Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 26. Januar 2016 in die Schweiz, wo er am 28. Januar 2016 um Asyl nachsuchte. B. Er wurde am 4. Februar 2016 zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP) und am 20. Juni 2017 ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte er an, er habe bis zu seinem fünften Lebensjahr im Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz Kabul gelebt. Danach sei er und seine Familie für drei Jahre nach Pakistan gezogen. Im Jahr 2011 seien sie nach B._______ zurückgekehrt und im Frühjahr 2012 in die Stadt Kabul (D._______) gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und das Gymnasium abgeschlossen. Seit 2003/2004 habe er als Hilfschauffeur seinem Vater und anderen Verwandten geholfen, Waren für die NATO zu transportieren. Deswegen seien sowohl er als auch sein Vater mündlich und schriftlich von den Taliban bedroht worden. Diese Drohungen seien der Grund für den seinerzeitigen Umzug der Familie in die Stadt Kabul gewesen. Nach dem Umzug sei es während einiger Jahre zu keinen weiteren Vorfällen oder Drohungen gekommen, da sie ihr Eigenheim in einem besonders sicheren Bezirk in Kabul gehabt hätten, bis er im Monat (...) ([...]) 2015 von den Taliban entführt worden sei. Er sei mit dem Motorrad unterwegs gewesen, als ihm die Taliban den Weg abgeschnitten hätten. Sie hätten ihn zum Berg E._______ gebracht und dort festgehalten und gefoltert. Die Taliban hätten gewollt, dass er sich ihnen anschliesse beziehungsweise dass er ihnen die Namen und Adressen der Leute gebe, mit denen er zusammengearbeitet habe. Er sei schliesslich aufgrund von Verhandlungen der Dorfältesten von B._______ gegen Geld freigelassen worden. Da er im Visier der Taliban gewesen sei, habe er sich zu einer raschen Ausreise entschlossen. Zum Nachweis seiner Personalien reichte der Beschwerdeführer ein Duplikat seiner Tazkira zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 21. August 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter sei der angefochtene Entscheid in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde war ein ärztliches Zeugnis vom 4. August 2017 beigelegt. E. Mit Eingabe vom 25. August 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 23. August 2017 zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 28. August 2017 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte antragsgemäss den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. G. Die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Beschwerde ging am 11. September 2017 beim Gericht ein H. Der Beschwerdeführer replizierte am 30. Oktober 2017. I. Mit Strafbefehl der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons F._______ vom (...) 2018 wurde der Beschwerdeführer der Tätlichkeit, der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Drohung - begangen am 27. Dezember 2017 und am 17. Januar 2018 - schuldig erkannt und mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 700.- bestraft. J. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 1. April 2019 zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger übertragen. K. Mit Verfügung vom 8. April 2019 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, das Bundesverwaltungsgericht über seine aktuellen persönlichen Verhältnisse, insbesondere seinen Gesundheitszustand, zu orientieren. L. Mit Eingabe vom 8. April 2019 reichte der Beschwerdeführer eine aktuelle fachärztliche Bescheinigung vom 2. April 2019 über seinen Gesundheitszustand zu den Akten.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung, während die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angeordneten Wegweisungsvollzugs aus, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht angewendet werden. Auch würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihm eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Wegweisungsvollzug sei daher als zulässig zu erachten. In seinem Grundsatzurteil BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 halte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Afghanistan hätten sich derart verschlechtert, dass - ausser in Grossstädten - von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen sei. Eine Rückkehr in die Hauptstadt Kabul sei jedoch nicht generell unzumutbar, sondern könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter begünstigenden Umständen - auch im Sinne einer allfälligen Aufenthaltsalternative - als zumutbar erkannt werden. Seit dem kontinuierlichen Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) im Jahr 2014 sei zwar eine Zunahme von Sicherheitsvorfällen zu beobachten, dennoch könne nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt geschlossen werden, weshalb an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten sei. Der Beschwerdeführer stamme aus der Hauptstadt Kabul. Der Vollzug der Wegweisung sei somit generell zumutbar. Der Beschwerdeführer verfüge in Kabul zudem über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, da seine Mutter, seine Geschwister und diverse Onkel und Tanten dort leben würden. Weiter verfüge der Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung und mehrjährige Arbeitserfahrung als Hilfschauffeur, was ihm den Einstieg ins Erwerbsleben in Kabul vereinfachen werde. Auch seine momentane psychische Verfassung stelle keinen Hinderungsgrund für eine Rückkehr dar. Gemäss eigenen Aussagen befinde sich der Beschwerdeführer in der Schweiz momentan nicht in ärztlicher Behandlung. Sollte eine solche bei seiner Rückkehr angezeigt sein, so gebe es gemäss Abklärungen des SEM in Kabul sowohl öffentliche als auch private psychotherapeutische Behandlungsangebote sowie Zugang zu Psychopharmaka. Es stehe dem Beschwerdeführer zudem frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG). Demzufolge erweise sich ein Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zumutbar. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 5.2 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, die Einschätzung der Sicherheitslage in Afghanistan im erwähnten Grundsatzurteil vom 16. Juni 2011 basiere zwar auf sehr ausführlichen und sorgfältig getätigten Recherchen, entspreche aber nicht mehr dem aktuellen Stand. Das SEM hätte sich aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes zwingend dazu äussern müssen, ob und wie sich die Lage in Kabul während der letzten viereinhalb Jahre verändert habe. Die angefochtene Verfügung vermittle jedoch den Eindruck, dass man ungeprüft davon ausgegangen sei, es habe sich nichts verändert. Aufgrund neuer Berichte sei festzustellen, dass die Sicherheitslage in ganz Afghanistan verheerend sei und sich auch die Situation in Kabul seit 2011 massiv verschlechtert habe. Indem das SEM Kabul als zumutbare Aufenthaltsalternative bezeichnet habe, ohne sich im angefochtenen Entscheid mit der aktuellen Sicherheitslage auseinanderzusetzen, habe es seine Untersuchungspflicht verletzt. Die angefochtene Verfügung müsse daher aufgehoben und für eine Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen werden. Andernfalls sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, da sich die Lage in Afghanistan stetig verschlechtere und der Vollzug ins ganze Land - auch nach Kabul - für unzumutbar zu erachten sei.
E. 5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. In Bezug auf den Antrag in der Beschwerde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und für eine Neubeurteilung an sie zurückzuweisen, sei jedoch festzustellen, dass im angefochtenen Entscheid die Entwicklung der Rechtsprechung und die aktuelle Sicherheitslage in Kabul sehr wohl berücksichtigt worden seien. Zudem würden praxisgemäss hohe Anforderungen an die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gestellt.
E. 5.4 In seiner Replik erwiderte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht habe zwischenzeitlich mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 die Lage in Afghanistan neu eingeschätzt und festgestellt, dass sich die Lage verschlechtert habe. Insbesondere sei auf jene Erwägung 8.4.1 zu verweisen, wo eine Anpassung der Kriterien für die Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorgenommen worden sei.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, indem sich das SEM nicht mit der aktuellen Sicherheitslage in Kabul auseinandergesetzt habe.
E. 6.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Das Bundesverwaltungsgericht legt seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde, wie er sich im Zeitpunkt des Entscheides verwirklicht hat und bewiesen ist (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Ziff. 1133 ff. m.w.H. sowie 1151 ff.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
E. 6.3 Das SEM hat in seiner Verfügung hinreichend nachvollziehbar und differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich bei der Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs leiten liess. Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, das SEM hätte sich in der angefochtenen Verfügung zwingend dazu äussern müssen, ob und inwiefern sich die Lage in Kabul in den letzten viereinhalb Jahren verändert habe, ist festzuhalten, dass sich das SEM in seiner Verfügung auf die zu jenem Zeitpunkt nach wie vor aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgericht stützte, was korrekt und daher nicht zu bemängeln ist. Zudem nahm das SEM zum Vorwurf in der Beschwerde, es habe die aktuelle Entwicklung nicht berücksichtigt, in seiner Vernehmlassung Stellung, indem es aufzeigte, dass es die Entwicklung der Rechtsprechung und die aktuelle Sicherheitslage in Kabul sehr wohl berücksichtigt habe. Hinweise darauf, dass die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers nicht genügend abgeklärt worden wären, ergeben sich aus den Akten nicht und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Das SEM hat den Sachverhalt somit in genügender Weise abgeklärt, weshalb der Antrag, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidfindung an die Vorin- stanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2 Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die Feststellung, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-Refoulement-Prinzip im Sinne der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tangiert. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Was die dargelegten gesundheitlichen Beschwerden (vgl. fachärztliche Bescheinigung vom 2. April 2019) betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183), Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet, zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen, die angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche aussergewöhnlichen Umstände können aber hier hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.2 Was die allgemeine Lage in Afghanistan betrifft, kann zunächst auf das als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 verwiesen werden. Gemäss diesem Urteil hat sich die Sicherheitssituation in den letzten Jahren über alle Regionen hinweg deutlich verschlechtert und die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans sind als existenzbedrohend zu qualifizieren. Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist deshalb als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu beurteilen. Betreffend die Hauptstadt Kabul kann von dieser allgemeinen Feststellung abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne (vgl. das aufgeführte Referenzurteil E. 8.2 bis 8.4). Solche besonders begünstigenden Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handelt, welcher im Heimatland über ein soziales Netz verfügt, das ihn wieder aufnehmen kann und tragfähig ist, so dass er sich dort wieder eingliedern kann. Mithin muss das soziale Netz in der Lage sein, ihm eine angemessene Unterkunft, die Grundversorgung und Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten zu können. Allein lose Kontakte zu Verwandten, Bekannten oder Mitgliedern der Kernfamilie stellen insbesondere dann kein tragfähiges Netz dar, wenn das wirtschaftliche Fortkommen und die Unterbringung ungeklärt sind. Zurückhaltung bei der Bejahung eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes ist geboten, wenn die betroffene Person lediglich im Sinne einer Aufenthaltsalternative nach Kabul zurückkehrt und dort kaum oder nie gelebt hat. Entscheidrelevant ist ferner die Berufserfahrung der zurückkehrenden Person respektive die Frage, inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigend wirken kann.
E. 8.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden und volljährigen jungen Mann. Er lebte vor seiner Ausreise im November 2015 gut vier Jahre zusammen mit mehreren Familienangehörigen: Eltern, vier Brüder, zwei Schwestern, drei Onkel väterlicherseits, wovon zwei mit deren Familie (A5 Ziff. 2.02) auf einem der Familie gehörenden Hof in Kabul lebten. Der Hof befindet sich den Angaben nach in einem Bezirk, wo die Taliban nicht hinkommen und der zu den sichersten in Kabul gehört (A5 Ziff. 7.02 S. 10). Der Beschwerdeführer steht nach wie vor mit seinen Verwandten in Kontakt (A25 F28 ff). Seine beiden volljährigen Brüder sind den Angaben nach erwerbstätig und arbeiten auf einem Markt, der eine Bruder in einem freien Beruf. Vor diesem Hintergrund darf trotz des Vorbringens, der Vater wohne zwischenzeitlich nicht mehr auf dem Familienhof (A25 F17 ff.) und des Hinweises in der fachärztlichen Bescheinigung vom 8. April 2019, die Mutter und ein Bruder seien im Oktober 2018 bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen (vgl. dazu nachstehend), davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr auf ein breit abgestütztes, tragfähiges soziales Beziehungsnetz abstellen kann, welches ihm eine gesicherte Wohnsituation, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen Reintegration bieten kann. Als weiterer begünstigender Faktor für die Wiederintegration ist zu werten, dass der Beschwerdeführer das Gymnasium abgeschlossen hat und über eine mehrjährige Arbeitstätigkeit als Hilfschauffeur verfügt, weshalb er auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht befürchten müsste, in eine existenzielle Notlage zu geraten.
E. 8.4.1 In gesundheitlicher Hinsicht führte der Beschwerdeführer bei der Anhörung erstmals aus, es gehe ihm psychisch schlecht (A25 F149). Gemäss dem der Beschwerde beigelegten Arztzeugnis vom 4. August 2017 befand er sich ab dem 13. Juli 2017 "bis auf weiteres wegen Krankheit in stationärer psychiatrischer Behandlung". Der aktuellen fachärztlichen Bescheinigung vom 2. April 2019 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 6. November 2017 "in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung" befindet. Als Ursache wird eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit nachfolgender reaktiver Depression nach wiederholter Folter in der Heimat - verstärkt durch den Tod der Mutter und eines Bruders im Oktober 2018 (Bombenanschlag in Kabul) sowie den Verlust des Vaters, der bereits vor der Flucht des Beschwerdeführers von den Taliban verhaftet worden und seither verschollen sei - genannt. Der Beschwerdeführer leide unter Schlafstörungen, Reizbarkeit, Hoffnungslosigkeit, Stimmungstief und Freudlosigkeit. Besonders schwierig sei es für ihn, wenn er mit Afghanen konfrontiert sei, welche für die Taliban sympathisieren würden. Er habe dann, namentlich wenn er provoziert werde, grosse Mühe, seine Gewaltimpulse zu kontrollieren; daraus erkläre sich auch das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers im Januar 2018. Die erhebliche Unsicherheit bezüglich seines Aufenthaltsstatus verschlechtere seine Situation erheblich.
E. 8.4.2 Das Gericht geht in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen davon aus, dass der Beschwerdeführer an psychischen Problemen leidet, wobei er gemäss der aktuellen fachärztlichen Bescheinigung vom 2. April 2019 ambulant und nicht medikamentös behandelt wird.
E. 8.4.3 Die Ursachen der psychischen Probleme lassen sich aufgrund der Akten nicht feststellen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die in der fachärztlichen Bescheinigung vom 2. April 2019 geäusserten Gründe (vgl. E. 8.4.1) mit den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht vereinbaren lassen. So ist aufgrund der im Asylpunkt in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des SEM vom 12. Juli 2017 nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Folter erlitten hat. Zudem steht die gegenüber dem Arzt gemachte Aussage des Beschwerdeführers, er habe seinen Vater bereits vor der Flucht aus Afghanistan verloren, mit den vorinstanzlichen Angaben des Beschwerdeführers in Widerspruch (vgl. A5 S. 6; A25 F17 ff.) und soweit im ärztlichen Schreiben der Tod der Mutter und des Bruders im Rahmen eines Bombenattentats in Kabul am 20. Oktober 2018 als für die psychischen Beschwerden mitursächlich genannt wird, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer selbst ein Ableben der Mutter und eines Bruders weder geltend gemacht hat, namentlich auch nicht in seiner Eingabe vom 8. April 2019, noch entsprechende Belege eingereicht hat, weshalb Zweifel am vorgebrachten Ableben von Mutter und Bruder angebracht sind. Soweit der behandelnde Arzt ferner die - demnach nach wie vor bestehende - Schwierigkeit des Beschwerdeführers, seine Gewaltimpulse zu kontrollieren, und die aktenkundigen strafrechtlich geahndeten Vorfälle vom 27. Dezember 2017 und 17. Januar 2018 (vgl. Bst. I.) erwähnt, ist festzuhalten, dass sich den entsprechenden polizeilichen Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2017 und 18. Januar 2018 (unpaginiert in den vorinstanzlichen Akten) eine Provokation durch den Taliban nahestehende Landsleute als Grund für die Gewaltanwendungen des Beschwerdeführers nicht entnehmen lässt.
E. 8.4.4 In Anbetracht dessen, dass sich die im fachärztlichen Schreiben vom 2. April 2019 angeführten Ursachen für die psychischen Probleme des Beschwerdeführers als insgesamt unstimmig erweisen, bestehen für das Gericht gravierende Zweifel an der gestellten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, zumal diese offenkundig allein aufgrund von Anamnesegesprächen gestellt worden ist. Vor dem Hintergrund der erwähnten Symptome (namentlich Schlafstörungen, Reizbarkeit, Hoffnungslosigkeit, Stimmungstief und Freudlosigkeit) geht das Gericht vielmehr davon aus, dass die psychischen Probleme nicht (mehr) von ernsthafter Natur sind. Bezeichnenderweise hat sich denn der Beschwerdeführer - abgesehen vom Hinweis auf die jeweils beigelegten ärztlichen Schreiben - auch weder in der Beschwerdeschrift noch auf entsprechende instruktionsrichterliche Aufforderung hin (vgl. Bst. K) zu seinen psychischen Problemen geäussert. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer offenbar erst im Verlauf des Asylverfahrens wegen seiner Unterbringung und der Distanz zu seiner Familie in ein Tief gefallen ist (A5 Ziff.8.02; A25 F23 ff., F148 ff.: er wollte unbedingt zu seinem Onkel ziehen oder andernfalls zumindest ein Einzelzimmer; vgl. Antrag auf Kantonswechsel und Kopien der Strafanzeigen inklusive der polizeilichen Einvernahmen), erscheint es sodann wahrscheinlich, dass eine Wiedervereinigung mit der Familie positive Auswirkungen auf seine psychische Gesundheit haben wird. Schliesslich ist festzustellen, dass, falls der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat eine psychologische Betreuung benötigt, es in Kabul zumindest in zwei staatlichen Spitälern die Möglichkeit gibt, sich psychiatrisch behandeln zu lassen. Zudem gibt es auch mehrere private Einrichtungen (vgl. dazu Urteil des BVGer D-5872/2017 vom 5. Juni 2018 insb. E. 10.4.4). Schliesslich ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdeführer, sollte er Bedarf an Behandlung haben, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe beantragen könnte (Art. 93 AsylG). Auf eine rechtserhebliche Erkrankung ist aufgrund der Aktenlage demnach nicht zu schliessen.
E. 8.5 Insgesamt liegen somit im Fall des Beschwerdeführers besonders begünstigende Umstände im Sinne der aktuellen Rechtsprechung vor, und es ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.
E. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 28. August 2017 gutgeheissen wurde und keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Situation vorliegen, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
E. 10.2 Mit der gleichen Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand beigeordnet. Demnach ist diesem ein Honorar für seine notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote zu den Akten. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Dem Rechtsvertreter ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 800.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, Dominik Löhrer, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 800.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Nira Schidlow Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4668/2017 Urteil vom 14. Mai 2019 Besetzung Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 26. Januar 2016 in die Schweiz, wo er am 28. Januar 2016 um Asyl nachsuchte. B. Er wurde am 4. Februar 2016 zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP) und am 20. Juni 2017 ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte er an, er habe bis zu seinem fünften Lebensjahr im Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz Kabul gelebt. Danach sei er und seine Familie für drei Jahre nach Pakistan gezogen. Im Jahr 2011 seien sie nach B._______ zurückgekehrt und im Frühjahr 2012 in die Stadt Kabul (D._______) gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und das Gymnasium abgeschlossen. Seit 2003/2004 habe er als Hilfschauffeur seinem Vater und anderen Verwandten geholfen, Waren für die NATO zu transportieren. Deswegen seien sowohl er als auch sein Vater mündlich und schriftlich von den Taliban bedroht worden. Diese Drohungen seien der Grund für den seinerzeitigen Umzug der Familie in die Stadt Kabul gewesen. Nach dem Umzug sei es während einiger Jahre zu keinen weiteren Vorfällen oder Drohungen gekommen, da sie ihr Eigenheim in einem besonders sicheren Bezirk in Kabul gehabt hätten, bis er im Monat (...) ([...]) 2015 von den Taliban entführt worden sei. Er sei mit dem Motorrad unterwegs gewesen, als ihm die Taliban den Weg abgeschnitten hätten. Sie hätten ihn zum Berg E._______ gebracht und dort festgehalten und gefoltert. Die Taliban hätten gewollt, dass er sich ihnen anschliesse beziehungsweise dass er ihnen die Namen und Adressen der Leute gebe, mit denen er zusammengearbeitet habe. Er sei schliesslich aufgrund von Verhandlungen der Dorfältesten von B._______ gegen Geld freigelassen worden. Da er im Visier der Taliban gewesen sei, habe er sich zu einer raschen Ausreise entschlossen. Zum Nachweis seiner Personalien reichte der Beschwerdeführer ein Duplikat seiner Tazkira zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 21. August 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter sei der angefochtene Entscheid in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde war ein ärztliches Zeugnis vom 4. August 2017 beigelegt. E. Mit Eingabe vom 25. August 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 23. August 2017 zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 28. August 2017 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte antragsgemäss den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. G. Die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Beschwerde ging am 11. September 2017 beim Gericht ein H. Der Beschwerdeführer replizierte am 30. Oktober 2017. I. Mit Strafbefehl der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons F._______ vom (...) 2018 wurde der Beschwerdeführer der Tätlichkeit, der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Drohung - begangen am 27. Dezember 2017 und am 17. Januar 2018 - schuldig erkannt und mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 700.- bestraft. J. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 1. April 2019 zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger übertragen. K. Mit Verfügung vom 8. April 2019 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, das Bundesverwaltungsgericht über seine aktuellen persönlichen Verhältnisse, insbesondere seinen Gesundheitszustand, zu orientieren. L. Mit Eingabe vom 8. April 2019 reichte der Beschwerdeführer eine aktuelle fachärztliche Bescheinigung vom 2. April 2019 über seinen Gesundheitszustand zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung, während die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angeordneten Wegweisungsvollzugs aus, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht angewendet werden. Auch würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihm eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Wegweisungsvollzug sei daher als zulässig zu erachten. In seinem Grundsatzurteil BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 halte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Afghanistan hätten sich derart verschlechtert, dass - ausser in Grossstädten - von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen sei. Eine Rückkehr in die Hauptstadt Kabul sei jedoch nicht generell unzumutbar, sondern könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter begünstigenden Umständen - auch im Sinne einer allfälligen Aufenthaltsalternative - als zumutbar erkannt werden. Seit dem kontinuierlichen Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) im Jahr 2014 sei zwar eine Zunahme von Sicherheitsvorfällen zu beobachten, dennoch könne nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt geschlossen werden, weshalb an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten sei. Der Beschwerdeführer stamme aus der Hauptstadt Kabul. Der Vollzug der Wegweisung sei somit generell zumutbar. Der Beschwerdeführer verfüge in Kabul zudem über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, da seine Mutter, seine Geschwister und diverse Onkel und Tanten dort leben würden. Weiter verfüge der Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung und mehrjährige Arbeitserfahrung als Hilfschauffeur, was ihm den Einstieg ins Erwerbsleben in Kabul vereinfachen werde. Auch seine momentane psychische Verfassung stelle keinen Hinderungsgrund für eine Rückkehr dar. Gemäss eigenen Aussagen befinde sich der Beschwerdeführer in der Schweiz momentan nicht in ärztlicher Behandlung. Sollte eine solche bei seiner Rückkehr angezeigt sein, so gebe es gemäss Abklärungen des SEM in Kabul sowohl öffentliche als auch private psychotherapeutische Behandlungsangebote sowie Zugang zu Psychopharmaka. Es stehe dem Beschwerdeführer zudem frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG). Demzufolge erweise sich ein Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zumutbar. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, die Einschätzung der Sicherheitslage in Afghanistan im erwähnten Grundsatzurteil vom 16. Juni 2011 basiere zwar auf sehr ausführlichen und sorgfältig getätigten Recherchen, entspreche aber nicht mehr dem aktuellen Stand. Das SEM hätte sich aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes zwingend dazu äussern müssen, ob und wie sich die Lage in Kabul während der letzten viereinhalb Jahre verändert habe. Die angefochtene Verfügung vermittle jedoch den Eindruck, dass man ungeprüft davon ausgegangen sei, es habe sich nichts verändert. Aufgrund neuer Berichte sei festzustellen, dass die Sicherheitslage in ganz Afghanistan verheerend sei und sich auch die Situation in Kabul seit 2011 massiv verschlechtert habe. Indem das SEM Kabul als zumutbare Aufenthaltsalternative bezeichnet habe, ohne sich im angefochtenen Entscheid mit der aktuellen Sicherheitslage auseinanderzusetzen, habe es seine Untersuchungspflicht verletzt. Die angefochtene Verfügung müsse daher aufgehoben und für eine Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen werden. Andernfalls sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, da sich die Lage in Afghanistan stetig verschlechtere und der Vollzug ins ganze Land - auch nach Kabul - für unzumutbar zu erachten sei. 5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. In Bezug auf den Antrag in der Beschwerde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und für eine Neubeurteilung an sie zurückzuweisen, sei jedoch festzustellen, dass im angefochtenen Entscheid die Entwicklung der Rechtsprechung und die aktuelle Sicherheitslage in Kabul sehr wohl berücksichtigt worden seien. Zudem würden praxisgemäss hohe Anforderungen an die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gestellt. 5.4 In seiner Replik erwiderte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht habe zwischenzeitlich mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 die Lage in Afghanistan neu eingeschätzt und festgestellt, dass sich die Lage verschlechtert habe. Insbesondere sei auf jene Erwägung 8.4.1 zu verweisen, wo eine Anpassung der Kriterien für die Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorgenommen worden sei. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, indem sich das SEM nicht mit der aktuellen Sicherheitslage in Kabul auseinandergesetzt habe. 6.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Das Bundesverwaltungsgericht legt seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde, wie er sich im Zeitpunkt des Entscheides verwirklicht hat und bewiesen ist (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Ziff. 1133 ff. m.w.H. sowie 1151 ff.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 6.3 Das SEM hat in seiner Verfügung hinreichend nachvollziehbar und differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich bei der Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs leiten liess. Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, das SEM hätte sich in der angefochtenen Verfügung zwingend dazu äussern müssen, ob und inwiefern sich die Lage in Kabul in den letzten viereinhalb Jahren verändert habe, ist festzuhalten, dass sich das SEM in seiner Verfügung auf die zu jenem Zeitpunkt nach wie vor aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgericht stützte, was korrekt und daher nicht zu bemängeln ist. Zudem nahm das SEM zum Vorwurf in der Beschwerde, es habe die aktuelle Entwicklung nicht berücksichtigt, in seiner Vernehmlassung Stellung, indem es aufzeigte, dass es die Entwicklung der Rechtsprechung und die aktuelle Sicherheitslage in Kabul sehr wohl berücksichtigt habe. Hinweise darauf, dass die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers nicht genügend abgeklärt worden wären, ergeben sich aus den Akten nicht und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Das SEM hat den Sachverhalt somit in genügender Weise abgeklärt, weshalb der Antrag, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidfindung an die Vorin- stanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2 Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die Feststellung, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-Refoulement-Prinzip im Sinne der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tangiert. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Was die dargelegten gesundheitlichen Beschwerden (vgl. fachärztliche Bescheinigung vom 2. April 2019) betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183), Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet, zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen, die angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche aussergewöhnlichen Umstände können aber hier hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2 Was die allgemeine Lage in Afghanistan betrifft, kann zunächst auf das als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 verwiesen werden. Gemäss diesem Urteil hat sich die Sicherheitssituation in den letzten Jahren über alle Regionen hinweg deutlich verschlechtert und die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans sind als existenzbedrohend zu qualifizieren. Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist deshalb als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu beurteilen. Betreffend die Hauptstadt Kabul kann von dieser allgemeinen Feststellung abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne (vgl. das aufgeführte Referenzurteil E. 8.2 bis 8.4). Solche besonders begünstigenden Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handelt, welcher im Heimatland über ein soziales Netz verfügt, das ihn wieder aufnehmen kann und tragfähig ist, so dass er sich dort wieder eingliedern kann. Mithin muss das soziale Netz in der Lage sein, ihm eine angemessene Unterkunft, die Grundversorgung und Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten zu können. Allein lose Kontakte zu Verwandten, Bekannten oder Mitgliedern der Kernfamilie stellen insbesondere dann kein tragfähiges Netz dar, wenn das wirtschaftliche Fortkommen und die Unterbringung ungeklärt sind. Zurückhaltung bei der Bejahung eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes ist geboten, wenn die betroffene Person lediglich im Sinne einer Aufenthaltsalternative nach Kabul zurückkehrt und dort kaum oder nie gelebt hat. Entscheidrelevant ist ferner die Berufserfahrung der zurückkehrenden Person respektive die Frage, inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigend wirken kann. 8.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden und volljährigen jungen Mann. Er lebte vor seiner Ausreise im November 2015 gut vier Jahre zusammen mit mehreren Familienangehörigen: Eltern, vier Brüder, zwei Schwestern, drei Onkel väterlicherseits, wovon zwei mit deren Familie (A5 Ziff. 2.02) auf einem der Familie gehörenden Hof in Kabul lebten. Der Hof befindet sich den Angaben nach in einem Bezirk, wo die Taliban nicht hinkommen und der zu den sichersten in Kabul gehört (A5 Ziff. 7.02 S. 10). Der Beschwerdeführer steht nach wie vor mit seinen Verwandten in Kontakt (A25 F28 ff). Seine beiden volljährigen Brüder sind den Angaben nach erwerbstätig und arbeiten auf einem Markt, der eine Bruder in einem freien Beruf. Vor diesem Hintergrund darf trotz des Vorbringens, der Vater wohne zwischenzeitlich nicht mehr auf dem Familienhof (A25 F17 ff.) und des Hinweises in der fachärztlichen Bescheinigung vom 8. April 2019, die Mutter und ein Bruder seien im Oktober 2018 bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen (vgl. dazu nachstehend), davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr auf ein breit abgestütztes, tragfähiges soziales Beziehungsnetz abstellen kann, welches ihm eine gesicherte Wohnsituation, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen Reintegration bieten kann. Als weiterer begünstigender Faktor für die Wiederintegration ist zu werten, dass der Beschwerdeführer das Gymnasium abgeschlossen hat und über eine mehrjährige Arbeitstätigkeit als Hilfschauffeur verfügt, weshalb er auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht befürchten müsste, in eine existenzielle Notlage zu geraten. 8.4 8.4.1 In gesundheitlicher Hinsicht führte der Beschwerdeführer bei der Anhörung erstmals aus, es gehe ihm psychisch schlecht (A25 F149). Gemäss dem der Beschwerde beigelegten Arztzeugnis vom 4. August 2017 befand er sich ab dem 13. Juli 2017 "bis auf weiteres wegen Krankheit in stationärer psychiatrischer Behandlung". Der aktuellen fachärztlichen Bescheinigung vom 2. April 2019 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 6. November 2017 "in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung" befindet. Als Ursache wird eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit nachfolgender reaktiver Depression nach wiederholter Folter in der Heimat - verstärkt durch den Tod der Mutter und eines Bruders im Oktober 2018 (Bombenanschlag in Kabul) sowie den Verlust des Vaters, der bereits vor der Flucht des Beschwerdeführers von den Taliban verhaftet worden und seither verschollen sei - genannt. Der Beschwerdeführer leide unter Schlafstörungen, Reizbarkeit, Hoffnungslosigkeit, Stimmungstief und Freudlosigkeit. Besonders schwierig sei es für ihn, wenn er mit Afghanen konfrontiert sei, welche für die Taliban sympathisieren würden. Er habe dann, namentlich wenn er provoziert werde, grosse Mühe, seine Gewaltimpulse zu kontrollieren; daraus erkläre sich auch das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers im Januar 2018. Die erhebliche Unsicherheit bezüglich seines Aufenthaltsstatus verschlechtere seine Situation erheblich. 8.4.2 Das Gericht geht in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen davon aus, dass der Beschwerdeführer an psychischen Problemen leidet, wobei er gemäss der aktuellen fachärztlichen Bescheinigung vom 2. April 2019 ambulant und nicht medikamentös behandelt wird. 8.4.3 Die Ursachen der psychischen Probleme lassen sich aufgrund der Akten nicht feststellen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die in der fachärztlichen Bescheinigung vom 2. April 2019 geäusserten Gründe (vgl. E. 8.4.1) mit den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht vereinbaren lassen. So ist aufgrund der im Asylpunkt in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des SEM vom 12. Juli 2017 nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Folter erlitten hat. Zudem steht die gegenüber dem Arzt gemachte Aussage des Beschwerdeführers, er habe seinen Vater bereits vor der Flucht aus Afghanistan verloren, mit den vorinstanzlichen Angaben des Beschwerdeführers in Widerspruch (vgl. A5 S. 6; A25 F17 ff.) und soweit im ärztlichen Schreiben der Tod der Mutter und des Bruders im Rahmen eines Bombenattentats in Kabul am 20. Oktober 2018 als für die psychischen Beschwerden mitursächlich genannt wird, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer selbst ein Ableben der Mutter und eines Bruders weder geltend gemacht hat, namentlich auch nicht in seiner Eingabe vom 8. April 2019, noch entsprechende Belege eingereicht hat, weshalb Zweifel am vorgebrachten Ableben von Mutter und Bruder angebracht sind. Soweit der behandelnde Arzt ferner die - demnach nach wie vor bestehende - Schwierigkeit des Beschwerdeführers, seine Gewaltimpulse zu kontrollieren, und die aktenkundigen strafrechtlich geahndeten Vorfälle vom 27. Dezember 2017 und 17. Januar 2018 (vgl. Bst. I.) erwähnt, ist festzuhalten, dass sich den entsprechenden polizeilichen Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2017 und 18. Januar 2018 (unpaginiert in den vorinstanzlichen Akten) eine Provokation durch den Taliban nahestehende Landsleute als Grund für die Gewaltanwendungen des Beschwerdeführers nicht entnehmen lässt. 8.4.4 In Anbetracht dessen, dass sich die im fachärztlichen Schreiben vom 2. April 2019 angeführten Ursachen für die psychischen Probleme des Beschwerdeführers als insgesamt unstimmig erweisen, bestehen für das Gericht gravierende Zweifel an der gestellten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, zumal diese offenkundig allein aufgrund von Anamnesegesprächen gestellt worden ist. Vor dem Hintergrund der erwähnten Symptome (namentlich Schlafstörungen, Reizbarkeit, Hoffnungslosigkeit, Stimmungstief und Freudlosigkeit) geht das Gericht vielmehr davon aus, dass die psychischen Probleme nicht (mehr) von ernsthafter Natur sind. Bezeichnenderweise hat sich denn der Beschwerdeführer - abgesehen vom Hinweis auf die jeweils beigelegten ärztlichen Schreiben - auch weder in der Beschwerdeschrift noch auf entsprechende instruktionsrichterliche Aufforderung hin (vgl. Bst. K) zu seinen psychischen Problemen geäussert. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer offenbar erst im Verlauf des Asylverfahrens wegen seiner Unterbringung und der Distanz zu seiner Familie in ein Tief gefallen ist (A5 Ziff.8.02; A25 F23 ff., F148 ff.: er wollte unbedingt zu seinem Onkel ziehen oder andernfalls zumindest ein Einzelzimmer; vgl. Antrag auf Kantonswechsel und Kopien der Strafanzeigen inklusive der polizeilichen Einvernahmen), erscheint es sodann wahrscheinlich, dass eine Wiedervereinigung mit der Familie positive Auswirkungen auf seine psychische Gesundheit haben wird. Schliesslich ist festzustellen, dass, falls der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat eine psychologische Betreuung benötigt, es in Kabul zumindest in zwei staatlichen Spitälern die Möglichkeit gibt, sich psychiatrisch behandeln zu lassen. Zudem gibt es auch mehrere private Einrichtungen (vgl. dazu Urteil des BVGer D-5872/2017 vom 5. Juni 2018 insb. E. 10.4.4). Schliesslich ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdeführer, sollte er Bedarf an Behandlung haben, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe beantragen könnte (Art. 93 AsylG). Auf eine rechtserhebliche Erkrankung ist aufgrund der Aktenlage demnach nicht zu schliessen. 8.5 Insgesamt liegen somit im Fall des Beschwerdeführers besonders begünstigende Umstände im Sinne der aktuellen Rechtsprechung vor, und es ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 28. August 2017 gutgeheissen wurde und keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Situation vorliegen, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 10.2 Mit der gleichen Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand beigeordnet. Demnach ist diesem ein Honorar für seine notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote zu den Akten. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Dem Rechtsvertreter ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 800.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Dominik Löhrer, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 800.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Nira Schidlow Versand: