Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ethnischer Paschtune aus der Provinz Logar, reiste eigenen Angaben zufolge im Januar 2016 aus Afghanistan aus und gelangte über die Türkei, Griechenland und die Balkanroute in die Schweiz, wo er am 27. April 2016 um Asyl nachsuchte. Dabei gab er an, am 1. Januar 1998 (SEM-Act. A5 S. 4) geboren zu sein. B. Am 2. Mai 2016 wurde im Auftrag des SEM eine radiologische Knochenaltersanalyse zur Überprüfung der Altersangabe des Beschwerdeführers durchgeführt. Die Untersuchung ergab ein wahrscheinliches Alter von 19 Jahren. C. Am 9. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Er reichte anlässlich dieser Befragung seine Tazkira (afghanisches Identitätsdokument im Original ) zu den Akten. Danach war er im Zeitpunkt der Befragung 19 Jahre alt, was er auch in diesem Sinne selbst einräumte (SEM-Act. A 8/14 S. 3). D. Am 20. Juli 2017 fand eine eingehende Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: D.a Er stamme aus B._______, einem Dorf in der Provinz Logar. Nachdem zwischen den Taliban und den Regierungstruppen der Krieg ausgebrochen sei, habe er die Schule nicht mehr besuchen können. Er sei deshalb im Jahr 2012 nach Kabul gegangen, wo er zeitweise mit seinem älteren Bruder gewohnt und wieder die Schule besucht habe. An seinen schulfreien Tagen habe er sich weiterhin bei seiner Familie in B._______ aufgehalten. Im September 2015 sei er auf dem Weg von Kabul nach Logar von den Taliban angehalten worden. Weil zwei englischsprachige Bücher bei ihm gefunden worden seien, sei ihm unterstellt worden, für eine ausländische Organisation oder einen Regierungsbeamten zu arbeiten. Er sei zwei Stunden festgehalten, geschlagen und bedroht worden. Nach diesem Vorfall sei er auf Anraten seiner Familie nicht mehr zur Schule gegangen. Kurze Zeit später habe er einen Polizeikommandanten kennengelernt und diesem von den Übergriffen der Taliban erzählt. Der Kommandant habe ihm daraufhin angeboten, für die Polizei verdeckt gegen die Taliban zu arbeiten. Anfänglich habe er gezögert, dann aber doch eingewilligt, weil er darin seinen Beitrag zur Befriedung der Region gesehen habe. Seine Aufgabe habe darin bestanden, die Polizei jeweils per Funkgerät zu alarmieren, sobald er irgendwo die Taliban sichten würde, sodass die Polizei an den betreffenden Ort habe ausrücken und die Taliban habe angreifen können. Die Taliban sei ihm, nachdem er diese Tätigkeit eine Weile ausgeübt habe, auf die Schliche gekommen, weshalb sie sein Elternhaus gestürmt, dieses durchsucht und sich nach ihm erkundigt hätten. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt bei einem Onkel aufgehalten und sei nach diesem Vorfall nicht mehr nach Hause gegangen, sondern habe sich bei diesem Onkel versteckt gehalten. Sein Vater habe ihm zur Flucht geraten als er von seiner Tätigkeit für die Polizei erfahren habe. Daraufhin habe er sich zunächst nach Kabul begeben und sei von dort aus in Richtung Iran aus Afghanistan ausgereist. Seine Familie sei seinetwegen mehrmals von der Taliban aufgesucht worden, wobei sie einmal seinen Vater und seinen jüngeren Bruder geschlagen hätten. Etwa ein halbes Jahr nach seiner Ausreise habe die Familie einen Drohbrief von den Taliban erhalten. Aus Angst habe sie ebenfalls das Heimatdorf verlassen und sich nach Kabul begeben. D.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen Reisepass (im Original), einen in Paschtu verfassten Brief der Militärkommission der Taliban in Logar (im Original), diverse Schulzeugnisse aus Kabul und Logar (je im Original) sowie zwei Briefumschläge (Poststempel: Kabul) zu den vorinstanzlichen Akten. E. Mit Verfügung vom 1. September 2017, eröffnet am 4. September 2017, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an, wobei es erwog, es könne dem Beschwerdeführer zugemutet werden, nach Kabul zurückzukehren. F. Mit Eingabe vom 30. September 2017 (Eingang am 2. Oktober 2017) reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch die bevollmächtigte Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz; subeventualiter eine Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem Beschwerdeführer in der Person von lic.iur. Angela Roos eine amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung innert Frist eingeladen. H. Das SEM erklärte mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 - dieses wurde dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht -, dass es auf eine Vernehmlassung verzichte und verwies im Übrigen auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. I. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2017 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem SEM die Gelegenheit ein, sich im Hinblick auf die mit Koordinationsentscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 vorgenommene Aktualisierung der Rechtsprechung betreffend die Lage in Afghanistan erneut vernehmen zu lassen. K. Mit Eingabe vom 8. November 2017 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten, welche dem Beschwerdeführer am 13. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde. L. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers innert verlängerter Frist eine Replik und eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. M. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer zwei Fotos als weitere Beweismittel ein. N. Mit Eingabe vom 5. Februar 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass seine Familie Kabul wegen der bedrohenden Sicherheitslage zwischenzeitlich verlassen habe, er aber keine Kenntnis über deren Aufenthaltsort habe. O. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist weitere Ausführungen zum Verbleib seiner Familie zu machen und allfällige Beweismittel einzureichen, ansonsten gestützt auf die vorliegenden Akten entschieden werde. P. Mit Eingabe vom 19. März 2018 liess der Beschwerdeführer mitteilen, seine Familie sei zwischenzeitlich in den Iran geflüchtet, wobei über den Verbleib eines Teils seiner Familie nach wie vor Unklarheit herrsche. Zusätzlich wurde eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht.
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG SR 142.31 ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das SEM gelangte in seiner ablehnenden Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb es darauf verzichtete, diese auf ihre Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG zu prüfen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Schulbildung, sein Alter, den Aufenthalt seines älteren Bruders in Kabul, den Zeitpunkt, an welchem er angeblich durch die Taliban in Lagor angehalten worden sein solle, sowie seine Angaben zum Wohnort seiner Familie seien widersprüchlich ausgefallen, weshalb diese nicht glaubhaft seien. In der Anhörung habe er sodann erstmals vorgebracht, dass ihm durch die Taliban körperliche Gewalt angetan worden sei, dass er deswegen einen Arzt aufgesucht habe, dass die Taliban auch seinen Vater und seinen Bruder zusammengeschlagen hätten und dass er zwei Monate lang verdeckt für die Polizei gearbeitet habe. Auch diese Angaben seien nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer diese nachgeschoben habe. Es sei weiter nicht nachvollziehbar, dass seine wohlhabende Familie trotz der angespannten Situation in der Provinz Logar geblieben sein solle, obwohl sie sich den Lebensunterhalt auch in Kabul hätte sichern können. Unverständlich sei sodann, dass er, der Beschwerdeführer, sich mit englischen Büchern auf den Weg nach Logar gemacht habe, obwohl ihm das Risiko, damit erwischt zu werden, sowie die möglichen Konsequenzen hinlänglich bekannt gewesen seien. Unverständlich erscheine ferner, dass der Beschwerdeführer sich nicht unverzüglich nachdem er durch die Taliban angehalten worden sei, nach Kabul begeben habe, um sein Studium fortzusetzen, und dass er erst Monate nach der Rückkehr nach Kabul aus Afghanistan ausgereist sei. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen würden auch die Umstände sprechen, wonach er den Besuch der Grundschule in der Provinz Logar mit einer Schulbestätigung habe belegen wollen, welche aufgrund verschiedener Merkmale als Fälschung zu betrachten sei. Bezüglich des ins Recht gelegten Drohbriefes der Taliban gelangte das SEM schliesslich zum Schluss, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handle, weshalb es diesem die Beweiskraft absprach.
E. 3.2 In seiner Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer zunächst eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive des Rechts auf Prüfung der Parteivorbringen. Hierzu führt er im Wesentlichen aus, das SEM sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei der eingereichten Schulbestätigung des Bildungsministeriums, wonach er die erste bis siebte Klasse in Logar besucht habe, um eine Fälschung handle. Es habe diese nicht auf ihre Echtheit überprüft. Eine Anfrage beim afghanischen Konsulat in Genf würde die Frage der Echtheit des Dokuments klären. Das SEM habe sodann die weiteren Zeugnisse, welche sowohl den Schulbesuch in Logar als auch denjenigen in Kabul bestätigen würden, ausser Acht gelassen (Beschwerde, Ziff. 7, S. 9 f.).
E. 3.3 In materieller Hinsicht hält der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegen, dass es sich bei der BzP lediglich um eine summarische Befragung handle, bei welcher zuweilen Ungenauigkeiten in den Ausführungen vorkämen. Mittels der eingereichten Dokumente könne er jedenfalls beweisen, wann und wo er jeweils die Schule besucht habe. Bezüglich der Altersangaben sei zu beachten, dass es sich dabei nur um eine Schätzung gehandelt habe und das Alter sowie die Geburtsdaten in Afghanistan ohnehin nicht wichtig seien. Die Diskrepanz bezüglich der zeitlichen Einordnung, wann er von den Taliban angehalten worden sei, sei sodann darauf zurückzuführen, dass er in der BzP unter starkem Druck gestanden habe. Eine richtige zeitliche Einordnung sei deshalb auch im Rahmen der Rückübersetzung nicht möglich gewesen. Entgegen der Annahme des SEM habe er bereits in der BzP in groben Zügen erwähnt, dass er für die Polizei tätig gewesen sei und dass seine Familie ebenfalls von den Taliban bedroht worden sei. Er sei aber darauf hingewiesen worden, dass er in der Anhörung ausführliche Angaben dazu machen könne, weshalb sich der Vorwurf des Nachschiebens als haltlos erweise. Soweit das SEM sich auf den Standpunkt stelle, es sei nicht logisch, dass seine Familie trotz der Kriegssituation in Logar verblieben sei, sei festzuhalten, dass es grundsätzlich in ganz Afghanistan aufgrund von kriegerischen Auseinandersetzungen und Terrorattacken nicht mehr sicher sei. Die Familie habe versucht, sich in Logar zu arrangieren bis die Bedrohung der Taliban konkret gegen sie gerichtet gewesen sei. Nicht unlogisch, sondern allenfalls naiv sei sodann der Umstand, dass er nicht damit gerechnet habe, dass seine Taschen auf dem Weg nach Logar durch die Taliban kontrolliert würden. Es stimme auch nicht, dass er erst Monate nach der Rückkehr nach Kabul Afghanistan verlassen habe. Sein Vater habe vielmehr die Flucht organisiert, nachdem die Taliban ihn im Haus seiner Familie gesucht habe. Im Weiteren stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass sich aus dem Anhörungsprotokoll ein kohärentes Bild der Geschehnisse, welche er geschildert habe, ergebe. Hierzu führt er aus, dass er den Sachverhalt über fast drei Seiten frei, detailliert und plausibel dargelegt habe. Teilweise sei er vom Befrager aber abrupt unterbrochen worden. So sei es ihm beispielsweise nicht mehr möglich gewesen, über den Erhalt des Drohbriefes frei zu berichten. Entgegen den Ausführungen des SEM sei er während der gesamten Anhörung widerspruchsfrei geblieben beziehungsweise sei er in der Lage gewesen, vermeintliche Widersprüche oder Ungereimtheiten auf entsprechende Nachfrage hin aufzulösen. Überdies habe er seine Aussagen mit Beweismitteln untermauert.
E. 4 Im Folgenden sind vorab die formellen Rügen, wonach das SEM den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt sowie das rechtliche Gehör verletzt habe, zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.1 Gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsyG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsmaxime). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. Art. 8 AsylG).
E. 4.2 Aus Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29, Art. 32 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG ergibt sich sodann, dass alle erheblichen Parteivorbringen - und damit auch die erheblichen Beweismittel - zu prüfen und zu würdigen sind, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grund-sätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung respektive jedem Beweismittel auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BVGE 2007/30 E. 5.6 und 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
E. 4.3 Das SEM hat die vorliegend in Frage stehende Schulbestätigung (SEM-Act. A16/1, Beweismittelnummer 4) im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung erwähnt. Es ist in den Erwägungen zum Schluss gekommen, dass das Dokument nicht zum Beweis tauge, weil es tatsachenwidrige Angaben enthalte, den Ort des Schulbesuchs nicht nenne und gemäss den Wünschen des Beschwerdeführers ausgefertigt worden sei (angefochtene Verfügung, Ziff. II./ 4., S. 6). Es hielt im Einzelnen fest, dass der Beschwerdeführer gemäss dieser Bestätigung im Jahr 2017 in die achte Klasse hätte übertreten können, was nachweislich falsch sei. Des Weiteren sei augenscheinlich, dass das auf dem Schreiben angebrachte Foto demjenigen in seinem am 16. Januar 2016 ausgestellten Reisepass verblüffend ähnlich sehe. Der Beschwerdeführer habe dazu angegeben, er habe sein Foto auf dem Dokument aufkleben lassen, um diesem mehr Gewicht zu verleihen. Aus dem Dokument gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer die Schule in Logar besucht habe. Gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG zog das SEM die Schulbestätigung ein, weil es diese als Fälschung qualifizierte.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass im betreffenden Schreiben bestätigt werde, dass er im Ausstellungszeitpunkt und damit im Jahr 2017 berechtigt gewesen sei, an der betreffenden Schule in die achte Klasse einzusteigen. Dies sei logisch, nachdem er dort bereits die ersten sieben Jahre abgeschlossen habe. Für das Foto habe er bereits in der Anhörung eine plausible Erklärung abgegeben, wonach er damit habe unterstreichen wollen, dass sich das Dokument auf ihn beziehe. Es stimme auch nicht, dass der Ort der Schule nicht ersichtlich sei. Vielmehr heisse diese wie das Dorf, nämlich "C._______". Die Argumente des SEM seien somit nicht stichhaltig.
E. 4.5 Das SEM hat die vom Beschwerdeführer eingereichte Schulbestätigung zu Recht als eine Fälschung qualifiziert und diese gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, ist auf der Bestätigung nicht ersichtlich, wo sich die betreffende Schule befindet, was auch im afghanischen Kontext unüblich sein dürfte. Die Erklärung auf Beschwerdeebene, wonach die Schule wie das Dorf heisse, weshalb der Ort der Schule sehr wohl ersichtlich sei, überzeugt nicht. Unplausibel ist sodann, wenn im Schreiben festgehalten wird, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2017 berechtigt gewesen, in die achte Klasse einzusteigen, hat dieser doch selbst vorgebracht, mindestens die zehnte Klasse bereits abgeschlossen zu haben (SEM-Act. A15/20, F10). Von der ausstellenden Behörde - es handelt sich hierbei um das Bildungsdepartement von Afghanistan - wäre zu erwarten gewesen, dass diese darüber Kenntnis hat, wie viele Schuljahre der Beschwerdeführer bereits abgeschlossen hat. Dies und der weitere Umstand, dass der Beschwerdeführer die ausstellende Behörde eigenen Angaben gemäss darum ersuchen konnte, auf der Bestätigung ein aktuelles Foto von ihm anzubringen, um damit zu unterstreichen, dass sich das Dokument auf ihn bezieht, spricht für eine aus Gefälligkeit ausgestellte Bestätigung, die durch die ausstellende Behörde offenbar nicht auf ihren Tatsachengehalt hin überprüft wurde. Das SEM hat die Schulbestätigung folglich zu Recht als zum Beweis untauglich qualifiziert. Es musste sich vor diesem Hintergrund auch nicht dazu veranlasst sehen, weitere Abklärungen zu tätigen. Die weiteren Schulbestätigungen, welche der Beschwerdeführer zu den vorinstanzlichen Akten gereicht hat, hat das SEM schliesslich im Sachverhalt, welchen sie ihren Erwägungen zugrunde gelegt hat, berücksichtigt (angefochtene Verfügung, Ziff. 3, S. 3). Seine wesentlichen Vorbringen in Bezug auf seine Asylgründe wurden aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erschien, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt. Der blosse Umstand, dass das SEM nicht jedes Beweismittel explizit in der Begründung gewürdigt hat, ist jedenfalls nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten.
E. 4.6 Damit erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft objektiv befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sein oder drohen, ohne adäquaten Schutz im Heimatland.
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat, weil seine Angaben zu den Vorfluchtgründen insgesamt unglaubhaft ausgefallen sind.
E. 6.2 Zunächst hat das SEM zutreffend Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers festgestellt, soweit diese seine Schulbildung, sein Alter beim Wohnsitzwechsel nach Kabul und den Aufenthalt seines älteren Bruders in Kabul betreffen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (angefochtene Verfügung, S. 4 f.).
E. 6.2.1 Dem Beschwerdeführer ist es auf Beschwerdeebene nicht gelungen, für die vom SEM festgestellten Ungereimtheiten eine plausible Erklärung zu liefern. Insbesondere ist sein Hinweis im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur Schulbildung, wonach es sich bei der BzP um eine oberflächliche Befragung handelt, bei welcher zuweilen Ungenauigkeiten in den Ausführungen und damit in den Protokollen auftreten können, unbehelflich. Dies deshalb, weil es sich bei den vom SEM festgestellten Ungereimtheiten nicht etwa um "Ungenauigkeiten", sondern um Widersprüche handelt. So gab der Beschwerdeführer beispielsweise in der BzP mehrfach zu Protokoll, er habe die Schule ab der siebten Klasse in Kabul besucht (SEM-Act. A8/14, S. 4). In der Anhörung führte er demgegenüber aus, er habe die Schule in Kabul erst ab der achten Klasse besucht (SEM-Act. A15/20, F10). Sodann gab er in der BzP ebenfalls mehrfach an, er habe die elfte Klasse abgeschlossen und mit der zwölften Klasse begonnen (SEM-Act. A8/14, S. 4). In der Anhörung wollte er demgegenüber die elfte Klasse lediglich bis zur Hälfte besucht und nie mit der zwölften Klasse begonnen haben (SEM-Act. A15/20, F10 f.). Auffallend ist sodann, dass der Beschwerdeführer - wie das SEM bereits zutreffend festhält - in der Anhörung zweimal angab, er habe auch die ersten Schuljahre in Kabul absolviert, diese Aussagen aber umgehend korrigierte und ausführte, diese habe er nicht in Kabul, sondern in Logar abgeschlossen (SEM-Act. A15/20, F8, F10). Dem SEM ist weiter darin zuzustimmen, wenn es feststellt, der Beschwerdeführer habe sich insoweit widersprochen, als er in der BzP angegeben habe, er habe 17 Jahre in Logar gelebt und sei danach nach Kabul gezogen, in der Anhörung demgegenüber aber ausführte, bereits im Alter von 15 Jahren nach Kabul gezogen zu sein (SEM-Act. A8/14, S. 3; A15/20, F61, S. 9). Auch das Argument, die Ungereimtheit bezüglich des Aufenthaltes seines Bruders in Kabul, wonach dieser im Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von den Taliban angehalten worden sein soll, bereits seit vier Jahren (SEM-Act. A8/14, S. 9) respektive seit zwei Jahren (SEM-Act. A15/20, F64-F66) in Kabul gelebt habe, sei offensichtlich auf ein Missverständnis zwischen ihm und dem Befrager zurückzuführen, überzeugt nicht. Dem Beschwerdeführer wurde sowohl das Protokoll der BzP als auch dasjenige der Anhörung rückübersetzt. Er bestätigte dessen Inhalt unterschriftlich als richtig und vollständig. Die Rückübersetzung dient dazu, allfällige Missverständnisse oder nicht korrekte Übersetzungen aufzudecken und entsprechende Korrekturen im Protokoll anzubringen. Der Beschwerdeführer hat aber weder in der BzP noch in der Anhörung entsprechende Korrekturen angebracht. Vom Beschwerdeführer, welcher über eine solide Schulbildung verfügt, dürfen jedoch ohne weiteres widerspruchsfreie Angaben zu seinem Alter und insbesondere zu seiner Schulbildung erwartet werden. Gelingt ihm das nicht, ergeben sich erste, berechtigte Zweifel an seinen Ausführungen und damit an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit.
E. 6.2.2 Das SEM hat weiter zutreffend festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zeitpunktes, in welchem er durch die Taliban angehalten worden sein soll, widersprochen hat. So gab er in der BzP an, er sei ungefähr ein Jahr zuvor und damit etwa im Mai 2015 angehalten worden (SEM-Act. A8/14, S. 8). Seinen Ausführungen in der Anhörung zufolge soll dieses Ereignis demgegenüber am 25. September 2015 (05.07.1394 iranische Zeitrechnung ) stattgefunden haben. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe während der BzP unter psychischem Druck gestanden, weshalb er eine unzutreffende Zeitangabe gemacht habe, erweist sich als unbehelflich. Dies deshalb, weil bei einem derart einschneidenden Erlebnis - welches letztlich auch mitursächlich für die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat gewesen sein soll - selbst in einer Drucksituation widerspruchsfreie Angaben zu den (ungefähren) zeitlichen Angaben erwartet werden dürfen.
E. 6.3 Es ist ferner in Übereinstimmung mit den Erwägungen des SEM festzustellen, dass es unplausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer sich nicht unverzüglich, nachdem er von den Taliban angehalten wurde, wieder nach Kabul begeben hat, um sein Studium dort fortzusetzen. Es ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, wenn er diesbezüglich vorbringt, er habe sich wegen den Taliban nicht mehr gewagt, nach Kabul zurückzukehren, weil er ansonsten damit habe rechnen müssen, seine Familie nicht mehr oder zumindest längere Zeit nicht mehr zu sehen, stattdessen aber das Risiko auf sich nimmt, mit der regionalen Polizei gegen die Taliban zu arbeiten und sich sowie seine gesamte Familie damit einer erheblichen Gefahr aussetzt. Ohnehin erweisen sich aber auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Umständen, unter welchen er von den Taliban angehalten worden sein soll, deren Drohungen und schliesslich auch die körperliche Misshandlung als nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer nicht imstande war, hierzu substantiierte Schilderungen zu machen (SEM-Act. A15/20, F61, S. 9 f.).
E. 6.4 Entgegen den Feststellungen in der vorinstanzlichen Verfügung hat der Beschwerdeführer zwar bereits in der BzP seine Tätigkeit, welche er für die regionale Polizei ausgeübt haben will, angesprochen, indem er - wenn auch nur in sehr knapper Weise - bereits zu diesem Zeitpunkt zu Protokoll gab, er habe der Polizei jeweils berichtet, wo sich die Taliban aufhalten (SEM-Act. A8/14, S. 9). Gleichwohl erweisen sich seine Angaben auch in diesem Punkt als unglaubhaft. So bleibt zunächst unklar, wann und unter welchen Umständen der Beschwerdeführer den Polizeikommandanten, der ihn zur Zusammenarbeit mit der lokalen Polizei aufgefordert haben will, kennengelernt haben soll. Das Gespräch, welches er mit eben diesem Polizeikommandanten geführt haben will, gab der Beschwerdeführer ebenfalls in nur äusserst knapper Weise wieder. So soll ihm der Kommandant lediglich gesagt haben, "wenn du willst, dass so etwas dir nicht mehr passiert, oder dass die Taliban überhaupt von hier weggehen, solltest du dich mir anschliessen und für mich arbeiten" (SEM-Act. A15/20, F61, S. 10). Obwohl der Beschwerdeführer sodann rund drei Monate für die lokale Polizei gearbeitet haben will und es sich dabei gemäss seinen eigenen Aussagen um eine gefährliche Tätigkeit gehandelt haben soll, war er nicht in der Lage, ein Beispiel, welches diese Zusammenarbeit veranschaulichen würde, zu nennen (SEM-Act. A15/20. F61, S. 11). Insgesamt sind die Schilderungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Zusammenarbeit mit der regionalen Polizei sehr allgemein, oberflächlich und ohne markante Details ausgefallen, weshalb sie nicht den Eindruck vermitteln, dass sie auf persönlichen Erlebnissen beruhen. Es erscheint im Übrigen wenig realitätsnah, dass die regionale afghanische Polizei einen Minderjährigen aufgrund des Umstandes, dass er von den Taliban angehalten, allenfalls schikaniert und tätlich angegangen worden sein soll, zur Zusammenarbeit auffordert.
E. 6.5 Im Zusammenhang mit der Flucht nach Kabul ergeben sich in zeitlicher Hinsicht weitere Widersprüche. So gab der Beschwerdeführer in der BzP an, 20 Tage nachdem er von den Taliban angehalten worden sei, nach Kabul geflüchtet zu sein (SEM-Act. A8/14, S. 9). In der Anhörung führte er demgegenüber aus, er habe ungefähr drei Monate für die Polizei gearbeitet und sei danach nach Kabul geflüchtet (SEM-Act. A15/20, F73). Mit diesem Widerspruch konfrontiert, gab der Beschwerdeführer in pauschaler und nicht überzeugender Weise zu Protokoll, es hätten schon zwischen 25 Tagen und drei Monaten sein können (SEM-Act. A15/20, F77).
E. 6.6 Der Beschwerdeführer war sodann nicht in der Lage, genaue Angaben über den Inhalt des Drohbriefes, welchen seine Familie nach seiner Ausreise aus Afghanistan erhalten haben will, zu machen (SEM-Act. A15/20, F97). Selbst wenn dies, wie auf Beschwerdeebene vorgebracht, darauf zurückzuführen wäre, dass der Brief in einem dem Beschwerdeführer wenig verständlichen Dialekt abgefasst wäre, wäre doch davon auszugehen, dass er sich auf anderem Wege (beispielsweise bei seinem Vater) über den genauen Inhalt erkundigt hätte; schliesslich macht er dieses Drohschreiben ebenfalls zum Inhalt seines Gesuchs.
E. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Fluchtumständen in wesentlichen Aspekten als widersprüchlich zu beurteilen sind. Diese Widersprüche vermochte er weder im vorinstanzlichen Verfahren nachvollziehbar aufzulösen noch sind die (weiteren) Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Aussagen zu führen. Aufgrund der obigen Ausführungen und der Aktenlage muss insgesamt von konstruierten Gesuchsvorbringen ausgegangen werden. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, die Vorbringen des Beschwerdeführers auf ihre Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG zu prüfen.
E. 6.8 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 8.2 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement lediglich Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht generell als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Beim Kriterium der "konkreten Gefährdung" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung eine Rechtsfrage darstellt, die vom Bundesverwaltungsgericht ohne Einschränkung seiner Kognition überprüft wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.4, 7.8 ff., je m.H.).
E. 8.4.1 Unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erwog das SEM in seiner angefochtenen Verfügung, dass eine Rückkehr in die Hauptstadt Kabul nicht generell unzumutbar sei, sondern unter begünstigenden Umständen als zumutbar erkannt werde könne. Obwohl eine Zunahme von Sicherheitsvorfällen zu beobachten sei, könne nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt geschlossen werden. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, gesunden Mann, der sich schon fünf Jahr vor seiner Ausreise mit seinem älteren Bruder in Kabul aufgehalten habe. Die übrigen Familienmitglieder würden mittlerweile ebenfalls in Kabul leben. Der Beschwerdeführer verfüge somit über ein intaktes soziales Netz in Kabul. Zudem sei sein Vater wohlhabend. Dank seiner guten Schulbildung könne er, nachdem er auch im arbeitsfähigen Alter sei, einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
E. 8.4.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe im Wesentlichen entgegen, dass sich das SEM auf eine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2011 stütze, wonach eine Rückkehr nach Kabul unter begünstigenden Umständen zumutbar sein könne. Unterdessen habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan allgemein und auch in den grossen Städten massiv verschlechtert, weshalb eine Anpassung der Rechtsprechung angezeigt und die Wegweisung nach Afghanistan als generell unzumutbar zu qualifizieren sei. Entgegen der Annahme des SEM würden bei ihm aber ohnehin keine begünstigenden Umstände vorliegen. Seine Eltern würden zwar in Kabul leben. Sie hätten aber dorthin fliehen und ihren Hof in Logar aufgeben müssen. Sie seien nicht als wohlhabend zu bezeichnen. Das Geld reiche ihnen gerade knapp aus, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Platzverhältnisse im Haus, in welchem seine Familie lebe, würde es sodann nicht zulassen, dass er ebenfalls dort leben könnte. Somit wäre er bei einer Rückkehr in seiner Existenz bedroht, weshalb sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erweise.
E. 8.4.3 Mit Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (publiziert als Referenzurteil) hat das Gericht eine aktuelle Lageeinschätzung zu Afghanistan, insbesondere zu Kabul vorgenommen. Das Gericht stellte eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle Regionen hinweg fest und kam zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren, und somit der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. Hingegen seien die Sicherheitslage und die allgemeine humanitäre Situation in Kabul aus verschiedenen Gründen differenziert und gesondert zu analysieren. Im heutigen Zeitpunkt würden sich sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen sei, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert darstellen. Die Lage in Kabul sei daher grundsätzlich als existenzbedrohend und demnach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG zu beurteilen. Von dieser Regel könne abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne (vgl. das aufgeführte Referenzurteil E. 8.2 bis 8.4). Solche günstigen Voraussetzungen könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise. Dieses soziale Netz müsse dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstelle und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedürfe. Ebenso sei entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfüge beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul verstehe es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werde und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu betrachten (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.4.1).
E. 8.4.4 Das SEM stellt sich in ihrer zusätzlichen Vernehmlassung auf den Standpunkt, dass beim Beschwerdeführer besonders begünstigende Umstände im Sinne des Koordinationsurteils D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 vorliegen. Ergänzend zu seinen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung erwog es, dass der Vater des Beschwerdeführers grosse Ländereien besitze, die er verpachte. Er habe früher ein eigenes Büro in Logar betrieben, während er nach dem Umzug nach Kabul von dort aus seine Immobiliengeschäfte abgewickelt habe. Derzeit finanziere er dem älteren Bruder des Beschwerdeführers ein Zweitstudium. Es dürfe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers deshalb davon ausgegangen werden, dass in finanzieller Hinsicht auch für ihn solange gesorgt sei, bis er auf eigenen Füssen stehen könne. Im Nachhinein versuche der Beschwerdeführer nun, seine wirtschaftliche Situation schlechter darzustellen, als er sie in seiner Anhörung geschildert habe.
E. 8.4.5 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Replik entgegen, er sei in Kabul lediglich Wochenaufenthalter gewesen und habe sich dort als Jugendlicher zum Zwecke des Schulbesuches aufgehalten. Ein soziales Netz habe er in Kabul nicht aufbauen können. Auch habe er keine berufliche Ausbildung genossen. Seine Familie sei wegen der Bedrohung durch die Taliban nach Kabul geflüchtet. Sein Vater betreibe keinen Immobilienhandel mehr. Er habe diese Tätigkeit aufgrund der Flucht nach Kabul aufgeben müssen und erhalte lediglich noch etwas Ertrag von seinen Ländereien. Dieser Ertrag reiche knapp für das Überleben seiner Grossfamilie.
E. 8.4.6 Der Beschwerdeführer hat das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass seine Familie Kabul verlassen und ein Teil der Familie bei Verwandten in Teheran Zuflucht gefunden habe. Über den Verbleib eines anderen Teils der Familie (Vater, zwei Schwestern und eine Schwägerin) bestehe, so der Beschwerdeführer, weiterhin Unklarheit.
E. 8.4.7 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kabul zumutbar ist, weil im Falle des Beschwerdeführers vom Vorliegen besonders begünstigender Umstände auszugehen ist. Feststeht zunächst, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre in Kabul gelebt und dort die Schule besucht hat. Sodann geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der BzP davon aus, dass seine Familie (Eltern und Geschwister) bereits vor seiner Ausreise aus Afghanistan in Kabul gelebt hat und nach wie vor dort lebt (SEM-Act. A8/14, Ziff. 3.01, S. 6). Soweit in den Eingaben vom 5. Februar und vom 19. März 2018 geltend gemacht wird, dass seine Familie Kabul aufgrund der schlechten Sicherheitslage zwischenzeitlich verlassen habe und in den Iran gereist sei, wurde dieses Vorbringen - trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht, hierzu dezidiert Stellung zu nehmen - auf Beschwerdeebene nicht glaubhaft gemacht. Die eingereichten Beweismittel, ein Screenshot, bei welchem es sich um eine Telefonnummer von einem Anschluss von im Iran lebenden Verwandten handeln soll, sowie ein Foto, auf welchem die Mutter, zwei Brüder und ein Neffe abgebildet sein sollen (Beilagen act. 15 und 18 der Beschwerdeakten), sind jedenfalls nicht geeignet, diese Behauptung glaubhaft zu machen. Es ist im Übrigen gerade im Kontext mit dem Iran davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, einen Aufenthalt der Familie im genannten Land zu belegen. Nicht glaubhaft ist angesichts der auch im Iran gegebenen starken Vernetzung von Handys und anderen Media (Skype, Internet etc.), dass der Beschwerdeführer lediglich einen offenbar nur einmaligen Kontakt zu seinem Bruder habe herstellen können, der Kontakt zum Vater, den beiden Schwestern und der Schwägerin aber abgebrochen sei und über deren Verbleib Ungewissheit herrschen soll (vgl. Beschwerdeakten act. 18 S. 1). Aufgrund der genannten Ungereimtheiten und nicht belegten Vorbringen ist daher zu Ungunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass seine Familie nach wie vor in Kabul lebt. Hinzu kommt, dass weitere Verwandte von ihm, namentlich vier Onkel väterlicherseits, in Kabul leben (SEM-Act. A8/14, Ziff. 30.1, S. 6). Es ist aufgrund dieser Sachlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul über ein tragfähiges Beziehungsnetz im Sinne der Rechtsprechung verfügt. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ist sodann weiter anzunehmen, dass seine Familie in Kabul in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. So gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei vor der Ausreise aus Afghanistan von seinem Vater finanziell unterstützt worden. Sein Vater sei im Immobilienhandel tätig, wobei er diese Tätigkeit auch in Kabul ausführe (SEM-Act. A8/14, Ziff. 1.17.05, S. 5). Weiter gab er zu Protokoll, seine Familie und er seien "Zamindar", was gemäss der Anmerkung des Dolmetschers übersetzt Land- beziehungsweise Grundbesitzer heisst und in der Regel zur Bezeichnung eines Grossgrundbesitzers genutzt wird (SEM-Act. A15/20, F44). Entgegen der Behauptung auf Beschwerdeebene, die Ländereien des Vaters würden nur noch wenig Ertrag abwerfen, führte der Beschwerdeführer in der Anhörung zudem aus, die Familie würde "sehr viel" Erntegeld erhalten (SEM-Act. A15/20, F44). Nachdem die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Afghanistan verlassen habe, weil er von den Taliban bedroht worden sei, als nicht glaubhaft befunden wurden, ist entgegen seinen weiteren Ausführungen in der Anhörung auch nicht davon auszugehen, dass sein Vater die Ländereien in Logar aufgrund eben dieser Bedrohung aufgegeben hat (SEM-Act. A15/20, F47). Es ist deshalb anzunehmen, dass ihm bei einer Rückkehr eine angemessene Unterkunft sowie auch finanzielle Unterstützung seiner Familie zur Verfügung steht. Beim Beschwerdeführer handelt es sich schliesslich um einen jungen, gesunden und alleinstehenden Mann, der über eine solide Schulbildung verfügt und mit der Unterstützung seiner Familie wohl auch in Zukunft in wirtschaftlicher Hinsicht nicht befürchten muss, in eine existenzielle Notlage zu geraten. In Würdigung der gesamten Umstände liegen somit begünstigende Faktoren vor, womit der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu qualifizieren ist.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2017 gutgeheissen wurde und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2017 wurde das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin lic.iur. Angela Roos als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Ihr ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 19. März 2018 eine aktualisierte Kostennote, welche einen Vertretungsaufwand von 18.10 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- ausweist, zu den Akten. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen sowie von Fr. 200.- bis Fr. 220.- bei Rechtsvertretern oder Rechtsvertreterinnen mit Anwaltspatent ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote zur Anwendung gebrachte Stundenansatz ist bei Fr. 220.- zu belassen. Hingegen erweist sich der geltend gemachte zeitliche Vertretungsaufwand als zu hoch, weshalb dieser zu reduzieren ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet einen Vertretungsaufwand von insgesamt 13 Stunden für den vorliegenden Fall als angemessen. Das zu entschädigende Honorar beläuft sich damit auf Fr. 2860.-. Dieses geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. Die geltend gemachte Pauschale für allgemeine Spesen wird nicht berücksichtigt, da praxisgemäss nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlich bestellten Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2860.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5556/2017 Urteil vom 9. Juli 2018 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Arta Rapaj. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Angela Roos, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ethnischer Paschtune aus der Provinz Logar, reiste eigenen Angaben zufolge im Januar 2016 aus Afghanistan aus und gelangte über die Türkei, Griechenland und die Balkanroute in die Schweiz, wo er am 27. April 2016 um Asyl nachsuchte. Dabei gab er an, am 1. Januar 1998 (SEM-Act. A5 S. 4) geboren zu sein. B. Am 2. Mai 2016 wurde im Auftrag des SEM eine radiologische Knochenaltersanalyse zur Überprüfung der Altersangabe des Beschwerdeführers durchgeführt. Die Untersuchung ergab ein wahrscheinliches Alter von 19 Jahren. C. Am 9. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Er reichte anlässlich dieser Befragung seine Tazkira (afghanisches Identitätsdokument im Original ) zu den Akten. Danach war er im Zeitpunkt der Befragung 19 Jahre alt, was er auch in diesem Sinne selbst einräumte (SEM-Act. A 8/14 S. 3). D. Am 20. Juli 2017 fand eine eingehende Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: D.a Er stamme aus B._______, einem Dorf in der Provinz Logar. Nachdem zwischen den Taliban und den Regierungstruppen der Krieg ausgebrochen sei, habe er die Schule nicht mehr besuchen können. Er sei deshalb im Jahr 2012 nach Kabul gegangen, wo er zeitweise mit seinem älteren Bruder gewohnt und wieder die Schule besucht habe. An seinen schulfreien Tagen habe er sich weiterhin bei seiner Familie in B._______ aufgehalten. Im September 2015 sei er auf dem Weg von Kabul nach Logar von den Taliban angehalten worden. Weil zwei englischsprachige Bücher bei ihm gefunden worden seien, sei ihm unterstellt worden, für eine ausländische Organisation oder einen Regierungsbeamten zu arbeiten. Er sei zwei Stunden festgehalten, geschlagen und bedroht worden. Nach diesem Vorfall sei er auf Anraten seiner Familie nicht mehr zur Schule gegangen. Kurze Zeit später habe er einen Polizeikommandanten kennengelernt und diesem von den Übergriffen der Taliban erzählt. Der Kommandant habe ihm daraufhin angeboten, für die Polizei verdeckt gegen die Taliban zu arbeiten. Anfänglich habe er gezögert, dann aber doch eingewilligt, weil er darin seinen Beitrag zur Befriedung der Region gesehen habe. Seine Aufgabe habe darin bestanden, die Polizei jeweils per Funkgerät zu alarmieren, sobald er irgendwo die Taliban sichten würde, sodass die Polizei an den betreffenden Ort habe ausrücken und die Taliban habe angreifen können. Die Taliban sei ihm, nachdem er diese Tätigkeit eine Weile ausgeübt habe, auf die Schliche gekommen, weshalb sie sein Elternhaus gestürmt, dieses durchsucht und sich nach ihm erkundigt hätten. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt bei einem Onkel aufgehalten und sei nach diesem Vorfall nicht mehr nach Hause gegangen, sondern habe sich bei diesem Onkel versteckt gehalten. Sein Vater habe ihm zur Flucht geraten als er von seiner Tätigkeit für die Polizei erfahren habe. Daraufhin habe er sich zunächst nach Kabul begeben und sei von dort aus in Richtung Iran aus Afghanistan ausgereist. Seine Familie sei seinetwegen mehrmals von der Taliban aufgesucht worden, wobei sie einmal seinen Vater und seinen jüngeren Bruder geschlagen hätten. Etwa ein halbes Jahr nach seiner Ausreise habe die Familie einen Drohbrief von den Taliban erhalten. Aus Angst habe sie ebenfalls das Heimatdorf verlassen und sich nach Kabul begeben. D.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen Reisepass (im Original), einen in Paschtu verfassten Brief der Militärkommission der Taliban in Logar (im Original), diverse Schulzeugnisse aus Kabul und Logar (je im Original) sowie zwei Briefumschläge (Poststempel: Kabul) zu den vorinstanzlichen Akten. E. Mit Verfügung vom 1. September 2017, eröffnet am 4. September 2017, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an, wobei es erwog, es könne dem Beschwerdeführer zugemutet werden, nach Kabul zurückzukehren. F. Mit Eingabe vom 30. September 2017 (Eingang am 2. Oktober 2017) reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch die bevollmächtigte Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz; subeventualiter eine Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem Beschwerdeführer in der Person von lic.iur. Angela Roos eine amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung innert Frist eingeladen. H. Das SEM erklärte mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 - dieses wurde dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht -, dass es auf eine Vernehmlassung verzichte und verwies im Übrigen auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. I. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2017 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem SEM die Gelegenheit ein, sich im Hinblick auf die mit Koordinationsentscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 vorgenommene Aktualisierung der Rechtsprechung betreffend die Lage in Afghanistan erneut vernehmen zu lassen. K. Mit Eingabe vom 8. November 2017 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten, welche dem Beschwerdeführer am 13. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde. L. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers innert verlängerter Frist eine Replik und eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. M. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer zwei Fotos als weitere Beweismittel ein. N. Mit Eingabe vom 5. Februar 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass seine Familie Kabul wegen der bedrohenden Sicherheitslage zwischenzeitlich verlassen habe, er aber keine Kenntnis über deren Aufenthaltsort habe. O. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist weitere Ausführungen zum Verbleib seiner Familie zu machen und allfällige Beweismittel einzureichen, ansonsten gestützt auf die vorliegenden Akten entschieden werde. P. Mit Eingabe vom 19. März 2018 liess der Beschwerdeführer mitteilen, seine Familie sei zwischenzeitlich in den Iran geflüchtet, wobei über den Verbleib eines Teils seiner Familie nach wie vor Unklarheit herrsche. Zusätzlich wurde eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG SR 142.31 ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM gelangte in seiner ablehnenden Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb es darauf verzichtete, diese auf ihre Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG zu prüfen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Schulbildung, sein Alter, den Aufenthalt seines älteren Bruders in Kabul, den Zeitpunkt, an welchem er angeblich durch die Taliban in Lagor angehalten worden sein solle, sowie seine Angaben zum Wohnort seiner Familie seien widersprüchlich ausgefallen, weshalb diese nicht glaubhaft seien. In der Anhörung habe er sodann erstmals vorgebracht, dass ihm durch die Taliban körperliche Gewalt angetan worden sei, dass er deswegen einen Arzt aufgesucht habe, dass die Taliban auch seinen Vater und seinen Bruder zusammengeschlagen hätten und dass er zwei Monate lang verdeckt für die Polizei gearbeitet habe. Auch diese Angaben seien nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer diese nachgeschoben habe. Es sei weiter nicht nachvollziehbar, dass seine wohlhabende Familie trotz der angespannten Situation in der Provinz Logar geblieben sein solle, obwohl sie sich den Lebensunterhalt auch in Kabul hätte sichern können. Unverständlich sei sodann, dass er, der Beschwerdeführer, sich mit englischen Büchern auf den Weg nach Logar gemacht habe, obwohl ihm das Risiko, damit erwischt zu werden, sowie die möglichen Konsequenzen hinlänglich bekannt gewesen seien. Unverständlich erscheine ferner, dass der Beschwerdeführer sich nicht unverzüglich nachdem er durch die Taliban angehalten worden sei, nach Kabul begeben habe, um sein Studium fortzusetzen, und dass er erst Monate nach der Rückkehr nach Kabul aus Afghanistan ausgereist sei. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen würden auch die Umstände sprechen, wonach er den Besuch der Grundschule in der Provinz Logar mit einer Schulbestätigung habe belegen wollen, welche aufgrund verschiedener Merkmale als Fälschung zu betrachten sei. Bezüglich des ins Recht gelegten Drohbriefes der Taliban gelangte das SEM schliesslich zum Schluss, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handle, weshalb es diesem die Beweiskraft absprach. 3.2 In seiner Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer zunächst eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive des Rechts auf Prüfung der Parteivorbringen. Hierzu führt er im Wesentlichen aus, das SEM sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei der eingereichten Schulbestätigung des Bildungsministeriums, wonach er die erste bis siebte Klasse in Logar besucht habe, um eine Fälschung handle. Es habe diese nicht auf ihre Echtheit überprüft. Eine Anfrage beim afghanischen Konsulat in Genf würde die Frage der Echtheit des Dokuments klären. Das SEM habe sodann die weiteren Zeugnisse, welche sowohl den Schulbesuch in Logar als auch denjenigen in Kabul bestätigen würden, ausser Acht gelassen (Beschwerde, Ziff. 7, S. 9 f.). 3.3 In materieller Hinsicht hält der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegen, dass es sich bei der BzP lediglich um eine summarische Befragung handle, bei welcher zuweilen Ungenauigkeiten in den Ausführungen vorkämen. Mittels der eingereichten Dokumente könne er jedenfalls beweisen, wann und wo er jeweils die Schule besucht habe. Bezüglich der Altersangaben sei zu beachten, dass es sich dabei nur um eine Schätzung gehandelt habe und das Alter sowie die Geburtsdaten in Afghanistan ohnehin nicht wichtig seien. Die Diskrepanz bezüglich der zeitlichen Einordnung, wann er von den Taliban angehalten worden sei, sei sodann darauf zurückzuführen, dass er in der BzP unter starkem Druck gestanden habe. Eine richtige zeitliche Einordnung sei deshalb auch im Rahmen der Rückübersetzung nicht möglich gewesen. Entgegen der Annahme des SEM habe er bereits in der BzP in groben Zügen erwähnt, dass er für die Polizei tätig gewesen sei und dass seine Familie ebenfalls von den Taliban bedroht worden sei. Er sei aber darauf hingewiesen worden, dass er in der Anhörung ausführliche Angaben dazu machen könne, weshalb sich der Vorwurf des Nachschiebens als haltlos erweise. Soweit das SEM sich auf den Standpunkt stelle, es sei nicht logisch, dass seine Familie trotz der Kriegssituation in Logar verblieben sei, sei festzuhalten, dass es grundsätzlich in ganz Afghanistan aufgrund von kriegerischen Auseinandersetzungen und Terrorattacken nicht mehr sicher sei. Die Familie habe versucht, sich in Logar zu arrangieren bis die Bedrohung der Taliban konkret gegen sie gerichtet gewesen sei. Nicht unlogisch, sondern allenfalls naiv sei sodann der Umstand, dass er nicht damit gerechnet habe, dass seine Taschen auf dem Weg nach Logar durch die Taliban kontrolliert würden. Es stimme auch nicht, dass er erst Monate nach der Rückkehr nach Kabul Afghanistan verlassen habe. Sein Vater habe vielmehr die Flucht organisiert, nachdem die Taliban ihn im Haus seiner Familie gesucht habe. Im Weiteren stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass sich aus dem Anhörungsprotokoll ein kohärentes Bild der Geschehnisse, welche er geschildert habe, ergebe. Hierzu führt er aus, dass er den Sachverhalt über fast drei Seiten frei, detailliert und plausibel dargelegt habe. Teilweise sei er vom Befrager aber abrupt unterbrochen worden. So sei es ihm beispielsweise nicht mehr möglich gewesen, über den Erhalt des Drohbriefes frei zu berichten. Entgegen den Ausführungen des SEM sei er während der gesamten Anhörung widerspruchsfrei geblieben beziehungsweise sei er in der Lage gewesen, vermeintliche Widersprüche oder Ungereimtheiten auf entsprechende Nachfrage hin aufzulösen. Überdies habe er seine Aussagen mit Beweismitteln untermauert. 4. Im Folgenden sind vorab die formellen Rügen, wonach das SEM den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt sowie das rechtliche Gehör verletzt habe, zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.1 Gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsyG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsmaxime). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. Art. 8 AsylG). 4.2 Aus Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29, Art. 32 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG ergibt sich sodann, dass alle erheblichen Parteivorbringen - und damit auch die erheblichen Beweismittel - zu prüfen und zu würdigen sind, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grund-sätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung respektive jedem Beweismittel auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BVGE 2007/30 E. 5.6 und 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 4.3 Das SEM hat die vorliegend in Frage stehende Schulbestätigung (SEM-Act. A16/1, Beweismittelnummer 4) im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung erwähnt. Es ist in den Erwägungen zum Schluss gekommen, dass das Dokument nicht zum Beweis tauge, weil es tatsachenwidrige Angaben enthalte, den Ort des Schulbesuchs nicht nenne und gemäss den Wünschen des Beschwerdeführers ausgefertigt worden sei (angefochtene Verfügung, Ziff. II./ 4., S. 6). Es hielt im Einzelnen fest, dass der Beschwerdeführer gemäss dieser Bestätigung im Jahr 2017 in die achte Klasse hätte übertreten können, was nachweislich falsch sei. Des Weiteren sei augenscheinlich, dass das auf dem Schreiben angebrachte Foto demjenigen in seinem am 16. Januar 2016 ausgestellten Reisepass verblüffend ähnlich sehe. Der Beschwerdeführer habe dazu angegeben, er habe sein Foto auf dem Dokument aufkleben lassen, um diesem mehr Gewicht zu verleihen. Aus dem Dokument gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer die Schule in Logar besucht habe. Gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG zog das SEM die Schulbestätigung ein, weil es diese als Fälschung qualifizierte. 4.4 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass im betreffenden Schreiben bestätigt werde, dass er im Ausstellungszeitpunkt und damit im Jahr 2017 berechtigt gewesen sei, an der betreffenden Schule in die achte Klasse einzusteigen. Dies sei logisch, nachdem er dort bereits die ersten sieben Jahre abgeschlossen habe. Für das Foto habe er bereits in der Anhörung eine plausible Erklärung abgegeben, wonach er damit habe unterstreichen wollen, dass sich das Dokument auf ihn beziehe. Es stimme auch nicht, dass der Ort der Schule nicht ersichtlich sei. Vielmehr heisse diese wie das Dorf, nämlich "C._______". Die Argumente des SEM seien somit nicht stichhaltig. 4.5 Das SEM hat die vom Beschwerdeführer eingereichte Schulbestätigung zu Recht als eine Fälschung qualifiziert und diese gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, ist auf der Bestätigung nicht ersichtlich, wo sich die betreffende Schule befindet, was auch im afghanischen Kontext unüblich sein dürfte. Die Erklärung auf Beschwerdeebene, wonach die Schule wie das Dorf heisse, weshalb der Ort der Schule sehr wohl ersichtlich sei, überzeugt nicht. Unplausibel ist sodann, wenn im Schreiben festgehalten wird, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2017 berechtigt gewesen, in die achte Klasse einzusteigen, hat dieser doch selbst vorgebracht, mindestens die zehnte Klasse bereits abgeschlossen zu haben (SEM-Act. A15/20, F10). Von der ausstellenden Behörde - es handelt sich hierbei um das Bildungsdepartement von Afghanistan - wäre zu erwarten gewesen, dass diese darüber Kenntnis hat, wie viele Schuljahre der Beschwerdeführer bereits abgeschlossen hat. Dies und der weitere Umstand, dass der Beschwerdeführer die ausstellende Behörde eigenen Angaben gemäss darum ersuchen konnte, auf der Bestätigung ein aktuelles Foto von ihm anzubringen, um damit zu unterstreichen, dass sich das Dokument auf ihn bezieht, spricht für eine aus Gefälligkeit ausgestellte Bestätigung, die durch die ausstellende Behörde offenbar nicht auf ihren Tatsachengehalt hin überprüft wurde. Das SEM hat die Schulbestätigung folglich zu Recht als zum Beweis untauglich qualifiziert. Es musste sich vor diesem Hintergrund auch nicht dazu veranlasst sehen, weitere Abklärungen zu tätigen. Die weiteren Schulbestätigungen, welche der Beschwerdeführer zu den vorinstanzlichen Akten gereicht hat, hat das SEM schliesslich im Sachverhalt, welchen sie ihren Erwägungen zugrunde gelegt hat, berücksichtigt (angefochtene Verfügung, Ziff. 3, S. 3). Seine wesentlichen Vorbringen in Bezug auf seine Asylgründe wurden aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erschien, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt. Der blosse Umstand, dass das SEM nicht jedes Beweismittel explizit in der Begründung gewürdigt hat, ist jedenfalls nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. 4.6 Damit erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft objektiv befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sein oder drohen, ohne adäquaten Schutz im Heimatland. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat, weil seine Angaben zu den Vorfluchtgründen insgesamt unglaubhaft ausgefallen sind. 6.2 Zunächst hat das SEM zutreffend Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers festgestellt, soweit diese seine Schulbildung, sein Alter beim Wohnsitzwechsel nach Kabul und den Aufenthalt seines älteren Bruders in Kabul betreffen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (angefochtene Verfügung, S. 4 f.). 6.2.1 Dem Beschwerdeführer ist es auf Beschwerdeebene nicht gelungen, für die vom SEM festgestellten Ungereimtheiten eine plausible Erklärung zu liefern. Insbesondere ist sein Hinweis im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur Schulbildung, wonach es sich bei der BzP um eine oberflächliche Befragung handelt, bei welcher zuweilen Ungenauigkeiten in den Ausführungen und damit in den Protokollen auftreten können, unbehelflich. Dies deshalb, weil es sich bei den vom SEM festgestellten Ungereimtheiten nicht etwa um "Ungenauigkeiten", sondern um Widersprüche handelt. So gab der Beschwerdeführer beispielsweise in der BzP mehrfach zu Protokoll, er habe die Schule ab der siebten Klasse in Kabul besucht (SEM-Act. A8/14, S. 4). In der Anhörung führte er demgegenüber aus, er habe die Schule in Kabul erst ab der achten Klasse besucht (SEM-Act. A15/20, F10). Sodann gab er in der BzP ebenfalls mehrfach an, er habe die elfte Klasse abgeschlossen und mit der zwölften Klasse begonnen (SEM-Act. A8/14, S. 4). In der Anhörung wollte er demgegenüber die elfte Klasse lediglich bis zur Hälfte besucht und nie mit der zwölften Klasse begonnen haben (SEM-Act. A15/20, F10 f.). Auffallend ist sodann, dass der Beschwerdeführer - wie das SEM bereits zutreffend festhält - in der Anhörung zweimal angab, er habe auch die ersten Schuljahre in Kabul absolviert, diese Aussagen aber umgehend korrigierte und ausführte, diese habe er nicht in Kabul, sondern in Logar abgeschlossen (SEM-Act. A15/20, F8, F10). Dem SEM ist weiter darin zuzustimmen, wenn es feststellt, der Beschwerdeführer habe sich insoweit widersprochen, als er in der BzP angegeben habe, er habe 17 Jahre in Logar gelebt und sei danach nach Kabul gezogen, in der Anhörung demgegenüber aber ausführte, bereits im Alter von 15 Jahren nach Kabul gezogen zu sein (SEM-Act. A8/14, S. 3; A15/20, F61, S. 9). Auch das Argument, die Ungereimtheit bezüglich des Aufenthaltes seines Bruders in Kabul, wonach dieser im Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von den Taliban angehalten worden sein soll, bereits seit vier Jahren (SEM-Act. A8/14, S. 9) respektive seit zwei Jahren (SEM-Act. A15/20, F64-F66) in Kabul gelebt habe, sei offensichtlich auf ein Missverständnis zwischen ihm und dem Befrager zurückzuführen, überzeugt nicht. Dem Beschwerdeführer wurde sowohl das Protokoll der BzP als auch dasjenige der Anhörung rückübersetzt. Er bestätigte dessen Inhalt unterschriftlich als richtig und vollständig. Die Rückübersetzung dient dazu, allfällige Missverständnisse oder nicht korrekte Übersetzungen aufzudecken und entsprechende Korrekturen im Protokoll anzubringen. Der Beschwerdeführer hat aber weder in der BzP noch in der Anhörung entsprechende Korrekturen angebracht. Vom Beschwerdeführer, welcher über eine solide Schulbildung verfügt, dürfen jedoch ohne weiteres widerspruchsfreie Angaben zu seinem Alter und insbesondere zu seiner Schulbildung erwartet werden. Gelingt ihm das nicht, ergeben sich erste, berechtigte Zweifel an seinen Ausführungen und damit an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit. 6.2.2 Das SEM hat weiter zutreffend festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zeitpunktes, in welchem er durch die Taliban angehalten worden sein soll, widersprochen hat. So gab er in der BzP an, er sei ungefähr ein Jahr zuvor und damit etwa im Mai 2015 angehalten worden (SEM-Act. A8/14, S. 8). Seinen Ausführungen in der Anhörung zufolge soll dieses Ereignis demgegenüber am 25. September 2015 (05.07.1394 iranische Zeitrechnung ) stattgefunden haben. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe während der BzP unter psychischem Druck gestanden, weshalb er eine unzutreffende Zeitangabe gemacht habe, erweist sich als unbehelflich. Dies deshalb, weil bei einem derart einschneidenden Erlebnis - welches letztlich auch mitursächlich für die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat gewesen sein soll - selbst in einer Drucksituation widerspruchsfreie Angaben zu den (ungefähren) zeitlichen Angaben erwartet werden dürfen. 6.3 Es ist ferner in Übereinstimmung mit den Erwägungen des SEM festzustellen, dass es unplausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer sich nicht unverzüglich, nachdem er von den Taliban angehalten wurde, wieder nach Kabul begeben hat, um sein Studium dort fortzusetzen. Es ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, wenn er diesbezüglich vorbringt, er habe sich wegen den Taliban nicht mehr gewagt, nach Kabul zurückzukehren, weil er ansonsten damit habe rechnen müssen, seine Familie nicht mehr oder zumindest längere Zeit nicht mehr zu sehen, stattdessen aber das Risiko auf sich nimmt, mit der regionalen Polizei gegen die Taliban zu arbeiten und sich sowie seine gesamte Familie damit einer erheblichen Gefahr aussetzt. Ohnehin erweisen sich aber auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Umständen, unter welchen er von den Taliban angehalten worden sein soll, deren Drohungen und schliesslich auch die körperliche Misshandlung als nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer nicht imstande war, hierzu substantiierte Schilderungen zu machen (SEM-Act. A15/20, F61, S. 9 f.). 6.4 Entgegen den Feststellungen in der vorinstanzlichen Verfügung hat der Beschwerdeführer zwar bereits in der BzP seine Tätigkeit, welche er für die regionale Polizei ausgeübt haben will, angesprochen, indem er - wenn auch nur in sehr knapper Weise - bereits zu diesem Zeitpunkt zu Protokoll gab, er habe der Polizei jeweils berichtet, wo sich die Taliban aufhalten (SEM-Act. A8/14, S. 9). Gleichwohl erweisen sich seine Angaben auch in diesem Punkt als unglaubhaft. So bleibt zunächst unklar, wann und unter welchen Umständen der Beschwerdeführer den Polizeikommandanten, der ihn zur Zusammenarbeit mit der lokalen Polizei aufgefordert haben will, kennengelernt haben soll. Das Gespräch, welches er mit eben diesem Polizeikommandanten geführt haben will, gab der Beschwerdeführer ebenfalls in nur äusserst knapper Weise wieder. So soll ihm der Kommandant lediglich gesagt haben, "wenn du willst, dass so etwas dir nicht mehr passiert, oder dass die Taliban überhaupt von hier weggehen, solltest du dich mir anschliessen und für mich arbeiten" (SEM-Act. A15/20, F61, S. 10). Obwohl der Beschwerdeführer sodann rund drei Monate für die lokale Polizei gearbeitet haben will und es sich dabei gemäss seinen eigenen Aussagen um eine gefährliche Tätigkeit gehandelt haben soll, war er nicht in der Lage, ein Beispiel, welches diese Zusammenarbeit veranschaulichen würde, zu nennen (SEM-Act. A15/20. F61, S. 11). Insgesamt sind die Schilderungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Zusammenarbeit mit der regionalen Polizei sehr allgemein, oberflächlich und ohne markante Details ausgefallen, weshalb sie nicht den Eindruck vermitteln, dass sie auf persönlichen Erlebnissen beruhen. Es erscheint im Übrigen wenig realitätsnah, dass die regionale afghanische Polizei einen Minderjährigen aufgrund des Umstandes, dass er von den Taliban angehalten, allenfalls schikaniert und tätlich angegangen worden sein soll, zur Zusammenarbeit auffordert. 6.5 Im Zusammenhang mit der Flucht nach Kabul ergeben sich in zeitlicher Hinsicht weitere Widersprüche. So gab der Beschwerdeführer in der BzP an, 20 Tage nachdem er von den Taliban angehalten worden sei, nach Kabul geflüchtet zu sein (SEM-Act. A8/14, S. 9). In der Anhörung führte er demgegenüber aus, er habe ungefähr drei Monate für die Polizei gearbeitet und sei danach nach Kabul geflüchtet (SEM-Act. A15/20, F73). Mit diesem Widerspruch konfrontiert, gab der Beschwerdeführer in pauschaler und nicht überzeugender Weise zu Protokoll, es hätten schon zwischen 25 Tagen und drei Monaten sein können (SEM-Act. A15/20, F77). 6.6 Der Beschwerdeführer war sodann nicht in der Lage, genaue Angaben über den Inhalt des Drohbriefes, welchen seine Familie nach seiner Ausreise aus Afghanistan erhalten haben will, zu machen (SEM-Act. A15/20, F97). Selbst wenn dies, wie auf Beschwerdeebene vorgebracht, darauf zurückzuführen wäre, dass der Brief in einem dem Beschwerdeführer wenig verständlichen Dialekt abgefasst wäre, wäre doch davon auszugehen, dass er sich auf anderem Wege (beispielsweise bei seinem Vater) über den genauen Inhalt erkundigt hätte; schliesslich macht er dieses Drohschreiben ebenfalls zum Inhalt seines Gesuchs. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Fluchtumständen in wesentlichen Aspekten als widersprüchlich zu beurteilen sind. Diese Widersprüche vermochte er weder im vorinstanzlichen Verfahren nachvollziehbar aufzulösen noch sind die (weiteren) Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Aussagen zu führen. Aufgrund der obigen Ausführungen und der Aktenlage muss insgesamt von konstruierten Gesuchsvorbringen ausgegangen werden. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, die Vorbringen des Beschwerdeführers auf ihre Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG zu prüfen. 6.8 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement lediglich Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht generell als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Beim Kriterium der "konkreten Gefährdung" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung eine Rechtsfrage darstellt, die vom Bundesverwaltungsgericht ohne Einschränkung seiner Kognition überprüft wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.4, 7.8 ff., je m.H.). 8.4.1 Unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erwog das SEM in seiner angefochtenen Verfügung, dass eine Rückkehr in die Hauptstadt Kabul nicht generell unzumutbar sei, sondern unter begünstigenden Umständen als zumutbar erkannt werde könne. Obwohl eine Zunahme von Sicherheitsvorfällen zu beobachten sei, könne nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt geschlossen werden. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, gesunden Mann, der sich schon fünf Jahr vor seiner Ausreise mit seinem älteren Bruder in Kabul aufgehalten habe. Die übrigen Familienmitglieder würden mittlerweile ebenfalls in Kabul leben. Der Beschwerdeführer verfüge somit über ein intaktes soziales Netz in Kabul. Zudem sei sein Vater wohlhabend. Dank seiner guten Schulbildung könne er, nachdem er auch im arbeitsfähigen Alter sei, einer Erwerbstätigkeit nachgehen. 8.4.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe im Wesentlichen entgegen, dass sich das SEM auf eine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2011 stütze, wonach eine Rückkehr nach Kabul unter begünstigenden Umständen zumutbar sein könne. Unterdessen habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan allgemein und auch in den grossen Städten massiv verschlechtert, weshalb eine Anpassung der Rechtsprechung angezeigt und die Wegweisung nach Afghanistan als generell unzumutbar zu qualifizieren sei. Entgegen der Annahme des SEM würden bei ihm aber ohnehin keine begünstigenden Umstände vorliegen. Seine Eltern würden zwar in Kabul leben. Sie hätten aber dorthin fliehen und ihren Hof in Logar aufgeben müssen. Sie seien nicht als wohlhabend zu bezeichnen. Das Geld reiche ihnen gerade knapp aus, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Platzverhältnisse im Haus, in welchem seine Familie lebe, würde es sodann nicht zulassen, dass er ebenfalls dort leben könnte. Somit wäre er bei einer Rückkehr in seiner Existenz bedroht, weshalb sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erweise. 8.4.3 Mit Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (publiziert als Referenzurteil) hat das Gericht eine aktuelle Lageeinschätzung zu Afghanistan, insbesondere zu Kabul vorgenommen. Das Gericht stellte eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle Regionen hinweg fest und kam zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren, und somit der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. Hingegen seien die Sicherheitslage und die allgemeine humanitäre Situation in Kabul aus verschiedenen Gründen differenziert und gesondert zu analysieren. Im heutigen Zeitpunkt würden sich sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen sei, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert darstellen. Die Lage in Kabul sei daher grundsätzlich als existenzbedrohend und demnach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG zu beurteilen. Von dieser Regel könne abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne (vgl. das aufgeführte Referenzurteil E. 8.2 bis 8.4). Solche günstigen Voraussetzungen könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise. Dieses soziale Netz müsse dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstelle und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedürfe. Ebenso sei entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfüge beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul verstehe es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werde und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu betrachten (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.4.1). 8.4.4 Das SEM stellt sich in ihrer zusätzlichen Vernehmlassung auf den Standpunkt, dass beim Beschwerdeführer besonders begünstigende Umstände im Sinne des Koordinationsurteils D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 vorliegen. Ergänzend zu seinen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung erwog es, dass der Vater des Beschwerdeführers grosse Ländereien besitze, die er verpachte. Er habe früher ein eigenes Büro in Logar betrieben, während er nach dem Umzug nach Kabul von dort aus seine Immobiliengeschäfte abgewickelt habe. Derzeit finanziere er dem älteren Bruder des Beschwerdeführers ein Zweitstudium. Es dürfe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers deshalb davon ausgegangen werden, dass in finanzieller Hinsicht auch für ihn solange gesorgt sei, bis er auf eigenen Füssen stehen könne. Im Nachhinein versuche der Beschwerdeführer nun, seine wirtschaftliche Situation schlechter darzustellen, als er sie in seiner Anhörung geschildert habe. 8.4.5 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Replik entgegen, er sei in Kabul lediglich Wochenaufenthalter gewesen und habe sich dort als Jugendlicher zum Zwecke des Schulbesuches aufgehalten. Ein soziales Netz habe er in Kabul nicht aufbauen können. Auch habe er keine berufliche Ausbildung genossen. Seine Familie sei wegen der Bedrohung durch die Taliban nach Kabul geflüchtet. Sein Vater betreibe keinen Immobilienhandel mehr. Er habe diese Tätigkeit aufgrund der Flucht nach Kabul aufgeben müssen und erhalte lediglich noch etwas Ertrag von seinen Ländereien. Dieser Ertrag reiche knapp für das Überleben seiner Grossfamilie. 8.4.6 Der Beschwerdeführer hat das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass seine Familie Kabul verlassen und ein Teil der Familie bei Verwandten in Teheran Zuflucht gefunden habe. Über den Verbleib eines anderen Teils der Familie (Vater, zwei Schwestern und eine Schwägerin) bestehe, so der Beschwerdeführer, weiterhin Unklarheit. 8.4.7 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kabul zumutbar ist, weil im Falle des Beschwerdeführers vom Vorliegen besonders begünstigender Umstände auszugehen ist. Feststeht zunächst, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre in Kabul gelebt und dort die Schule besucht hat. Sodann geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der BzP davon aus, dass seine Familie (Eltern und Geschwister) bereits vor seiner Ausreise aus Afghanistan in Kabul gelebt hat und nach wie vor dort lebt (SEM-Act. A8/14, Ziff. 3.01, S. 6). Soweit in den Eingaben vom 5. Februar und vom 19. März 2018 geltend gemacht wird, dass seine Familie Kabul aufgrund der schlechten Sicherheitslage zwischenzeitlich verlassen habe und in den Iran gereist sei, wurde dieses Vorbringen - trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht, hierzu dezidiert Stellung zu nehmen - auf Beschwerdeebene nicht glaubhaft gemacht. Die eingereichten Beweismittel, ein Screenshot, bei welchem es sich um eine Telefonnummer von einem Anschluss von im Iran lebenden Verwandten handeln soll, sowie ein Foto, auf welchem die Mutter, zwei Brüder und ein Neffe abgebildet sein sollen (Beilagen act. 15 und 18 der Beschwerdeakten), sind jedenfalls nicht geeignet, diese Behauptung glaubhaft zu machen. Es ist im Übrigen gerade im Kontext mit dem Iran davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, einen Aufenthalt der Familie im genannten Land zu belegen. Nicht glaubhaft ist angesichts der auch im Iran gegebenen starken Vernetzung von Handys und anderen Media (Skype, Internet etc.), dass der Beschwerdeführer lediglich einen offenbar nur einmaligen Kontakt zu seinem Bruder habe herstellen können, der Kontakt zum Vater, den beiden Schwestern und der Schwägerin aber abgebrochen sei und über deren Verbleib Ungewissheit herrschen soll (vgl. Beschwerdeakten act. 18 S. 1). Aufgrund der genannten Ungereimtheiten und nicht belegten Vorbringen ist daher zu Ungunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass seine Familie nach wie vor in Kabul lebt. Hinzu kommt, dass weitere Verwandte von ihm, namentlich vier Onkel väterlicherseits, in Kabul leben (SEM-Act. A8/14, Ziff. 30.1, S. 6). Es ist aufgrund dieser Sachlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul über ein tragfähiges Beziehungsnetz im Sinne der Rechtsprechung verfügt. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ist sodann weiter anzunehmen, dass seine Familie in Kabul in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. So gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei vor der Ausreise aus Afghanistan von seinem Vater finanziell unterstützt worden. Sein Vater sei im Immobilienhandel tätig, wobei er diese Tätigkeit auch in Kabul ausführe (SEM-Act. A8/14, Ziff. 1.17.05, S. 5). Weiter gab er zu Protokoll, seine Familie und er seien "Zamindar", was gemäss der Anmerkung des Dolmetschers übersetzt Land- beziehungsweise Grundbesitzer heisst und in der Regel zur Bezeichnung eines Grossgrundbesitzers genutzt wird (SEM-Act. A15/20, F44). Entgegen der Behauptung auf Beschwerdeebene, die Ländereien des Vaters würden nur noch wenig Ertrag abwerfen, führte der Beschwerdeführer in der Anhörung zudem aus, die Familie würde "sehr viel" Erntegeld erhalten (SEM-Act. A15/20, F44). Nachdem die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Afghanistan verlassen habe, weil er von den Taliban bedroht worden sei, als nicht glaubhaft befunden wurden, ist entgegen seinen weiteren Ausführungen in der Anhörung auch nicht davon auszugehen, dass sein Vater die Ländereien in Logar aufgrund eben dieser Bedrohung aufgegeben hat (SEM-Act. A15/20, F47). Es ist deshalb anzunehmen, dass ihm bei einer Rückkehr eine angemessene Unterkunft sowie auch finanzielle Unterstützung seiner Familie zur Verfügung steht. Beim Beschwerdeführer handelt es sich schliesslich um einen jungen, gesunden und alleinstehenden Mann, der über eine solide Schulbildung verfügt und mit der Unterstützung seiner Familie wohl auch in Zukunft in wirtschaftlicher Hinsicht nicht befürchten muss, in eine existenzielle Notlage zu geraten. In Würdigung der gesamten Umstände liegen somit begünstigende Faktoren vor, womit der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu qualifizieren ist. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2017 gutgeheissen wurde und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2017 wurde das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin lic.iur. Angela Roos als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Ihr ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 19. März 2018 eine aktualisierte Kostennote, welche einen Vertretungsaufwand von 18.10 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- ausweist, zu den Akten. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen sowie von Fr. 200.- bis Fr. 220.- bei Rechtsvertretern oder Rechtsvertreterinnen mit Anwaltspatent ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote zur Anwendung gebrachte Stundenansatz ist bei Fr. 220.- zu belassen. Hingegen erweist sich der geltend gemachte zeitliche Vertretungsaufwand als zu hoch, weshalb dieser zu reduzieren ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet einen Vertretungsaufwand von insgesamt 13 Stunden für den vorliegenden Fall als angemessen. Das zu entschädigende Honorar beläuft sich damit auf Fr. 2860.-. Dieses geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. Die geltend gemachte Pauschale für allgemeine Spesen wird nicht berücksichtigt, da praxisgemäss nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlich bestellten Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2860.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj Versand: