Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 15. November 2015 ein erstes Asylgesuch ein mit der Begründung, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohe ihm der Tod, da er die Tochter eines mächtigen Generals, mit welcher er eine Liebesbeziehung unterhalten habe, entführt und damit dessen Familienehre verletzt habe. B. Mit Entscheid vom 29. Mai 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Urteil D-3652/2017 vom 29. September 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab mit der Begründung, dass sich die angebliche Entführung der Tochter eines Kabuler Generals durch den Beschwerdeführer und eine hierauf beruhende Gefährdungssituation als unglaubhaft erweisen würden. Mit diesem Urteil erwuchs die Verfügung des SEM vom 29. Mai 2017 in Rechtskraft. D. Am 5. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein. Er machte geltend, dass sich die Lage in Kabul seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/7) verschlechtert habe (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017). Aufgrund der damit verbundenen höheren Voraussetzungen für die Bejahung der Zumutbarkeit des Vollzugs müsse sein im Asylverfahren als gegeben erachtetes «tragfähiges Beziehungsnetz» neu beurteilt werden. E.Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab, stellte fest, die Verfügung vom 29. Mai 2017 sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. F.Mit Urteil D-920/2018 vom 19. März 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde, soweit darauf einzutreten war, ab. Es hielt fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch vor dem Hintergrund der aktuellen Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu einer Unzumutbarkeit des Vollzugs führten. G.Mit als «Wiedererwägungsgesuch/Gesuch» bezeichneter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Mai 2019 an das SEM stellte der Beschwerdeführer ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG mit der Begründung, in der Zwischenzeit zum Christentum konvertiert zu sein und sich am 16. April 2019 getauft haben zu lassen. In Afghanistan habe sich die Situation der Christen verschärft. Diese könnten ihren Glauben nur im Untergrund ausüben und würden bei Aufdeckung ihrer religiösen Ausrichtung oftmals umgebracht. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan müsse er daher um sein Leben fürchten. Damit seien objektive und subjektive Nachfluchtgründe gegeben und ihm sei Asyl zu gewähren. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Taufurkunde, einen Firmschein, ein Schreiben von B._______ vom 20. April 2019 sowie verschiedene Länderberichte zur Verfolgung von Christen ein. H.Mit Entscheid vom 17. Juni 2019 (Eröffnung am 19. Juni 2019) lehnte das SEM das Mehrfachgesuch vom 23. Mai 2019 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde abgelehnt. I.Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Juli 2017 (recte 11. Juli 2019) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die wiedererwägungsweise Asylgewährung beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in casu endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgendem Vorbehalt (vgl. E.3 unten) - einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG; Art. 42 AsylG). Das SEM hat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist. 4.Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen und auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer mit der Einreichung einer Taufurkunde belege, zumindest formell in der Schweiz zum Christentum konvertiert zu sein. Indessen sei die Prüfung der erfolgten Konversion, da eine solche in der Schweiz nicht selten aus asyltaktischen Gründen vorgebracht werde, um ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, praxisgemäss nicht nur von der Einreichung formeller Glaubensbekenntnisse wie der Taufurkunde oder dem Firmschein abhängig, sondern vielmehr von der inneren Überzeugung, welche auch in diesem Sinne gelebt sein müsse. Der Beschwerdeführer habe auf dem im Rahmen des ersten Asylverfahrens selbstständig ausgefüllten Personalienblatt als Konfession «Islam» eingetragen und weder im ersten Asylverfahren noch im nachfolgenden Wiedererwägungsverfahren eine kritische Auseinandersetzung mit der Religion erwähnt. Bis zum Zeitpunkt der Einreichung des vorliegenden Mehrfachgesuchs sei den Akten folglich auch nicht ansatzweise eine Reflexion des Beschwerdeführers über seine religiöse Überzeugung zu entnehmen. Bezeichnenderweise lasse auch die Eingabe vom 23. Mai 2019 eine vertiefte Beschäftigung mit diesem Thema vermissen. So habe der Beschwerdeführer als einzigen Grund für die Konversion angegeben, über den Pfarrer der (...), mit jungen und älteren praktizierenden Christen in Kontakt gekommen zu sein, deren «gelebtes Christentum» ihn tief beeindruckt habe. Diese Aussage lasse eher auf eine passive Überzeugung als auf eine wirkliche, vertiefte Auseinandersetzung mit der Materie schliessen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer keine Aktivitäten erwähnt, an denen er teilgenommen oder die er selber unternommen habe. Aus diesen Gründen sei es fraglich, ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund seiner wahren innerlichen Überzeugung dem Christentum zugewandt habe. Ohnehin seien den Akten keine Hinweise auf exponierende Glaubensbezeugungen zu entnehmen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die erfolgte (formelle) Konversion im Heimatstaat des Beschwerdeführers bekannt geworden sei. Im Weiteren sei dem Beschwerdeführer aufgrund dessen geringen religiösen Aktivitäten in der Schweiz zuzumuten, seinen Glauben auch im Heimatstaat diskret auszuleben, ohne dass dadurch ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4950/2014 vom 23. August 2017 entstehen würde. Sodann sei auf die konstante Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach konvertierte Christen in Afghanistan keiner Kollektivverfolgung unterliegen würden. 7.In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2019 unzutreffend als Mehrfachgesuch entgegengenommen und von der beantragten Partei- oder Zeugenbefragung (u.a. von C._______) abgesehen habe. Vielmehr handle es sich bei der Eingabe vom 23. Mai 2019 um ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, da dieses auf Tatsachen beruhe, die erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt seien. Der Beschwerdeführer habe entgegen der vorinstanzlichen Auffassung aus einer konkreten, inneren Überzeugung zum Christentum konvertiert. Er sei ungefähr ein Jahr vor der Taufe an C._______ gelangt und habe geltend gemacht, er verspüre den Wunsch, zum Christentum zu konvertieren. In der Folge sei er mit praktizierenden Christen in Kontakt gekommen und habe sich durch das christlich geprägte Leben, «das von der heutigen Schweiz als Ärgernis wahrgenommen werde», tief beeindrucken lassen. Ein Jahr lange habe der Beschwerdeführer unter Begleitung von C._______ das Evangelium gelesen und regelmässig an den Gottesdiensten teilgenommen. Durch alle diese Aktivitäten und Gespräche sei im Beschwerdeführer die Überzeugung gewachsen, für eine Konversion bereit zu sein. Im Rahmen einer Dienstagabendmesse habe C._______ den Beschwerdeführer schliesslich getauft und gefirmt. Seither besuche der Beschwerdeführer weiterhin die Sonntagsgottesdienste. Die Nennung all dieser Vorkommnisse, welche die innere Überzeugung des Beschwerdeführers belegten, seien erst im Beschwerdeverfahren erfolgt, da der unterzeichnende Anwalt nicht damit gerechnet habe, dass die schweizerischen Behörden im vorinstanzlichen Verfahren C._______ und D._______ eine leichtfertige Aufnahme in die katholische Kirche unterstellen würden. Diese Unterstellung sei hanebüchen und polarisiere nur. In grobfahrlässiger Art und Weise verkenne die Vorinstanz auch «die pastorale Tatsache, dass die allerwenigsten gläubigen Christen in der Lage seien, ihre Überzeugung mit einer Reflexion darzulegen». Aus Furcht, dass seine Konversion in seinem Heimatstaat bekannt werden könnte, habe sich der Beschwerdeführer nur in einem kleinen Kreis taufen lassen. Auch wenn er seine Glaubensüberzeugung bis anhin diskret ausgeübt habe, könne nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die erfolgte Konversion in Afghanistan nicht bekannt geworden sei. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer seinen Glauben in Afghanistan im Untergrund ausübe oder nicht, drohe ihm bei Entdeckung der Tod durch Islamisten. 8.8.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Indessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 8.2 Mit als «Wiedererwägungsgesuch/Gesuch» bezeichneter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Mai 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, er wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet, weil er sich in der Schweiz vom islamischen Glauben losgesagt habe und zum Christentum konvertiert sei. Da der Beschwerdeführer damit nach Erlass einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung nachträglich neu entstandene erhebliche Gründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft geltend machte, nahm das SEM die Eingabe vom 23. Mai 2019 entgegen der Auffassung in der Beschwerde zu Recht als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG (vgl. BVGE 2014/39) entgegen. Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge in der Beschwerde, wonach das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem es die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2019 unzutreffend als Mehrfachgesuch entgegengenommen und von der beantragten Partei- oder Zeugenbefragung abgesehen habe, als unbegründet. 8.3 Aufgrund der eingereichten Taufurkunde steht fest, dass der Beschwerdeführer zumindest formell zum Christentum konvertiert ist. Allerdings hat dieser in seinem Mehrfachgesuch vom 23. Mai 2019, wie vom SEM zutreffend darauf hingewiesen, seine Beweggründe zur Konversion nur rudimentär geschildert. Der Schluss der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer seine religiöse Anschauung nicht habe substanziieren können, weshalb diese zu bezweifeln sei, ist daher nachvollziehbar. Auf Beschwerdeebene wurde der Werdegang des Beschwerdeführers, auch durch Erwähnung verschiedener Aktivitäten, konkretisiert, ohne indessen diese Behauptungen durch Einreichung von Aussagen beteiligter Personen zu stützen. Daher erscheint fraglich, ob sich der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung vom Islam abgewendet hat, zum Christentum konvertiert ist und seinen Glauben in der Schweiz ausübt. 8.4 Diese Frage bedarf nicht abschliessender Beurteilung, da auch bei tatsächlich erfolgter Konversion zum christlichen Glauben nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer deswegen bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen konvertierte Christen in Afghanistan keiner Kollektivverfolgung. Es ist vielmehr jeweils eine individuelle Prüfung der Gefährdung in jedem Einzelfall vorzunehmen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile D-7719/2015 vom 17. Februar 2017 E. 7 und E-6342/2014 vom 21. April 2016 E. 4.2, je m.w.H.). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid D-4952/2014 vom 23. August 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die afghanische Verfassung den Islam als offizielle Staatsreligion bezeichne, und dass andere Religionen zwar innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei ausgeübt werden könnten, jedoch den Grundsätzen und Regeln des Islam nicht zuwiderlaufen dürften. Apostasie werde im afghanischen Strafgesetzbuch nicht als Straftat definiert, falle aber nach afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten «ungeheuerlichen Straftaten», die laut Strafgesetzbuch nach der Hanafi-Rechtslehre, welche auf der Scharia beruhe, bestraft würden. Gemäss dieser Lehre würden Frauen lebenslang respektive bis zum Widerruf der Konversion in Haft genommen und Männer enthauptet. Werde die Todesstrafe nicht verhängt, seien die alternativ vorgesehenen strafrechtlichen und gesellschaftlichen Konsequenzen ebenfalls äusserst hart. Die Äusserung von nicht-religiösen Überzeugungen werde verfolgt oder schlicht durch soziale Zwänge verunmöglicht. Die soziale Kontrolle und der soziale Druck in Afghanistan seien gross (E. 7.5.2). Es sei daher davon auszugehen, dass Personen, deren Apostasie in Afghanistan öffentlich bekannt werde, eine objektiv begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zugestanden werden müsse (E. 7.5.5). Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass der Glaubenswechsel des Beschwerdeführers in Afghanistan öffentlich bekannt wurde, zumal in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe sich aus Furcht vor Entdeckung im Heimatstaat nur in einem kleinen Kreis taufen lassen. Daher bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete, flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohung, die sich bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in absehbarer Zukunft verwirklichen würde. 8.5 In der Beschwerde wird sinngemäss geltend gemacht, dem Beschwerdeführer könne im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht zugemutet werden, seinen neuen Glauben zu verheimlichen, was einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zur Folge hätte. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach seiner Taufe regelmässig Gottesdienste besucht. Anderweitige regelmässige religiöse Aktivitäten werden nicht geltend gemacht. Insbesondere ist der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht missionarisch tätig, bekennt sich nicht an öffentlichen Veranstaltungen zu seinem christlichen Glauben und äussert sich auch nicht öffentlich in kritischer Weise zum Islam. Es ist vielmehr festzustellen, dass er seinen neuen Glauben in der Schweiz in diskreter Weise ausübt. Es ist ihm daher durchaus zumutbar, seinen Glauben auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan in ähnlich diskreter Weise auszuleben, ohne dass für ihn deshalb ein unerträglicher psychischer Druck entstehen würde, zumal er im grossstädtischen Umfeld seines Herkunftsortes E._______ auch den Rituszwängen des Islam eher ausweichen könnte und die Gefahr des Bekanntwerdens seines Glaubenswechsels erheblich kleiner ausfällt als beispielsweise in einer Dorfgemeinschaft. 8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Betrachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Afghanistan drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK vorliegen.
E. 9.3 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). Weder die allgemeine Lage in Afghanistan noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen, wobei auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen des SEM in seinen Entscheiden vom 29. Mai 2017 und vom 16. Januar 2018, worin die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs bejaht wurde, zu verweisen ist.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 11 Da die Beschwerde als aussichtslos erschien, sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen. 12.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3533/2019 Urteil vom 17. Juli 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Daniel Merkli Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Dr. iur. Markus Bachmann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 17. Juni 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 15. November 2015 ein erstes Asylgesuch ein mit der Begründung, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohe ihm der Tod, da er die Tochter eines mächtigen Generals, mit welcher er eine Liebesbeziehung unterhalten habe, entführt und damit dessen Familienehre verletzt habe. B. Mit Entscheid vom 29. Mai 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Urteil D-3652/2017 vom 29. September 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab mit der Begründung, dass sich die angebliche Entführung der Tochter eines Kabuler Generals durch den Beschwerdeführer und eine hierauf beruhende Gefährdungssituation als unglaubhaft erweisen würden. Mit diesem Urteil erwuchs die Verfügung des SEM vom 29. Mai 2017 in Rechtskraft. D. Am 5. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein. Er machte geltend, dass sich die Lage in Kabul seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/7) verschlechtert habe (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017). Aufgrund der damit verbundenen höheren Voraussetzungen für die Bejahung der Zumutbarkeit des Vollzugs müsse sein im Asylverfahren als gegeben erachtetes «tragfähiges Beziehungsnetz» neu beurteilt werden. E.Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab, stellte fest, die Verfügung vom 29. Mai 2017 sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. F.Mit Urteil D-920/2018 vom 19. März 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde, soweit darauf einzutreten war, ab. Es hielt fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch vor dem Hintergrund der aktuellen Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu einer Unzumutbarkeit des Vollzugs führten. G.Mit als «Wiedererwägungsgesuch/Gesuch» bezeichneter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Mai 2019 an das SEM stellte der Beschwerdeführer ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG mit der Begründung, in der Zwischenzeit zum Christentum konvertiert zu sein und sich am 16. April 2019 getauft haben zu lassen. In Afghanistan habe sich die Situation der Christen verschärft. Diese könnten ihren Glauben nur im Untergrund ausüben und würden bei Aufdeckung ihrer religiösen Ausrichtung oftmals umgebracht. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan müsse er daher um sein Leben fürchten. Damit seien objektive und subjektive Nachfluchtgründe gegeben und ihm sei Asyl zu gewähren. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Taufurkunde, einen Firmschein, ein Schreiben von B._______ vom 20. April 2019 sowie verschiedene Länderberichte zur Verfolgung von Christen ein. H.Mit Entscheid vom 17. Juni 2019 (Eröffnung am 19. Juni 2019) lehnte das SEM das Mehrfachgesuch vom 23. Mai 2019 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde abgelehnt. I.Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Juli 2017 (recte 11. Juli 2019) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die wiedererwägungsweise Asylgewährung beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in casu endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgendem Vorbehalt (vgl. E.3 unten) - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG; Art. 42 AsylG). Das SEM hat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist. 4.Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen und auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer mit der Einreichung einer Taufurkunde belege, zumindest formell in der Schweiz zum Christentum konvertiert zu sein. Indessen sei die Prüfung der erfolgten Konversion, da eine solche in der Schweiz nicht selten aus asyltaktischen Gründen vorgebracht werde, um ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, praxisgemäss nicht nur von der Einreichung formeller Glaubensbekenntnisse wie der Taufurkunde oder dem Firmschein abhängig, sondern vielmehr von der inneren Überzeugung, welche auch in diesem Sinne gelebt sein müsse. Der Beschwerdeführer habe auf dem im Rahmen des ersten Asylverfahrens selbstständig ausgefüllten Personalienblatt als Konfession «Islam» eingetragen und weder im ersten Asylverfahren noch im nachfolgenden Wiedererwägungsverfahren eine kritische Auseinandersetzung mit der Religion erwähnt. Bis zum Zeitpunkt der Einreichung des vorliegenden Mehrfachgesuchs sei den Akten folglich auch nicht ansatzweise eine Reflexion des Beschwerdeführers über seine religiöse Überzeugung zu entnehmen. Bezeichnenderweise lasse auch die Eingabe vom 23. Mai 2019 eine vertiefte Beschäftigung mit diesem Thema vermissen. So habe der Beschwerdeführer als einzigen Grund für die Konversion angegeben, über den Pfarrer der (...), mit jungen und älteren praktizierenden Christen in Kontakt gekommen zu sein, deren «gelebtes Christentum» ihn tief beeindruckt habe. Diese Aussage lasse eher auf eine passive Überzeugung als auf eine wirkliche, vertiefte Auseinandersetzung mit der Materie schliessen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer keine Aktivitäten erwähnt, an denen er teilgenommen oder die er selber unternommen habe. Aus diesen Gründen sei es fraglich, ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund seiner wahren innerlichen Überzeugung dem Christentum zugewandt habe. Ohnehin seien den Akten keine Hinweise auf exponierende Glaubensbezeugungen zu entnehmen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die erfolgte (formelle) Konversion im Heimatstaat des Beschwerdeführers bekannt geworden sei. Im Weiteren sei dem Beschwerdeführer aufgrund dessen geringen religiösen Aktivitäten in der Schweiz zuzumuten, seinen Glauben auch im Heimatstaat diskret auszuleben, ohne dass dadurch ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4950/2014 vom 23. August 2017 entstehen würde. Sodann sei auf die konstante Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach konvertierte Christen in Afghanistan keiner Kollektivverfolgung unterliegen würden. 7.In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2019 unzutreffend als Mehrfachgesuch entgegengenommen und von der beantragten Partei- oder Zeugenbefragung (u.a. von C._______) abgesehen habe. Vielmehr handle es sich bei der Eingabe vom 23. Mai 2019 um ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, da dieses auf Tatsachen beruhe, die erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt seien. Der Beschwerdeführer habe entgegen der vorinstanzlichen Auffassung aus einer konkreten, inneren Überzeugung zum Christentum konvertiert. Er sei ungefähr ein Jahr vor der Taufe an C._______ gelangt und habe geltend gemacht, er verspüre den Wunsch, zum Christentum zu konvertieren. In der Folge sei er mit praktizierenden Christen in Kontakt gekommen und habe sich durch das christlich geprägte Leben, «das von der heutigen Schweiz als Ärgernis wahrgenommen werde», tief beeindrucken lassen. Ein Jahr lange habe der Beschwerdeführer unter Begleitung von C._______ das Evangelium gelesen und regelmässig an den Gottesdiensten teilgenommen. Durch alle diese Aktivitäten und Gespräche sei im Beschwerdeführer die Überzeugung gewachsen, für eine Konversion bereit zu sein. Im Rahmen einer Dienstagabendmesse habe C._______ den Beschwerdeführer schliesslich getauft und gefirmt. Seither besuche der Beschwerdeführer weiterhin die Sonntagsgottesdienste. Die Nennung all dieser Vorkommnisse, welche die innere Überzeugung des Beschwerdeführers belegten, seien erst im Beschwerdeverfahren erfolgt, da der unterzeichnende Anwalt nicht damit gerechnet habe, dass die schweizerischen Behörden im vorinstanzlichen Verfahren C._______ und D._______ eine leichtfertige Aufnahme in die katholische Kirche unterstellen würden. Diese Unterstellung sei hanebüchen und polarisiere nur. In grobfahrlässiger Art und Weise verkenne die Vorinstanz auch «die pastorale Tatsache, dass die allerwenigsten gläubigen Christen in der Lage seien, ihre Überzeugung mit einer Reflexion darzulegen». Aus Furcht, dass seine Konversion in seinem Heimatstaat bekannt werden könnte, habe sich der Beschwerdeführer nur in einem kleinen Kreis taufen lassen. Auch wenn er seine Glaubensüberzeugung bis anhin diskret ausgeübt habe, könne nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die erfolgte Konversion in Afghanistan nicht bekannt geworden sei. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer seinen Glauben in Afghanistan im Untergrund ausübe oder nicht, drohe ihm bei Entdeckung der Tod durch Islamisten. 8.8.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Indessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 8.2 Mit als «Wiedererwägungsgesuch/Gesuch» bezeichneter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Mai 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, er wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet, weil er sich in der Schweiz vom islamischen Glauben losgesagt habe und zum Christentum konvertiert sei. Da der Beschwerdeführer damit nach Erlass einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung nachträglich neu entstandene erhebliche Gründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft geltend machte, nahm das SEM die Eingabe vom 23. Mai 2019 entgegen der Auffassung in der Beschwerde zu Recht als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG (vgl. BVGE 2014/39) entgegen. Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge in der Beschwerde, wonach das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem es die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2019 unzutreffend als Mehrfachgesuch entgegengenommen und von der beantragten Partei- oder Zeugenbefragung abgesehen habe, als unbegründet. 8.3 Aufgrund der eingereichten Taufurkunde steht fest, dass der Beschwerdeführer zumindest formell zum Christentum konvertiert ist. Allerdings hat dieser in seinem Mehrfachgesuch vom 23. Mai 2019, wie vom SEM zutreffend darauf hingewiesen, seine Beweggründe zur Konversion nur rudimentär geschildert. Der Schluss der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer seine religiöse Anschauung nicht habe substanziieren können, weshalb diese zu bezweifeln sei, ist daher nachvollziehbar. Auf Beschwerdeebene wurde der Werdegang des Beschwerdeführers, auch durch Erwähnung verschiedener Aktivitäten, konkretisiert, ohne indessen diese Behauptungen durch Einreichung von Aussagen beteiligter Personen zu stützen. Daher erscheint fraglich, ob sich der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung vom Islam abgewendet hat, zum Christentum konvertiert ist und seinen Glauben in der Schweiz ausübt. 8.4 Diese Frage bedarf nicht abschliessender Beurteilung, da auch bei tatsächlich erfolgter Konversion zum christlichen Glauben nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer deswegen bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen konvertierte Christen in Afghanistan keiner Kollektivverfolgung. Es ist vielmehr jeweils eine individuelle Prüfung der Gefährdung in jedem Einzelfall vorzunehmen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile D-7719/2015 vom 17. Februar 2017 E. 7 und E-6342/2014 vom 21. April 2016 E. 4.2, je m.w.H.). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid D-4952/2014 vom 23. August 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die afghanische Verfassung den Islam als offizielle Staatsreligion bezeichne, und dass andere Religionen zwar innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei ausgeübt werden könnten, jedoch den Grundsätzen und Regeln des Islam nicht zuwiderlaufen dürften. Apostasie werde im afghanischen Strafgesetzbuch nicht als Straftat definiert, falle aber nach afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten «ungeheuerlichen Straftaten», die laut Strafgesetzbuch nach der Hanafi-Rechtslehre, welche auf der Scharia beruhe, bestraft würden. Gemäss dieser Lehre würden Frauen lebenslang respektive bis zum Widerruf der Konversion in Haft genommen und Männer enthauptet. Werde die Todesstrafe nicht verhängt, seien die alternativ vorgesehenen strafrechtlichen und gesellschaftlichen Konsequenzen ebenfalls äusserst hart. Die Äusserung von nicht-religiösen Überzeugungen werde verfolgt oder schlicht durch soziale Zwänge verunmöglicht. Die soziale Kontrolle und der soziale Druck in Afghanistan seien gross (E. 7.5.2). Es sei daher davon auszugehen, dass Personen, deren Apostasie in Afghanistan öffentlich bekannt werde, eine objektiv begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zugestanden werden müsse (E. 7.5.5). Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass der Glaubenswechsel des Beschwerdeführers in Afghanistan öffentlich bekannt wurde, zumal in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe sich aus Furcht vor Entdeckung im Heimatstaat nur in einem kleinen Kreis taufen lassen. Daher bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete, flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohung, die sich bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in absehbarer Zukunft verwirklichen würde. 8.5 In der Beschwerde wird sinngemäss geltend gemacht, dem Beschwerdeführer könne im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht zugemutet werden, seinen neuen Glauben zu verheimlichen, was einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zur Folge hätte. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach seiner Taufe regelmässig Gottesdienste besucht. Anderweitige regelmässige religiöse Aktivitäten werden nicht geltend gemacht. Insbesondere ist der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht missionarisch tätig, bekennt sich nicht an öffentlichen Veranstaltungen zu seinem christlichen Glauben und äussert sich auch nicht öffentlich in kritischer Weise zum Islam. Es ist vielmehr festzustellen, dass er seinen neuen Glauben in der Schweiz in diskreter Weise ausübt. Es ist ihm daher durchaus zumutbar, seinen Glauben auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan in ähnlich diskreter Weise auszuleben, ohne dass für ihn deshalb ein unerträglicher psychischer Druck entstehen würde, zumal er im grossstädtischen Umfeld seines Herkunftsortes E._______ auch den Rituszwängen des Islam eher ausweichen könnte und die Gefahr des Bekanntwerdens seines Glaubenswechsels erheblich kleiner ausfällt als beispielsweise in einer Dorfgemeinschaft. 8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Betrachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Afghanistan drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK vorliegen. 9.3 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). Weder die allgemeine Lage in Afghanistan noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen, wobei auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen des SEM in seinen Entscheiden vom 29. Mai 2017 und vom 16. Januar 2018, worin die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs bejaht wurde, zu verweisen ist. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Da die Beschwerde als aussichtslos erschien, sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen. 12.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand: