrige Angaben erhärtet: 5.5.1 Nach Durchsicht der Akten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich bei der Beschaffung seines Identitätsausweises im erstinstanzlichen Verfahren zunächst wenig kooperativ gezeigt, mithin die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten kaum ernsthaft wahrgenommen hat. 5.5.2 Der Beschwerdeführer hatte bei den Befragungen angegeben, er habe die Tazkira unmittelbar nach seiner Abschiebung vom Iran nach Afghanistan Anfang (...) 2012 in Ghazni besorgt und sei nach etwa zehn Tagen Aufenthalt in Ghazni nach Kabul gegangen (vgl. Protokoll Bundesamt S. 13). Andererseits hat er angegeben, er habe die Tazkira etwa im Mai 2012 in Ghazni selbst beantragt und erhalten (vgl. Protokoll EVZ S. 5 und 6). Diese Angaben weichen zeitlich erheblich voneinander ab. Der Beschwerdeführer hat auf Beschwerdeebene die angeblich beim Onkel in Ghazni zurückgelassene Tazkira (vgl. a.a.O. S. 6) zu den Akten gereicht. Das Dokument ist vom Gericht amtsintern übersetzt worden. Im Dokument ist der (...) 2012 als Ausstelldatum der Tazkira aufgeführt, mithin ein Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer noch im Iran gewesen sein will. Diese zeitlich unstimmigen Daten stellen die Glaubhaftigkeit der Angaben zu Zeit und Dauer des Aufenthalts in Afghanistan in Frage. 5.5.3 Zum eingereichten, vom Beschwerdeführer als "Todesanzeige" bezeichneten Beweismittel ist vorweg festzustellen, dass es sich hierbei nur um eine - jeglicher Manipulation zugängliche - Kopie handelt. Ungeachtet dessen ist weiter Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer hat in seinem als Beilage 5 zur Beschwerde eingereichten Begleitschreiben als Todesdatum seines Onkels den (...) 2013 angegeben. Gemäss dem nun eingereichten Beweismittel soll zum Gedenken an den Tod des Onkels am (...) 2013 eine Trauerzeremonie stattgefunden haben, mithin zu einem Zeitpunkt, als der Onkel gemäss Angaben des Beschwerdeführers noch gelebt hätte. 5.6 Insgesamt ist bei dieser Aktenlage der Schluss zulässig, der Beschwerdeführer verfüge im Raum Kabul auch weiterhin über ein familiäres Beziehungsnetz. 5.7 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten sexuellen Annäherungsversuche durch einen Arbeitgeber wären flüchtlingsrechtlich schon angesichts der geringen Intensität der Nachteile und eines fehlenden Verfolgungsinteresses im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG irrelevant. 5.8 Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die weiteren eingereichten Unterlagen und Ausweise vermögen zu keiner anderen Schlussfolgerung zu führen. Der Sachverhalt ist genügend erstellt. Das BFM hat nach dem Gesagten insgesamt zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das weiterhin zutreffende Grundsatzurteil BVGE 2011/7 vom 16. Juni 2011 zu verweisen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - schlecht seien, weshalb die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Lage in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen, dass dort die Sicherheitslage weniger bedrohlich als in den anderen Landesteilen sei sowie sich zumindest in letzter Zeit nicht verschlechtert habe, und dass die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden und erfüllt sein müssten, um die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul bejahen zu können. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine lebensbedrohende Situation führen (vgl. BVGE 2011/7, a.a.O., E. 9.9). 7.4.3 Der gemäss den Akten heute 23-jährige Beschwerdeführer wohnte nach eigenen Aussagen die ersten (...) Lebensjahre in Afghanistan, danach wuchs er im Iran auf, bevor er im Frühjahr 2012 nach Kabul gegangen sei. Aufgrund seiner diesbezüglich unglaubhaften Angaben ist davon auszugehen, dass er mutmasslich längere Zeit als angegeben im Raum Kabul gelebt und gearbeitet haben dürfte. Auch ist nach den obigen Ausführungen anzunehmen, er verfüge noch über Familienangehörige in dieser Region. Den Akten ist zwar nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob seine Eltern sich heute in Afghanistan aufhalten. Dennoch ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul zum heutigen Zeitpunkt über ein entsprechendes gefestigtes Beziehungsnetz verfügen dürfte, auf das er bei einer Rückkehr bei Bedarf zurückgreifen kann. Er hat abgesehen von der Muttersprache Dari einen Englischkurs besucht, verfügt mithin über entsprechende Sprachkenntnisse. Ausserdem hat er angegeben, einen Computerkurs besucht zu haben und im Iran als (...) gearbeitet zu haben. In Kabul hat er offenbar ohne grösseren Aufwand eine Arbeitsstelle gefunden. Insgesamt ist daher zu schliessen, er werde sich bei einer Rückkehr nach Kabul auch beruflich reintegrieren können. In diesem Zusammenhang ist auf die Möglichkeit der Beantragung von Rückkehrhilfe durch die Schweiz zu verweisen, die dem Beschwerdeführer den Wiedereinstieg in seine Heimat erleichtern dürfte (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). 7.4.4 Nachdem den Akten keine individuellen Unglaubhaftigkeitsmerkmale - etwa relevante Gesundheitsprobleme - zu entnehmen sind, ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr nach Kabul in eine existenzbedrohende Situation. 7.4.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - der Beschwerdeführer hat eine Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit vom 2. Juli 2013 zu den Akten gereicht und die Rechtsbegehren in der Beschwerde konnten nicht als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden - wird von einer Kostenauflage abgesehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: