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D-920/2018

D-920/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-03-19 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juni 2017 Beschwerde, welche das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3652/2017 vom 29. September 2017 abwies. B. Mit Eingabe vom 5. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein und beantragte, es sei ihm als Flüchtling in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen und der Wegweisungsentscheid sei auszusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sein Gesuch begründete der Beschwerdeführer damit, dass sich die Lage in Kabul seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/7) verschlechtert habe. Während das Gericht den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan in diesem Urteil grundsätzlich als zumutbar erachtet habe, sei in der neusten Lageanalyse (Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017) festgestellt worden, dass sich sowohl die Sicherheitslage als auch die humanitäre Situation seit dem letzten Länderurteil in allen Regionen Afghanistans deutlich verschlechtert habe, weswegen der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als unzumutbar zu bezeichnen sei. Aufgrund der damit verbundenen höheren Voraussetzungen für die Bejahung der Zumutbarkeit des Vollzugs müsse sein im Asylverfahren als gegeben erachtetes "tragfähiges Beziehungsnetz" neu beurteilt werden. Bereits anlässlich der Anhörung habe er dargelegt, dass seine Mutter und sein jüngerer Bruder in den Iran geflüchtet seien und sein anderer Bruder als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe. Die Wohnung der Familie in Afghanistan sei zwischenzeitlich vermietet worden, und seine Mutter habe seine Schneiderausrüstung verkauft. Auch habe er damals angegeben, zu seinen in Kabul lebenden Cousins keinen Kontakt mehr zu pflegen und lediglich noch mit einem Freund in Kontakt zu stehen. Ein loser Kontakt zu einem Freund stelle jedoch keine besonders begünstigende Voraussetzung im Sinne der neuen Rechtsprechung dar. C. Mit vorsorglicher Massnahme gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG wies das SEM die Vollzugsbehörden an, den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers einstweilen auszusetzen. D. Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 (eröffnet am 17. Januar 2018) wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab, stellte fest, die Verfügung vom 29. Mai 2017 sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von 600.-, wies das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung ab und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch vor dem Hintergrund der aktuellen Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu einer Unzumutbarkeit des Vollzugs führen würden. Gemäss seinen eigenen Angaben lebe er seit dem Kleinkindalter in Kabul, habe dort die Schule besucht, die Maturität absolviert, zweieinhalb Jahre Computerwissenschaft studiert und als Schneider mit eigenem Geschäft gearbeitet, weswegen er in Kabul über ein soziales Beziehungsnetz verfüge. Die im Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe seien nach wie vor als unglaubhaft zu erachten, womit ebenfalls die damit begründete Ausreise seiner Kernfamilie nicht geglaubt werden könne. Die Behauptungen, die Wohnung sei inzwischen vermietet und seine Schneiderausrüstung verkauft worden, habe der Beschwerdeführer durch nichts belegt. Deshalb sei davon auszugehen, dass sowohl seine Kernfamilie als auch weitere Verwandte wie drei Cousins in Kabul leben würden, er dort über ein tragfähiges soziales Netz verfüge und seine Familie in Kabul ein Haus besitze, wo der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr wohnen könne. Aufgrund seiner überdurchschnittlichen Schulbildung und Arbeitserfahrung sei es möglich, sich in Kabul mithilfe des dort vorhandenen Beziehungsnetzes eine Existenz aufzubauen. Aus diesen Gründen lägen gemäss den Akten klar begünstigende Umstände für eine Rückkehr nach Kabul vor, und aus dem Wiedererwägungsgesuch würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen den Wegweisungsvollzug sprächen. E. Mit Eingabe vom 14. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei ihm Asyl zu gewähren und eventualiter sei ihm infolge Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei ihm "vollumfänglich" die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. F. Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der Erwägung 4 - einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde zwar, es sei ihm Asyl zu gewähren; seine im Wiedererwägungsgesuch sowie in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Wiedererwägungsgründe betreffen aber ausschliesslich den Wegweisungsvollzug. Zum beantragten Asyl fehlen hingegen jegliche Ausführungen. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer fälschlicherweise angenommen hat, als Folge einer festzustellenden Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei Asyl zu gewähren, und dabei verkannte, dass daraus lediglich die vorläufige Aufnahme einer Person und nicht die Gewährung von Asyl resultieren kann. Den Beschwerdegegenstand bildet im vorliegenden Verfahren demnach ausschliesslich der Wegweisungsvollzugspunkt.

E. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel geltend macht, welche ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder welche schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Nicht einzutreten hingegen ist auf ein Wiedererwägungsgesuch, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können.

E. 6.1 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer in Wiederholung seiner Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch (vgl. Sachverhalt B.) vor, die Lage in Afghanistan habe sich seit dem Asylentscheid des SEM vom 29. Mai 2017 derart verschlechtert, dass ihm eine Rückkehr nach Kabul unter diesen Umständen zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zuzumuten sei. Während das Gericht den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan im Urteil BVGE 2011/7 grundsätzlich als zumutbar erachtet habe, sei in der neusten Lageanalyse (Urteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017) festgestellt worden, dass der Wegweisungsvollzug nach Kabul aufgrund der Verschlechterung der Sicherheitslage und der humanitären Situation grundsätzlich - ohne soziales Netz, welches sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung als tragfähig erweise - als unzumutbar zu bezeichnen sei. Aufgrund der verschlechterten Lage und seines fehlenden Beziehungsnetzes sei ein Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar zu erachten. In seinem Wiedererwägungsgesuch habe er darauf hingewiesen, dass das SEM bei ihm fälschlicherweise von einem tragfähigen sozialen Netz ausgegangen sei. In seinem ablehnenden Wiedererwägungsentscheid habe das SEM jedoch lediglich knapp argumentiert, dass sich die Asylgründe und ebenfalls der Umstand, dass seine Kernfamilie in den Iran geflohen sei, als unglaubhaft erwiesen hätten. Weiter habe das SEM seinen negativen Asylentscheid damals unter anderem damit begründet, dass auch das Absolvieren eines Universitätsstudiums unglaubhaft sei; in seinem Wiedererwägungsentscheid sei das SEM hingegen im Widerspruch hierzu davon ausgegangen, der Beschwerdeführer könne sich nach seiner Rückkehr nach Kabul aufgrund seines Studiums eine Existenz aufbauen. Der Beschwerdeführer halte sich seit ungefähr drei Jahren im Ausland auf, weswegen nicht davon ausgegangen werden könne, dass ihm die Wohnung der Familie in dieser kriegszerrütteten Stadt nach all den Jahren einfach so zur Verfügung stehe. Schliesslich sei die Vorinstanz in ihrem Entscheid praktisch nicht auf die geänderte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eingegangen und habe seine Vorbringen pauschal als unglaubhaft abgewiesen, weswegen der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und das Ermessen missbraucht worden sei.

E. 6.2.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine persönlichen Umstände seien aufgrund des am 13. Oktober 2017 ergangenen Referenzurteils D-5800/2016 des Bundesverwaltungsgerichts wiedererwägungsweise neu zu beurteilen, ist festzuhalten, dass mit der Anrufung eines nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ergangenen Urteils kein Wiedererwägungsgrund geltend gemacht wird. So handelt es sich bei einer neuen Rechtsprechung weder um eine nachträgliche Änderung des entscheidwesentlichen Sachverhalts noch um einen Revisionsgrund (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 307 Rz. 5.50). Zudem wurde mit dem neuen Urteil lediglich eine bereits bestehende Praxis präzisiert und differenziert. Selbst wenn damit eine Praxisänderung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nach Kabul vorgenommen worden wäre, könnte diese nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich nicht dazu führen, auf einen bereits in Rechtskraft erwachsenen Entscheid zurückzukommen (vgl. EMARK 2000/5 E. 3 S. 48 mit weiteren Hinweisen). Aus diesem Grund stellt das zwischen dem Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2017 und dem Wiedererwägungsgesuch vom 5. Januar 2018 ergangene Referenzurteil D-5800/2016 keinen Wiedererwägungsgrund dar (vgl. analog Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 262).

E. 6.2.2 Ebenfalls wiedererwägungsrechtlich unbeachtlich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Wegweisungsvollzug sei aufgrund fehlender begünstigender Umstände unzumutbar, da er in Kabul über keine oder sehr wenige persönliche Beziehungen verfüge und seine Wohnsituation nicht geregelt sei. Bei diesen persönlichen Umständen handelt es sich um einen rechtskräftig beurteilten Sachverhalt. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seinen Ausführungen ausschliesslich auf bereits im Asylverfahren vorgebrachte Umstände. Eine neue Würdigung von früheren Tatsachen ist im Wiedererwägungsverfahren hingegen nicht möglich (vgl. oben E. 5.2), weswegen von dem im Beschwerdeentscheid des Gerichts (Urteil D-3652/2017 vom 29. September 2017) festgestellten Sachverhalt auszugehen ist. In diesem Entscheid hielt das Gericht fest, der Beschwerdeführer verfüge in Kabul über eine Familie (Mutter, Bruder und Cousins), weshalb ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in seiner Heimatstadt vorliege. Weiter erachtete es seine Wohnsituation aufgrund des Hauses seiner Familie, in welches er zurückkehren könne, als gesichert. Mit seiner Ausbildung, seiner Berufserfahrung und seinem Beziehungsnetzwerk sei der Aufbau einer Existenz möglich. Ausführungen darüber, ob seine Kernfamilie tatsächlich aus Kabul weggezogen ist oder ob das Haus seiner Familie vermietet wurde, erübrigen sich demzufolge im vorliegenden Verfahren. Der blosse, in der Beschwerdeschrift enthaltene Hinweis, es könne nicht davonausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Wohnung nach einer dreijährigen Landesabwesenheit weiterhin zur Verfügung stehe, genügt nicht, um eine widererwägungsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhalts darzutun. Weitere zwischenzeitlich erfolgte Veränderungen seiner persönlichen Situation bringt der Beschwerdeführer nicht vor.

E. 6.2.3 Aus den oben aufgeführten Gründen kann vorliegend auch keine Verletzung der sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebenden Pflicht zur richtigen und vollständigen Erhebung des Sachverhalts festgestellt werden. Die Vorinstanz stützte ihre Ausführungen unter Verweis auf das neue Referenzurteil betreffend die Lage in Afghanistan des Bundesverwaltungsgerichts auf die vom Gericht bereits beurteilten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers in Kabul wie das soziale Netz, seine Ausbildung und Berufserfahrung und die Wohnmöglichkeit. Aus welchem Grund es sich dabei um einen unrichtigen Sachverhalt gehandelt haben soll beziehungsweise welche Abklärungen die Vorinstanz zusätzlich hätte tätigen müssen, ist nicht ersichtlich. Eine andere Würdigung der Sachumstände als vom Beschwerdeführer gefordert kann jedenfalls keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellen. Auch kann weder den Akten noch den Ausführungen des Beschwerdeführers entnommen werden, inwiefern die Vor-instanz ihr Ermessen missbraucht haben soll, womit auch auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist. Wenn das Vorliegen eines Verfahrensfehlers überhaupt in Betracht kommen würde, wäre allenfalls - und dies macht der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, die Vorinstanz sei in ihrem Entscheid praktisch nicht auf die geänderte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eingegangen, wohl implizit geltend - eine Verletzung der Begründungspflicht als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu prüfen. Auch eine solche ist jedoch in der vorinstanzlichen Verfügung nicht zu erkennen, da sich die Verfügung - wie bereits festgestellt - sowohl detailliert mit den wiedererwägungsweise geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers befasst und diese lückenlos aufführt, als auch festhält, dass diese auch vor dem Hintergrund der aktuellsten Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen liessen. Die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung genügt den verfahrensrechtlichen Anforderungen, womit die Vorinstanz weder den Anspruch auf rechtliches Gehör noch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat.

E. 6.3.1 Aus diesen Ausführungen folgt, dass vorliegend als einziger Wiedererwägungsgrund zu prüfen ist, ob eine seit dem Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts veränderte Sachlage im Heimatstaat des Beschwerdeführers vorliegt und falls ja, ob diese (unter Annahme derselben persönlichen Situation des Beschwerdeführers wie im Asylverfahren) etwas an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern vermag.

E. 6.3.2 Dabei bleibt unklar, wann diese vorgebrachte Verschlechterung eingetroffen sein soll und ob das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers überhaupt innert Frist, das heisst 30 Tage nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds eingereicht wurde. Allerdings ist das SEM ohnehin auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten und hat die Vorbringen des Beschwerdeführers materiell behandelt. Dem Beschwerdeführer ist aus dieser materiellen Prüfung kein Nachteil erwachsen, weswegen die Rechtzeitigkeit des Wiedererwägungsgesuchs offengelassen werden kann und sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

E. 6.3.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem neuen Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 - wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt - eine generelle Verschlechterung der Lage in Kabul seit dem Urteil BVGE 2011/7 zwar tatsächlich festgestellt hat. Ob sich die Lage jedoch in der (für die im Wiedererwägungsverfahren relevante) Zeitspanne zwischen dem Beschwerdeentscheid des Gerichts vom 29. September 2017 und dem Wiedererwägungsgesuch vom 5. Januar 2018 (erneut) verschlechtert hat und demnach überhaupt eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts darstellt, welche eine erneute Überprüfung des Asylentscheids der Vorinstanz rechtfertigen würde, kann vorliegend offen gelassen werden. Massgeblich ist, dass auch eine allfällige tatsächliche Verschlechterung der Lage in Kabul zum heutigen Zeitpunkt unter Anwendung der aktuell geltenden Kriterien der Zumutbarkeitsprüfung zu keinem anderen Ergebnis zu führen vermag wie im Beschwerdeentscheid des Gerichts. So sind die Kriterien im neuen Referenzurteil denjenigen in der bisherigen Rechtsprechung festgehaltenen sehr ähnlich. Abgesehen von den deckungsgleichen Voraussetzungen des notwendigen im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung tragfähigen Beziehungsnetzwerks, welches der rückkehrenden Person insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten muss, präzisiert das neue Referenzurteil, dass ein solches Beziehungsnetzwerk dann nicht vorliegen kann, wenn es sich dabei lediglich um lose Kontakte zu Bekannten, Verwandten und Mitglieder der Kernfamilie handle, bei welchen das wirtschaftliche Fortkommen und die Unterbringung ungeklärt seien (vgl. D-5800/2016 E. 8.4.1). Ausserdem entscheidrelevant ist die Berufserfahrung der rückkehrenden Person. Auch unter Berücksichtigung der präzisierten Kriterien müssen die Voraussetzungen für die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Kabul beim Beschwerdeführer unter den im Beschwerdeentscheid festgehaltenen persönlichen Umständen als erfüllt betrachtet werden. So handelt es sich beim Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Kernfamilie, das heisst seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder, nicht bloss um einen losen Kontakt, da die Familie bis zur Ausreise des Beschwerdeführers seinen Angaben zufolge gemeinsam in einem Haus gelebt hat. Das Haus befindet sich im Eigentum der Familie. Weiter hat der Beschwerdeführer nach seiner Ausbildung mit Matura-Abschluss und wenigen Jahren Hochschulstudium mit der Führung seines Schneidergeschäfts gemäss seinen Aussagen ein "gutes" Einkommen erwirtschaften können (vgl. SEM-Akte A9 F. 75). Die vorgebrachten Wiedererwägungsgründe vermögen somit zu keiner anderen Beurteilung wie im Asyl- und dem nachfolgenden Beschwerdeverfahren zu führen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM vom 29. Mai 2017 bleibt in Rechtskraft bestehen.

E. 8 Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, gegenstandslos geworden. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die Beschwerdebegehren indessen nicht als aussichtslos erweisen, ist das mit der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Bei dieser Sachlage sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-920/2018 Urteil vom 19. März 2018 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Roland Brunner, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 16. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juni 2017 Beschwerde, welche das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3652/2017 vom 29. September 2017 abwies. B. Mit Eingabe vom 5. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein und beantragte, es sei ihm als Flüchtling in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen und der Wegweisungsentscheid sei auszusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sein Gesuch begründete der Beschwerdeführer damit, dass sich die Lage in Kabul seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/7) verschlechtert habe. Während das Gericht den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan in diesem Urteil grundsätzlich als zumutbar erachtet habe, sei in der neusten Lageanalyse (Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017) festgestellt worden, dass sich sowohl die Sicherheitslage als auch die humanitäre Situation seit dem letzten Länderurteil in allen Regionen Afghanistans deutlich verschlechtert habe, weswegen der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als unzumutbar zu bezeichnen sei. Aufgrund der damit verbundenen höheren Voraussetzungen für die Bejahung der Zumutbarkeit des Vollzugs müsse sein im Asylverfahren als gegeben erachtetes "tragfähiges Beziehungsnetz" neu beurteilt werden. Bereits anlässlich der Anhörung habe er dargelegt, dass seine Mutter und sein jüngerer Bruder in den Iran geflüchtet seien und sein anderer Bruder als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe. Die Wohnung der Familie in Afghanistan sei zwischenzeitlich vermietet worden, und seine Mutter habe seine Schneiderausrüstung verkauft. Auch habe er damals angegeben, zu seinen in Kabul lebenden Cousins keinen Kontakt mehr zu pflegen und lediglich noch mit einem Freund in Kontakt zu stehen. Ein loser Kontakt zu einem Freund stelle jedoch keine besonders begünstigende Voraussetzung im Sinne der neuen Rechtsprechung dar. C. Mit vorsorglicher Massnahme gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG wies das SEM die Vollzugsbehörden an, den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers einstweilen auszusetzen. D. Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 (eröffnet am 17. Januar 2018) wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab, stellte fest, die Verfügung vom 29. Mai 2017 sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von 600.-, wies das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung ab und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch vor dem Hintergrund der aktuellen Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu einer Unzumutbarkeit des Vollzugs führen würden. Gemäss seinen eigenen Angaben lebe er seit dem Kleinkindalter in Kabul, habe dort die Schule besucht, die Maturität absolviert, zweieinhalb Jahre Computerwissenschaft studiert und als Schneider mit eigenem Geschäft gearbeitet, weswegen er in Kabul über ein soziales Beziehungsnetz verfüge. Die im Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe seien nach wie vor als unglaubhaft zu erachten, womit ebenfalls die damit begründete Ausreise seiner Kernfamilie nicht geglaubt werden könne. Die Behauptungen, die Wohnung sei inzwischen vermietet und seine Schneiderausrüstung verkauft worden, habe der Beschwerdeführer durch nichts belegt. Deshalb sei davon auszugehen, dass sowohl seine Kernfamilie als auch weitere Verwandte wie drei Cousins in Kabul leben würden, er dort über ein tragfähiges soziales Netz verfüge und seine Familie in Kabul ein Haus besitze, wo der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr wohnen könne. Aufgrund seiner überdurchschnittlichen Schulbildung und Arbeitserfahrung sei es möglich, sich in Kabul mithilfe des dort vorhandenen Beziehungsnetzes eine Existenz aufzubauen. Aus diesen Gründen lägen gemäss den Akten klar begünstigende Umstände für eine Rückkehr nach Kabul vor, und aus dem Wiedererwägungsgesuch würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen den Wegweisungsvollzug sprächen. E. Mit Eingabe vom 14. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei ihm Asyl zu gewähren und eventualiter sei ihm infolge Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei ihm "vollumfänglich" die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. F. Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der Erwägung 4 - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

4. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde zwar, es sei ihm Asyl zu gewähren; seine im Wiedererwägungsgesuch sowie in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Wiedererwägungsgründe betreffen aber ausschliesslich den Wegweisungsvollzug. Zum beantragten Asyl fehlen hingegen jegliche Ausführungen. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer fälschlicherweise angenommen hat, als Folge einer festzustellenden Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei Asyl zu gewähren, und dabei verkannte, dass daraus lediglich die vorläufige Aufnahme einer Person und nicht die Gewährung von Asyl resultieren kann. Den Beschwerdegegenstand bildet im vorliegenden Verfahren demnach ausschliesslich der Wegweisungsvollzugspunkt. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel geltend macht, welche ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder welche schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Nicht einzutreten hingegen ist auf ein Wiedererwägungsgesuch, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können. 6. 6.1 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer in Wiederholung seiner Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch (vgl. Sachverhalt B.) vor, die Lage in Afghanistan habe sich seit dem Asylentscheid des SEM vom 29. Mai 2017 derart verschlechtert, dass ihm eine Rückkehr nach Kabul unter diesen Umständen zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zuzumuten sei. Während das Gericht den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan im Urteil BVGE 2011/7 grundsätzlich als zumutbar erachtet habe, sei in der neusten Lageanalyse (Urteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017) festgestellt worden, dass der Wegweisungsvollzug nach Kabul aufgrund der Verschlechterung der Sicherheitslage und der humanitären Situation grundsätzlich - ohne soziales Netz, welches sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung als tragfähig erweise - als unzumutbar zu bezeichnen sei. Aufgrund der verschlechterten Lage und seines fehlenden Beziehungsnetzes sei ein Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar zu erachten. In seinem Wiedererwägungsgesuch habe er darauf hingewiesen, dass das SEM bei ihm fälschlicherweise von einem tragfähigen sozialen Netz ausgegangen sei. In seinem ablehnenden Wiedererwägungsentscheid habe das SEM jedoch lediglich knapp argumentiert, dass sich die Asylgründe und ebenfalls der Umstand, dass seine Kernfamilie in den Iran geflohen sei, als unglaubhaft erwiesen hätten. Weiter habe das SEM seinen negativen Asylentscheid damals unter anderem damit begründet, dass auch das Absolvieren eines Universitätsstudiums unglaubhaft sei; in seinem Wiedererwägungsentscheid sei das SEM hingegen im Widerspruch hierzu davon ausgegangen, der Beschwerdeführer könne sich nach seiner Rückkehr nach Kabul aufgrund seines Studiums eine Existenz aufbauen. Der Beschwerdeführer halte sich seit ungefähr drei Jahren im Ausland auf, weswegen nicht davon ausgegangen werden könne, dass ihm die Wohnung der Familie in dieser kriegszerrütteten Stadt nach all den Jahren einfach so zur Verfügung stehe. Schliesslich sei die Vorinstanz in ihrem Entscheid praktisch nicht auf die geänderte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eingegangen und habe seine Vorbringen pauschal als unglaubhaft abgewiesen, weswegen der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und das Ermessen missbraucht worden sei. 6.2 6.2.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine persönlichen Umstände seien aufgrund des am 13. Oktober 2017 ergangenen Referenzurteils D-5800/2016 des Bundesverwaltungsgerichts wiedererwägungsweise neu zu beurteilen, ist festzuhalten, dass mit der Anrufung eines nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ergangenen Urteils kein Wiedererwägungsgrund geltend gemacht wird. So handelt es sich bei einer neuen Rechtsprechung weder um eine nachträgliche Änderung des entscheidwesentlichen Sachverhalts noch um einen Revisionsgrund (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 307 Rz. 5.50). Zudem wurde mit dem neuen Urteil lediglich eine bereits bestehende Praxis präzisiert und differenziert. Selbst wenn damit eine Praxisänderung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nach Kabul vorgenommen worden wäre, könnte diese nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich nicht dazu führen, auf einen bereits in Rechtskraft erwachsenen Entscheid zurückzukommen (vgl. EMARK 2000/5 E. 3 S. 48 mit weiteren Hinweisen). Aus diesem Grund stellt das zwischen dem Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2017 und dem Wiedererwägungsgesuch vom 5. Januar 2018 ergangene Referenzurteil D-5800/2016 keinen Wiedererwägungsgrund dar (vgl. analog Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 262). 6.2.2 Ebenfalls wiedererwägungsrechtlich unbeachtlich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Wegweisungsvollzug sei aufgrund fehlender begünstigender Umstände unzumutbar, da er in Kabul über keine oder sehr wenige persönliche Beziehungen verfüge und seine Wohnsituation nicht geregelt sei. Bei diesen persönlichen Umständen handelt es sich um einen rechtskräftig beurteilten Sachverhalt. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seinen Ausführungen ausschliesslich auf bereits im Asylverfahren vorgebrachte Umstände. Eine neue Würdigung von früheren Tatsachen ist im Wiedererwägungsverfahren hingegen nicht möglich (vgl. oben E. 5.2), weswegen von dem im Beschwerdeentscheid des Gerichts (Urteil D-3652/2017 vom 29. September 2017) festgestellten Sachverhalt auszugehen ist. In diesem Entscheid hielt das Gericht fest, der Beschwerdeführer verfüge in Kabul über eine Familie (Mutter, Bruder und Cousins), weshalb ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in seiner Heimatstadt vorliege. Weiter erachtete es seine Wohnsituation aufgrund des Hauses seiner Familie, in welches er zurückkehren könne, als gesichert. Mit seiner Ausbildung, seiner Berufserfahrung und seinem Beziehungsnetzwerk sei der Aufbau einer Existenz möglich. Ausführungen darüber, ob seine Kernfamilie tatsächlich aus Kabul weggezogen ist oder ob das Haus seiner Familie vermietet wurde, erübrigen sich demzufolge im vorliegenden Verfahren. Der blosse, in der Beschwerdeschrift enthaltene Hinweis, es könne nicht davonausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Wohnung nach einer dreijährigen Landesabwesenheit weiterhin zur Verfügung stehe, genügt nicht, um eine widererwägungsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhalts darzutun. Weitere zwischenzeitlich erfolgte Veränderungen seiner persönlichen Situation bringt der Beschwerdeführer nicht vor. 6.2.3 Aus den oben aufgeführten Gründen kann vorliegend auch keine Verletzung der sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebenden Pflicht zur richtigen und vollständigen Erhebung des Sachverhalts festgestellt werden. Die Vorinstanz stützte ihre Ausführungen unter Verweis auf das neue Referenzurteil betreffend die Lage in Afghanistan des Bundesverwaltungsgerichts auf die vom Gericht bereits beurteilten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers in Kabul wie das soziale Netz, seine Ausbildung und Berufserfahrung und die Wohnmöglichkeit. Aus welchem Grund es sich dabei um einen unrichtigen Sachverhalt gehandelt haben soll beziehungsweise welche Abklärungen die Vorinstanz zusätzlich hätte tätigen müssen, ist nicht ersichtlich. Eine andere Würdigung der Sachumstände als vom Beschwerdeführer gefordert kann jedenfalls keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellen. Auch kann weder den Akten noch den Ausführungen des Beschwerdeführers entnommen werden, inwiefern die Vor-instanz ihr Ermessen missbraucht haben soll, womit auch auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist. Wenn das Vorliegen eines Verfahrensfehlers überhaupt in Betracht kommen würde, wäre allenfalls - und dies macht der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, die Vorinstanz sei in ihrem Entscheid praktisch nicht auf die geänderte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eingegangen, wohl implizit geltend - eine Verletzung der Begründungspflicht als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu prüfen. Auch eine solche ist jedoch in der vorinstanzlichen Verfügung nicht zu erkennen, da sich die Verfügung - wie bereits festgestellt - sowohl detailliert mit den wiedererwägungsweise geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers befasst und diese lückenlos aufführt, als auch festhält, dass diese auch vor dem Hintergrund der aktuellsten Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen liessen. Die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung genügt den verfahrensrechtlichen Anforderungen, womit die Vorinstanz weder den Anspruch auf rechtliches Gehör noch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. 6.3 6.3.1 Aus diesen Ausführungen folgt, dass vorliegend als einziger Wiedererwägungsgrund zu prüfen ist, ob eine seit dem Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts veränderte Sachlage im Heimatstaat des Beschwerdeführers vorliegt und falls ja, ob diese (unter Annahme derselben persönlichen Situation des Beschwerdeführers wie im Asylverfahren) etwas an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern vermag. 6.3.2 Dabei bleibt unklar, wann diese vorgebrachte Verschlechterung eingetroffen sein soll und ob das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers überhaupt innert Frist, das heisst 30 Tage nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds eingereicht wurde. Allerdings ist das SEM ohnehin auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten und hat die Vorbringen des Beschwerdeführers materiell behandelt. Dem Beschwerdeführer ist aus dieser materiellen Prüfung kein Nachteil erwachsen, weswegen die Rechtzeitigkeit des Wiedererwägungsgesuchs offengelassen werden kann und sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 6.3.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem neuen Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 - wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt - eine generelle Verschlechterung der Lage in Kabul seit dem Urteil BVGE 2011/7 zwar tatsächlich festgestellt hat. Ob sich die Lage jedoch in der (für die im Wiedererwägungsverfahren relevante) Zeitspanne zwischen dem Beschwerdeentscheid des Gerichts vom 29. September 2017 und dem Wiedererwägungsgesuch vom 5. Januar 2018 (erneut) verschlechtert hat und demnach überhaupt eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts darstellt, welche eine erneute Überprüfung des Asylentscheids der Vorinstanz rechtfertigen würde, kann vorliegend offen gelassen werden. Massgeblich ist, dass auch eine allfällige tatsächliche Verschlechterung der Lage in Kabul zum heutigen Zeitpunkt unter Anwendung der aktuell geltenden Kriterien der Zumutbarkeitsprüfung zu keinem anderen Ergebnis zu führen vermag wie im Beschwerdeentscheid des Gerichts. So sind die Kriterien im neuen Referenzurteil denjenigen in der bisherigen Rechtsprechung festgehaltenen sehr ähnlich. Abgesehen von den deckungsgleichen Voraussetzungen des notwendigen im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung tragfähigen Beziehungsnetzwerks, welches der rückkehrenden Person insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten muss, präzisiert das neue Referenzurteil, dass ein solches Beziehungsnetzwerk dann nicht vorliegen kann, wenn es sich dabei lediglich um lose Kontakte zu Bekannten, Verwandten und Mitglieder der Kernfamilie handle, bei welchen das wirtschaftliche Fortkommen und die Unterbringung ungeklärt seien (vgl. D-5800/2016 E. 8.4.1). Ausserdem entscheidrelevant ist die Berufserfahrung der rückkehrenden Person. Auch unter Berücksichtigung der präzisierten Kriterien müssen die Voraussetzungen für die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Kabul beim Beschwerdeführer unter den im Beschwerdeentscheid festgehaltenen persönlichen Umständen als erfüllt betrachtet werden. So handelt es sich beim Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Kernfamilie, das heisst seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder, nicht bloss um einen losen Kontakt, da die Familie bis zur Ausreise des Beschwerdeführers seinen Angaben zufolge gemeinsam in einem Haus gelebt hat. Das Haus befindet sich im Eigentum der Familie. Weiter hat der Beschwerdeführer nach seiner Ausbildung mit Matura-Abschluss und wenigen Jahren Hochschulstudium mit der Führung seines Schneidergeschäfts gemäss seinen Aussagen ein "gutes" Einkommen erwirtschaften können (vgl. SEM-Akte A9 F. 75). Die vorgebrachten Wiedererwägungsgründe vermögen somit zu keiner anderen Beurteilung wie im Asyl- und dem nachfolgenden Beschwerdeverfahren zu führen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM vom 29. Mai 2017 bleibt in Rechtskraft bestehen.

8. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, gegenstandslos geworden. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die Beschwerdebegehren indessen nicht als aussichtslos erweisen, ist das mit der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Bei dieser Sachlage sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand: