Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie aus dem Dorf B._______ in der Provinz C._______ - verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge im Verlaufe des Herbstes 2015 und gelangte am 12. November 2015 via D._______ per Zug illegal in die Schweiz, wo er am 15. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte. Aufgrund der damals stark angespannten Lage im dortigen EVZ wurde auf die förmliche Durchführung einer Befragung zur Person (BzP) verzichtet. Stattdessen wurden die Personalien des Beschwerdeführers im Zuge einer Schnellerfassung direkt im ZEMIS registriert. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2015 wies ihn das SEM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zu. Am 24. August 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer einleitend geltend, er sei im Alter von etwa zwei oder drei Jahren gemeinsam mit seinen Eltern nach Kabul gezogen, wo er die Schulen besucht und diese in den Jahren 2012 beziehungsweise 2013 mit der Matura abgeschlossen habe. Anschliessend habe er in Kabul an der Uni bis im Jahr 2015 ein zweieinhalbjähriges Studium der (...) absolviert. Sein Vater sei im Verlaufe des Jahres 2010 verstorben. An der Uni in Kabul habe er G._______, die Tochter eines einflussreichen (...) beziehungsweise (...) aus Kabul, kennengelernt und sich in sie verliebt. In der Folge hätten sie eine heimliche Beziehung geführt. Nach ungefähr einem Jahr, im Sommer 2015, habe er seine Mutter gebeten, beim Vater seiner Freundin um deren Hand anzuhalten. Nachdem der Vater seiner Freundin entsprechende Vorstösse seiner Mutter auch beim zweiten Mal zurückgewiesen habe, sei bekannt geworden, dass dieser seine Tochter mit einem ihrer Cousins habe vermählen wollen. Da seine Freundin ihren Cousin nicht habe heiraten wollen, habe sie sich hilfesuchend an ihn (den Beschwerdeführer) gewandt. Er seinerseits habe in dieser Angelegenheit den Rat eines engen Freundes, H._______, gesucht. Letzterer habe ihm angeboten, er könne sich mit seiner Geliebten bei seiner in einem entlegenen Tal in der Provinz C._______ wohnhaften Tante verstecken. In der Folge seien er und seine Freundin in Begleitung des vorgenannten Freundes aus Kabul zu dessen Tante geflüchtet und hätten sich in deren Haus versteckt. Die Tante habe ihn und ihren Neffen am folgenden Tag aufgefordert, eine entlegene Alp aufzusuchen, um ihren dort befindlichen Ehemann zu treffen, diesen zu informieren und nach Hause zu holen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Auf der Alp angekommen, hätten sie dort übernachtet. Am nächsten Tag hätten sie sich auf den Rückweg zum Haus der Tante gemacht. In diesem Moment habe die Tante ihren Neffen telefonisch gewarnt und dahingehend informiert, dass die Familie seiner Geliebten mit Bodyguards bei ihr aufgetaucht sei, G._______ mitgenommen habe und sie beide töten würde, falls sie zurückkehren würden. Daraufhin seien er und sein Freund unverzüglich via die Provinz I._______ nach Kabul zurückgekehrt. Dort habe er sich von seinem Freund getrennt, um nach J._______ und von dort aus mit Hilfe eines Schleppers via Pakistan ausser Landes zu reisen. Sein Freund habe sich damals vorübergehend nach Herat begeben, sei dann aber später wieder nach Kabul zurückgekehrt. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan seien die Bodyguards des (...) praktisch täglich bei seiner Mutter vorbeigegangen und hätten diese nach ihm gefragt und sie drangsaliert. Aus diesem Grund hätten zwischenzeitlich auch seine Mutter und sein jüngerer Bruder K._______ Afghanistan in Richtung Iran verlassen. Sie würden derzeit in Teheran leben. Hinsichtlich des weiteren Schicksals seiner ehemaligen Geliebten sei ihm nichts Näheres bekannt. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens weder Identitätsdokumente noch Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 - eröffnet am 30. Mai 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat aus, seine Vorbringen genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht. C. Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen diesen Entscheid. Dabei liess er beantragen, die angefochtene Verfügung des SEM vom 29. Mai 2017 sei aufzuheben und ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch die Rechtsvertreterin ersucht. Mit der Beschwerde wurden ein Bericht über die am 9. April 2017 in Kabul erfolgte Tötung zweier Personen (darunter angeblich der Freund H._______ des Beschwerdeführers) sowie die Verletzung einer weiteren Person (dem Bruder von H._______) durch Unbekannte, mehrere Fotos von getöteten Personen sowie einer verletzten Person und mehrere Fotos mit Gruppen- oder Einzelportraits eingereicht. Im Weiteren wurden eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Sozialdienstes des Kantons F._______ vom 6. Juni 2017 zu den Akten gereicht. D. Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. E. Mit Begleitschreiben vom 24. Juli 2017 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Kopie einer Tazkara bezüglich der Person von H._______ zu den Akten. Damit sei erstellt, dass es sich bei dem Mann auf den mit der Beschwerde eingereichten Fotografien (Beschwerdebeilagen 4 und 7) tatsächlich um H._______ handle. Gleichzeitig wurde das Gericht darum ersucht, den eingereichten Personalausweis von Amtes wegen übersetzen zu lassen, da der Beschwerdeführer nicht über die Mittel verfüge, um das Dokument übersetzen zu lassen. F. Mit Eingabe vom 9. August 2017 reichte die Rechtsvertreterin eine deutschsprachige Übersetzung der dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Juli 2017 zugesandten Tazkarakopie von H._______ ein. Gleichzeitig legte sie ihrem Schreiben vom 9. August 2017 ihre Kostennote selben Datums sowie einen Einzahlungsschein bei.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG); auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohe ihm der Tod, da er die Tochter eines mächtigen (...), mit welcher er eine Liebesbeziehung unterhalten habe, entführt und damit dessen Familienehre verletzt habe.
E. 5.2.1 Einleitend ist festzuhalten, dass es mit der Professionalität privater Bodyguards schwerlich zu vereinbaren ist, dass diese die Tante nach der Stürmung ihres Hauses und der Festnahme der Tochter des (...) anschliessend unbeaufsichtigt im Haus zurückgelassen und ihr so - wie vorliegend behauptet wird - ermöglicht hätten, ihren Neffen und den Beschwerdeführer rechtzeitig zu warnen. Denn die angebliche Umzingelung des Hauses der Tante durch die Bodyguards diente ja gerade dem Zweck, die Rückkehr des arglosen Beschwerdeführers abzuwarten, diesen festzunehmen und ihn für sein unbotmässiges Verhalten zu bestrafen. Somit musste den Sicherheitsleuten von Anfang an bewusst sein, auch sicherstellen zu müssen, dass die Tante ihren Neffen beziehungsweise den Beschwerdeführer nicht warnen kann. Die Behauptung in der Beschwerde, die Bodyguards hätten das Haus der Tante wieder verlassen und umzingelt, nachdem sie die Tochter des (...) aus dem Haus geführt hätten (vgl. a.a.O. S. 5), mutet vor diesem Hintergrund wirklichkeitsfremd an.
E. 5.2.2 Im Weiteren erscheint es auch unwahrscheinlich, dass der (...) über derart weitreichende Verbindungen zu Polizeiposten und privaten Spitzeln in Provinzen ausserhalb Kabuls verfügt haben könnte, um den Aufenthaltsort des Liebespaars im Hause der Tante in einem entlegenen Tal in C._______ überhaupt ausfindig zu machen. Die diesbezüglich geäusserte Vermutung des Beschwerdeführers, örtlich ansässige Einheimische könnten dem (...) via die dortige Polizeistation wohl den entscheidenden Hinweis geliefert haben (vgl. act. A9/23 S. 21 F197 bis 199), vermag nicht zu überzeugen.
E. 5.2.3 Schliesslich erscheint nicht plausibel, dass die Tante des engen Freundes H._______ des Beschwerdeführers ohne Wissen beziehungsweise Einverständnis ihres Ehemannes das Risiko auf sich genommen hätte, der ihr persönlich nicht näher bekannten Tochter eines einflussreichen (...) gemeinsam mit deren Geliebtem Gastrecht in ihrem Haus zu gewähren. Diesbezüglich wird in der Beschwerde zwar unter Bezugnahme auf das Anhörungsprotokoll vom 24. August 2016 ausgeführt, der Freund des Beschwerdeführers habe seiner Tante zunächst bloss erzählt, er habe Gäste und diese würden einige Tage bleiben, was sie akzeptiert habe. Erst am Tag ihrer Anreise zur Tante habe er ihr die Wahrheit eröffnet. Damit habe er sie letztlich überrumpelt, weshalb sie gar keine andere Möglichkeit mehr gehabt habe, als die jungen Leute vorübergehend bei sich aufzunehmen. Entsprechend sei auch ihr Ehemann zunächst sehr wütend geworden, nachdem er vom Neffen seiner Frau auf der Alp über die Situation aufgeklärt worden sei (vgl. a.a.O. S. 5/6). Auch diese Erklärungsversuche erweisen sich als nicht stichhaltig. Die Beherbergung eines unverheirateten Liebespaares ohne Einverständnis der Familie des Mädchens gilt in Afghanistan gerade in ländlichen Gebieten als unschicklich. Wäre der Neffe also tatsächlich mit dem entsprechenden Ansinnen hilfesuchend an seine Tante herangetreten, hätte er ihr wohl von Anfang an die Wahrheit gesagt. Denn die angebliche Überrumpelungstaktik des Neffen gegenüber seiner Tante sowie deren Ehemann würde vor dem kulturellen Hintergrund Afghanistans einen eigentlichen Treuebruch diesen gegenüber darstellen.
E. 5.3 Aufgrund dieser Überlegungen erweist sich die angebliche Entführung der Tochter eines Kabuler (...) durch den Beschwerdeführer und eine hierauf beruhende Gefährdungssituation als unglaubhaft. Damit ist auch die in der Beschwerde erstmals erhobene Behauptung, der Freund H._______ sei am 9. April 2017 in Kabul möglicherweise wegen seiner Beteiligung an der Entführung der Tochter des (...) durch Unbekannte getötet worden, die Grundlage entzogen. Zwar beruht der entsprechende undatierte Bericht inklusive englischer Übersetzung (vgl. Beschwerdebeilage 3) angeblich auf Aussagen des Bruders L._______ des Getöteten, der beim Anschlag lediglich am Bein verletzt und vor Beginn der Schiesserei vernommen haben will, dass einer der vier Aggressoren seinen Bruder auf den momentanen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers angesprochen beziehungsweise danach gefragt habe, wo er diesen verstecke. Unter Berücksichtigung der in Erwägung 5.2 dargelegten Ungereimtheiten liegt allerdings die Annahme nahe, dass der vorerwähnte Bericht auf einer Gefälligkeitsaussage beruht, der kein massgeblicher Beweiswert beigemessen werden kann. Auch die beigelegten Fotos, welche unter anderem die Leiche von H._______ zeigen sollen, lassen weder verbindliche Schlüsse hinsichtlich der Identität der Leiche noch solche bezüglich der Hintergründe des Todesfalls zu. Daran vermag auch die am 24. Juli 2017 zu den Akten gereichte Kopie einer Tazkara mit Foto, welche auf eine Person namens M._______ lautet, nichts zu ändern. Zwar dürfte das Foto auf dieser Tazkara visuell der Person entsprechen, welche auf zwei als Beschwerdebeilage 7 eingereichten Fotos lebend an der Seite des Beschwerdeführers abgebildet ist (erste Reihe, erstes Foto links und zweite Reihe, zweites Foto rechts), und dort mit dem Namen "N._______" bezeichnet wird. Ähnlichkeiten dieser Bilder mit den beiden angeblichen Bildern der Leiche von "N._______" (vgl. Beschwerdebeilage 4 und Beschwerdebeilage 7, zweite Reihe, erstes Bild rechts) lassen sich indessen nicht herstellen, weil bei letzteren Teile des Gesichts verhüllt und die Augen des Toten geschlossen sind. Darüber hinaus liegen auch die Hintergründe des Todes dieser Person im Dunkeln.
E. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers zufolge der angeblichen Entführung seiner Geliebten in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen. Ergänzend ist anzumerken, dass im vorerwähnten Bericht in der korrekten englischen Übersetzung der angebliche Attentatstag des 9. April 2017 wiederholt als Donnerstag bezeichnet wird, während der 9. April 2017 tatsächlich ein Sonntag war. Ungewöhnlich am afghanischen Originalbericht ist auch, dass der 9. April 2017 nach europäischer Zeitrechnung (gregorianischer Kalender) nicht in persischer beziehungsweise afghanischer Zeitrechnung (20. Farvardin beziehungsweise 20. Hamal 1396) angegeben wurde, sondern die Datumsbezeichnung im Original ebenfalls auf "9. April 2017" lautet. Überdies ist auch der 20. Hamal 1396 ein Sonntag (auf Persisch "yekshanbe"), nicht ein Donnerstag (das wäre auf Persisch "panjshanbe"). All diese Ungereimtheiten sind ein weiterer Hinweis dafür, dass es sich beim fraglichen Dokument nicht um ein authentisches Dokument handelt. Es erübrigt sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an der Gesamteinschätzung nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. Die asylrechtliche Relevanz seiner Aussagen ist demzufolge nicht zu prüfen.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AuG Anwendung (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5.1).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a AsylV 1) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2012/31 E. 6).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Da das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan erweist sich unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig. Angesichts der Unglaubhaftigkeit des Familienehre-Vorbringens des Beschwerdeführers ergeben sich weder aus diesem noch aus den Akten Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Rückschaffung nach Kabul mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dort einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.2; 2012/31 E. 7.2.2; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vgl. EGMR [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.).
E. 7.2.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kabul lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 8.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).
E. 8.2 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass eine Rückkehr nach Kabul nicht generell unzumutbar sei, sondern bei Vorliegen begünstigender Umstände als zumutbar erkannt werden könne. Der Beschwerdeführer stamme aus der Hauptstadt Kabul und verfüge über ein entsprechendes soziales Netz. Ausserdem sei er jung und gesund und habe seinen Lebensunterhalt vor seiner Ausreise gemäss eigenen Angaben stets problemlos bestreiten können.
E. 8.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Sicherheitslage habe sich in Afghanistan allgemein seit dem Jahr 2016 zunehmend verschlechtert. Es gebe vermehrt schwere Angriffe der Taliban und des IS in den Städten, wobei die Zivilbevölkerung stark gefährdet sei. Der IS führe seit Mitte des Jahres 2016 schwere Anschläge in der Hauptstadt Kabul durch, die direkt auf die Zivilbevölkerung abzielten. Die Anzahl ziviler Toter und Verletzter sei in der Zentralregion einschliesslich der Provinz Kabul gegenüber dem Jahr 2015 um 34 % angestiegen. Dieser Anstieg sei auf die zahlreichen Selbstmordattentate und auf die komplexen Angriffe in der Hauptstadt Kabul zurückzuführen. Schwere Anschläge des IS in Kabul, die auf die Zivilbevölkerung abgezielt hätten, seien am 23. Juli 2016, am 11. Oktober 2016 und am 21. November 2016 verübt worden. Diese Anschlagsserie habe sich mit dem schweren Anschlag vom 31. Mai 2017 fortgesetzt, bei dem mehr als 150 Menschen getötet und über 300 verletzt worden seien. Der letzte Anschlag habe überdies gezeigt, dass die bewaffneten Gruppen fähig seien, auch in einem der bestbewachten Viertel der Stadt, nämlich dem Regierungsviertel, zuzuschlagen. Diese Tatsache lasse letztlich nur den Schluss zu, dass die Sicherheit der Menschen nirgendwo in Afghanistan gewährleistet sei. Vor diesem Hintergrund dränge sich eine Anpassung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend auf, den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan generell als unzumutbar zu qualifizieren. In individueller Hinsicht wird in der Beschwerde die Ansicht vertreten, es lägen beim Beschwerdeführer entgegen der Annahme des Staatssekretariats keine begünstigenden Umstände vor. So hätten dessen Mutter und Bruder Afghanistan ebenfalls verlassen müssen. Zu seinen Cousins habe er keinen Kontakt. Seine Mutter habe die Ausrüstung seines Schneiderladens verkaufen müssen. Bei einer Rückkehr hätte er keine Wohnung und keine Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Auch die Familie von N._______ sei seit dessen Tod nicht mehr gut auf ihn zu sprechen, da sie ihn hierfür verantwortlich machen würden. Deswegen sei ein Wegweisungsvollzug auch aus individueller Hinsicht unzumutbar, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei.
E. 8.4.1 Zur allgemeine Lage in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/7 nach eingehender Lageanalyse festgestellt, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen des Landes - ausser allenfalls in den Grossstädten - derart schlecht sind, dass die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Zur Lage in der Hauptstadt hat das Gericht festgehalten, dass - angesichts der im Vergleich zu den anderen Landesteilen dort weniger bedrohlichen Sicherheitslage und der etwas weniger dramatischen humanitären Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten - der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden kann. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation sind die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul ist nur zu bejahen, wenn diese Bedingungen erfüllt sind. Unabdingbar ist in erster Linie ein soziales Beziehungsnetz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung der rückkehrenden Person als tragfähig erweist, da die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte unweigerlich in eine lebensbedrohende Situation führen würden (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9). An dieser Praxis ist nach wie vor festzuhalten (vgl. dazu in jüngerer Rechtsprechung: Urteile des BVGer D-6069/2016 vom 20. Februar 2017 E. 8.4, D-380/2017 vom 2. Februar 2017 E. 6.5 und E-7814/2016 vom 25. Januar 2017 E. 8.3).
E. 8.4.2 Der Beschwerdeführer wuchs gemäss eigenen Angaben seit dem Alter von zwei oder drei Jahren in Kabul auf, wo er während 12 Jahren zur Schule ging, die Maturität erlangte und anschliessend zweieinhalb Jahre lang (...) an der Universität Kabul studierte, so dass er in der afghanischen Hauptstadt über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Da die vorgebrachten Asylgründe sich als unglaubhaft erwiesen haben, kann auch die damit begründete Ausreise seiner Kernfamilie und deren Aufenthalt im Iran nicht geglaubt werden. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers (seine Mutter sowie ein Bruder) und auch weitere nähere Verwandte, so unter anderem drei Cousins, nach wie vor in Kabul leben, so dass der Beschwerdeführer dort auch über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt. Hinsichtlich der Wohnsituation ist festzustellen, dass die Familie des Beschwerdeführers in Kabul eine Wohnung beziehungsweise ein Haus besitzt (vgl. act. A9/23 S. 8 F81 bis 83 sowie S. 12 F109.). In diesem hat der Beschwerdeführer bis zur Ausreise gelebt, so dass davon auszugehen ist, dass er nach der Rückkehr wiederum dort wird wohnen können. Mit seiner überdurchschnittlichen Schulbildung, einem zweieinhalbjährigen Studium der (...) (vgl. act. A9/23 S. 6 F58) sowie seiner beruflichen Tätigkeit als (...) mit eigenem Geschäft (vgl. act. A9/23 S. 7 f. F71 bis F76) kann er auf Erfahrungen und persönliche Ressourcen zurückgreifen, die es ihm ermöglichen werden, sich in Kabul mit Hilfe des dort vorhandenen, familiären und sozialen Beziehungsnetzes eine Existenz aufzubauen. Gesundheitliche Probleme, welche einem Wegweisungsvollzug allenfalls entgegenstehen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich.
E. 8.4.3 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen (vgl. zum Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.6 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich die Beschwerdebegehren indessen nicht als aussichtslos erweisen, sind die in der Beschwerdeeingabe vom 28. Juni 2017 gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen und lic. iur. Angelika Roos als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Bei dieser Sachlage sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 10.2 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Das Gericht legt der amtlichen Verbeiständung bei anwaltlichen Vertretern einen Tarif von Fr. 200.- bis 220.- zugrunde. Der in ihrer Kostennote vom 9. August 2017 veranschlagte Aufwand erscheint angemessen. Die Rechtsbeiständin ist dementsprechend durch das BVGer mit (gerundet) Fr. 1'960.- (inklusive Auslagen) zu entschädigen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Rechtsanwältin Angelika Roos wird als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
- Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtlicher Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin ein Honorar von Fr. 1'960.-.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3652/2017 law/rep Urteil vom 29. September 2017 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Angela Roos, Rechtsanwältin, Habemacher Manser Barmettler Lanfranconi Tschopp Roos Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie aus dem Dorf B._______ in der Provinz C._______ - verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge im Verlaufe des Herbstes 2015 und gelangte am 12. November 2015 via D._______ per Zug illegal in die Schweiz, wo er am 15. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte. Aufgrund der damals stark angespannten Lage im dortigen EVZ wurde auf die förmliche Durchführung einer Befragung zur Person (BzP) verzichtet. Stattdessen wurden die Personalien des Beschwerdeführers im Zuge einer Schnellerfassung direkt im ZEMIS registriert. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2015 wies ihn das SEM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zu. Am 24. August 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer einleitend geltend, er sei im Alter von etwa zwei oder drei Jahren gemeinsam mit seinen Eltern nach Kabul gezogen, wo er die Schulen besucht und diese in den Jahren 2012 beziehungsweise 2013 mit der Matura abgeschlossen habe. Anschliessend habe er in Kabul an der Uni bis im Jahr 2015 ein zweieinhalbjähriges Studium der (...) absolviert. Sein Vater sei im Verlaufe des Jahres 2010 verstorben. An der Uni in Kabul habe er G._______, die Tochter eines einflussreichen (...) beziehungsweise (...) aus Kabul, kennengelernt und sich in sie verliebt. In der Folge hätten sie eine heimliche Beziehung geführt. Nach ungefähr einem Jahr, im Sommer 2015, habe er seine Mutter gebeten, beim Vater seiner Freundin um deren Hand anzuhalten. Nachdem der Vater seiner Freundin entsprechende Vorstösse seiner Mutter auch beim zweiten Mal zurückgewiesen habe, sei bekannt geworden, dass dieser seine Tochter mit einem ihrer Cousins habe vermählen wollen. Da seine Freundin ihren Cousin nicht habe heiraten wollen, habe sie sich hilfesuchend an ihn (den Beschwerdeführer) gewandt. Er seinerseits habe in dieser Angelegenheit den Rat eines engen Freundes, H._______, gesucht. Letzterer habe ihm angeboten, er könne sich mit seiner Geliebten bei seiner in einem entlegenen Tal in der Provinz C._______ wohnhaften Tante verstecken. In der Folge seien er und seine Freundin in Begleitung des vorgenannten Freundes aus Kabul zu dessen Tante geflüchtet und hätten sich in deren Haus versteckt. Die Tante habe ihn und ihren Neffen am folgenden Tag aufgefordert, eine entlegene Alp aufzusuchen, um ihren dort befindlichen Ehemann zu treffen, diesen zu informieren und nach Hause zu holen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Auf der Alp angekommen, hätten sie dort übernachtet. Am nächsten Tag hätten sie sich auf den Rückweg zum Haus der Tante gemacht. In diesem Moment habe die Tante ihren Neffen telefonisch gewarnt und dahingehend informiert, dass die Familie seiner Geliebten mit Bodyguards bei ihr aufgetaucht sei, G._______ mitgenommen habe und sie beide töten würde, falls sie zurückkehren würden. Daraufhin seien er und sein Freund unverzüglich via die Provinz I._______ nach Kabul zurückgekehrt. Dort habe er sich von seinem Freund getrennt, um nach J._______ und von dort aus mit Hilfe eines Schleppers via Pakistan ausser Landes zu reisen. Sein Freund habe sich damals vorübergehend nach Herat begeben, sei dann aber später wieder nach Kabul zurückgekehrt. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan seien die Bodyguards des (...) praktisch täglich bei seiner Mutter vorbeigegangen und hätten diese nach ihm gefragt und sie drangsaliert. Aus diesem Grund hätten zwischenzeitlich auch seine Mutter und sein jüngerer Bruder K._______ Afghanistan in Richtung Iran verlassen. Sie würden derzeit in Teheran leben. Hinsichtlich des weiteren Schicksals seiner ehemaligen Geliebten sei ihm nichts Näheres bekannt. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens weder Identitätsdokumente noch Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 - eröffnet am 30. Mai 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat aus, seine Vorbringen genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht. C. Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen diesen Entscheid. Dabei liess er beantragen, die angefochtene Verfügung des SEM vom 29. Mai 2017 sei aufzuheben und ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch die Rechtsvertreterin ersucht. Mit der Beschwerde wurden ein Bericht über die am 9. April 2017 in Kabul erfolgte Tötung zweier Personen (darunter angeblich der Freund H._______ des Beschwerdeführers) sowie die Verletzung einer weiteren Person (dem Bruder von H._______) durch Unbekannte, mehrere Fotos von getöteten Personen sowie einer verletzten Person und mehrere Fotos mit Gruppen- oder Einzelportraits eingereicht. Im Weiteren wurden eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Sozialdienstes des Kantons F._______ vom 6. Juni 2017 zu den Akten gereicht. D. Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. E. Mit Begleitschreiben vom 24. Juli 2017 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Kopie einer Tazkara bezüglich der Person von H._______ zu den Akten. Damit sei erstellt, dass es sich bei dem Mann auf den mit der Beschwerde eingereichten Fotografien (Beschwerdebeilagen 4 und 7) tatsächlich um H._______ handle. Gleichzeitig wurde das Gericht darum ersucht, den eingereichten Personalausweis von Amtes wegen übersetzen zu lassen, da der Beschwerdeführer nicht über die Mittel verfüge, um das Dokument übersetzen zu lassen. F. Mit Eingabe vom 9. August 2017 reichte die Rechtsvertreterin eine deutschsprachige Übersetzung der dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Juli 2017 zugesandten Tazkarakopie von H._______ ein. Gleichzeitig legte sie ihrem Schreiben vom 9. August 2017 ihre Kostennote selben Datums sowie einen Einzahlungsschein bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG); auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohe ihm der Tod, da er die Tochter eines mächtigen (...), mit welcher er eine Liebesbeziehung unterhalten habe, entführt und damit dessen Familienehre verletzt habe. 5.2 5.2.1 Einleitend ist festzuhalten, dass es mit der Professionalität privater Bodyguards schwerlich zu vereinbaren ist, dass diese die Tante nach der Stürmung ihres Hauses und der Festnahme der Tochter des (...) anschliessend unbeaufsichtigt im Haus zurückgelassen und ihr so - wie vorliegend behauptet wird - ermöglicht hätten, ihren Neffen und den Beschwerdeführer rechtzeitig zu warnen. Denn die angebliche Umzingelung des Hauses der Tante durch die Bodyguards diente ja gerade dem Zweck, die Rückkehr des arglosen Beschwerdeführers abzuwarten, diesen festzunehmen und ihn für sein unbotmässiges Verhalten zu bestrafen. Somit musste den Sicherheitsleuten von Anfang an bewusst sein, auch sicherstellen zu müssen, dass die Tante ihren Neffen beziehungsweise den Beschwerdeführer nicht warnen kann. Die Behauptung in der Beschwerde, die Bodyguards hätten das Haus der Tante wieder verlassen und umzingelt, nachdem sie die Tochter des (...) aus dem Haus geführt hätten (vgl. a.a.O. S. 5), mutet vor diesem Hintergrund wirklichkeitsfremd an. 5.2.2 Im Weiteren erscheint es auch unwahrscheinlich, dass der (...) über derart weitreichende Verbindungen zu Polizeiposten und privaten Spitzeln in Provinzen ausserhalb Kabuls verfügt haben könnte, um den Aufenthaltsort des Liebespaars im Hause der Tante in einem entlegenen Tal in C._______ überhaupt ausfindig zu machen. Die diesbezüglich geäusserte Vermutung des Beschwerdeführers, örtlich ansässige Einheimische könnten dem (...) via die dortige Polizeistation wohl den entscheidenden Hinweis geliefert haben (vgl. act. A9/23 S. 21 F197 bis 199), vermag nicht zu überzeugen. 5.2.3 Schliesslich erscheint nicht plausibel, dass die Tante des engen Freundes H._______ des Beschwerdeführers ohne Wissen beziehungsweise Einverständnis ihres Ehemannes das Risiko auf sich genommen hätte, der ihr persönlich nicht näher bekannten Tochter eines einflussreichen (...) gemeinsam mit deren Geliebtem Gastrecht in ihrem Haus zu gewähren. Diesbezüglich wird in der Beschwerde zwar unter Bezugnahme auf das Anhörungsprotokoll vom 24. August 2016 ausgeführt, der Freund des Beschwerdeführers habe seiner Tante zunächst bloss erzählt, er habe Gäste und diese würden einige Tage bleiben, was sie akzeptiert habe. Erst am Tag ihrer Anreise zur Tante habe er ihr die Wahrheit eröffnet. Damit habe er sie letztlich überrumpelt, weshalb sie gar keine andere Möglichkeit mehr gehabt habe, als die jungen Leute vorübergehend bei sich aufzunehmen. Entsprechend sei auch ihr Ehemann zunächst sehr wütend geworden, nachdem er vom Neffen seiner Frau auf der Alp über die Situation aufgeklärt worden sei (vgl. a.a.O. S. 5/6). Auch diese Erklärungsversuche erweisen sich als nicht stichhaltig. Die Beherbergung eines unverheirateten Liebespaares ohne Einverständnis der Familie des Mädchens gilt in Afghanistan gerade in ländlichen Gebieten als unschicklich. Wäre der Neffe also tatsächlich mit dem entsprechenden Ansinnen hilfesuchend an seine Tante herangetreten, hätte er ihr wohl von Anfang an die Wahrheit gesagt. Denn die angebliche Überrumpelungstaktik des Neffen gegenüber seiner Tante sowie deren Ehemann würde vor dem kulturellen Hintergrund Afghanistans einen eigentlichen Treuebruch diesen gegenüber darstellen. 5.3 Aufgrund dieser Überlegungen erweist sich die angebliche Entführung der Tochter eines Kabuler (...) durch den Beschwerdeführer und eine hierauf beruhende Gefährdungssituation als unglaubhaft. Damit ist auch die in der Beschwerde erstmals erhobene Behauptung, der Freund H._______ sei am 9. April 2017 in Kabul möglicherweise wegen seiner Beteiligung an der Entführung der Tochter des (...) durch Unbekannte getötet worden, die Grundlage entzogen. Zwar beruht der entsprechende undatierte Bericht inklusive englischer Übersetzung (vgl. Beschwerdebeilage 3) angeblich auf Aussagen des Bruders L._______ des Getöteten, der beim Anschlag lediglich am Bein verletzt und vor Beginn der Schiesserei vernommen haben will, dass einer der vier Aggressoren seinen Bruder auf den momentanen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers angesprochen beziehungsweise danach gefragt habe, wo er diesen verstecke. Unter Berücksichtigung der in Erwägung 5.2 dargelegten Ungereimtheiten liegt allerdings die Annahme nahe, dass der vorerwähnte Bericht auf einer Gefälligkeitsaussage beruht, der kein massgeblicher Beweiswert beigemessen werden kann. Auch die beigelegten Fotos, welche unter anderem die Leiche von H._______ zeigen sollen, lassen weder verbindliche Schlüsse hinsichtlich der Identität der Leiche noch solche bezüglich der Hintergründe des Todesfalls zu. Daran vermag auch die am 24. Juli 2017 zu den Akten gereichte Kopie einer Tazkara mit Foto, welche auf eine Person namens M._______ lautet, nichts zu ändern. Zwar dürfte das Foto auf dieser Tazkara visuell der Person entsprechen, welche auf zwei als Beschwerdebeilage 7 eingereichten Fotos lebend an der Seite des Beschwerdeführers abgebildet ist (erste Reihe, erstes Foto links und zweite Reihe, zweites Foto rechts), und dort mit dem Namen "N._______" bezeichnet wird. Ähnlichkeiten dieser Bilder mit den beiden angeblichen Bildern der Leiche von "N._______" (vgl. Beschwerdebeilage 4 und Beschwerdebeilage 7, zweite Reihe, erstes Bild rechts) lassen sich indessen nicht herstellen, weil bei letzteren Teile des Gesichts verhüllt und die Augen des Toten geschlossen sind. Darüber hinaus liegen auch die Hintergründe des Todes dieser Person im Dunkeln. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers zufolge der angeblichen Entführung seiner Geliebten in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen. Ergänzend ist anzumerken, dass im vorerwähnten Bericht in der korrekten englischen Übersetzung der angebliche Attentatstag des 9. April 2017 wiederholt als Donnerstag bezeichnet wird, während der 9. April 2017 tatsächlich ein Sonntag war. Ungewöhnlich am afghanischen Originalbericht ist auch, dass der 9. April 2017 nach europäischer Zeitrechnung (gregorianischer Kalender) nicht in persischer beziehungsweise afghanischer Zeitrechnung (20. Farvardin beziehungsweise 20. Hamal 1396) angegeben wurde, sondern die Datumsbezeichnung im Original ebenfalls auf "9. April 2017" lautet. Überdies ist auch der 20. Hamal 1396 ein Sonntag (auf Persisch "yekshanbe"), nicht ein Donnerstag (das wäre auf Persisch "panjshanbe"). All diese Ungereimtheiten sind ein weiterer Hinweis dafür, dass es sich beim fraglichen Dokument nicht um ein authentisches Dokument handelt. Es erübrigt sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an der Gesamteinschätzung nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. Die asylrechtliche Relevanz seiner Aussagen ist demzufolge nicht zu prüfen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AuG Anwendung (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5.1). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a AsylV 1) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2012/31 E. 6). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Da das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan erweist sich unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig. Angesichts der Unglaubhaftigkeit des Familienehre-Vorbringens des Beschwerdeführers ergeben sich weder aus diesem noch aus den Akten Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Rückschaffung nach Kabul mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dort einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.2; 2012/31 E. 7.2.2; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vgl. EGMR [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). 7.2.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kabul lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8. 8.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10). 8.2 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass eine Rückkehr nach Kabul nicht generell unzumutbar sei, sondern bei Vorliegen begünstigender Umstände als zumutbar erkannt werden könne. Der Beschwerdeführer stamme aus der Hauptstadt Kabul und verfüge über ein entsprechendes soziales Netz. Ausserdem sei er jung und gesund und habe seinen Lebensunterhalt vor seiner Ausreise gemäss eigenen Angaben stets problemlos bestreiten können. 8.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Sicherheitslage habe sich in Afghanistan allgemein seit dem Jahr 2016 zunehmend verschlechtert. Es gebe vermehrt schwere Angriffe der Taliban und des IS in den Städten, wobei die Zivilbevölkerung stark gefährdet sei. Der IS führe seit Mitte des Jahres 2016 schwere Anschläge in der Hauptstadt Kabul durch, die direkt auf die Zivilbevölkerung abzielten. Die Anzahl ziviler Toter und Verletzter sei in der Zentralregion einschliesslich der Provinz Kabul gegenüber dem Jahr 2015 um 34 % angestiegen. Dieser Anstieg sei auf die zahlreichen Selbstmordattentate und auf die komplexen Angriffe in der Hauptstadt Kabul zurückzuführen. Schwere Anschläge des IS in Kabul, die auf die Zivilbevölkerung abgezielt hätten, seien am 23. Juli 2016, am 11. Oktober 2016 und am 21. November 2016 verübt worden. Diese Anschlagsserie habe sich mit dem schweren Anschlag vom 31. Mai 2017 fortgesetzt, bei dem mehr als 150 Menschen getötet und über 300 verletzt worden seien. Der letzte Anschlag habe überdies gezeigt, dass die bewaffneten Gruppen fähig seien, auch in einem der bestbewachten Viertel der Stadt, nämlich dem Regierungsviertel, zuzuschlagen. Diese Tatsache lasse letztlich nur den Schluss zu, dass die Sicherheit der Menschen nirgendwo in Afghanistan gewährleistet sei. Vor diesem Hintergrund dränge sich eine Anpassung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend auf, den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan generell als unzumutbar zu qualifizieren. In individueller Hinsicht wird in der Beschwerde die Ansicht vertreten, es lägen beim Beschwerdeführer entgegen der Annahme des Staatssekretariats keine begünstigenden Umstände vor. So hätten dessen Mutter und Bruder Afghanistan ebenfalls verlassen müssen. Zu seinen Cousins habe er keinen Kontakt. Seine Mutter habe die Ausrüstung seines Schneiderladens verkaufen müssen. Bei einer Rückkehr hätte er keine Wohnung und keine Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Auch die Familie von N._______ sei seit dessen Tod nicht mehr gut auf ihn zu sprechen, da sie ihn hierfür verantwortlich machen würden. Deswegen sei ein Wegweisungsvollzug auch aus individueller Hinsicht unzumutbar, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei. 8.4 8.4.1 Zur allgemeine Lage in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/7 nach eingehender Lageanalyse festgestellt, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen des Landes - ausser allenfalls in den Grossstädten - derart schlecht sind, dass die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Zur Lage in der Hauptstadt hat das Gericht festgehalten, dass - angesichts der im Vergleich zu den anderen Landesteilen dort weniger bedrohlichen Sicherheitslage und der etwas weniger dramatischen humanitären Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten - der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden kann. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation sind die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul ist nur zu bejahen, wenn diese Bedingungen erfüllt sind. Unabdingbar ist in erster Linie ein soziales Beziehungsnetz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung der rückkehrenden Person als tragfähig erweist, da die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte unweigerlich in eine lebensbedrohende Situation führen würden (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9). An dieser Praxis ist nach wie vor festzuhalten (vgl. dazu in jüngerer Rechtsprechung: Urteile des BVGer D-6069/2016 vom 20. Februar 2017 E. 8.4, D-380/2017 vom 2. Februar 2017 E. 6.5 und E-7814/2016 vom 25. Januar 2017 E. 8.3). 8.4.2 Der Beschwerdeführer wuchs gemäss eigenen Angaben seit dem Alter von zwei oder drei Jahren in Kabul auf, wo er während 12 Jahren zur Schule ging, die Maturität erlangte und anschliessend zweieinhalb Jahre lang (...) an der Universität Kabul studierte, so dass er in der afghanischen Hauptstadt über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Da die vorgebrachten Asylgründe sich als unglaubhaft erwiesen haben, kann auch die damit begründete Ausreise seiner Kernfamilie und deren Aufenthalt im Iran nicht geglaubt werden. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers (seine Mutter sowie ein Bruder) und auch weitere nähere Verwandte, so unter anderem drei Cousins, nach wie vor in Kabul leben, so dass der Beschwerdeführer dort auch über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt. Hinsichtlich der Wohnsituation ist festzustellen, dass die Familie des Beschwerdeführers in Kabul eine Wohnung beziehungsweise ein Haus besitzt (vgl. act. A9/23 S. 8 F81 bis 83 sowie S. 12 F109.). In diesem hat der Beschwerdeführer bis zur Ausreise gelebt, so dass davon auszugehen ist, dass er nach der Rückkehr wiederum dort wird wohnen können. Mit seiner überdurchschnittlichen Schulbildung, einem zweieinhalbjährigen Studium der (...) (vgl. act. A9/23 S. 6 F58) sowie seiner beruflichen Tätigkeit als (...) mit eigenem Geschäft (vgl. act. A9/23 S. 7 f. F71 bis F76) kann er auf Erfahrungen und persönliche Ressourcen zurückgreifen, die es ihm ermöglichen werden, sich in Kabul mit Hilfe des dort vorhandenen, familiären und sozialen Beziehungsnetzes eine Existenz aufzubauen. Gesundheitliche Probleme, welche einem Wegweisungsvollzug allenfalls entgegenstehen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. 8.4.3 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen (vgl. zum Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich die Beschwerdebegehren indessen nicht als aussichtslos erweisen, sind die in der Beschwerdeeingabe vom 28. Juni 2017 gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen und lic. iur. Angelika Roos als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Bei dieser Sachlage sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Das Gericht legt der amtlichen Verbeiständung bei anwaltlichen Vertretern einen Tarif von Fr. 200.- bis 220.- zugrunde. Der in ihrer Kostennote vom 9. August 2017 veranschlagte Aufwand erscheint angemessen. Die Rechtsbeiständin ist dementsprechend durch das BVGer mit (gerundet) Fr. 1'960.- (inklusive Auslagen) zu entschädigen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Rechtsanwältin Angelika Roos wird als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
5. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtlicher Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin ein Honorar von Fr. 1'960.-.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: