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D-5097/2017

D-5097/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-09 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 9. Dezember 2013 um Asyl in der Schweiz nach. A.b Mit Verfügung vom 23. September 2015 stellte das SEM fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM an, die geltend gemachte Weigerung des Beschwerdeführers, mutmasslichen Angehörigen der Al-Kaida Zutritt zum Camp der B._______ zu verschaffen, weshalb er behelligt worden sei und bei einer Rückkehr befürchten müsse, von diesen umgebracht zu werden, sei als nicht asylrelevant zu erachten. Die Männer seien nur am Beschwerdeführer interessiert gewesen, um sich mit seiner Unterstützung Zutritt zum Camp zu verschaffen, und nicht aus einem asylrelevanten Motiv. Für diese Annahme spreche, dass der Beschwerdeführer während (Nennung Dauer) die gleiche Tätigkeit ausgeübt und deswegen keine Schwierigkeiten gehabt habe. Im Weiteren sei auf die vorhandenen Schutzmöglichkeiten durch die afghanischen Behörden in Kabul hinzuweisen. Die örtliche Polizei habe den Entführungsversuch zu verhindern vermocht, den Beschwerdeführer ins Krankenhaus gebracht und ein Protokoll zum Vorfall aufgenommen. Weiter erachtete die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, finde der Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung. Es bestünden zudem keine Anhaltspunkte, dass ihm bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weiter sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Rückkehr in die Stadt Kabul unter begünstigenden Umständen als zumutbar zu erachten. Da der Beschwerdeführer aus Kabul stamme, dort über ein soziales Beziehungsnetz, weitere Kontakte und langjährige Berufserfahrungen verfüge, erweise sich der Vollzug der Wegweisung unter den genannten Umständen als zumutbar, zumal auch keine gesundheitlichen Probleme ersichtlich seien. Ausserdem sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. A.c Mit Urteil D-6799/2015 vom 1. November 2016 wurde die gegen diese Verfügung am 22. Oktober 2015 erhobene Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht dabei im Wesentlichen aus, es sei zunächst festzustellen, dass aufgrund unlogischer, unsubstanziierter und widersprüchlicher Aussagen die geltend gemachten Vorbringen in Zweifel zu ziehen seien. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers vermöchten die entstandenen Ungereimtheiten nicht plausibel zu erklären. Die lediglich in Kopie eingereichten Dokumente seien aufgrund ihrer geringen Beweiskraft nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Doch selbst wenn von der Authentizität der Dokumente ausgegangen würde, vermöchten diese lediglich die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die von ihm genannte Firma nachzuweisen, nicht jedoch die weiteren Darlegungen. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen seien diese ohnehin nicht als asylrelevant zu erachten. Das Gericht habe im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 eine umfassende Analyse der Sicherheitslage in Afghanistan vorgenommen, welche es über sämtliche Landesteile hinweg als äusserst prekär bezeichnet habe. Die Hauptstadt Kabul gehöre jedoch im Vergleich zu den übrigen Landesteilen trotz vereinzelter Anschläge weiterhin zu den relativ stabilen Landesteilen. Aufgrund der weiteren Verschlechterung der Situation in letzter Zeit sei jedoch noch unklar, ob sich die afghanischen Sicherheitskräfte ohne internationale Unterstützung gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen in Zukunft behaupten könnten. Bei der Beurteilung der Sicherheitslage liessen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Einem besonders hohen Risiko seien dabei Personen ausgesetzt, die regelmässig bei den Militärbasen gesehen würden und eng mit den Militärangehörigen zusammenarbeiteten, da sie von extremistisch oder fanatisch eingestellte Gruppierungen - insbesondere den Taliban - als Verräter betrachtet würden, die es hart zu bestrafen gelte. In den letzten Jahren seien denn auch zahlreiche Dolmetscher getötet worden, welche für die internationalen Truppen gearbeitet hätten. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt würde. Er sei während Jahren ohne Schwierigkeiten für die Firma in gleicher Weise tätig gewesen. Sodann erscheine ein virtuelles Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer - insbesondere nach dessen jahrelanger Landesabwesenheit - wenig wahrscheinlich, zumal die Mission der B._______ per (...) beendet worden sei. Im Weiteren sei auf die vorhandenen Schutzmöglichkeiten durch die afghanischen Behörden in Kabul hinzuweisen, welche im Fall des Beschwerdeführers bereits zum Tragen gekommen seien. Eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung sei demnach zu verneinen. Sodann erachtete das Gericht die Ausführungen des SEM zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs als zutreffend. B. Mit Eingabe vom 8. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage (Nennung Beweismittel) beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Darin ersuchte er um Wiedererwägung des Entscheids betreffend den Vollzug der Wegweisung, um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Er machte geltend, sein (...) Gesundheitszustand habe sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 2016 erheblich verschlechtert. Dort sei mit Blick auf das Vorliegen von begünstigenden Umständen noch auf das Fehlen von Anhaltspunkten für gesundheitliche Schwierigkeiten verwiesen worden. Er leide jedoch gemäss dem beigelegten ärztlichen Bericht infolge eines physischen Traumas in der Heimat seit (...) an den Symptomen (Nennung Diagnose) und es sei eine Zunahme der (Nennung Symptomatik) feststellbar. Aufgrund der Dauer der bestehenden Symptomatik seien die Kriterien einer (Nennung Leiden) erfüllt. Er benötige (Nennung Therapie). Bei einer regelmässigen Behandlung sei mit einer Verbesserung des Zustands zu rechnen und im Falle einer Rückführung in die Heimat mit einer Verschlechterung desselben. Eine Eigengefährdung wäre in einem solchen Fall ebenfalls nicht auszuschliessen. Infolge mangelnder Kapazitäten in den staatlichen Spitälern in Kabul und des Umstands, dass Medikamente oft selber bezahlt werden müssten, da keine staatliche Krankenversicherung bestehe und private Gesundheitsdienstleistungen unerschwinglich seien, sei seine Gesundheit im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan unmittelbar und schwerwiegend gefährdet. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf eine Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Behandlung psychischer Beschwerden in Afghanistan vom 5. April 2017. Sodann habe er seit (Nennung Zeitpunkt) keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen, so insbesondere auch nicht zu seiner Mutter, mit welcher er zuletzt in Verbindung gestanden sei. Zudem sei das Wohnviertel, in dem seine Mutter gewohnt habe, unterdessen bei einem Anschlag weitgehend zerstört worden. Er habe keine Kenntnis über deren Verbleib und es müsse befürchtet werden, dass sie unterdessen verstorben sei. Zudem seien seine beruflichen Aussichten angesichts der derzeit schlechten Wirtschaftslage in Kabul als prekär zu erachten. In Ermangelung eines familiären Netzes verfüge er in der Stadt über keinerlei Perspektiven oder Hilfestellungen. Aus diesen Gründen und weil sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul seit Erlass des in BVGE 2011/7 publizierten Urteils weiter verschlechtert habe, sei ein Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu qualifizieren. C. Mit Verfügung vom 9. August 2017 lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 23. September 2015 fest. Ferner erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und führte an, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe vom 11. September 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther. Der Beschwerde lag (Aufzählung Beweismittel) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2017 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung und teilte dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis zum 29. September 2017 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies sie ab. F. Mit Schreiben vom 19. September 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung gleichen Datums zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer dem Gericht (Nennung Beweismittel) zukommen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2019 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung führen müssten. Daran sei auch im Lichte des Grundsatzurteils BVGE 2011/7 weiterhin festzuhalten, da die notwendigen Behandlungen und medizinischen Einrichtungen vorhanden und für den Beschwerdeführer, der über ein Beziehungsnetz verfüge, zugänglich seien. Letztlich würden besonders begünstigende Faktoren für einen Wegweisungsvollzug nach Kabul vorliegen. I. Am 6. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht. J. Am 24. April 2019 ging beim Bundesverwaltungsgericht (Nennung Beweismittel) ein. K. Mit Schreiben vom 2. September 2019 teilte der Rechtsvertreter der Instruktionsrichterin mit, dass das Mandatsverhältnis per sofort beendet sei. L. Am 2. Dezember 2019 ging beim Bundesverwaltungsgericht (Nennung Beweismittel) ein, worin die aktuelle Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz dargelegt und um baldigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens ersucht wird.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22 E. 12.3). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei diesfalls neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahren hätten eingereicht werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.1 Zur Begründung der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs führte das SEM im Wesentlichen aus, gemäss Abklärungen des Projekts MedCOI - welches der Erfassung medizinischer Informationen aus Herkunftsländern diene - seien in Kabul diverse Möglichkeiten, sowohl staatlicher als auch privater Art, für psychiatrische-psychotherapeutische Behandlungen vorhanden und öffentlich zugänglich. Auch seien verschiedene Antidepressiva erhältlich. Zudem habe der Beschwerdeführer eine langjährige Berufserfahrung vorzuweisen, könne sich daher bei einer Rückkehr beruflich erneut wieder integrieren und dadurch auch für anfallende Kosten aufkommen. Bezüglich der Rückkehr selber sei auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen. Hinsichtlich der im eingereichten Arztbericht angeführten Gefahr einer Retraumatisierung im Fall einer Rückkehr, sei auf die Erwägungen im Asylentscheid vom 23. September 2015 und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 2016 zu verweisen, worin unter anderen sowohl ein staatlicher Schutz in Kabul als vorhanden als auch kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt gewesen sei. Bezüglich des angeblich nicht mehr existenten Beziehungsnetzes sei ebenfalls auf die Ausführungen in den vorangegangenen Entscheiden zu verweisen, wonach ein Beziehungsnetz bestehend aus der Familie des (Nennung Verwandter), mit welcher der Beschwerdeführer während vielen Jahren in Kabul gelebt habe, sowie der Mutter einschliesslich weiteren Kontakten vorhanden gewesen sei. Der nun seit (Nennung Zeitpunkt) zur Mutter und generell nicht mehr vorhandene Kontakt zu Familienangehörigen wie auch deren ungewisses Schicksal seien unbelegte Parteibehauptungen, welche den bisherigen Asylentscheid und das erwähnte Urteil betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht umzustossen vermöchten. Dies werde auch dadurch unterstrichen, dass der Beschwerdeführer auf das Beziehungsnetz bestehend aus der Familie seines (Nennung Verwandter) im Wiedererwägungsgesuch nicht mehr eingegangen sei. Es sei daher von einem weiterhin bestehenden sozialen Beziehungsnetz in Kabul auszugehen, welches den Beschwerdeführer bei der Reintegration in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht unterstützen könne. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb insgesamt weiterhin als zumutbar zu erachten.

E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer die im Wiedererwägungsgesuch dargelegten Vollzugshindernisse und verweist dabei auf den beim SEM eingereichten ärztlichen Bericht. Weiter führt er aus, seine psychische Gesundheit habe sich in der Zwischenzeit weiter dramatisch verschlechtert, wie (Nennung Beweismittel) zeige. So bestehe zusätzlich (Nennung Leiden). Die für ihn geeigneten respektive indizierten (Nennung Medikamente) seien in Kabul nicht verfügbar, weshalb eine Rückführung zu einer weiteren Destabilisierung und unter Umständen zu akuter Suizidalität führen würde. Er sei demnach keineswegs gesund, was in Berücksichtigung der diesbezüglich relevanten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017) eine Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul sei. Der von der Vorinstanz zitierte Abklärungsbericht vom Juni 2015 sei über zwei Jahre alt und scheine nicht öffentlich zugänglich zu sein, weshalb nicht darauf abgestützt werden könne. Dementsprechend vermöge dieser Bericht die im Wiedererwägungsgesuch zitierte Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 5. April 2017 zu den psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan nicht zu entkräften. Ferner bestehe weder zu seiner Mutter ein Kontakt, der im (Nennung Zeitpunkt) abgebrochen sei, noch zur Familie seines verstorbenen (Nennung Verwandter). Zwar sei der vorinstanzliche Einwand, wonach es sich bei diesen Vorbringen um unbelegte Parteibehauptungen handle, nicht von der Hand zu weisen. Es stehe aber ebenso fest, dass er die Abwesenheit eines sozialen Netzes nicht werde beweisen können. Sodann sei die vorinstanzliche Annahme, gemäss welcher er sich in Kabul problemlos wieder werde integrieren können vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Afghanistan als realitätsfremd zu qualifizieren.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht gelingt, eine veränderte Sachlage darzutun, welche der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung entgegenstehen würde. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern.

E. 6.2.1 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei angesichts seiner ärztlich belegten psychischen Erkrankung nicht als gesund zu bezeichnen, was jedoch in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017) eine Voraussetzung für die Bejahung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul darstelle, weshalb er - sinngemäss - bereits aus diesem Grund vorläufig in der Schweiz aufzunehmen sei, erweist sich als unzutreffend. Auch in solchen Fällen ist zu prüfen, ob ein Rückkehrender in Kabul über ein hinreichendes soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Unterkunft und angemessene Hilfe bei der Reintegration bietet (vgl. bspw. Urteil D-5872/2017 vom 5. Juni 2018 E. 10.4 f.). Hinzu kommt vorliegend, dass sich der Beschwerdeführer (dies im Gegensatz zum zitierten Urteil D-5872/2017) nicht mehr im ordentlichen Asyl(beschwerde)verfahren, sondern im ausserordentlichen Verfahren befindet. Darüber hinaus ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die Frage des Wegweisungsvollzugs. Es ist somit lediglich zu prüfen, ob aus wiedererwägungsrechtlicher Sicht relevante Sachumstände vorliegen, die geeignet sind, zu einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers zu führen.

E. 6.2.2 Wie den Äusserungen (Nennung Beweismittel) zu entnehmen sind, leide der Beschwerdeführer weiterhin unter (Nennung Leiden und Symptome), welche einerseits in Verbindung mit der traumatischen Vergangenheit zu sehen seien und andererseits durch eine psychosoziale Belastungssituation aufrechterhalten würden. Der Beschwerdeführer leide massiv unter der Perspektivlosigkeit und den fehlenden Beschäftigungsmöglichkeiten im Rahmen des nun seit mehreren Jahren andauernden Asylverfahrens. Sodann erscheine er zuverlässig zu den ambulanten Konsultationen (Nennung Häufigkeit). Er bedürfe (Nennung Therapiebedarf).

E. 6.2.3 Vorliegend spricht die vorgebrachte Verschlechterung der (...) Gesundheit des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Dabei fällt auf, dass der seit dem 9. Dezember 2013 im Asylverfahren stehende Beschwerdeführer erstmals im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs vom 8. Juni 2017 gesundheitliche Probleme geltend macht und gemäss dem mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten (Nennung Beweismittel) in (ambulanter) ärztlicher Behandlung stehen soll. Dies ist ein Hinweis darauf, dass die ärztlich diagnostizierten Symptome (Nennung Leiden) nicht nur mit in der Vergangenheit möglicherweise erlebten schwierigen Ereignissen (in anderem als dem geltend gemachten Kontext, zumal im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 2016 die geltend gemachte Verfolgungssituation unter anderem als unglaubhaft erachtet wurde), sondern vor allem auch mit dem negativen Asylentscheid sowie den Unsicherheiten hinsichtlich des Aufenthaltsstatus in der Schweiz zusammenhängen. Ebenso wird in den eingereichten ärztlichen Schreiben mehrmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer unter der unsicheren Aufenthaltssituation und der Perspektivlosigkeit leidet (...).

E. 6.2.4 Auch wenn angesichts der in den ärztlichen Berichten attestierten Beeinträchtigungen des (...) Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht bestritten werden soll, dass er ernsthaft unter (...) Beschwerden leidet, geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz einig, dass eine medizinische Behandlung (...) auch in Kabul möglich ist. Zwar weist das öffentliche Gesundheitssystem in Afghanistan beziehungsweise in Kabul bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel auf. Jedoch besteht in Kabul gemäss der - auch vom Beschwerdeführer angeführten - Auskunft der SFH-Länderanalyse zu "Afganistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung" vom 5. April 2017 die Möglichkeit, sich an (Nennung Behandlungsmöglichkeiten) behandeln zu lassen. Überdies ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch eine sowohl in Form von Medikamenten als auch in Bargeld ausgerichtete medizinische Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) auch tatsächlichen Zugang zu einer entsprechenden medizinischen Behandlung in seiner Heimat erhält. Der Umstand, dass in Kabul allenfalls nicht die von ihm in der Schweiz verschriebenen (Nennung Medikamente) erhältlich sind, vermag an dieser Erkenntnis grundsätzlich nichts zu ändern. Zudem hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich im Rahmen der erwähnten medizinischen Rückkehrhilfe die geeigneten und medizinisch indizierten Medikamente für die erste Zeit nach einer Rückkehr mitgeben zu lassen. Ferner ist durchaus vorstellbar, dass das gewohnte kulturelle Umfeld und soziale Netz (vgl. E. 6.2.5 nachfolgend) in seinem Herkunftsland stabilisierend wirken könnte. Aus (Nennung Beweismittel) geht hervor, dass der negative Asylentscheid die beim Beschwerdeführer bestehenden (Nennung Symptome) mitverursacht habe sowie ursächlich für eine ausgeprägte Frustration, Niedergestimmtheit seien und der Beschwerdeführer massiv unter der Perspektivlosigkeit leide. Die Wiedervereinigung des Beschwerdeführers mit Familienangehörigen - vorliegend der Familie seines (Nennung Verwandter) - könnte somit positive Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand haben, zumal die Unsicherheit über seinen Asylstatus und mithin auch die Gründe für die geltend gemachte Perspektivlosigkeit mit vorliegendem Urteil beseitigt werden. Da seine Therapie noch andauert, kann sich der Beschwerdeführer zudem in Zusammenarbeit mit seinem Therapeuten gezielt auf seine Rückkehr vorbereiten. Insgesamt lassen die vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AIG schliessen. Die zuständigen Behörden werden einer allfälligen Suizidgefährdung bei der Eröffnung des vorliegenden Entscheides sowie der Vorbereitung und Durchführung des Vollzugs Rechnung zu tragen haben.

E. 6.2.5 Sodann geht das Bundesverwaltungsgericht vom Vorliegen weiterer begünstigender Faktoren, also eines tragfähigen Beziehungsnetzes, einer gesicherten Wohnsituation und der Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, aus. So lebte der Beschwerdeführer seit seinem (...) Lebensjahr während rund (...) Jahren bei der Familie seines verstorbenen (Nennung Verwandter) in Kabul. Entgegen der Darstellung im Wiedererwägungsgesuch ist deshalb davon auszugehen, dass das Heim des (Nennung Verwandter) auch ein tragfähiges Beziehungsnetz darstellt. Im Wiedererwägungsgesuch vom 8. Juni 2017 führt er in pauschaler Weise an, dass seit (Nennung Zeitpunkt) kein Kontakt mehr zu Familienangehörigen bestehe. Zuletzt habe nur noch ein solcher zu seiner Mutter bestanden, der jedoch im (Nennung Zeitpunkt) abgebrochen sei. Vorweg ist dazu anzumerken, dass sich diese Angaben als widersprüchlich erweisen, wäre unter den gegebenen zeitlichen Umständen ein solcher Kontakt nicht erst seit (Nennung Zeitraum), sondern bereits seit (Nennung Zeitpunkt) abgebrochen. Der Beschwerdeführer begründet denn auch lediglich einen Kontaktabbruch zu seiner Mutter, dies infolge eines Sprengstoffanschlages in deren Wohnquartier (...) im (...). Die von ihm in der Rechtsmitteleingabe auf Seite 9 unten in den Fussnoten 10 und 11 zitierten Medienberichte bestätigen einen solchen Sprengstoffanschlag am (...). Die darin enthaltene Berichterstattung ist jedoch allgemeiner Natur und lässt keinerlei Rückschlüsse darauf zu, wer sich genau unter den Opfern befand. Es ist daher für das Gericht nicht überprüfbar, ob allenfalls auch die Mutter des Beschwerdeführers ein Opfer des Anschlags geworden sein könnte. In diesem Zusammenhang ist aber anzumerken, dass laut den Angaben des Beschwerdeführers im ordentlichen Asylverfahren seine Mutter bei der Familie seines verstorbenen (Nennung Verwandter) in Kabul im Stadtteil (...) (vgl. act. A6/12, S. 5, Ziff. 3.01; A24/15, S. 3, F13 ff.) lebe, welcher an das Quartier (...) angrenzt. Der angeführte Sprengstoffanschlag bleibt aber - bei allem Verständnis für die damit verbundene Ungewissheit des Beschwerdeführers über das Schicksal seiner Mutter - wiedererwägungsrechtlich ohnehin unbeachtlich. So wurde im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6799/2015 vom 1. November 2016 bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs respektive der begünstigenden Umstände hinsichtlich des in Kabul bestehenden Beziehungsnetzes an keiner Stelle die Mutter des Beschwerdeführers, sondern die Familie des verstorbenen (Nennung Verwandter) sowie weitere bestehende Kontakte erwähnt (vgl. D-6799/2015 E. 6.3). Mit der alleinigen und nicht weiter konkretisierten Behauptung, es bestehe kein Kontakt mehr zu Familienangehörigen, vermag der Beschwerdeführer den Umstand, dass die Familie des (Nennung Verwandter) im Stadtteil (...) in Kabul ansässig ist, nicht zu negieren. Es ist demnach weiterhin von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz in Kabul für den Beschwerdeführer auszugehen, das ihm eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten kann. Schliesslich hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe in Kabul während langer Zeit als (Nennung Tätigkeiten) gearbeitet (vgl. act. A6/12, S. 4 und 7; A24/15, S. 4, F26), was darauf hinweist, dass es in Kabul durchaus möglich ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich damit ein eigenes Auskommen zu schaffen beziehungsweise zum Lebensunterhalt von Familienangehörigen beizutragen. Der in der Rechtsmitteleingabe gemachte Hinweis auf die allgemein schwierige wirtschaftliche Lage in Afghanistan im Allgemeinen und in Kabul im Speziellen vermag nicht eine wesentliche veränderte Sachlage darzulegen.

E. 6.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass keine Aspekte wiedererwägungsrechtlicher Natur gegeben sind, die ein Zurückkommen auf die Verfügung des SEM vom 9. August 2017 rechtfertigen könnten.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 14. September 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung, welche am 19. September 2017 nachgereicht wurde - gutgeheissen. Es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass er zwischenzeitlich nicht mehr bedürftig wäre, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5097/2017 Urteil vom 9. Dezember 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 9. August 2017 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 9. Dezember 2013 um Asyl in der Schweiz nach. A.b Mit Verfügung vom 23. September 2015 stellte das SEM fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM an, die geltend gemachte Weigerung des Beschwerdeführers, mutmasslichen Angehörigen der Al-Kaida Zutritt zum Camp der B._______ zu verschaffen, weshalb er behelligt worden sei und bei einer Rückkehr befürchten müsse, von diesen umgebracht zu werden, sei als nicht asylrelevant zu erachten. Die Männer seien nur am Beschwerdeführer interessiert gewesen, um sich mit seiner Unterstützung Zutritt zum Camp zu verschaffen, und nicht aus einem asylrelevanten Motiv. Für diese Annahme spreche, dass der Beschwerdeführer während (Nennung Dauer) die gleiche Tätigkeit ausgeübt und deswegen keine Schwierigkeiten gehabt habe. Im Weiteren sei auf die vorhandenen Schutzmöglichkeiten durch die afghanischen Behörden in Kabul hinzuweisen. Die örtliche Polizei habe den Entführungsversuch zu verhindern vermocht, den Beschwerdeführer ins Krankenhaus gebracht und ein Protokoll zum Vorfall aufgenommen. Weiter erachtete die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, finde der Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung. Es bestünden zudem keine Anhaltspunkte, dass ihm bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weiter sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Rückkehr in die Stadt Kabul unter begünstigenden Umständen als zumutbar zu erachten. Da der Beschwerdeführer aus Kabul stamme, dort über ein soziales Beziehungsnetz, weitere Kontakte und langjährige Berufserfahrungen verfüge, erweise sich der Vollzug der Wegweisung unter den genannten Umständen als zumutbar, zumal auch keine gesundheitlichen Probleme ersichtlich seien. Ausserdem sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. A.c Mit Urteil D-6799/2015 vom 1. November 2016 wurde die gegen diese Verfügung am 22. Oktober 2015 erhobene Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht dabei im Wesentlichen aus, es sei zunächst festzustellen, dass aufgrund unlogischer, unsubstanziierter und widersprüchlicher Aussagen die geltend gemachten Vorbringen in Zweifel zu ziehen seien. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers vermöchten die entstandenen Ungereimtheiten nicht plausibel zu erklären. Die lediglich in Kopie eingereichten Dokumente seien aufgrund ihrer geringen Beweiskraft nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Doch selbst wenn von der Authentizität der Dokumente ausgegangen würde, vermöchten diese lediglich die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die von ihm genannte Firma nachzuweisen, nicht jedoch die weiteren Darlegungen. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen seien diese ohnehin nicht als asylrelevant zu erachten. Das Gericht habe im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 eine umfassende Analyse der Sicherheitslage in Afghanistan vorgenommen, welche es über sämtliche Landesteile hinweg als äusserst prekär bezeichnet habe. Die Hauptstadt Kabul gehöre jedoch im Vergleich zu den übrigen Landesteilen trotz vereinzelter Anschläge weiterhin zu den relativ stabilen Landesteilen. Aufgrund der weiteren Verschlechterung der Situation in letzter Zeit sei jedoch noch unklar, ob sich die afghanischen Sicherheitskräfte ohne internationale Unterstützung gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen in Zukunft behaupten könnten. Bei der Beurteilung der Sicherheitslage liessen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Einem besonders hohen Risiko seien dabei Personen ausgesetzt, die regelmässig bei den Militärbasen gesehen würden und eng mit den Militärangehörigen zusammenarbeiteten, da sie von extremistisch oder fanatisch eingestellte Gruppierungen - insbesondere den Taliban - als Verräter betrachtet würden, die es hart zu bestrafen gelte. In den letzten Jahren seien denn auch zahlreiche Dolmetscher getötet worden, welche für die internationalen Truppen gearbeitet hätten. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt würde. Er sei während Jahren ohne Schwierigkeiten für die Firma in gleicher Weise tätig gewesen. Sodann erscheine ein virtuelles Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer - insbesondere nach dessen jahrelanger Landesabwesenheit - wenig wahrscheinlich, zumal die Mission der B._______ per (...) beendet worden sei. Im Weiteren sei auf die vorhandenen Schutzmöglichkeiten durch die afghanischen Behörden in Kabul hinzuweisen, welche im Fall des Beschwerdeführers bereits zum Tragen gekommen seien. Eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung sei demnach zu verneinen. Sodann erachtete das Gericht die Ausführungen des SEM zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs als zutreffend. B. Mit Eingabe vom 8. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage (Nennung Beweismittel) beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Darin ersuchte er um Wiedererwägung des Entscheids betreffend den Vollzug der Wegweisung, um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Er machte geltend, sein (...) Gesundheitszustand habe sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 2016 erheblich verschlechtert. Dort sei mit Blick auf das Vorliegen von begünstigenden Umständen noch auf das Fehlen von Anhaltspunkten für gesundheitliche Schwierigkeiten verwiesen worden. Er leide jedoch gemäss dem beigelegten ärztlichen Bericht infolge eines physischen Traumas in der Heimat seit (...) an den Symptomen (Nennung Diagnose) und es sei eine Zunahme der (Nennung Symptomatik) feststellbar. Aufgrund der Dauer der bestehenden Symptomatik seien die Kriterien einer (Nennung Leiden) erfüllt. Er benötige (Nennung Therapie). Bei einer regelmässigen Behandlung sei mit einer Verbesserung des Zustands zu rechnen und im Falle einer Rückführung in die Heimat mit einer Verschlechterung desselben. Eine Eigengefährdung wäre in einem solchen Fall ebenfalls nicht auszuschliessen. Infolge mangelnder Kapazitäten in den staatlichen Spitälern in Kabul und des Umstands, dass Medikamente oft selber bezahlt werden müssten, da keine staatliche Krankenversicherung bestehe und private Gesundheitsdienstleistungen unerschwinglich seien, sei seine Gesundheit im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan unmittelbar und schwerwiegend gefährdet. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf eine Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Behandlung psychischer Beschwerden in Afghanistan vom 5. April 2017. Sodann habe er seit (Nennung Zeitpunkt) keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen, so insbesondere auch nicht zu seiner Mutter, mit welcher er zuletzt in Verbindung gestanden sei. Zudem sei das Wohnviertel, in dem seine Mutter gewohnt habe, unterdessen bei einem Anschlag weitgehend zerstört worden. Er habe keine Kenntnis über deren Verbleib und es müsse befürchtet werden, dass sie unterdessen verstorben sei. Zudem seien seine beruflichen Aussichten angesichts der derzeit schlechten Wirtschaftslage in Kabul als prekär zu erachten. In Ermangelung eines familiären Netzes verfüge er in der Stadt über keinerlei Perspektiven oder Hilfestellungen. Aus diesen Gründen und weil sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul seit Erlass des in BVGE 2011/7 publizierten Urteils weiter verschlechtert habe, sei ein Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu qualifizieren. C. Mit Verfügung vom 9. August 2017 lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 23. September 2015 fest. Ferner erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und führte an, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe vom 11. September 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther. Der Beschwerde lag (Aufzählung Beweismittel) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2017 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung und teilte dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis zum 29. September 2017 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies sie ab. F. Mit Schreiben vom 19. September 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung gleichen Datums zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer dem Gericht (Nennung Beweismittel) zukommen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2019 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung führen müssten. Daran sei auch im Lichte des Grundsatzurteils BVGE 2011/7 weiterhin festzuhalten, da die notwendigen Behandlungen und medizinischen Einrichtungen vorhanden und für den Beschwerdeführer, der über ein Beziehungsnetz verfüge, zugänglich seien. Letztlich würden besonders begünstigende Faktoren für einen Wegweisungsvollzug nach Kabul vorliegen. I. Am 6. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht. J. Am 24. April 2019 ging beim Bundesverwaltungsgericht (Nennung Beweismittel) ein. K. Mit Schreiben vom 2. September 2019 teilte der Rechtsvertreter der Instruktionsrichterin mit, dass das Mandatsverhältnis per sofort beendet sei. L. Am 2. Dezember 2019 ging beim Bundesverwaltungsgericht (Nennung Beweismittel) ein, worin die aktuelle Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz dargelegt und um baldigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens ersucht wird. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22 E. 12.3). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei diesfalls neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahren hätten eingereicht werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs führte das SEM im Wesentlichen aus, gemäss Abklärungen des Projekts MedCOI - welches der Erfassung medizinischer Informationen aus Herkunftsländern diene - seien in Kabul diverse Möglichkeiten, sowohl staatlicher als auch privater Art, für psychiatrische-psychotherapeutische Behandlungen vorhanden und öffentlich zugänglich. Auch seien verschiedene Antidepressiva erhältlich. Zudem habe der Beschwerdeführer eine langjährige Berufserfahrung vorzuweisen, könne sich daher bei einer Rückkehr beruflich erneut wieder integrieren und dadurch auch für anfallende Kosten aufkommen. Bezüglich der Rückkehr selber sei auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen. Hinsichtlich der im eingereichten Arztbericht angeführten Gefahr einer Retraumatisierung im Fall einer Rückkehr, sei auf die Erwägungen im Asylentscheid vom 23. September 2015 und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 2016 zu verweisen, worin unter anderen sowohl ein staatlicher Schutz in Kabul als vorhanden als auch kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt gewesen sei. Bezüglich des angeblich nicht mehr existenten Beziehungsnetzes sei ebenfalls auf die Ausführungen in den vorangegangenen Entscheiden zu verweisen, wonach ein Beziehungsnetz bestehend aus der Familie des (Nennung Verwandter), mit welcher der Beschwerdeführer während vielen Jahren in Kabul gelebt habe, sowie der Mutter einschliesslich weiteren Kontakten vorhanden gewesen sei. Der nun seit (Nennung Zeitpunkt) zur Mutter und generell nicht mehr vorhandene Kontakt zu Familienangehörigen wie auch deren ungewisses Schicksal seien unbelegte Parteibehauptungen, welche den bisherigen Asylentscheid und das erwähnte Urteil betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht umzustossen vermöchten. Dies werde auch dadurch unterstrichen, dass der Beschwerdeführer auf das Beziehungsnetz bestehend aus der Familie seines (Nennung Verwandter) im Wiedererwägungsgesuch nicht mehr eingegangen sei. Es sei daher von einem weiterhin bestehenden sozialen Beziehungsnetz in Kabul auszugehen, welches den Beschwerdeführer bei der Reintegration in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht unterstützen könne. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb insgesamt weiterhin als zumutbar zu erachten. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer die im Wiedererwägungsgesuch dargelegten Vollzugshindernisse und verweist dabei auf den beim SEM eingereichten ärztlichen Bericht. Weiter führt er aus, seine psychische Gesundheit habe sich in der Zwischenzeit weiter dramatisch verschlechtert, wie (Nennung Beweismittel) zeige. So bestehe zusätzlich (Nennung Leiden). Die für ihn geeigneten respektive indizierten (Nennung Medikamente) seien in Kabul nicht verfügbar, weshalb eine Rückführung zu einer weiteren Destabilisierung und unter Umständen zu akuter Suizidalität führen würde. Er sei demnach keineswegs gesund, was in Berücksichtigung der diesbezüglich relevanten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017) eine Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul sei. Der von der Vorinstanz zitierte Abklärungsbericht vom Juni 2015 sei über zwei Jahre alt und scheine nicht öffentlich zugänglich zu sein, weshalb nicht darauf abgestützt werden könne. Dementsprechend vermöge dieser Bericht die im Wiedererwägungsgesuch zitierte Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 5. April 2017 zu den psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan nicht zu entkräften. Ferner bestehe weder zu seiner Mutter ein Kontakt, der im (Nennung Zeitpunkt) abgebrochen sei, noch zur Familie seines verstorbenen (Nennung Verwandter). Zwar sei der vorinstanzliche Einwand, wonach es sich bei diesen Vorbringen um unbelegte Parteibehauptungen handle, nicht von der Hand zu weisen. Es stehe aber ebenso fest, dass er die Abwesenheit eines sozialen Netzes nicht werde beweisen können. Sodann sei die vorinstanzliche Annahme, gemäss welcher er sich in Kabul problemlos wieder werde integrieren können vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Afghanistan als realitätsfremd zu qualifizieren. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht gelingt, eine veränderte Sachlage darzutun, welche der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung entgegenstehen würde. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern. 6.2 6.2.1 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei angesichts seiner ärztlich belegten psychischen Erkrankung nicht als gesund zu bezeichnen, was jedoch in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017) eine Voraussetzung für die Bejahung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul darstelle, weshalb er - sinngemäss - bereits aus diesem Grund vorläufig in der Schweiz aufzunehmen sei, erweist sich als unzutreffend. Auch in solchen Fällen ist zu prüfen, ob ein Rückkehrender in Kabul über ein hinreichendes soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Unterkunft und angemessene Hilfe bei der Reintegration bietet (vgl. bspw. Urteil D-5872/2017 vom 5. Juni 2018 E. 10.4 f.). Hinzu kommt vorliegend, dass sich der Beschwerdeführer (dies im Gegensatz zum zitierten Urteil D-5872/2017) nicht mehr im ordentlichen Asyl(beschwerde)verfahren, sondern im ausserordentlichen Verfahren befindet. Darüber hinaus ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die Frage des Wegweisungsvollzugs. Es ist somit lediglich zu prüfen, ob aus wiedererwägungsrechtlicher Sicht relevante Sachumstände vorliegen, die geeignet sind, zu einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers zu führen. 6.2.2 Wie den Äusserungen (Nennung Beweismittel) zu entnehmen sind, leide der Beschwerdeführer weiterhin unter (Nennung Leiden und Symptome), welche einerseits in Verbindung mit der traumatischen Vergangenheit zu sehen seien und andererseits durch eine psychosoziale Belastungssituation aufrechterhalten würden. Der Beschwerdeführer leide massiv unter der Perspektivlosigkeit und den fehlenden Beschäftigungsmöglichkeiten im Rahmen des nun seit mehreren Jahren andauernden Asylverfahrens. Sodann erscheine er zuverlässig zu den ambulanten Konsultationen (Nennung Häufigkeit). Er bedürfe (Nennung Therapiebedarf). 6.2.3 Vorliegend spricht die vorgebrachte Verschlechterung der (...) Gesundheit des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Dabei fällt auf, dass der seit dem 9. Dezember 2013 im Asylverfahren stehende Beschwerdeführer erstmals im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs vom 8. Juni 2017 gesundheitliche Probleme geltend macht und gemäss dem mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten (Nennung Beweismittel) in (ambulanter) ärztlicher Behandlung stehen soll. Dies ist ein Hinweis darauf, dass die ärztlich diagnostizierten Symptome (Nennung Leiden) nicht nur mit in der Vergangenheit möglicherweise erlebten schwierigen Ereignissen (in anderem als dem geltend gemachten Kontext, zumal im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 2016 die geltend gemachte Verfolgungssituation unter anderem als unglaubhaft erachtet wurde), sondern vor allem auch mit dem negativen Asylentscheid sowie den Unsicherheiten hinsichtlich des Aufenthaltsstatus in der Schweiz zusammenhängen. Ebenso wird in den eingereichten ärztlichen Schreiben mehrmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer unter der unsicheren Aufenthaltssituation und der Perspektivlosigkeit leidet (...). 6.2.4 Auch wenn angesichts der in den ärztlichen Berichten attestierten Beeinträchtigungen des (...) Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht bestritten werden soll, dass er ernsthaft unter (...) Beschwerden leidet, geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz einig, dass eine medizinische Behandlung (...) auch in Kabul möglich ist. Zwar weist das öffentliche Gesundheitssystem in Afghanistan beziehungsweise in Kabul bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel auf. Jedoch besteht in Kabul gemäss der - auch vom Beschwerdeführer angeführten - Auskunft der SFH-Länderanalyse zu "Afganistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung" vom 5. April 2017 die Möglichkeit, sich an (Nennung Behandlungsmöglichkeiten) behandeln zu lassen. Überdies ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch eine sowohl in Form von Medikamenten als auch in Bargeld ausgerichtete medizinische Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) auch tatsächlichen Zugang zu einer entsprechenden medizinischen Behandlung in seiner Heimat erhält. Der Umstand, dass in Kabul allenfalls nicht die von ihm in der Schweiz verschriebenen (Nennung Medikamente) erhältlich sind, vermag an dieser Erkenntnis grundsätzlich nichts zu ändern. Zudem hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich im Rahmen der erwähnten medizinischen Rückkehrhilfe die geeigneten und medizinisch indizierten Medikamente für die erste Zeit nach einer Rückkehr mitgeben zu lassen. Ferner ist durchaus vorstellbar, dass das gewohnte kulturelle Umfeld und soziale Netz (vgl. E. 6.2.5 nachfolgend) in seinem Herkunftsland stabilisierend wirken könnte. Aus (Nennung Beweismittel) geht hervor, dass der negative Asylentscheid die beim Beschwerdeführer bestehenden (Nennung Symptome) mitverursacht habe sowie ursächlich für eine ausgeprägte Frustration, Niedergestimmtheit seien und der Beschwerdeführer massiv unter der Perspektivlosigkeit leide. Die Wiedervereinigung des Beschwerdeführers mit Familienangehörigen - vorliegend der Familie seines (Nennung Verwandter) - könnte somit positive Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand haben, zumal die Unsicherheit über seinen Asylstatus und mithin auch die Gründe für die geltend gemachte Perspektivlosigkeit mit vorliegendem Urteil beseitigt werden. Da seine Therapie noch andauert, kann sich der Beschwerdeführer zudem in Zusammenarbeit mit seinem Therapeuten gezielt auf seine Rückkehr vorbereiten. Insgesamt lassen die vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AIG schliessen. Die zuständigen Behörden werden einer allfälligen Suizidgefährdung bei der Eröffnung des vorliegenden Entscheides sowie der Vorbereitung und Durchführung des Vollzugs Rechnung zu tragen haben. 6.2.5 Sodann geht das Bundesverwaltungsgericht vom Vorliegen weiterer begünstigender Faktoren, also eines tragfähigen Beziehungsnetzes, einer gesicherten Wohnsituation und der Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, aus. So lebte der Beschwerdeführer seit seinem (...) Lebensjahr während rund (...) Jahren bei der Familie seines verstorbenen (Nennung Verwandter) in Kabul. Entgegen der Darstellung im Wiedererwägungsgesuch ist deshalb davon auszugehen, dass das Heim des (Nennung Verwandter) auch ein tragfähiges Beziehungsnetz darstellt. Im Wiedererwägungsgesuch vom 8. Juni 2017 führt er in pauschaler Weise an, dass seit (Nennung Zeitpunkt) kein Kontakt mehr zu Familienangehörigen bestehe. Zuletzt habe nur noch ein solcher zu seiner Mutter bestanden, der jedoch im (Nennung Zeitpunkt) abgebrochen sei. Vorweg ist dazu anzumerken, dass sich diese Angaben als widersprüchlich erweisen, wäre unter den gegebenen zeitlichen Umständen ein solcher Kontakt nicht erst seit (Nennung Zeitraum), sondern bereits seit (Nennung Zeitpunkt) abgebrochen. Der Beschwerdeführer begründet denn auch lediglich einen Kontaktabbruch zu seiner Mutter, dies infolge eines Sprengstoffanschlages in deren Wohnquartier (...) im (...). Die von ihm in der Rechtsmitteleingabe auf Seite 9 unten in den Fussnoten 10 und 11 zitierten Medienberichte bestätigen einen solchen Sprengstoffanschlag am (...). Die darin enthaltene Berichterstattung ist jedoch allgemeiner Natur und lässt keinerlei Rückschlüsse darauf zu, wer sich genau unter den Opfern befand. Es ist daher für das Gericht nicht überprüfbar, ob allenfalls auch die Mutter des Beschwerdeführers ein Opfer des Anschlags geworden sein könnte. In diesem Zusammenhang ist aber anzumerken, dass laut den Angaben des Beschwerdeführers im ordentlichen Asylverfahren seine Mutter bei der Familie seines verstorbenen (Nennung Verwandter) in Kabul im Stadtteil (...) (vgl. act. A6/12, S. 5, Ziff. 3.01; A24/15, S. 3, F13 ff.) lebe, welcher an das Quartier (...) angrenzt. Der angeführte Sprengstoffanschlag bleibt aber - bei allem Verständnis für die damit verbundene Ungewissheit des Beschwerdeführers über das Schicksal seiner Mutter - wiedererwägungsrechtlich ohnehin unbeachtlich. So wurde im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6799/2015 vom 1. November 2016 bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs respektive der begünstigenden Umstände hinsichtlich des in Kabul bestehenden Beziehungsnetzes an keiner Stelle die Mutter des Beschwerdeführers, sondern die Familie des verstorbenen (Nennung Verwandter) sowie weitere bestehende Kontakte erwähnt (vgl. D-6799/2015 E. 6.3). Mit der alleinigen und nicht weiter konkretisierten Behauptung, es bestehe kein Kontakt mehr zu Familienangehörigen, vermag der Beschwerdeführer den Umstand, dass die Familie des (Nennung Verwandter) im Stadtteil (...) in Kabul ansässig ist, nicht zu negieren. Es ist demnach weiterhin von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz in Kabul für den Beschwerdeführer auszugehen, das ihm eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten kann. Schliesslich hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe in Kabul während langer Zeit als (Nennung Tätigkeiten) gearbeitet (vgl. act. A6/12, S. 4 und 7; A24/15, S. 4, F26), was darauf hinweist, dass es in Kabul durchaus möglich ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich damit ein eigenes Auskommen zu schaffen beziehungsweise zum Lebensunterhalt von Familienangehörigen beizutragen. Der in der Rechtsmitteleingabe gemachte Hinweis auf die allgemein schwierige wirtschaftliche Lage in Afghanistan im Allgemeinen und in Kabul im Speziellen vermag nicht eine wesentliche veränderte Sachlage darzulegen. 6.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass keine Aspekte wiedererwägungsrechtlicher Natur gegeben sind, die ein Zurückkommen auf die Verfügung des SEM vom 9. August 2017 rechtfertigen könnten.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 14. September 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung, welche am 19. September 2017 nachgereicht wurde - gutgeheissen. Es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass er zwischenzeitlich nicht mehr bedürftig wäre, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Stefan Weber Versand: