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D-4148/2019

D-4148/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-17 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 19. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung brachte er vor, er sei Tadschike, stamme aus dem Dorf B._______ (C._______), und habe vor der Ausreise als Wochenaufenthalter in D._______ gewohnt. Dort habe er seit dem Jahr 2010 für die (...) gearbeitet; zuletzt sei er als (...) verantwortlich gewesen für das gesamte Sicherheitssystem der (...). Die Taliban hätten dies in Erfahrung gebracht. Sie hätten bei seinen Eltern nach ihm gesucht und ihn später auch persönlich per Telefon kontaktiert, weil sie sich mit seiner Hilfe Zugang zur (...) hätten verschaffen wollen, nachdem sie zuvor bereits mehrfach versucht hätten, gewaltsam in die (...) einzudringen. Um den Nachstellungen der Taliban zu entgehen, welche ihn und seinen Vater mit dem Tod bedroht hätten, sei er aus Afghanistan ausgereist. A.b Die Vorinstanz erwog in ihrer Verfügung vom 28. Dezember 2016, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant und der Vollzug der Wegweisung nach D._______ sei durchführbar, zumal begünstigende individuelle Umstände vorlägen. Demnach verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde vom 27. Januar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-592/2017 vom 15. März 2018 vollumfänglich ab. B. Mit Eingabe an das SEM vom 3. Juli 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung des angeordneten Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs. Zu Begründung machte er geltend, er habe vor Kurzem erfahren, dass sowohl sein früherer Vorgesetzter, E._______, als auch der vormalige CEO der (...), G._______, zwischenzeitlich aus Afghanistan ausgereist seien. F._______ habe den Familiennamen seiner Frau (H._______) angenommen und halte sich als Asylgesuchsteller in Frankreich auf, I._______ lebe in Kanada. Zu anderen (...) habe er seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr gehabt. Laut F._______ hätten in den letzten Jahren auch noch weitere ehemalige (...) Afghanistan verlassen. Somit verfüge er über keine direkten Beziehungen mehr zu aktuellen und einflussreichen (...), welche ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnten. Da er in D._______ nur Wochenaufenthalter gewesen sei, habe er dort keine anderweitigen, nachhaltigen sozialen Kontakte knüpfen können. Demnach bestünden keine besonders begünstigenden Faktoren mehr, aufgrund welcher auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden könne. Er würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine Notlage geraten, weshalb er infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen sei. Der Eingabe lagen mehrere Unterlagen betreffend den Aufenthalt von F._______ und I._______ bei (Fotos, Kopie einer französischen Bestätigung betreffend Asylgesuchstellung vom November 2018, Facebook-Screenshots, ein Internetausdruck von [...].com). C. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 18. Juli 2019 ab und erklärte seine Verfügung vom 28. Dezember 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ausserdem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 16. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive es seien vorsorgliche Massnahmen (Vollzugsstopp) zu erlassen. Ausserdem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom 3. Juli 2019, zwei bereits aktenkundige Dokumente (Arbeitsbestätigung der (...), Bestätigung Asylgesuchstellung in Frankreich), mehrere Fotos, ein Internetausdruck von (...).com, ein Internetausdruck von (...).af, ein Artikel der Neuen Zürcher Zeitung vom 9. August 2019 sowie ein Gesuch um Nothilfe vom 22. März 2016 (alles in Kopie) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung aus, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung innert Frist - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wurde abgewiesen. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 28. August 2019 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 29. August 2019 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Eingaben vom 6. und 18. September 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Nothilfebestätigung vom 5. September 2019, die Honorarnote seines Rechtsvertreters sowie mehrere Fotos betreffend den Aufenthalt seiner Eltern zu den Akten.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG und somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Mit dem Wiedererwägungsgesuch wird in der Regel - und so auch im vorliegenden Fall - die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage, namentlich nachträglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse, bezweckt (vgl. dazu BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).

E. 4.1 Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, es sei nicht erstellt, dass es sich bei den in den eingereichten Beweismitteln genannten Personen tatsächlich um den ehemaligen Vorgesetzten sowie den CEO der (...) handle. Demnach sei nicht belegt, dass der CEO nun in Kanada lebe, insbesondere, da aus dem eingereichten Auszug von (...).com (Stand: 3. Juli 2019) hervorgehe, dass eine Person gleichen Namens CEO der (...) sei. Auch der aktuelle Aufenthalt des ehemaligen Vorgesetzten in Frankreich sei nach dem Gesagten zu bezweifeln, zumal die französische Bestätigung für Asylsuchende vom November 2018 datiere. Bei der Aussage, der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu weiteren Kollegen, handle es sich um eine nicht überprüfbare Parteibehauptung. Ferner sei es schwer vorstellbar, dass ein afghanischer Ehemann den Namen seiner Frau annehme. Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass sein Vorgesetzter sowie der CEO Afghanistan endgültig verlassen hätten. Es sei ferner auch nicht erstellt, dass sich seine Kernfamilie nach wie vor in Pakistan aufhalte, und das Vorbringen, er verfüge in D._______ über keinerlei soziale Kontakte, sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Bei Bedarf könne er im Übrigen - wie bereits in der Vergangenheit - auch auf das Kontaktnetz seines Vaters zurückgreifen. Es lägen beim Beschwerdeführer ungeachtet der Frage des Aufenthaltsortes seiner beiden ehemaligen Arbeitskollegen weiterhin begünstigende Faktoren (namentlich Ausbildung, Arbeitserfahrung, soziale und berufliche Vernetzung) vor, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach D._______ nach wie vor als zumutbar zu erachten sei. Insgesamt bestünden keine Gründe, welche geeignet sein könnten, die Rechtskraft der Verfügung vom 28. Dezember 2016 zu beseitigen; das Wiedererwägungsgesuch sei daher abzuweisen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, es handle sich bei der Person, welche sich in Frankreich aufhalte, mit ausreichender Wahrscheinlichkeit um seinen früheren Vorgesetzten F._______, neu «H._______». Die Namensänderung sei erfolgt, weil sein ehemaliger Vorgesetzter - wie dies in Afghanistan üblich sei - erst anlässlich der Ausstellung des Reisepasses einen offiziellen Nachnamen gewählt habe. Da er demselben Clan angehöre wie seine Ehefrau, nenne er sich ebenfalls «H._______». Die übereinstimmenden Unterschriften auf den aktenkundigen Beweismitteln (der Arbeitsbestätigung der (...) sowie dem im Wiedererwägungsverfahren eingereichten französischen Dokument) zeigten, dass es sich bei der fraglichen Person um seinen ehemaligen Vorgesetzten handle. H._______ halte sich nach wie vor in Frankreich auf (Verweis auf die eingereichten Fotos). CEO der (...) sei sodann neu (...); dies gehe aus der aktuellen Internetseite der (...) hervor. Bei dem vom SEM im Zusammenhang mit dem (...)-Dokument zitierten Datum handle es sich lediglich um das Druckdatum. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, seine Familie halte sich nach wie vor (illegal) in Pakistan auf, er habe jedoch seit Monaten keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt. Die Aussagen des SEM hinsichtlich seiner Ausbildung und Arbeitserfahren seien ferner zu relativieren: er habe keine (...) höhere Ausbildung (Lehre oder Studium) absolviert, sondern nur ein Praktikum bei der (...) gemacht und anschliessend rund fünf Jahre dort gearbeitet. Er sei für vier Mitarbeiter zuständig gewesen und habe mit diesen zusammen die (...) der verschiedenen (...) betreut. Es sei zweifelhaft, ob dabei von einer «leitenden Funktion» gesprochen werden könne. Seine vier ehemaligen Mitarbeiter verfügten zudem kaum über genügend Einfluss, um ihm zu einer neuen Stelle zu verhelfen. Da er in D._______ nur Wochenaufenthalter gewesen sei und dort ohnehin eine Ausnahmesituation herrsche, sei es schwierig gewesen, anderweitige soziale Kontakte zu knüpfen. Sein Vater habe Afghanistan schliesslich schon vor mehreren Jahren verlassen; auf dessen frühere Kontakte könne er daher nicht mehr zurückgreifen. Er verfüge in D._______ somit nicht (mehr) über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Ohnehin sei bei der Bejahung eines tragfähigen Beziehungsnetzes grösste Zurückhaltung angebracht, da D._______ lediglich eine Aufenthaltsalternative sei. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass auch bei der Prüfung von Vollzugshindernissen die herabgesetzten Beweismassanforderungen gemäss Art. 7 AsylG gälten; das SEM habe diesem Umstand nicht genügend Rechnung getragen. Die beiden (...), welche D._______ nun dauerhaft verlassen hätten, hätten ihm am ehesten helfen können, eine neue Anstellung zu finden. Es gehe nicht an, dass das SEM ohne konkrete Hinweise davon ausgehe, es sei ein einflussreiches soziales Beziehungsnetz vorhanden. D._______ sei für ihn keine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative mehr. Bei einer Rückkehr dorthin wäre er einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, einerseits aufgrund der dort herrschenden Bürgerkriegssituation, andererseits infolge einer persönlichen Notlage. Diesbezüglich sei anzufügen, dass er sich seit rund sechs Monaten wegen Depressionen in psychiatrischer Behandlung befinde.

E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu bewiesen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).

E. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Beschwerdeführer hat in seinem Wiedererwägungsgesuch weder eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung geltend gemacht noch Anhaltspunkte dafür geliefert, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan erweist sich daher - auch unter Berücksichtigung der dort herrschenden, aktuellen Menschenrechtssituation - weiterhin als zulässig.

E. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.2.1 Im ordentlichen Asylverfahren wurde unter Hinweis auf das Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 erwogen, die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen seien in ganz Afghanistan prekär. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz C._______ sei daher als unzumutbar zu erachten. Der Vollzug der Wegweisung nach D._______ sei zwar ebenfalls grundsätzlich unzumutbar, jedoch könne von dieser Regel abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorlägen. Dies sei im Falle des Beschwerdeführers zu bejahen, weshalb D._______ eine zumutbare Aufenthaltsalternative darstelle. Folgende individuelle Faktoren wurden dabei als besonders begünstigend erachtet: Der Beschwerdeführer habe mehrere Jahre als Wochenaufenthalter in D._______ gelebt und gearbeitet, sei jung, gesund und ungebunden, stamme nicht aus ärmlichen Verhältnissen, sei überdurchschnittlich gut ausgebildet, habe in leitender Funktion in einer (...) gearbeitet und dabei ein überdurchschnittlich hohes Einkommen erzielt, verfüge aufgrund seiner leitenden Funktion in der (...) mutmasslich über ein breites soziales Beziehungsnetz in D._______ und stehe immer noch in Kontakt zu seinem Vorgesetzten (vgl. das Beschwerdeurteil des BVGer D-592/2017 vom 15. März 2018, E. 9.3.6).

E. 5.2.2 Aus den vorstehend zusammengefassten Erwägungen des Beschwerdeurteils geht hervor, dass der Vollzug der Wegweisung nach D._______ als zumutbar erachtet wurde, obwohl der Beschwerdeführer dort schon im damaligen Zeitpunkt über kein familiäres Beziehungsnetz verfügte und überdies bereits im Verlauf des ordentlichen Beschwerdeverfahrens geltend gemacht hatte, seine (zuvor in der C._______ wohnhaft gewesenen) Angehörigen seien nach Pakistan gezogen (vgl. a.a.O., E. 9.3.4). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren erklärt, seine Familie halte sich nach wie vor in Pakistan auf, stellt dieser Umstand somit keine nachträgliche Veränderung der Sachlage dar, weshalb darauf sowie auf die dazu eingereichten Beweismittel nicht mehr näher einzugehen ist.

E. 5.2.3 In der Beschwerde wird ferner beiläufig erwähnt, der Beschwerdeführer leide seit rund einem halben Jahr unter Depressionen und befinde sich deswegen in psychiatrischer Behandlung; entsprechende Belege würden nachgereicht (vgl. Ziff. 3.4 der materiellen Beschwerdebegründung). Aufgrund dieser Formulierung kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer hinreichend bekannt ist, dass ihn bezüglich der Feststellung des Sachverhalts eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Dennoch hat er bis heute keinerlei Unterlagen oder weiterführende Informationen betreffend seine angeblichen psychischen Probleme eingereicht. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass er im heutigen Zeitpunkt nicht unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, aufgrund welcher allenfalls wiedererwägungsweise das Bestehen besonders begünstigender Faktoren verneint werden müsste.

E. 5.2.4 Der Beschwerdeführer macht im Sinne einer nachträglichen Veränderung des Sachverhalts ausserdem geltend, sein ehemaliger Vorgesetzter F._______ sowie der vormalige CEO der (...), G._______, hätten Afghanistan zwischenzeitlich verlassen und lebten in Frankreich respektive Kanada. Aufgrund der Aktenlage, namentlich der eingereichten Beweismittel, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass F._______ im November 2018 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hat. Hingegen ist zweifelhaft, ob er sich auch im heutigen Zeitpunkt noch in Frankreich aufhält; denn der Beschwerdeführer reichte diese Frage betreffend lediglich Fotos ein, auf welchen eine Person (angeblich F._______), teilweise eine Tageszeitung vom 9. August 2019 hochhaltend, vor dem Eifelturm abgebildet ist. Diese Fotos sind angesichts der heute allgemein verbreiteten Bildbearbeitungsprogramme kaum beweiskräftig, ausserdem stellen sie eine Momentaufnahme dar und vermögen offensichtlich nicht zu belegen, dass sich F._______ aktuell nach wie vor in Frankreich (respektive nicht in Afghanistan) aufhält. In Bezug auf I._______ verweist der Beschwerdeführer auf einen Internetausdruck von (...).com vom 3. Juli 2019, Screenshots von Facebook sowie die Homepage der (...). Es trifft zu, dass gemäss den Angaben auf der Homepage der (...) aktuell nicht I._______, sondern ein gewisser (...) CEO der (...) ist. Jedoch ist aufgrund des (...)-Ausdrucks davon auszugehen, dass I._______ zumindest am 3. Juli 2019 noch «Chief Operating Manager» und «Member of the Board of Management» bei der (...) war. Zudem existiert ein LinkedIn-Profil eines G._______, welcher aktuell C.O.O. der (...) ist (vgl. [...] zuletzt besucht am 20. Januar 2021). Die eingereichten Facebook-Screenshots betreffen zwar ebenfalls eine Person namens G._______, welche offenbar in Kanada lebt, jedoch sind keine Hinweise darauf vorhanden, dass es sich dabei um den früheren CEO der (...) handelt. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass sich sowohl sein ehemaliger Vorgesetzter als auch der frühere CEO der (...) im heutigen Zeitpunkt nicht mehr in Afghanistan aufhalten.

E. 5.2.5 Im Übrigen wäre selbst bei einem glaubhaft gemachten Wegzug von F._______ und/oder I._______ weiterhin vom Bestehen von besonders begünstigenden Faktoren auszugehen; denn im ordentlichen Asylverfahren wurden als besonders begünstigende Faktoren primär das Alter, die Ungebundenheit, der Gesundheitszustand, der mehrjährige Aufenthalt in D._______ (als Wochenaufenthalter), die gute Ausbildung sowie die langjährige Arbeitserfahrung in der (...) in leitender Stellung (d.h. mit Vorgesetztenfunktion) genannt. Aus der Stellung bei der (...) wurde sodann auf das Bestehen eines breiten sozialen Beziehungsnetzes in D._______ geschlossen (vgl. E. 9.3.6 des Beschwerdeurteils). Die Gültigkeit dieser Schlussfolgerung wird durch den blossen Verweis auf die angebliche Ausreise des Vorgesetzten und des ehemaligen CEO nicht in Frage gestellt, da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Tätigkeit bei der (...) über zahlreiche ehemalige Kollegen (namentlich auch die in der Beschwerde erwähnten, ihm unterstellten vier Mitarbeiter) verfügt, welche er bei Bedarf kontaktieren könnte. Das SEM hat ferner zu Recht darauf verwiesen, der Beschwerdeführer könne, falls erforderlich, auch das Beziehungsnetz seines Vaters in Anspruch nehmen, wie er dies schon in der Vergangenheit getan habe (vgl. dazu A14 F110). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb - wie in der Beschwerde eingewendet wird - die angebliche Landesabwesenheit des Vaters dies verunmöglichen sollte.

E. 5.2.6 Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan (D._______) ist nach dem Gesagten nach wie vor als zumutbar zu erachten.

E. 5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist sodann weiterhin als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), und in der Beschwerde keine zwischenzeitlich (d.h. seit Erlass des Beschwerdeurteils vom 15. März 2018) eingetretenen diesbezüglichen praktischen Hindernisse vorgebracht werden. Ferner steht auch die aktuelle Corona-Pandemie dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen; denn es handelt sich dabei - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.

E. 6 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, eine nachträgliche Veränderung der Sachlage darzutun, welche in Bezug auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu einer Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Juli 2019 führen könnte. Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan (D._______) erweist sich nach wie vor als zulässig, zumutbar und möglich. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch demnach zu Recht abgewiesen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 23. August 2019 vorbehältlich der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen und am 6. September 2019 eine Nothilfebestätigung vom 5. September 2019 nachgereicht worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4148/2019 Urteil vom 17. Februar 2021 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 18. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 19. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung brachte er vor, er sei Tadschike, stamme aus dem Dorf B._______ (C._______), und habe vor der Ausreise als Wochenaufenthalter in D._______ gewohnt. Dort habe er seit dem Jahr 2010 für die (...) gearbeitet; zuletzt sei er als (...) verantwortlich gewesen für das gesamte Sicherheitssystem der (...). Die Taliban hätten dies in Erfahrung gebracht. Sie hätten bei seinen Eltern nach ihm gesucht und ihn später auch persönlich per Telefon kontaktiert, weil sie sich mit seiner Hilfe Zugang zur (...) hätten verschaffen wollen, nachdem sie zuvor bereits mehrfach versucht hätten, gewaltsam in die (...) einzudringen. Um den Nachstellungen der Taliban zu entgehen, welche ihn und seinen Vater mit dem Tod bedroht hätten, sei er aus Afghanistan ausgereist. A.b Die Vorinstanz erwog in ihrer Verfügung vom 28. Dezember 2016, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant und der Vollzug der Wegweisung nach D._______ sei durchführbar, zumal begünstigende individuelle Umstände vorlägen. Demnach verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde vom 27. Januar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-592/2017 vom 15. März 2018 vollumfänglich ab. B. Mit Eingabe an das SEM vom 3. Juli 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung des angeordneten Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs. Zu Begründung machte er geltend, er habe vor Kurzem erfahren, dass sowohl sein früherer Vorgesetzter, E._______, als auch der vormalige CEO der (...), G._______, zwischenzeitlich aus Afghanistan ausgereist seien. F._______ habe den Familiennamen seiner Frau (H._______) angenommen und halte sich als Asylgesuchsteller in Frankreich auf, I._______ lebe in Kanada. Zu anderen (...) habe er seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr gehabt. Laut F._______ hätten in den letzten Jahren auch noch weitere ehemalige (...) Afghanistan verlassen. Somit verfüge er über keine direkten Beziehungen mehr zu aktuellen und einflussreichen (...), welche ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnten. Da er in D._______ nur Wochenaufenthalter gewesen sei, habe er dort keine anderweitigen, nachhaltigen sozialen Kontakte knüpfen können. Demnach bestünden keine besonders begünstigenden Faktoren mehr, aufgrund welcher auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden könne. Er würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine Notlage geraten, weshalb er infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen sei. Der Eingabe lagen mehrere Unterlagen betreffend den Aufenthalt von F._______ und I._______ bei (Fotos, Kopie einer französischen Bestätigung betreffend Asylgesuchstellung vom November 2018, Facebook-Screenshots, ein Internetausdruck von [...].com). C. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 18. Juli 2019 ab und erklärte seine Verfügung vom 28. Dezember 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ausserdem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 16. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive es seien vorsorgliche Massnahmen (Vollzugsstopp) zu erlassen. Ausserdem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom 3. Juli 2019, zwei bereits aktenkundige Dokumente (Arbeitsbestätigung der (...), Bestätigung Asylgesuchstellung in Frankreich), mehrere Fotos, ein Internetausdruck von (...).com, ein Internetausdruck von (...).af, ein Artikel der Neuen Zürcher Zeitung vom 9. August 2019 sowie ein Gesuch um Nothilfe vom 22. März 2016 (alles in Kopie) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung aus, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung innert Frist - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wurde abgewiesen. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 28. August 2019 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 29. August 2019 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Eingaben vom 6. und 18. September 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Nothilfebestätigung vom 5. September 2019, die Honorarnote seines Rechtsvertreters sowie mehrere Fotos betreffend den Aufenthalt seiner Eltern zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG und somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 Mit dem Wiedererwägungsgesuch wird in der Regel - und so auch im vorliegenden Fall - die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage, namentlich nachträglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse, bezweckt (vgl. dazu BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 4. 4.1 Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, es sei nicht erstellt, dass es sich bei den in den eingereichten Beweismitteln genannten Personen tatsächlich um den ehemaligen Vorgesetzten sowie den CEO der (...) handle. Demnach sei nicht belegt, dass der CEO nun in Kanada lebe, insbesondere, da aus dem eingereichten Auszug von (...).com (Stand: 3. Juli 2019) hervorgehe, dass eine Person gleichen Namens CEO der (...) sei. Auch der aktuelle Aufenthalt des ehemaligen Vorgesetzten in Frankreich sei nach dem Gesagten zu bezweifeln, zumal die französische Bestätigung für Asylsuchende vom November 2018 datiere. Bei der Aussage, der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu weiteren Kollegen, handle es sich um eine nicht überprüfbare Parteibehauptung. Ferner sei es schwer vorstellbar, dass ein afghanischer Ehemann den Namen seiner Frau annehme. Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass sein Vorgesetzter sowie der CEO Afghanistan endgültig verlassen hätten. Es sei ferner auch nicht erstellt, dass sich seine Kernfamilie nach wie vor in Pakistan aufhalte, und das Vorbringen, er verfüge in D._______ über keinerlei soziale Kontakte, sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Bei Bedarf könne er im Übrigen - wie bereits in der Vergangenheit - auch auf das Kontaktnetz seines Vaters zurückgreifen. Es lägen beim Beschwerdeführer ungeachtet der Frage des Aufenthaltsortes seiner beiden ehemaligen Arbeitskollegen weiterhin begünstigende Faktoren (namentlich Ausbildung, Arbeitserfahrung, soziale und berufliche Vernetzung) vor, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach D._______ nach wie vor als zumutbar zu erachten sei. Insgesamt bestünden keine Gründe, welche geeignet sein könnten, die Rechtskraft der Verfügung vom 28. Dezember 2016 zu beseitigen; das Wiedererwägungsgesuch sei daher abzuweisen. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, es handle sich bei der Person, welche sich in Frankreich aufhalte, mit ausreichender Wahrscheinlichkeit um seinen früheren Vorgesetzten F._______, neu «H._______». Die Namensänderung sei erfolgt, weil sein ehemaliger Vorgesetzter - wie dies in Afghanistan üblich sei - erst anlässlich der Ausstellung des Reisepasses einen offiziellen Nachnamen gewählt habe. Da er demselben Clan angehöre wie seine Ehefrau, nenne er sich ebenfalls «H._______». Die übereinstimmenden Unterschriften auf den aktenkundigen Beweismitteln (der Arbeitsbestätigung der (...) sowie dem im Wiedererwägungsverfahren eingereichten französischen Dokument) zeigten, dass es sich bei der fraglichen Person um seinen ehemaligen Vorgesetzten handle. H._______ halte sich nach wie vor in Frankreich auf (Verweis auf die eingereichten Fotos). CEO der (...) sei sodann neu (...); dies gehe aus der aktuellen Internetseite der (...) hervor. Bei dem vom SEM im Zusammenhang mit dem (...)-Dokument zitierten Datum handle es sich lediglich um das Druckdatum. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, seine Familie halte sich nach wie vor (illegal) in Pakistan auf, er habe jedoch seit Monaten keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt. Die Aussagen des SEM hinsichtlich seiner Ausbildung und Arbeitserfahren seien ferner zu relativieren: er habe keine (...) höhere Ausbildung (Lehre oder Studium) absolviert, sondern nur ein Praktikum bei der (...) gemacht und anschliessend rund fünf Jahre dort gearbeitet. Er sei für vier Mitarbeiter zuständig gewesen und habe mit diesen zusammen die (...) der verschiedenen (...) betreut. Es sei zweifelhaft, ob dabei von einer «leitenden Funktion» gesprochen werden könne. Seine vier ehemaligen Mitarbeiter verfügten zudem kaum über genügend Einfluss, um ihm zu einer neuen Stelle zu verhelfen. Da er in D._______ nur Wochenaufenthalter gewesen sei und dort ohnehin eine Ausnahmesituation herrsche, sei es schwierig gewesen, anderweitige soziale Kontakte zu knüpfen. Sein Vater habe Afghanistan schliesslich schon vor mehreren Jahren verlassen; auf dessen frühere Kontakte könne er daher nicht mehr zurückgreifen. Er verfüge in D._______ somit nicht (mehr) über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Ohnehin sei bei der Bejahung eines tragfähigen Beziehungsnetzes grösste Zurückhaltung angebracht, da D._______ lediglich eine Aufenthaltsalternative sei. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass auch bei der Prüfung von Vollzugshindernissen die herabgesetzten Beweismassanforderungen gemäss Art. 7 AsylG gälten; das SEM habe diesem Umstand nicht genügend Rechnung getragen. Die beiden (...), welche D._______ nun dauerhaft verlassen hätten, hätten ihm am ehesten helfen können, eine neue Anstellung zu finden. Es gehe nicht an, dass das SEM ohne konkrete Hinweise davon ausgehe, es sei ein einflussreiches soziales Beziehungsnetz vorhanden. D._______ sei für ihn keine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative mehr. Bei einer Rückkehr dorthin wäre er einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, einerseits aufgrund der dort herrschenden Bürgerkriegssituation, andererseits infolge einer persönlichen Notlage. Diesbezüglich sei anzufügen, dass er sich seit rund sechs Monaten wegen Depressionen in psychiatrischer Behandlung befinde. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu bewiesen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Beschwerdeführer hat in seinem Wiedererwägungsgesuch weder eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung geltend gemacht noch Anhaltspunkte dafür geliefert, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan erweist sich daher - auch unter Berücksichtigung der dort herrschenden, aktuellen Menschenrechtssituation - weiterhin als zulässig. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.2.1 Im ordentlichen Asylverfahren wurde unter Hinweis auf das Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 erwogen, die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen seien in ganz Afghanistan prekär. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz C._______ sei daher als unzumutbar zu erachten. Der Vollzug der Wegweisung nach D._______ sei zwar ebenfalls grundsätzlich unzumutbar, jedoch könne von dieser Regel abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorlägen. Dies sei im Falle des Beschwerdeführers zu bejahen, weshalb D._______ eine zumutbare Aufenthaltsalternative darstelle. Folgende individuelle Faktoren wurden dabei als besonders begünstigend erachtet: Der Beschwerdeführer habe mehrere Jahre als Wochenaufenthalter in D._______ gelebt und gearbeitet, sei jung, gesund und ungebunden, stamme nicht aus ärmlichen Verhältnissen, sei überdurchschnittlich gut ausgebildet, habe in leitender Funktion in einer (...) gearbeitet und dabei ein überdurchschnittlich hohes Einkommen erzielt, verfüge aufgrund seiner leitenden Funktion in der (...) mutmasslich über ein breites soziales Beziehungsnetz in D._______ und stehe immer noch in Kontakt zu seinem Vorgesetzten (vgl. das Beschwerdeurteil des BVGer D-592/2017 vom 15. März 2018, E. 9.3.6). 5.2.2 Aus den vorstehend zusammengefassten Erwägungen des Beschwerdeurteils geht hervor, dass der Vollzug der Wegweisung nach D._______ als zumutbar erachtet wurde, obwohl der Beschwerdeführer dort schon im damaligen Zeitpunkt über kein familiäres Beziehungsnetz verfügte und überdies bereits im Verlauf des ordentlichen Beschwerdeverfahrens geltend gemacht hatte, seine (zuvor in der C._______ wohnhaft gewesenen) Angehörigen seien nach Pakistan gezogen (vgl. a.a.O., E. 9.3.4). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren erklärt, seine Familie halte sich nach wie vor in Pakistan auf, stellt dieser Umstand somit keine nachträgliche Veränderung der Sachlage dar, weshalb darauf sowie auf die dazu eingereichten Beweismittel nicht mehr näher einzugehen ist. 5.2.3 In der Beschwerde wird ferner beiläufig erwähnt, der Beschwerdeführer leide seit rund einem halben Jahr unter Depressionen und befinde sich deswegen in psychiatrischer Behandlung; entsprechende Belege würden nachgereicht (vgl. Ziff. 3.4 der materiellen Beschwerdebegründung). Aufgrund dieser Formulierung kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer hinreichend bekannt ist, dass ihn bezüglich der Feststellung des Sachverhalts eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Dennoch hat er bis heute keinerlei Unterlagen oder weiterführende Informationen betreffend seine angeblichen psychischen Probleme eingereicht. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass er im heutigen Zeitpunkt nicht unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, aufgrund welcher allenfalls wiedererwägungsweise das Bestehen besonders begünstigender Faktoren verneint werden müsste. 5.2.4 Der Beschwerdeführer macht im Sinne einer nachträglichen Veränderung des Sachverhalts ausserdem geltend, sein ehemaliger Vorgesetzter F._______ sowie der vormalige CEO der (...), G._______, hätten Afghanistan zwischenzeitlich verlassen und lebten in Frankreich respektive Kanada. Aufgrund der Aktenlage, namentlich der eingereichten Beweismittel, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass F._______ im November 2018 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hat. Hingegen ist zweifelhaft, ob er sich auch im heutigen Zeitpunkt noch in Frankreich aufhält; denn der Beschwerdeführer reichte diese Frage betreffend lediglich Fotos ein, auf welchen eine Person (angeblich F._______), teilweise eine Tageszeitung vom 9. August 2019 hochhaltend, vor dem Eifelturm abgebildet ist. Diese Fotos sind angesichts der heute allgemein verbreiteten Bildbearbeitungsprogramme kaum beweiskräftig, ausserdem stellen sie eine Momentaufnahme dar und vermögen offensichtlich nicht zu belegen, dass sich F._______ aktuell nach wie vor in Frankreich (respektive nicht in Afghanistan) aufhält. In Bezug auf I._______ verweist der Beschwerdeführer auf einen Internetausdruck von (...).com vom 3. Juli 2019, Screenshots von Facebook sowie die Homepage der (...). Es trifft zu, dass gemäss den Angaben auf der Homepage der (...) aktuell nicht I._______, sondern ein gewisser (...) CEO der (...) ist. Jedoch ist aufgrund des (...)-Ausdrucks davon auszugehen, dass I._______ zumindest am 3. Juli 2019 noch «Chief Operating Manager» und «Member of the Board of Management» bei der (...) war. Zudem existiert ein LinkedIn-Profil eines G._______, welcher aktuell C.O.O. der (...) ist (vgl. [...] zuletzt besucht am 20. Januar 2021). Die eingereichten Facebook-Screenshots betreffen zwar ebenfalls eine Person namens G._______, welche offenbar in Kanada lebt, jedoch sind keine Hinweise darauf vorhanden, dass es sich dabei um den früheren CEO der (...) handelt. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass sich sowohl sein ehemaliger Vorgesetzter als auch der frühere CEO der (...) im heutigen Zeitpunkt nicht mehr in Afghanistan aufhalten. 5.2.5 Im Übrigen wäre selbst bei einem glaubhaft gemachten Wegzug von F._______ und/oder I._______ weiterhin vom Bestehen von besonders begünstigenden Faktoren auszugehen; denn im ordentlichen Asylverfahren wurden als besonders begünstigende Faktoren primär das Alter, die Ungebundenheit, der Gesundheitszustand, der mehrjährige Aufenthalt in D._______ (als Wochenaufenthalter), die gute Ausbildung sowie die langjährige Arbeitserfahrung in der (...) in leitender Stellung (d.h. mit Vorgesetztenfunktion) genannt. Aus der Stellung bei der (...) wurde sodann auf das Bestehen eines breiten sozialen Beziehungsnetzes in D._______ geschlossen (vgl. E. 9.3.6 des Beschwerdeurteils). Die Gültigkeit dieser Schlussfolgerung wird durch den blossen Verweis auf die angebliche Ausreise des Vorgesetzten und des ehemaligen CEO nicht in Frage gestellt, da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Tätigkeit bei der (...) über zahlreiche ehemalige Kollegen (namentlich auch die in der Beschwerde erwähnten, ihm unterstellten vier Mitarbeiter) verfügt, welche er bei Bedarf kontaktieren könnte. Das SEM hat ferner zu Recht darauf verwiesen, der Beschwerdeführer könne, falls erforderlich, auch das Beziehungsnetz seines Vaters in Anspruch nehmen, wie er dies schon in der Vergangenheit getan habe (vgl. dazu A14 F110). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb - wie in der Beschwerde eingewendet wird - die angebliche Landesabwesenheit des Vaters dies verunmöglichen sollte. 5.2.6 Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan (D._______) ist nach dem Gesagten nach wie vor als zumutbar zu erachten. 5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist sodann weiterhin als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), und in der Beschwerde keine zwischenzeitlich (d.h. seit Erlass des Beschwerdeurteils vom 15. März 2018) eingetretenen diesbezüglichen praktischen Hindernisse vorgebracht werden. Ferner steht auch die aktuelle Corona-Pandemie dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen; denn es handelt sich dabei - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.

6. Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, eine nachträgliche Veränderung der Sachlage darzutun, welche in Bezug auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu einer Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Juli 2019 führen könnte. Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan (D._______) erweist sich nach wie vor als zulässig, zumutbar und möglich. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch demnach zu Recht abgewiesen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 23. August 2019 vorbehältlich der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen und am 6. September 2019 eine Nothilfebestätigung vom 5. September 2019 nachgereicht worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: