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E-7266/2016

E-7266/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-01-13 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der minderjährige Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger aus B._______, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...) und gelangte mit einem (...) Schengenvisa über C._______ am 5. Oktober 2015 in die Schweiz. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen um Asyl nach, wo am 9. Oktober 2015 die summarische Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A5) stattfand. Am 24. Februar 2016 ordnete das SEM dem Beschwerdeführer für das Asylverfahren eine Vertrauensperson bei. In deren Beisein wurde der Beschwerdeführer am 10. Mai 2016 vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A16). A.b Zu seinen Asylgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei als uneheliches Kind geboren. Sein Stiefvater habe von Anfang an gewusst, dass er nicht der biologische Vater sei; es sei damals, als seine Mutter mit ihm schwanger gewesen sei, eine Art Zwangsehe zwischen seiner Mutter und ihm (dem Stiefvater) erfolgt. Für viele Jahre sei sein Stiefvater wie ein wirklicher Vater und gut zu ihm gewesen, seit ungefähr zwei bis drei Jahren habe es aber zwischen ihm und der Mutter des Beschwerdeführers zunehmend Streit gegeben und der Stiefvater sei vermehrt gewalttätig geworden gegenüber der Mutter und auch dem Beschwerdeführer. Der Stiefvater habe den Beschwerdeführer geschlagen und misshandelt und dieser habe nachts nicht mehr schlafen können. Urplötzlich sei sein Vater jeweils "durchgedreht" und habe auf ihn eingeprügelt, wenn er in der Nähe gewesen sei. Dabei habe er ihn oft mit dem Gürtel geschlagen und ausgepeitscht sowie mit Fusstritten traktiert. Zuerst habe er nicht gewusst, was der Grund für diese zunehmende Gewalttätigkeit sei. Seine Mutter habe ihm dann erzählt, dass er ihn loswerden wolle, da er nicht sein leiblicher Sohn sei. Einmal habe er ein Gespräch zwischen ihr und seinem Stiefvater mitgehört, bei dem dieser der Mutter gedroht habe, er werde überall erzählen, dass der Beschwerdeführer ein uneheliches Kind sei. Ansonsten habe davon aber niemand - nicht einmal seine jüngere Halbschwester - gewusst. Der letzte Vorfall sei sehr heftig gewesen; der Vater habe ihn am Hals gepackt, ihn gewürgt und ihm gesagt, er sei ein "Bastard" und er solle aus seinem Leben verschwinden. Daraufhin sei er - in Begleitung seines Stiefvaters - in die Schweiz gereist. A.c In den Akten befindet sich der Reisepass des Beschwerdeführers. Aus diesem ergibt sich, dass D._______ (der Stiefvater) sein gesetzlicher Vater ist. B. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 - eröffnet am 26. Oktober 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig ordnete es wegen des unzulässigen Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an. Mit der Umsetzung wurde der Kanton E._______ beauftragt. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, eine Verfolgung müsse, damit sie flüchtlingsrelevant sei, in kausaler Weise an eines der fünf im Gesetz aufgezählten Motive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe beziehungsweise politischen Anschauung) knüpfen. Vorliegend sei dies aber gerade nicht der Fall, da es sich um eine rein private und innerfamiliäre Angelegenheit handle. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer ein uneheliches Kind sei. C. Mit Eingabe vom 23. November 2016 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung seien aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das SEM habe die Flüchtlingseigenschaft sehr kurz abgehandelt und damit gegen die Begründungspflicht verstossen. Die beiden Sätze, es handle sich um eine "innerfamiliäre Angelegenheit" und daran ändere auch "der Umstand, ein uneheliches Kind zu sein" nichts, würden seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht genügen. Insbesondere gehe aus der Begründung in keiner Weise hervor, inwiefern das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers im Lichte der Schutztheorie prüfe und zum Schluss komme, innerfamiliäre Angelegenheiten seien im Iran per se nicht asylrelevant. Nichtstaatliche Verfolgung könne aber sehr wohl asylrelevant sein. Vorliegend mache der Beschwerdeführer massive häusliche Gewalt seitens seines Stiefvaters geltend. Diese Bedrohung werde vom SEM als glaubhaft erachtet und folglich als "real risk" gemäss Art. 3 EMRK anerkannt. Ein solches "real risk" seitens Privatpersonen werde unter anderem dann anerkannt, wenn der Staat offensichtlich nicht in der Lage oder willens sei, geeignete Schutzmassnahmen zu ergreifen. Seit der Anerkennung der Schutztheorie komme in solchen Fällen die Annahme der Flüchtlingseigenschaft in Betracht, was das SEM ausführlicher hätte prüfen müssen. Was das Verfolgungsmotiv betreffe, sei im vorliegenden Fall die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Betracht zu ziehen, wonach die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit einer Person oder Persönlichkeit verbunden seien, erfolge beziehungsweise drohe. Beim Beschwerdeführer handle es sich um ein uneheliches Kind in einer Familie mit starkem religiösem Konnex. Uneheliche Kinder würden im Iran diskriminiert, hätten weniger Rechte als eheliche Kinder und es sei fraglich, ob sie sich bei privater Verfolgung auf einen adäquaten Schutz des Staates berufen könnten. Hinzu komme, dass elterliche Züchtigung im Iran ohnehin kaum geahndet werde. Entsprechend hätte das SEM prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zu Verfügung gestanden habe und sie für ihn objektiv und subjektiv erreichbar gewesen sei. Aus der vorliegenden Begründung könne der Beschwerdeführer aber nicht erfahren, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft verwehrt worden sei, weshalb er sich auch auf Beschwerdeebene hierzu nicht eingehend äussern könne, da die Argumente des SEM nicht ersichtlich seien. D. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Dezember 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig forderte es das SEM auf, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 23. November 2016 einzureichen. E. Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden

E. 3 Über offensichtlich unbegründete oder begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Die Vernehmlassung vom 10. Dezember 2016 wird dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Urteil zugestellt.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Hauptsache eine Verletzung der Begründungspflicht im Rahmen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Da formelle Mängel unter Umständen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können, ist diese Rüge zuerst zu prüfen.

E. 5.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen im Asylentscheid doch allgemein schwer (Patrick Sutter, in: Kommentar VwVG, 2008, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; Sutter, a.a.O., Kommentar VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2).

E. 6.1 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt mit der wenige Zeilen umfassenden Begründung, bei den Übergriffen gegenüber dem Beschwerdeführer handle es sich um eine rein private und innerfamiliäre Angelegenheit. Entsprechend fehle es an einem asylrechtlich relevanten Motiv, woran auch der Umstand nichts ändere, dass er ein uneheliches Kind sei. Dem hielt der Beschwerdeführer unter anderem entgegen, als uneheliches Kind und Opfer von Gewalt sei das Anknüpfungsmotiv der sozialen Gruppe heranzuziehen. Entsprechend hätte vom SEM geprüft werden müssen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der als glaubhaft erachteten Bedrohung durch den Stiefvater im Iran staatlichen Schutz erhalte.

E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG muss die Verfolgung einer asylsuchenden Person "wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen" erfolgt sein beziehungsweise künftig drohen. Die fünf Verfolgungsmotive sind dabei über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Zu solchen gehören neben dem Geschlecht, der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder der Sprache auch die Abstammung und die Herkunft. Eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetztes erfolgt demnach immer aufgrund des Seins, nicht wegen des Tuns (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1; BVGE 2013/11 E. 5.1 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1; Walter Stöckli, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.11). In der bisherigen schweizerischen Asylpraxis ist darauf verzichtet worden, die asylgesetzlichen Verfolgungsmotive näher zu definieren. Auch vorliegend erübrigt es sich, näher darauf einzugehen, ob der Beschwerdeführer als uneheliches Kind im Iran einer "sozialen Gruppe" im Sinne des Art. 3 AsylG zuzuordnen ist, zumal der Flüchtlingsbegriff nicht von einer bestimmten Definition eines Verfolgungsmotivs abhängig sein kann, weil letztlich der Verfolger allein bestimmt, wen er weshalb verfolgt, und damit auch, ob und wie er von ihm verfolgte "Rassen" oder "soziale Gruppen" et cetera definiert. Dabei ist gerade in Fällen häuslicher und ähnlicher Gewalt in der Privatsphäre oft unklar, aus welchem Grund ein Staat keinen wirksamen Schutz gewährt beziehungsweise gewähren kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 m.w.H.).

E. 6.3 Die Eigenschaft als uneheliches Kind kommt dem Beschwerdeführer seit seiner Geburt zu und ist untrennbar mit ihm verbunden. Zwar hat sie sich, wie der Beschwerdeführer selbst angibt, noch nicht gegen aussen manifestiert (vgl. A16 F40, S. 5; vgl. auch Reisepass des Beschwerdeführers, S. 2); in diesem Sinne handelt es sich sehr wohl um eine innerfamiliäre Angelegenheit. Die Tatsache, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seines "Seins" als uneheliches Kind von seinem Stiefvater bedroht und misshandelt wurde, wurde indes vom SEM nicht in Zweifel gezogen, zumal das SEM davon ausging, dass dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran, eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Damit könnte nicht nur das Motiv des (Stief-)Vaters asylrechtlich erheblich sein, sondern es gibt auch Hinweise darauf, dass unehelichen Kindern im Iran sowohl rechtlich als auch faktisch eine schlechte Stellung in der Gesellschaft zukommt (vgl. z.B. Joint alternative report by civil society organizations on the implementation of the Convention on the Rights of the Child by the Islamic Republic of Iran, Rights oft the Child in Iran, March 2015, Rz. 23; Finnish immigration service, Violence against Women and Honour-related Violence in Iran, 26. Juni 2015, S. 17), weshalb nicht klar ist, ob der Beschwerdeführer gegebenenfalls in seinem Heimatstaat im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung staatlichen Schutz gegen die Übergriffe erlangen könnte. Um das Asylmotiv zu verneinen wäre demnach, wie der Beschwerdeführer zu Recht eingewendet hat, zu prüfen gewesen, ob er als uneheliches Kind im Iran adäquaten staatlichen Schutz vor den Übergriffen seines (Stief-)Vaters hätte erlangen können beziehungsweise einen solchen künftig erlangen könnte. Die Begründung des SEM einzig mit dem Hinweis, die Probleme des Beschwerdeführers seien eine rein private, innerfamiliäre Angelegenheit und der Umstand, dass er ein uneheliches Kind sei, führe nicht zu einer anderen Einschätzung, greift demnach offensichtlich zu kurz. Vielmehr hat es die Vorinstanz vorliegend unterlassen, sich mit den einschlägigen Argumenten sowie den weiteren rechtsrelevanten Aspekten auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer hat damit zu Recht darauf hingewiesen, dass er aus der vorliegenden Begründung nicht erfahren könne, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft verwehrt worden sei. Damit wurde es ihm verunmöglicht, den Entscheid sachgerecht anzufechten, zumal das SEM es auch auf Beschwerdeebene unterliess, zu den berechtigten Einwänden des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Auch für die Rechtsmittelinstanz ist nicht hinreichend ersichtlich, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz bei der Abweisung des Asylgesuchs konkret hat leiten lassen beziehungsweise weist die Argumentation im Sinne des vorgehend Dargelegten Widersprüche auf. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bei der Würdigung des Sachverhalts weitere relevante Elemente - etwa der Umstand, dass der Beschwerdeführer von seinem Stiefvater - dem geltend gemachten Verfolger also - in die Schweiz begleitet worden ist und damit die Frage, wie sich dies zur geltend gemachten Bedrohung verhält - unberücksichtigt geblieben ist.

E. 6.4 Zusammenfassend ist das SEM seinen unter E. 5.2 umschriebenen Pflichten nicht nachgekommen. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller (selbständiger) Natur, was bedeutet, dass seine Verletzung grundsätzlich, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Zwar kann die Beschwerdeinstanz ausnahmsweise, insbesondere aus prozessökonomischen Gründen, eine Gehörsverletzung heilen. Dazu sind aber vorliegend die Voraussetzungen nicht gegeben, zumal es das SEM, wie erwähnt, auch nach ausdrücklicher Rüge einer Gehörsverletzung in der Beschwerdeschrift versäumt hat, im Rahmen der Vernehmlassung auf die entsprechenden Vorbringen einzugehen und diese zu würdigen (vgl. BVGE 2007/30 E. 8.2 f.). Hinzu kommt die eingeschränkte Kognition des Bundesverwaltungsgerichtes. Das SEM wird die Angelegenheit nach Rückweisung entsprechend unter den dargelegten Aspekten neu zu prüfen, zu entscheiden und hinreichend zu begründen haben.

E. 7 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben sowie die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte zusammen mit der Rechtsmitteleingabe eine Kostennote in der Höhe von insgesamt Fr. 965.- bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- für ihren Aufwand (inklusive Auslagen in der Höhe von Fr. 15.-) ein. Der veranschlagte Betrag ist um die aufgeführten Kosten für das "Schreiben an Mandanten" im Betrag von Fr. 50.- zu kürzen, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern der entsprechende Aufwand sich als notwendig erweist. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM in der Höhe von Fr. 915.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen (vgl. Art. 8 ff. VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2016 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, im Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 915. auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7266/2016 Urteil vom 13. Januar 2017 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Tilla Jacomet, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der minderjährige Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger aus B._______, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...) und gelangte mit einem (...) Schengenvisa über C._______ am 5. Oktober 2015 in die Schweiz. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen um Asyl nach, wo am 9. Oktober 2015 die summarische Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A5) stattfand. Am 24. Februar 2016 ordnete das SEM dem Beschwerdeführer für das Asylverfahren eine Vertrauensperson bei. In deren Beisein wurde der Beschwerdeführer am 10. Mai 2016 vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A16). A.b Zu seinen Asylgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei als uneheliches Kind geboren. Sein Stiefvater habe von Anfang an gewusst, dass er nicht der biologische Vater sei; es sei damals, als seine Mutter mit ihm schwanger gewesen sei, eine Art Zwangsehe zwischen seiner Mutter und ihm (dem Stiefvater) erfolgt. Für viele Jahre sei sein Stiefvater wie ein wirklicher Vater und gut zu ihm gewesen, seit ungefähr zwei bis drei Jahren habe es aber zwischen ihm und der Mutter des Beschwerdeführers zunehmend Streit gegeben und der Stiefvater sei vermehrt gewalttätig geworden gegenüber der Mutter und auch dem Beschwerdeführer. Der Stiefvater habe den Beschwerdeführer geschlagen und misshandelt und dieser habe nachts nicht mehr schlafen können. Urplötzlich sei sein Vater jeweils "durchgedreht" und habe auf ihn eingeprügelt, wenn er in der Nähe gewesen sei. Dabei habe er ihn oft mit dem Gürtel geschlagen und ausgepeitscht sowie mit Fusstritten traktiert. Zuerst habe er nicht gewusst, was der Grund für diese zunehmende Gewalttätigkeit sei. Seine Mutter habe ihm dann erzählt, dass er ihn loswerden wolle, da er nicht sein leiblicher Sohn sei. Einmal habe er ein Gespräch zwischen ihr und seinem Stiefvater mitgehört, bei dem dieser der Mutter gedroht habe, er werde überall erzählen, dass der Beschwerdeführer ein uneheliches Kind sei. Ansonsten habe davon aber niemand - nicht einmal seine jüngere Halbschwester - gewusst. Der letzte Vorfall sei sehr heftig gewesen; der Vater habe ihn am Hals gepackt, ihn gewürgt und ihm gesagt, er sei ein "Bastard" und er solle aus seinem Leben verschwinden. Daraufhin sei er - in Begleitung seines Stiefvaters - in die Schweiz gereist. A.c In den Akten befindet sich der Reisepass des Beschwerdeführers. Aus diesem ergibt sich, dass D._______ (der Stiefvater) sein gesetzlicher Vater ist. B. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 - eröffnet am 26. Oktober 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig ordnete es wegen des unzulässigen Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an. Mit der Umsetzung wurde der Kanton E._______ beauftragt. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, eine Verfolgung müsse, damit sie flüchtlingsrelevant sei, in kausaler Weise an eines der fünf im Gesetz aufgezählten Motive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe beziehungsweise politischen Anschauung) knüpfen. Vorliegend sei dies aber gerade nicht der Fall, da es sich um eine rein private und innerfamiliäre Angelegenheit handle. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer ein uneheliches Kind sei. C. Mit Eingabe vom 23. November 2016 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung seien aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das SEM habe die Flüchtlingseigenschaft sehr kurz abgehandelt und damit gegen die Begründungspflicht verstossen. Die beiden Sätze, es handle sich um eine "innerfamiliäre Angelegenheit" und daran ändere auch "der Umstand, ein uneheliches Kind zu sein" nichts, würden seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht genügen. Insbesondere gehe aus der Begründung in keiner Weise hervor, inwiefern das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers im Lichte der Schutztheorie prüfe und zum Schluss komme, innerfamiliäre Angelegenheiten seien im Iran per se nicht asylrelevant. Nichtstaatliche Verfolgung könne aber sehr wohl asylrelevant sein. Vorliegend mache der Beschwerdeführer massive häusliche Gewalt seitens seines Stiefvaters geltend. Diese Bedrohung werde vom SEM als glaubhaft erachtet und folglich als "real risk" gemäss Art. 3 EMRK anerkannt. Ein solches "real risk" seitens Privatpersonen werde unter anderem dann anerkannt, wenn der Staat offensichtlich nicht in der Lage oder willens sei, geeignete Schutzmassnahmen zu ergreifen. Seit der Anerkennung der Schutztheorie komme in solchen Fällen die Annahme der Flüchtlingseigenschaft in Betracht, was das SEM ausführlicher hätte prüfen müssen. Was das Verfolgungsmotiv betreffe, sei im vorliegenden Fall die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Betracht zu ziehen, wonach die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit einer Person oder Persönlichkeit verbunden seien, erfolge beziehungsweise drohe. Beim Beschwerdeführer handle es sich um ein uneheliches Kind in einer Familie mit starkem religiösem Konnex. Uneheliche Kinder würden im Iran diskriminiert, hätten weniger Rechte als eheliche Kinder und es sei fraglich, ob sie sich bei privater Verfolgung auf einen adäquaten Schutz des Staates berufen könnten. Hinzu komme, dass elterliche Züchtigung im Iran ohnehin kaum geahndet werde. Entsprechend hätte das SEM prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zu Verfügung gestanden habe und sie für ihn objektiv und subjektiv erreichbar gewesen sei. Aus der vorliegenden Begründung könne der Beschwerdeführer aber nicht erfahren, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft verwehrt worden sei, weshalb er sich auch auf Beschwerdeebene hierzu nicht eingehend äussern könne, da die Argumente des SEM nicht ersichtlich seien. D. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Dezember 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig forderte es das SEM auf, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 23. November 2016 einzureichen. E. Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden

3. Über offensichtlich unbegründete oder begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Die Vernehmlassung vom 10. Dezember 2016 wird dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Urteil zugestellt. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer rügt in der Hauptsache eine Verletzung der Begründungspflicht im Rahmen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Da formelle Mängel unter Umständen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können, ist diese Rüge zuerst zu prüfen. 5.2. Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen im Asylentscheid doch allgemein schwer (Patrick Sutter, in: Kommentar VwVG, 2008, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; Sutter, a.a.O., Kommentar VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2). 6. 6.1. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt mit der wenige Zeilen umfassenden Begründung, bei den Übergriffen gegenüber dem Beschwerdeführer handle es sich um eine rein private und innerfamiliäre Angelegenheit. Entsprechend fehle es an einem asylrechtlich relevanten Motiv, woran auch der Umstand nichts ändere, dass er ein uneheliches Kind sei. Dem hielt der Beschwerdeführer unter anderem entgegen, als uneheliches Kind und Opfer von Gewalt sei das Anknüpfungsmotiv der sozialen Gruppe heranzuziehen. Entsprechend hätte vom SEM geprüft werden müssen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der als glaubhaft erachteten Bedrohung durch den Stiefvater im Iran staatlichen Schutz erhalte. 6.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG muss die Verfolgung einer asylsuchenden Person "wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen" erfolgt sein beziehungsweise künftig drohen. Die fünf Verfolgungsmotive sind dabei über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Zu solchen gehören neben dem Geschlecht, der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder der Sprache auch die Abstammung und die Herkunft. Eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetztes erfolgt demnach immer aufgrund des Seins, nicht wegen des Tuns (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1; BVGE 2013/11 E. 5.1 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1; Walter Stöckli, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.11). In der bisherigen schweizerischen Asylpraxis ist darauf verzichtet worden, die asylgesetzlichen Verfolgungsmotive näher zu definieren. Auch vorliegend erübrigt es sich, näher darauf einzugehen, ob der Beschwerdeführer als uneheliches Kind im Iran einer "sozialen Gruppe" im Sinne des Art. 3 AsylG zuzuordnen ist, zumal der Flüchtlingsbegriff nicht von einer bestimmten Definition eines Verfolgungsmotivs abhängig sein kann, weil letztlich der Verfolger allein bestimmt, wen er weshalb verfolgt, und damit auch, ob und wie er von ihm verfolgte "Rassen" oder "soziale Gruppen" et cetera definiert. Dabei ist gerade in Fällen häuslicher und ähnlicher Gewalt in der Privatsphäre oft unklar, aus welchem Grund ein Staat keinen wirksamen Schutz gewährt beziehungsweise gewähren kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 m.w.H.). 6.3. Die Eigenschaft als uneheliches Kind kommt dem Beschwerdeführer seit seiner Geburt zu und ist untrennbar mit ihm verbunden. Zwar hat sie sich, wie der Beschwerdeführer selbst angibt, noch nicht gegen aussen manifestiert (vgl. A16 F40, S. 5; vgl. auch Reisepass des Beschwerdeführers, S. 2); in diesem Sinne handelt es sich sehr wohl um eine innerfamiliäre Angelegenheit. Die Tatsache, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seines "Seins" als uneheliches Kind von seinem Stiefvater bedroht und misshandelt wurde, wurde indes vom SEM nicht in Zweifel gezogen, zumal das SEM davon ausging, dass dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran, eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Damit könnte nicht nur das Motiv des (Stief-)Vaters asylrechtlich erheblich sein, sondern es gibt auch Hinweise darauf, dass unehelichen Kindern im Iran sowohl rechtlich als auch faktisch eine schlechte Stellung in der Gesellschaft zukommt (vgl. z.B. Joint alternative report by civil society organizations on the implementation of the Convention on the Rights of the Child by the Islamic Republic of Iran, Rights oft the Child in Iran, March 2015, Rz. 23; Finnish immigration service, Violence against Women and Honour-related Violence in Iran, 26. Juni 2015, S. 17), weshalb nicht klar ist, ob der Beschwerdeführer gegebenenfalls in seinem Heimatstaat im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung staatlichen Schutz gegen die Übergriffe erlangen könnte. Um das Asylmotiv zu verneinen wäre demnach, wie der Beschwerdeführer zu Recht eingewendet hat, zu prüfen gewesen, ob er als uneheliches Kind im Iran adäquaten staatlichen Schutz vor den Übergriffen seines (Stief-)Vaters hätte erlangen können beziehungsweise einen solchen künftig erlangen könnte. Die Begründung des SEM einzig mit dem Hinweis, die Probleme des Beschwerdeführers seien eine rein private, innerfamiliäre Angelegenheit und der Umstand, dass er ein uneheliches Kind sei, führe nicht zu einer anderen Einschätzung, greift demnach offensichtlich zu kurz. Vielmehr hat es die Vorinstanz vorliegend unterlassen, sich mit den einschlägigen Argumenten sowie den weiteren rechtsrelevanten Aspekten auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer hat damit zu Recht darauf hingewiesen, dass er aus der vorliegenden Begründung nicht erfahren könne, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft verwehrt worden sei. Damit wurde es ihm verunmöglicht, den Entscheid sachgerecht anzufechten, zumal das SEM es auch auf Beschwerdeebene unterliess, zu den berechtigten Einwänden des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Auch für die Rechtsmittelinstanz ist nicht hinreichend ersichtlich, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz bei der Abweisung des Asylgesuchs konkret hat leiten lassen beziehungsweise weist die Argumentation im Sinne des vorgehend Dargelegten Widersprüche auf. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bei der Würdigung des Sachverhalts weitere relevante Elemente - etwa der Umstand, dass der Beschwerdeführer von seinem Stiefvater - dem geltend gemachten Verfolger also - in die Schweiz begleitet worden ist und damit die Frage, wie sich dies zur geltend gemachten Bedrohung verhält - unberücksichtigt geblieben ist. 6.4. Zusammenfassend ist das SEM seinen unter E. 5.2 umschriebenen Pflichten nicht nachgekommen. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller (selbständiger) Natur, was bedeutet, dass seine Verletzung grundsätzlich, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Zwar kann die Beschwerdeinstanz ausnahmsweise, insbesondere aus prozessökonomischen Gründen, eine Gehörsverletzung heilen. Dazu sind aber vorliegend die Voraussetzungen nicht gegeben, zumal es das SEM, wie erwähnt, auch nach ausdrücklicher Rüge einer Gehörsverletzung in der Beschwerdeschrift versäumt hat, im Rahmen der Vernehmlassung auf die entsprechenden Vorbringen einzugehen und diese zu würdigen (vgl. BVGE 2007/30 E. 8.2 f.). Hinzu kommt die eingeschränkte Kognition des Bundesverwaltungsgerichtes. Das SEM wird die Angelegenheit nach Rückweisung entsprechend unter den dargelegten Aspekten neu zu prüfen, zu entscheiden und hinreichend zu begründen haben.

7. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben sowie die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte zusammen mit der Rechtsmitteleingabe eine Kostennote in der Höhe von insgesamt Fr. 965.- bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- für ihren Aufwand (inklusive Auslagen in der Höhe von Fr. 15.-) ein. Der veranschlagte Betrag ist um die aufgeführten Kosten für das "Schreiben an Mandanten" im Betrag von Fr. 50.- zu kürzen, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern der entsprechende Aufwand sich als notwendig erweist. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM in der Höhe von Fr. 915.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen (vgl. Art. 8 ff. VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2016 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, im Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 915. auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand: