Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. B. B.a Der Beschwerdeführer suchte am 8. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 verneinte das SEM seine Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. B.b Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die gegen diesen Entscheid erhobene, auf den Wegweisungsvollzug beschränkte Beschwerde mit Urteil D-6466/2017 vom 18. Dezember 2017 nicht ein. C. C.a Mit Eingabe vom 16. November 2018 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um wiedererwägungsweise Neubeurteilung des mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 angeordneten Wegweisungsvollzugs und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Um sein Begehren zu untermauern reichte er die wie folgt bezeichneten Dokumente (je in Kopie) zu den Akten: Eintrag seiner B._______ im Pass ihres Mannes, Pass seines C._______, Referenzschreiben für die Bildungsförderung der Kinder seiner B._______, Kopie des TNT-Versands, Befragungsprotokoll der Gerichtsverhandlung vor dem Regionalgericht E._______ vom (...) im Rahmen einer Personenstandsklage, F._______isches Arztzeugnis/Rezept für seine D._______. Mit diesen neuen, erheblichen Beweismitteln sei belegt, dass seine Familie im F._______ lebe und er in G._______ über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. C.b Mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Foto von seiner D._______ und seiner B._______ mit Familie (deren H._______ und [...]), angeblich aufgenommen im F._______, zu den Akten. C.c Der Beschwerdeführer führte mit Eingabe vom 20. September 2019 aus, dass er sich in einer sehr schlechten psychischen Verfassung befinde. Sein Zustand habe sich im Sommer dermassen verschlechtert, dass er am (...) in die Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD) I._______ überwiesen worden sei, wo er sich bis am (...) aufgehalten habe. D. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 - eröffnet am 18. Dezember 2019 - lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe für den Beweis des Aufenthalts seiner Familienangehörigen in J.______, F._______, lediglich Kopien eingereicht. Deren Beweiswert gelte als gering, da diese leicht verfälscht werden könnten. Selbst der Beweiswert von Originaldokumenten dieser Art aus Afghanistan und F._______ sei gering, da solche einfach von Drittpersonen käuflich bezogen oder auch ohne grosse Anstrengung selber angefertigt werden könnten. Zudem würden vorliegend die Dokumente einen dauerhaften Aufenthalt der Familienangehörigen im F._______ nicht nachweisen. Der afghanische Reisepass des C._______ sei vom Passamt der Sicherheitsbehörde in K.______ ausgestellt worden. Eine dauerhafte Niederlassung im F._______ gehe daraus nicht hervor, vielmehr stehe auf der Seite, auf der seine B._______ eingetragen sei, sogar ausdrücklich, dass der Ausstellungszweck für die Ausübung von Touristenreisen nach Asien, Europa und Amerika erfolge. Dasselbe gelte für die Dokumente seiner (...) für eine Vorsprache bei den Schulbehörden in J.______, woraus ebenfalls nicht erkannt werden könne, dass diese dauerhaft im F._______ lebten. Die beiden die D._______ betreffenden ärztlichen Scheine würden vom (...) und (...) datieren und einen dauerhaften Aufenthalt im F._______ ebenfalls nicht belegen. Auf den Scheinen stehe auch nicht, wo sie ausgestellt worden seien. Das Foto, welches sechs Personen neben einer Brücke in J.______ zeige, könne von einer Touristenreise stammen. Es sei somit nicht hinlänglich bewiesen, dass seine Familienangehörigen tatsächlich im F._______ leben würden. Den in Aussicht gestellten Arztbericht bezüglich einer stationären psychiatrischen Behandlung vom (...) bis (...) habe er auch (...) Monate nach Behandlungsende nicht eingereicht, weshalb davon auszugehen sei, dass sich sein Gesundheitszustand gebessert habe. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 16. Oktober 2017 beseitigen könnten. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, es müsste dem SEM bekannt sein, dass afghanische Flüchtlinge im F._______, wenn sie auch seit Jahrzehnten dort lebten, zu keinem dauerhaften Aufenthalt kämen. Aus den Akten sei ersichtlich, dass seine B._______ mit ihrer Familie (H._______ und inzwischen [...] [...]) im F._______ verweilt habe, schon bevor er seine Heimat verlassen habe. Die zwei eingereichten Schulzeugnisse seiner beiden (...) würden zeigen, dass diese nicht nur «im Schuljahr (...)» registriert worden seien, sondern die Schule bis zum Ende besucht und eine Klassennote erhalten hätten. Seine D._______ lebe illegal im F._______. Der afghanische Rat für Migranten im F._______ habe ihre Anwesenheit und ihren Aufenthalt in J.______ bestätigt. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor an der Authentizität der Dokumente oder des Aufenthaltsstatus seiner Familienangehörigen zweifle, werde eine Botschaftsabklärung durch die schweizerische Vertretung im F._______ beantragt. Da er keine gültigen Dokumente aus seiner Heimat habe beschaffen können, habe er seine Personalien durch das Regionalgericht E._______ feststellen lassen, womit seine Angaben in Bezug auf seine Personalien bewiesen seien. In gesundheitlicher Hinsicht sei festzuhalten, dass die erlittene Ungerechtigkeit, die unsichere Zukunft, die mehrmalige Flucht an verschiedene Orte und in verschiedene Länder sowie die an ihm ausgeübten groben, körperlichen Verletzungen tiefe psychische Spuren bei ihm hinterlassen hätten. Die erhaltenen Medikamente hätten nicht lang geholfen. Sein Hausarzt habe ihn an eine Psychiaterin überwiesen. Gemäss psychiatrischem Kurzbericht vom (...) sei sein psychischer Zustand instabil und (...). Es sei für ihn als Angehöriger der ethnischen Minderheit der Tadschiken und ohne nahen Angehörigen und Bezugspersonen in G._______ oder anderen Orten L.______ äusserst schwierig bis unmöglich, in G._______ langfristig ein menschenwürdiges Leben in Sicherheit zu führen. Der Beschwerde lagen eine Fürsorgebestätigung und die folgenden Dokumente (je in Scan-Kopie) bei: Schulzeugnisse der (...) des Beschwerdeführers, (undatiertes) Schreiben der «B._______» (recte: wohl D._______), Austrittsbericht der UPD H._______ mit Kumulativbefund vom (...) sowie ein Kurzbericht einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH vom (...). F. Die Instruktionsrichterin verfügte am 20. Januar 2020 gestützt auf Art. 56 VwVG die sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. G. Mit Eingabe vom 25. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente, je im Original mit deutscher Übersetzung, zu den Akten: (undatiertes) Schreiben der D._______ und Schulzeugnisse der beiden (...) vom (...) samt Briefumschlag.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b aArt. 1 AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgrün-de einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; vgl. BVGE 2013/22).
E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
E. 6.2 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Lageanalyse in dem als Referenzurteil publizierten Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 festgestellt, seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (vgl. BVGE 2011/7) ergebe sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage über alle Regionen hinweg und es bestünden derart schwierige humanitäre Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren sei. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als unzumutbar zu beurteilen. Von dieser allgemeinen Feststellung könne im Falle der Hauptstadt G._______ abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren gegeben seien. Würden solche besonders begünstigenden Faktoren vorliegen, was insbesondere bei alleinstehenden, gesunden Männern mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation der Fall sei, sei der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4). Es ist nicht zu verkennen, dass im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen im Oktober 2018 die Gewalt - auch in G._______ - zugenommen hat, was periodisch immer wieder geschieht, indes an der dargelegten Rechtsprechung nichts zu ändern vermag (vgl. Urteil des BVGer E-6293/2018 vom 24. April 2019 E.4.4)
E. 6.3 Das Argument, der Beschwerdeführer verfüge über kein tragfähiges Beziehungsnetz in G._______, weil seine Familienangehörigen (D._______ sowie B._______ mit H._______ und [...] wie auch die Familie seines M.______ mütterlicherseits) Afghanistan zwischenzeitlich verlassen hätten und im F._______ leben würden, wurde erstmals im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens geltend gemacht und dementsprechend in der Verfügung der Vorinstanz vom 16. Oktober 2017 behandelt (vgl. ebenda Ziff. II Seite 5). Die Vorinstanz bezweifelte, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Familienverhältnisse wahrheitsgetreue Angaben gemacht habe. Die neu - das heisst nach diesem Entscheid - entstandenen Beweismittel, welche der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Wiedererwägungsverfahren wie auch auf Beschwerdeebene (im Original) einreichte, sind nicht geeignet zu belegen, dass seine Familienangehörigen seit (...) in J.______ leben. Vorab ist festzuhalten, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers und die zur Untermauerung eingereichten Dokumente ausschliesslich auf seine D._______ und seine B._______ samt deren H._______ und [...] beschränken. Im Unterschied zum Asylverfahren, in welchem der Beschwerdeführer vorgebracht hatte - allerdings nicht glaubhaft zu machen vermochte - dass sein M.______ mütterlicherseits G._______ ebenfalls verlassen habe und zusammen mit seiner D._______ und B._______ im F._______ lebe (vgl. SEM act. A12 F54), macht er solches vorliegend nicht mehr geltend. Auch dem auf Beschwerdeebene eingereichten (undatierten) Schreiben der D._______ ist solches nicht zu entnehmen. Es ist folglich davon auszugehen, dass jedenfalls dieser M.______, den der Beschwerdeführer in der Anhörung mehrfach erwähnt hatte (vgl. SEM act. A12 F31, 34 f., 37, 43, 50, 56, 60 f.) und zu welchem er offensichtlich eine enge Beziehung hat, nach wie vor in G._______ lebt und den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr bei einer Wiedereingliederung unterstützen wird. Sodann sind die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, einen Wohn-ortswechsel der weiteren Familienangehörigen in den F._______ glaubhaft zu machen. Dabei fällt zum einen auf, dass das Schreiben der D._______ - in welchem diese bestätigt, dass sie zusammen mit ihrer N.______ und deren O._______ und [...] im F._______ lebe, nicht datiert ist. Erstaunlicherweise enthalten auch die aufgeführten Bestätigungen der drei Zeugen und des (...) des afghanischen Einwanderungsrates keine Datumsangabe, weshalb beträchtliche Zweifel an der Echtheit des Dokuments angebracht sind. Jedenfalls der (...) des afghanischen Einwanderungsrates dürfte im Ausstellen von Bestätigungen geübt sein und es ist nicht davon auszugehen, dass er eine Datumsangabe vergessen würde. Ohne eine Datumsangabe vermag der Beschwerdeführer auch inhaltlich zum vornherein nichts aus dem Schreiben seiner D._______ abzuleiten. Betreffend die Schulbestätigungen der beiden (...) des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass darin der Schulleiter und sein Stellvertreter am (...) das Zeugnis und den Notenspiegel für das «Schuljahr (...)» und gleichzeitig die im Juni ([...]) erfolgte Versetzung in die nächste Klasse unterschriftlich bestätigen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein «Zeugnis und Notenspiegel» (Bezeichnung des fraglichen Dokuments) erst nach bereits erfolgter Versetzung in die nächst höhere Klasse ausgestellt werden sollte. Der Beschwerdeführer hat auch keinerlei Angaben gemacht, weshalb er diese am (...) ausgestellten Dokumente oder andere Schuldokumente seiner (...) erst im Januar (...) (in Scan-Kopie) beziehungsweise im Februar (...)(im Original) und nicht bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt eingereicht hat, zumal er offensichtlich bereits im Zeitpunkt der Einreichung seines Wiedererwägungsgesuchs mit seiner D._______ und B._______ in Kontakt stand und seine (...) den zwei dort eingereichten Referenzschreiben für Bildungsförderung zufolge auch für die Schuljahre (...) und (...) registriert waren. Nachdem sich der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung nicht weiter auseinandersetzt, ist den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ohne weiteren Begründungsaufwand beizupflichten, dass weder die vorinstanzlichen Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers noch die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente geeignet sind, das angeblich fehlende Beziehungsnetz, namentlich in G._______, aufzuzeigen. Die Durchführung einer Botschaftsanfrage erübrigt sich aufgrund des Gesagten, zumal damit allenfalls ein gegenwärtiger, nicht aber ein dauerhafter Aufenthalt der D._______ und/oder der B._______ mit Familie im F._______ und auch nicht ein fehlendes Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in G._______ (insbesondere M.______ mütterlicherseits) eruiert werden kann. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 6.4 Es bleiben im Rahmen einer Gesamtwürdigung die vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Lichte des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 zu prüfen.
E. 6.4.1 Auf Beschwerdeebene führte der Beschwerdeführer aus, dass all die erlittenen Ungerechtigkeiten, die unsichere Zukunft, die mehrmalige Flucht in verschiedene Orte und Länder sowie die an ihm ausgeübten groben, körperlichen Verletzungen tiefe psychische Spuren hinterlassen hätten. Sein Hausarzt habe ihn an eine Psychiaterin überwiesen. Diese führt in ihrem Kurzbericht vom (...) aus, den Beschwerdeführer seit dem (...) regelmässig zu behandeln. Sowohl in den ersten Sitzungen als auch heute würden sehr stark ausgeprägte (...) (wiederkehrendes, quälend ins Bewusstsein drängendes Wiedererinnern und Wiedererleben von traumatischen Ereignissen, Anmerkung BVGer), (...) (besonders heftige Form der Intrusion, Anmerkung BVGer), Ein- und Durchschlafstörungen, Alpträume, Ängste sowie somatische Störungen im Vordergrund stehen. Aus psychiatrischer Sicht sei sein Gesundheitszustand nach wie vor instabil, weshalb sich die Psychotherapie sehr schwierig gestalte. Auch seine medikamentöse Einstellung gestalte sich sehr schwierig, da er bei vielen Medikamenten mit massiven Nebenwirkungen reagiere oder die Medikamente keine Wirkung zeigen würden. Aufgrund einer (...) sei er notfallmässig am (...) in den UPD hospitalisiert worden. Auf eigenen Wunsch sei er am (...) ausgetreten, da er die Situation in der geschlossenen Station nicht ausgehalten habe. Zum Zeitpunkt des Austritts habe er sich glaubhaft von der (...) distanzieren können. Aus fachlicher Sicht sei es dringend notwendig, dass der Beschwerdeführer zur Erhaltung seiner psychischen Gesundheit sowie Stabilität und auch um einer Chronifizierung (Übergang von der vor-übergehenden zur dauerhaften [chronischen] Präsenz einer Erkrankung oder eines Symptoms, insbesondere von Schmerzen, Anmerkung BVGer) entgegen zu wirken, einer regelmässigen Beschäftigung nachgehe. Die Absage für eine Anstellung bei einem Supermarkt habe erneut zu massiver psychischer Dekompensation (Entgleisung, Anmerkung BVGer) mit Tag-Nacht Rhythmusumkehr geführt. Das Gleiche habe sich auch nach der Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs vom 23. Dezember 2019 ergeben, weshalb zur Vermeidung einer starken Verschlechterung seines psychischen Zustandsbildes die Medikamente erneut umgestellt worden seien. Bei der letzten Konsultation am (...) habe sich der Beschwerdeführer bezüglich der (...) absprachefähig gezeigt (vgl. ärztlicher Kurzbericht vom [...]). Aus dem Austrittsbericht der UPD vom (...) geht hervor, dass beim Eintritt des Beschwerdeführers ein deutlich depressives Syndrom mit Hoffnungslosigkeit, Interessenverlust, Antriebslosigkeit, reduzierte Psychomotorik und (...) imponiert hätten. Unter der Medikation und den psychotherapeutischen Massnahmen habe sich sein Zustand gebessert und er sei von akuter (...) klar distanziert. Auf seinen Wunsch sei die Entlassung in die vorbestehenden Verhältnisse erfolgt. Zum Zeitpunkt des Austritts hätten keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden (vgl. Austrittsbericht des UPD vom [...]).
E. 6.4.2 Diesen ärztlichen Berichten zufolge ist davon auszugehen, dass der abschlägige Entscheid betreffend Wiedererwägung ein wesentlicher aufrechterhaltener Faktor für die Depression des Beschwerdeführers ist. Diese Annahme wird durch den Umstand gestützt, dass im ordentlichen Asylverfahren der Gesundheitsfaktor als Vollzugshindernis - abgesehen von einer Beinverletzung - kein Thema war (vgl. Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2017, Ziff. III Seite 6). Die Wiedervereinigung des Beschwerdeführers mit seiner Familie dürfte somit positive Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers haben, zumal die Unsicherheit über seinen Asylstatus mit vorliegendem Urteil beseitigt wird. Der Beschwerdeführer - der sich einerseits sowohl gemäss Austrittsbericht vom (...) als auch im Kurzbericht vom (...) statuiert glaubhaft von der (...) distanziert hat und andererseits anfangs November (...) im Rahmen von vier Schnuppertagen in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet und dabei offenkundig gute Arbeit geleistet hat (vgl. ärztlicher Kurzbericht S. 2) - benötigt derzeit offenbar nur noch eine Gesprächstherapie und Medikamente gegen Ängste und Schlafstörungen. Mit Hilfe der Therapeutin kann er sich sodann gezielt auf die Rückkehr vorbereiten. Zudem kann er bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Nach dem Gesagten ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung davon auszugehen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach G._______ in den Kreis seiner Familie (vgl. E. 6.3) zu einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes führen wird. Sollte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr noch psychiatrische Unterstützung benötigen, besteht in G._______ gemäss der Länderanalyse der SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung vom 5. April 2017) die Möglichkeit, sich an zwei staatlichen Spitälern psychiatrisch behandeln zu lassen. Überdies kommt vorliegend auch die Behandlung in einer von mehreren privaten Einrichtungen (wie beispielsweise J._______ Hospital und K._______ Hospital, welche ebenfalls eine begrenzte Kapazität psychiatrischer, psychotherapeutischer und suchttherapeutischer Behandlungen anbieten) in Betracht (vgl. Urteil des BVGer E-6293/2018 vom 24. April 2019 E. 4.6.2).
E. 6.4.3 Im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung ist dem Umstand der fragilen Gesundheitssituation des Beschwerdeführers in angemessener Weise Rechnung zu tragen, indem geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden und eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird.
E. 6.5 In Bestätigung der angefochtenen Verfügung liegen in Würdigung der gesamten Umstände auch aus heutiger Sicht besonders begünstigende Faktoren im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017) vor, womit der Vollzug der Wegweisung nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren ist.
E. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren nicht gelungen ist, den Wegweisungsvollzug nach Kabul als unzumutbar erkennen zu lassen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Der am 20. Januar 2020 verfügte Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Rechtsbegehren jedoch nicht als aussichtslos zu betrachten waren und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-337/2020 Urteil vom 10. Juni 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2019. Sachverhalt: A. B. B.a Der Beschwerdeführer suchte am 8. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 verneinte das SEM seine Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. B.b Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die gegen diesen Entscheid erhobene, auf den Wegweisungsvollzug beschränkte Beschwerde mit Urteil D-6466/2017 vom 18. Dezember 2017 nicht ein. C. C.a Mit Eingabe vom 16. November 2018 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um wiedererwägungsweise Neubeurteilung des mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 angeordneten Wegweisungsvollzugs und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Um sein Begehren zu untermauern reichte er die wie folgt bezeichneten Dokumente (je in Kopie) zu den Akten: Eintrag seiner B._______ im Pass ihres Mannes, Pass seines C._______, Referenzschreiben für die Bildungsförderung der Kinder seiner B._______, Kopie des TNT-Versands, Befragungsprotokoll der Gerichtsverhandlung vor dem Regionalgericht E._______ vom (...) im Rahmen einer Personenstandsklage, F._______isches Arztzeugnis/Rezept für seine D._______. Mit diesen neuen, erheblichen Beweismitteln sei belegt, dass seine Familie im F._______ lebe und er in G._______ über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. C.b Mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Foto von seiner D._______ und seiner B._______ mit Familie (deren H._______ und [...]), angeblich aufgenommen im F._______, zu den Akten. C.c Der Beschwerdeführer führte mit Eingabe vom 20. September 2019 aus, dass er sich in einer sehr schlechten psychischen Verfassung befinde. Sein Zustand habe sich im Sommer dermassen verschlechtert, dass er am (...) in die Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD) I._______ überwiesen worden sei, wo er sich bis am (...) aufgehalten habe. D. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 - eröffnet am 18. Dezember 2019 - lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe für den Beweis des Aufenthalts seiner Familienangehörigen in J.______, F._______, lediglich Kopien eingereicht. Deren Beweiswert gelte als gering, da diese leicht verfälscht werden könnten. Selbst der Beweiswert von Originaldokumenten dieser Art aus Afghanistan und F._______ sei gering, da solche einfach von Drittpersonen käuflich bezogen oder auch ohne grosse Anstrengung selber angefertigt werden könnten. Zudem würden vorliegend die Dokumente einen dauerhaften Aufenthalt der Familienangehörigen im F._______ nicht nachweisen. Der afghanische Reisepass des C._______ sei vom Passamt der Sicherheitsbehörde in K.______ ausgestellt worden. Eine dauerhafte Niederlassung im F._______ gehe daraus nicht hervor, vielmehr stehe auf der Seite, auf der seine B._______ eingetragen sei, sogar ausdrücklich, dass der Ausstellungszweck für die Ausübung von Touristenreisen nach Asien, Europa und Amerika erfolge. Dasselbe gelte für die Dokumente seiner (...) für eine Vorsprache bei den Schulbehörden in J.______, woraus ebenfalls nicht erkannt werden könne, dass diese dauerhaft im F._______ lebten. Die beiden die D._______ betreffenden ärztlichen Scheine würden vom (...) und (...) datieren und einen dauerhaften Aufenthalt im F._______ ebenfalls nicht belegen. Auf den Scheinen stehe auch nicht, wo sie ausgestellt worden seien. Das Foto, welches sechs Personen neben einer Brücke in J.______ zeige, könne von einer Touristenreise stammen. Es sei somit nicht hinlänglich bewiesen, dass seine Familienangehörigen tatsächlich im F._______ leben würden. Den in Aussicht gestellten Arztbericht bezüglich einer stationären psychiatrischen Behandlung vom (...) bis (...) habe er auch (...) Monate nach Behandlungsende nicht eingereicht, weshalb davon auszugehen sei, dass sich sein Gesundheitszustand gebessert habe. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 16. Oktober 2017 beseitigen könnten. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, es müsste dem SEM bekannt sein, dass afghanische Flüchtlinge im F._______, wenn sie auch seit Jahrzehnten dort lebten, zu keinem dauerhaften Aufenthalt kämen. Aus den Akten sei ersichtlich, dass seine B._______ mit ihrer Familie (H._______ und inzwischen [...] [...]) im F._______ verweilt habe, schon bevor er seine Heimat verlassen habe. Die zwei eingereichten Schulzeugnisse seiner beiden (...) würden zeigen, dass diese nicht nur «im Schuljahr (...)» registriert worden seien, sondern die Schule bis zum Ende besucht und eine Klassennote erhalten hätten. Seine D._______ lebe illegal im F._______. Der afghanische Rat für Migranten im F._______ habe ihre Anwesenheit und ihren Aufenthalt in J.______ bestätigt. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor an der Authentizität der Dokumente oder des Aufenthaltsstatus seiner Familienangehörigen zweifle, werde eine Botschaftsabklärung durch die schweizerische Vertretung im F._______ beantragt. Da er keine gültigen Dokumente aus seiner Heimat habe beschaffen können, habe er seine Personalien durch das Regionalgericht E._______ feststellen lassen, womit seine Angaben in Bezug auf seine Personalien bewiesen seien. In gesundheitlicher Hinsicht sei festzuhalten, dass die erlittene Ungerechtigkeit, die unsichere Zukunft, die mehrmalige Flucht an verschiedene Orte und in verschiedene Länder sowie die an ihm ausgeübten groben, körperlichen Verletzungen tiefe psychische Spuren bei ihm hinterlassen hätten. Die erhaltenen Medikamente hätten nicht lang geholfen. Sein Hausarzt habe ihn an eine Psychiaterin überwiesen. Gemäss psychiatrischem Kurzbericht vom (...) sei sein psychischer Zustand instabil und (...). Es sei für ihn als Angehöriger der ethnischen Minderheit der Tadschiken und ohne nahen Angehörigen und Bezugspersonen in G._______ oder anderen Orten L.______ äusserst schwierig bis unmöglich, in G._______ langfristig ein menschenwürdiges Leben in Sicherheit zu führen. Der Beschwerde lagen eine Fürsorgebestätigung und die folgenden Dokumente (je in Scan-Kopie) bei: Schulzeugnisse der (...) des Beschwerdeführers, (undatiertes) Schreiben der «B._______» (recte: wohl D._______), Austrittsbericht der UPD H._______ mit Kumulativbefund vom (...) sowie ein Kurzbericht einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH vom (...). F. Die Instruktionsrichterin verfügte am 20. Januar 2020 gestützt auf Art. 56 VwVG die sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. G. Mit Eingabe vom 25. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente, je im Original mit deutscher Übersetzung, zu den Akten: (undatiertes) Schreiben der D._______ und Schulzeugnisse der beiden (...) vom (...) samt Briefumschlag. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b aArt. 1 AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgrün-de einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; vgl. BVGE 2013/22). 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. 6.2 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Lageanalyse in dem als Referenzurteil publizierten Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 festgestellt, seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (vgl. BVGE 2011/7) ergebe sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage über alle Regionen hinweg und es bestünden derart schwierige humanitäre Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren sei. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als unzumutbar zu beurteilen. Von dieser allgemeinen Feststellung könne im Falle der Hauptstadt G._______ abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren gegeben seien. Würden solche besonders begünstigenden Faktoren vorliegen, was insbesondere bei alleinstehenden, gesunden Männern mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation der Fall sei, sei der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4). Es ist nicht zu verkennen, dass im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen im Oktober 2018 die Gewalt - auch in G._______ - zugenommen hat, was periodisch immer wieder geschieht, indes an der dargelegten Rechtsprechung nichts zu ändern vermag (vgl. Urteil des BVGer E-6293/2018 vom 24. April 2019 E.4.4) 6.3 Das Argument, der Beschwerdeführer verfüge über kein tragfähiges Beziehungsnetz in G._______, weil seine Familienangehörigen (D._______ sowie B._______ mit H._______ und [...] wie auch die Familie seines M.______ mütterlicherseits) Afghanistan zwischenzeitlich verlassen hätten und im F._______ leben würden, wurde erstmals im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens geltend gemacht und dementsprechend in der Verfügung der Vorinstanz vom 16. Oktober 2017 behandelt (vgl. ebenda Ziff. II Seite 5). Die Vorinstanz bezweifelte, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Familienverhältnisse wahrheitsgetreue Angaben gemacht habe. Die neu - das heisst nach diesem Entscheid - entstandenen Beweismittel, welche der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Wiedererwägungsverfahren wie auch auf Beschwerdeebene (im Original) einreichte, sind nicht geeignet zu belegen, dass seine Familienangehörigen seit (...) in J.______ leben. Vorab ist festzuhalten, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers und die zur Untermauerung eingereichten Dokumente ausschliesslich auf seine D._______ und seine B._______ samt deren H._______ und [...] beschränken. Im Unterschied zum Asylverfahren, in welchem der Beschwerdeführer vorgebracht hatte - allerdings nicht glaubhaft zu machen vermochte - dass sein M.______ mütterlicherseits G._______ ebenfalls verlassen habe und zusammen mit seiner D._______ und B._______ im F._______ lebe (vgl. SEM act. A12 F54), macht er solches vorliegend nicht mehr geltend. Auch dem auf Beschwerdeebene eingereichten (undatierten) Schreiben der D._______ ist solches nicht zu entnehmen. Es ist folglich davon auszugehen, dass jedenfalls dieser M.______, den der Beschwerdeführer in der Anhörung mehrfach erwähnt hatte (vgl. SEM act. A12 F31, 34 f., 37, 43, 50, 56, 60 f.) und zu welchem er offensichtlich eine enge Beziehung hat, nach wie vor in G._______ lebt und den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr bei einer Wiedereingliederung unterstützen wird. Sodann sind die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, einen Wohn-ortswechsel der weiteren Familienangehörigen in den F._______ glaubhaft zu machen. Dabei fällt zum einen auf, dass das Schreiben der D._______ - in welchem diese bestätigt, dass sie zusammen mit ihrer N.______ und deren O._______ und [...] im F._______ lebe, nicht datiert ist. Erstaunlicherweise enthalten auch die aufgeführten Bestätigungen der drei Zeugen und des (...) des afghanischen Einwanderungsrates keine Datumsangabe, weshalb beträchtliche Zweifel an der Echtheit des Dokuments angebracht sind. Jedenfalls der (...) des afghanischen Einwanderungsrates dürfte im Ausstellen von Bestätigungen geübt sein und es ist nicht davon auszugehen, dass er eine Datumsangabe vergessen würde. Ohne eine Datumsangabe vermag der Beschwerdeführer auch inhaltlich zum vornherein nichts aus dem Schreiben seiner D._______ abzuleiten. Betreffend die Schulbestätigungen der beiden (...) des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass darin der Schulleiter und sein Stellvertreter am (...) das Zeugnis und den Notenspiegel für das «Schuljahr (...)» und gleichzeitig die im Juni ([...]) erfolgte Versetzung in die nächste Klasse unterschriftlich bestätigen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein «Zeugnis und Notenspiegel» (Bezeichnung des fraglichen Dokuments) erst nach bereits erfolgter Versetzung in die nächst höhere Klasse ausgestellt werden sollte. Der Beschwerdeführer hat auch keinerlei Angaben gemacht, weshalb er diese am (...) ausgestellten Dokumente oder andere Schuldokumente seiner (...) erst im Januar (...) (in Scan-Kopie) beziehungsweise im Februar (...)(im Original) und nicht bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt eingereicht hat, zumal er offensichtlich bereits im Zeitpunkt der Einreichung seines Wiedererwägungsgesuchs mit seiner D._______ und B._______ in Kontakt stand und seine (...) den zwei dort eingereichten Referenzschreiben für Bildungsförderung zufolge auch für die Schuljahre (...) und (...) registriert waren. Nachdem sich der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung nicht weiter auseinandersetzt, ist den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ohne weiteren Begründungsaufwand beizupflichten, dass weder die vorinstanzlichen Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers noch die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente geeignet sind, das angeblich fehlende Beziehungsnetz, namentlich in G._______, aufzuzeigen. Die Durchführung einer Botschaftsanfrage erübrigt sich aufgrund des Gesagten, zumal damit allenfalls ein gegenwärtiger, nicht aber ein dauerhafter Aufenthalt der D._______ und/oder der B._______ mit Familie im F._______ und auch nicht ein fehlendes Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in G._______ (insbesondere M.______ mütterlicherseits) eruiert werden kann. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 6.4 Es bleiben im Rahmen einer Gesamtwürdigung die vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Lichte des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 zu prüfen. 6.4.1 Auf Beschwerdeebene führte der Beschwerdeführer aus, dass all die erlittenen Ungerechtigkeiten, die unsichere Zukunft, die mehrmalige Flucht in verschiedene Orte und Länder sowie die an ihm ausgeübten groben, körperlichen Verletzungen tiefe psychische Spuren hinterlassen hätten. Sein Hausarzt habe ihn an eine Psychiaterin überwiesen. Diese führt in ihrem Kurzbericht vom (...) aus, den Beschwerdeführer seit dem (...) regelmässig zu behandeln. Sowohl in den ersten Sitzungen als auch heute würden sehr stark ausgeprägte (...) (wiederkehrendes, quälend ins Bewusstsein drängendes Wiedererinnern und Wiedererleben von traumatischen Ereignissen, Anmerkung BVGer), (...) (besonders heftige Form der Intrusion, Anmerkung BVGer), Ein- und Durchschlafstörungen, Alpträume, Ängste sowie somatische Störungen im Vordergrund stehen. Aus psychiatrischer Sicht sei sein Gesundheitszustand nach wie vor instabil, weshalb sich die Psychotherapie sehr schwierig gestalte. Auch seine medikamentöse Einstellung gestalte sich sehr schwierig, da er bei vielen Medikamenten mit massiven Nebenwirkungen reagiere oder die Medikamente keine Wirkung zeigen würden. Aufgrund einer (...) sei er notfallmässig am (...) in den UPD hospitalisiert worden. Auf eigenen Wunsch sei er am (...) ausgetreten, da er die Situation in der geschlossenen Station nicht ausgehalten habe. Zum Zeitpunkt des Austritts habe er sich glaubhaft von der (...) distanzieren können. Aus fachlicher Sicht sei es dringend notwendig, dass der Beschwerdeführer zur Erhaltung seiner psychischen Gesundheit sowie Stabilität und auch um einer Chronifizierung (Übergang von der vor-übergehenden zur dauerhaften [chronischen] Präsenz einer Erkrankung oder eines Symptoms, insbesondere von Schmerzen, Anmerkung BVGer) entgegen zu wirken, einer regelmässigen Beschäftigung nachgehe. Die Absage für eine Anstellung bei einem Supermarkt habe erneut zu massiver psychischer Dekompensation (Entgleisung, Anmerkung BVGer) mit Tag-Nacht Rhythmusumkehr geführt. Das Gleiche habe sich auch nach der Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs vom 23. Dezember 2019 ergeben, weshalb zur Vermeidung einer starken Verschlechterung seines psychischen Zustandsbildes die Medikamente erneut umgestellt worden seien. Bei der letzten Konsultation am (...) habe sich der Beschwerdeführer bezüglich der (...) absprachefähig gezeigt (vgl. ärztlicher Kurzbericht vom [...]). Aus dem Austrittsbericht der UPD vom (...) geht hervor, dass beim Eintritt des Beschwerdeführers ein deutlich depressives Syndrom mit Hoffnungslosigkeit, Interessenverlust, Antriebslosigkeit, reduzierte Psychomotorik und (...) imponiert hätten. Unter der Medikation und den psychotherapeutischen Massnahmen habe sich sein Zustand gebessert und er sei von akuter (...) klar distanziert. Auf seinen Wunsch sei die Entlassung in die vorbestehenden Verhältnisse erfolgt. Zum Zeitpunkt des Austritts hätten keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden (vgl. Austrittsbericht des UPD vom [...]). 6.4.2 Diesen ärztlichen Berichten zufolge ist davon auszugehen, dass der abschlägige Entscheid betreffend Wiedererwägung ein wesentlicher aufrechterhaltener Faktor für die Depression des Beschwerdeführers ist. Diese Annahme wird durch den Umstand gestützt, dass im ordentlichen Asylverfahren der Gesundheitsfaktor als Vollzugshindernis - abgesehen von einer Beinverletzung - kein Thema war (vgl. Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2017, Ziff. III Seite 6). Die Wiedervereinigung des Beschwerdeführers mit seiner Familie dürfte somit positive Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers haben, zumal die Unsicherheit über seinen Asylstatus mit vorliegendem Urteil beseitigt wird. Der Beschwerdeführer - der sich einerseits sowohl gemäss Austrittsbericht vom (...) als auch im Kurzbericht vom (...) statuiert glaubhaft von der (...) distanziert hat und andererseits anfangs November (...) im Rahmen von vier Schnuppertagen in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet und dabei offenkundig gute Arbeit geleistet hat (vgl. ärztlicher Kurzbericht S. 2) - benötigt derzeit offenbar nur noch eine Gesprächstherapie und Medikamente gegen Ängste und Schlafstörungen. Mit Hilfe der Therapeutin kann er sich sodann gezielt auf die Rückkehr vorbereiten. Zudem kann er bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Nach dem Gesagten ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung davon auszugehen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach G._______ in den Kreis seiner Familie (vgl. E. 6.3) zu einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes führen wird. Sollte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr noch psychiatrische Unterstützung benötigen, besteht in G._______ gemäss der Länderanalyse der SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung vom 5. April 2017) die Möglichkeit, sich an zwei staatlichen Spitälern psychiatrisch behandeln zu lassen. Überdies kommt vorliegend auch die Behandlung in einer von mehreren privaten Einrichtungen (wie beispielsweise J._______ Hospital und K._______ Hospital, welche ebenfalls eine begrenzte Kapazität psychiatrischer, psychotherapeutischer und suchttherapeutischer Behandlungen anbieten) in Betracht (vgl. Urteil des BVGer E-6293/2018 vom 24. April 2019 E. 4.6.2). 6.4.3 Im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung ist dem Umstand der fragilen Gesundheitssituation des Beschwerdeführers in angemessener Weise Rechnung zu tragen, indem geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden und eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird. 6.5 In Bestätigung der angefochtenen Verfügung liegen in Würdigung der gesamten Umstände auch aus heutiger Sicht besonders begünstigende Faktoren im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017) vor, womit der Vollzug der Wegweisung nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren ist. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren nicht gelungen ist, den Wegweisungsvollzug nach Kabul als unzumutbar erkennen zu lassen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Der am 20. Januar 2020 verfügte Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 9. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Rechtsbegehren jedoch nicht als aussichtslos zu betrachten waren und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand: