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D-592/2017

D-592/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-03-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie aus B._______ im Bezirk C._______ in der Provinz D._______, verliess sein Heimatland am 16. Oktober beziehungsweise September 2015 über den Flughafen Kabul in Richtung Istanbul. Drei Tage später reiste er auf dem Land- und Wasserweg über E._______ und eine (...) Insel nach F._______ und von dort weiter über G._______, H._______, I._______, J._______ nach K._______, wo er während 18 Tagen geblieben sei. Am 19. Oktober 2015 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags sein Asylgesuch. Am 23. Oktober 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum L._______ befragt und am 5. Juli 2016 führte das SEM eine Anhörung durch. Er machte geltend, dass er in M._______ bis zur 11. Klasse die Schule besucht habe. 2008 hätten seine Eltern in Kabul ein Haus gemietet, weshalb er die 12. Klasse dort absolviert habe. Anschliessend sei er im Familienverband nach M._______ zurückgekehrt. Wegen einer Arbeitsstelle sei er im Jahr 2010 erneut nach Kabul gezogen, habe aber die Wochenenden bei den Eltern in M._______ verbracht. Diese würden inzwischen in N._______ leben. Er habe in Kabul bei der (...) Bank eine Arbeit gefunden, sei für ein Jahr nach O._______ versetzt worden und habe ab Ende 2011 wieder in der Zentralbank gearbeitet. Ein Jahr später sei er Vorgesetzter des (...) geworden und für die (...) der Bank verantwortlich gewesen. Am 9. September 2015 hätten zwei Männer der Taliban seinem Vater aufgelauert und diesen nach ihm gefragt. Obwohl der Vater die Arbeit seines Sohnes bei der Bank verleugnet habe, hätten die Männer zu verstehen gegeben, dass sie davon Kenntnis hätten. Der Vater sei unter Todesdrohungen genötigt worden, über ihn Zugang zur Bank zu gewähren. Am folgenden Tag habe er von seinem Vater vom Vorfall erfahren. Am nächsten Samstag sei er auf dem Weg zur Arbeit von einem unbekannten Mann telefonisch kontaktiert worden. Dieser habe zu erkennen gegeben, dass er beim Vorfall mit dem Vater dabei gewesen sei. Ausserdem habe er ihn aufgefordert, am Abend in den Bezirk P._______ zu kommen. Aus Angst sei er am Nachmittag des 12. September 2016 nach Q._______ zu einem Freund des Vaters gefahren und habe unterwegs sein Mobiltelefon weggeworfen. Vier Tage später habe er sein Heimatland mit der Hilfe seines Vaters legal verlassen. Der Beschwerdeführer gab das Original seiner Taskira, seines Geburtsscheines, seines Berufsausweises sowie Kopien seines Reisepasses und seines Führerscheins ab. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er auf einem USB-Stick festgehaltene Videos und Fotos der (...) Bank, ein Anerkennungsschreiben dieser Bank vom 1. September 2015 und ein Schreiben dieser Bank vom 13. März 2014 sowie in einer Fremdsprache verfasste weitere Unterlagen ein. B. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass seine Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Auf die Einzelheiten der Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. C. Mit Eingabe vom 27. Januar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der vertretene Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie subeventualiter die Rückweisung zur erneuten Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung durch das SEM. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Verbeiständung in der Person der die Beschwerde Unterzeichnenden ersucht. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen. D. Am 30. Januar 2017 wurde der Eingang der Beschwerde angezeigt. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Verbeiständung wurden unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. F. Am 8. Februar 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Fürsorgebestätigung vom 6. Februar 2017 ein. G. Am 20. Februar 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung seines Kantonswechselgesuchs und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innert Frist ein. H. Mit Eingabe vom 28. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. Es handelt sich um folgende Dokumente: Eine schriftliche Bestätigung, wonach sein Vater beim Polizeihauptquartier in Kabul eine Strafanzeige habe einreichen wollen und sich die Polizei als örtlich unzuständig erklärt habe, ein Mietvertrag der Familie in R._______, ein DHL-Beleg. I. Am 2. März 2017 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2017 nahm die Vorinstanz zu den Beschwerdebegehren und deren Begründung Stellung. Dabei stellte sie fest, dass keine neuen erheblichen Tatsachen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten, vorlägen. Sie hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Auf die Einzelheiten wird nachfolgend eingegangen. K. Am 17. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Replikrecht eingeräumt. L. Mit Eingabe vom 29. März 2017 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Auf die Details der Replik wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. M. Am 31. März 2017 wurde das SEM zur zweiten Vernehmlassung eingeladen. N. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 5. April 2017 hielt das SEM erneut an seinen bisherigen Erwägungen fest und legte dar, dass keine neuen erheblichen Tatsachen vorlägen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. O. Am 10. April 2017 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer übermittelt und ihm erneut ein Recht zur Stellungnahme eingeräumt. P. Mit Eingabe vom 9. Mai 2017 nahm der Beschwerdeführer zur zweiten Vernehmlassung des SEM Stellung. Q. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass - entgegen seiner Angabe in der Eingabe vom 28. Februar 2017 - keine Strafanzeige zu den Akten gegeben worden sei. Er wurde aufgefordert, diese sowie die mit gleicher Eingabe eingereichten fremdsprachigen Beweismittel im Original und in eine schweizerische Amtssprache übersetzt nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden. R. Mit Eingabe vom 28. August 2017 wurden die verlangten Übersetzungen nachgereicht. S. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 wurde um Wechsel der bestehenden amtlichen Rechtsbeiständin ersucht. T. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2017 wurde die bisherige amtliche Rechtsbeiständin aus dem Mandat entlassen und die vorgeschlagene neue Person als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.

Erwägungen (46 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Die von ihm geltend gemachte Furcht vor den Taliban, welche seinem Vater mit dem Tod gedroht hätten für den Fall, dass er, der Beschwerdeführer, keinen Zutritt zur (...) Bank verschaffe, gehe von Drittpersonen aus. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei der Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragssteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Vorliegend fehle es zudem an einem in Art. 3 AsylG festgehaltenen Motiv, zumal der Beschwerdeführer von den Taliban aufgrund seiner Tätigkeit bei der Bank als (...) ausgewählt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Männer ohne die Arbeit des Beschwerdeführers in der Bank nicht an ihm interessiert gewesen wären. Dem Beschwerdeführer wäre es möglich und zumutbar gewesen, die Behörden in Kabul über die Ereignisse und über seine Furcht zu unterrichten und um Schutz nachzusuchen. Dies habe er jedoch unterlassen und damit den afghanischen Behörden die Möglichkeit genommen, Schutzmassnahme zu ergreifen. Unter diesen Umständen könne man den lokalen Sicherheitsbehörden weder mangelnden Schutzwillen noch mangelnde Schutzfähigkeit vorwerfen. Im Übrigen scheine es wenig verständlich, dass er nicht einmal seinen Arbeitgeber über die Bedrohungslage informiert habe. Gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5595/2014 vom 23. März 2015 sei in Kabul von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der Behörden auszugehen. Zudem könne gemäss diesem Urteil keine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung verlangt werden. Schliesslich sei das Vorbringen, wonach der Vater durch die Taliban mit dem Tod bedroht und der Beschwerdeführer durch diese in einem Telefongespräch zu einem Treffen aufgefordert worden sei, nicht asylrelevant. Gestützt auf die Abwesenheit des Beschwerdeführers sei anzunehmen, dass die Taliban nicht mehr nach ihm suchten, zumal er seine Funktion bei der Bank schon seit längerer Zeit nicht mehr ausübe. Bei dennoch auftretenden Schwierigkeiten könne er sich an die Sicherheitsbehörden in Kabul wenden.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer als Verantwortlicher des (...) der Bank eine Schlüsselposition inngehabt habe und aus diesem Grund unter Beobachtung der Taliban gestanden sei. Mit der Argumentation, wonach dem Interesse der Taliban kein Motiv nach Art. 3 AsylG zugrunde liege, verkenne das SEM, dass der Beschwerdeführer der sozialen Gruppe der regierungsnahen Personen zugehöre und damit international schutzwürdig sei, auch wenn er im Fall einer Rückkehr nicht mehr die gleiche Tätigkeit ausüben würde, denn er sei bei den Aufständischen als regierungsnahe Person bekannt. Die (...) Bank sei die (...) Afghanistans, und das afghanische Finanzministerium sei alleiniger Anteilseigner. Früher sei der Bruder des afghanischen Präsidenten Hamid Karzai einer der 16 Grossaktionäre gewesen. Über diese Bank würden die Gehälter der Beamten, Soldaten und Polizisten bezahlt. Mit seiner Tätigkeit bei dieser staatsnahen Bank gelte der Beschwerdeführer in den Augen der Taliban als Verräter und Ungläubiger, der die Regierung und den Westen unterstütze. Damit erfülle er eines der vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) definierten Risikoprofile. Die (...) Bank sei denn in der Vergangenheit auch schon mehrfach Ziel von Anschlägen durch die Taliban geworden. Regierungsfeindliche Kräfte würden systematisch und gezielt tatsächlich oder vermeintlich Zivilisten angreifen, welche die afghanische Regierung, die afghanische Zivilgesellschaft und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschliesslich der internationalen Streitkräfte und der internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure, unterstützten oder mit diesen verbunden seien. Zu den primären Zielen von Anschlägen würden nationale und lokale politische Führungskräfte, Regierungsmitarbeiter, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Polizisten ausser Dienst, Stammesälteste, religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Leben, Zivilisten, die der Spionage für regierungsnahe Kräfte bezichtigt würden, Menschrechtsaktivisten, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- oder Entwicklungsorganisation und Bauarbeiter gehören. Laut verschiedenen Berichten habe es in den Jahren 2014 und 2015 zahlreiche Angriffe mit vielen Opfern gegeben. Da der Beschwerdeführer als gebildeter Mann über die im Land herrschende Korruption informiert sei, habe er gewusst, dass er von der Polizei keinen Schutz erwarten könne, weshalb er keine Anzeige erstattet habe. Die Polizeikräfte seien korrupt und häufig selber an Entführungen, Erpressungen und am Drogenhandelt beteiligt. Weil sich ausserdem das Justizwesen in Afghanistan in einem desolaten Zustand befinde, habe eine Mehrheit der afghanischen Bevölkerung keinen oder kaum Zugang zu juristischen Institutionen. Von der von der Vorinstanz erwähnten Schutzfähigkeit in Afghanistan könne deshalb nicht die Rede sein. Der Vater des Beschwerdeführers habe sogar versucht, eine Anzeige beim Polizei-Hauptquartier in S._______ zu erstatten; dabei sei er auf die örtliche Zuständigkeit der Polizei in M._______ verwiesen worden. Eine entsprechende Anzeige werde nachgereicht. Folglich sei der Beschwerdeführer wegen seiner Weigerung, mit den Taliban zu kooperieren, verfolgt worden und in Lebensgefahr gewesen. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 13. März 2017 legte das SEM dar, dass der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit bei der Bank keine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe begründet habe, zumal eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes immer aufgrund des Seins und nicht wegen des Tuns (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7266/2016 vom 13. Januar 2017 E. 6.2) erfolge. Da zudem der flüchtlingsrechtliche Schutz subsidiär sei, setze die Anerkennung als Flüchtling voraus, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden könne. Aus der Beschwerdeschrift ergebe sich indessen nicht, was der Inhalt der Anzeige des Vaters und zu welchem Zeitpunkt diese erstattet worden sei. Somit sei offen, ob der Vater des Beschwerdeführers wegen der Drohungen der Taliban gegen ihn selber oder denjenigen dem Beschwerdeführer gegenüber eine Anzeige eingereicht habe. Im ersten Fall würde sich die örtliche Zuständigkeit aus dem tatsächlichen Wohnort des Vaters ergeben. Den Behörden Kabuls wäre dann weder mangelnder Schutzwille noch mangelnde Schutzfähigkeit vorzuwerfen. Im zweiten Fall sei fraglich, warum die Anzeige in Kabul erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers erstattet worden sei. Schliesslich sei es erstaunlich, dass die Anzeige weder anlässlich der Befragung noch anlässlich der Anhörung erwähnt worden sei.

E. 5.4 In seiner Replik vom 29. März 2017 machte der Beschwerdeführer geltend, dass in der bisherigen Asylpraxis darauf verzichtet worden sei, die Verfolgungsmotive näher zu definieren. So sei beispielsweise die Frage, ob ein uneheliches Kind im Iran einer sozialen Gruppe zuzuordnen sei, nicht geklärt worden, weil das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass der Flüchtlingsbegriff nicht von einer bestimmten Definition eines Verfolgungsmotivs abhängig sein könne. An diese Auffassung sei vorliegend anzuknüpfen: Der Beschwerdeführer gelte in den Augen der Taliban als regierungsnahe Person, weil er bei der dem afghanischen Staat nahestehenden Bank gearbeitet habe. Ihm hafte aus der Sicht der Taliban das Merkmal der "Regierungsnähe" an, selbst wenn er den Beruf wechseln würde. Mit Eingabe vom 28. Februar 2017 sei das Original der Strafanzeige beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden, welcher zu entnehmen sei, dass der Vater des Beschwerdeführers am 13. September 2015 die Polizei um Hilfe für sich, seine Familie und seinen Sohn ersucht habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer bei Bekannten in Q._______ versteckt, weshalb die Anzeige noch vor seiner Ausreise erfolgt sei. Nach dem Verweis des Vaters auf das Polizeihauptquartier in M._______ sei ihm klar geworden, dass der afghanische Staat in seiner Angelegenheit nicht schutzwillig sei. Zumindest in Bezug auf den Beschwerdeführer als Wochenaufenthalter in Kabul und aufgrund der in dieser Stadt erfolgten zweiten Drohung an ihn wäre Kabul örtlich zuständig gewesen. In M._______, wo die Taliban die Kontrolle innehätten, wäre die Erstattung der Anzeige für ihn und seinen Vater nicht zumutbar gewesen, zumal der Zeitpunkt des Treffens mit den Taliban bereits verstrichen und somit ersichtlich war, dass der Beschwerdeführer keine Hilfe zum unerlaubten Eindringen in die Bank leisten würde. Der Beschwerdeführer habe diese Anzeige anlässlich der Anhörung nicht erwähnt, weil er davon erst nach der Ablehnung seines Asylgesuchs erfahren habe, zumal sein Vater ihm davor nichts darüber berichtet habe. Auch die Familie des Beschwerdeführers habe Afghanistan verlassen, wie der Beleg über die in R._______ gemietete Wohnung zeige. Der Beschwerdeführer halte zudem daran fest, dass die Sicherheitslage in Kabul zurzeit keine Wegweisung dorthin zulasse. Dies könne auch den beigelegten Artikeln entnommen werden. Angesichts der steigenden Zahlen von Binnenvertriebenen, welche in Kabul um Schutz suchen würden, sei die Anstellung des Beschwerdeführers in dieser Stadt vernichtend klein. Somit werde ihm die erworbene Arbeitserfahrung nichts nützen.

E. 5.5 Am 31. März 2017 wurde das SEM zur zweiten Vernehmlassung eingeladen.

E. 5.6 In seiner zweiten Vernehmlassung vom 5. April 2017 legte das SEM dar, dass die erwähnte Strafanzeige nicht in den Akten liege, weshalb diese nicht habe beurteilt werden können. Dennoch sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeit bei der Bank als regierungsnahe Person gelte und aus diesem Grund im Fall einer Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre, zumal er dort jahrelang ohne Schwierigkeiten gearbeitet habe. Die Verfolger hätten an ihm lediglich ein Interesse gehabt, um sich mit seiner Unterstützung Zutritt zur Bank zu verschaffen. Angesichts der mehrmonatigen Landesabwesenheit erscheine das Verfolgungsinteresse der Verfolger wegen der Weigerung des Beschwerdeführers, mit ihnen zusammenzuarbeiten, virtuell und wenig wahrscheinlich. Der Verweis des Vaters des Beschwerdeführers auf die örtliche Zuständigkeit zur Erstattung der Anzeige in M._______ sei nicht auf einen mangelnden Schutzwillen oder eine fehlende Schutzfähigkeit zurückzuführen, sondern darauf, dass die Familie - auch der Beschwerdeführer - dort Wohnsitz gehabt hätten. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer aufgrund seines vorwiegenden Aufenthaltes in Kabul und der Arbeit in dieser Stadt zuzumuten gewesen, sich selbständig bei den zuständigen örtlichen Behörden zu melden. Im Übrigen verwies das SEM auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt.

E. 5.7 Am 10. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer die zweite Vernehmlassung zur Stellungnahme zugestellt.

E. 5.8 In der Stellungnahme vom 9. Mai 2017 wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer eine Schlüsselposition innegehabt habe und wegen seiner Kenntnisse über die (...) in der Bank für seine Verfolger von Interesse gewesen und immer noch sei, was das SEM nicht berücksichtigt habe. Seine Situation sei somit nicht mit dem vom SEM zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6799/2015 vom 1. November 2016 vergleichbar. Im Übrigen wurde daran festgehalten, dass die Strafanzeige im Original beim Bundesverwaltungsgericht abgegeben worden sei. Sollte sich diese nicht in den Akten befinden, werde um Mitteilung ersucht.

E. 5.9 Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass in den Akten des Bundesverwaltungsgerichts keine Strafanzeige vorhanden sei. Diese sei nicht mit der Eingabe vom 28. Februar 2017 eingereicht worden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, diese und die andern mit der Eingabe vom 28. Februar 2017 eingereichten Beweismittel innert Frist und im Original sowie in eine schweizerische Amtssprache übersetzt nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden.

E. 5.10 Mit Eingabe vom 2. August 2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass es sich bei der erwähnten Strafanzeige um ein Missverständnis handle. Gemeint sei damit die schriftliche Bestätigung des Polizeihauptquartiers in Kabul, wonach diese sich als örtlich unzuständig erklärt und auf das Polizeihauptquartier in M._______ verwiesen habe.

E. 6.1 Gestützt auf die in der Praxis entwickelte Schutztheorie (vgl. dazu BVGE 2011/51 und die dort zitierte weitere Praxis) ist für die Beurteilung der Frage, ob jemand schutzbedürftig im Sinne des Gesetzes ist, massgeblich, ob im Heimatstaat adäquater Schutz vor Verfolgung in Anspruch genommen werden kann, wobei nicht nur - wie unter dem Regime der Zurechenbarkeitstheorie - unmittelbar oder mittelbar staatliche, sondern auch private beziehungsweise nicht staatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant sein kann, wenn im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfolgung besteht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1). Dabei kann von einem ausreichenden Schutz dann ausgegangen werden, wenn im Heimatland eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, womit Polizeiorgane, die ihre Aufgaben wahrnehmen, und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht, gemeint sind (vgl. a.a.O. E. 7.3). Sollte im Heimatland keine im erwähnten Sinn bestehende Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehen, sollte der Staat keinen Schutz bieten, obwohl er dazu in der Lage wäre, oder sollte die Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich beziehungsweise ihre Inanspruchnahme nicht zumutbar sein, ist vom Bestehen eines Schutzbedürfnisses auszugehen, wobei diese Fragen im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu klären sind und die Effektivität des Schutzes von den Asylbehörden zu begründen ist.

E. 6.2 Entsprechend der Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive (im Sinne von Art. 3 AsylG) drohen oder zugefügt worden sein, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden könnte. Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ist keine Frage des Urhebers, sondern des Vorhandenseins adäquaten Schutzes im Herkunftsstaat. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebendieser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Diese objektivierte Betrachtungsweise ist mit dem der Furcht innewohnenden subjektiven Element zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine subjektive Furcht. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung - im Sinne einer Regelvermutung - auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f.).

E. 6.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3).

E. 7.1 Vorliegend steht gestützt auf die Aktenlage fest, dass der Beschwerdeführer, nachdem er von Drittpersonen telefonisch bedroht worden sei, weder seinen Arbeitgeber noch die in Kabul zuständigen Behörden kontaktiert und um Hilfe gebeten hat. Einerseits wäre er aufgrund seiner Stellung als (...) verpflichtet gewesen, seinen Arbeitgeber über die Situation zu orientieren, zumal gestützt auf seine Aussagen Drittpersonen von ihm verlangt haben, das (...) der Bank auszuschalten, um unberechtigterweise in diese eindringen zu können, was für die Sicherheit der Bank von grundlegender Bedeutung ist. Es ist davon auszugehen, dass die in der Bank verantwortlichen Personen umgehend die Sicherheitskräfte Kabuls eingeschaltet hätten, um die Bank vor möglichem Schaden zu bewahren. Schon unter diesen Umständen kann nicht nachvollzogen werden, dass sich der Beschwerdeführer - der im Fall eines pflichtgemässen Handelns seinem Arbeitgeber gegenüber ohnehin den Sicherheitskräften Kabuls hätte Auskunft geben müssen - nicht auch von sich aus in Kabul, wo er während mehrerer Jahre als Wochenaufenthalter gelebt und gearbeitet hat, an die zuständigen Behörden gewandt hat. Gerade angesichts seiner Schlüsselposition bei der Bank hätte ihm bewusst sein müssen, dass es gestützt auf seine Vorbringen nur diesen Weg gegeben hätte, um grösseren Schaden für die Bank und allenfalls auch für sich und seine Familie abwenden zu können. Es wäre ihm angesichts seiner Stellung bei der Bank und angesichts seines mehrjährigen Aufenthaltes in Kabul und seiner damit verbundenen Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten auch möglich und zumutbar gewesen, sich dort persönlich an die örtliche Polizei zu wenden, sollte er tatsächlich von Drittpersonen bedroht worden sein, die sich mit den Drohungen unberechtigten Zugang zur Bank verschaffen wollten. Es erscheint nicht plausibel, dass die zuständigen Behörden Kabuls im Fall einer drohenden Gefahr für die Bank nicht umgehend gehandelt hätten. Sein fehlendes Handeln hat den örtlichen Behörden jedoch die Möglichkeit genommen, ihren Schutzwillen und ihre Schutzfähigkeit unter Beweis zu stellen, was ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden kann.

E. 7.2 Der Einwand im Beschwerdeverfahren, wonach aus der Anzeige seines Vaters und dessen Wegweisung infolge fehlender örtlicher Zuständigkeit der fehlende Schutzwille der afghanischen Behörden ersichtlich sei, vermag nicht zu überzeugen. Die deutsche Übersetzung dieser Anzeige enthält nicht einmal einen konkreten Adressaten, weshalb das Beweismittel in Bezug auf den Beschwerdeführer beweisuntauglich ist. Es könnte jedermann betreffen und belegt damit überhaupt nicht, dass der Vater des Beschwerdeführers auf die zuständigen Behörden in M._______ verwiesen worden ist. Zudem liegt es nur als Kopie vor, womit es zusätzlich einen verminderten Beweiswert aufweist, zumal Kopien von Behördenschreiben leicht fälschbar sind. Unter diesen Umständen kann auf eine eingehende Prüfung der Echtheit verzichtet werden, zumal diese an der Beweisuntauglichkeit nichts zu ändern vermöchte.

E. 7.3 Wie das SEM in seiner ersten Vernehmlassung vom 13. März 2017 auch zutreffend ausführte, kann mangels Vorliegen entsprechender überzeugender Beweismittel nicht festgestellt werden, was genau der Vater des Beschwerdeführers inhaltlich angezeigt haben will. Aus der oben erwähnten Kopie des Behördenschreibens ergibt sich kein konkreter Inhalt. Allein mit der auf dem Beweismittel aufgeführten Angabe -"mit Ihrem Problem" - lässt sich nicht feststellen, worin das Problem konkret bestand. Somit belegt das Beweismittel - entgegen der Argumentation in der Beschwerde - nicht, dass der Vater des Beschwerdeführers wegen Bedrohungen seines Sohnes beziehungsweise wegen eigener Bedrohungen durch die Taliban die Behörden um Schutz nachgesucht habe. Damit lässt es auch inhaltlich nicht auf die Vorbringen des Beschwerdeführers schliessen, was die Untauglichkeit noch verstärkt. Zwar wurde mit Eingabe vom 28. August 2017 die Übersetzung eines weiteren Schreibens des Vaters des Beschwerdeführers zu den Akten gegeben. Danach erklärt dieser dem Vorsteher der Sicherheitskommandatur der Provinz Kabul, was geschehen sei. Indessen kann diese nachträgliche und damit nachgeschobene Übersetzung keinem konkreten Beweismittel zugeordnet werden und sie weist kein Datum auf, weshalb sie beweisuntauglich ist. Zudem wurden ohnehin nur Kopien von Beweismitteln eingereicht, deren Beweiswert aufgrund der leichten Fälschbarkeit als äusserst gering zu qualifizieren ist. Dennoch wurde mehrfach geltend gemacht, man habe das Original der Strafanzeige zu den Akten gegeben, was erst nach Aufforderung des Gerichts mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2017, diese innert Frist nachzureichen, als Missverständnis deklariert wurde. Angesichts der Unstimmigkeiten in Bezug auf die Beweismittel und deren Nachschiebung im Beschwerdeverfahren vermögen sie den geltend gemachten Sachverhalt nicht zu belegen.

E. 7.4 In Übereinstimmung mit dem SEM kann dem Behördenschreiben, wonach sich der Vater des Beschwerdeführers an die Polizei in M._______ wenden solle, nicht entnommen werden, wann die Anzeige erstattet worden sein soll. Das Schreiben datiert zwar vom 13. September 2015, lässt indessen offen, wann die Anzeige erfolgt sei, weshalb es auch den Zeitpunkt der Anzeigeerstattung nicht zu belegen vermag. An dieser Einschätzung vermag der Einwand gegen die Argumentation des SEM, wonach die Anzeige erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers entstanden sei, nichts zu ändern, auch wenn das SEM fälschlicherweise davon ausgegangen ist, dass das Dokument erst nach der Ausreise entstanden ist. Es belegt nicht, wann, aus welchem Grund und von wem Anzeige erstattet worden ist.

E. 7.5 Auch die in der Replik vom 29. März 2017 dargelegte Begründung, warum der Beschwerdeführer die Anzeige seines Vaters anlässlich der Anhörung nicht erwähnt habe, überzeugt nicht: So wurde dargelegt, dass der Vater dem Beschwerdeführer davon erst nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung berichtet habe. Diese Version lässt sich indessen nicht vereinbaren mit der Angabe in der gleichen Replik, wonach sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anzeige bei Bekannten in Q._______ versteckt habe und ihm klar geworden sei, dass der afghanische Staat in dieser Angelegenheit nicht schutzwillig sei, nachdem sich die Polizei auf mangelnde örtliche Zuständigkeit berufen und seinen Vater an die Polizei von M._______ verwiesen habe. Gemäss der zweiten Variante war dem Beschwerdeführer somit schon vor der Ausreise bekannt, dass der Vater versuchte, Anzeige zu erstatten. Somit hätte er dieses wesentliche Vorbringen bereits im erstinstanzlichen Verfahren zur Sprache bringen und entsprechende Beweismittel einreichen können. Das verspätete Vorbringen untermauert damit die Zweifel an dessen Glaubhaftigkeit.

E. 7.6 Schliesslich ist dem SEM in seiner zweiten Vernehmlassung auch beizupflichten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeit bei der Bank nicht dem Personenkreis der regierungsnahen Personen zugehört und aus diesem Grund verfolgt wurde, auch wenn dies im Beschwerdeverfahren so dargestellt wurde. Da er vor den geltend gemachten Problemen während mehrerer Jahre bei der Bank gearbeitet und in dieser Zeit gestützt auf die Aktenlage keine Probleme bekommen hatte, ist davon auszugehen, dass ihn allein seine Tätigkeit bei der Bank nicht als regierungsnahe Person erscheinen liess und deshalb bei den Taliban Verfolgungsabsichten auslöste. Hingegen mag es sein, dass das Interesse an seiner Person bei den Taliban geweckt wurde, weil sie in Erfahrung bringen konnten, dass er bei der Bank für die (...) mitverantwortlich war. Indessen beruht dieses Interesse nicht auf der Eigenschaft des Beschwerdeführers als regierungsnahe Person aufgrund seiner Arbeit bei der Bank, sondern auf der Möglichkeit, über ihn unrechtmässig in die Bank eindringen zu können, was mit der Regierungsnähe nichts, sondern mit kriminellen Absichten etwas zu tun hat. Somit ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass im Fall des Beschwerdeführers keine Verfolgung aus den im Asylgesetz festgehaltenen Motiven besteht. An dieser Einschätzung vermögen allfällige Risikoprofile des UNHCR nichts zu ändern.

E. 7.7 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit mehr als zweieinhalb Jahren nicht mehr bei der Bank arbeitet und sich im Ausland aufhält, ist überdies davon auszugehen, dass das Interesse der Verfolger an seiner Person nicht mehr besteht, da er unter den aktuellen Umständen nicht mehr nützlich für einen unrechtmässigen Zutritt zur Bank sein kann. Folglich ist nicht damit zu rechnen, dass er bei seiner Rückkehr nach Afghanistan begründete Furcht vor weiteren Nachteilen haben wird. Sollten sich seine Verfolger zudem erneut an ihn wenden und ihm drohen, ist es ihm zuzumuten, sich an die zuständigen Behörden zu wenden, wie das SEM zutreffend ausführte.

E. 7.8 Insgesamt ist folglich die Einschätzung des SEM zu teilen, während die Einwände im Beschwerdeverfahren und die nachgereichten Beweismittel nicht zu überzeugen vermögen. Dem Beschwerdeführer wäre es zuzumuten und möglich gewesen, sich in Kabul an die zuständigen Behörden zu wenden, welche ihm den nötigen Schutz hätten gewähren können. Durch seine Unterlassung hat der den afghanischen Behörden die Möglichkeit genommen, sich als schutzwillig und schutzfähig zu erweisen, weshalb ihnen nicht vorgeworfen werden kann, sie seien nicht schutzwillig und schutzfähig.

E. 7.9 Insgesamt hat der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland mangels konkreter Hinweise auf eine drohende Verfolgung keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. An dieser Einschätzung vermögen weder die eingereichten Beweismittel noch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift etwas zu ändern. Somit ist festzuhalten, dass er nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, er sei in seinem Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Seine Furcht vor einer Rückkehr in sein Heimatland ist demnach als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur - ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8).

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Das SEM geht davon aus, dass die Rückkehr nach Kabul nicht generell unzumutbar sei, sondern unter begünstigenden Umständen als zumutbar erkannt werden könne. Auch wenn eine Zunahme von Sicherheitsvorfällen zu verzeichnen sei, könne nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt geschlossen werden, weshalb an der bisherigen Praxis festgehalten werde. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul sei somit zumutbar. Aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes und seiner Arbeit in Kabul verfüge er dort über ein Beziehungsnetz, das ihn bei der Wiedereingliederung und bei der Arbeitssuche unterstützend zur Seite stehen könne. Seine bisherige Tätigkeit mit verantwortungsvollen Aufgaben werde ihm das Finden einer neuen Stelle erheblich erleichtern. Zudem ergäben sich aus den Akten keine gesundheitlichen Probleme.

E. 9.3.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass sich die Situation in Kabul in den letzten Jahren kontinuierlich verschlechtert habe. Zwischen 2015 und dem ersten Halbjahr 2016 habe einer der schlimmsten Gewaltwellen Afghanistan heimgesucht. Dabei sei vor allem die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen worden. Auch andere Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS), die Al Kaida und Splittergruppen der Taliban seien in die Konflikte involviert. Seit dem Rückzug der International Security Assistance Force (ISAF) hätten die Taliban wieder mehr Handlungsspielraum in der Umgebung von Kabul gewonnen, womit sie freie Hand hätten, um Angriffe und Attentate durchführen zu können. Demgegenüber seien die Bemühungen der afghanischen Sicherheitskräfte ineffizient, zumal diese die Vorstösse der Taliban nicht bremsen könnten. Angesichts der aktuellen Sicherheitslage in Kabul und in Afghanistan könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Wegweisungsvollzug zumutbar sei.

E. 9.3.3 In seiner Vernehmlassung vom 13. März 2017 brachte das SEM ausserdem vor, dass sich das Bundesverwaltungsgericht seit seinem Grundsatzurteil E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 immer wieder zu diesem Punkt geäussert habe und zu keinem gegenteiligen Schluss gelangt sei. Somit habe diese Praxis nach wie vor Gültigkeit. Der alleinstehende, junge und arbeitsfähige Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise während mehrerer Jahre in Kabul gearbeitet und dort als Wochenaufenthalter selbständig gelebt. Der Führerschein und der Reisepass seien in Kabul ausgestellt worden. Er verfüge über Arbeitserfahrung, welche ihm den beruflichen Wiedereinstieg erleichtern würden, und habe in Kabul Ortskenntnisse. Es stehe ihm zudem offen, beim SEM einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen, womit im Fall einer Rückkehr nicht von einer existenzbedrohenden Situation auszugehen sei.

E. 9.3.4 In seiner Replik vom 29. März 2017 machte der Beschwerdeführer geltend, dass seine Familie Afghanistan inzwischen verlassen und in R._______ eine Wohnung gemietet habe. Die Sicherheitslage in Kabul lasse eine Wegweisung dorthin nicht zu, zumal in Kabul wiederholt schwere Anschläge auf Zivilisten ausgeübt worden seien. Angesichts der steigenden Anzahl von Binnenvertriebenen, welche sich in Kabul niedergelassen hätten, sei auch seine Chance auf eine Anstellung in Kabul vernichtend klein geworden.

E. 9.3.5 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das als Referenzurteil publizierte Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 zu verweisen. In diesem Urteil stellte das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Lageanalyse fest, dass sich seit seinem letzten Länderurteil im Jahr 2011 (vgl. BVGE 2011/7) eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage über alle Regionen Afghanistans hinweg ergebe und derart schwierige humanitäre Bedingungen in weiten Teilen des Landes bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Unter diesen Umständen sei der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen. Von dieser allgemeinen Feststellung könne die Hauptstadt Kabul betreffend abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorlägen. Die Rückkehr nach Herat (vgl. BVGE 2011/38) und nach Mazar-e-Sharif (vgl. BVGE 2011/49) könne zumutbar sein, wenn begünstigende Umstände wie ein soziales Netz, eine gesicherte Existenz, Wohnraum und Gesundheit gegeben seien.

E. 9.3.6 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz M._______, in welche gestützt auf die bestehende Praxis der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar ist. Hingegen hat er während mehrerer Jahre in Kabul als Wochenaufenthalter gelebt und gearbeitet, weshalb zu prüfen ist, ob in seinem Fall eine Wohnsitzalternative in dieser Stadt besteht und ihm zugemutet werden kann, dorthin zurückzukehren. Gestützt auf das vorangehend erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017) ist der Vollzug der Wegweisung nach Kabul als zumutbar zu betrachten, wenn besonders begünstigende Faktoren vorliegen. Davon kann im Falle des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Dieser ist jung, gesund und ungebunden. Gestützt auf seine Vorbringen stammt er nicht aus ärmlichen Verhältnissen, zumal es seinem Vater möglich war, zwecks Ausbildung seines Sohnes in Kabul ein Haus zu mieten und diesem die Ausbildung zu finanzieren. Er verfügt über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung, hat während mehrerer Jahre in leitender Funktion in einer Bank gearbeitet und als Wochenaufenthalter in Kabul gelebt. Aufgrund seiner Arbeitsstellung hat er ein für afghanische Verhältnisse überdurchschnittlich hohes Einkommen erzielt und kann somit als finanziell unabhängig betrachtet werden. Ferner ist davon auszugehen, dass er - als Bankangestellter in leitender Funktion - über ein breites soziales Beziehungsnetz in Kabul verfügt, das er immer noch aufrechterhält, wofür auch seine Aussage anlässlich der Anhörung, wonach er immer noch in Kontakt zu seinem Manager beziehungsweise Vorgesetzten in der Bank stehe (vgl. Akte A12/20 S. 2 f.), spricht. Aufgrund seiner Persönlichkeit und den vorliegenden besonders begünstigenden Faktoren in Bezug auf das Alter, die Gesundheit, die Arbeitserfahrungen und die persönlichen Beziehungen ist nicht ersichtlich, warum es ihm in Kabul nicht gelingen sollte, erneut Fuss zu fassen, eine Anstellung zu finden und sich eine eigene Existenz aufzubauen, auch wenn seine nächsten Angehörigen gemäss seinen Aussagen nicht in Kabul gelebt und inzwischen Afghanistan in Richtung R._______ verlassen haben sollen.

E. 9.3.7 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2017 gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, weshalb keine Verfahrenskosten auferlegt werden.

E. 12 Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen. Mit Verfügung vom 3. November 2017 wurde anstelle der bisherigen amtlichen Rechtsbeiständin dem Beschwerdeführer Frau Vijitha Schniepper-Muthuthamby, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt in Anwendung der Art. 8 bis 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Bei der Bemessung des zu entrichtenden amtlichen Honorars gilt, dass nur notwendige und verhältnismässig hohe Kosten ausgeglichen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Kosten der amtlichen Verbeiständung aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 abs. 2 in fine VGKE). Der eingesetzten Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von gerundet Fr. 900.- (inkl. Auslagen) zulasten des Bundesverwaltungsgerichts zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsvertreterin, Frau Vijitha Schniepper-Muthuthamby, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von insgesamt Fr. 900.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-592/2017lan Urteil vom 15. März 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Vijitha Schniepper-Muthuthamby, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2016 / N (...) Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie aus B._______ im Bezirk C._______ in der Provinz D._______, verliess sein Heimatland am 16. Oktober beziehungsweise September 2015 über den Flughafen Kabul in Richtung Istanbul. Drei Tage später reiste er auf dem Land- und Wasserweg über E._______ und eine (...) Insel nach F._______ und von dort weiter über G._______, H._______, I._______, J._______ nach K._______, wo er während 18 Tagen geblieben sei. Am 19. Oktober 2015 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags sein Asylgesuch. Am 23. Oktober 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum L._______ befragt und am 5. Juli 2016 führte das SEM eine Anhörung durch. Er machte geltend, dass er in M._______ bis zur 11. Klasse die Schule besucht habe. 2008 hätten seine Eltern in Kabul ein Haus gemietet, weshalb er die 12. Klasse dort absolviert habe. Anschliessend sei er im Familienverband nach M._______ zurückgekehrt. Wegen einer Arbeitsstelle sei er im Jahr 2010 erneut nach Kabul gezogen, habe aber die Wochenenden bei den Eltern in M._______ verbracht. Diese würden inzwischen in N._______ leben. Er habe in Kabul bei der (...) Bank eine Arbeit gefunden, sei für ein Jahr nach O._______ versetzt worden und habe ab Ende 2011 wieder in der Zentralbank gearbeitet. Ein Jahr später sei er Vorgesetzter des (...) geworden und für die (...) der Bank verantwortlich gewesen. Am 9. September 2015 hätten zwei Männer der Taliban seinem Vater aufgelauert und diesen nach ihm gefragt. Obwohl der Vater die Arbeit seines Sohnes bei der Bank verleugnet habe, hätten die Männer zu verstehen gegeben, dass sie davon Kenntnis hätten. Der Vater sei unter Todesdrohungen genötigt worden, über ihn Zugang zur Bank zu gewähren. Am folgenden Tag habe er von seinem Vater vom Vorfall erfahren. Am nächsten Samstag sei er auf dem Weg zur Arbeit von einem unbekannten Mann telefonisch kontaktiert worden. Dieser habe zu erkennen gegeben, dass er beim Vorfall mit dem Vater dabei gewesen sei. Ausserdem habe er ihn aufgefordert, am Abend in den Bezirk P._______ zu kommen. Aus Angst sei er am Nachmittag des 12. September 2016 nach Q._______ zu einem Freund des Vaters gefahren und habe unterwegs sein Mobiltelefon weggeworfen. Vier Tage später habe er sein Heimatland mit der Hilfe seines Vaters legal verlassen. Der Beschwerdeführer gab das Original seiner Taskira, seines Geburtsscheines, seines Berufsausweises sowie Kopien seines Reisepasses und seines Führerscheins ab. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er auf einem USB-Stick festgehaltene Videos und Fotos der (...) Bank, ein Anerkennungsschreiben dieser Bank vom 1. September 2015 und ein Schreiben dieser Bank vom 13. März 2014 sowie in einer Fremdsprache verfasste weitere Unterlagen ein. B. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass seine Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Auf die Einzelheiten der Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. C. Mit Eingabe vom 27. Januar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der vertretene Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie subeventualiter die Rückweisung zur erneuten Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung durch das SEM. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Verbeiständung in der Person der die Beschwerde Unterzeichnenden ersucht. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen. D. Am 30. Januar 2017 wurde der Eingang der Beschwerde angezeigt. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Verbeiständung wurden unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. F. Am 8. Februar 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Fürsorgebestätigung vom 6. Februar 2017 ein. G. Am 20. Februar 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung seines Kantonswechselgesuchs und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innert Frist ein. H. Mit Eingabe vom 28. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. Es handelt sich um folgende Dokumente: Eine schriftliche Bestätigung, wonach sein Vater beim Polizeihauptquartier in Kabul eine Strafanzeige habe einreichen wollen und sich die Polizei als örtlich unzuständig erklärt habe, ein Mietvertrag der Familie in R._______, ein DHL-Beleg. I. Am 2. März 2017 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2017 nahm die Vorinstanz zu den Beschwerdebegehren und deren Begründung Stellung. Dabei stellte sie fest, dass keine neuen erheblichen Tatsachen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten, vorlägen. Sie hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Auf die Einzelheiten wird nachfolgend eingegangen. K. Am 17. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Replikrecht eingeräumt. L. Mit Eingabe vom 29. März 2017 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Auf die Details der Replik wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. M. Am 31. März 2017 wurde das SEM zur zweiten Vernehmlassung eingeladen. N. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 5. April 2017 hielt das SEM erneut an seinen bisherigen Erwägungen fest und legte dar, dass keine neuen erheblichen Tatsachen vorlägen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. O. Am 10. April 2017 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer übermittelt und ihm erneut ein Recht zur Stellungnahme eingeräumt. P. Mit Eingabe vom 9. Mai 2017 nahm der Beschwerdeführer zur zweiten Vernehmlassung des SEM Stellung. Q. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass - entgegen seiner Angabe in der Eingabe vom 28. Februar 2017 - keine Strafanzeige zu den Akten gegeben worden sei. Er wurde aufgefordert, diese sowie die mit gleicher Eingabe eingereichten fremdsprachigen Beweismittel im Original und in eine schweizerische Amtssprache übersetzt nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden. R. Mit Eingabe vom 28. August 2017 wurden die verlangten Übersetzungen nachgereicht. S. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 wurde um Wechsel der bestehenden amtlichen Rechtsbeiständin ersucht. T. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2017 wurde die bisherige amtliche Rechtsbeiständin aus dem Mandat entlassen und die vorgeschlagene neue Person als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Die von ihm geltend gemachte Furcht vor den Taliban, welche seinem Vater mit dem Tod gedroht hätten für den Fall, dass er, der Beschwerdeführer, keinen Zutritt zur (...) Bank verschaffe, gehe von Drittpersonen aus. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei der Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragssteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Vorliegend fehle es zudem an einem in Art. 3 AsylG festgehaltenen Motiv, zumal der Beschwerdeführer von den Taliban aufgrund seiner Tätigkeit bei der Bank als (...) ausgewählt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Männer ohne die Arbeit des Beschwerdeführers in der Bank nicht an ihm interessiert gewesen wären. Dem Beschwerdeführer wäre es möglich und zumutbar gewesen, die Behörden in Kabul über die Ereignisse und über seine Furcht zu unterrichten und um Schutz nachzusuchen. Dies habe er jedoch unterlassen und damit den afghanischen Behörden die Möglichkeit genommen, Schutzmassnahme zu ergreifen. Unter diesen Umständen könne man den lokalen Sicherheitsbehörden weder mangelnden Schutzwillen noch mangelnde Schutzfähigkeit vorwerfen. Im Übrigen scheine es wenig verständlich, dass er nicht einmal seinen Arbeitgeber über die Bedrohungslage informiert habe. Gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5595/2014 vom 23. März 2015 sei in Kabul von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der Behörden auszugehen. Zudem könne gemäss diesem Urteil keine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung verlangt werden. Schliesslich sei das Vorbringen, wonach der Vater durch die Taliban mit dem Tod bedroht und der Beschwerdeführer durch diese in einem Telefongespräch zu einem Treffen aufgefordert worden sei, nicht asylrelevant. Gestützt auf die Abwesenheit des Beschwerdeführers sei anzunehmen, dass die Taliban nicht mehr nach ihm suchten, zumal er seine Funktion bei der Bank schon seit längerer Zeit nicht mehr ausübe. Bei dennoch auftretenden Schwierigkeiten könne er sich an die Sicherheitsbehörden in Kabul wenden. 5.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer als Verantwortlicher des (...) der Bank eine Schlüsselposition inngehabt habe und aus diesem Grund unter Beobachtung der Taliban gestanden sei. Mit der Argumentation, wonach dem Interesse der Taliban kein Motiv nach Art. 3 AsylG zugrunde liege, verkenne das SEM, dass der Beschwerdeführer der sozialen Gruppe der regierungsnahen Personen zugehöre und damit international schutzwürdig sei, auch wenn er im Fall einer Rückkehr nicht mehr die gleiche Tätigkeit ausüben würde, denn er sei bei den Aufständischen als regierungsnahe Person bekannt. Die (...) Bank sei die (...) Afghanistans, und das afghanische Finanzministerium sei alleiniger Anteilseigner. Früher sei der Bruder des afghanischen Präsidenten Hamid Karzai einer der 16 Grossaktionäre gewesen. Über diese Bank würden die Gehälter der Beamten, Soldaten und Polizisten bezahlt. Mit seiner Tätigkeit bei dieser staatsnahen Bank gelte der Beschwerdeführer in den Augen der Taliban als Verräter und Ungläubiger, der die Regierung und den Westen unterstütze. Damit erfülle er eines der vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) definierten Risikoprofile. Die (...) Bank sei denn in der Vergangenheit auch schon mehrfach Ziel von Anschlägen durch die Taliban geworden. Regierungsfeindliche Kräfte würden systematisch und gezielt tatsächlich oder vermeintlich Zivilisten angreifen, welche die afghanische Regierung, die afghanische Zivilgesellschaft und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschliesslich der internationalen Streitkräfte und der internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure, unterstützten oder mit diesen verbunden seien. Zu den primären Zielen von Anschlägen würden nationale und lokale politische Führungskräfte, Regierungsmitarbeiter, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Polizisten ausser Dienst, Stammesälteste, religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Leben, Zivilisten, die der Spionage für regierungsnahe Kräfte bezichtigt würden, Menschrechtsaktivisten, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- oder Entwicklungsorganisation und Bauarbeiter gehören. Laut verschiedenen Berichten habe es in den Jahren 2014 und 2015 zahlreiche Angriffe mit vielen Opfern gegeben. Da der Beschwerdeführer als gebildeter Mann über die im Land herrschende Korruption informiert sei, habe er gewusst, dass er von der Polizei keinen Schutz erwarten könne, weshalb er keine Anzeige erstattet habe. Die Polizeikräfte seien korrupt und häufig selber an Entführungen, Erpressungen und am Drogenhandelt beteiligt. Weil sich ausserdem das Justizwesen in Afghanistan in einem desolaten Zustand befinde, habe eine Mehrheit der afghanischen Bevölkerung keinen oder kaum Zugang zu juristischen Institutionen. Von der von der Vorinstanz erwähnten Schutzfähigkeit in Afghanistan könne deshalb nicht die Rede sein. Der Vater des Beschwerdeführers habe sogar versucht, eine Anzeige beim Polizei-Hauptquartier in S._______ zu erstatten; dabei sei er auf die örtliche Zuständigkeit der Polizei in M._______ verwiesen worden. Eine entsprechende Anzeige werde nachgereicht. Folglich sei der Beschwerdeführer wegen seiner Weigerung, mit den Taliban zu kooperieren, verfolgt worden und in Lebensgefahr gewesen. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 13. März 2017 legte das SEM dar, dass der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit bei der Bank keine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe begründet habe, zumal eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes immer aufgrund des Seins und nicht wegen des Tuns (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7266/2016 vom 13. Januar 2017 E. 6.2) erfolge. Da zudem der flüchtlingsrechtliche Schutz subsidiär sei, setze die Anerkennung als Flüchtling voraus, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden könne. Aus der Beschwerdeschrift ergebe sich indessen nicht, was der Inhalt der Anzeige des Vaters und zu welchem Zeitpunkt diese erstattet worden sei. Somit sei offen, ob der Vater des Beschwerdeführers wegen der Drohungen der Taliban gegen ihn selber oder denjenigen dem Beschwerdeführer gegenüber eine Anzeige eingereicht habe. Im ersten Fall würde sich die örtliche Zuständigkeit aus dem tatsächlichen Wohnort des Vaters ergeben. Den Behörden Kabuls wäre dann weder mangelnder Schutzwille noch mangelnde Schutzfähigkeit vorzuwerfen. Im zweiten Fall sei fraglich, warum die Anzeige in Kabul erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers erstattet worden sei. Schliesslich sei es erstaunlich, dass die Anzeige weder anlässlich der Befragung noch anlässlich der Anhörung erwähnt worden sei. 5.4 In seiner Replik vom 29. März 2017 machte der Beschwerdeführer geltend, dass in der bisherigen Asylpraxis darauf verzichtet worden sei, die Verfolgungsmotive näher zu definieren. So sei beispielsweise die Frage, ob ein uneheliches Kind im Iran einer sozialen Gruppe zuzuordnen sei, nicht geklärt worden, weil das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass der Flüchtlingsbegriff nicht von einer bestimmten Definition eines Verfolgungsmotivs abhängig sein könne. An diese Auffassung sei vorliegend anzuknüpfen: Der Beschwerdeführer gelte in den Augen der Taliban als regierungsnahe Person, weil er bei der dem afghanischen Staat nahestehenden Bank gearbeitet habe. Ihm hafte aus der Sicht der Taliban das Merkmal der "Regierungsnähe" an, selbst wenn er den Beruf wechseln würde. Mit Eingabe vom 28. Februar 2017 sei das Original der Strafanzeige beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden, welcher zu entnehmen sei, dass der Vater des Beschwerdeführers am 13. September 2015 die Polizei um Hilfe für sich, seine Familie und seinen Sohn ersucht habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer bei Bekannten in Q._______ versteckt, weshalb die Anzeige noch vor seiner Ausreise erfolgt sei. Nach dem Verweis des Vaters auf das Polizeihauptquartier in M._______ sei ihm klar geworden, dass der afghanische Staat in seiner Angelegenheit nicht schutzwillig sei. Zumindest in Bezug auf den Beschwerdeführer als Wochenaufenthalter in Kabul und aufgrund der in dieser Stadt erfolgten zweiten Drohung an ihn wäre Kabul örtlich zuständig gewesen. In M._______, wo die Taliban die Kontrolle innehätten, wäre die Erstattung der Anzeige für ihn und seinen Vater nicht zumutbar gewesen, zumal der Zeitpunkt des Treffens mit den Taliban bereits verstrichen und somit ersichtlich war, dass der Beschwerdeführer keine Hilfe zum unerlaubten Eindringen in die Bank leisten würde. Der Beschwerdeführer habe diese Anzeige anlässlich der Anhörung nicht erwähnt, weil er davon erst nach der Ablehnung seines Asylgesuchs erfahren habe, zumal sein Vater ihm davor nichts darüber berichtet habe. Auch die Familie des Beschwerdeführers habe Afghanistan verlassen, wie der Beleg über die in R._______ gemietete Wohnung zeige. Der Beschwerdeführer halte zudem daran fest, dass die Sicherheitslage in Kabul zurzeit keine Wegweisung dorthin zulasse. Dies könne auch den beigelegten Artikeln entnommen werden. Angesichts der steigenden Zahlen von Binnenvertriebenen, welche in Kabul um Schutz suchen würden, sei die Anstellung des Beschwerdeführers in dieser Stadt vernichtend klein. Somit werde ihm die erworbene Arbeitserfahrung nichts nützen. 5.5 Am 31. März 2017 wurde das SEM zur zweiten Vernehmlassung eingeladen. 5.6 In seiner zweiten Vernehmlassung vom 5. April 2017 legte das SEM dar, dass die erwähnte Strafanzeige nicht in den Akten liege, weshalb diese nicht habe beurteilt werden können. Dennoch sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeit bei der Bank als regierungsnahe Person gelte und aus diesem Grund im Fall einer Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre, zumal er dort jahrelang ohne Schwierigkeiten gearbeitet habe. Die Verfolger hätten an ihm lediglich ein Interesse gehabt, um sich mit seiner Unterstützung Zutritt zur Bank zu verschaffen. Angesichts der mehrmonatigen Landesabwesenheit erscheine das Verfolgungsinteresse der Verfolger wegen der Weigerung des Beschwerdeführers, mit ihnen zusammenzuarbeiten, virtuell und wenig wahrscheinlich. Der Verweis des Vaters des Beschwerdeführers auf die örtliche Zuständigkeit zur Erstattung der Anzeige in M._______ sei nicht auf einen mangelnden Schutzwillen oder eine fehlende Schutzfähigkeit zurückzuführen, sondern darauf, dass die Familie - auch der Beschwerdeführer - dort Wohnsitz gehabt hätten. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer aufgrund seines vorwiegenden Aufenthaltes in Kabul und der Arbeit in dieser Stadt zuzumuten gewesen, sich selbständig bei den zuständigen örtlichen Behörden zu melden. Im Übrigen verwies das SEM auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt. 5.7 Am 10. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer die zweite Vernehmlassung zur Stellungnahme zugestellt. 5.8 In der Stellungnahme vom 9. Mai 2017 wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer eine Schlüsselposition innegehabt habe und wegen seiner Kenntnisse über die (...) in der Bank für seine Verfolger von Interesse gewesen und immer noch sei, was das SEM nicht berücksichtigt habe. Seine Situation sei somit nicht mit dem vom SEM zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6799/2015 vom 1. November 2016 vergleichbar. Im Übrigen wurde daran festgehalten, dass die Strafanzeige im Original beim Bundesverwaltungsgericht abgegeben worden sei. Sollte sich diese nicht in den Akten befinden, werde um Mitteilung ersucht. 5.9 Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass in den Akten des Bundesverwaltungsgerichts keine Strafanzeige vorhanden sei. Diese sei nicht mit der Eingabe vom 28. Februar 2017 eingereicht worden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, diese und die andern mit der Eingabe vom 28. Februar 2017 eingereichten Beweismittel innert Frist und im Original sowie in eine schweizerische Amtssprache übersetzt nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden. 5.10 Mit Eingabe vom 2. August 2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass es sich bei der erwähnten Strafanzeige um ein Missverständnis handle. Gemeint sei damit die schriftliche Bestätigung des Polizeihauptquartiers in Kabul, wonach diese sich als örtlich unzuständig erklärt und auf das Polizeihauptquartier in M._______ verwiesen habe. 6. 6.1 Gestützt auf die in der Praxis entwickelte Schutztheorie (vgl. dazu BVGE 2011/51 und die dort zitierte weitere Praxis) ist für die Beurteilung der Frage, ob jemand schutzbedürftig im Sinne des Gesetzes ist, massgeblich, ob im Heimatstaat adäquater Schutz vor Verfolgung in Anspruch genommen werden kann, wobei nicht nur - wie unter dem Regime der Zurechenbarkeitstheorie - unmittelbar oder mittelbar staatliche, sondern auch private beziehungsweise nicht staatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant sein kann, wenn im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfolgung besteht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1). Dabei kann von einem ausreichenden Schutz dann ausgegangen werden, wenn im Heimatland eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, womit Polizeiorgane, die ihre Aufgaben wahrnehmen, und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht, gemeint sind (vgl. a.a.O. E. 7.3). Sollte im Heimatland keine im erwähnten Sinn bestehende Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehen, sollte der Staat keinen Schutz bieten, obwohl er dazu in der Lage wäre, oder sollte die Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich beziehungsweise ihre Inanspruchnahme nicht zumutbar sein, ist vom Bestehen eines Schutzbedürfnisses auszugehen, wobei diese Fragen im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu klären sind und die Effektivität des Schutzes von den Asylbehörden zu begründen ist. 6.2 Entsprechend der Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive (im Sinne von Art. 3 AsylG) drohen oder zugefügt worden sein, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden könnte. Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ist keine Frage des Urhebers, sondern des Vorhandenseins adäquaten Schutzes im Herkunftsstaat. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebendieser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Diese objektivierte Betrachtungsweise ist mit dem der Furcht innewohnenden subjektiven Element zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine subjektive Furcht. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung - im Sinne einer Regelvermutung - auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f.). 6.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3). 7. 7.1 Vorliegend steht gestützt auf die Aktenlage fest, dass der Beschwerdeführer, nachdem er von Drittpersonen telefonisch bedroht worden sei, weder seinen Arbeitgeber noch die in Kabul zuständigen Behörden kontaktiert und um Hilfe gebeten hat. Einerseits wäre er aufgrund seiner Stellung als (...) verpflichtet gewesen, seinen Arbeitgeber über die Situation zu orientieren, zumal gestützt auf seine Aussagen Drittpersonen von ihm verlangt haben, das (...) der Bank auszuschalten, um unberechtigterweise in diese eindringen zu können, was für die Sicherheit der Bank von grundlegender Bedeutung ist. Es ist davon auszugehen, dass die in der Bank verantwortlichen Personen umgehend die Sicherheitskräfte Kabuls eingeschaltet hätten, um die Bank vor möglichem Schaden zu bewahren. Schon unter diesen Umständen kann nicht nachvollzogen werden, dass sich der Beschwerdeführer - der im Fall eines pflichtgemässen Handelns seinem Arbeitgeber gegenüber ohnehin den Sicherheitskräften Kabuls hätte Auskunft geben müssen - nicht auch von sich aus in Kabul, wo er während mehrerer Jahre als Wochenaufenthalter gelebt und gearbeitet hat, an die zuständigen Behörden gewandt hat. Gerade angesichts seiner Schlüsselposition bei der Bank hätte ihm bewusst sein müssen, dass es gestützt auf seine Vorbringen nur diesen Weg gegeben hätte, um grösseren Schaden für die Bank und allenfalls auch für sich und seine Familie abwenden zu können. Es wäre ihm angesichts seiner Stellung bei der Bank und angesichts seines mehrjährigen Aufenthaltes in Kabul und seiner damit verbundenen Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten auch möglich und zumutbar gewesen, sich dort persönlich an die örtliche Polizei zu wenden, sollte er tatsächlich von Drittpersonen bedroht worden sein, die sich mit den Drohungen unberechtigten Zugang zur Bank verschaffen wollten. Es erscheint nicht plausibel, dass die zuständigen Behörden Kabuls im Fall einer drohenden Gefahr für die Bank nicht umgehend gehandelt hätten. Sein fehlendes Handeln hat den örtlichen Behörden jedoch die Möglichkeit genommen, ihren Schutzwillen und ihre Schutzfähigkeit unter Beweis zu stellen, was ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. 7.2 Der Einwand im Beschwerdeverfahren, wonach aus der Anzeige seines Vaters und dessen Wegweisung infolge fehlender örtlicher Zuständigkeit der fehlende Schutzwille der afghanischen Behörden ersichtlich sei, vermag nicht zu überzeugen. Die deutsche Übersetzung dieser Anzeige enthält nicht einmal einen konkreten Adressaten, weshalb das Beweismittel in Bezug auf den Beschwerdeführer beweisuntauglich ist. Es könnte jedermann betreffen und belegt damit überhaupt nicht, dass der Vater des Beschwerdeführers auf die zuständigen Behörden in M._______ verwiesen worden ist. Zudem liegt es nur als Kopie vor, womit es zusätzlich einen verminderten Beweiswert aufweist, zumal Kopien von Behördenschreiben leicht fälschbar sind. Unter diesen Umständen kann auf eine eingehende Prüfung der Echtheit verzichtet werden, zumal diese an der Beweisuntauglichkeit nichts zu ändern vermöchte. 7.3 Wie das SEM in seiner ersten Vernehmlassung vom 13. März 2017 auch zutreffend ausführte, kann mangels Vorliegen entsprechender überzeugender Beweismittel nicht festgestellt werden, was genau der Vater des Beschwerdeführers inhaltlich angezeigt haben will. Aus der oben erwähnten Kopie des Behördenschreibens ergibt sich kein konkreter Inhalt. Allein mit der auf dem Beweismittel aufgeführten Angabe -"mit Ihrem Problem" - lässt sich nicht feststellen, worin das Problem konkret bestand. Somit belegt das Beweismittel - entgegen der Argumentation in der Beschwerde - nicht, dass der Vater des Beschwerdeführers wegen Bedrohungen seines Sohnes beziehungsweise wegen eigener Bedrohungen durch die Taliban die Behörden um Schutz nachgesucht habe. Damit lässt es auch inhaltlich nicht auf die Vorbringen des Beschwerdeführers schliessen, was die Untauglichkeit noch verstärkt. Zwar wurde mit Eingabe vom 28. August 2017 die Übersetzung eines weiteren Schreibens des Vaters des Beschwerdeführers zu den Akten gegeben. Danach erklärt dieser dem Vorsteher der Sicherheitskommandatur der Provinz Kabul, was geschehen sei. Indessen kann diese nachträgliche und damit nachgeschobene Übersetzung keinem konkreten Beweismittel zugeordnet werden und sie weist kein Datum auf, weshalb sie beweisuntauglich ist. Zudem wurden ohnehin nur Kopien von Beweismitteln eingereicht, deren Beweiswert aufgrund der leichten Fälschbarkeit als äusserst gering zu qualifizieren ist. Dennoch wurde mehrfach geltend gemacht, man habe das Original der Strafanzeige zu den Akten gegeben, was erst nach Aufforderung des Gerichts mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2017, diese innert Frist nachzureichen, als Missverständnis deklariert wurde. Angesichts der Unstimmigkeiten in Bezug auf die Beweismittel und deren Nachschiebung im Beschwerdeverfahren vermögen sie den geltend gemachten Sachverhalt nicht zu belegen. 7.4 In Übereinstimmung mit dem SEM kann dem Behördenschreiben, wonach sich der Vater des Beschwerdeführers an die Polizei in M._______ wenden solle, nicht entnommen werden, wann die Anzeige erstattet worden sein soll. Das Schreiben datiert zwar vom 13. September 2015, lässt indessen offen, wann die Anzeige erfolgt sei, weshalb es auch den Zeitpunkt der Anzeigeerstattung nicht zu belegen vermag. An dieser Einschätzung vermag der Einwand gegen die Argumentation des SEM, wonach die Anzeige erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers entstanden sei, nichts zu ändern, auch wenn das SEM fälschlicherweise davon ausgegangen ist, dass das Dokument erst nach der Ausreise entstanden ist. Es belegt nicht, wann, aus welchem Grund und von wem Anzeige erstattet worden ist. 7.5 Auch die in der Replik vom 29. März 2017 dargelegte Begründung, warum der Beschwerdeführer die Anzeige seines Vaters anlässlich der Anhörung nicht erwähnt habe, überzeugt nicht: So wurde dargelegt, dass der Vater dem Beschwerdeführer davon erst nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung berichtet habe. Diese Version lässt sich indessen nicht vereinbaren mit der Angabe in der gleichen Replik, wonach sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anzeige bei Bekannten in Q._______ versteckt habe und ihm klar geworden sei, dass der afghanische Staat in dieser Angelegenheit nicht schutzwillig sei, nachdem sich die Polizei auf mangelnde örtliche Zuständigkeit berufen und seinen Vater an die Polizei von M._______ verwiesen habe. Gemäss der zweiten Variante war dem Beschwerdeführer somit schon vor der Ausreise bekannt, dass der Vater versuchte, Anzeige zu erstatten. Somit hätte er dieses wesentliche Vorbringen bereits im erstinstanzlichen Verfahren zur Sprache bringen und entsprechende Beweismittel einreichen können. Das verspätete Vorbringen untermauert damit die Zweifel an dessen Glaubhaftigkeit. 7.6 Schliesslich ist dem SEM in seiner zweiten Vernehmlassung auch beizupflichten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeit bei der Bank nicht dem Personenkreis der regierungsnahen Personen zugehört und aus diesem Grund verfolgt wurde, auch wenn dies im Beschwerdeverfahren so dargestellt wurde. Da er vor den geltend gemachten Problemen während mehrerer Jahre bei der Bank gearbeitet und in dieser Zeit gestützt auf die Aktenlage keine Probleme bekommen hatte, ist davon auszugehen, dass ihn allein seine Tätigkeit bei der Bank nicht als regierungsnahe Person erscheinen liess und deshalb bei den Taliban Verfolgungsabsichten auslöste. Hingegen mag es sein, dass das Interesse an seiner Person bei den Taliban geweckt wurde, weil sie in Erfahrung bringen konnten, dass er bei der Bank für die (...) mitverantwortlich war. Indessen beruht dieses Interesse nicht auf der Eigenschaft des Beschwerdeführers als regierungsnahe Person aufgrund seiner Arbeit bei der Bank, sondern auf der Möglichkeit, über ihn unrechtmässig in die Bank eindringen zu können, was mit der Regierungsnähe nichts, sondern mit kriminellen Absichten etwas zu tun hat. Somit ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass im Fall des Beschwerdeführers keine Verfolgung aus den im Asylgesetz festgehaltenen Motiven besteht. An dieser Einschätzung vermögen allfällige Risikoprofile des UNHCR nichts zu ändern. 7.7 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit mehr als zweieinhalb Jahren nicht mehr bei der Bank arbeitet und sich im Ausland aufhält, ist überdies davon auszugehen, dass das Interesse der Verfolger an seiner Person nicht mehr besteht, da er unter den aktuellen Umständen nicht mehr nützlich für einen unrechtmässigen Zutritt zur Bank sein kann. Folglich ist nicht damit zu rechnen, dass er bei seiner Rückkehr nach Afghanistan begründete Furcht vor weiteren Nachteilen haben wird. Sollten sich seine Verfolger zudem erneut an ihn wenden und ihm drohen, ist es ihm zuzumuten, sich an die zuständigen Behörden zu wenden, wie das SEM zutreffend ausführte. 7.8 Insgesamt ist folglich die Einschätzung des SEM zu teilen, während die Einwände im Beschwerdeverfahren und die nachgereichten Beweismittel nicht zu überzeugen vermögen. Dem Beschwerdeführer wäre es zuzumuten und möglich gewesen, sich in Kabul an die zuständigen Behörden zu wenden, welche ihm den nötigen Schutz hätten gewähren können. Durch seine Unterlassung hat der den afghanischen Behörden die Möglichkeit genommen, sich als schutzwillig und schutzfähig zu erweisen, weshalb ihnen nicht vorgeworfen werden kann, sie seien nicht schutzwillig und schutzfähig. 7.9 Insgesamt hat der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland mangels konkreter Hinweise auf eine drohende Verfolgung keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. An dieser Einschätzung vermögen weder die eingereichten Beweismittel noch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift etwas zu ändern. Somit ist festzuhalten, dass er nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, er sei in seinem Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Seine Furcht vor einer Rückkehr in sein Heimatland ist demnach als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur - ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8). 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Das SEM geht davon aus, dass die Rückkehr nach Kabul nicht generell unzumutbar sei, sondern unter begünstigenden Umständen als zumutbar erkannt werden könne. Auch wenn eine Zunahme von Sicherheitsvorfällen zu verzeichnen sei, könne nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt geschlossen werden, weshalb an der bisherigen Praxis festgehalten werde. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul sei somit zumutbar. Aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes und seiner Arbeit in Kabul verfüge er dort über ein Beziehungsnetz, das ihn bei der Wiedereingliederung und bei der Arbeitssuche unterstützend zur Seite stehen könne. Seine bisherige Tätigkeit mit verantwortungsvollen Aufgaben werde ihm das Finden einer neuen Stelle erheblich erleichtern. Zudem ergäben sich aus den Akten keine gesundheitlichen Probleme. 9.3.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass sich die Situation in Kabul in den letzten Jahren kontinuierlich verschlechtert habe. Zwischen 2015 und dem ersten Halbjahr 2016 habe einer der schlimmsten Gewaltwellen Afghanistan heimgesucht. Dabei sei vor allem die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen worden. Auch andere Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS), die Al Kaida und Splittergruppen der Taliban seien in die Konflikte involviert. Seit dem Rückzug der International Security Assistance Force (ISAF) hätten die Taliban wieder mehr Handlungsspielraum in der Umgebung von Kabul gewonnen, womit sie freie Hand hätten, um Angriffe und Attentate durchführen zu können. Demgegenüber seien die Bemühungen der afghanischen Sicherheitskräfte ineffizient, zumal diese die Vorstösse der Taliban nicht bremsen könnten. Angesichts der aktuellen Sicherheitslage in Kabul und in Afghanistan könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Wegweisungsvollzug zumutbar sei. 9.3.3 In seiner Vernehmlassung vom 13. März 2017 brachte das SEM ausserdem vor, dass sich das Bundesverwaltungsgericht seit seinem Grundsatzurteil E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 immer wieder zu diesem Punkt geäussert habe und zu keinem gegenteiligen Schluss gelangt sei. Somit habe diese Praxis nach wie vor Gültigkeit. Der alleinstehende, junge und arbeitsfähige Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise während mehrerer Jahre in Kabul gearbeitet und dort als Wochenaufenthalter selbständig gelebt. Der Führerschein und der Reisepass seien in Kabul ausgestellt worden. Er verfüge über Arbeitserfahrung, welche ihm den beruflichen Wiedereinstieg erleichtern würden, und habe in Kabul Ortskenntnisse. Es stehe ihm zudem offen, beim SEM einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen, womit im Fall einer Rückkehr nicht von einer existenzbedrohenden Situation auszugehen sei. 9.3.4 In seiner Replik vom 29. März 2017 machte der Beschwerdeführer geltend, dass seine Familie Afghanistan inzwischen verlassen und in R._______ eine Wohnung gemietet habe. Die Sicherheitslage in Kabul lasse eine Wegweisung dorthin nicht zu, zumal in Kabul wiederholt schwere Anschläge auf Zivilisten ausgeübt worden seien. Angesichts der steigenden Anzahl von Binnenvertriebenen, welche sich in Kabul niedergelassen hätten, sei auch seine Chance auf eine Anstellung in Kabul vernichtend klein geworden. 9.3.5 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das als Referenzurteil publizierte Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 zu verweisen. In diesem Urteil stellte das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Lageanalyse fest, dass sich seit seinem letzten Länderurteil im Jahr 2011 (vgl. BVGE 2011/7) eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage über alle Regionen Afghanistans hinweg ergebe und derart schwierige humanitäre Bedingungen in weiten Teilen des Landes bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Unter diesen Umständen sei der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen. Von dieser allgemeinen Feststellung könne die Hauptstadt Kabul betreffend abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorlägen. Die Rückkehr nach Herat (vgl. BVGE 2011/38) und nach Mazar-e-Sharif (vgl. BVGE 2011/49) könne zumutbar sein, wenn begünstigende Umstände wie ein soziales Netz, eine gesicherte Existenz, Wohnraum und Gesundheit gegeben seien. 9.3.6 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz M._______, in welche gestützt auf die bestehende Praxis der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar ist. Hingegen hat er während mehrerer Jahre in Kabul als Wochenaufenthalter gelebt und gearbeitet, weshalb zu prüfen ist, ob in seinem Fall eine Wohnsitzalternative in dieser Stadt besteht und ihm zugemutet werden kann, dorthin zurückzukehren. Gestützt auf das vorangehend erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017) ist der Vollzug der Wegweisung nach Kabul als zumutbar zu betrachten, wenn besonders begünstigende Faktoren vorliegen. Davon kann im Falle des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Dieser ist jung, gesund und ungebunden. Gestützt auf seine Vorbringen stammt er nicht aus ärmlichen Verhältnissen, zumal es seinem Vater möglich war, zwecks Ausbildung seines Sohnes in Kabul ein Haus zu mieten und diesem die Ausbildung zu finanzieren. Er verfügt über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung, hat während mehrerer Jahre in leitender Funktion in einer Bank gearbeitet und als Wochenaufenthalter in Kabul gelebt. Aufgrund seiner Arbeitsstellung hat er ein für afghanische Verhältnisse überdurchschnittlich hohes Einkommen erzielt und kann somit als finanziell unabhängig betrachtet werden. Ferner ist davon auszugehen, dass er - als Bankangestellter in leitender Funktion - über ein breites soziales Beziehungsnetz in Kabul verfügt, das er immer noch aufrechterhält, wofür auch seine Aussage anlässlich der Anhörung, wonach er immer noch in Kontakt zu seinem Manager beziehungsweise Vorgesetzten in der Bank stehe (vgl. Akte A12/20 S. 2 f.), spricht. Aufgrund seiner Persönlichkeit und den vorliegenden besonders begünstigenden Faktoren in Bezug auf das Alter, die Gesundheit, die Arbeitserfahrungen und die persönlichen Beziehungen ist nicht ersichtlich, warum es ihm in Kabul nicht gelingen sollte, erneut Fuss zu fassen, eine Anstellung zu finden und sich eine eigene Existenz aufzubauen, auch wenn seine nächsten Angehörigen gemäss seinen Aussagen nicht in Kabul gelebt und inzwischen Afghanistan in Richtung R._______ verlassen haben sollen. 9.3.7 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2017 gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, weshalb keine Verfahrenskosten auferlegt werden.

12. Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen. Mit Verfügung vom 3. November 2017 wurde anstelle der bisherigen amtlichen Rechtsbeiständin dem Beschwerdeführer Frau Vijitha Schniepper-Muthuthamby, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt in Anwendung der Art. 8 bis 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Bei der Bemessung des zu entrichtenden amtlichen Honorars gilt, dass nur notwendige und verhältnismässig hohe Kosten ausgeglichen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Kosten der amtlichen Verbeiständung aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 abs. 2 in fine VGKE). Der eingesetzten Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von gerundet Fr. 900.- (inkl. Auslagen) zulasten des Bundesverwaltungsgerichts zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsvertreterin, Frau Vijitha Schniepper-Muthuthamby, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von insgesamt Fr. 900.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: