Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan gemäss eigenen Angaben am 1. November 2015. Am 24. November 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am 26. November 2015 um Asyl nach. Am 2. Dezember 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 24. August 2016 zu den Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus Kabul und gehöre der Ethnie der (...) an. Er habe in Kabul (...) Jahre die Schule besucht. Von (...) bis am (...) habe er in der Provinz B._______ gelebt und in einer (...) gearbeitet. Ab dem (...) habe er (...) beziehungsweise (...) Tage Ferien gehabt. Er habe zu seiner Familie nach Kabul reisen wollen. An der Bushaltestelle in B._______ sei er von Mitgliedern der Taliban bedroht worden. Sie hätten von ihm verlangt, bei der (...) (...) US-Dollar zu beschaffen. Er habe erklärt, dass dies wegen seiner Ferien nicht möglich sei. Unter der Bedingung, das Geld nach seinen Ferien zu beschaffen, sei er freigelassen worden. Falls er das Geld nicht beschaffen sollte, sei ihm gedroht worden, dass er in ganz Afghanistan von den Taliban gesucht und getötet würde. Er sei nach Kabul gereist. Seine Eltern hätten daraufhin beschlossen, dass er das Land verlassen sollte, weil er auch in Kabul nicht mehr sicher sei. Am 1. November 2015 habe er Afghanistan legal verlassen. B. Mit Verfügung vom 2. Juni 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 20. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventuell sei er bereits bei erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Er reichte eine Fürsorgebestätigung vom 7. Juni 2017, ein Praktikums- zeugnis der (...) vom 26. Mai 2017 und Reisehinweise für Afghanistan des Eidgenössichen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat. Der entsprechende Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist daher gegenstandslos.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AslyG nicht stand. Seine Ausführungen zum geltend gemachten Vorfall würden zahlreiche Zweifel aufwerfen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er während knapp (...) Jahren in B._______ nie mit den Taliban Kontakt gehabt habe und am (...) plötzlich von diesen bedroht worden sei. Es erscheine völlig realitätsfremd und widerspreche der Logik des Handelns, dass er unter dem Vorwand, Ferien zu haben, freigelassen worden sei. Darauf angesprochen habe er gesagt, dies sei geschehen, weil er auf den Koran geschworen und erklärt habe, der einzige Sohn der Familie zu sein. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Taliban seine Anwesenheit in B._______ ausgenützt und ihn sofort zur Geldbeschaffung gezwungen hätten. Auf die Frage, welche Vereinbarung er mit den Taliban bezüglich der Geldbeschaffung nach den Ferien getroffen habe, habe er keine Angaben machen können. Es sei indes davon auszugehen, dass diese ihm genaue Vorgaben gemacht hätten. Zudem erstaune, dass er sich genau an das Datum des geltend gemachten Vorfalls erinnern könne, nicht jedoch an den Wochentag. Im Gegensatz dazu, habe er genaue Angaben zur Anzahl der Talibanmitglieder machen können, was erstaune. Realkennzeichen seien in seinen Ausführungen zudem nicht enthalten.
E. 6.2 In der Rechtmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt.
E. 6.3 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, unsubstantiiert, unlogisch und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Beschwerdeschrift dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass seine erste Befragung am 2. Dezember 2015 und die zweite erst am 24. August 2016 stattgefunden habe. Auch wenn zwischen den beiden Befragungen neue Monate liegen, so dürfen vom Beschwerdeführer übereinstimmende Angaben in den zentralen Punkten seiner Asylbegründung erwartet werden. Im Übrigen substantiiert er sein Vorbringen nicht ansatzweise. Sodann ergeben sich weitere Unklarheiten: In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, bevor er freigelassen worden sei, habe ein Mobiltelefon eines der Taliban-Mitglieder geklingelt. Heute glaube er zu wissen, dass dieser Anruf die Wende gebracht habe. Entweder seien die Taliban von ihren Kollegen gewarnt worden, dass zum Beispiel Sicherheitskräfte auf dieser Route unterwegs seien oder sie hätten einen neuen, wichtigeren Einsatzbefehl erhalten (vgl. Beschwerde S. 3 und 4). In der BzP und der Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer diesen Anruf hingegen nicht. Vielmehr führte er anlässlich der Anhörung aus, er sei freigelassen worden, als er versprochen habe, das Geld nach seinen Ferien zu beschaffen. Er habe dabei geweint und auf den Koran geschworen (A12/13 F51). Die weiteren Ausführungen, namentlich die ausführliche Schilderung des Vorfalls mit den Taliban, sind als nachträgliche, nicht glaubhafte Anpassungen des Sachverhalts zu werten. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhaltes nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2010/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 9.2.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 9.2.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das Urteil BVGE 2011/7 zu verweisen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - schlecht seien, weshalb die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Lage in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen, dass dort die Sicherheitslage weniger bedrohlich als in den anderen Landesteilen sei sowie sich zumindest in letzter Zeit nicht verschlechtert habe, und dass die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden und erfüllt sein müssten, um die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul bejahen zu können. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine lebensbedrohende Situation führen (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9). An dieser Rechtsprechung ist nach wie vor festzuhalten (vgl. dazu in jüngerer Rechtsprechung: Urteile des BVGer E 2258/2017 vom 11. Mai 2017 E. 7.3, D-6069/2016 vom 20. Februar 2017 E. 8.4, D-380/2017 vom 2. Februar 2017 E. 6.5 und E-7814/2016 vom 25. Januar 2017 E. 8.3). An dieser Einschätzung ändert auch der Verweis auf die Reisehinweise des EDA nichts, da es sich dabei lediglich um Empfehlungen handelt, die sich an reisende Personen aus der Schweiz und nicht an afghanische Staatsangehörige richten.
E. 9.2.3 Der Beschwerdeführer ist (...)-jährig, alleinstehend, gesund und lebte bis (...) in Kabul. Seine Eltern und seine (...) Schwestern leben nach wie vor dort. Demnach verfügt der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort über ein familiäres Beziehungsnetz. Da er in Kabul (...) Jahre die Schule besucht hat, ist auch davon auszugehen, dass er an diesem Ort über weitere soziale Beziehungen verfügt. Zudem hat er mehrjährige Berufserfahrung als (...). Ferner absolvierte er in der Schweiz ein einjähriges Praktikum als (...) in einem Industriebetrieb. Vor diesem Hintergrund ist die erworbene Arbeitserfahrung im Hinblick auf eine Wiedereingliederung in den afghanischen Arbeitsmarkt als nützlich zu erachten. Schliesslich gehört seine Familie gemäss seinen eigenen Angaben zur besser gestellten Gesellschaft (vgl. A12/13 F13 und F61), womit er zumindest vorübergehend auf deren finanzielle Unterstützung wird zählen können. Damit liegen bezüglich des Beschwerdeführers begünstigende Umstände im Sinne der Rechtsprechung vor, und es ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten. Daran ändern auch seine Bemühungen die deutsche Sprache zu erlernen und das auf Beschwerdeebene eingereichte Praktikumszeugnis vom 26. Mai 2017 nichts.
E. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat gegenstandslos geworden. Zudem geht aus den Akten nicht hervor, wonach bereits Daten an den Heimatstaat übermittelt wurden.
E. 12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3510/2017 Urteil vom 10. Juli 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan gemäss eigenen Angaben am 1. November 2015. Am 24. November 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am 26. November 2015 um Asyl nach. Am 2. Dezember 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 24. August 2016 zu den Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus Kabul und gehöre der Ethnie der (...) an. Er habe in Kabul (...) Jahre die Schule besucht. Von (...) bis am (...) habe er in der Provinz B._______ gelebt und in einer (...) gearbeitet. Ab dem (...) habe er (...) beziehungsweise (...) Tage Ferien gehabt. Er habe zu seiner Familie nach Kabul reisen wollen. An der Bushaltestelle in B._______ sei er von Mitgliedern der Taliban bedroht worden. Sie hätten von ihm verlangt, bei der (...) (...) US-Dollar zu beschaffen. Er habe erklärt, dass dies wegen seiner Ferien nicht möglich sei. Unter der Bedingung, das Geld nach seinen Ferien zu beschaffen, sei er freigelassen worden. Falls er das Geld nicht beschaffen sollte, sei ihm gedroht worden, dass er in ganz Afghanistan von den Taliban gesucht und getötet würde. Er sei nach Kabul gereist. Seine Eltern hätten daraufhin beschlossen, dass er das Land verlassen sollte, weil er auch in Kabul nicht mehr sicher sei. Am 1. November 2015 habe er Afghanistan legal verlassen. B. Mit Verfügung vom 2. Juni 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 20. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventuell sei er bereits bei erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Er reichte eine Fürsorgebestätigung vom 7. Juni 2017, ein Praktikums- zeugnis der (...) vom 26. Mai 2017 und Reisehinweise für Afghanistan des Eidgenössichen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat. Der entsprechende Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist daher gegenstandslos. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AslyG nicht stand. Seine Ausführungen zum geltend gemachten Vorfall würden zahlreiche Zweifel aufwerfen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er während knapp (...) Jahren in B._______ nie mit den Taliban Kontakt gehabt habe und am (...) plötzlich von diesen bedroht worden sei. Es erscheine völlig realitätsfremd und widerspreche der Logik des Handelns, dass er unter dem Vorwand, Ferien zu haben, freigelassen worden sei. Darauf angesprochen habe er gesagt, dies sei geschehen, weil er auf den Koran geschworen und erklärt habe, der einzige Sohn der Familie zu sein. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Taliban seine Anwesenheit in B._______ ausgenützt und ihn sofort zur Geldbeschaffung gezwungen hätten. Auf die Frage, welche Vereinbarung er mit den Taliban bezüglich der Geldbeschaffung nach den Ferien getroffen habe, habe er keine Angaben machen können. Es sei indes davon auszugehen, dass diese ihm genaue Vorgaben gemacht hätten. Zudem erstaune, dass er sich genau an das Datum des geltend gemachten Vorfalls erinnern könne, nicht jedoch an den Wochentag. Im Gegensatz dazu, habe er genaue Angaben zur Anzahl der Talibanmitglieder machen können, was erstaune. Realkennzeichen seien in seinen Ausführungen zudem nicht enthalten. 6.2 In der Rechtmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. 6.3 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, unsubstantiiert, unlogisch und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Beschwerdeschrift dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass seine erste Befragung am 2. Dezember 2015 und die zweite erst am 24. August 2016 stattgefunden habe. Auch wenn zwischen den beiden Befragungen neue Monate liegen, so dürfen vom Beschwerdeführer übereinstimmende Angaben in den zentralen Punkten seiner Asylbegründung erwartet werden. Im Übrigen substantiiert er sein Vorbringen nicht ansatzweise. Sodann ergeben sich weitere Unklarheiten: In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, bevor er freigelassen worden sei, habe ein Mobiltelefon eines der Taliban-Mitglieder geklingelt. Heute glaube er zu wissen, dass dieser Anruf die Wende gebracht habe. Entweder seien die Taliban von ihren Kollegen gewarnt worden, dass zum Beispiel Sicherheitskräfte auf dieser Route unterwegs seien oder sie hätten einen neuen, wichtigeren Einsatzbefehl erhalten (vgl. Beschwerde S. 3 und 4). In der BzP und der Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer diesen Anruf hingegen nicht. Vielmehr führte er anlässlich der Anhörung aus, er sei freigelassen worden, als er versprochen habe, das Geld nach seinen Ferien zu beschaffen. Er habe dabei geweint und auf den Koran geschworen (A12/13 F51). Die weiteren Ausführungen, namentlich die ausführliche Schilderung des Vorfalls mit den Taliban, sind als nachträgliche, nicht glaubhafte Anpassungen des Sachverhalts zu werten. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhaltes nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2010/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 9.2 9.2.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.2.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das Urteil BVGE 2011/7 zu verweisen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - schlecht seien, weshalb die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Lage in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen, dass dort die Sicherheitslage weniger bedrohlich als in den anderen Landesteilen sei sowie sich zumindest in letzter Zeit nicht verschlechtert habe, und dass die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden und erfüllt sein müssten, um die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul bejahen zu können. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine lebensbedrohende Situation führen (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9). An dieser Rechtsprechung ist nach wie vor festzuhalten (vgl. dazu in jüngerer Rechtsprechung: Urteile des BVGer E 2258/2017 vom 11. Mai 2017 E. 7.3, D-6069/2016 vom 20. Februar 2017 E. 8.4, D-380/2017 vom 2. Februar 2017 E. 6.5 und E-7814/2016 vom 25. Januar 2017 E. 8.3). An dieser Einschätzung ändert auch der Verweis auf die Reisehinweise des EDA nichts, da es sich dabei lediglich um Empfehlungen handelt, die sich an reisende Personen aus der Schweiz und nicht an afghanische Staatsangehörige richten. 9.2.3 Der Beschwerdeführer ist (...)-jährig, alleinstehend, gesund und lebte bis (...) in Kabul. Seine Eltern und seine (...) Schwestern leben nach wie vor dort. Demnach verfügt der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort über ein familiäres Beziehungsnetz. Da er in Kabul (...) Jahre die Schule besucht hat, ist auch davon auszugehen, dass er an diesem Ort über weitere soziale Beziehungen verfügt. Zudem hat er mehrjährige Berufserfahrung als (...). Ferner absolvierte er in der Schweiz ein einjähriges Praktikum als (...) in einem Industriebetrieb. Vor diesem Hintergrund ist die erworbene Arbeitserfahrung im Hinblick auf eine Wiedereingliederung in den afghanischen Arbeitsmarkt als nützlich zu erachten. Schliesslich gehört seine Familie gemäss seinen eigenen Angaben zur besser gestellten Gesellschaft (vgl. A12/13 F13 und F61), womit er zumindest vorübergehend auf deren finanzielle Unterstützung wird zählen können. Damit liegen bezüglich des Beschwerdeführers begünstigende Umstände im Sinne der Rechtsprechung vor, und es ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten. Daran ändern auch seine Bemühungen die deutsche Sprache zu erlernen und das auf Beschwerdeebene eingereichte Praktikumszeugnis vom 26. Mai 2017 nichts. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat gegenstandslos geworden. Zudem geht aus den Akten nicht hervor, wonach bereits Daten an den Heimatstaat übermittelt wurden. 12. 12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: