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E-2258/2017

E-2258/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan nach eigenen Angaben Ende des Jahres 2013. Am 9. November 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte am Tag darauf ein Asylgesuch. Am 17. November 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 16. Februar 2017 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen brachte er vor, im Jahr 2009 als Komödiant an einer mehrmonatigen Talentshow eines privaten Fernsehsenders teilgenommen und den zweiten Platz belegt zu haben. Danach habe er versucht mit seinem Talent eine Arbeit zu finden, sei jedoch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara überall abgelehnt worden. Er sei ein Opfer von ethnischen Konflikten und Diskriminierungen geworden. B. Mit Verfügung vom 14. März 2017 - eröffnet am 16. März 2017 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 18. April 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen und ihm zu erlauben, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten. Er reichte folgende Beweismittel zu den Akten: Teile der vorinstanzlichen Akten, verschiedene Berichte und Artikel (RadioFreeEurope, BBC, CBS News, tagesschau.de, NZZ, [...], Freier Schweizer, Human Rights Watch, International Crisis Group, thebureauinvestigates.com, UNAMA, EASO, UNHCR) sowie eine Fürsorgebestätigung.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos.

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Der Beschwerdeführer führt vorab aus, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt. Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG habe die Anhörung zu den Asylgründen innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den Kanton zu erfolgen. In seinem Fall habe die Befragung jedoch erst 457 Tage nach dem Zuweisungsentscheid stattgefunden. Zudem habe ihn die Befragungsart verwirrt. Er und der Befrager hätten an verschiedenen Stellen aneinander vorbei geredet. Ausserdem sei er ungenügend über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt worden. Die Rügen des Beschwerdeführers gehen fehl. Bei Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG handelt es sich um eine blosse, bei Überschreitung nicht mit verfahrensrechtlichen Sanktionen verbundene Ordnungsfrist (vgl. Urteil des BVGer D-4503/2015 vom 2. September 2015 E. 4.4). Dem Beschwerdeführer sind daraus keinerlei Rechtsnachteile entstanden. Weiter geht aus dem Protokoll der Anhörung weder hervor, dass der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäss über seine Rechte und Pflichte aufgeklärt wurde, noch dass die Anhörung sonst wie mangelhaft durchgeführt worden wäre (vgl. dazu auch das Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung, welches auf keinerlei Probleme aufmerksam macht). So wurde der Beschwerdeführer zu Beginn der Befragung über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt (vgl. SEM-Akten, A15/14 S. 2). Gleiches wurde bereits anlässlich der BzP getan und der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich dieser Befragung, das entsprechende Merkblatt erhalten zu haben (vgl. SEM-Akten, A6/11 S. 2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Gemäss Bundesverwaltungsgericht seien die Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt. Bei den Schwierigkeiten des Beschwerdeführers eine Arbeit zu finden, handle es sich nicht um eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile würden in der Bürgerkriegssituation und den allgemeinen sozialen Lebensbedingungen begründet liegen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe sich durch die Teilnahme an der TV-Show exponiert und sei deshalb gefährdet. Dies betreffe vor allem seine Freiheit, sich offen zu äussern. Ausserdem sei er durch Gruppierungen wie den sogenannten Islamischen Staat (IS) oder die Taliban bedroht. Da er sich durch sein Comedyprogramm unbeliebt gemacht habe, sei mit Verfolgung zu rechnen. Durch die Feststellung, dass Hazara keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt seien, verkenne die Vorinstanz die aktuelle Situation.

E. 5.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant ausgefallen sind.

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Anhörung vor, er habe weder mit den Behörden noch mit Organisationen oder Drittpersonen je konkrete Schwierigkeiten gehabt (SEM-Akten, A15/14 F63 ff.). Nach seinem Auftritt in der Fernsehsendung hat er noch vier Jahre in Afghanistan gelebt, ohne dass er von konkreten Problemen berichten könnte. Dass er als Komödiant keine Arbeit finden konnte, ist, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, den allgemeinen Lebensbedingungen in Afghanistan geschuldet und deshalb nicht asylrelevant.

E. 5.3.2 Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die grundsätzliche Verfolgung der Hazara in Afghanistan respektive seine Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe vermag die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend erkannt hat. So sind die hohen Anforderungen, die von der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2013/12 E. 6; BVGE 2013/11 E. 5.3.2), im Falle der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt.

E. 5.3.3 Inwiefern der Beschwerdeführer konkret durch Gruppierungen wie den IS oder die Taliban gefährdet ist, substantiiert er nicht weiter. Eine diesbezügliche asylrelevante Verfolgung ist auch nicht ersichtlich.

E. 5.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.

E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das Urteil BVGE 2011/7 zu verweisen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - schlecht seien, weshalb die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Lage in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen, dass dort die Sicherheitslage weniger bedrohlich als in den anderen Landesteilen sei sowie sich zumindest in letzter Zeit nicht verschlechtert habe, und dass die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg (vgl. auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte, Zeitungsartikel und Quellenangaben) und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden und erfüllt sein müssten, um die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul bejahen zu können. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine lebensbedrohende Situation führen (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9). An dieser Rechtsprechung ist, auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte zur allgemeinen Lage in Afghanistan und Kabul, nach wie vor festzuhalten (vgl. dazu in jüngerer Rechtsprechung: Urteile des BVGer D-6069/2016 vom 20. Februar 2017 E. 8.4, D-380/2017 vom 2. Februar 2017 E. 6.5 und E-7814/2016 vom 25. Januar 2017 E. 8.3). Beim Beschwerdeführer handelt es sich den Akten zufolge um einen jungen alleinstehenden Mann ohne gesundheitliche Probleme, der vor seiner Ausreise in Kabul gelebt hat. Er verfügt dort über ein soziales und familiäres Netz. Verschiedene Verwandte, bei denen er auch vor seiner Ausreise gewohnt hat, leben in der Stadt. Da er in Kabul zur Schule gegangen ist, erscheint es überdies als wahrscheinlich, dass er dort abgesehen von seinen Familienangehörigen auch noch über ausserfamiliäre Beziehungen verfügt, auf welche er sich insbesondere bei der Arbeitssuche stützen kann. Zudem geht aus den Befragungen hervor, dass er über Arbeitserfahrung als (...) verfügt. Damit liegen im vorliegenden Fall begünstigende Umstände im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung vor, und es ist nach dem Gesagten nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2258/2017 Urteil vom 11. Mai 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan nach eigenen Angaben Ende des Jahres 2013. Am 9. November 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte am Tag darauf ein Asylgesuch. Am 17. November 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 16. Februar 2017 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen brachte er vor, im Jahr 2009 als Komödiant an einer mehrmonatigen Talentshow eines privaten Fernsehsenders teilgenommen und den zweiten Platz belegt zu haben. Danach habe er versucht mit seinem Talent eine Arbeit zu finden, sei jedoch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara überall abgelehnt worden. Er sei ein Opfer von ethnischen Konflikten und Diskriminierungen geworden. B. Mit Verfügung vom 14. März 2017 - eröffnet am 16. März 2017 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 18. April 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen und ihm zu erlauben, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten. Er reichte folgende Beweismittel zu den Akten: Teile der vorinstanzlichen Akten, verschiedene Berichte und Artikel (RadioFreeEurope, BBC, CBS News, tagesschau.de, NZZ, [...], Freier Schweizer, Human Rights Watch, International Crisis Group, thebureauinvestigates.com, UNAMA, EASO, UNHCR) sowie eine Fürsorgebestätigung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Der Beschwerdeführer führt vorab aus, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt. Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG habe die Anhörung zu den Asylgründen innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den Kanton zu erfolgen. In seinem Fall habe die Befragung jedoch erst 457 Tage nach dem Zuweisungsentscheid stattgefunden. Zudem habe ihn die Befragungsart verwirrt. Er und der Befrager hätten an verschiedenen Stellen aneinander vorbei geredet. Ausserdem sei er ungenügend über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt worden. Die Rügen des Beschwerdeführers gehen fehl. Bei Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG handelt es sich um eine blosse, bei Überschreitung nicht mit verfahrensrechtlichen Sanktionen verbundene Ordnungsfrist (vgl. Urteil des BVGer D-4503/2015 vom 2. September 2015 E. 4.4). Dem Beschwerdeführer sind daraus keinerlei Rechtsnachteile entstanden. Weiter geht aus dem Protokoll der Anhörung weder hervor, dass der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäss über seine Rechte und Pflichte aufgeklärt wurde, noch dass die Anhörung sonst wie mangelhaft durchgeführt worden wäre (vgl. dazu auch das Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung, welches auf keinerlei Probleme aufmerksam macht). So wurde der Beschwerdeführer zu Beginn der Befragung über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt (vgl. SEM-Akten, A15/14 S. 2). Gleiches wurde bereits anlässlich der BzP getan und der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich dieser Befragung, das entsprechende Merkblatt erhalten zu haben (vgl. SEM-Akten, A6/11 S. 2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Gemäss Bundesverwaltungsgericht seien die Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt. Bei den Schwierigkeiten des Beschwerdeführers eine Arbeit zu finden, handle es sich nicht um eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile würden in der Bürgerkriegssituation und den allgemeinen sozialen Lebensbedingungen begründet liegen. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe sich durch die Teilnahme an der TV-Show exponiert und sei deshalb gefährdet. Dies betreffe vor allem seine Freiheit, sich offen zu äussern. Ausserdem sei er durch Gruppierungen wie den sogenannten Islamischen Staat (IS) oder die Taliban bedroht. Da er sich durch sein Comedyprogramm unbeliebt gemacht habe, sei mit Verfolgung zu rechnen. Durch die Feststellung, dass Hazara keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt seien, verkenne die Vorinstanz die aktuelle Situation. 5.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant ausgefallen sind. 5.3.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Anhörung vor, er habe weder mit den Behörden noch mit Organisationen oder Drittpersonen je konkrete Schwierigkeiten gehabt (SEM-Akten, A15/14 F63 ff.). Nach seinem Auftritt in der Fernsehsendung hat er noch vier Jahre in Afghanistan gelebt, ohne dass er von konkreten Problemen berichten könnte. Dass er als Komödiant keine Arbeit finden konnte, ist, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, den allgemeinen Lebensbedingungen in Afghanistan geschuldet und deshalb nicht asylrelevant. 5.3.2 Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die grundsätzliche Verfolgung der Hazara in Afghanistan respektive seine Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe vermag die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend erkannt hat. So sind die hohen Anforderungen, die von der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2013/12 E. 6; BVGE 2013/11 E. 5.3.2), im Falle der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt. 5.3.3 Inwiefern der Beschwerdeführer konkret durch Gruppierungen wie den IS oder die Taliban gefährdet ist, substantiiert er nicht weiter. Eine diesbezügliche asylrelevante Verfolgung ist auch nicht ersichtlich. 5.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das Urteil BVGE 2011/7 zu verweisen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - schlecht seien, weshalb die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Lage in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen, dass dort die Sicherheitslage weniger bedrohlich als in den anderen Landesteilen sei sowie sich zumindest in letzter Zeit nicht verschlechtert habe, und dass die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg (vgl. auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte, Zeitungsartikel und Quellenangaben) und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden und erfüllt sein müssten, um die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul bejahen zu können. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine lebensbedrohende Situation führen (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9). An dieser Rechtsprechung ist, auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte zur allgemeinen Lage in Afghanistan und Kabul, nach wie vor festzuhalten (vgl. dazu in jüngerer Rechtsprechung: Urteile des BVGer D-6069/2016 vom 20. Februar 2017 E. 8.4, D-380/2017 vom 2. Februar 2017 E. 6.5 und E-7814/2016 vom 25. Januar 2017 E. 8.3). Beim Beschwerdeführer handelt es sich den Akten zufolge um einen jungen alleinstehenden Mann ohne gesundheitliche Probleme, der vor seiner Ausreise in Kabul gelebt hat. Er verfügt dort über ein soziales und familiäres Netz. Verschiedene Verwandte, bei denen er auch vor seiner Ausreise gewohnt hat, leben in der Stadt. Da er in Kabul zur Schule gegangen ist, erscheint es überdies als wahrscheinlich, dass er dort abgesehen von seinen Familienangehörigen auch noch über ausserfamiliäre Beziehungen verfügt, auf welche er sich insbesondere bei der Arbeitssuche stützen kann. Zudem geht aus den Befragungen hervor, dass er über Arbeitserfahrung als (...) verfügt. Damit liegen im vorliegenden Fall begünstigende Umstände im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung vor, und es ist nach dem Gesagten nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: