Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Karin Fischli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4601/2016 Urteil vom 16. August 2016 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Karin Fischli. Parteien A._______, geboren am (...), und seine Ehefrau B._______, geboren am (...), sowie deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Sonja Comte, Caritas Schweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Juli 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 30. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie (Eltern) anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ (Befragung zur Person [BzP]) am 7. Juni 2016 in Bezug auf ihre Reiseroute geltend machten, sie seien im Jahr 2005 (A._______, nachfolgend: Beschwerdeführer) respektive 2006 (B._______, nachfolgend: Beschwerdeführerin) von Afghanistan nach Russland gegangen, von wo sie (...) 2015 auf dem Landweg nach Norwegen gelangt seien, dass sie in Norwegen Asylgesuche gestellt hätten, welche jedoch abgewiesen worden seien, dass sie schliesslich mit Hilfe eines Schleppers mit dem Bus nach Dänemark und mit dem Zug via Deutschland am 30. Mai 2016 in die Schweiz gelangt seien, dass das SEM den Beschwerdeführenden anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Norwegens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung nach Norwegen gewährte, dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen angaben, sie würden nicht nach Afghanistan zurückkehren wollen, sowie dass der Beschwerdeführer vor lauter Sorgen eine Gedächtnisstörung habe und die Beschwerdeführerin hoch schwanger sei und deswegen starke Schmerzen habe, dass im Hinblick auf die Asylvorbringen auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin am (...) 2016 das jüngste gemeinsame Kind F._______ zur Welt brachte, dass das SEM gestützt auf die Resultate des Abgleichs der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden (Eltern) mit der «Eurodac»-Datenbank und Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), die norwegischen Behörden am 28. Juni 2016 um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die norwegischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen am 1. Juli 2016 explizit zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 7. Juli 2016 - eröffnet am 20. Juli 2016 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Norwegen anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass auf die vorinstanzliche Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Juli 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung vom 7. Juli 2016 sei aufzuheben, das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, als vorsorgliche Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihnen sei die unterzeichnende Person als Rechtsbeiständin beizuordnen, dass die Instruktionsrichterin mit Telefax-Verfügung vom 28. Juli 2016 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf den Beschwerdeantrag, das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, nicht einzutreten wäre, soweit damit auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung abgezielt worden sein sollte, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien anzuwenden sind, wogegen im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 3. November 2015 in Norwegen Asylgesuche eingereicht hatten, dass das SEM die norwegischen Behörden am 28. Juni 2016 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte, dass die norwegischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen am 1. Juli 2016 explizit zustimmten, dass hierzu anzumerken ist, dass auch die Geburt des vierten Kindes der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers in der Schweiz respektive der Umstand, dass sich die Zustimmung Norwegens zur Wiederaufnahme nur auf die beschwerdeführende Familie mit den älteren drei Kindern bezieht, nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Norwegens ändert, da kein Grund zur Annahme besteht, dass sich die norwegischen Behörden weigern würden, auch das vierte Kind der Familie aufzunehmen, dass die Zuständigkeit Norwegens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden somit gegeben ist, was Letztere auch nicht bestreiten, dass der Wunsch der Beschwerdeführenden um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3), dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene im Wesentlichen einwenden, sie würden aufgrund des ablehnenden Asylentscheids von Norwegen und des Nichteintretensentscheids des SEM mit grosser Wahrscheinlichkeit nach Afghanistan zurückgeschoben, dass die Schweiz jedoch gemäss aktueller Rechtsprechung eine Rückweisung nach Afghanistan als grundsätzlich unzumutbar erachte (vgl. unter anderem BVGE 2011/7 sowie die Urteile des BVGer D-2086/2016 vom 11. Mai 2016, D-5168/2015 vom 16. November 2015 sowie E-5014/2015 vom 28. Oktober 2015), dass die Rechtsprechung zu Afghanistan insoweit klar sei, dass junge gesunde Männer mit tragfähigem Beziehungsnetz in Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif zurückgewiesen werden könnten, während alleinstehende Frauen und Familien vorläufig aufgenommen würden, dass die Unzumutbarkeit der Wegweisung und die daraus resultierende vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG aus humanitären Gründen erfolgen würde, wobei Gewaltsituationen im Herkunftsland, medizinische Notlagen, andere soziale, wirtschaftliche und humanitäre Gründe, das Kindeswohl sowie weitere Gründe zu berücksichtigen seien, dass es als unbestritten gelten dürfte, dass die Beschwerdeführenden, wenn sie ihr Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen hätten, aus humanitären Gründen vorläufig aufgenommen worden wären, und zwar nicht nur aufgrund der prekären Sicherheitslage in Afghanistan, sondern auch wegen des fehlenden familiären Beziehungsnetzes der Beschwerdeführenden sowie aufgrund des Kindeswohls, dass das SEM einen Selbsteintritt verneint habe, ohne auszuführen, weshalb dieselben humanitären Gründe, welche betreffend eine Wegweisung nach Afghanistan wesentlich wären, als nicht relevant erachtet worden seien, dass ausserdem insbesondere der physische und psychische Zustand der Beschwerdeführerin und Mutter der vier Kinder für humanitäre Gründe spreche, da sie in Afghanistan von ihrem Ex-Verlobten - einem Taliban-Anhänger - misshandelt worden sei, was sie besonders verletzlich mache, dass ihre Kinder deshalb umso mehr auf ein stabiles Umfeld angewiesen wären, aber bereits heute unter den Folgen der ständigen Umsiedlung leiden würden, was sich unter anderem darin zeige, dass C._______ Erinnerungslücken habe und E._______ - trotz seines fortgeschrittenen Alters - kaum spreche, dass somit das Kindesinteresse (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [nachfolgend: KRK, SR 0.107]) einen Selbsteintritt der Schweiz hätte bewirken müssen, dass es im Weiteren fraglich sei, ob die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Ermessensausübung des SEM gemäss Art. 106 AsylG mit dem Recht der betroffenen Person auf eine Überprüfung von Sach- und Rechtsfragen durch ein Gericht im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO vereinbar sei, dass im Leitentscheid BVGE 2015/9, welcher sich mit der Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) auseinandergesetzt und die eingeschränkte Kognition bestätigt habe, diese Frage nicht geklärt worden sei, dass gemäss dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. Juni 2016 C-63/15 Ghezelbash gegen die Niederlande, in welchem sich der EuGH mit dem Umfang der gerichtlichen Kontrolle zur Dublin-III-VO auseinandergesetzt habe, ein Anspruch des Gesuchstellers auf gerichtliche Überprüfung der Anwendung der Dublin-III-VO sowie auch der Rechts- und Sachlage im Mitgliedstaat, in den er überstellt werden solle, bestehe, dass diese Überprüfung dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten nicht entgegenstehe und notwendig sei, um einen korrekten Entscheid über die Zuständigkeit respektive die Behandlung des Asylgesuchs treffen zu können, dass der Gesuchsteller Anspruch auf eine fehlerfreie Anwendung der Verordnung habe, dem Urteil jedoch nicht zu entnehmen sei, ob die Kontrolle auch die Angemessenheit des Ermessens berühre, dass die Frage, ob Art. 27 Dublin-III-VO das Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung der Angemessenheit des Ermessensentscheides berechtige, nach dem Urteil des EuGH ungeklärt sei und geprüft werden müsse, dass in Anbetracht der Tatsache, dass - gemäss Kenntnis der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden - die Mitarbeitenden des SEM nicht zwingend über eine juristische Grundbildung verfügen müssten und es innerhalb des SEM keine Kontrolle über die gefällten Entscheide gebe, die Überprüfung der Angemessenheit der Ermessensausübung auf der Ebene des Bundesverwaltungsgerichts wünschenswert wäre, dass das SEM vorliegend den Selbsteintritt pauschal ausgeschlossen habe, wobei sich im Nichteintretensentscheid nicht erkennen lasse, ob sich das SEM überhaupt mit dieser Möglichkeit auseinandergesetzt habe, dass ausserdem ausser Acht gelassen worden sei, dass sich die ganze Familie der Beschwerdeführerin in der Schweiz befinde, was ebenfalls für einen Selbsteintritt spreche, dass überdies die Praxis Norwegens, afghanische Flüchtlinge (darunter auch Familien) nach Afghanistan zurückzuschicken, bekannt sei, weshalb das SEM erst recht gehalten gewesen wäre, den vorliegenden Fall sorgfältig zu überprüfen und eine Rücküberstellung nach Norwegen unter den Gesichtspunkten der humanitären Gründe im Einzelfall spezifisch zu begründen, dass diese pauschale Verneinung des Selbsteintritts auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, da das SEM im Nichteintretensentscheid in keiner Weise auf die Situation der Beschwerdeführenden eingegangen sei, woraus geschlossen werde, dass sich das SEM nicht mit den humanitären Gründen auseinandergesetzt habe, dass zunächst zu prüfen ist, ob Gründe für eine Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO bestehen, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Norwegen würden systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge in Norwegen ein Asylverfahren durchlaufen haben und somit Zugang zu einem Asylverfahren hatten, dass Norwegen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass - vor dem Hintergrund des Übereinkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags vom 17. Dezember 2004 (SR 0.362.32) - auch davon ausgegangen werden darf, Norwegen anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass ein allenfalls von der schweizerischen Praxis abweichender Asylentscheid Norwegens die vorstehenden Annahmen nicht zu entkräften vermag, dass diesbezüglich kein Ermessensentscheid der Vorinstanz vorliegt und entsprechend die Ausführungen auf Beschwerdeebene zur Thematik der Zulässigkeit einer eingeschränkten Kognition des Bundesverwaltungsgerichts in Lichte von Art. 27 Dublin-III-VO ins Leere zielen, dass den Beschwerdeführenden ausserdem der innerstaatliche Rechtsweg in Norwegen beziehungsweise derjenige an europäische Instanzen offen steht beziehungsweise stand, wenn sie mit ihrem Asylentscheid nicht einverstanden sind beziehungsweise waren, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass das SEM gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass das Bundesverwaltungsgericht seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin überprüft, dass das Gericht seine Beurteilung seither im Wesentlichen darauf beschränkt, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), dass - entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift - kein Anlass zu Annahme besteht, diese Kognitionsbeschränkung sei mit Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht vereinbar, dass sich weder aus der von den Beschwerdeführenden zitierten Rechtsprechung des EuGH noch derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts etwas anderes ergibt, dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat unter dem Aspekt der gesundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK führt, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine tatsächliche Gefahr («real risk») einer solchen Verletzung besteht (vgl. BVGE 2009/11 E. 7 m.H. auf die Rechtsprechung des EGMR), dass hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ([...]) anzumerken ist, dass sie die genannte hohe Schwelle nicht erreichen und die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass überdies die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die norwegischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 7. Juli 2016 im Zusammenhang mit der Beurteilung des Vorliegens humanitärer Gründe zwar nur die Feststellung machte, den Akten und den Vorbringen der Beschwerdeführenden seien keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel zu entnehmen, dass allerdings lediglich deswegen nicht von einer mangelhaften oder gar unterbliebenen Anwendung des Ermessensspielraums ausgegangen werden kann, zumal die Vorinstanz in der betreffenden Verfügung durchaus erwähnte, dass die Beschwerdeführenden diverse Dokumente zu ihrem Asylverfahren in Norwegen eingereicht hätten, dass sich aus der Anwesenheit von Familienangehörigen der Beschwerdeführerin in der Schweiz in der vorliegenden Konstellation nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden ableiten lässt, weshalb für die Vorinstanz auch kein Anlass bestand, sich dazu explizit zu äussern, dass hinsichtlich der Zweifel der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden bezüglich der Grundbildung und der Arbeitsweisen der Mitarbeitenden des SEM keine zusätzliche Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht notwendig ist, da davon auszugehen ist, dass die Mitarbeitenden des SEM ausreichend geschult sind oder werden, um beim Entscheiden in angemessener Weise Ermessen ausüben zu können, dass folglich keine Verletzung der Anwendung des Ermessensspielraums seitens des SEM festzustellen ist, dass das weitere Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe mit der pauschalen Verneinung des Selbsteintritts das rechtliche Gehör verletzt, ebenfalls zu verneinen ist, da kein Anlass zur Annahme besteht, die Vorinstanz habe relevante Umstände nicht in ihren Entscheid miteinfliessen lassen, dass sich die anlässlich der BzP geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin auf ihre Schwangerschaft bezogen haben dürften, welche nach Aktenlage durch die Geburt des Kindes am (...) 2016 dahingefallen sein dürften, dass sich der Einwand, wonach das Kindeswohl einer Überstellung nach Norwegen entgegenstehe, ebenfalls als unbegründet erweist, zumal sich die Beschwerdeführenden erst seit Ende Mai 2016 in der Schweiz aufhalten und die vier minderjährigen Kinder daher noch nicht als derart in der Schweiz verwurzelt gelten können, dass zwingend ein Selbsteintritt der Schweiz zu geschehen hätte, dass den Akten zudem keine Hinweise auf eine andauernde Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführenden zu entnehmen sind, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Norwegen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass im Übrigen auch gemäss Art. 27 Abs. 6 (2. Abschnitt) Dublin-III-VO ein Ausschluss von der rechtlichen Beratung vorgesehen werden kann, falls die zuständige Behörde dem Rechtsbehelf keine greifbaren Erfolgs-aussichten einräumt und die Beschwerdeführenden somit auch aus der Dublin-III-VO keinen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung ableiten können, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Karin Fischli Versand: