opencaselaw.ch

E-6293/2018

E-6293/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-04-24 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 27. April 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Anlässlich seiner Befragung vom 9. Mai 2016 und seiner Anhörung vom 20. Juli 2017 brachte er zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er habe ab dem Jahr 2012 seinen Wohnsitz nach Kabul verlegt, weil in seinem Heimatdorf B._______ (Provinz C._______) die Lage zu unsicher geworden sei und er die Schule nicht mehr habe besuchen können. In Kabul, wo er wieder habe zur Schule gehen können, habe er zeitweise zusammen mit seinem Bruder gelebt. An den Wochenenden sei er jedoch jeweils zu seiner Familie, welche in seinem Dorf geblieben sei, zurückgekehrt. Im (...) 2015 (respektive im [...] 2016; A15 F90 f.) - etwa ein halbes Jahr nach seiner Ausreise - habe der Vater einen Drohbrief der Taliban erhalten. Danach sei die Familie nach Kabul umgesiedelt. A.b Im Laufe seines Asylverfahrens reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: ein originaler Reisepass (A8 S. 7; A15 F32 ff.) sowie die Tazkara (A8 S. 3 und 7) und diverse Schulbestätigungen (A15 F7 ff. und A16). A.c Mit Verfügung vom 1. September 2017 lehne das SEM das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. A.d Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin am 30. September 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Eingaben vom 5. Februar und 19. März 2018 teilte er dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass seine Familie aufgrund der Sicherheitslage Kabul Richtung Iran verlassen habe. Mit Urteil E-5556/2017 vom 9. Juli 2018 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, auch mit Blick auf das Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017, ab. B. B.a Am 24. August 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als "Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein, in welchem er um Aufhebung der Ziffern 3 bis 5 der Verfügung vom 1. September 2017 und um Feststellung eines Vollzugshindernisses ersuchte. Um sein Begehren zu untermauern, reichte er neu erlangte Beweismittel (B6) ein. Dabei handelte es sich um einen "Letter of Confession" vom (...) 2018 von drei Zeugen, dass die Familie von D._______ in E._______ (...) Jahr, (...) Monate und (...) Tage gelebt habe; am (...) 2018 hätten sie ihre Wohnung verlassen. Ferner reichte er unter anderem eine Bescheinigung des "Area attorney" (gemäss Übersetzung) des Kabuler Quartiers E._______ vom (...) 2018 ein, wonach die Familie vom (...) 2016 bis zum (...) 2018 dort gelebt habe, und eine Bestätigung des Vermieters der Wohnung in E._______, dass der Mietvertrag für besagte Wohnung am (...) 2016 für zwei Jahre abgeschlossen worden, indes die Familie bereits am (...) 2018 ausgezogen sei. Überdies, so der Beschwerdeführer, habe die Familie ihr gesamtes Eigentum verkauft, was sie nicht getan hätten, wenn sie in Kabul eine neue Wohnung bezogen hätten. Damit sei bewiesen, dass der Beschwerdeführer in Kabul über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Ausserdem brachte er vor, dass es ihm gesundheitlich nicht gut gehe. B.b In seiner Eingabe vom 19. September 2018 verwies er auf die neu erschienen Richtlinien des UNHCR vom 30. August 2018 (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan). B.c Am 26. September 2018 reichte er ein Arztzeugnis von Dr. med. F._______ (Allgemeine Medizin FMH, G._______) vom (...) 2018 zu den Akten, gemäss welchem ein Verdacht auf Depression und Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bestehe. Der Beschwerdeführer sei aus diesem Grund beim H._______ angemeldet. B.d Mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 zeigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Mandatsverhältnis an (vgl. Vollmacht vom 3. Oktober 2018), ersuchte um Feststellung der Unzumutbarkeit als Vollzugshindernis und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Begründung wurde auf den labilen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hingewiesen. Gestützt auf die beigelegte elektronische Korrespondenz vom (...) 2018 mit I._______ (Psychologin, H._______, B6) und mit Blick auf das Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2018 (recte: 2017) sei der Vollzug der Wegweisung in diese Stadt als unzumutbar zu qualifizieren. C. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch am 22. Oktober 2018 ab und erklärte die Verfügung vom 1. September 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar. Zur Begründung führte es aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil E-5556/2017 vom 9. Juli 2018 bereits festgestellt, dass das Vorbringen - die Eltern hätten Kabul verlassen - nicht zureichend begründet worden sei. Das SEM komme zum Schluss, dass weiterhin von der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens eines nichtexistierenden sozialen Beziehungsnetz auszugehen sei. Neben der Tatsache, dass das Verwandtschaftsverhältnis zu den Familienmitgliedern, welche in den Beweismitteln genannt seien, weiterhin als nicht belegt gelte, würden die eingereichten Beweismittel weder einen Aufenthalt der Familie ausserhalb Kabuls noch einen Aufenthalt im Iran bezeugen. Hinsichtlich der Verdachtsdiagnose auf eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine Depression stellte das SEM fest, dass dies kein Grund sei, gestützt auf Art. 3 EMRK einen Unzulässigkeitsgrund anzunehmen. Im Übrigen sei gestützt auf dieselbe Norm ein Konventionsstaat nicht verpflichtet, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Die psychischen Beschwerden seien ferner nicht als derart gravierend zu bezeichnen, als dass sie - gemäss der Rechtsprechung des Bundesveraltungsgerichts - Hindernisse für den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan darstellen würden. In Würdigung der gesamten Umstände sei schliesslich festzustellen, dass begünstigende Faktoren vorliegen würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung in jeglicher Hinsicht als zumutbar zu qualifizieren sei. D. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 2. November 2018 (Poststempel: 5. November 2018) liess der Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 22. Oktober 2018 Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers festzustellen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass der Vollzug der Wegweisung aus zweierlei Gründen nicht zumutbar sei: Zum einen verfüge der Beschwerdeführer - wie bereits eingereichte Beweismittel belegen würden - in Kabul über kein tragfähiges Beziehungsnetz. Die verwandtschaftliche Beziehung zu den in den Beweismitteln genannten Personen ergebe sich aus den Angaben der Befragung vom 9. Mai 2016. Ausserdem sei aus aktueller Sicht diesbezüglich eine Suchanfrage an das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) beantragt worden. Zum anderen würden auch sein Gesundheitszustand sowie die allgemeine Sicherheitslage von Kabul gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. E. Gestützt auf Art. 56 VwVG verfügte das Bundesverwaltungsgericht am 6. November 2018 die sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. F. Am 27. November 2018 informierte die Rechtsvertreterin das Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass der Beschwerdeführer in der Woche vom 15. November 2018 aufgrund von Suizidgefährdung stationär in die H._______ eingewiesen worden sei. Überdies wurde nochmals auf die Verschlechterung der Sicherheitslage in Kabul hingewiesen und das Gericht angehalten, in Anbetracht dieser Umstände die Rechtsprechung der "Bejahung der Zumutbarkeit der Wegweisung bei besonders begünstigenden Faktoren" erneut anzupassen. Es sei von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Schliesslich wurde eine E-Mail-Bestätigung des Schweizerischen Roten Kreuzes/SRK vom (...) 2018 betreffend den Erhalt einer Suchanfrage vom (...) 2018 eingereicht. G. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und der Antrag auf Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Ausserdem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen aktuellen Arztbericht sowie das unterzeichnete Formular "Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht" dem Gericht einzureichen. H. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 wurde eine Bestätigung von J._______ (Psychologin, H._______), vom (...) 2018 zu den Akten gereicht, dass der Beschwerdeführer notfallmässig und freiwillig aufgrund zunehmender Suizidalität in die Klinik eingetreten sei. I. Am 31. Dezember 2018 wurde vom Beschwerdeführer das unterschriebene Formular "Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht" mit Datum vom 25. Dezember 2018 sowie ein Arztbericht von J._______ (Psychologin, H._______) vom (...) 2018 eingereicht. J. Mit Eingabe vom 9. Januar 2019 wurde eine E-Mail-Korrespondenz zwischen der Rechtsvertretung und der Psychologin der H._______ zu den Akten gereicht. Des Weiteren wurde darauf verwiesen, dass die benötigte Behandlung in Kabul nicht sichergestellt sei. K. Am 16. Januar 2019 wurde ein Abschlussbericht von J._______ (Psychologin, H._______) vom (...) 2018 zu den Akten gereicht. Des Weiteren wurde die Übernahme des Dossiers seitens der Rechtsvertretung durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, angezeigt.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde ferner das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b aArt. 1 AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen.

E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; vgl. BVGE 2013/22).

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 4.2 Vorliegend wurde lediglich beantragt, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zum einen würden beim Beschwerdeführer keine begünstigenden Umstände vorliegen. Zum andern sei - auch in Kabul - von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen.

E. 4.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.

E. 4.4 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Lageanalyse in dem als Referenzurteil publizierten Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 festgestellt, seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (vgl. BVGE 2011/7) ergebe sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage über alle Regionen hinweg und es bestünden derart schwierige humanitäre Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren sei. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als unzumutbar zu beurteilen. Von dieser allgemeinen Feststellung könne im Falle der Hauptstadt Kabul ab-gewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren gegeben seien. Würden solche besonders begünstigenden Faktoren vorliegen, was insbesondere bei alleinstehenden, gesunden Männern mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation der Fall sei, sei der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4). Es ist nicht zu verkennen, dass im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen im Oktober 2018 die Gewalt - auch in Kabul - zugenommen hat, was periodisch immer wieder geschieht, indes an der dargelegten Rechtsprechung nichts zu ändern vermag.

E. 4.5 Das Argument, der Beschwerdeführer verfüge über kein tragfähiges Beziehungsnetz in Kabul, weil seine Eltern nicht mehr in dieser Stadt wohnen würden, wurde erstmals am 5. Februar 2018 auf Beschwerdestufe geltend gemacht und dementsprechend im Urteil des BVGer D-5556/2017 vom 9. Juli 2018 behandelt (vgl. ebenda E. 8.4.7). Die neu - das heisst nach diesem Urteil - entstandenen Beweismittel, welche mit dem vorliegenden Wiedererwägungsgesuch eingereicht wurden, sollen belegen, dass die Familie seit dem Jahr 2016 bis zum (...) 2018 in Quartier E._______ - dem (...) der Stadt - gelebt und danach die Stadt verlassen habe. Diese Beweismittel sind nicht geeignet, einen Wohnortswechsel in den Iran, wie vom Beschwerdeführer behauptet, glaubhaft zu machen. Dabei fällt zum einen auf, dass die Bestätigung des "Area Attorney" vom (...) 2018 nicht genau von denselben Aufenthaltsdaten der Familienmitglieder ([...] 2016 bis [...] 2018) ausgeht wie die Bestätigung der Auflösung des Mietvertrags der Wohnung (die Familie habe am [...] 2016 einen Vertrag für zwei Jahre unterschrieben, indes die Wohnung schon am [...] 2018 verlassen). Beiden ist hingegen die Bestätigung derselben Aufenthaltsdauer an diesem Ort von (...) Monaten und (...) Tagen zu entnehmen. Zum andern fällt auf, dass das SRK offenbar nicht mit einer Suche der Familienmitglieder im Iran beauftragt worden ist (vgl. Eingabe vom 27. November 2018), obschon sich diese gemäss Beschwerdeführer dort aufhalten sollen. Auch die unbewiesen gebliebene Behauptung, die Familie habe ihre Möbel verkauft, was sie bei einem Wohnungswechsel innerhalb Kabuls nicht getan hätten, führt nicht zu einem anderen Schluss. Demzufolge sind die neu, das heisst nach dem letzten Entscheid entstandenen Beweismittel als nicht erheblich zu bezeichnen. Es ist daher weiterhin davon auszugehen, dass sich Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Kabul befinden, die - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt hat (vgl. Urteil des BVGer D-5556/2017 vom 9. Juli 2018 E. 8.4.7) - in guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Damit ist von einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation auszugehen.

E. 4.6 Es bleiben lediglich im Rahmen einer Gesamtwürdigung die vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Lichte des Referenzurteils des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 zu prüfen.

E. 4.6.1 Im Wiedererwägungsgesuch vom 24. August 2018 wurde diesbezüglich (erstmals) festgehalten, dass die aktuelle Situation den Beschwerdeführer psychisch überbeanspruche, weshalb er seinen Hausarzt aufgesucht habe. Dessen beigelegten Bericht vom (...) 2018 ist ein Verdacht auf Depression und Posttraumatischer Belastungsstörung zu entnehmen. Der Hausarzt habe den Beschwerdeführer beim H._______ angemeldet, wo er gemäss einer elektronischen Mitteilung der behandelnden Psychologin vom (...) 2018 am 30. August 2018 eine ambulante Behandlung angefangen habe. Der Beschwerdeführer leide an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome und benötige eine integriert psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung von ungefähr drei bis sechs Monaten; gleichzeitig sei seine antidepressive Medikation eingestellt worden (B6). Am 14. November 2018 sei der Beschwerdeführer notfallmässig und freiwillig aufgrund zunehmender Suizidalität in die Klinik der H._______ eingetreten. Er habe über diverse Ängste (Angst vor Ausschaffung, Zukunfts- und Verlustängste) - verbunden mit akuten Suizidgedanken - und einer ausgeprägten Schlafstörung geklagt. Es wurde wiederum eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert (vgl. ärztliche Berichte vom [...] und [...] 2018). Am 31. Dezember 2018 sei der Beschwerdeführer aufgrund fehlender Selbstgefährdung aus dem stationären Rahmen wieder ausgetreten. Bei Austritt sei der psychische und somatische Zustand stabil gewesen. Der Beschwerdeführer habe vom milieutherapeutischen Ansatz profitieren können (wie Sport, Ergotherapie, Kunst, Kochen usw.) und erhalte Medikamente, um die Ängste zu mindern und die Schlafstörungen zu behandeln (vgl. Abschlussbericht der H._______ vom [...] 2018). Gemäss Eingabe der Rechtsvertretung vom 9. Januar 2019 werde der Beschwerdeführer in wöchentlichen Gesprächen psychologisch weiterbehandelt.

E. 4.6.2 Aus der elektronischen Korrespondenz der behandelnden Psychologin vom (...) 2018 geht hervor, dass der negative Asylentscheid sowie diverse Angstgefühle (vgl. Abschlussbericht vom (...) 2018 von J._______ [Psychologin, H._______]) ein wesentlicher aufrechterhaltender Faktor für die Depression des Beschwerdeführers darstellt. Diese Annahme wird durch den Umstand gestützt, dass der Gesundheitsfaktor als Vollzugshindernis erst nach der Bestätigung des abweisenden Erstentscheides der Vorinstanz durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geltend gemacht wurde (vgl. Urteil des BVGer E-5556/2017 vom 9. Juli 2018). Die Wiedervereinigung des Beschwerdeführers mit seiner Familie könnte somit positive Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand haben, zumal die Unsicherheit über seinen Asylstatus mit vorliegendem Urteil beseitigt wird. Der Beschwerdeführer - der sich gemäss dem Abschlussbericht vom (...) 2018 glaubhaft von der Suizidalität distanziert hat - benötigt derzeit offenbar nur noch eine Gesprächstherapie und Medikamente gegen Ängste und Schlafstörungen. Mit Hilfe der Therapeutin kann er sich sodann gezielt auf die Rückkehr vorbereiten. Zudem kann er bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Nach dem Gesagten ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung davon auszugehen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul in den Kreis seiner (wohlhabenden) Familie (vgl. E. 4.5) zu einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes und Genesung führen wird (vgl. Urteil des BVGer D-5872/2017 vom 5. Juni 2018 E. 10.4.4). Sollte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr noch psychiatrische Unterstützung benötigen, besteht in Kabul gemäss der Länderanalyse der SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung vom 5. April 2017) die Möglichkeit, sich an zwei staatlichen Spitälern psychiatrisch behandeln zu lassen. Überdies ist vorliegend davon auszugehen, dass allfällige finanzielle Mittel für die Behandlung in einer von mehreren privaten Einrichtungen (wie beispielsweise Shefa Curative Clinic, Nademi Hospital und Syed Jamaludin Hospital, welche ebenfalls eine begrenzte Kapazität psychiatrischer, psychotherapeutischer und suchttherapeutischer Behandlungen anbieten) ebenfalls vorhanden wären.

E. 4.6.3 Im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung ist dem Umstand der fragilen Gesundheitssituation des Beschwerdeführers in angemessener Weise Rechnung zu tragen, indem geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden und eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird.

E. 4.7 In Bestätigung des Urteils des BVGer E-5556/2017 vom 9. Juli 2018 und der angefochtenen Verfügung liegen in Würdigung der gesamten Umstände auch aus heutiger Sicht besonders begünstigende Faktoren im Sinne der Rechtsprechung vor (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017), womit der Vollzug der Wegweisung nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren ist.

E. 4.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren nicht gelungen ist, den Wegweisungsvollzug nach Kabul als unzumutbar erkennen zu lassen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers seither geändert hätten, ist dieser nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6293/2018 Urteil vom 24. April 2019 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 27. April 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Anlässlich seiner Befragung vom 9. Mai 2016 und seiner Anhörung vom 20. Juli 2017 brachte er zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er habe ab dem Jahr 2012 seinen Wohnsitz nach Kabul verlegt, weil in seinem Heimatdorf B._______ (Provinz C._______) die Lage zu unsicher geworden sei und er die Schule nicht mehr habe besuchen können. In Kabul, wo er wieder habe zur Schule gehen können, habe er zeitweise zusammen mit seinem Bruder gelebt. An den Wochenenden sei er jedoch jeweils zu seiner Familie, welche in seinem Dorf geblieben sei, zurückgekehrt. Im (...) 2015 (respektive im [...] 2016; A15 F90 f.) - etwa ein halbes Jahr nach seiner Ausreise - habe der Vater einen Drohbrief der Taliban erhalten. Danach sei die Familie nach Kabul umgesiedelt. A.b Im Laufe seines Asylverfahrens reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: ein originaler Reisepass (A8 S. 7; A15 F32 ff.) sowie die Tazkara (A8 S. 3 und 7) und diverse Schulbestätigungen (A15 F7 ff. und A16). A.c Mit Verfügung vom 1. September 2017 lehne das SEM das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. A.d Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin am 30. September 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Eingaben vom 5. Februar und 19. März 2018 teilte er dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass seine Familie aufgrund der Sicherheitslage Kabul Richtung Iran verlassen habe. Mit Urteil E-5556/2017 vom 9. Juli 2018 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, auch mit Blick auf das Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017, ab. B. B.a Am 24. August 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als "Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein, in welchem er um Aufhebung der Ziffern 3 bis 5 der Verfügung vom 1. September 2017 und um Feststellung eines Vollzugshindernisses ersuchte. Um sein Begehren zu untermauern, reichte er neu erlangte Beweismittel (B6) ein. Dabei handelte es sich um einen "Letter of Confession" vom (...) 2018 von drei Zeugen, dass die Familie von D._______ in E._______ (...) Jahr, (...) Monate und (...) Tage gelebt habe; am (...) 2018 hätten sie ihre Wohnung verlassen. Ferner reichte er unter anderem eine Bescheinigung des "Area attorney" (gemäss Übersetzung) des Kabuler Quartiers E._______ vom (...) 2018 ein, wonach die Familie vom (...) 2016 bis zum (...) 2018 dort gelebt habe, und eine Bestätigung des Vermieters der Wohnung in E._______, dass der Mietvertrag für besagte Wohnung am (...) 2016 für zwei Jahre abgeschlossen worden, indes die Familie bereits am (...) 2018 ausgezogen sei. Überdies, so der Beschwerdeführer, habe die Familie ihr gesamtes Eigentum verkauft, was sie nicht getan hätten, wenn sie in Kabul eine neue Wohnung bezogen hätten. Damit sei bewiesen, dass der Beschwerdeführer in Kabul über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Ausserdem brachte er vor, dass es ihm gesundheitlich nicht gut gehe. B.b In seiner Eingabe vom 19. September 2018 verwies er auf die neu erschienen Richtlinien des UNHCR vom 30. August 2018 (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan). B.c Am 26. September 2018 reichte er ein Arztzeugnis von Dr. med. F._______ (Allgemeine Medizin FMH, G._______) vom (...) 2018 zu den Akten, gemäss welchem ein Verdacht auf Depression und Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bestehe. Der Beschwerdeführer sei aus diesem Grund beim H._______ angemeldet. B.d Mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 zeigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Mandatsverhältnis an (vgl. Vollmacht vom 3. Oktober 2018), ersuchte um Feststellung der Unzumutbarkeit als Vollzugshindernis und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Begründung wurde auf den labilen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hingewiesen. Gestützt auf die beigelegte elektronische Korrespondenz vom (...) 2018 mit I._______ (Psychologin, H._______, B6) und mit Blick auf das Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2018 (recte: 2017) sei der Vollzug der Wegweisung in diese Stadt als unzumutbar zu qualifizieren. C. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch am 22. Oktober 2018 ab und erklärte die Verfügung vom 1. September 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar. Zur Begründung führte es aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil E-5556/2017 vom 9. Juli 2018 bereits festgestellt, dass das Vorbringen - die Eltern hätten Kabul verlassen - nicht zureichend begründet worden sei. Das SEM komme zum Schluss, dass weiterhin von der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens eines nichtexistierenden sozialen Beziehungsnetz auszugehen sei. Neben der Tatsache, dass das Verwandtschaftsverhältnis zu den Familienmitgliedern, welche in den Beweismitteln genannt seien, weiterhin als nicht belegt gelte, würden die eingereichten Beweismittel weder einen Aufenthalt der Familie ausserhalb Kabuls noch einen Aufenthalt im Iran bezeugen. Hinsichtlich der Verdachtsdiagnose auf eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine Depression stellte das SEM fest, dass dies kein Grund sei, gestützt auf Art. 3 EMRK einen Unzulässigkeitsgrund anzunehmen. Im Übrigen sei gestützt auf dieselbe Norm ein Konventionsstaat nicht verpflichtet, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Die psychischen Beschwerden seien ferner nicht als derart gravierend zu bezeichnen, als dass sie - gemäss der Rechtsprechung des Bundesveraltungsgerichts - Hindernisse für den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan darstellen würden. In Würdigung der gesamten Umstände sei schliesslich festzustellen, dass begünstigende Faktoren vorliegen würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung in jeglicher Hinsicht als zumutbar zu qualifizieren sei. D. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 2. November 2018 (Poststempel: 5. November 2018) liess der Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 22. Oktober 2018 Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers festzustellen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass der Vollzug der Wegweisung aus zweierlei Gründen nicht zumutbar sei: Zum einen verfüge der Beschwerdeführer - wie bereits eingereichte Beweismittel belegen würden - in Kabul über kein tragfähiges Beziehungsnetz. Die verwandtschaftliche Beziehung zu den in den Beweismitteln genannten Personen ergebe sich aus den Angaben der Befragung vom 9. Mai 2016. Ausserdem sei aus aktueller Sicht diesbezüglich eine Suchanfrage an das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) beantragt worden. Zum anderen würden auch sein Gesundheitszustand sowie die allgemeine Sicherheitslage von Kabul gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. E. Gestützt auf Art. 56 VwVG verfügte das Bundesverwaltungsgericht am 6. November 2018 die sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. F. Am 27. November 2018 informierte die Rechtsvertreterin das Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass der Beschwerdeführer in der Woche vom 15. November 2018 aufgrund von Suizidgefährdung stationär in die H._______ eingewiesen worden sei. Überdies wurde nochmals auf die Verschlechterung der Sicherheitslage in Kabul hingewiesen und das Gericht angehalten, in Anbetracht dieser Umstände die Rechtsprechung der "Bejahung der Zumutbarkeit der Wegweisung bei besonders begünstigenden Faktoren" erneut anzupassen. Es sei von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Schliesslich wurde eine E-Mail-Bestätigung des Schweizerischen Roten Kreuzes/SRK vom (...) 2018 betreffend den Erhalt einer Suchanfrage vom (...) 2018 eingereicht. G. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und der Antrag auf Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Ausserdem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen aktuellen Arztbericht sowie das unterzeichnete Formular "Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht" dem Gericht einzureichen. H. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 wurde eine Bestätigung von J._______ (Psychologin, H._______), vom (...) 2018 zu den Akten gereicht, dass der Beschwerdeführer notfallmässig und freiwillig aufgrund zunehmender Suizidalität in die Klinik eingetreten sei. I. Am 31. Dezember 2018 wurde vom Beschwerdeführer das unterschriebene Formular "Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht" mit Datum vom 25. Dezember 2018 sowie ein Arztbericht von J._______ (Psychologin, H._______) vom (...) 2018 eingereicht. J. Mit Eingabe vom 9. Januar 2019 wurde eine E-Mail-Korrespondenz zwischen der Rechtsvertretung und der Psychologin der H._______ zu den Akten gereicht. Des Weiteren wurde darauf verwiesen, dass die benötigte Behandlung in Kabul nicht sichergestellt sei. K. Am 16. Januar 2019 wurde ein Abschlussbericht von J._______ (Psychologin, H._______) vom (...) 2018 zu den Akten gereicht. Des Weiteren wurde die Übernahme des Dossiers seitens der Rechtsvertretung durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, angezeigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde ferner das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b aArt. 1 AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; vgl. BVGE 2013/22). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 Vorliegend wurde lediglich beantragt, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zum einen würden beim Beschwerdeführer keine begünstigenden Umstände vorliegen. Zum andern sei - auch in Kabul - von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. 4.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. 4.4 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Lageanalyse in dem als Referenzurteil publizierten Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 festgestellt, seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (vgl. BVGE 2011/7) ergebe sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage über alle Regionen hinweg und es bestünden derart schwierige humanitäre Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren sei. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als unzumutbar zu beurteilen. Von dieser allgemeinen Feststellung könne im Falle der Hauptstadt Kabul ab-gewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren gegeben seien. Würden solche besonders begünstigenden Faktoren vorliegen, was insbesondere bei alleinstehenden, gesunden Männern mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation der Fall sei, sei der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4). Es ist nicht zu verkennen, dass im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen im Oktober 2018 die Gewalt - auch in Kabul - zugenommen hat, was periodisch immer wieder geschieht, indes an der dargelegten Rechtsprechung nichts zu ändern vermag. 4.5 Das Argument, der Beschwerdeführer verfüge über kein tragfähiges Beziehungsnetz in Kabul, weil seine Eltern nicht mehr in dieser Stadt wohnen würden, wurde erstmals am 5. Februar 2018 auf Beschwerdestufe geltend gemacht und dementsprechend im Urteil des BVGer D-5556/2017 vom 9. Juli 2018 behandelt (vgl. ebenda E. 8.4.7). Die neu - das heisst nach diesem Urteil - entstandenen Beweismittel, welche mit dem vorliegenden Wiedererwägungsgesuch eingereicht wurden, sollen belegen, dass die Familie seit dem Jahr 2016 bis zum (...) 2018 in Quartier E._______ - dem (...) der Stadt - gelebt und danach die Stadt verlassen habe. Diese Beweismittel sind nicht geeignet, einen Wohnortswechsel in den Iran, wie vom Beschwerdeführer behauptet, glaubhaft zu machen. Dabei fällt zum einen auf, dass die Bestätigung des "Area Attorney" vom (...) 2018 nicht genau von denselben Aufenthaltsdaten der Familienmitglieder ([...] 2016 bis [...] 2018) ausgeht wie die Bestätigung der Auflösung des Mietvertrags der Wohnung (die Familie habe am [...] 2016 einen Vertrag für zwei Jahre unterschrieben, indes die Wohnung schon am [...] 2018 verlassen). Beiden ist hingegen die Bestätigung derselben Aufenthaltsdauer an diesem Ort von (...) Monaten und (...) Tagen zu entnehmen. Zum andern fällt auf, dass das SRK offenbar nicht mit einer Suche der Familienmitglieder im Iran beauftragt worden ist (vgl. Eingabe vom 27. November 2018), obschon sich diese gemäss Beschwerdeführer dort aufhalten sollen. Auch die unbewiesen gebliebene Behauptung, die Familie habe ihre Möbel verkauft, was sie bei einem Wohnungswechsel innerhalb Kabuls nicht getan hätten, führt nicht zu einem anderen Schluss. Demzufolge sind die neu, das heisst nach dem letzten Entscheid entstandenen Beweismittel als nicht erheblich zu bezeichnen. Es ist daher weiterhin davon auszugehen, dass sich Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Kabul befinden, die - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt hat (vgl. Urteil des BVGer D-5556/2017 vom 9. Juli 2018 E. 8.4.7) - in guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Damit ist von einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation auszugehen. 4.6 Es bleiben lediglich im Rahmen einer Gesamtwürdigung die vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Lichte des Referenzurteils des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 zu prüfen. 4.6.1 Im Wiedererwägungsgesuch vom 24. August 2018 wurde diesbezüglich (erstmals) festgehalten, dass die aktuelle Situation den Beschwerdeführer psychisch überbeanspruche, weshalb er seinen Hausarzt aufgesucht habe. Dessen beigelegten Bericht vom (...) 2018 ist ein Verdacht auf Depression und Posttraumatischer Belastungsstörung zu entnehmen. Der Hausarzt habe den Beschwerdeführer beim H._______ angemeldet, wo er gemäss einer elektronischen Mitteilung der behandelnden Psychologin vom (...) 2018 am 30. August 2018 eine ambulante Behandlung angefangen habe. Der Beschwerdeführer leide an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome und benötige eine integriert psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung von ungefähr drei bis sechs Monaten; gleichzeitig sei seine antidepressive Medikation eingestellt worden (B6). Am 14. November 2018 sei der Beschwerdeführer notfallmässig und freiwillig aufgrund zunehmender Suizidalität in die Klinik der H._______ eingetreten. Er habe über diverse Ängste (Angst vor Ausschaffung, Zukunfts- und Verlustängste) - verbunden mit akuten Suizidgedanken - und einer ausgeprägten Schlafstörung geklagt. Es wurde wiederum eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert (vgl. ärztliche Berichte vom [...] und [...] 2018). Am 31. Dezember 2018 sei der Beschwerdeführer aufgrund fehlender Selbstgefährdung aus dem stationären Rahmen wieder ausgetreten. Bei Austritt sei der psychische und somatische Zustand stabil gewesen. Der Beschwerdeführer habe vom milieutherapeutischen Ansatz profitieren können (wie Sport, Ergotherapie, Kunst, Kochen usw.) und erhalte Medikamente, um die Ängste zu mindern und die Schlafstörungen zu behandeln (vgl. Abschlussbericht der H._______ vom [...] 2018). Gemäss Eingabe der Rechtsvertretung vom 9. Januar 2019 werde der Beschwerdeführer in wöchentlichen Gesprächen psychologisch weiterbehandelt. 4.6.2 Aus der elektronischen Korrespondenz der behandelnden Psychologin vom (...) 2018 geht hervor, dass der negative Asylentscheid sowie diverse Angstgefühle (vgl. Abschlussbericht vom (...) 2018 von J._______ [Psychologin, H._______]) ein wesentlicher aufrechterhaltender Faktor für die Depression des Beschwerdeführers darstellt. Diese Annahme wird durch den Umstand gestützt, dass der Gesundheitsfaktor als Vollzugshindernis erst nach der Bestätigung des abweisenden Erstentscheides der Vorinstanz durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geltend gemacht wurde (vgl. Urteil des BVGer E-5556/2017 vom 9. Juli 2018). Die Wiedervereinigung des Beschwerdeführers mit seiner Familie könnte somit positive Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand haben, zumal die Unsicherheit über seinen Asylstatus mit vorliegendem Urteil beseitigt wird. Der Beschwerdeführer - der sich gemäss dem Abschlussbericht vom (...) 2018 glaubhaft von der Suizidalität distanziert hat - benötigt derzeit offenbar nur noch eine Gesprächstherapie und Medikamente gegen Ängste und Schlafstörungen. Mit Hilfe der Therapeutin kann er sich sodann gezielt auf die Rückkehr vorbereiten. Zudem kann er bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Nach dem Gesagten ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung davon auszugehen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul in den Kreis seiner (wohlhabenden) Familie (vgl. E. 4.5) zu einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes und Genesung führen wird (vgl. Urteil des BVGer D-5872/2017 vom 5. Juni 2018 E. 10.4.4). Sollte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr noch psychiatrische Unterstützung benötigen, besteht in Kabul gemäss der Länderanalyse der SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung vom 5. April 2017) die Möglichkeit, sich an zwei staatlichen Spitälern psychiatrisch behandeln zu lassen. Überdies ist vorliegend davon auszugehen, dass allfällige finanzielle Mittel für die Behandlung in einer von mehreren privaten Einrichtungen (wie beispielsweise Shefa Curative Clinic, Nademi Hospital und Syed Jamaludin Hospital, welche ebenfalls eine begrenzte Kapazität psychiatrischer, psychotherapeutischer und suchttherapeutischer Behandlungen anbieten) ebenfalls vorhanden wären. 4.6.3 Im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung ist dem Umstand der fragilen Gesundheitssituation des Beschwerdeführers in angemessener Weise Rechnung zu tragen, indem geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden und eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird. 4.7 In Bestätigung des Urteils des BVGer E-5556/2017 vom 9. Juli 2018 und der angefochtenen Verfügung liegen in Würdigung der gesamten Umstände auch aus heutiger Sicht besonders begünstigende Faktoren im Sinne der Rechtsprechung vor (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017), womit der Vollzug der Wegweisung nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren ist. 4.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren nicht gelungen ist, den Wegweisungsvollzug nach Kabul als unzumutbar erkennen zu lassen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers seither geändert hätten, ist dieser nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: