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D-5872/2017

D-5872/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Paschtune - verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland im (...) 2015. Über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich sei er am 2. Dezember 2015 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 11. Dezember 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 2. August 2016 und 27. Juli 2017 wurde er eingehend zu den Asylgründen angehört. Dabei gab er bezüglich seiner Person und Herkunft im Wesentlichen an, er sei in B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______, geboren. Sein Vater sei (...) gewesen. Während der Bürgerkriege habe er mit seiner Familie in Pakistan gelebt. Nach der Rückkehr nach Afghanistan habe er während circa sechs Monaten als Dolmetscher und Fahrer für den Neffen des (...) gearbeitet. Eines Abends sei das Auto angegriffen worden und habe sich mehrmals überschlagen. Im Alter von (...) Jahren habe er in Kabul geheiratet und habe zusammen mit seiner Frau (...) Kinder. Im Jahre (...) habe er das Gymnasium mit der Matura abgeschlossen. Die Aufnahmeprüfung an die Universität habe er bestanden, jedoch nicht studieren können. In der Folge sei er während (...) Jahren im (...) und danach während (...) Jahren im (...) tätig gewesen. Wegen Drohungen seitens radikaler Gruppierungen habe er seine Stelle gekündigt. Von (...) bis (...) sei er in Indien in medizinischer Behandlung gewesen, habe aber seine Familie oft besucht. Nach der Rückkehr nach Kabul habe er eine Zeit lang für die E._______ gearbeitet. Im Jahr (...) habe er in Kabul die Firma F._______ gegründet, eine (...)firma, welche im Bereich (...) tätig war. Zuletzt habe er im Auftrag des (...) grosse (...)projekte in den Provinzen G._______ und H._______ ausgeführt. Während seiner Tätigkeit im (...) habe er von den Taliban zwei Drohbriefe und viele telefonische Drohanrufe erhalten, wobei Schutzgelder von ihm verlangt worden seien und er zuletzt mit dem Tod bedroht worden sei. Einer seiner Brüder, welcher bei einem Projekt in H._______ als (...) tätig gewesen sei, sei auf dem Weg von H._______ nach Kabul verschollen. Ein anderer Bruder, welcher ebenfalls in der Firma mitgearbeitet habe, sei in der Nähe der Firma überfallen, ausgeraubt und getötet worden. Für die Drohungen und das Schicksal der Brüder seien zwei Taliban aus C._______ und zwei Taliban(...) aus der Provinz H._______ verantwortlich. Er habe sich wegen dieser Probleme an die afghanischen Behörden gewandt, aber diese hätten ihm nicht helfen können. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Beweismittel ein: -Zwei Drohbriefe vom (...) und undatiert mit Übersetzung (im Original) -Polizeidokument vom (...) mit Übersetzung (im Original) -Englische Übersetzung der Tazkira -Diverse Bankkarten (teils im Original, teils in Kopie), -ID-Karte des (...) (in Kopie), -Dokument des (...) (in Kopie) -Karte des (...) (in Kopie) -(...)aufträge (in Kopie) -Mitarbeiterkarte der E._______ (im Original), -Arbeitszeugnis der E._______ vom (...) (im Original), -"Certificate of Appreciation" zu Handen der F._______ vom (...) (in Kopie), -Unternehmerlizenz der F._______ vom (...) (in Kopie), -Werbematerial der F._______ (in Kopie) -Kursbestätigung der (...) vom (...) (in Kopie) -Diverse medizinische Unterlagen der (...) (in Kopie) -Internetbilderausdruck zum Begriff (...) -Steuererklärung der F._______ vom (...) (in Kopie) -Zeitungsartikel aus "(...)" vom (...) (in Kopie) -Arbeitszeugnis der (...) vom (...) B. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 - eröffnet am 9. Oktober 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin gegen die Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventuell sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit auszusetzen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, Frau MLaw/B.Ed. Céline Benz-Desrochers sei als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen (unter anderem) folgende Unterlagen bei: eine Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 5. April 2017 zu: "Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung", eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 19. Juni 2017 zu: "Afghanistan: Sicherheitslage in der Stadt Kabul", eine Fürsorgebestätigung vom 11. Oktober 2017 und eine Kostennote vom 16. Oktober 2017. D. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut. Antragsgemäss wurde Frau MLaw/B.Ed. Céline Benz-Desrochers als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt. E. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 8. November 2017 zur Beschwerde vernehmen. F. Am 9. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 zur Kenntnis gebracht. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 21. November 2017. Der Replik waren als Beweismittel eine E-Mail von I._______, KESB (...), vom 15. November 2017, eine Entbindungserklärung vom 26. Oktober 2017 und eine E-Mail von J._______, Betreuer K._______, vom 15. November 2017, beigelegt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass ein ärztliches Zeugnis beziehungsweise ein Bericht so schnell als möglich nachgereicht werde. H. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sich seine gesundheitliche Situation verbessert beziehungsweise stabilisiert habe, seit er ambulante Psychotherapietermine in der Klinik L._______ wahrnehmen könne. Eine Erwachsenenschutzmassnahme sei nicht notwendig, da er die psychiatrische Behandlung freiwillig akzeptiere. Hingegen sei eine psychiatrische Behandlung weiterhin notwendig. Ein ärztliches Zeugnis beziehungsweise ein Bericht werde so schnell wie möglich nachgereicht. Der Eingabe waren eine E-Mail von I._______, KESB (...), vom 12. Dezember 2017, ein Schreiben von Dr. med. M._______, N._______, vom 15. November 2017 sowie eine Kostennote vom 12. Oktober 2017 [recte: 12. Dezember 2017] beigelegt. I. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 wurde auf den Bericht "Depression und kognitive Dysfunktion, Klinische Relevanz und therapeutische Implikationen" (aus: Psychopharmakotherapie 2014; 21:40-9) verwiesen, wonach die kognitive Beeinträchtigung eine wichtige Rolle spiele. Diese sei bei vielen depressiven Patienten nicht nur während der depressiven Phase, sondern auch noch während der Remission zu finden, wobei am stärksten betroffen die kognitiven Domänen Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Exekutivfunktion seien. Gleichzeitig wurde ein Bericht von Dr. med. O._______, Psychiatrische Dienste P._______, vom 7. Dezember 2017, eingereicht, wonach beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode F 32.1 diagnostiziert worden sei. Es seien Konzentrationsstörungen, Störungen des Kurzzeitgedächtnisses und Schlafstörungen festgestellt worden. Der Antrieb sei leicht- bis mittelgradig vermindert und eine psychotherapeutische Behandlung sei aktuell indiziert.

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, die Schilderungen der angeblich persönlich erhaltenen Drohungen seien stereotyp, nicht erlebnisgeprägt und ausweichend ausgefallen. Es erstaune, dass der Beschwerdeführer über zwei Jahre lang aufgefordert worden sein wolle, Geld an die Taliban zu bezahlen, ohne diese Forderungen konkret benennen zu können. Auch seine Angaben über die angebliche Bedrohung seiner Familie nach seiner Ausreise seien als vage und ausweichend zu bezeichnen, da er die konkreten Geschehnisse nicht habe benennen können. Wenig nachvollziehbar seien auch seine Angaben zu seinen angeblichen Verfolgern ausgefallen. Diese würden aus den Provinzen H._______ und D._______ stammen und deren Vorfahren hätten schon zur Zeit seines Grossvaters etwas gegen seine Familie gehabt. Indes sei ihm nicht gelungen, plausibel zu erklären, warum er mit diesen Personen auch in Kabul Probleme hätte haben sollen und wie die Personen aus D._______ und H._______ zueinander stehen würden. Vielmehr habe er insgesamt den Eindruck erweckt, einen konstruierten Sachverhalt wiederzugeben, zumal er auf Fragen, wer ihn persönlich telefonisch bedroht habe, wiederholt zu Protokoll gegeben habe, dass er die Anrufer nicht erkannt habe beziehungsweise nicht wisse, wer ihn bedroht habe. Ebenso wenig habe er substantiiert zu begründen vermocht, warum diese Personen für die vorgebrachte Entführung seines einen Bruders und die angebliche Tötung seines anderen Bruders verantwortlich sein sollten. Dass die vorgebrachte Entführung seines Bruders mit den angeblichen Drohungen ihm gegenüber zusammenhängen solle, erscheine zudem schon deshalb nicht plausibel, weil sich gemäss seinen Angaben niemand zu der Entführung bekannt habe. Es sei davon auszugehen, dass die Tat ausdrücklich angezeigt worden wäre, wenn sie dem Zweck gedient hätte, den Beschwerdeführer zu einer Geldzahlung zu bewegen. Er habe auch nicht genau sagen können, wer seinen anderen Bruder getötet habe. Die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen würden durch etliche Ungereimtheiten und Widersprüche erhärtet. So sei er beispielsweise nicht in der Lage gewesen, die Geschehnisse (Entführung des einen Bruders, Erhalt der Drohbriefe, Tod des anderen Bruders, erstmalige Meldung der Probleme bei der Polizei) zeitlich konsistent einzuordnen. Auch wenn seine Situation in der Schweiz nicht einfach sei, so erkläre das nicht, warum er angeblich persönlich erlebte Geschehnisse derart widersprüchlich eingeordnet habe. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, warum er einerseits angegeben habe, er habe sich nie jemand wegen der Entführung seines Bruders bei ihm gemeldet und andererseits ausgeführt habe, man habe ihm zuletzt gedroht: "Wir haben deine zwei Brüder getötet. Jetzt bist du dran!" Er erwecke so den Eindruck, seine Aussagen situativ anzupassen und nicht tatsächlich erlebte Geschehnisse zu schildern. Die Unterlagen seine verschiedenen beruflichen Tätigkeiten betreffend würden keine damit einhergehende Bedrohung zu belegen vermögen. Sodann würden das eingereichte Polizeidokument sowie die Drohschreiben keine Sicherheitsmerkmale aufweisen. Im Übrigen seien solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar. Bei einem der eingereichten Drohschreiben, bei dem es sich um ein Original handle, sei offensichtlich lediglich die Handschrift original, während die Vorlage keinen Nassstempel aufweise, sondern ausgedruckt beziehungsweise kopiert sei. Erstaunlich sei auch, dass der Beschwerdeführer nach seiner Anzeige angeblich keinen Polizeirapport oder etwas Ähnliches erhalten habe wolle, da die Polizei ihnen nichts gebe, es für seinen Vater aber offensichtlich kein Problem gewesen sei, nach seiner Ausreise ein solches Dokument zu erhalten. Im Übrigen handle es sich bei einer Erpressung, die auf einen finanziellen Vorteil abziele, um ein gemeinrechtliches Delikt, das keine asylrelevante Verfolgung darstelle. Der Angriff auf das Auto des Neffen des (...), in dem er sich befunden habe, und die Bedrohungen seitens radikaler Gruppierungen aufgrund seiner früheren Arbeitstätigkeit (...) seien schliesslich aufgrund des fehlenden Kausalzusammenhangs zur Ausreise als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Sodann würden sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM auch als zumutbar, da der Beschwerdeführer einen grossen Teil seines Lebens in Kabul verbracht und dort auch seinen letzten Wohnsitz in Afghanistan gehabt habe. Seine Frau, Kinder, Eltern und Geschwister würden in Kabul leben. Seine Familie besitze einige Läden, die vermietet würden, sodass sie durch die Einnahmen den Lebensunterhalt bestreiten könne. Ausserdem arbeite sein Bruder bei der (...) und erlange dadurch ein regelmässiges Einkommen. Er selber verfüge über einen Schulabschluss sowie über mehrjährige Arbeitserfahrung im (...) und im (...) und sei in Afghanistan zuletzt als selbständiger Unternehmer tätig gewesen. In der Anhörung vom 27. Juli 2017 habe er von (...)schmerzen berichtet, wegen denen er täglich eine Tablette einnehmen würde. Seinen Angaben und den Akten lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass seine Beschwerden ihm ein Leben in seiner Heimat verunmöglichen würden oder sich sein Gesundheitszustand bei seiner Rückkehr lebensgefährlich verschlechtern würde. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, das SEM habe den Sachverhalt in der Begründung des Asylentscheids ungenügend berücksichtigt und damit seine Begründungspflicht verletzt. Der Beschwerdeführer habe dramatische Situationen erlebt. Wie solche Erlebnisse emotional bearbeitet würden, sei sehr individuell. Der Vorwurf des SEM, seine Schilderungen der angeblich erhaltenen Drohungen seien stereotyp, nicht erlebnisgeprägt und ausweichend ausgefallen, halte deswegen nicht stand und dürfe nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer habe während der Befragungen auch oft weinen müssen, was zur Glaubhaftigkeit beitrage. Die Hauptgründe des Asylgesuchs seien ausser Acht gelassen worden. Stattdessen habe sich das SEM darauf konzentriert, kleine Unstimmigkeiten zu finden. Die Erwartungen des SEM seien unrealistisch und würden nicht berücksichtigen, dass die konkrete Sicherheitslage in Kabul extrem prekär sei. Die Taliban-Rebellen hätten im ganzen Land inklusiv Kabul ihre Angriffe verstärkt. Aufgrund von vermehrten schweren Angriffen der Taliban und des selbst proklamierten "Islamischen Staats" (IS/Daesh) in den Städten sei die Zivilbevölkerung stark gefährdet. Die Taliban hätten ihre Praxis geändert und würden gezielt die Zivilbevölkerung bedrohen und attackieren. Es sei im Licht der aktuellen Situation in Afghanistan daher nicht auszuschliessen, dass die Verfolger aus den Provinzen H._______ und D._______, die Mitglieder der Taliban geworden seien, den Beschwerdeführer auch in Kabul verfolgt hätten. Dass die Täter der Entführung und der Ermordung seiner Brüder bis heute von der Polizei nicht verhaftet oder identifiziert worden seien, sei glaubhaft und realistisch. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Personen, die ihn am Telefon bedroht hätten, nicht erkannt habe, sei nachvollziehbar. Die Organisation der Taliban sei riesig und die Vernetzung gross. Dass die Taliban oder der IS wegen einer Geldzahlung Personen töten oder entführen würden, sei glaubhaft, und es sei realistisch, dass man den Beschwerdeführer zu einer Geldzahlung habe zwingen wollen. Dass seine zwei Brüder mit ihm in seiner Firma gearbeitet hätten und sie Geschwister seien, erkläre, dass die verschiedenen Drohungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit der Ermordung und Entführung seiner Brüder stehen würde. Die Tatsache, dass die Familie seit zwei Jahren Angst habe, umgezogen sei, sich versteckt halte und die Kinder seit zwei Jahren nicht mehr zur Schule gehen würden, würden zur Glaubhaftmachung der konkreten Bedrohung beitragen. Weiter habe das SEM den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu wenig berücksichtigt. Dieser habe deutlich erwähnt, dass er in Afghanistan physische und psychische Probleme gehabt und deswegen (...)schmerzen bekommen habe. Seither habe er (...)probleme sowie kognitive und emotionale Beschwerden. Er habe ein Arztzeugnis seine monatelange Behandlung in Indien betreffend eingereicht. Er stehe in ärztlicher Behandlung bei Dr. med. Q._______ in R._______, mit welchem er über seine psychische Problematik gesprochen habe. Der Arzt habe ihm für ein Jahr Medikamente verschrieben. Die psychische Problematik sei daher immer noch aktuell. Wahrscheinlich liege eine posttraumatische Belastungsstörung, auch aufgrund der Tötung und Entführung seiner Brüder, vor. Die psychische Problematik erkläre auch, weshalb er sich nicht genau an alle Details erinnern könne oder teilweise Daten und Details durcheinander bringe. Das SEM habe dem Beschwerdeführer in der Zweitanhörung keine Fragen zu seiner psychischen Gesundheit gestellt, obwohl er erwähnt habe, dass die (...)probleme aufgrund der psychischen Probleme entstanden seien. Da die (...)probleme andauern würden, wäre es adäquat gewesen, auch Fragen zum psychischen Gesundheitszustand zu stellen. Damit habe das SEM seine Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt. Zu berücksichtigen sei sodann, dass die BzP am 11. Dezember 2015 stattgefunden habe, die Bundesanhörungen jedoch erst am 2. August 2016 und am 27. Juli 2017. Unstimmigkeiten in den Daten seien somit gerechtfertigt und dürften nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass psychische Leiden in Kabul beziehungsweise Afghanistan stigmatisiert würden, da sie als Bestrafung für Sünden angesehen würden. Im Übrigen übersteige der Bedarf für psychiatrische Behandlung die Kapazität der beiden staatlichen Spitäler in Kabul, und es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul nicht behandelt werde. Die Echtheit der eingereichten Unterlagen zu seinen Arbeitsstellen habe das SEM nicht in Frage gestellt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die weiteren im Original eingereichten Unterlagen (zwei Drohschreiben und ein Polizeidokument) echt und geeignet seien, die Aussagen des Beschwerdeführers nachzuweisen. Es sei nicht zu erwarten, dass die Taliban einen Nassstempel benutzen würden. Das SEM habe zu beweisen, dass diese Dokumente angeblich gefälscht seien. Die Begründung, dass solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien, reiche nicht. Auch damit habe das SEM seine Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt. Sodann habe das SEM nicht bestritten und anerkannt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren (...) oder (...) und (...) oder (...) angegriffen und bedroht worden sei. Wegen der Verschlechterung der Sicherheitslage in Kabul werde sodann die Rechtsprechung des Gerichts in Bezug auf Kabul in Frage gestellt. Es wäre angebracht, die Situation neu zu evaluieren. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung gemäss Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK drohe.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und führte ergänzend aus, es dürfe erwartet werden, dass derart prägende Geschehnisse, wie die vom Beschwerdeführer angeblich selbst erlebten, auch über eine längere Zeit hinweg konsistent geschildert werden könnten. Zudem erscheine die zwischen den einzelnen Befragungen vergangene Zeitdauer nicht als unzulässig lange. Die eingereichten Beweismittel betreffend die geltend gemachte Verfolgung im Heimatstaat seien in der angefochtenen Verfügung gewürdigt worden. Betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers würden sich aus seinen Angaben anlässlich der Bundesanhörung weder Hinweise darauf, dass er aktuell in psychologischer oder psychotherapeutischer Behandlung sei, noch dass er eine solche Behandlung in der Schweiz wünsche, entnehmen. Auch handle es sich bei dem in der Beschwerdeschrift genannten Arzt nicht um einen Psychiater oder Psychologen. Die Angabe, wonach wahrscheinlich eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, sei bestenfalls als spekulativ zu bezeichnen. Da davon ausgegangen werden dürfe, dass dem Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht durchaus bewusst gewesen sei, wäre zu erwarten gewesen, dass er wenigstens die Beschwerde mittels geeigneter ärztlicher Nachweise untermauert. Im Übrigen wäre laut dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht der SFH zur Psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung in Afghanistan eine ambulante psychiatrische Behandlung in zwei Spitälern in Kabul grundsätzlich möglich. Schliesslich verwies das SEM auf die mit Referenzurteil D-5800/2016 präzisierte und aktualisierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage in Afghanistan und insbesondere in der Hauptstadt Kabul. In casu sei das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren zu bejahen. Der Beschwerdeführer verfüge in Kabul über eine gesicherte Wohnsituation sowie über ein Beziehungsnetz. Die finanzielle Situation der Familie sei als solide zu bezeichnen. Es sei zudem davon auszugehen, dass es ihm gelingen werde, rasch selbst ein Einkommen zu erwerben.

E. 4.4 In der Replik wird darauf hingewiesen, dass ein Abklärungsverfahren bezüglich erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen aktuell im Gang sei. Der Beschwerdeführer sei an die Klinik L._______, Psychiatrische Dienste P._______, überwiesen worden. Eine psychiatrische Behandlung sei notwendig. Daher sei klar, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein psychisches Leiden oder eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Es wäre die Pflicht des SEM gewesen, den Beschwerdeführer zumindest über seinen gesamten Gesundheitszustand zu befragen beziehungsweise diesen abzuklären und die kognitiven und emotionalen Beschwerden in der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Es könne dem Beschwerdeführer keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden, weil er keinen aktuellen Arztbericht eingereicht habe. Personen, die eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme benötigen würden, seien oft nicht selbst in der Lage zu erkennen, dass sie aktuelle medizinische und weitere Hilfe dringlich benötigen würden. Das SEM berücksichtige die Tatsache nicht, dass der Beschwerdeführer bereits in Afghanistan physische und psychische Probleme gehabt habe. Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) trete als eine verzögerte psychische Reaktion auf ein extrem belastendes Ereignis, eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses auf. Eine Person, welche unter einer PTBS leide, könne unfähig sein, gewisse Details in ihrer Erinnerung abzurufen und sich noch an die wichtigsten Punkte dieser Erlebnisse zu erinnern. Der Einzelne könne unfähig sein, sich mit Genauigkeit spezifische Details der Ereignisse ins Gedächtnis zu rufen, werde aber fähig sein, sich an die Hauptthemen der Erlebnisse zu erinnern. Der Beschwerdeführer sei vor allem mit dem zeitlichen Ablauf seiner Erlebnisse kognitiv beeinträchtigt, er habe aber die Hauptthemen der Erlebnisse konsistent schildern können. Die Auswirkung des überlangen Verfahrens auf die bereits belastete psychische Gesundheit des Beschwerdeführers müsse in der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden. Dass der Beschwerdeführer damals in Kabul weder Schutz noch einen Bericht von der Polizei erhalten habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Ebenso wenig könne ihm vorgeworfen werden, dass er mit Hilfe seines Vaters einen Polizeibericht erhalten habe. Er habe Anspruch darauf, dass das SEM eine gründliche, umfassende und genaue Prüfung des nachgereichten Berichts vornehme. In Bezug auf die Bedrohung durch die Taliban sei das Geld nur als Neben-thema zu betrachten. Der Beschwerdeführer sei ins Visier der Taliban geraten, da er mit dem (...) gearbeitet und (...)-Projekte vom (...) bekommen habe. Eine Verknüpfung mit einem religiösen und politischen Motiv sei gegeben. Aus der Schutztheorie ergebe sich, dass es in Fällen nichtstaatlicher Verfolgung ausreiche, wenn entweder die Motivation der Verfolger oder die fehlende Schutzgewährung des Staates durch einen Konventionsgrund bedingt seien. Ausserdem gehöre der Beschwerdeführer als Mitglied einer (...) sozioökonomisch gut gestellten Familie klar zu einer bestimmten Gruppe, was als Verfolgungsmotiv zu betrachten sei. Sein Bruder führe kein normales Leben und benötige (...) und (...). Die Kinder hätten die Schule aufgeben müssen. Keiner wisse, wo sich die Familie aufhalte, da sie sich versteckt halten müsse, um nicht getötet zu werden. Aufgrund der Verfolgung und der allgemeinen Situation in Kabul beziehungsweise in Afghanistan könne sich der Beschwerdeführer nicht ohne Lebensgefahr wirtschaftlich wieder integrieren. Die Vermeidung der Verfolgung durch diskretes Verhalten sei nicht zumutbar. Zudem sei eine psychiatrische Behandlung notwendig und er sei nicht mehr jung.

E. 5.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) beinhaltet sodann insbesondere auch die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, die für den Entscheid bedeutsam sind (vgl. dazu beispielsweise BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).

E. 5.2 Die Rüge, das SEM habe den Sachverhalt in der Begründung des Asylentscheides ungenügend berücksichtigt und es seien die Hauptgründe des Asylgesuchs ausser Acht gelassen worden, geht fehl. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass das SEM im Rahmen seiner ausführlichen Erwägungen die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers gewürdigt hat. Auch eine sachgerechte Anfechtung war ohne weiteres möglich. Nicht ersichtlich ist, inwiefern die Hauptgründe des Asylgesuchs ausser Acht gelassen worden sein sollen. Soweit der Beschwerdeführer die Glaubhaftigkeitsprüfung betreffend zu einem anderen Schluss gelangt und geltend macht, die Argumentation und Begründung des SEM würden die konkrete Situation in Kabul und Afghanistan überhaupt nicht berücksichtigen, liegt darin keine Verletzung der Begründungspflicht. Vielmehr betrifft dies eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung näher einzugehen ist. Dasselbe gilt für das Vorbringen, das SEM habe den Sachverhalt falsch festgehalten oder ausgelegt und eine Verknüpfung mit einem religiösen und einem politischen Motiv sei klar festgestellt.

E. 5.3.1 Zur Rüge, das SEM habe den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu wenig berücksichtigt und es wäre die Pflicht der Vorinstanz gewesen, den Beschwerdeführer zumindest über seinen gesamten Gesundheitszustand zu befragen beziehungsweise diesen abzuklären und die kognitiven und emotionalen Beschwerden in der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, ist folgendes festzuhalten:

E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer gab in der BzP auf die Frage nach bekannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen an, er sei gesund (vgl. Akten SEM A5/15 S. 12 A8.02). Auch in der ersten Anhörung gab er auf die Frage, wie es ihm gehe, zur Antwort, es gehe ihm gut, er habe einfach ein bisschen schlecht geschlafen (vgl. Akten SEM A13/17 S. 2 A4). In jener Anhörung erzählte er von seinen früheren psychisch bedingten (...)problemen und der damaligen Behandlung in Indien. Auch berichtete er, dass er in der Schweiz mit einem Arzt gesprochen habe, der ihm für ein Jahr Medikamente verschrieben und gesagt habe, er solle sich keine Sorgen machen, es werde alles wieder gut werden (vgl. Akten SEM A13/17 S. 6 A47). In der ergänzenden Anhörung führte der Beschwerdeführer auf Befragen hin wiederum aus, es gehe ihm gut. Er habe manchmal (...)schmerzen und sei deswegen in Behandlung. Er nehme eine Tablette pro Tag. In Afghanistan habe er physische und psychische Probleme gehabt und diese (...)schmerzen bekommen (vgl. Akten SEM A23/17 S. 2 f. A4 ff.). Aus den Befragungsprotokollen ergibt sich somit, dass das SEM davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme der sporadischen (...)schmerzen gesund war. Die Frage nach seinem aktuellen psychischen Zustand hat sich aufgrund seiner Aussagen nicht aufgedrängt. Es ergeben sich aus den Protokollen sodann keinerlei Hinweise dafür, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers auffällig gewesen wäre. Im Gegenteil lässt sich den Aussagen des Beschwerdeführers entnehmen, dass er wach, konzentriert und artikuliert war. Erst auf Vorhalt von zeitlichen Widersprüchen gab er ganz zum Schluss der ergänzenden Anhörung zu Protokoll: "Ich bin seit zwei Jahren in der Schweiz und in diesen zwei Jahren hatte ich sehr viel Stress und um ehrlich zu sein, habe ich auch alles vergessen, wann was war. Ich mache mir sehr viele Gedanken um meine Familie und um meine Kinder" (vgl. Akten SEM A23/17 S. 14 A141). Vom Beschwerdeführer, der auf Fragen nach Daten und Zeiträumen stets präzise Antworten machte, wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er allfällige Gedächtnisschwierigkeiten von sich aus zu einem früheren Zeitpunkt vorbringt. Das Vorbingen, er habe vergessen, wann was stattgefunden habe, ist deshalb als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich auch die Hilfswerksvertretung zu keinen Bemerkungen veranlasst sah.

E. 5.3.3 Auch aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen wird nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Anhörungen kognitive Schwierigkeiten gehabt haben könnte. In der Beschwerde wird vorgebracht, es liege wahrscheinlich eine posttraumatische Belastungsstörung vor, welche Diagnose sich in der Folge nicht bestätigte. Es wird auch nicht ausgeführt, welche Medikamente der Beschwerdeführer von seinem Arzt, Dr. med. Q._______, einem Internisten, verschrieben bekommen habe. Gemäss der mit der Replik eingereichten Entbindungserklärung lief am 26. Oktober 2017 ein Abklärungsverfahren bezüglich erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen. Dem Bericht der Psychiatrischen Dienste P._______ vom 7. Dezember 2017 ist sodann zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode F32.1 diagnostiziert wurde. Aus dem Bericht ergeben sich jedoch keine Hinweise, wonach dieser Zustand bereits zum Zeitpunkt der Anhörungen im August 2016 und Juli 2017 bestanden hätte.

E. 5.3.4 Insgesamt ergeben sich aus den Anhörungen und den eingereichten Unterlagen somit keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhörungen psychisch beeinträchtigt gewesen wäre. Eine Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht durch das SEM liegt demnach nicht vor.

E. 5.4 Sodann geht die Rüge, das SEM habe zu beweisen, dass die Dokumente angeblich gefälscht seien, fehl. Entsprechendes lässt sich auch dem in der Beschwerde zitierten BVGE 2011/37 nicht entnehmen. Die Vorinstanz hat weiter begründet, weshalb es auf eine eingehende Prüfung der Dokumente verzichtet hat. Darüber hinaus legt sie dar, worauf ihre Zweifel an der Authentizität der Dokumente beruhen. Zwar sind die diesbezüglichen Ausführungen eher knapp ausgefallen; sie beschränken sich jedoch nicht nur auf Feststellungen zu fehlenden Sicherheitsmerkmalen und zur leichten käuflichen Erwerbbarkeit, sondern zeigen, dass eine genügende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln erfolgt ist.

E. 5.5 Nach dem Gesagten sind die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen als unbegründet zu erachten. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen.

E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Überein-stimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuch-steller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 6.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Drohungen durch die Taliban in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzustellen:

E. 6.3 In der Beschwerde wird grundsätzlich zu Recht auf die prekäre Situation in Afghanistan und Kabul hingewiesen. Allerdings behauptet der Beschwerdeführer nicht, er respektive seine Brüder seien zufällige Ziele von Angriffen gewesen, sondern es wird vielmehr eine gezielte Bedrohung geltend gemacht. In diesem Zusammenhang werden Personen aus den Provinzen H._______ und D._______ genannt, welche für die Drohungen, die Entführung des einen und die Ermordung des anderen Bruders verantwortlich seien. Der Beschwerdeführer vermochte allerdings nicht überzeugend darzulegen, weshalb er Grund zur Annahme hatte, er werde durch die verdächtigten Personen bedroht. Vielmehr brachte er mehrfach zum Ausdruck, dass er diese Leute lediglich der Täterschaft vermute. So antwortete er auf die Frage, ob er je Informationen erhalten habe zu Personen, die beim Verschwinden seines Bruders involviert gewesen seien: "Das weiss ich nicht. Nein, wir wissen nichts" (vgl. Akten SEM S. 9 A13/17 A63, vgl. auch A23/17 S. 8 A70 ff.). Ähnlich äusserte er sich zur Frage, wer seinen anderen Bruder getötet habe: "So wie ich es denke oder wie meine ganze Familie glaubt, sind es die Personen, die uns bedroht haben. [...] Wir haben ja sonst mit niemandem Probleme. [...] Ich kann Ihnen nicht genau sagen, wer ihn getötet hat. Aber das sind unsere Landsleute aus der Provinz D._______. [...]" (vgl. Akten SEM S. 9 A13/17 S. A67 f.).

E. 6.4 Bekannt ist, dass in Kabul vermögende Leute der Gefahr von Erpressung ausgesetzt sind. Dennoch wäre zu erwarten, dass ein Erpresser von Schutzgeldern zumindest eine konkrete Summe nennt. Zum Inhalt der Drohungen vermochte der Beschwerdeführer jedoch nur äusserst rudimentär Auskunft zu geben. Ein Betrag sei nie erwähnt worden (vgl. Akten SEM A23/17 S. 10 A98, vgl. auch A13/17 S. 11 f. A82 und A95). Vom Beschwerdeführer, der - entgegen der Behauptungen auf Beschwerdeebene - in der BzP und den Anhörungen zu keiner Zeit den Eindruck erweckte, er dissoziiere von seinen Emotionen, wäre zu erwarten gewesen, dass er zum Kernthema des Asylgesuches substantiierte Aussagen machen kann.

E. 6.5 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im eingereichten Drohschreiben vom (...) unter anderem die Weitergabe von Informationen gefordert wird. Im undatierten Drohschreiben ist die Rede von USD 50'000, welche für Medikamente und Behandlung der Taliban gefordert würden. Diese Inhalte hat der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung nicht erwähnt, was angesichts der Tragweite der Drohbriefe erstaunt. Im Gegenteil machte er geltend, es sei nie eine konkrete Summe gefordert worden (vgl. oben E. 6.4). Sodann wird im eingereichten Polizeirapport lediglich bestätigt, was im "Application Letter" des Vaters in Bezug auf die Ermordung des Bruders und die Drohungen durch die Taliban aufgeführt wird. In Bezug auf die Ermordung des Bruders ist immerhin festzuhalten, dass auf der Rückseite der (...) Bezirk von Kabul als Tatort aufgeführt ist, was mit den Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmt, während auf der Vorderseite vom (...) Bezirk die Rede ist. Zusätzliche polizeiliche Informationen fehlen jedoch vollständig, sodass dem Dokument nicht entnommen werden kann, ob eine Anzeigeerstattung tatsächlich stattgefunden hat respektive ob es hier um die Bestätigung polizeilich bekannter Informationen handelt. Das Dokument kann damit - unabhängig von der Frage der Echtheit - nicht als Beleg der behaupteten Ereignisse dienen. Schliesslich kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem Umstand, dass er verschiedene Unterlagen seine Arbeitstätigkeit betreffend eingereicht habe, deren Echtheit vom SEM nicht in Frage gestellt worden sei, lasse sich die Echtheit der beiden Drohschreiben und des Polizeirapports ableiten, nicht gefolgt werden.

E. 6.6 Erhebliche Diskrepanzen zeigen sich - wie bereits vom SEM festgehalten - auch in den chronologischen Darstellungen des Beschwerdeführers. In der BzP erklärte der Beschwerdeführer, er habe vor zwei Jahren einen ersten und vor vier bis fünf Monaten einen zweiten Drohbrief erhalten. Die telefonischen Drohungen seien nach dem Tod des Bruders erfolgt. Dieser sei zwei Monate vor der Ausreise getötet worden. Einen Monat vor der Ausreise habe er mit der Arbeit aufgehört (vgl. Akten SEM A5/15 Ziff. 2.01 und 7.02). In der ersten Anhörung gab er in Widerspruch dazu zu Protokoll, er sei zuerst telefonisch und erst dann schriftlich bedroht worden, wobei der zweite Drohbrief gekommen sei, als der Bruder getötet worden sei (vgl. Akten SEM A13/17 S. 8 A60). Eine gewisse Zeit nach dem Tod des Bruders habe er in seiner Firma einen schrecklichen Drohanruf erhalten. Er sei dann weder zur Arbeit noch sonst wohin gegangen, sei die ganze Zeit zu Hause geblieben und habe dann beschlossen zu fliehen (vgl. Akten SEM 13/17 S. 10 A76 ff.). In der ergänzenden Anhörung sprach der Beschwerdeführer von zwei oder drei schriftlichen Nachrichten. Auf die erste Kontaktaufnahme durch die Bedroher angesprochen, erklärte er, er habe - vor der Entführung seines Bruders - als erstes eine schriftliche Nachricht erhalten. Er habe den Brief gelesen und dann die Polizei informiert (vgl. Akten SEM A23/17 S. 8 f. A79 f. und A88). Wenige Fragen später revidierte er seine Aussage: "Zuerst passierte dieser Vorfall mit meinem Bruder in H._______, danach haben sie angefangen, uns mit schriftlichen Nachrichten zu bedrohen. Und erst danach habe ich auch die Polizei informiert. Vor der Entführung haben sie uns auch bedroht und verlangten von uns Geld. [...]" (vgl. Akten SEM A23/17 S. 9 A91). Sein Bruder sei fünf bis fünfeinhalb Monate vor seiner Ausreise getötet worden. Nach dessen Tod habe er alles gestoppt und nicht mehr arbeiten können. Der letzte Anruf sei zwei bis zweieinhalb Monate vor der Ausreise gekommen und der letzte Drohbrief etwa eineinhalb Monate vor der Ausreise (vgl. Akten SEM A23/17 S. 12 f. A118 ff. und 132). Diese Ungereimtheiten gehen über kleine Unstimmigkeiten hinaus und können auch nicht mit der zwischen den Anhörungen verstrichenen Zeit erklärt werden, zumal davon auszugehen ist, dass eine asylsuchende Person in der Lage ist, ihre Asylgründe in den wesentlichen Punkten mehrmals übereinstimmend zu schildern und den zeitlichen Ablauf derselben dazulegen.

E. 6.7 Fragen wirft sodann der Umstand auf, dass der Beschwerdeführer angab, seine Familie sei bereits vor seiner Ausreise aus Afghanistan bedroht worden. Seine Kinder seien in der Schule bedroht worden, weshalb die Kinder die Schule hätten aufgeben müssen und er seine ganze Familie ins Haus seines Schwiegervaters gebracht habe (vgl. Akten SEM A13/17 S. 13 A98 f.). Auf die Frage, welche ganz konkreten Drohungen die Kinder betroffen hätten, antwortete der Beschwerdeführer: "[...] Sie [die Töchter] haben gemerkt, dass sie von irgendjemandem an Schuleingang oder beim Einkaufen beobachtet und kontrolliert werden. Sie hatten gemerkt, dass jemand abgewartet hatte, um sie zu kriegen" (vgl. Akten SEM A13/17 S. 13 A100). In der ergänzenden Anhörung führte er weiter aus: "Sie wurden von denjenigen bedroht, die mich bedrohten" (vgl. Akten SEM A23/17 S. 3 A22). Wäre die Familie tatsächlich in dieser Weise bedroht worden, wäre kaum nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Frau und Kinder in Kabul zurückgelassen hat, zumal die finanziellen Mittel für eine gemeinsame Flucht vorhanden gewesen sein dürften.

E. 6.8 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die telefonischen und schriftlichen Drohungen durch die Taliban zu Recht als unglaubhaft beurteilt. Ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Herkunft und beruflichen Tätigkeit zu einer Gruppe von Personen gehört, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind, kann vorliegend offenbleiben, zumal eine abstrakte Gefährdung allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag. Vielmehr ist dafür erforderlich, dass sich diese abstrakte Gefährdung hinsichtlich des Beschwerdeführers individuell konkretisiert hat (vgl. Urteil des BVGer D-237/2017 vom 17. April 2018 E. 5.3).

E. 7 Ergänzend ist festzuhalten, dass die zeitlichen Ungereimtheiten hinsichtlich der Schicksale der Brüder entgegen der Ansicht der Vorinstanz zumindest teilweise auf eine Verwechslung zurückzuführen sein dürften, zumal der Beschwerdeführer durchwegs aussagte, sein Bruder sei erst nach der Entführung des anderen Bruders getötet worden und letztlich in allen Anhörungen am selben Entführungszeitpunkt festhielt (vgl. Akten SEM A5/15 S. 10 Ziff. 7.02, A13/17 A58 und 70, A23/17 A66, 103, 138 und 140). Da die Ausführungen zur Entführung und Tötung über weite Strecken stringent sind und auch das wiederholte Weinen des Beschwerdeführers dafür spricht, dass er in der Heimat schwierige Situationen erlebt hat, erscheint trotz verbleibenden Zweifeln zumindest nicht ausgeschlossen, dass er zwei Brüder verloren hat. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Drohungen ist jedoch davon auszugehen, dass die Schicksale der Brüder mit der allgemein prekären Situation in Afghanistan zusammenhängen. Der Beschwerdeführer beschrieb die Umstände der Tötung des einen Bruders als (gemeinrechtlichen) Raubüberfall. Die Gründe der Entführung respektive des Verschwindens seines Bruders bleiben gänzlich unklar. Aus diesen Ereignissen kann demnach nicht auf eine zukünftige asylrelevante Gefährdung geschlossen werden.

E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermag, dass er im Zeitpunkt des Verlassens des Heimatstaates eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht gehabt habe. Es kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.3.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 10.3.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-den Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.

E. 10.3.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.4.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.

E. 10.4.2 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Lageanalyse in dem als Referenzurteil publizierten Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 festgestellt, seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (vgl. BVGE 2011/7) ergebe sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage über alle Regionen hinweg und es bestünden derart schwierige humanitäre Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als unzumutbar zu beurteilen. Von dieser allgemeinen Feststellung könne im Falle der Hauptstadt Kabul ab-gewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren gegeben seien. Würden solche besonders begünstigenden Faktoren vorliegen, was insbesondere bei alleinstehenden, gesunden Männern mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation der Fall sei, sei der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren (vgl. Urteil D-5800/2016 E. 8.4).

E. 10.4.3 Das SEM ist im Fall des Beschwerdeführers zu Recht von solchen begünstigenden Umständen ausgegangen. Der (...)-jährige Beschwerdeführer stammt zwar aus der Provinz D._______, lebte und arbeitete jedoch viele Jahre in Kabul und hatte dort auch seinen letzten Wohnsitz. Seine Frau, Kinder, Eltern und Geschwister leben nach wie vor in Kabul. Nachdem dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, dass er durch die Taliban bedroht wurde, erscheint auch nicht glaubhaft, dass sich die Familie versteckt halten muss. Der Beschwerdeführer entstammt einer wohlhabenden Familie, welche Läden und Appartements besitzt und vermietet. Sein Bruder arbeitet - unter (...) - bei der (...) und erzielt ein regelmässiges Einkommen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass er über ein ausserfamiliäres Beziehungsnetz verfügt, zumal er in Kabul während Jahren im (...) und im (...) arbeitete. Damit verfügt er über eine gesicherte Wohnsituation und ein Beziehungsnetz, welches als tragfähig und finanziell abgesichert zu betrachten ist und ihm den Wiedereinstieg ins afghanische Leben erleichtert. Sodann werden ihm seine vielseitigen beruflichen Erfahrungen die Aufnahme einer Arbeit und damit die wirtschaftliche Wiedereingliederung ermöglichen. Mit Hilfe des gesamten sozialen Umfelds, dank finanzieller Absicherung und infolge Berufserfahrung wird er sich wieder eine eigene wirtschaftliche Existenz schaffen können.

E. 10.4.4 Das öffentliche Gesundheitssystem in Afghanistan respektive in Kabul weist bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel auf. Jedoch besteht in Kabul gemäss der Auskunft der SFH-Länderanalyse zu "Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung" vom 5. April 2017 die Möglichkeit, sich an zwei staatlichen Spitälern in Kabul psychiatrisch behandeln zu lassen. Überdies ist davon auszugehen, dass die finanziellen Mittel für eine Behandlung in einer von mehreren privaten Einrichtung vorhanden wären, zumal der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit für psychiatrische/medizinische Behandlungen nach Indien gereist ist. Sodann geht aus dem ärztlichen Bericht vom 7. Dezember 2017 hervor, dass die depressive Symptomatik des Beschwerdeführers "sehr wahrscheinlich auf die psychosoziale Belastung mit Migrationshintergrund (räumliche Trennung der Familie, gegebenenfalls Bedrohung der Sicherheit der Familie) zurückzuführen" ist. Es erscheint somit wahrscheinlich, dass eine Wiedervereinigung mit der Familie positive Auswirkungen auf seine psychische Gesundheit haben wird. Zudem kann den Bedürfnissen des Beschwerdeführers durch die medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR142.312]). Falls die Therapie noch andauert, kann er sich schliesslich in Zusammenarbeit mit seinem Therapeuten/seiner Therapeutin gezielt auf eine Rückkehr vorbereiten. Was die in Afghanistan verbreitete Stigmatisierung psychischer Leiden anbelangt, so hat die Familie des Beschwerdeführers diesen bereits in der Vergangenheit während seiner mehrjährigen Krankheitsphase unterstützt und er war in der Lage, nach seiner Rückkehr aus Indien ein erfolgreiches Unternehmen aufzubauen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Afghanistan respektive Kabul zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen wird.

E. 10.4.5 Insgesamt liegen somit im Fall des Beschwerdeführers besonders begünstigende Umstände im Sinne der aktuellen Rechtsprechung vor, und es ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.

E. 10.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 10.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-pflege und Rechtsverbeiständung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2017 gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich seither in relevanter Weise verändert, ist dieser nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 12.2 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat in ihren Honorarnoten vom 16. Oktober 2017 und 12. Oktober 2017 [recte: 12. Dezember 2017] ein Honorar von total Fr. 1984. (inkl. Auslagen von Fr. 34. ) eingesetzt. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 9.75 Stunden bis und mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 erscheint angemessen. Für die Eingabe vom 18. Dezember 2017 ist ein geschätzter Aufwand von einer Stunde zu veranschlagen, was einen Gesamtaufwand von 10.75 Stunden ergibt. Hingegen ist der Stundenansatz von Fr. 200. auf Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Die Rechtsbeiständin ist folglich durch das Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1646.50 (inklusive Auslagen) zu entschädigen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw/B.Ed. Céline Benz-Desrochers, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1646.50 zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5872/2017 law/gnb Urteil vom 5. Juni 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw/B.Ed. Céline Benz-Desrochers, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Paschtune - verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland im (...) 2015. Über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich sei er am 2. Dezember 2015 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 11. Dezember 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 2. August 2016 und 27. Juli 2017 wurde er eingehend zu den Asylgründen angehört. Dabei gab er bezüglich seiner Person und Herkunft im Wesentlichen an, er sei in B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______, geboren. Sein Vater sei (...) gewesen. Während der Bürgerkriege habe er mit seiner Familie in Pakistan gelebt. Nach der Rückkehr nach Afghanistan habe er während circa sechs Monaten als Dolmetscher und Fahrer für den Neffen des (...) gearbeitet. Eines Abends sei das Auto angegriffen worden und habe sich mehrmals überschlagen. Im Alter von (...) Jahren habe er in Kabul geheiratet und habe zusammen mit seiner Frau (...) Kinder. Im Jahre (...) habe er das Gymnasium mit der Matura abgeschlossen. Die Aufnahmeprüfung an die Universität habe er bestanden, jedoch nicht studieren können. In der Folge sei er während (...) Jahren im (...) und danach während (...) Jahren im (...) tätig gewesen. Wegen Drohungen seitens radikaler Gruppierungen habe er seine Stelle gekündigt. Von (...) bis (...) sei er in Indien in medizinischer Behandlung gewesen, habe aber seine Familie oft besucht. Nach der Rückkehr nach Kabul habe er eine Zeit lang für die E._______ gearbeitet. Im Jahr (...) habe er in Kabul die Firma F._______ gegründet, eine (...)firma, welche im Bereich (...) tätig war. Zuletzt habe er im Auftrag des (...) grosse (...)projekte in den Provinzen G._______ und H._______ ausgeführt. Während seiner Tätigkeit im (...) habe er von den Taliban zwei Drohbriefe und viele telefonische Drohanrufe erhalten, wobei Schutzgelder von ihm verlangt worden seien und er zuletzt mit dem Tod bedroht worden sei. Einer seiner Brüder, welcher bei einem Projekt in H._______ als (...) tätig gewesen sei, sei auf dem Weg von H._______ nach Kabul verschollen. Ein anderer Bruder, welcher ebenfalls in der Firma mitgearbeitet habe, sei in der Nähe der Firma überfallen, ausgeraubt und getötet worden. Für die Drohungen und das Schicksal der Brüder seien zwei Taliban aus C._______ und zwei Taliban(...) aus der Provinz H._______ verantwortlich. Er habe sich wegen dieser Probleme an die afghanischen Behörden gewandt, aber diese hätten ihm nicht helfen können. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Beweismittel ein: -Zwei Drohbriefe vom (...) und undatiert mit Übersetzung (im Original) -Polizeidokument vom (...) mit Übersetzung (im Original) -Englische Übersetzung der Tazkira -Diverse Bankkarten (teils im Original, teils in Kopie), -ID-Karte des (...) (in Kopie), -Dokument des (...) (in Kopie) -Karte des (...) (in Kopie) -(...)aufträge (in Kopie) -Mitarbeiterkarte der E._______ (im Original), -Arbeitszeugnis der E._______ vom (...) (im Original), -"Certificate of Appreciation" zu Handen der F._______ vom (...) (in Kopie), -Unternehmerlizenz der F._______ vom (...) (in Kopie), -Werbematerial der F._______ (in Kopie) -Kursbestätigung der (...) vom (...) (in Kopie) -Diverse medizinische Unterlagen der (...) (in Kopie) -Internetbilderausdruck zum Begriff (...) -Steuererklärung der F._______ vom (...) (in Kopie) -Zeitungsartikel aus "(...)" vom (...) (in Kopie) -Arbeitszeugnis der (...) vom (...) B. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 - eröffnet am 9. Oktober 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin gegen die Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventuell sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit auszusetzen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, Frau MLaw/B.Ed. Céline Benz-Desrochers sei als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen (unter anderem) folgende Unterlagen bei: eine Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 5. April 2017 zu: "Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung", eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 19. Juni 2017 zu: "Afghanistan: Sicherheitslage in der Stadt Kabul", eine Fürsorgebestätigung vom 11. Oktober 2017 und eine Kostennote vom 16. Oktober 2017. D. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut. Antragsgemäss wurde Frau MLaw/B.Ed. Céline Benz-Desrochers als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt. E. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 8. November 2017 zur Beschwerde vernehmen. F. Am 9. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 zur Kenntnis gebracht. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 21. November 2017. Der Replik waren als Beweismittel eine E-Mail von I._______, KESB (...), vom 15. November 2017, eine Entbindungserklärung vom 26. Oktober 2017 und eine E-Mail von J._______, Betreuer K._______, vom 15. November 2017, beigelegt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass ein ärztliches Zeugnis beziehungsweise ein Bericht so schnell als möglich nachgereicht werde. H. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sich seine gesundheitliche Situation verbessert beziehungsweise stabilisiert habe, seit er ambulante Psychotherapietermine in der Klinik L._______ wahrnehmen könne. Eine Erwachsenenschutzmassnahme sei nicht notwendig, da er die psychiatrische Behandlung freiwillig akzeptiere. Hingegen sei eine psychiatrische Behandlung weiterhin notwendig. Ein ärztliches Zeugnis beziehungsweise ein Bericht werde so schnell wie möglich nachgereicht. Der Eingabe waren eine E-Mail von I._______, KESB (...), vom 12. Dezember 2017, ein Schreiben von Dr. med. M._______, N._______, vom 15. November 2017 sowie eine Kostennote vom 12. Oktober 2017 [recte: 12. Dezember 2017] beigelegt. I. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 wurde auf den Bericht "Depression und kognitive Dysfunktion, Klinische Relevanz und therapeutische Implikationen" (aus: Psychopharmakotherapie 2014; 21:40-9) verwiesen, wonach die kognitive Beeinträchtigung eine wichtige Rolle spiele. Diese sei bei vielen depressiven Patienten nicht nur während der depressiven Phase, sondern auch noch während der Remission zu finden, wobei am stärksten betroffen die kognitiven Domänen Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Exekutivfunktion seien. Gleichzeitig wurde ein Bericht von Dr. med. O._______, Psychiatrische Dienste P._______, vom 7. Dezember 2017, eingereicht, wonach beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode F 32.1 diagnostiziert worden sei. Es seien Konzentrationsstörungen, Störungen des Kurzzeitgedächtnisses und Schlafstörungen festgestellt worden. Der Antrieb sei leicht- bis mittelgradig vermindert und eine psychotherapeutische Behandlung sei aktuell indiziert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, die Schilderungen der angeblich persönlich erhaltenen Drohungen seien stereotyp, nicht erlebnisgeprägt und ausweichend ausgefallen. Es erstaune, dass der Beschwerdeführer über zwei Jahre lang aufgefordert worden sein wolle, Geld an die Taliban zu bezahlen, ohne diese Forderungen konkret benennen zu können. Auch seine Angaben über die angebliche Bedrohung seiner Familie nach seiner Ausreise seien als vage und ausweichend zu bezeichnen, da er die konkreten Geschehnisse nicht habe benennen können. Wenig nachvollziehbar seien auch seine Angaben zu seinen angeblichen Verfolgern ausgefallen. Diese würden aus den Provinzen H._______ und D._______ stammen und deren Vorfahren hätten schon zur Zeit seines Grossvaters etwas gegen seine Familie gehabt. Indes sei ihm nicht gelungen, plausibel zu erklären, warum er mit diesen Personen auch in Kabul Probleme hätte haben sollen und wie die Personen aus D._______ und H._______ zueinander stehen würden. Vielmehr habe er insgesamt den Eindruck erweckt, einen konstruierten Sachverhalt wiederzugeben, zumal er auf Fragen, wer ihn persönlich telefonisch bedroht habe, wiederholt zu Protokoll gegeben habe, dass er die Anrufer nicht erkannt habe beziehungsweise nicht wisse, wer ihn bedroht habe. Ebenso wenig habe er substantiiert zu begründen vermocht, warum diese Personen für die vorgebrachte Entführung seines einen Bruders und die angebliche Tötung seines anderen Bruders verantwortlich sein sollten. Dass die vorgebrachte Entführung seines Bruders mit den angeblichen Drohungen ihm gegenüber zusammenhängen solle, erscheine zudem schon deshalb nicht plausibel, weil sich gemäss seinen Angaben niemand zu der Entführung bekannt habe. Es sei davon auszugehen, dass die Tat ausdrücklich angezeigt worden wäre, wenn sie dem Zweck gedient hätte, den Beschwerdeführer zu einer Geldzahlung zu bewegen. Er habe auch nicht genau sagen können, wer seinen anderen Bruder getötet habe. Die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen würden durch etliche Ungereimtheiten und Widersprüche erhärtet. So sei er beispielsweise nicht in der Lage gewesen, die Geschehnisse (Entführung des einen Bruders, Erhalt der Drohbriefe, Tod des anderen Bruders, erstmalige Meldung der Probleme bei der Polizei) zeitlich konsistent einzuordnen. Auch wenn seine Situation in der Schweiz nicht einfach sei, so erkläre das nicht, warum er angeblich persönlich erlebte Geschehnisse derart widersprüchlich eingeordnet habe. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, warum er einerseits angegeben habe, er habe sich nie jemand wegen der Entführung seines Bruders bei ihm gemeldet und andererseits ausgeführt habe, man habe ihm zuletzt gedroht: "Wir haben deine zwei Brüder getötet. Jetzt bist du dran!" Er erwecke so den Eindruck, seine Aussagen situativ anzupassen und nicht tatsächlich erlebte Geschehnisse zu schildern. Die Unterlagen seine verschiedenen beruflichen Tätigkeiten betreffend würden keine damit einhergehende Bedrohung zu belegen vermögen. Sodann würden das eingereichte Polizeidokument sowie die Drohschreiben keine Sicherheitsmerkmale aufweisen. Im Übrigen seien solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar. Bei einem der eingereichten Drohschreiben, bei dem es sich um ein Original handle, sei offensichtlich lediglich die Handschrift original, während die Vorlage keinen Nassstempel aufweise, sondern ausgedruckt beziehungsweise kopiert sei. Erstaunlich sei auch, dass der Beschwerdeführer nach seiner Anzeige angeblich keinen Polizeirapport oder etwas Ähnliches erhalten habe wolle, da die Polizei ihnen nichts gebe, es für seinen Vater aber offensichtlich kein Problem gewesen sei, nach seiner Ausreise ein solches Dokument zu erhalten. Im Übrigen handle es sich bei einer Erpressung, die auf einen finanziellen Vorteil abziele, um ein gemeinrechtliches Delikt, das keine asylrelevante Verfolgung darstelle. Der Angriff auf das Auto des Neffen des (...), in dem er sich befunden habe, und die Bedrohungen seitens radikaler Gruppierungen aufgrund seiner früheren Arbeitstätigkeit (...) seien schliesslich aufgrund des fehlenden Kausalzusammenhangs zur Ausreise als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Sodann würden sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM auch als zumutbar, da der Beschwerdeführer einen grossen Teil seines Lebens in Kabul verbracht und dort auch seinen letzten Wohnsitz in Afghanistan gehabt habe. Seine Frau, Kinder, Eltern und Geschwister würden in Kabul leben. Seine Familie besitze einige Läden, die vermietet würden, sodass sie durch die Einnahmen den Lebensunterhalt bestreiten könne. Ausserdem arbeite sein Bruder bei der (...) und erlange dadurch ein regelmässiges Einkommen. Er selber verfüge über einen Schulabschluss sowie über mehrjährige Arbeitserfahrung im (...) und im (...) und sei in Afghanistan zuletzt als selbständiger Unternehmer tätig gewesen. In der Anhörung vom 27. Juli 2017 habe er von (...)schmerzen berichtet, wegen denen er täglich eine Tablette einnehmen würde. Seinen Angaben und den Akten lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass seine Beschwerden ihm ein Leben in seiner Heimat verunmöglichen würden oder sich sein Gesundheitszustand bei seiner Rückkehr lebensgefährlich verschlechtern würde. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, das SEM habe den Sachverhalt in der Begründung des Asylentscheids ungenügend berücksichtigt und damit seine Begründungspflicht verletzt. Der Beschwerdeführer habe dramatische Situationen erlebt. Wie solche Erlebnisse emotional bearbeitet würden, sei sehr individuell. Der Vorwurf des SEM, seine Schilderungen der angeblich erhaltenen Drohungen seien stereotyp, nicht erlebnisgeprägt und ausweichend ausgefallen, halte deswegen nicht stand und dürfe nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer habe während der Befragungen auch oft weinen müssen, was zur Glaubhaftigkeit beitrage. Die Hauptgründe des Asylgesuchs seien ausser Acht gelassen worden. Stattdessen habe sich das SEM darauf konzentriert, kleine Unstimmigkeiten zu finden. Die Erwartungen des SEM seien unrealistisch und würden nicht berücksichtigen, dass die konkrete Sicherheitslage in Kabul extrem prekär sei. Die Taliban-Rebellen hätten im ganzen Land inklusiv Kabul ihre Angriffe verstärkt. Aufgrund von vermehrten schweren Angriffen der Taliban und des selbst proklamierten "Islamischen Staats" (IS/Daesh) in den Städten sei die Zivilbevölkerung stark gefährdet. Die Taliban hätten ihre Praxis geändert und würden gezielt die Zivilbevölkerung bedrohen und attackieren. Es sei im Licht der aktuellen Situation in Afghanistan daher nicht auszuschliessen, dass die Verfolger aus den Provinzen H._______ und D._______, die Mitglieder der Taliban geworden seien, den Beschwerdeführer auch in Kabul verfolgt hätten. Dass die Täter der Entführung und der Ermordung seiner Brüder bis heute von der Polizei nicht verhaftet oder identifiziert worden seien, sei glaubhaft und realistisch. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Personen, die ihn am Telefon bedroht hätten, nicht erkannt habe, sei nachvollziehbar. Die Organisation der Taliban sei riesig und die Vernetzung gross. Dass die Taliban oder der IS wegen einer Geldzahlung Personen töten oder entführen würden, sei glaubhaft, und es sei realistisch, dass man den Beschwerdeführer zu einer Geldzahlung habe zwingen wollen. Dass seine zwei Brüder mit ihm in seiner Firma gearbeitet hätten und sie Geschwister seien, erkläre, dass die verschiedenen Drohungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit der Ermordung und Entführung seiner Brüder stehen würde. Die Tatsache, dass die Familie seit zwei Jahren Angst habe, umgezogen sei, sich versteckt halte und die Kinder seit zwei Jahren nicht mehr zur Schule gehen würden, würden zur Glaubhaftmachung der konkreten Bedrohung beitragen. Weiter habe das SEM den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu wenig berücksichtigt. Dieser habe deutlich erwähnt, dass er in Afghanistan physische und psychische Probleme gehabt und deswegen (...)schmerzen bekommen habe. Seither habe er (...)probleme sowie kognitive und emotionale Beschwerden. Er habe ein Arztzeugnis seine monatelange Behandlung in Indien betreffend eingereicht. Er stehe in ärztlicher Behandlung bei Dr. med. Q._______ in R._______, mit welchem er über seine psychische Problematik gesprochen habe. Der Arzt habe ihm für ein Jahr Medikamente verschrieben. Die psychische Problematik sei daher immer noch aktuell. Wahrscheinlich liege eine posttraumatische Belastungsstörung, auch aufgrund der Tötung und Entführung seiner Brüder, vor. Die psychische Problematik erkläre auch, weshalb er sich nicht genau an alle Details erinnern könne oder teilweise Daten und Details durcheinander bringe. Das SEM habe dem Beschwerdeführer in der Zweitanhörung keine Fragen zu seiner psychischen Gesundheit gestellt, obwohl er erwähnt habe, dass die (...)probleme aufgrund der psychischen Probleme entstanden seien. Da die (...)probleme andauern würden, wäre es adäquat gewesen, auch Fragen zum psychischen Gesundheitszustand zu stellen. Damit habe das SEM seine Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt. Zu berücksichtigen sei sodann, dass die BzP am 11. Dezember 2015 stattgefunden habe, die Bundesanhörungen jedoch erst am 2. August 2016 und am 27. Juli 2017. Unstimmigkeiten in den Daten seien somit gerechtfertigt und dürften nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass psychische Leiden in Kabul beziehungsweise Afghanistan stigmatisiert würden, da sie als Bestrafung für Sünden angesehen würden. Im Übrigen übersteige der Bedarf für psychiatrische Behandlung die Kapazität der beiden staatlichen Spitäler in Kabul, und es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul nicht behandelt werde. Die Echtheit der eingereichten Unterlagen zu seinen Arbeitsstellen habe das SEM nicht in Frage gestellt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die weiteren im Original eingereichten Unterlagen (zwei Drohschreiben und ein Polizeidokument) echt und geeignet seien, die Aussagen des Beschwerdeführers nachzuweisen. Es sei nicht zu erwarten, dass die Taliban einen Nassstempel benutzen würden. Das SEM habe zu beweisen, dass diese Dokumente angeblich gefälscht seien. Die Begründung, dass solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien, reiche nicht. Auch damit habe das SEM seine Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt. Sodann habe das SEM nicht bestritten und anerkannt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren (...) oder (...) und (...) oder (...) angegriffen und bedroht worden sei. Wegen der Verschlechterung der Sicherheitslage in Kabul werde sodann die Rechtsprechung des Gerichts in Bezug auf Kabul in Frage gestellt. Es wäre angebracht, die Situation neu zu evaluieren. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung gemäss Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK drohe. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und führte ergänzend aus, es dürfe erwartet werden, dass derart prägende Geschehnisse, wie die vom Beschwerdeführer angeblich selbst erlebten, auch über eine längere Zeit hinweg konsistent geschildert werden könnten. Zudem erscheine die zwischen den einzelnen Befragungen vergangene Zeitdauer nicht als unzulässig lange. Die eingereichten Beweismittel betreffend die geltend gemachte Verfolgung im Heimatstaat seien in der angefochtenen Verfügung gewürdigt worden. Betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers würden sich aus seinen Angaben anlässlich der Bundesanhörung weder Hinweise darauf, dass er aktuell in psychologischer oder psychotherapeutischer Behandlung sei, noch dass er eine solche Behandlung in der Schweiz wünsche, entnehmen. Auch handle es sich bei dem in der Beschwerdeschrift genannten Arzt nicht um einen Psychiater oder Psychologen. Die Angabe, wonach wahrscheinlich eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, sei bestenfalls als spekulativ zu bezeichnen. Da davon ausgegangen werden dürfe, dass dem Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht durchaus bewusst gewesen sei, wäre zu erwarten gewesen, dass er wenigstens die Beschwerde mittels geeigneter ärztlicher Nachweise untermauert. Im Übrigen wäre laut dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht der SFH zur Psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung in Afghanistan eine ambulante psychiatrische Behandlung in zwei Spitälern in Kabul grundsätzlich möglich. Schliesslich verwies das SEM auf die mit Referenzurteil D-5800/2016 präzisierte und aktualisierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage in Afghanistan und insbesondere in der Hauptstadt Kabul. In casu sei das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren zu bejahen. Der Beschwerdeführer verfüge in Kabul über eine gesicherte Wohnsituation sowie über ein Beziehungsnetz. Die finanzielle Situation der Familie sei als solide zu bezeichnen. Es sei zudem davon auszugehen, dass es ihm gelingen werde, rasch selbst ein Einkommen zu erwerben. 4.4 In der Replik wird darauf hingewiesen, dass ein Abklärungsverfahren bezüglich erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen aktuell im Gang sei. Der Beschwerdeführer sei an die Klinik L._______, Psychiatrische Dienste P._______, überwiesen worden. Eine psychiatrische Behandlung sei notwendig. Daher sei klar, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein psychisches Leiden oder eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Es wäre die Pflicht des SEM gewesen, den Beschwerdeführer zumindest über seinen gesamten Gesundheitszustand zu befragen beziehungsweise diesen abzuklären und die kognitiven und emotionalen Beschwerden in der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Es könne dem Beschwerdeführer keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden, weil er keinen aktuellen Arztbericht eingereicht habe. Personen, die eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme benötigen würden, seien oft nicht selbst in der Lage zu erkennen, dass sie aktuelle medizinische und weitere Hilfe dringlich benötigen würden. Das SEM berücksichtige die Tatsache nicht, dass der Beschwerdeführer bereits in Afghanistan physische und psychische Probleme gehabt habe. Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) trete als eine verzögerte psychische Reaktion auf ein extrem belastendes Ereignis, eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses auf. Eine Person, welche unter einer PTBS leide, könne unfähig sein, gewisse Details in ihrer Erinnerung abzurufen und sich noch an die wichtigsten Punkte dieser Erlebnisse zu erinnern. Der Einzelne könne unfähig sein, sich mit Genauigkeit spezifische Details der Ereignisse ins Gedächtnis zu rufen, werde aber fähig sein, sich an die Hauptthemen der Erlebnisse zu erinnern. Der Beschwerdeführer sei vor allem mit dem zeitlichen Ablauf seiner Erlebnisse kognitiv beeinträchtigt, er habe aber die Hauptthemen der Erlebnisse konsistent schildern können. Die Auswirkung des überlangen Verfahrens auf die bereits belastete psychische Gesundheit des Beschwerdeführers müsse in der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden. Dass der Beschwerdeführer damals in Kabul weder Schutz noch einen Bericht von der Polizei erhalten habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Ebenso wenig könne ihm vorgeworfen werden, dass er mit Hilfe seines Vaters einen Polizeibericht erhalten habe. Er habe Anspruch darauf, dass das SEM eine gründliche, umfassende und genaue Prüfung des nachgereichten Berichts vornehme. In Bezug auf die Bedrohung durch die Taliban sei das Geld nur als Neben-thema zu betrachten. Der Beschwerdeführer sei ins Visier der Taliban geraten, da er mit dem (...) gearbeitet und (...)-Projekte vom (...) bekommen habe. Eine Verknüpfung mit einem religiösen und politischen Motiv sei gegeben. Aus der Schutztheorie ergebe sich, dass es in Fällen nichtstaatlicher Verfolgung ausreiche, wenn entweder die Motivation der Verfolger oder die fehlende Schutzgewährung des Staates durch einen Konventionsgrund bedingt seien. Ausserdem gehöre der Beschwerdeführer als Mitglied einer (...) sozioökonomisch gut gestellten Familie klar zu einer bestimmten Gruppe, was als Verfolgungsmotiv zu betrachten sei. Sein Bruder führe kein normales Leben und benötige (...) und (...). Die Kinder hätten die Schule aufgeben müssen. Keiner wisse, wo sich die Familie aufhalte, da sie sich versteckt halten müsse, um nicht getötet zu werden. Aufgrund der Verfolgung und der allgemeinen Situation in Kabul beziehungsweise in Afghanistan könne sich der Beschwerdeführer nicht ohne Lebensgefahr wirtschaftlich wieder integrieren. Die Vermeidung der Verfolgung durch diskretes Verhalten sei nicht zumutbar. Zudem sei eine psychiatrische Behandlung notwendig und er sei nicht mehr jung. 5. 5.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) beinhaltet sodann insbesondere auch die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, die für den Entscheid bedeutsam sind (vgl. dazu beispielsweise BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 5.2 Die Rüge, das SEM habe den Sachverhalt in der Begründung des Asylentscheides ungenügend berücksichtigt und es seien die Hauptgründe des Asylgesuchs ausser Acht gelassen worden, geht fehl. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass das SEM im Rahmen seiner ausführlichen Erwägungen die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers gewürdigt hat. Auch eine sachgerechte Anfechtung war ohne weiteres möglich. Nicht ersichtlich ist, inwiefern die Hauptgründe des Asylgesuchs ausser Acht gelassen worden sein sollen. Soweit der Beschwerdeführer die Glaubhaftigkeitsprüfung betreffend zu einem anderen Schluss gelangt und geltend macht, die Argumentation und Begründung des SEM würden die konkrete Situation in Kabul und Afghanistan überhaupt nicht berücksichtigen, liegt darin keine Verletzung der Begründungspflicht. Vielmehr betrifft dies eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung näher einzugehen ist. Dasselbe gilt für das Vorbringen, das SEM habe den Sachverhalt falsch festgehalten oder ausgelegt und eine Verknüpfung mit einem religiösen und einem politischen Motiv sei klar festgestellt. 5.3 5.3.1 Zur Rüge, das SEM habe den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu wenig berücksichtigt und es wäre die Pflicht der Vorinstanz gewesen, den Beschwerdeführer zumindest über seinen gesamten Gesundheitszustand zu befragen beziehungsweise diesen abzuklären und die kognitiven und emotionalen Beschwerden in der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, ist folgendes festzuhalten: 5.3.2 Der Beschwerdeführer gab in der BzP auf die Frage nach bekannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen an, er sei gesund (vgl. Akten SEM A5/15 S. 12 A8.02). Auch in der ersten Anhörung gab er auf die Frage, wie es ihm gehe, zur Antwort, es gehe ihm gut, er habe einfach ein bisschen schlecht geschlafen (vgl. Akten SEM A13/17 S. 2 A4). In jener Anhörung erzählte er von seinen früheren psychisch bedingten (...)problemen und der damaligen Behandlung in Indien. Auch berichtete er, dass er in der Schweiz mit einem Arzt gesprochen habe, der ihm für ein Jahr Medikamente verschrieben und gesagt habe, er solle sich keine Sorgen machen, es werde alles wieder gut werden (vgl. Akten SEM A13/17 S. 6 A47). In der ergänzenden Anhörung führte der Beschwerdeführer auf Befragen hin wiederum aus, es gehe ihm gut. Er habe manchmal (...)schmerzen und sei deswegen in Behandlung. Er nehme eine Tablette pro Tag. In Afghanistan habe er physische und psychische Probleme gehabt und diese (...)schmerzen bekommen (vgl. Akten SEM A23/17 S. 2 f. A4 ff.). Aus den Befragungsprotokollen ergibt sich somit, dass das SEM davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme der sporadischen (...)schmerzen gesund war. Die Frage nach seinem aktuellen psychischen Zustand hat sich aufgrund seiner Aussagen nicht aufgedrängt. Es ergeben sich aus den Protokollen sodann keinerlei Hinweise dafür, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers auffällig gewesen wäre. Im Gegenteil lässt sich den Aussagen des Beschwerdeführers entnehmen, dass er wach, konzentriert und artikuliert war. Erst auf Vorhalt von zeitlichen Widersprüchen gab er ganz zum Schluss der ergänzenden Anhörung zu Protokoll: "Ich bin seit zwei Jahren in der Schweiz und in diesen zwei Jahren hatte ich sehr viel Stress und um ehrlich zu sein, habe ich auch alles vergessen, wann was war. Ich mache mir sehr viele Gedanken um meine Familie und um meine Kinder" (vgl. Akten SEM A23/17 S. 14 A141). Vom Beschwerdeführer, der auf Fragen nach Daten und Zeiträumen stets präzise Antworten machte, wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er allfällige Gedächtnisschwierigkeiten von sich aus zu einem früheren Zeitpunkt vorbringt. Das Vorbingen, er habe vergessen, wann was stattgefunden habe, ist deshalb als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich auch die Hilfswerksvertretung zu keinen Bemerkungen veranlasst sah. 5.3.3 Auch aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen wird nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Anhörungen kognitive Schwierigkeiten gehabt haben könnte. In der Beschwerde wird vorgebracht, es liege wahrscheinlich eine posttraumatische Belastungsstörung vor, welche Diagnose sich in der Folge nicht bestätigte. Es wird auch nicht ausgeführt, welche Medikamente der Beschwerdeführer von seinem Arzt, Dr. med. Q._______, einem Internisten, verschrieben bekommen habe. Gemäss der mit der Replik eingereichten Entbindungserklärung lief am 26. Oktober 2017 ein Abklärungsverfahren bezüglich erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen. Dem Bericht der Psychiatrischen Dienste P._______ vom 7. Dezember 2017 ist sodann zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode F32.1 diagnostiziert wurde. Aus dem Bericht ergeben sich jedoch keine Hinweise, wonach dieser Zustand bereits zum Zeitpunkt der Anhörungen im August 2016 und Juli 2017 bestanden hätte. 5.3.4 Insgesamt ergeben sich aus den Anhörungen und den eingereichten Unterlagen somit keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhörungen psychisch beeinträchtigt gewesen wäre. Eine Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht durch das SEM liegt demnach nicht vor. 5.4 Sodann geht die Rüge, das SEM habe zu beweisen, dass die Dokumente angeblich gefälscht seien, fehl. Entsprechendes lässt sich auch dem in der Beschwerde zitierten BVGE 2011/37 nicht entnehmen. Die Vorinstanz hat weiter begründet, weshalb es auf eine eingehende Prüfung der Dokumente verzichtet hat. Darüber hinaus legt sie dar, worauf ihre Zweifel an der Authentizität der Dokumente beruhen. Zwar sind die diesbezüglichen Ausführungen eher knapp ausgefallen; sie beschränken sich jedoch nicht nur auf Feststellungen zu fehlenden Sicherheitsmerkmalen und zur leichten käuflichen Erwerbbarkeit, sondern zeigen, dass eine genügende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln erfolgt ist. 5.5 Nach dem Gesagten sind die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen als unbegründet zu erachten. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Überein-stimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuch-steller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Drohungen durch die Taliban in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzustellen: 6.3 In der Beschwerde wird grundsätzlich zu Recht auf die prekäre Situation in Afghanistan und Kabul hingewiesen. Allerdings behauptet der Beschwerdeführer nicht, er respektive seine Brüder seien zufällige Ziele von Angriffen gewesen, sondern es wird vielmehr eine gezielte Bedrohung geltend gemacht. In diesem Zusammenhang werden Personen aus den Provinzen H._______ und D._______ genannt, welche für die Drohungen, die Entführung des einen und die Ermordung des anderen Bruders verantwortlich seien. Der Beschwerdeführer vermochte allerdings nicht überzeugend darzulegen, weshalb er Grund zur Annahme hatte, er werde durch die verdächtigten Personen bedroht. Vielmehr brachte er mehrfach zum Ausdruck, dass er diese Leute lediglich der Täterschaft vermute. So antwortete er auf die Frage, ob er je Informationen erhalten habe zu Personen, die beim Verschwinden seines Bruders involviert gewesen seien: "Das weiss ich nicht. Nein, wir wissen nichts" (vgl. Akten SEM S. 9 A13/17 A63, vgl. auch A23/17 S. 8 A70 ff.). Ähnlich äusserte er sich zur Frage, wer seinen anderen Bruder getötet habe: "So wie ich es denke oder wie meine ganze Familie glaubt, sind es die Personen, die uns bedroht haben. [...] Wir haben ja sonst mit niemandem Probleme. [...] Ich kann Ihnen nicht genau sagen, wer ihn getötet hat. Aber das sind unsere Landsleute aus der Provinz D._______. [...]" (vgl. Akten SEM S. 9 A13/17 S. A67 f.). 6.4 Bekannt ist, dass in Kabul vermögende Leute der Gefahr von Erpressung ausgesetzt sind. Dennoch wäre zu erwarten, dass ein Erpresser von Schutzgeldern zumindest eine konkrete Summe nennt. Zum Inhalt der Drohungen vermochte der Beschwerdeführer jedoch nur äusserst rudimentär Auskunft zu geben. Ein Betrag sei nie erwähnt worden (vgl. Akten SEM A23/17 S. 10 A98, vgl. auch A13/17 S. 11 f. A82 und A95). Vom Beschwerdeführer, der - entgegen der Behauptungen auf Beschwerdeebene - in der BzP und den Anhörungen zu keiner Zeit den Eindruck erweckte, er dissoziiere von seinen Emotionen, wäre zu erwarten gewesen, dass er zum Kernthema des Asylgesuches substantiierte Aussagen machen kann. 6.5 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im eingereichten Drohschreiben vom (...) unter anderem die Weitergabe von Informationen gefordert wird. Im undatierten Drohschreiben ist die Rede von USD 50'000, welche für Medikamente und Behandlung der Taliban gefordert würden. Diese Inhalte hat der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung nicht erwähnt, was angesichts der Tragweite der Drohbriefe erstaunt. Im Gegenteil machte er geltend, es sei nie eine konkrete Summe gefordert worden (vgl. oben E. 6.4). Sodann wird im eingereichten Polizeirapport lediglich bestätigt, was im "Application Letter" des Vaters in Bezug auf die Ermordung des Bruders und die Drohungen durch die Taliban aufgeführt wird. In Bezug auf die Ermordung des Bruders ist immerhin festzuhalten, dass auf der Rückseite der (...) Bezirk von Kabul als Tatort aufgeführt ist, was mit den Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmt, während auf der Vorderseite vom (...) Bezirk die Rede ist. Zusätzliche polizeiliche Informationen fehlen jedoch vollständig, sodass dem Dokument nicht entnommen werden kann, ob eine Anzeigeerstattung tatsächlich stattgefunden hat respektive ob es hier um die Bestätigung polizeilich bekannter Informationen handelt. Das Dokument kann damit - unabhängig von der Frage der Echtheit - nicht als Beleg der behaupteten Ereignisse dienen. Schliesslich kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem Umstand, dass er verschiedene Unterlagen seine Arbeitstätigkeit betreffend eingereicht habe, deren Echtheit vom SEM nicht in Frage gestellt worden sei, lasse sich die Echtheit der beiden Drohschreiben und des Polizeirapports ableiten, nicht gefolgt werden. 6.6 Erhebliche Diskrepanzen zeigen sich - wie bereits vom SEM festgehalten - auch in den chronologischen Darstellungen des Beschwerdeführers. In der BzP erklärte der Beschwerdeführer, er habe vor zwei Jahren einen ersten und vor vier bis fünf Monaten einen zweiten Drohbrief erhalten. Die telefonischen Drohungen seien nach dem Tod des Bruders erfolgt. Dieser sei zwei Monate vor der Ausreise getötet worden. Einen Monat vor der Ausreise habe er mit der Arbeit aufgehört (vgl. Akten SEM A5/15 Ziff. 2.01 und 7.02). In der ersten Anhörung gab er in Widerspruch dazu zu Protokoll, er sei zuerst telefonisch und erst dann schriftlich bedroht worden, wobei der zweite Drohbrief gekommen sei, als der Bruder getötet worden sei (vgl. Akten SEM A13/17 S. 8 A60). Eine gewisse Zeit nach dem Tod des Bruders habe er in seiner Firma einen schrecklichen Drohanruf erhalten. Er sei dann weder zur Arbeit noch sonst wohin gegangen, sei die ganze Zeit zu Hause geblieben und habe dann beschlossen zu fliehen (vgl. Akten SEM 13/17 S. 10 A76 ff.). In der ergänzenden Anhörung sprach der Beschwerdeführer von zwei oder drei schriftlichen Nachrichten. Auf die erste Kontaktaufnahme durch die Bedroher angesprochen, erklärte er, er habe - vor der Entführung seines Bruders - als erstes eine schriftliche Nachricht erhalten. Er habe den Brief gelesen und dann die Polizei informiert (vgl. Akten SEM A23/17 S. 8 f. A79 f. und A88). Wenige Fragen später revidierte er seine Aussage: "Zuerst passierte dieser Vorfall mit meinem Bruder in H._______, danach haben sie angefangen, uns mit schriftlichen Nachrichten zu bedrohen. Und erst danach habe ich auch die Polizei informiert. Vor der Entführung haben sie uns auch bedroht und verlangten von uns Geld. [...]" (vgl. Akten SEM A23/17 S. 9 A91). Sein Bruder sei fünf bis fünfeinhalb Monate vor seiner Ausreise getötet worden. Nach dessen Tod habe er alles gestoppt und nicht mehr arbeiten können. Der letzte Anruf sei zwei bis zweieinhalb Monate vor der Ausreise gekommen und der letzte Drohbrief etwa eineinhalb Monate vor der Ausreise (vgl. Akten SEM A23/17 S. 12 f. A118 ff. und 132). Diese Ungereimtheiten gehen über kleine Unstimmigkeiten hinaus und können auch nicht mit der zwischen den Anhörungen verstrichenen Zeit erklärt werden, zumal davon auszugehen ist, dass eine asylsuchende Person in der Lage ist, ihre Asylgründe in den wesentlichen Punkten mehrmals übereinstimmend zu schildern und den zeitlichen Ablauf derselben dazulegen. 6.7 Fragen wirft sodann der Umstand auf, dass der Beschwerdeführer angab, seine Familie sei bereits vor seiner Ausreise aus Afghanistan bedroht worden. Seine Kinder seien in der Schule bedroht worden, weshalb die Kinder die Schule hätten aufgeben müssen und er seine ganze Familie ins Haus seines Schwiegervaters gebracht habe (vgl. Akten SEM A13/17 S. 13 A98 f.). Auf die Frage, welche ganz konkreten Drohungen die Kinder betroffen hätten, antwortete der Beschwerdeführer: "[...] Sie [die Töchter] haben gemerkt, dass sie von irgendjemandem an Schuleingang oder beim Einkaufen beobachtet und kontrolliert werden. Sie hatten gemerkt, dass jemand abgewartet hatte, um sie zu kriegen" (vgl. Akten SEM A13/17 S. 13 A100). In der ergänzenden Anhörung führte er weiter aus: "Sie wurden von denjenigen bedroht, die mich bedrohten" (vgl. Akten SEM A23/17 S. 3 A22). Wäre die Familie tatsächlich in dieser Weise bedroht worden, wäre kaum nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Frau und Kinder in Kabul zurückgelassen hat, zumal die finanziellen Mittel für eine gemeinsame Flucht vorhanden gewesen sein dürften. 6.8 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die telefonischen und schriftlichen Drohungen durch die Taliban zu Recht als unglaubhaft beurteilt. Ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Herkunft und beruflichen Tätigkeit zu einer Gruppe von Personen gehört, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind, kann vorliegend offenbleiben, zumal eine abstrakte Gefährdung allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag. Vielmehr ist dafür erforderlich, dass sich diese abstrakte Gefährdung hinsichtlich des Beschwerdeführers individuell konkretisiert hat (vgl. Urteil des BVGer D-237/2017 vom 17. April 2018 E. 5.3).

7. Ergänzend ist festzuhalten, dass die zeitlichen Ungereimtheiten hinsichtlich der Schicksale der Brüder entgegen der Ansicht der Vorinstanz zumindest teilweise auf eine Verwechslung zurückzuführen sein dürften, zumal der Beschwerdeführer durchwegs aussagte, sein Bruder sei erst nach der Entführung des anderen Bruders getötet worden und letztlich in allen Anhörungen am selben Entführungszeitpunkt festhielt (vgl. Akten SEM A5/15 S. 10 Ziff. 7.02, A13/17 A58 und 70, A23/17 A66, 103, 138 und 140). Da die Ausführungen zur Entführung und Tötung über weite Strecken stringent sind und auch das wiederholte Weinen des Beschwerdeführers dafür spricht, dass er in der Heimat schwierige Situationen erlebt hat, erscheint trotz verbleibenden Zweifeln zumindest nicht ausgeschlossen, dass er zwei Brüder verloren hat. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Drohungen ist jedoch davon auszugehen, dass die Schicksale der Brüder mit der allgemein prekären Situation in Afghanistan zusammenhängen. Der Beschwerdeführer beschrieb die Umstände der Tötung des einen Bruders als (gemeinrechtlichen) Raubüberfall. Die Gründe der Entführung respektive des Verschwindens seines Bruders bleiben gänzlich unklar. Aus diesen Ereignissen kann demnach nicht auf eine zukünftige asylrelevante Gefährdung geschlossen werden.

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermag, dass er im Zeitpunkt des Verlassens des Heimatstaates eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht gehabt habe. Es kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.3 10.3.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 10.3.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-den Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 10.3.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 10.4.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. 10.4.2 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Lageanalyse in dem als Referenzurteil publizierten Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 festgestellt, seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (vgl. BVGE 2011/7) ergebe sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage über alle Regionen hinweg und es bestünden derart schwierige humanitäre Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als unzumutbar zu beurteilen. Von dieser allgemeinen Feststellung könne im Falle der Hauptstadt Kabul ab-gewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren gegeben seien. Würden solche besonders begünstigenden Faktoren vorliegen, was insbesondere bei alleinstehenden, gesunden Männern mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation der Fall sei, sei der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren (vgl. Urteil D-5800/2016 E. 8.4). 10.4.3 Das SEM ist im Fall des Beschwerdeführers zu Recht von solchen begünstigenden Umständen ausgegangen. Der (...)-jährige Beschwerdeführer stammt zwar aus der Provinz D._______, lebte und arbeitete jedoch viele Jahre in Kabul und hatte dort auch seinen letzten Wohnsitz. Seine Frau, Kinder, Eltern und Geschwister leben nach wie vor in Kabul. Nachdem dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, dass er durch die Taliban bedroht wurde, erscheint auch nicht glaubhaft, dass sich die Familie versteckt halten muss. Der Beschwerdeführer entstammt einer wohlhabenden Familie, welche Läden und Appartements besitzt und vermietet. Sein Bruder arbeitet - unter (...) - bei der (...) und erzielt ein regelmässiges Einkommen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass er über ein ausserfamiliäres Beziehungsnetz verfügt, zumal er in Kabul während Jahren im (...) und im (...) arbeitete. Damit verfügt er über eine gesicherte Wohnsituation und ein Beziehungsnetz, welches als tragfähig und finanziell abgesichert zu betrachten ist und ihm den Wiedereinstieg ins afghanische Leben erleichtert. Sodann werden ihm seine vielseitigen beruflichen Erfahrungen die Aufnahme einer Arbeit und damit die wirtschaftliche Wiedereingliederung ermöglichen. Mit Hilfe des gesamten sozialen Umfelds, dank finanzieller Absicherung und infolge Berufserfahrung wird er sich wieder eine eigene wirtschaftliche Existenz schaffen können. 10.4.4 Das öffentliche Gesundheitssystem in Afghanistan respektive in Kabul weist bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel auf. Jedoch besteht in Kabul gemäss der Auskunft der SFH-Länderanalyse zu "Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung" vom 5. April 2017 die Möglichkeit, sich an zwei staatlichen Spitälern in Kabul psychiatrisch behandeln zu lassen. Überdies ist davon auszugehen, dass die finanziellen Mittel für eine Behandlung in einer von mehreren privaten Einrichtung vorhanden wären, zumal der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit für psychiatrische/medizinische Behandlungen nach Indien gereist ist. Sodann geht aus dem ärztlichen Bericht vom 7. Dezember 2017 hervor, dass die depressive Symptomatik des Beschwerdeführers "sehr wahrscheinlich auf die psychosoziale Belastung mit Migrationshintergrund (räumliche Trennung der Familie, gegebenenfalls Bedrohung der Sicherheit der Familie) zurückzuführen" ist. Es erscheint somit wahrscheinlich, dass eine Wiedervereinigung mit der Familie positive Auswirkungen auf seine psychische Gesundheit haben wird. Zudem kann den Bedürfnissen des Beschwerdeführers durch die medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR142.312]). Falls die Therapie noch andauert, kann er sich schliesslich in Zusammenarbeit mit seinem Therapeuten/seiner Therapeutin gezielt auf eine Rückkehr vorbereiten. Was die in Afghanistan verbreitete Stigmatisierung psychischer Leiden anbelangt, so hat die Familie des Beschwerdeführers diesen bereits in der Vergangenheit während seiner mehrjährigen Krankheitsphase unterstützt und er war in der Lage, nach seiner Rückkehr aus Indien ein erfolgreiches Unternehmen aufzubauen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Afghanistan respektive Kabul zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen wird. 10.4.5 Insgesamt liegen somit im Fall des Beschwerdeführers besonders begünstigende Umstände im Sinne der aktuellen Rechtsprechung vor, und es ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar. 10.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 10.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

11. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-pflege und Rechtsverbeiständung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2017 gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich seither in relevanter Weise verändert, ist dieser nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 12.2 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat in ihren Honorarnoten vom 16. Oktober 2017 und 12. Oktober 2017 [recte: 12. Dezember 2017] ein Honorar von total Fr. 1984. (inkl. Auslagen von Fr. 34. ) eingesetzt. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 9.75 Stunden bis und mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 erscheint angemessen. Für die Eingabe vom 18. Dezember 2017 ist ein geschätzter Aufwand von einer Stunde zu veranschlagen, was einen Gesamtaufwand von 10.75 Stunden ergibt. Hingegen ist der Stundenansatz von Fr. 200. auf Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Die Rechtsbeiständin ist folglich durch das Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1646.50 (inklusive Auslagen) zu entschädigen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw/B.Ed. Céline Benz-Desrochers, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1646.50 zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: